{"id":"bgbl1-2015-26-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":26,"date":"2015-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/26#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_26.pdf#page=35","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau (Automatenfachmannausbildungsverordnung  AutomAusbV)","law_date":"2015-07-01T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":35,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                  1075\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau\n(Automatenfachmannausbildungsverordnung – AutomAusbV)*\nVom 1. Juli 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                 § 21 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                     das Bestehen der Abschlussprüfung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                                     Abschnitt 3\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                               Weitere Berufsausbildung\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-               § 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                           Abschnitt 4\nSchlussvorschriften\nInhaltsübersicht\n§ 23 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nAbschnitt 1\n§ 24 Inkrafttreten\nGegenstand,\nDauer und Gliederung der Berufsausbildung                         Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                    Abschnitt 1\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                Gegenstand, Dauer\n§ 5 Ausbildungsplan                                                         und Gliederung der Berufsausbildung\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§1\nAbschnitt 2\nStaatliche\nAbschlussprüfung\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nUnterabschnitt 1\nDer Ausbildungsberuf des Automatenfachmanns und\nAllgemeines\nder Automatenfachfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Be-\n§  7   Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                 rufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n§  8   Inhalt von Teil 1\n§  9   Prüfungsbereiche von Teil 1\n§2\n§ 10   Prüfungsbereich Automatenbetreuung\n§ 11   Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung                                    Dauer der Berufsausbildung\n§ 12   Inhalt von Teil 2\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nUnterabschnitt 2\nFachrichtung Automatenmechatronik                                                §3\n§ 13   Prüfungsbereiche von Teil 2                                                       Gegenstand der\n§ 14   Prüfungsbereich Instandsetzungs- und Wartungstechnik            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 15   Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik\n§ 16   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 17   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für        tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                            ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nUnterabschnitt 3                         dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nFachrichtung Automatendienstleistung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 18 Prüfungsbereiche von Teil 2\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 19 Prüfungsbereich Automatenwirtschaft\n§ 20 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                      (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Durchführen und Kontrollieren ein.","1076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\n§4                               6. unternehmerisches Handeln und\nStruktur                            7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nder Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                                             §5\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-                             Ausbildungsplan\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                      Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nFähigkeiten in der Fachrichtung\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\na) Automatenmechatronik oder\nb) Automatendienstleistung,                                                           §6\n3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                     Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nFähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fach-        (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wo-     Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nchen dauern, sowie                                       rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n4. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-            (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.         dungsnachweis regelmäßig durchzusehen.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                                 Abschnitt 2\nbildes gebündelt.                                                                 Abschlussprüfung\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-                            Unterabschnitt 1\nnisse und Fähigkeiten sind:                                                        Allgemeines\n1. Automatenservice,\n2. Umgang mit Informations- und Kommunikationssys-                                        §7\ntemen,                                                         Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n3. Warenbewirtschaftung,                                        (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n4. Abrechnung und Auswertung von Automatenauf-\nhat.\nstellplätzen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n5. Verkaufsförderung und\nund 2.\n6. rechtliche Rahmenbedingungen für die Automaten-\n(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjah-\nwirtschaft.\nres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-\n(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-       bildung.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Automatenmechatronik sind:                                                   §8\n1. Vorbereiten und Installieren von Automaten,                                     Inhalt von Teil 1\n2. Montage und Inbetriebnahme von Automaten,                    Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n3. Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie            1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n4. Informations- und Kommunikationstechnik.                      Ausbildungshalbjahre       genannten   Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nFachrichtung Automatendienstleistung sind:                       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n1. Marketing und                                                 entspricht.\n2. Personalwirtschaft.\n(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Au-                                    §9\ntomatendienstleistung sind:                                                 Prüfungsbereiche von Teil 1\n1. kaufmännische Geschäftsprozesse und                          Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\nPrüfungsbereichen statt:\n2. Kundenbetreuung.\n1. Automatenbetreuung und\n(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,        2. Automatenbewirtschaftung.\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\n§ 10\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nPrüfungsbereich Automatenbetreuung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(1) Im Prüfungsbereich Automatenbetreuung soll der\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Umweltschutz,                                             1. Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu be-\n5. Arbeitsorganisation und Kommunikation,                        schaffen und Zeitaufwand abzuschätzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015             1077\n2. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-              (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\nscher, wirtschaftlicher, sicherheitstechnischer, kun-    ten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\ndenspezifischer und ökologischer Gesichtspunkte          stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\nzu planen und zu dokumentieren,                          weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\n3. Material und Werkzeug zu disponieren und zu hand-         beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\nhaben,\n4. Füllstände zu überprüfen, Automaten bedarfsge-                              Unterabschnitt 2\nrecht zu befüllen und zu leeren,                                             Fachrichtung\n5. Standsicherheit zu gewährleisten, Automaten durch                       Automatenmechatronik\nSichtkontrolle zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,\n6. branchenspezifische Software anzuwenden und                                          § 13\ntechnische Informationssysteme zu nutzen und                            Prüfungsbereiche von Teil 2\n7. branchenrechtliche Vorschriften, Normen und Spezi-\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung\nfikationen zur Qualität und Sicherheit sowie den Ge-\nAutomatenmechatronik findet in folgenden Prüfungs-\nsundheitsschutz bei der Arbeit und den Umwelt-\nbereichen statt:\nschutz zu beachten.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende          1. Instandsetzungs- und Wartungstechnik,\nTätigkeiten zugrunde zu legen:                               2. Netzwerke und Elektrotechnik sowie\n1. Aufstellen und Anschließen eines betriebsfertigen\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nAutomaten,\n2. Auslesen der gespeicherten Daten des Automaten                                       § 14\nund Befüllen und Entleeren eines Automaten sowie\n3. Warten und Reinigen von Automaten, einschließlich                              Prüfungsbereich\nAustausch von Verschleißteilen.                                   Instandsetzungs- und Wartungstechnik\n(3) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 2 Num-          (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzungs- und War-\nmer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe          tungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in\ndurchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durch-        der Lage ist,\nführung der Arbeitsprobe nach Absatz 2 Nummer 3 ein          1. technische, digitale und analoge Unterlagen zu nut-\nsituatives Fachgespräch geführt werden.                          zen und Prüf- und Messdaten zu lesen,\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\n2. Steuerungs- und Regelungsparameter einzustellen\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-\nsowie systematische Fehler- und Störungssuche\nten.\ndurchzuführen und die Fehler zu beheben und zu\ndokumentieren,\n§ 11\nPrüfungsbereich Automatenbewirtschaftung               3. mechanische und elektronische Baugruppen und\n-teile auszubauen, zu reinigen, instand zu setzen\n(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung\nund zu montieren und elektrische Leiter durch Löten,\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nKlemmen und Stecken anzuschließen und zu verbin-\n1. Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kun-                den,\ndengewinnung und zur Kundenbindung vorzuberei-\nten und umzusetzen,                                      4. elektrische Spannungen, Ströme und Widerstände\nzu messen, das Drehfeld und Fehlerstrom-Schutz-\n2. den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln             einrichtungen zu prüfen und die Ergebnisse zu do-\nund nach Verwendungszweck zusammenzustellen,                 kumentieren,\n3. Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände aus-\n5. Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicher-\nzulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel\nheitsprüfungen durchzuführen und Prüfprotokolle\nzu prüfen und\nzu erstellen,\n4. Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und\nSoll-Ist-Vergleiche durchzuführen.                       6. Automaten nachzurüsten,\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    7. Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken zu\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.                      verbinden und zu konfigurieren,\n8. Versorgungsanschlüsse und mechanische und elek-\n§ 12                                 trische Sicherheitsvorrichtungen auf ihre Wirksam-\nInhalt von Teil 2                           keit zu prüfen und\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf        9. Automaten dem Kunden zu übergeben, Fachaus-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-             künfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnah-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                        meprotokolle anzufertigen.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt erstellen\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen do-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        kumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung\nentspricht.                                              durchführen.","1078                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.                1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n§ 15                                   2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nPrüfungsbereich Netzwerke und Elektrotechnik                            der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n(1) Im Prüfungsbereich Netzwerke und Elektrotech-                   Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-\nnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,             bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\n1. mit Schaltplänen, Funktions-, Aufbau- und An-                       der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\nschlussplänen zu arbeiten,                                         gewichten.\n2. Automaten in informationstechnische Systeme ein-\nzubinden und deren Vernetzung darzustellen,                                         Unterabschnitt 3\n3. Prüf- und Messdaten zu erfassen und auszuwerten                                         Fachrichtung\nund                                                                           Automatendienstleistung\n4. einschlägige Bestimmungen des Verbandes der\nElektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.                                           § 18\n(VDE)1 und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten                             Prüfungsbereiche von Teil 2\nan elektrischen Anlagen zu erklären.\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Au-\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.              tomatendienstleistung findet in folgenden Prüfungsbe-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                           reichen statt:\n1. Automatenwirtschaft sowie\n§ 16\n2. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                                                § 19\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nPrüfungsbereich Automatenwirtschaft\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                      (1) Im Prüfungsbereich Automatenwirtschaft soll der\nund zu beurteilen.                                                     Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                       1. Marketingmaßnahmen zu entwickeln, durchzufüh-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-                  ren, zu kontrollieren und die Ergebnisse zu bewer-\nten.                                                                       ten,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            2. den Automateneinsatz unter wirtschaftlichen Krite-\nrien zu bewerten und Optimierungsvorschläge zu\n§ 17                                       entwickeln,\nGewichtung der                                 3. Reparatur- und Serviceleistungen zu planen, anzu-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                               bieten und zu organisieren,\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\n4. Personalentwicklungsmaßnahmen zu planen und\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche                      umzusetzen,\nsind wie folgt zu gewichten:\n5. Personaleinsatzpläne zu erstellen,\n1. Automatenbetreuung                             mit 20 Prozent,\n2. Automatenbewirtschaftung                       mit 10 Prozent,      6. Entgeltabrechnungen vorzubereiten und deren Posi-\ntionen zu erklären,\n3. Instandsetzungs- und\nWartungstechnik                               mit 40 Prozent,      7. branchenspezifische Hard- und Software auftrags-\ngerecht einzusetzen und anzuwenden und\n4. Netzwerke und Elektrotechnik                   mit 20 Prozent,\n8. Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert zu kontrollieren\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde                   mit 10 Prozent.\nund zu dokumentieren.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:                        (2) Über Absatz 1 hinaus soll der Prüfling nachwei-\nsen, dass er in der Lage ist,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                                1. Bestimmungsgrößen von Kosten und Erlösen zu er-\nmitteln und zu analysieren und Statistiken zu erstel-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“                     len und auszuwerten oder\nund\n2. Kundenwünsche zu ermitteln, Information und Bera-\n3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ntung von Kunden situationsgerecht zu gestalten und\ngend“.\nReklamationen und Beschwerden entgegenzuneh-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                   men und zu bearbeiten sowie Konfliktlösungen auf-\nder Prüfungsbereiche „Netzwerke und Elektrotechnik“                        zuzeigen.\noder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-\nliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                    Der Prüfling wählt, ob er die Anforderungen nach Satz 1\nNummer 1 oder 2 nachweist.\n1\nZu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und         (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\narchivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbiblio-\nthek in Leipzig.                                                        (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015               1079\n§ 20                                Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde               bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             gewichten.\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                                 Abschnitt 3\nund zu beurteilen.                                                           Weitere Berufsausbildung\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-                                § 22\nten.\nAnrechnung von Ausbildungszeiten\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-\n§ 21                                dung zur Fachkraft für Automatenservice kann unter\nBerücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen\nGewichtung der                             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                    von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                  nach dieser Verordnung angerechnet werden.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n(2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschluss-\nsind wie folgt zu gewichten:\nprüfung im Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Automa-\n1. Automatenbetreuung                      mit 20 Prozent,     tenservice erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Ab-\n2. Automatenbewirtschaftung                mit 10 Prozent,     schlussprüfung nach den §§ 10 und 11 gleich.\n3. Automatenwirtschaft                     mit 60 Prozent,\nAbschnitt 4\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                             Schlussvorschriften\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                                   § 23\ntens „ausreichend“,                                             Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“            Berufsausbildungsverhältnisse zum Automatenfach-\nund                                                        mann und zur Automatenfachfrau, die bei Inkrafttreten\n3. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-           dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\ngend“.                                                     Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem       bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nder Prüfungsbereiche „Automatenwirtschaft“ oder                wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche            oder die Auszubildende noch nicht den Teil 1 der Ab-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                  schlussprüfung absolviert hat.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-                                       § 24\nchend“ bewertet worden ist und\nInkrafttreten\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.                Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1080             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Automatenservice               a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           Dienstleistung unterscheiden\nb) Zahlungssysteme unterscheiden und auslesen\nc) Füllstände prüfen und Automaten bedarfsgerecht be-\nfüllen und leeren\nd) Reinigungs- und Wartungsarbeiten durchführen\ne) Sicht- und Funktionskontrollen an Automaten durch-\nführen\n18\nf) technische Unterlagen, Stücklisten, Tabellen, Dia-\ngramme, Handbücher und Betriebsanleitungen an-\nwenden\ng) Störungen, Qualitätsmängel und deren Ursachen er-\nkennen, vor Ort beheben und dokumentieren\nh) Maßnahmen zum Manipulationsschutz ergreifen\ni) Kunden die Funktion von Automaten erklären und sie\nin die Bedienung einweisen\nj) Explosionszeichnungen, Funktions-, Aufbau- und\nAnschlusspläne sowie Blockschaltbilder anwenden\nk) Verschleißteile erneuern, mechanische Baugruppen\nund Bauteile austauschen\n6\nl) betriebsfertige Automaten aufstellen und mit vorhan-\ndenen Anschlüssen verbinden\nm) Maßnahmen zur Verkehrssicherheit am Aufstellplatz\nder Automaten ergreifen\n2   Umgang mit Informations-       a) Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und\nund Kommunikations-               Peripheriegeräte anschließen\nsystemen\nb) Daten eingeben, pflegen und sichern und Vorschrif-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nten des Datenschutzes beachten                              4\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\nd) branchenspezifische Software anwenden\ne) digitale und analoge technische Prüf- und Messdaten\nlesen, auswerten, protokollieren und Berichte anferti-                  3\ngen\n3   Warenbewirtschaftung           a) automatengerechte Produkte unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)        b) Bedarf an Waren und Ersatzteilen ermitteln und nach\nVerwendungszwecken zusammenstellen\nc) Waren übernehmen, auf Vollständigkeit, Vollzähligkeit\nund Unversehrtheit prüfen\nd) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Ablauf-\nfristen berücksichtigen und Fehlbestände ergänzen\n12\ne) Waren und Ersatzteile lagern, abrufen und rückführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1081\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\nf) Lagerbestände kontrollieren\ng) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen\nh) Bestellungen durchführen und Liefertermine über-\nwachen\ni) Materialien und Gebrauchsgüter kostenbewusst ein-\nsetzen\n4   Abrechnung und Auswertung a) Kassierungen durchführen, Kassenbestände ausle-\nvon Automatenaufstellplätzen      sen und dokumentieren und Zahlungsmittel prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und\n10\nSoll-Ist-Vergleiche durchführen\nc) Geldbewegungen dokumentieren\nd) Statistiken und betriebliche Kennziffern auswerten\ne) Automateneinsätze bewerten, Nachkalkulationen\ndurchführen, Schlussfolgerungen ableiten und Opti-                      3\nmierungen vorschlagen\n5   Verkaufsförderung              a) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)           schäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-\nderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen\nb) verkaufsfördernde Maßnahmen zur Kundenbindung\nund zur Kundengewinnung unterscheiden, vorberei-           12\nten und umsetzen\nc) über Leistungsangebote informieren und präsentie-\nren und Kundenwünsche ermitteln\nd) Informations- und Beratungsgespräche führen\ne) Verbesserungen des Leistungsangebotes vorschla-\ngen\n3\nf) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen\nund bearbeiten\n6   Rechtliche Rahmenbedingun- a) branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und\ngen für die Automatenwirt-        anwenden\nschaft\nb) Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvor-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nschriften beachten\nc) jugendschutzrechtliche Bestimmungen beachten und\numsetzen\nd) hygienerechtliche Bestimmungen einhalten, umset-           10\nzen und Maßnahmen dokumentieren\ne) branchenbezogene Präventionsvorschriften beach-\nten und Maßnahmen umsetzen\nf) datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten und\numsetzen\ng) steuerrechtliche Vorschriften beachten\nh) ordnungsrechtliche Vorschriften bei der Automaten-                      2\naufstellung einhalten","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automaten-\nmechatronik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Vorbereiten und Installieren   a) Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen\nvon Automaten                     und elektrischen Sicherheit auswählen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) einschlägige Bestimmungen des Verbandes der Elek-\ntrotechnik (VDE-Bestimmungen) und Unfallverhü-\ntungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anla-\ngen anwenden\nc) Schutz gegen direktes und indirektes Berühren von\nspannungsführenden Teilen prüfen und sicherstellen\nd) Bauteile und Werkstoffe manuell und maschinell be-\narbeiten\ne) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-\nhülsen und Stecker an elektrischen Leitern, anbrin-\ngen\nf) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken\nanschließen und verbinden                                               12\ng) Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-\nschlusstechniken verbinden und konfigurieren\nh) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen, insbeson-\ndere hinsichtlich Belastbarkeit, beurteilen und Leitun-\ngen und Verlegesysteme auswählen und zurichten\ni) Versorgungsanschlüsse, insbesondere zur Energie-\nversorgung, prüfen\nj) mechanische und elektrische Schutzmaßnahmen auf\nihre Wirksamkeit prüfen\nk) Geräte und Einrichtungen auf Funktion und Dichtheit\nprüfen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergrei-\nfen und Änderungen dokumentieren\nl) Messverfahren und Messgeräte auswählen, handha-\nben und Ergebnisse dokumentieren\n2   Montage und Inbetriebnahme a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und\nvon Automaten                     beim Heben von Hand und mit Hebezeugen anwen-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)           den\nb) Automaten zum Transport anschlagen und sichern,\nHebezeuge und Rollen handhaben und Transport\ndurchführen\nc) Aufstellort und Befestigungsart nach den automaten-\nspezifischen Erfordernissen und Beanspruchungen\nauswählen\nd) Automaten aufstellen, montieren oder nachrüsten,\nFunktionsfähigkeit herstellen, elektromagnetische\nVerträglichkeit beachten und Standsicherheit ge-                        12\nwährleisten\ne) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen, Isolati-\nonswiderstände messen und beurteilen\nf) Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchführen,\ninsbesondere Messen der elektrischen Spannungen\nund Ströme, Messen der Schleifenimpedanz, sowie\nPrüfen des Drehfeldes und der Fehlerstrom-Schutz-\neinrichtungen und Ergebnisse dokumentieren\ng) Automaten durch Sichtkontrolle prüfen und in Betrieb\nnehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1083\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n3   Wartung und Instandhaltung     a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch-\nvon Automaten                     führen und dokumentieren und Diagnose- und War-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           tungssysteme nutzen\nb) Störungen am Automaten feststellen, analysieren und\nbeseitigen\nc) Baugruppen und -teile demontieren, reinigen, instand\nsetzen und montieren und Verschleißteile aus-\ntauschen\nd) elektrische Pläne, Funktions-, Aufbau- und An-                         24\nschlusspläne anwenden\ne) mechanische Schutzeinrichtungen prüfen\nf) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-\nschlüssen, auf Beschädigungen prüfen\ng) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln\nund Soll-Ist-Werte vergleichen, beurteilen, einstellen\nund dokumentieren\nh) Funktionsprüfungen durchführen\n4   Informations- und Kommuni-     a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nkationstechnik                    zes beachten und Daten pflegen und sichern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)\nb) branchenspezifische Betriebssysteme nutzen und\nSoftwarekomponenten auswählen, installieren, tes-\nten, anpassen und dokumentieren\nc) IT-Systeme in Netzwerke einbinden, Datenübertra-                        4\ngung und Netzwerke prüfen und Störungen beheben\nd) Testprogramme einsetzen und Hardwarekomponen-\nten auswählen, prüfen und austauschen\ne) Kompatibilität von Hardwarekomponenten sowie\nSystemvoraussetzungen für Software prüfen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automaten-\ndienstleistung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Marketing                      a) Markt- und Standortanalysen durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)        b) Automaten nach Standortgesichtspunkten auswäh-\nlen\nc) Marketingmaßnahmen entwickeln, durchführen und                         13\nkontrollieren und Ergebnisse bewerten\nd) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durchführen\n2   Personalwirtschaft             a) Personaleinsatzplanung durchführen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)        b) Instrumente der Personalbeschaffung und -auswahl\nanwenden\nc) Vorgänge der Personalverwaltung, auch in Verbin-\ndung mit Beginn und Beendigung von Beschäfti-\ngungsverhältnissen sowie Arbeits- und Fehlzeiten,                      13","1084             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\nunter Beachtung arbeits- und tarifrechtlicher Bestim-\nmungen bearbeiten\nd) Personalentwicklungsmaßnahmen planen und um-\nsetzen\ne) Entgeltabrechnungen vorbereiten und deren Posi-\ntionen erklären\nAbschnitt D: Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Kaufmännische Geschäfts-       a) Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und\nprozesse                          Serviceleistungen planen, anbieten und organisieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Standortkalkulationen erstellen und Standortinvesti-\ntionen planen\nc) Bonitätsprüfungen durchführen\nd) Finanzierungsarten auswählen und Finanzierungs-\nkosten ermitteln\ne) Verträge vorbereiten und allgemeine Geschäftsbedin-\ngungen anwenden\nf) Rechnungen erstellen und Vorgänge des Zahlungs-                        26\nverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten\ng) Eingangsrechnungen bearbeiten\nh) Geschäftsvorgänge buchen\ni) Kosten und Erlöse ermitteln und analysieren und be-\ntriebliche Erfolgsrechnungen vorbereiten\nj) Statistiken erstellen und auswerten und Daten für\nkaufmännische Planungs-, Steuerungs- und Kontroll-\naufgaben aufbereiten\nk) vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen\n2   Kundenbetreuung                a) Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhal-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)           tung von Kundenanforderungen kontrollieren\nb) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermei-\ndung von Kommunikationsstörungen beitragen\nc) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksformen\nsituationsgerecht anwenden\nd) Kunden über das Angebot an Dienstleistungen und\nProdukten informieren\n26\ne) Kundenwünsche ermitteln und Kunden unter Berück-\nsichtigung ihrer Wünsche beraten\nf) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nLösungen aufzeigen\ng) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes\nund Verhaltens auf Kunden erkennen und beachten\nh) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und\nweiterleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1085\nAbschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                         besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-\ntung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung\nschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)            dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Arbeitsorganisation und         a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nKommunikation                   b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung personal-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)\nrechtlicher und wirtschaftlicher Gesichtspunkte pla-\nnen und Arbeitsmittel festlegen\nc) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen so-\nwie Vorgesetzten situationsgerecht führen und Sach-        8\nverhalte darstellen\nd) betriebliche Abläufe beurteilen und planen\ne) Termine planen und kontrollieren","1086             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nf) Arbeitsvorgänge im eigenen Arbeitsbereich analy-\nsieren und Maßnahmen zur Verbesserung umsetzen\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,\nergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und\nsicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\nh) Arbeitsabläufe zeitlich und personell planen\ni) Kommunikationstechniken anwenden                                        4\nj) Standardsoftware anwenden und Daten eingeben,\nsichern und pflegen\nk) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n6   Unternehmerisches Handeln      a) Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)           Lebensplanung erläutern\nb) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chan-\ncen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzei-\ngen                                                                     3\nc) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-\ndung eines Unternehmens erläutern und Rechtsfor-\nmen unterscheiden\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-\nsichernden Maßnahmen              hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)           Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich\nbeitragen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden                      4\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\ntrages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-\nmentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, beseitigen und dokumentieren\ne) Qualität von Teilen und Produkten prüfen und sichern                    2\nf) Abnahme- oder Übergabeprotokoll erstellen"]}