{"id":"bgbl1-2015-26-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":26,"date":"2015-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/26#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_26.pdf#page=21","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1061,"pdf_page":21,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                         1061\nGesetz\nzur Neuregelung der Unterhaltssicherung\nsowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften\nVom 29. Juni 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nInhaltsübersicht\nArtikel 1  Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nArtikel 2  Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des\nUnterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhalts-\nsicherungsgesetz – USG)\nArtikel 3  Folgeänderungen\nArtikel 4  Änderung des Wehrsoldgesetzes\nArtikel 5  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 1\nÄnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes\nDie Anlage zum Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I\nS. 1774), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist,\nwird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 13c)\nDienstgrad                                                      Tagessatz\n1                               2                   3                    4                  5\nReservistendienst     Reservistendienst  Reservistendienst\nReservistendienst        Leistende1           Leistende1         Leistende1\nLeistende1       mit einem unter-      mit zwei unter-    mit drei unter-\nohne Kind        haltsberechtigten    haltsberechtigten  haltsberechtigten\nKind2               Kindern2         Kindern2, 3\n1   Grenadier, Jäger, Panzerschütze,               59,06 €             69,48 €               73,08 €           82,48 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter","1062                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nDienstgrad                                                           Tagessatz\n1                                   2                     3                     4                     5\nReservistendienst     Reservistendienst     Reservistendienst\nReservistendienst        Leistende1            Leistende1            Leistende1\nLeistende1        mit einem unter-        mit zwei unter-       mit drei unter-\nohne Kind         haltsberechtigten     haltsberechtigten     haltsberechtigten\nKind2               Kindern2            Kindern2, 3\n2   Obergefreiter, Hauptgefreiter                        60,05 €                70,61 €               74,06 €               83,27 €\n3   Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                  60,42 €                71,02 €               74,32 €               83,39 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4   Stabsunteroffizier, Obermaat                         61,92 €                72,58 €               75,43 €               84,05 €\n5   Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                      63,91 €                74,84 €               77,65 €               86,21 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6   Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                      66,87 €                78,17 €               80,93 €               89,43 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                      71,24 €                83,27 €               85,99 €               94,43 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8   Oberleutnant, Oberleutnant zur See                   75,42 €                87,75 €               90,46 €               98,84 €\n9   Hauptmann, Kapitänleutnant                           83,70 €                97,07 €               99,86 €             108,12 €\n10    Stabshauptmann, Stabskapitän-                        99,75 €              115,36 €              118,18 €              126,47 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-\nveterinär\n11    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,                   101,89 €              117,88 €              120,70 €              128,82 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12    Oberfeldapotheker, Flottillenapo-                   118,32 €              137,79 €              140,54 €              148,38 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13    Oberst, Kapitän zur See, Oberst-                    127,42 €              148,76 €              151,47 €              159,17 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade\n1\nTeilnehmer an Übungen, besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.\n2\nDie Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der oder des Reservistendienst Leistenden\nwerden berücksichtigt, wenn sie mit ihr oder ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben und die oder der Reservistendienst Leistende für sie\nganz oder überwiegend Unterhalt gewährt.\n3\nBei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.“\nArtikel 2                                                                 Kapitel 2\nGesetz                                         Leistungen an Reservistendienst Leistende\nüber die Leistungen                                    § 5     Leistungen an Reservistendienst Leistende\nan Reservistendienst\nAbschnitt 1\nLeistende und zur Sicherung\ndes Unterhalts der Angehörigen                                             Leistungen zur Sicherung des Einkommens\nvon freiwilligen Wehrdienst Leistenden                              §  6    Leistungen an Nichtselbständige\n(Unterhaltssicherungsgesetz – USG)                                 §  7    Leistungen an Selbständige\n§  8    Zusammentreffen mehrerer Leistungen\nInhaltsübersicht\n§  9    Mindestleistung\nKapitel 1\nG e m e i ns a m e Vo r s ch r i f t e n                                               Abschnitt 2\n§  1    Anwendungsbereich                                                                     Reservistendienstleistungs-\n§  2    Begriffsbestimmungen                                                                prämie, Zuschläge, Dienstgeld\n§  3    Härteausgleich                                                     § 10    Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge\n§  4    Ruhen der Leistungen                                               § 11    Dienstgeld","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                1063\nKapitel 3                               mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den\nLeistungen an                             Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind.\nf re i w i l l i g e n We h rd i e n s t L e i s t e n d e u n d    (3) Dieses Gesetz gilt auch für\nSicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen\n1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflicht-\nAbschnitt 1                                 gesetzes und\nLeistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende\n2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im An-\n§ 12     Leistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende                    schluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des\n§ 13     Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum                           Wehrpflichtgesetzes\n§ 14     Wirtschaftsbeihilfe\nmit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den frei-\n§ 15     Sonstige Leistungen\nwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind.\nAbschnitt 2\n§2\nSicherung des Unterhalts der Angehörigen\nBegriffsbestimmungen\n§ 16     Leistungen für Angehörige\n§ 17     Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen               (1) Reservistendienst Leistende im Sinne dieses Ge-\nHaushalt                                                       setzes sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten\n§ 18     Leistung für die Erstausstattung bei Geburt                    Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen\n§ 19     Besondere Zuwendung                                            oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach\n§ 20     Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-       § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservisten-\nrung                                                           dienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.\n§ 21     Überbrückungszuschuss                                             (2) Freiwilligen Wehrdienst Leistende im Sinne dieses\n§ 22     Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen             Gesetzes sind Personen, die nach § 58b des Soldaten-\nHaushalt leben\ngesetzes freiwilligen Wehrdienst leisten.\n§ 23     Ersatzansprüche\n(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind\nKapitel 4                               1. die Ehegattin des oder der Ehegatte der freiwilligen\nVe r f a h r e n                            Wehrdienst Leistenden,\n§ 24     Zuständigkeit                                                  2. die Lebenspartnerin der oder der Lebenspartner des\n§ 25     Antrag                                                             freiwilligen Wehrdienst Leistenden,\n§ 26     Auskunfts- und Mitteilungspflichten\n3. die Mutter eines Kindes des freiwilligen Wehrdienst\n§ 27     Folgen fehlender Mitwirkung                                        Leistenden oder der Vater eines Kindes der frei-\n§ 28     Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen                               willigen Wehrdienst Leistenden,\n§ 29     Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\n4. die unterhaltsberechtigten Kinder der oder des frei-\nKapitel 5                                   willigen Wehrdienst Leistenden sowie\nBußgeld- und Übergangsvorschriften                              5. die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegattin oder\n§ 30     Bußgeldvorschriften\ndes Ehegatten oder des Lebenspartners oder der\n§ 31     Übergangsvorschriften\nLebenspartnerin des oder der freiwilligen Wehrdienst\nLeistenden, die von diesem oder dieser zwar nicht\nAnlage 1      (zu § 9)\nabstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder\nAnlage 2      (zu den §§ 10 und 11)\nüberwiegend unterhalten worden sind oder ohne\nden freiwilligen Wehrdienst ganz oder überwiegend\nKapitel 1                                  unterhalten worden wären.\nGemeinsame Vorschriften                              (4) Angehörige sind die in Absatz 3 Nummer 1 und 2\naufgeführten Personen auch dann, wenn die die Be-\n§1                                 ziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft\nAnwendungsbereich                            nicht mehr besteht.\n(1) Dieses Gesetz gilt für\n§3\n1. den Reservistendienst und                                                                 Härteausgleich\n2. den freiwilligen Wehrdienst.                                            Wenn die Durchführung der Vorschriften dieses Ge-\n(2) Dieses Gesetz gilt auch für                                      setzes für Reservistendienst Leistende oder freiwilligen\n1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,                        Wehrdienst Leistende im Einzelfall zu einer offenbar\nnicht beabsichtigten Härte führen würde, kann im Ein-\n2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des                         vernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-\nWehrpflichtgesetzes,                                                gung ein Ausgleich von bis zu zusätzlich 59,06 Euro\n3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflicht-                 für jeden Wehrdiensttag gewährt werden.\ngesetzes,\n4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehr-                                                   §4\npflichtgesetzes und                                                                   Ruhen der Leistungen\n5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und                          (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn\nVerteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des                    Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehr-\nWehrpflichtgesetzes                                                 dienst Leistende","1064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\n1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt         der Dienstleistung pauschal 0,15 Dreihundertsechzigstel\nsind,                                                    der Summe der nach Satz 1 ermittelten Einkünfte.\n2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsent-         (2) Wenn Reservistendienst Leistende, deren maß-\nziehung befinden oder                                    geblicher Einkommensteuerbescheid sich auf das Jahr\nder Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Absatz 1\n3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fern-\nSatz 1 bezieht, nur die Mindestleistung nach § 9 Ab-\nbleiben.\nsatz 1 erhalten, können sie innerhalb von zwei Jahren\n(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich         nach Ende dieses Reservistendienstes auf der Grund-\nangeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf           lage des Einkommensteuerbescheides für den Veranla-\nsie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.      gungszeitraum, in dem sie Reservistendienst geleistet\nhaben, eine Neubescheidung beantragen.\nKapitel 2\n§8\nLeistungen an Reservistendienst Leistende\nZusammentreffen mehrerer Leistungen\n§5                                   (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen\nLeistungen an Reservistendienst Leistende              nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften\nHöchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.\nReservistendienst Leistende erhalten Leistungen nach\nMaßgabe dieses Kapitels.                                        (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben\nweitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und\nErwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbschnitt 1\nmer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)\nLeistungen zur                            nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag\nSicherung des Einkommens                          von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.\n§6                                                            §9\nLeistungen an Nichtselbständige                                       Mindestleistung\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reser-          (1) Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch\nvistendienst leisten, wird der Verdienstausfall in Höhe      auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben oder deren\ndes um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeits-         Anspruch geringer ist als der Tagessatz nach der\nentgelts (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)          Tabelle in Anlage 1, erhalten für jeden Tag der Dienst-\nersetzt.                                                     leistung den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1. Auf\n(2) Reservistendienst Leistenden, die infolge der         die Mindestleistung anzurechnen sind Arbeitsentgelte,\nDienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird        Dienstbezüge sowie Erwerbsersatzeinkommen, die der\ndie Einbuße ersetzt.                                         oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt\nwerden, gemindert um die gesetzlichen Abzüge. Auf die\n(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 be-          Mindestleistung anzurechnen ist auch die Hälfte der\ntragen je Tag der Dienstleistung höchstens                   Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Ein-\n1. 258 Euro für Reservistendienst Leistende, die mit         kommensteuergesetzes, die in der Zeit des Wehrdiens-\neiner oder einem Angehörigen im Sinne von § 2 Ab-        tes erzielt werden.\nsatz 3 Nummer 1 bis 5 in einem gemeinsamen Haus-            (2) Reservistendienst leistende Versorgungsempfän-\nhalt leben,                                              gerinnen und Versorgungsempfänger erhalten mindes-\n2. 215 Euro für die übrigen Reservistendienst Leisten-       tens den Unterschiedsbetrag zwischen\nden.                                                     1. ihren Versorgungsbezügen nach Abzug der Lohn-\nsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchen-\n§7                                    steuer sowie\nLeistungen an Selbständige                     2. den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach der End-\n(1) Reservistendienst Leistende, die Inhaberinnen             stufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhege-\noder Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt-             halt berechnet ist, gemindert um den Betrag, der als\nschaft oder eines Gewerbebetriebs sind oder die eine             Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer\nselbständige Arbeit ausüben, erhalten für die ihnen              von den Dienstbezügen abzuziehen wäre.\ndienstbedingt entgehenden Einkünfte für jeden Tag\nder Dienstleistung eine Entschädigung in Höhe von                                 Abschnitt 2\neinem Dreihundertsechzigstel der Summe der sich aus                   Reservistendienstleistungs-\ndem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte                    prämie, Zuschläge, Dienstgeld\nnach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkom-\nmensteuergesetzes, höchstens jedoch 430 Euro je Tag                                     § 10\nder Dienstleistung. Maßgeblich ist der Einkommen-              Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge\nsteuerbescheid für den letzten Veranlagungszeitraum\nvor dem Diensteintritt oder, wenn dieser Bescheid noch          (1) Reservistendienst Leistende erhalten eine Reser-\nnicht ergangen ist, der Bescheid für den vorletzten          vistendienstleistungsprämie nach Spalte 2 der Tabelle\nVeranlagungszeitraum. Für die Erhaltung der Betriebs-        in Anlage 2.\nstätte erhält eine Reservistendienst Leistende oder ein         (2) Reservistendienst Leistende, die ihren Standort\nReservistendienst Leistender zusätzlich für jeden Tag        im Ausland haben, erhalten einen Zuschlag nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1065\nSpalte 3 der Tabelle in Anlage 2, wenn Soldatinnen und         aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistun-\nSoldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bun-              gen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben\ndesbesoldungsgesetz an diesem Standort Auslands-               oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten\ndienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten.              können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1\n§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die Reser-          Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des\nvistendienstleistungsprämie und den Zuschlag entspre-          Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern-\nchend.                                                         oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst\n(3) Reservistendienst Leistende, die sich vor dem           Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.\nersten Tag der Dienstleistung in einem Kalenderjahr                (2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mit-\nauf Grund eines entsprechenden Angebots verpflichtet           bewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach\nhaben, in einem Kalenderjahr entweder mindestens               Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Be-\n19 Tage oder mindestens 33 Tage Reservistendienst              triebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen\nzu leisten, erhalten nach Erfüllung der Verpflichtung          Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst\neinen Zuschlag. Dieser beträgt bei Erfüllung einer Ver-        Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen\npflichtung                                                     Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.\n1. zu mindestens 19 Tagen Reservistendienst 25 Euro                (3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden wäh-\npro Tag,                                                   rend des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Dar-\n2. zu mindestens 33 Tagen Reservistendienst 35 Euro            lehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen\npro Tag,                                                   Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem\nWohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerb-\nhöchstens jedoch 1 470 Euro im Kalenderjahr.\ntem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn\n§ 11                              1. die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eige-\nnem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen\nDienstgeld\noder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden\nReservistendienst Leistende, die gemäß ihrem Heran-              sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten\nziehungsbescheid nicht mehr als drei Tage Reservis-                 bestritten werden können und\ntendienst leisten, erhalten statt der Leistungen nach\n2. die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigen-\n§ 10 ein Dienstgeld nach den Spalten 4 und 5 der\ntums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des\nTabelle in Anlage 2.\nfreiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.\nKapitel 3                                (4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohn-\ngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistun-\nLeistungen an                          gen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.\nfreiwilligen Wehrdienst Leistende\nund Sicherung des Unterhalts ihrer Angehörigen                                             § 14\nWirtschaftsbeihilfe\nAbschnitt 1\nFreiwilligen Wehrdienst Leistenden, die vor Kenntnis\nLeistungen an                           des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdiens-\nfreiwilligen Wehrdienst Leistende                         tes Inhaberin oder Inhaber eines Betriebs der Land-\nund Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs sind\n§ 12                              oder die eine selbständige Arbeit ausüben, werden für\nLeistungen an freiwilligen Wehrdienst Leistende              die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes\nFreiwilligen Wehrdienst Leistende erhalten Leistun-         die Aufwendungen für die Miete der Betriebsstätte\ngen nach Maßgabe dieses Abschnitts.                            sowie sonstige unabwendbare Aufwendungen zur vor-\nläufigen Sicherung dieser Erwerbsgrundlage erstattet,\n§ 13                              wenn der Betrieb wehrdienstbedingt ruht.\nErstattung von Aufwendungen für Wohnraum\n§ 15\n(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden fol-\nSonstige Leistungen\ngende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:\nFreiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende\n1. die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den\nAufwendungen erstattet:\nsie\n1. die Beiträge für das Ruhen ihrer privaten Kranken-\na) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei-\nversicherung und Zusatzkrankenversicherung,\nwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder\n2. die Beiträge für ihre private Pflegeversicherung und\nb) nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des\nZusatzpflegeversicherung,\nfreiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und\nden sie dringend benötigen, oder                       3. die Beiträge für ihre Versicherungen gegen Ver-\n2. die Betriebskosten für Wohnraum, den sie                         mögensnachteile, soweit diese Versicherungen vor\nKenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen\na) vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des frei-           Wehrdienstes abgeschlossen worden sind und nicht\nwilligen Wehrdienstes erworben haben oder                   mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zu-\nb) geerbt haben.                                                sammenhängen sowie\nVoraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst                4. die notwendigen Aufwendungen für die Bestattung\nnutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt                   von Angehörigen, soweit die freiwilligen Wehrdienst","1066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nLeistenden gesetzlich zur Bestattung verpflichtet                                    § 21\nsind, die Aufwendungen nicht durch den Nachlass\ngedeckt und Dritte nicht zur Erstattung verpflichtet                     Überbrückungszuschuss\nsind.                                                       Freiwilligen Wehrdienst Leistende, die einen frei-\nwilligen Wehrdienst von mindestens einem Monat und\nAbschnitt 2                            höchstens sechs Monaten geleistet haben, erhalten bei\nSicherung des                            der Entlassung einen Überbrückungszuschuss, wenn\nUnterhalts der Angehörigen                        sie in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Ange-\nhörigen leben. Die Höhe des Überbrückungszuschusses\n§ 16                              entspricht\nLeistungen für Angehörige                    1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1\nFür Angehörige der oder des freiwilligen Wehrdienst           bis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange-\nLeistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17              hörigen dem Betrag einer monatlichen Regelleistung\nbis 22 gewährt.                                                  nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches\nSozialgesetzbuch und\n§ 17                              2. für jedes Kind der Hälfte des Betrages nach Num-\nAllgemeine Leistungen                          mer 1.\nfür Angehörige im gemeinsamen Haushalt\n(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen                                 § 22\nWehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus-\nhalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leisten-                   Leistungen an Angehörige,\nden folgende allgemeine Leistungen:                                die nicht im gemeinsamen Haushalt leben\n1. für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1             (1) Für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes erhalten\nbis 3 genannte Angehörige oder genannten Ange-           Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt\nhörigen 80 Prozent und                                   mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden\n2. für jedes Kind 20 Prozent                                 leben, Leistungen in Höhe der Unterhaltsleistungen,\nzu denen die oder der freiwilligen Wehrdienst Leistende\ndes Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des          nach bürgerlichem Recht verpflichtet ist oder, wenn sie\nWehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-             oder er nicht freiwilligen Wehrdienst leisten würde, ver-\ngesetzes).                                                   pflichtet wäre.\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen\nder die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehr-\nmit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamt-\ndienst leistet.\nbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz)\n(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum            und Wehrdienstzuschlag (§ 8c Absatz 2 des Wehrsold-\nnach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1            gesetzes) nicht überschreiten.\nNummer 1 angerechnet.\n§ 23\n§ 18\nLeistung für die Erstausstattung bei Geburt                                 Ersatzansprüche\nFür jedes Kind, das während der Ableistung des frei-         (1) Steht Angehörigen infolge eines Ereignisses,\nwilligen Wehrdienstes geboren oder zum Zwecke einer          durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leis-\nAdoption erstmals in den Haushalt aufgenommen wird,          tungen nach diesem Abschnitt erforderlich wird, ein ge-\nerhalten freiwilligen Wehrdienst Leistende Leistungen        setzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten\nfür eine Erstausstattung in Höhe von 450 Euro.               zu, so geht der Anspruch in der Höhe auf die Bundes-\nrepublik Deutschland über, in der den Angehörigen\n§ 19                              wegen des Ereignisses Leistungen nach diesem Ab-\nBesondere Zuwendung                         schnitt gewährt werden.\nFür jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst          (2) Die Bundesrepublik Deutschland kann von den\nLeistenden im Dezember eine besondere Zuwendung.             Trägern der Sozialversicherung entsprechend den §§ 102\nSie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeld-        bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Erstat-\nbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuer-             tung verlangen.\ngesetzes gewährt.\nKapitel 4\n§ 20\nErstattung der Beiträge                                              Verfahren\nzur Kranken- und Pflegeversicherung\nFür Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen                                     § 24\nWehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haus-                                    Zuständigkeit\nhalt leben und kein eigenes Einkommen erzielen, er-\nhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden die Bei-          Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bun-\nträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken-           desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr\nund Pflegeversicherung erstattet.                            (Bundesamt) zuständig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                1067\n§ 25                                                           § 27\nAntrag                                            Folgen fehlender Mitwirkung\n(1) Kommen Antragstellerinnen und Antragsteller so-\n(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf          wie Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger\nAntrag gewährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 ge-        ihren Mitwirkungspflichten nach § 26 Absatz 1 und 2\nnannten Personen für die ihnen zustehenden Leistun-          dieses Gesetzes oder nach § 26 Absatz 2 des Verwal-\ngen.                                                         tungsverfahrensgesetzes nicht nach und wird hierdurch\ndie Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert,\n(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten\nso kann die Leistung ohne weitere Ermittlungen bis\nMonats nach Beendigung des geleisteten Reservisten-\nzur Nachholung der Mitwirkung versagt oder entzogen\ndienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. In den Fällen\nwerden. Dies gilt entsprechend, wenn die Aufklärung\ndes § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antrags-\ndes Sachverhalts in anderer Weise absichtlich erheblich\nrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an\nerschwert wird.\ndem der freiwillige Wehrdienst endet.\n(2) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen wegen\n(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende      fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen wer-\noder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Ver-       den, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller\nwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhalts-           oder die Leistungsempfängerin oder der Leistungs-\nleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der           empfänger auf diese Folge schriftlich oder elektronisch\nam Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antrag-      hingewiesen worden ist und seiner oder ihrer Mit-\nsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats         wirkungspflicht nicht innerhalb einer ihr oder ihm ge-\nnach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der         setzten angemessenen Frist nachgekommen ist.\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung.                              (3) Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die\nLeistungsvoraussetzungen vor, kann die Leistung nach-\n§ 26                              träglich gewährt werden.\nAuskunfts- und Mitteilungspflichten                                             § 28\n(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach               Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen\nKapitel 2 beantragen, haben Arbeitsentgelte, Dienst-            (1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz\nbezüge und Erwerbsersatzeinkommen anzugeben, die             werden monatlich im Voraus auf Grund eines schrift-\nsie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.           lichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der An-\nspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen be-\n(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen\nrechnet.\nnach diesem Gesetz haben dem Bundesamt unverzüg-\nlich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen           (2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3\nVerhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung        wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.\nzugrunde liegen.                                                (3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis\nzum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehr-\n(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leis-        dienst Leistenden gezahlt.\ntungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben\ndem Bundesamt auf Anordnung Auskunft über Art und               (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor\nDauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die      dem 24. Dezember gezahlt.\nHöhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin\noder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die                                      § 29\nKenntnis dieser Daten zur Berechnung der Leistungen                Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nnach diesem Gesetz erforderlich ist.                            Die Bundesministerin der Verteidigung oder der Bun-\n(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bun-        desminister der Verteidigung kann die Befugnis, die\ndesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten          Bundesrepublik Deutschland in Rechtsstreitigkeiten nach\nzu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern,          diesem Gesetz zu vertreten, durch eine allgemeine An-\nsoweit die Kenntnis dieser Daten zur Berechnung der          ordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung\nLeistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.              ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt                                       Kapitel 5\nAuskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und                     Bußgeld- und Übergangsvorschriften\nVermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen\nund der Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis die-\n§ 30\nser Verhältnisse zur Berechnung der Leistungen nach\ndiesem Gesetz erforderlich ist.                                                  Bußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, für die   fahrlässig\nHeranziehung und Entlassung von freiwilligen Wehr-\ndienst Leistenden und Reservistendienst Leistenden           1. entgegen § 26 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig\nzuständigen Stellen übermitteln dem Bundesamt auf                oder nicht vollständig macht,\nErsuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis          2. entgegen § 26 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\nfür die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\nerforderlich ist.                                                oder","1068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\n3. entgegen § 26 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht           amt neu entschieden; die Neubescheidung kann rück-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. wirkend nur für die letzten drei Monate beantragt wer-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße          den.\nbis zu dreitausend Euro geahndet werden.                          (2) Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1           Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Wider-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist            spruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch\ndas Bundesamt.                                                 bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde\nzu erheben. Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so\n§ 31                              entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt\nüber den Widerspruch.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet\nauf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst             die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über\nund freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November           die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts\n2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssiche-               und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr\nrungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zu-             die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts\nständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. De-            rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt wer-\nzember 2015 gestellt wird. In diesen Fällen ist das Un-        den. Absatz 2 gilt entsprechend.\nterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober               (4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung\n2015 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag der              nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die\nLeistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers              bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Auf-\nwird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienst-          gaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkom-\nzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundes-               mensteuergesetzes wahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                                  1069\nAnlage 1\n(zu § 9)\nDienstgrad                                                          Tagessatz\n1                                 2                      3                     4                     5\nReservistendienst      Reservistendienst     Reservistendienst\nReservistendienst          Leistende              Leistende             Leistende\nLeistende          mit einem unter-        mit zwei unter-     mit drei unterhalts-\nohne Kind          haltsberechtigten      haltsberechtigten       berechtigten\nKind1                Kindern1             Kindern1\n1   Grenadier, Jäger, Panzerschütze,                    59,06 €                 69,48 €                73,08 €              82,48 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter\n2   Obergefreiter, Hauptgefreiter                       60,05 €                 70,61 €                74,06 €              83,27 €\n3   Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,                 60,42 €                 71,02 €                74,32 €              83,39 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4   Stabsunteroffizier, Obermaat                        61,92 €                 72,58 €                75,43 €              84,05 €\n5   Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,                     63,91 €                 74,84 €                77,65 €              86,21 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6   Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,                     66,87 €                 78,17 €                80,93 €              89,43 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7   Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,                     71,24 €                 83,27 €                85,99 €              94,43 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8   Oberleutnant, Oberleutnant zur See                  75,42 €                 87,75 €                90,46 €              98,84 €\n9   Hauptmann, Kapitänleutnant                          83,70 €                 97,07 €                99,86 €             108,12 €\n10   Stabshauptmann, Stabskapitän-                       99,75 €               115,36 €               118,18 €              126,47 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-\nveterinär\n11   Oberstleutnant, Fregattenkapitän,                  101,89 €               117,88 €               120,70 €              128,82 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12   Oberfeldapotheker, Flottillenapo-                  118,32 €               137,79 €               140,54 €              148,38 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13   Oberst, Kapitän zur See, Oberst-                   127,42 €               148,76 €               151,47 €              159,17 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade\n1\nBei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom dritten zum zweiten Kind erhöht.","1070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nAnlage 2\n(zu den §§ 10 und 11)\nDienstgrad                                              Tagessatz\n1                          2                   3                   4             5\nDienstgeld für ein-\nReservisten-         Zuschlag\noder zweitägigen\ndienstleistungs-      bei Standort         Dienstgeld\nWehrdienst\nprämie           im Ausland             (§ 11)\nam Wochenende\n(§ 10 Absatz 1)     (§ 10 Absatz 2)\n(§ 11)\n1  Grenadier, Jäger, Panzerschütze,          18,82 €             10,18 €             28,23 €       37,64 €\nPanzergrenadier, Panzerjäger,\nKanonier, Panzerkanonier, Pionier,\nPanzerpionier, Funker, Panzer-\nfunker, Schütze, Flieger, Sanitäts-\nsoldat, Matrose, Gefreiter\n2  Obergefreiter, Hauptgefreiter             20,67 €             11,71 €             31,00 €       41,34 €\n3  Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter,       21,59 €             13,25 €             32,39 €       43,18 €\nUnteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett\n4  Stabsunteroffizier, Obermaat              23,45 €             13,25 €             35,18 €       46,90 €\n5  Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich,           24,06 €             13,76 €             36,09 €       48,12 €\nFähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann\n6  Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,           24,38 €             14,27 €             36,57 €       48,76 €\nOberfähnrich, Oberfähnrich zur See\n7  Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,           24,68 €             14,27 €             37,02 €       49,36 €\nOberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur\nSee\n8  Oberleutnant, Oberleutnant zur See        25,29 €             14,78 €             37,94 €       50,58 €\n9  Hauptmann, Kapitänleutnant                25,91 €             15,29 €             38,87 €       51,82 €\n10  Stabshauptmann, Stabskapitän-             26,52 €             15,80 €             39,78 €       53,04 €\nleutnant, Major, Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabs-\nveterinär\n11  Oberstleutnant, Fregattenkapitän,         27,15 €             16,32 €             40,73 €       54,30 €\nOberstabsapotheker, Oberstabs-\narzt, Oberstabsveterinär\n12  Oberfeldapotheker, Flottillenapo-         27,77 €             16,32 €             41,66 €       55,54 €\ntheker, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,\nOberfeldveterinär\n13  Oberst, Kapitän zur See, Oberst-          29,00 €             16,83 €             43,50 €       58,00 €\napotheker, Flottenapotheker,\nOberstarzt, Flottenarzt, Oberst-\nveterinär und höhere Dienstgrade","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015               1071\nArtikel 3                              (4) In § 40 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs-\nund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-\nFolgeänderungen\nkanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),\n(1) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der       die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April\nBekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055),          2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden\ndas zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom        die Wörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach\n6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird      dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter\nwie folgt geändert:                                          „Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-\n1. In § 14a Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 13           haltssicherungsgesetzes“ ersetzt.\nbis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt.             (5) § 78 Absatz 1 Nummer 2 des Zivildienstgesetzes\n2. § 14b wird wie folgt geändert:                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005\n(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 13 Abs. 2     satz 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2416)\nund nach den §§ 13a und 13b“ durch die Wörter         geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 6 Absatz 1 und nach § 7“ ersetzt.\n„2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe,\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 13                  dass in § 24 an die Stelle des Bundesamtes für das\nbis 13d“ durch die Angabe „§§ 6 bis 9“ ersetzt.            Personalmanagement der Bundeswehr die vom\n(2) § 17 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli        Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 5 des            und Jugend bestimmte Stelle und an die Stelle\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert             des freiwilligen Wehrdienstes der Zivildienst tritt.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            (6) In Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 des Pflege-Versiche-\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         rungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 2797),\na) In Satz 1 werden die Wörter „Nettoeinkommen           das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. De-\nim Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungs-           zember 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist,\ngesetzes“ durch die Wörter „Arbeitsentgelt, ge-       wird die Angabe „§ 7“ durch die Wörter „den §§ 15\nmindert um die hierauf zu entrichtende Einkom-        und 20“ ersetzt.\nmensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeit-         (7) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-\nnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung     verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),\nund die Kirchensteuer“ ersetzt.                       die zuletzt durch § 22 Absatz 9 des Gesetzes vom\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den\n1. In der Überschrift werden die Wörter „(RV-Wehr- und\nlaufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen\nZivildienstpauschalbeitragsverordnung)“ durch die\nArbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung\nWörter „(RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-\nden in § 6 Absatz 3 des Unterhaltssicherungs-\nverordnung – RVWZPauschBeitrV)“ ersetzt.\ngesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht\nmehr als um 135 Prozent übersteigen.“                 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „eine Verdienstausfallentschädigung nach\n2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „gilt der Dritte\ndem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter\nAbschnitt“ durch die Wörter „gelten die §§ 24, 26\n„Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Un-\nund 28“ ersetzt.\nterhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt.\n3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „der Verdienst-\n„(5) § 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes gilt ent-       ausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2“ durch die\nsprechend.“                                                  Wörter „den Leistungen an Nichtselbständige nach\n(3) § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Bezeichnung               § 6 Absatz 1“ ersetzt.\nder als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen                 (8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nnach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförde-           liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-\nrungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die        kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober         1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\n2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie         vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,\nfolgt gefasst:                                               wird wie folgt geändert:\n„5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie          1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „Leistungen für\nnicht zum Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst         Selbständige nach § 13a“ durch die Wörter „Leistun-\ndes Auszubildenden geleistet werden,                        gen an Selbständige nach § 7“ ersetzt.\na) Leistungen an Nichtselbständige (§ 6) und an         2. In § 166 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nSelbständige (§ 7),                                      „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Un-\nb) Reservistendienstleistungsprämie und Zuschläge           terhaltssicherungsgesetz“ durch die Wörter „Leis-\n(§ 10),                                                  tungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unter-\nhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt.\nc) Dienstgeld (§ 11),\n(9) In § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nd) allgemeine Leistungen (§ 17),                        in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Septem-\ne) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem         ber 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10\ngemeinsamen Haushalt mit der oder dem frei-          des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) ge-\nwilligen Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);“.       ändert worden ist, werden die Wörter „Überbrückungs-","1072               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\ngeld nach § 5a“ durch die Wörter „ein Überbrückungs-              b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nzuschuss nach § 21“ ersetzt.                                          „§ 1 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.“\n(10) § 21 Absatz 2 Nummer 5.2 des Wohnraum-                    c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I\n„Der Wehrsold wird monatlich im Voraus gezahlt.“\nS. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden            3. Dem Wortlaut des § 3 Absatz 1 wird folgender Satz\nist, wird wie folgt gefasst:                                      vorangestellt:\n„5.2 die nach § 3 Nummer 48 des Einkommensteuer-                  „Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-\ngesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen               gesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des\nnach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,“.              Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstli-\nchen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes\n(11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nteilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.“\nder Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7          4. Die §§ 7, 8, 8a und 8b werden aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-           5. § 8c Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       „Für den letzten Monat des freiwilligen Wehrdienstes\n1. § 3 Nummer 48 wird wie folgt gefasst:                          wird er an dem für den Folgemonat geltenden allge-\n„48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-                meinen Zahltag gezahlt. § 2 Absatz 3 gilt entspre-\ngesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 7             chend.“\ndes Unterhaltssicherungsgesetzes;“.                 6. Die §§ 8h und 8i werden aufgehoben.\n2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird            7. § 9 wird wie folgt geändert:\nwie folgt gefasst:                                            a) In Absatz 2 wird die Angabe „76,80 Euro“ durch\n„h) Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des                  die Angabe „96 Euro“ und die Angabe „2,56 Euro“\nUnterhaltssicherungsgesetzes,“.                             durch die Angabe „3,20 Euro“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 4                                      „(4) Soldaten steht kein Entlassungsgeld zu,\nÄnderung des                                    wenn sie\nWehrsoldgesetzes                                  1. entlassen werden\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                        a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des\nmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das                           Soldatengesetzes,\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2015                    b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des\n(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt                         Soldatengesetzes und sie ihre Dienstunfähig-\ngeändert:                                                                    keit vorsätzlich herbeigeführt haben oder\n1. § 1 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                  c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-\n„(7) Ist ein Soldat während einer besonderen Aus-                     mer 3 des Soldatengesetzes oder\nlandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangen-                    2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-\nschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusam-                      deswehr ausgeschlossen werden.“\nmenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten           8. § 11 wird aufgehoben.\nhat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen,\nso werden für diesen Zeitraum die Geldbezüge nach         9. Der Anhang EV wird aufgehoben.\ndiesem Gesetz, die dem Soldaten beim Eintritt des\nEreignisses zustanden, weitergewährt und der Tages-                                  Artikel 5\nsatz der höchsten Stufe des Auslandsverwendungs-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzuschlages nach § 8f gezahlt.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                               am 1. November 2015 in Kraft.\na) Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz           (2) Gleichzeitig tritt das Unterhaltssicherungsgesetz\nvorangestellt:                                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August\n„Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflicht-        2008 (BGBl. I S. 1774), das zuletzt durch Artikel 1 die-\ngesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b         ses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.\ndes Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch              (3) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\nauf Wehrsold.“                                         Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015 1073\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}