{"id":"bgbl1-2015-26-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":26,"date":"2015-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1042,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["1042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nGesetz\nzum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von\nVorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften\nVom 29. Juni 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                        Abschnitt 3\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                   Zulassung der\nZwangsvollstreckung aus ausländischen\nTiteln; Anerkennungsfeststellung\nInhaltsübersicht\nUnterabschnitt 1\nArtikel 1  Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz\nVollstreckbarkeit ausländischer Titel\n(IntErbRVG)\nArtikel  2 Änderung des Konsulargesetzes                       §  3   Zuständigkeit\nArtikel  3 Änderung der Auslandskostenverordnung               §  4   Antragstellung\nArtikel  4 Änderung des Rechtspflegergesetzes                  §  5   Verfahren\nArtikel  5 Änderung des Beurkundungsgesetzes                   §  6   Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen\nArtikel  6 Änderung der Grundbuchordnung                       §  7   Entscheidung\nArtikel  7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem        §  8   Vollstreckungsklausel\nGebiete des Grundbuchwesens                         §  9   Bekanntgabe der Entscheidung\nArtikel 8  Änderung der Grundbuchverfügung\nArtikel 9  Änderung der Schiffsregisterordnung                                          Unterabschnitt 2\nArtikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung der                         Beschwerde; Rechtsbeschwerde\nSchiffsregisterordnung\n§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der       § 11 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Be-\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                               schwerde\nArtikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes                 § 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde\nArtikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes      § 13 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde\nArtikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes        § 14 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nArtikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nlichen Gesetzbuche                                                           Unterabschnitt 3\nArtikel 16 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                       Beschränkung der\nArtikel 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-              Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und\nsteuergesetzes                                           unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung\nArtikel 18 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-      § 15   Prüfung der Beschränkung\nordnung\n§ 16   Sicherheitsleistung durch den Schuldner\nArtikel 19 Änderung der Höfeordnung\n§ 17   Versteigerung beweglicher Sachen\nArtikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nverfassungsgesetz                                   § 18   Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-\nsondere gerichtliche Anordnungen\nArtikel 21 Änderung anderer Rechtsvorschriften\n§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des\nArtikel 22 Inkrafttreten                                              ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\n§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege-\nricht zugelassenen Zwangsvollstreckung\nArtikel 1\nUnterabschnitt 4\nInternationales Erbrechtsverfahrensgesetz\nFeststellung der Anerkennung\n(IntErbRVG)\neiner ausländischen Entscheidung\nInhaltsübersicht                          § 21 Verfahren\n§ 22 Kostenentscheidung\nAbschnitt 1\nUnterabschnitt 5\nAnwendungsbereich                                               Vollstreckungsabwehrklage;\nbesonderes Verfahren; Schadensersatz\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 23 Vollstreckungsabwehrklage\n§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-\nAbschnitt 2                                   streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmit-\ngliedstaat\nBürgerliche Streitigkeiten                        § 25 Aufhebung oder Änderung einer ausländischen Entschei-\ndung, deren Anerkennung festgestellt ist\n§ 2 Örtliche Zuständigkeit                                     § 26 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                          1043\nUnterabschnitt 6                                                   Abschnitt 2\nEntscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren                             Bürgerliche Streitigkeiten\n§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln\n§ 28 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-                                       §2\nwendung im Ausland                                                             Örtliche Zuständigkeit\n§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland\n(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der\n§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland\nGerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist\nörtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die inter-\nAbschnitt 4                           nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus\nEntgegennahme von                           den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr.\nErklärungen; Aneignungsrecht                       650/2012 ergibt:\n§ 31 Entgegennahme von Erklärungen                              1. Artikel 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6\n§ 32 Aneignungsrecht                                                Buchstabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1\nAlternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder\nAbschnitt 5                           2. Artikel 7 Buchstabe b Alternative 1 in Verbindung mit\nEuropäisches Nachlasszeugnis                            Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU)\nNr. 650/2012.\n§ 33   Anwendungsbereich\n(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der\n§ 34   Örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndeutschen Gerichte aus Artikel 7 Buchstabe c der\n§ 35   Allgemeine Verfahrensvorschriften\nVerordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich\n§ 36   Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses\nausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Ver-\n§ 37   Beteiligte\nfahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.\n§ 38   Änderung oder Widerruf eines Europäischen Nachlass-\nzeugnisses                                                   (3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der\n§ 39   Art der Entscheidung                                     deutschen Gerichte aus Artikel 9 Absatz 1 der Verord-\n§ 40   Bekanntgabe der Entscheidung                             nung (EU) Nr. 650/2012 in Verbindung mit den in den\n§ 41   Wirksamwerden                                            vorstehenden Absätzen aufgeführten Vorschriften der\n§ 42   Gültigkeitsfrist der beglaubigten Abschrift eines Euro-  Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht, das\npäischen Nachlasszeugnisses                               seine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 oder 2 aus-\n§ 43   Beschwerde                                               übt, weiterhin örtlich ausschließlich zuständig.\n§ 44   Rechtsbeschwerde                                            (4) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte aus anderen Vorschriften des Kapi-\nAbschnitt 6                           tels II der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, ist das Gericht\nAuthentizität von Urkunden                       örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im\nZeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt\n§ 45 Aussetzung des inländischen Verfahrens                     hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes\n§ 46 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde         seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist\ndas Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-\nAbschnitt 7                           lasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nZuständigkeit                           hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufent-\nin sonstigen Angelegenheiten                       halt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                    örtlich zuständig.\n§ 47 Sonstige örtliche Zuständigkeit                               (5) Mit Ausnahme der §§ 27 und 28 der Zivilprozess-\nordnung gelten neben Absatz 4 auch die Vorschriften in\nden Titeln 2 und 3 des Ersten Abschnitts des Ersten\nAbschnitt 1\nBuches der Zivilprozessordnung.\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 3\n§1                                                        Zulassung der\nAnwendungsbereich                                            Zwangsvollstreckung aus\nausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung\n(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der\nVerordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Par-                                   Unterabschnitt 1\nlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die\nVo l l s t r e c k b a r k e i t a u s l ä n d i s c h e r T i t e l\nZuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerken-\nnung und Vollstreckung von Entscheidungen und die\nAnnahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in                                                §3\nErbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen                                         Zuständigkeit\nNachlasszeugnisses.                                                (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung\n(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind            von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist aus-\ndie Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Aus-             schließlich das Landgericht.\nnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten König-                (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,\nreichs.                                                         in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat","1044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\noder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch-         gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht\ngeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und         des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet\njuristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.             ist.\n(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre-\nckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil-                                     §7\nkammer.                                                                              Entscheidung\n(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä-           (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-\nrung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat,           lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der\nkann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-            Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-\nstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das           schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-\nVerfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht       scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des\ngelten sinngemäß.                                            Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf\ndie Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sowie auf die von\n§4                               dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kos-\nten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung\nAntragstellung\nentsprechend anzuwenden.\n(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare\n(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-\nTitel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelas-\ndet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der\nsen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel\nBeschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem An-\nversehen wird.\ntragsteller aufzuerlegen.\n(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau-\nsel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge-                                    §8\nreicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle\nerklärt werden.                                                                 Vollstreckungsklausel\n(3) Ist der Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-              (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 7 Absatz 1\nrichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache         erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die\nabgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller         Vollstreckungsklausel in folgender Form:\neine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von ei-        „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen\nner in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder       Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I\nin einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über            S. 1042). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung\nden Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten             des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvoll-\nPerson bestätigt worden ist.                                 streckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten\n… (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeich-\n(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre-\nnung des Schuldners) zulässig.\nckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über-\nsetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je        Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:\nzwei Abschriften beigefügt werden.                           ... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen\nTitel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;\n§5                               aus dem Beschluss nach § 7 Absatz 1 zu übernehmen).\nVerfahren                            Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si-\ncherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge-\n(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne          richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die\nmündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche            Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“\nErörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll-         Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der\nmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder          Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:\nder Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die\nErörterung der Beschleunigung dient.                         „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur\nSicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner\n(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch ei-      die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-\nnen Rechtsanwalt nicht erforderlich.                         heit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen des-\nsen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“\n§6\n(2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in\nVollstreckbarkeit                        dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche\nausländischer Titel in Sonderfällen               oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflich-\ntung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als\nHängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des\n„Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Internationalen\nTitels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-\nErbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I\nheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt\nS. 1042)“ zu bezeichnen.\neiner anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-\nckungsklausel zugunsten eines anderen als des in                 (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-\ndem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen           beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit\nanderen als den darin bezeichneten Schuldner bean-           dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf\ntragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der         die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-\nZwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer              bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des\nVoraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder          Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015            1045\n§9                                                         § 12\nBekanntgabe der Entscheidung                                        Statthaftigkeit und\n(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung zu                       Frist der Rechtsbeschwerde\n(§ 7 Absatz 1), sind dem Antragsgegner beglaubigte              (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts\nAbschriften des Beschlusses, des mit der Vollstre-           findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des\nckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls           § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der\nseiner Übersetzung sowie der gemäß § 7 Absatz 1              Zivilprozessordnung statt.\nSatz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts we-\ngen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglau-            (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-\nbigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstre-       nats einzulegen.\nckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie           (3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und\neine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu           beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Ab-\nübersenden.                                                  satz 3).\n(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der\nVollstreckungsklausel ab (§ 7 Absatz 2), ist der Be-                                   § 13\nschluss dem Antragsteller zuzustellen.\nEinlegung und\nBegründung der Rechtsbeschwerde\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde; Rechtsbeschwerde                              (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der\nBeschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt.\n§ 10                                 (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575\nBeschwerdegericht;                        Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre-\nEinlegung der Beschwerde                      chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde\ndarauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von\n(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.\neiner Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\n(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug          Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der\nergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung         der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet wer-\nder Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen       den.\nBeschluss angefochten wird, durch Einreichen einer\nBeschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll             (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung\nder Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift         oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen\nsoll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-      den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt wer-\nschriften beigefügt werden.                                  den.\n(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von\n§ 14\nAmts wegen zuzustellen.\nVerfahren und\n§ 11                                    Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nBeschwerdeverfahren                           (1) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-\nund Entscheidung über die Beschwerde                  schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-           Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind\nschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne            § 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivilpro-\nmündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-            zessordnung entsprechend anzuwenden.\ndegegner ist vor der Entscheidung zu hören.                     (2) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel\n(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-        erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen\nordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-      wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\nträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird        dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Absatz 1\ndie mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die        Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 gelten\nLadung § 215 der Zivilprozessordnung.                        entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der\nZwangsvollstreckung entfällt.\n(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses\nist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch\ndann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss                           Unterabschnitt 3\nverkündet worden ist.                                                        Beschränkung der\n(4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangs-            Zwangsvollstreckung auf Sicherungs-\nvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist,                maßregeln und unbeschränkte\nerteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des              Fortsetzung der Zwangsvollstreckung\nBeschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 4 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 sind                                 § 15\nentsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die\nPrüfung der Beschränkung\nZwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung\nnicht hinausgehen darf (§ 8 Absatz 1), ist nur aufzuneh-        Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangs-\nmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung               vollstreckung die Beschränkung auf Sicherungsmaß-\nnach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusat-       regeln nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder auf\nzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.             Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht","1046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\neingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers,                                    § 19\ndass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvoll-\nstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind                       Unbeschränkte Fortsetzung\nim Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozess-                      der durch das Gericht des ersten\nordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivil-        Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung\nprozessordnung) geltend zu machen.\n(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der\nUrkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des\n§ 16                              ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel\nversehen hat, ist auf Antrag des Gläubigers über Maß-\nSicherheitsleistung durch den Schuldner\nregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das\n(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem             Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nTitel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maß-     dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvoll-\nregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuld-       streckung unbeschränkt stattfinden darf.\nner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung\neiner Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden,               (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag\nwegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.                zu erteilen,\n(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und          1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwer-\nbereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzu-           defrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,\nheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche\n2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des\nUrkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung\nSchuldners zurückgewiesen und keine Anordnung\nerforderliche Sicherheitsleistung nachweist.\nnach § 18 Absatz 2 erlassen hat,\n§ 17                              3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3\nVersteigerung beweglicher Sachen                       Satz 2) oder\nIst eine bewegliche Sache gepfändet und darf die          4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-\nZwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-              vollstreckung zugelassen hat.\nrung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht\nauf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord-            (3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,\nnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt     selbst wenn sie auf Maßregeln zur Sicherung be-\nwerde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen              schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein\nWertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Auf-             Beschluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur\nbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen              Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-\nwürde.                                                       det oder zugestellt ist.\n§ 18                                                         § 20\nUnbeschränkte Fortsetzung                                     Unbeschränkte Fortsetzung\nder Zwangsvollstreckung;                                  der durch das Beschwerdegericht\nbesondere gerichtliche Anordnungen                             zugelassenen Zwangsvollstreckung\n(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde               (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem\ndes Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-           der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-\nstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des        degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz\nGläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,         erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund\nso kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur           der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur\nSicherung hinaus fortgesetzt werden.                         Sicherung hinausgehen darf (§ 11 Absatz 4 Satz 3), ist\n(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwer-          auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Siche-\ndegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur        rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des\nEinlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-             Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts\nscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvoll-          vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-\nstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung           schränkt stattfinden darf.\nüber Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die\n(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag\nAnordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft\nzu erteilen,\ngemacht wird, dass die weiter gehende Vollstreckung\ndem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil            1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-\nbringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist ent-            legung der Rechtsbeschwerde (§ 12 Absatz 2) keine\nsprechend anzuwenden.                                            Beschwerdeschrift eingereicht hat,\n(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der          2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-\nBundesgerichtshof auf Antrag des Schuldners eine                 schwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3\nAnordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge-                  Satz 2) oder\nrichtshof kann auf Antrag des Gläubigers eine nach\nAbsatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerde-                 3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde\ngerichts abändern oder aufheben.                                 des Schuldners zurückgewiesen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1047\nUnterabschnitt 4                                 (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach\nFeststellung der Anerkennung                             den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not-\neiner ausländischen Entscheidung                             frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde\nbeträgt einen Monat.\n§ 21                                  (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und\nVerfahren                             die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-\n(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-           regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung\ngenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen             entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-\nMitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7         streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung\nAbsatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13          zulässig.\nsowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.\n§ 25\n(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-\nschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.                Aufhebung oder Änderung einer ausländischen\nEntscheidung, deren Anerkennung festgestellt ist\n§ 22\nWird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem\nKostenentscheidung                          sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und\nIn den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem           kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht\nAntragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be-                  mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung\nschwerde (§ 10) auf die Entscheidung über den Kosten-            der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1\npunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem            bis 4 entsprechend anzuwenden.\nAntragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner\ndurch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag                                        § 26\nauf Feststellung gegeben hat.\nSchadensersatz wegen\nUnterabschnitt 5                                         ungerechtfertigter Vollstreckung\nVo l l s t re c k u n g s a b w e h r k l a g e ;           (1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf\nb e s o n d e re s Ve r f a h re n ; S c h a d e n s e r s a t z die Beschwerde (§ 10) oder die Rechtsbeschwerde\n(§ 12) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubi-\n§ 23                              ger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem\nVollstreckungsabwehrklage                        Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine\nLeistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden\n(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-           ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangs-\ngelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen               vollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert\nden Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der            wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene\nZivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich              Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem\nbei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, so gilt         Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist,\ndies nur, soweit die Gründe, auf denen die Einwendun-            noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten\ngen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung               werden konnte.\nentstanden sind.\n(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist              (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das\nbei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf              Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-\nErteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.             zug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-\nklausel entschieden hat.\n§ 24\nUnterabschnitt 6\nVerfahren nach Aufhebung\noder Änderung eines für vollstreckbar erklärten                                  Entscheidungen\nausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat                    deutscher Gerichte; Mahnverfahren\n(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er er-\nrichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann                                        § 27\nder Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren zur Zu-\nBescheinigungen zu inländischen Titeln\nlassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend\nmachen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der                   (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Ar-\nZulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.              tikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und\n(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-          Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012\nricht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug          sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die\nüber den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel          Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels\nentschieden hat.                                                 obliegt.\n(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder              (2) Soweit nach Absatz 1 die Gerichte für die Aus-\nzu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über           stellung der Bescheinigung zuständig sind, wird diese\nden Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-                  von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt\nschieden werden. Vor der Entscheidung, die durch                 oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht\nBeschluss ergeht, ist der Gläubiger zu hören. § 11 Ab-           anhängig ist, von diesem. Funktionell zuständig ist die\nsatz 2 und 3 gilt entsprechend.                                  Stelle, der die Erteilung einer vollstreckbaren Ausferti-","1048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\ngung obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung        forderlichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizu-\nüber die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vor-       fügen.\nschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung              (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3\nüber die Erteilung der Vollstreckungsklausel entspre-        der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.\nchend.\n(3) Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Ab-                                Abschnitt 4\nsatz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstre-\nEntgegennahme von Erklärungen; Aneignungsrecht\nckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung\nnicht aus.\n§ 31\n§ 28                                        Entgegennahme von Erklärungen\nVervollständigung inländischer                     Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der\nEntscheidungen zur Verwendung im Ausland                 nach dem anzuwendenden Erbrecht eine Erbschaft\nausgeschlagen oder angenommen wird, ist in den Fäl-\n(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-\nlen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012\nnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in\ndas Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nverkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen\ndie erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nMitgliedstaat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren\nhat. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlass-\nAntrag zu vervollständigen. Der Antrag kann bei dem\ngerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzuge-\nGericht, das das Urteil erlassen hat, schriftlich oder\nben. Dem Erklärenden ist die Urschrift der Niederschrift\ndurch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-\noder die Urschrift der Erklärung in öffentlich beglaubig-\nstellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche\nter Form auszuhändigen; auf letzterer hat das Nach-\nVerhandlung entschieden.\nlassgericht den Ort und das Datum der Entgegen-\n(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-     nahme zu vermerken.\nstand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-\nfassen, von den Richtern gesondert zu unterschreiben                                    § 32\nund der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand\nund die Entscheidungsgründe können auch von Rich-                                Aneignungsrecht\ntern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht            (1) Stellt das Nachlassgericht fest, dass nach dem\nmitgewirkt haben.                                            anzuwendenden Erbrecht weder ein durch Verfügung\n(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-       von Todes wegen eingesetzter Erbe noch eine natür-\nten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozessordnung.         liche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist, so teilt\nJedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag         es seine Feststellung unverzüglich der für die Aus-\nauf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei      übung des Aneignungsrechts zuständigen Stelle mit;\ndem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tat-      eine Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts wird\nbestandes nicht mitgewirkt haben.                            hierdurch nicht begründet.\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend             (2) Für die Feststellung nach Absatz 1 ist das Nach-\nfür die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-      lassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erb-\nligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die         lasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen\nin einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht wer-          Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt sei-\nden sollen und nicht mit einer Begründung versehen           nes Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,\nsind.                                                        ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.\n(3) Die für die Ausübung des Aneignungsrechts zu-\n§ 29                             ständige Stelle übt das Aneignungsrecht durch Erklä-\nVollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland             rung gegenüber dem nach Absatz 2 örtlich zuständigen\nNachlassgericht aus. Durch die Erklärung legt sie fest,\nVollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-         ob und in welchem Umfang sie in Bezug auf das in\nweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,           Deutschland belegene Vermögen von dem Aneig-\nderen Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitglied-         nungsrecht Gebrauch macht. Die Erklärung ist zu unter-\nstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der          schreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen.\nVollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine        Zuständig für die Erklärung ist die Stelle, die das Land\nZwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1,           bestimmt, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls\n§ 929 Absatz 1 oder § 936 der Zivilprozessordnung            seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Übrigen die\nnicht erforderlich wäre.                                     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.\n§ 30                                (4) Mit dem Eingang der Erklärung über die Aus-\nübung des Aneignungsrechts nach Absatz 3 bei dem\nMahnverfahren mit Zustellung im Ausland                örtlich zuständigen Nachlassgericht geht das betrof-\n(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die         fene Nachlassvermögen auf das Land über, dessen\nZustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mit-           Stelle nach Absatz 3 Satz 4 das Aneignungsrecht aus-\ngliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der An-        übt. Übt die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das\nspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme           Aneignungsrecht aus, geht das Vermögen auf den\nin ausländischer Währung zum Gegenstand haben.               Bund über.\n(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das ange-          (5) Das Nachlassgericht bescheinigt der zuständi-\nrufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinba-       gen Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Um-\nrung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die er-         fang sie das Aneignungsrecht ausgeübt hat. Soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015             1049\nsich die Ausübung des Aneignungsrechts auf Nach-             Schöneberg in Berlin örtlich ausschließlich zuständig.\nlassvermögen bezieht, das in einem Register verzeich-        Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache\nnet ist, soll die nach Absatz 3 Satz 4 zuständige Stelle     aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht\neine Berichtigung des Registers veranlassen.                 verweisen.\n(6) Vermächtnisnehmer, die nach dem anzuwenden-              (4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amts-\nden Erbrecht eine unmittelbare Berechtigung an einem         gericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nachlassge-\nNachlassgegenstand hätten, können den ihnen hieraus          richt. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die\nnach deutschem Recht erwachsenen Anspruch auf Er-            Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Ge-\nfüllung des Vermächtnisses an die Stelle richten, die        richte zuständig, so sind diese sachlich ausschließlich\ninsoweit das Aneignungsrecht ausgeübt hat.                   zuständig.\n(7) Das Recht der Gläubiger, Befriedigung aus dem\ngesamten Nachlass zu verlangen, bleibt unberührt.                                      § 35\nAllgemeine Verfahrensvorschriften\nAbschnitt 5                             (1) Soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012\nEuropäisches Nachlasszeugnis                    und den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes\nergibt, ist das Gesetz über das Verfahren in Familien-\n§ 33                             sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit anzuwenden.\nAnwendungsbereich\n(2) Ist ein Antrag entgegen § 184 Satz 1 des Ge-\nDieser Abschnitt gilt für Verfahren über\nrichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache\n1. die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den          abgefasst, so kann das Gericht der antragstellenden\nWiderruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,          Person aufgeben, eine Übersetzung des Antrags beizu-\n2. die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines          bringen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitglied-\nEuropäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlän-         staat der Europäischen Union oder in einem anderen\ngerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Ab-       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nschrift und                                              Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt wor-\nden ist.\n3. die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen\nNachlasszeugnisses.                                         (3) Für die Unterrichtung der Berechtigten durch\nöffentliche Bekanntmachung nach Artikel 66 Absatz 4\n§ 34                             der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 gelten die §§ 435\nbis 437 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nÖrtliche und sachliche Zuständigkeit\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Ge-    richtsbarkeit entsprechend.\nrichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich\nausschließlich zuständig, sofern sich die internationale                               § 36\nZuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgen-\nden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012                                Ausstellung eines\nergibt:                                                                 Europäischen Nachlasszeugnisses\n1. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch-          (1) Der Antrag auf Ausstellung des Europäischen\nstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b          Nachlasszeugnisses richtet sich nach Artikel 65 der\nAlternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1   Verordnung (EU) Nr. 650/2012.\nder Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder                       (2) Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor einem\n2. Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buch-       Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts\nstabe b Alternative 1 in Verbindung mit Artikel 5 Ab-    bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur\nsatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.   Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses\n(Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012)\n(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der      entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antrag-\ndeutschen Gerichte aus Artikel 64 Satz 1 in Verbindung       steller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht\nmit Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EU)                erforderlich hält.\nNr. 650/2012, ist das Gericht örtlich ausschließlich zu-\nständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien                                   § 37\nausdrücklich anerkannt haben.\nBeteiligte\n(3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Gerichte aus anderen, in Artikel 64 Satz 1            (1) In Verfahren über die Ausstellung eines Euro-\nder Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Vorschrif-        päischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller Be-\nten dieser Verordnung, ist das Gericht örtlich aus-          teiligter. Als weitere Beteiligte können hinzugezogen\nschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser        werden\nim Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Auf-           1. die gesetzlichen Erben,\nenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines\nTodes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland,        2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden\nist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in des-        Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht\nsen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen             kommen,\nAufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen       3. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Ver-\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht           fügung von Todes wegen Erben sein würden,","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\n4. die Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechti-                                    § 42\ngung am Nachlass,                                                   Gültigkeitsfrist der beglaubigten\n5. der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassver-          Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses\nwalter,\nDie Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines\n6. sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse.      Europäischen Nachlasszeugnisses beginnt mit ihrer Er-\nAuf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.                    teilung. Für die Berechnung der Gültigkeitsfrist gelten\ndie Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit\n(2) In Verfahren über die Berichtigung, die Änderung,    sich nicht aus der Verordnung (EWG, EURATOM)\nden Widerruf und die Aussetzung der Wirkungen eines         Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung\nEuropäischen Nachlasszeugnisses ist der Antragsteller       der Regeln für die Fristen, Daten und Termine etwas\nBeteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten       anderes ergibt.\nInteresse können als weitere Beteiligte hinzugezogen\nwerden. Auf ihren Antrag sind sie zu beteiligen.\n§ 43\n(3) In Verfahren über die Erteilung einer beglaubigten\nBeschwerde\nAbschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder\ndie Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten       (1) Gegen die Entscheidung in Verfahren nach § 33\nAbschrift ist der Antragsteller Beteiligter.                Nummer 1 und 3 findet die Beschwerde zum Oberlan-\ndesgericht statt. § 61 des Gesetzes über das Verfahren\n§ 38                             in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die\nÄnderung oder Widerruf\nBeschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen\neines Europäischen Nachlasszeugnisses\nEntscheidung angefochten wird.\nDas Gericht hat ein unrichtiges Europäisches Nach-\n(2) Beschwerdeberechtigt sind\nlasszeugnis auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen.\nDer Widerruf hat auch von Amts wegen zu erfolgen.           1. in den Verfahren nach § 33 Nummer 1, sofern das\nDas Gericht hat über die Kosten des Verfahrens zu ent-          Verfahren die Ausstellung eines Europäischen Nach-\nscheiden.                                                       lasszeugnisses betrifft, die Erben, die Vermächtnis-\nnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass\n§ 39                                 und die Testamentsvollstrecker oder die Nachlass-\nverwalter;\nArt der Entscheidung\n2. in den übrigen Verfahren nach § 33 Nummer 1 sowie\n(1) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung\nin den Verfahren nach § 33 Nummer 3 diejenigen\neines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entschei-\nPersonen, die ein berechtigtes Interesse nachwei-\ndet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines\nsen.\nEuropäischen Nachlasszeugnisses. Liegen die Voraus-\nsetzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift       (3) Die Beschwerde ist einzulegen\noder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer be-    1. innerhalb eines Monats, wenn der Beschwerdeführer\nglaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch         seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;\nErteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch\nVerlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten        2. innerhalb von zwei Monaten, wenn der Beschwerde-\nAbschrift. Im Übrigen entscheidet das Gericht durch             führer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland\nBeschluss.                                                      hat.\n(2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nach-         Die Frist beginnt jeweils mit dem Tag der Bekanntgabe\nlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten         der Entscheidung.\nAbschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1           (4) Die Beschwerde ist den anderen Beteiligten be-\nSatz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Ver-       kannt zu geben.\nordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.\n(5) Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde\ngegen die Ausstellung des Europäischen Nachlass-\n§ 40\nzeugnisses für begründet, so ändert oder widerruft es\nBekanntgabe der Entscheidung                    das Zeugnis oder weist das Ausgangsgericht an, das\nEntscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2           Zeugnis zu berichtigen, zu ändern oder zu widerrufen.\nwerden dem Antragsteller durch Übersendung einer            Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die\nbeglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Be-        Ablehnung der Ausstellung des Europäischen Nach-\nteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1          lasszeugnisses für begründet, so stellt es das Nach-\nSatz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift          lasszeugnis aus oder verweist die Sache unter Aufhe-\ndes ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses           bung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten\nbekannt gegeben.                                            Prüfung und Entscheidung an das Ausgangsgericht\nzurück. Stellt das Beschwerdegericht das Nachlass-\n§ 41                             zeugnis aus und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht\nzu, gilt § 39 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen\nWirksamwerden                           sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach diesem\nDie Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Ge-          Absatz sowie nach Absatz 1 Satz 1 gilt im Übrigen\nschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben           § 69 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nwird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Ent-      sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nscheidung zu vermerken.                                     richtsbarkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015             1051\n§ 44                              1. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich aus\nden in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Vorschriften der\nRechtsbeschwerde                              Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt, entsprechend\nDie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist                § 2 Absatz 1 bis 3;\nstatthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen\n2. bei einer internationalen Zuständigkeit, die sich\nhat. Die Zulassungsgründe bestimmen sich nach § 70\naus anderen Vorschriften der Verordnung (EU)\nAbsatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nNr. 650/2012 als den in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nergibt, entsprechend den Vorschriften über die ört-\nrichtsbarkeit. § 43 Absatz 3 gilt entsprechend.\nliche Zuständigkeit im Gesetz über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nAbschnitt 6                               freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nAuthentizität von Urkunden\nArtikel 2\n§ 45                                                    Änderung des\nAussetzung des inländischen Verfahrens                                   Konsulargesetzes\nKommt es in einem anderen Mitgliedstaat zur Eröff-           Das Konsulargesetz vom 11. September 1974\nnung eines Verfahrens über Einwände in Bezug auf die         (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 42\nAuthentizität einer öffentlichen Urkunde, die in diesem      des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nMitgliedstaat errichtet worden ist, kann das inländische     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerfahren bis zur Erledigung des ausländischen Verfah-\n1. In § 9 Absatz 3 werden das Wort „Wohnsitzes“ durch\nrens ausgesetzt werden, wenn es für die Entscheidung\ndie Wörter „gewöhnlichen Aufenthalts“ und das Wort\nauf die ausländische Entscheidung zur Authentizität der\n„Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlicher Aufent-\nUrkunde ankommt.\nhalt“ ersetzt.\n§ 46                              2. In § 12 Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-\nscheins“ ein Komma und die Wörter „eines Europä-\nAuthentizität einer                           ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.\ndeutschen öffentlichen Urkunde\n(1) Über Einwände in Bezug auf die Authentizität                                   Artikel 3\neiner deutschen öffentlichen Urkunde nach Artikel 59\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet                              Änderung der\nbei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die                             Auslandskostenverordnung\nUrkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden ent-\nscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige             Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember\nGericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Aus-         2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die zuletzt durch\nland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht         Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14. August 2014\nSchöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das             (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt\nAmtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet          geändert:\nworden ist.                                                  1. In Nummer 160.2 der Anlage 1 (Gebührenverzeich-\n(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften          nis) werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen                und die Wörter „eines Europäischen Nachlasszeug-\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-            nisses“ eingefügt.\nbarkeit.                                                     2. Der Nummer 18 der Anlage 2 (Wertermittlungsvor-\n(3) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirk-            schriften) wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-\n„(3) Dem Erbschein steht das Europäische Nach-\nschluss wirkt für und gegen alle.\nlasszeugnis gleich.“\nAbschnitt 7\nArtikel 4\nZuständigkeit in sonstigen\nÄnderung des\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nRechtspflegergesetzes\n§ 47                                 Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;\nSonstige örtliche Zuständigkeit                  2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des\nErgibt sich in Angelegenheiten der freiwilligen Ge-       Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert\nrichtsbarkeit die internationale Zuständigkeit der deut-     worden ist, wird wie folgt geändert:\nschen Gerichte aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012          1. § 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nund ist die örtliche Zuständigkeit nicht schon in ande-\nren Vorschriften dieses Gesetzes geregelt, bestimmt              a) In Buchstabe h wird das Semikolon am Ende\nsich die örtliche Zuständigkeit wie folgt:                           durch ein Komma ersetzt.","1052               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nb) Folgender Buchstabe i wird angefügt:                                            Artikel 5\n„i) Verfahren nach § 33 des Internationalen Erb-                             Änderung des\nrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015                        Beurkundungsgesetzes\n(BGBl. I S. 1042) über die Ausstellung, Berich-\ntigung, Änderung oder den Widerruf eines              § 56 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes vom\nEuropäischen Nachlasszeugnisses, über die          28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch\nErteilung einer beglaubigten Abschrift eines       Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I\nEuropäischen Nachlasszeugnisses oder die           S. 2378) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nVerlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglau-\nbigten Abschrift sowie über die Aussetzung                                 Artikel 6\nder Wirkungen eines Europäischen Nachlass-\nzeugnisses;“.                                                           Änderung der\nGrundbuchordnung\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-\n„§ 16                           letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember\nNachlass- und Teilungssachen;               2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie\nEuropäisches Nachlasszeugnis“.               folgt geändert:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:        1. § 35 wird wie folgt geändert:\n„(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Nachlasszeugnis bleiben die Aus-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“\nstellung, Berichtigung, Änderung oder der Wider-                   die Wörter „oder ein Europäisches Nachlass-\nruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33                    zeugnis“ eingefügt.\nNummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfah-\nrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkun-                 bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-\ngen eines Europäischen Nachlasszeugnisses                          scheins“ die Wörter „oder des Europäischen\n(§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsver-                   Nachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern\nfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern                   „eines Erbscheins“ die Wörter „oder eines\neine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die                   Europäischen Nachlasszeugnisses“ einge-\nAnwendung ausländischen Rechts in Betracht                         fügt.\nkommt.“                                                     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1                die Wörter „oder eines Europäischen Nachlass-\nwird wie folgt gefasst:                                        zeugnisses“ eingefügt.\n„Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von To-              c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erb-\ndes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich                  scheins“ ein Komma und die Wörter „des Euro-\nist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann                päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.\nder Richter dem Rechtspfleger folgende Angele-          2. In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“\ngenheiten übertragen:                                       die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“\n1. die Erteilung eines Erbscheins;                          eingefügt.\n2. die Ausstellung eines Europäischen Nachlass-\nzeugnisses;                                                                 Artikel 7\n3. die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36                             Änderung des\nund 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42                     Gesetzes über Maßnahmen auf\nund 74 der Schiffsregisterordnung.“                         dem Gebiete des Grundbuchwesens\n3. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-              In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnah-\nfasst:                                                     men auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der\n„5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6              im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nund 7 sowie Absatz 2;“.                                315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird nach der Angabe           zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom\n„(BGBl. I S. 288, 436)“ das Wort „und“ durch ein           1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist,\nKomma ersetzt und werden vor dem Semikolon am              werden nach dem Wort „Erbscheins“ ein Komma und\nEnde die Wörter „und nach § 17 des Internationalen         die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses“\nErbrechtsverfahrensgesetzes“ eingefügt.                    eingefügt.\n5. § 35 wird wie folgt geändert:\nArtikel 8\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe c“ durch\ndie Wörter „Buchstabe c und i“ ersetzt.                                      Änderung der\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 2356 des Bür-\nGrundbuchverfügung\ngerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352             In § 9 Absatz 1 Buchstabe d der Grundbuchverfü-\nAbsatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-         gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der             nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.                  des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015               1053\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Erb-              2. § 343 wird wie folgt gefasst:\nschein“ ein Komma und die Wörter „Europäisches                                            „§ 343\nNachlasszeugnis“ eingefügt.\nÖrtliche Zuständigkeit\nArtikel 9                                   (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen\nBezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes sei-\nÄnderung der                               nen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.\nSchiffsregisterordnung\n(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes\n§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der            keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),               Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser\ndie zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Okto-          seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland\nber 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird             hatte.\nwie folgt geändert:\n(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöne-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein“ die            berg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deut-\nWörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis“            scher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland\neingefügt.                                                befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin\nkann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erb-\nNachlassgericht verweisen.“\nscheins“ die Wörter „oder des Europäischen\nNachlasszeugnisses“ und nach den Wörtern „ei-         3. § 344 wird wie folgt geändert:\nnes Erbscheins“ die Wörter „oder eines Europä-            a) In Absatz 4a Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.                         „Wohnsitz“ durch die Wörter „gewöhnlichen Auf-\n2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse“ die                  enthalt“ ersetzt.\nWörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeug-            b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nnis“ eingefügt.\n„(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung,\nmit der eine Erbschaft ausgeschlagen oder mit\nArtikel 10                                   der die Versäumung der Ausschlagungsfrist, die\nÄnderung der                                   Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft\nVerordnung zur                                  oder eine Anfechtungserklärung ihrerseits ange-\nDurchführung der Schiffsregisterordnung                         fochten wird, ist auch das Nachlassgericht zu-\nständig, in dessen Bezirk die erklärende Person\nIn § 28 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verord-                 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Urschrift\nnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in                  der Niederschrift oder die Urschrift der Erklärung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. November                      in öffentlich beglaubigter Form ist von diesem\n1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch             Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu\nArtikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013                  übersenden.“\n(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach\ndem Wort „Erbschein“ ein Komma und die Wörter                4. § 352 wird durch die folgenden §§ 352 bis 352e\n„Europäisches Nachlasszeugnis“ eingefügt.                        ersetzt:\n„§ 352\nArtikel 11                                           Angaben im Antrag auf Erteilung\nÄnderung des                                     eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit\nGesetzes über das                                 (1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetz-\nVerfahren in Familiensachen und in den                     licher Erbe beantragt, hat anzugeben\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                 1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen               2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-                Staatsangehörigkeit des Erblassers,\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                  3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,\n2587), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52 des Geset-\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden           4. ob und welche Personen vorhanden sind oder\nist, wird wie folgt geändert:                                        vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge\nausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert wer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 352                  den würde,\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von\n„§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erb-                Todes wegen vorhanden sind,\nscheins; Nachweis der Richtigkeit\n6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig\n§ 352a Gemeinschaftlicher Erbschein                              ist,\n§ 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; An-           7. dass er die Erbschaft angenommen hat,\ngabe des Testamentsvollstreckers\n8. die Größe seines Erbteils.\n§ 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein\nIst eine Person weggefallen, durch die der Antrag-\n§ 352d Öffentliche Aufforderung\nsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein\n§ 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge“.                 Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antrag-","1054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weg-               (2) Hat der Erblasser einen Testamentsvollstre-\ngefallen ist.                                                  cker ernannt, so ist die Ernennung in dem Erbschein\n(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund             anzugeben.\neiner Verfügung von Todes wegen beantragt, hat\n§ 352c\n1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erb-\nrecht beruht,                                                     Gegenständlich beschränkter Erbschein\n2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügun-                   (1) Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstän-\ngen des Erblassers von Todes wegen vorhanden              de, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag\nsind, und                                                 auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland be-\n3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8              findlichen Gegenstände beschränkt werden.\nsowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu                     (2) Ein Gegenstand, für den von einer deutschen\nmachen.                                                   Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten be-\n(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Anga-        stimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als\nben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie                  im Inland befindlich. Ein Anspruch gilt als im Inland\nSatz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen                 befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht\nund im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen,             zuständig ist.\nauf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden\nnicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierig-                                      § 352d\nkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer\nÖffentliche Aufforderung\nBeweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur\nZeit seines Todes im Güterstand der Zugewinn-                     Das Nachlassgericht kann eine öffentliche Auffor-\ngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der                  derung zur Anmeldung der anderen Personen zuste-\nübrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen               henden Erbrechte erlassen; die Art der Bekanntma-\nAngaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor             chung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestim-\neinem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm             men sich nach den für das Aufgebotsverfahren gel-\nnichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Anga-           tenden Vorschriften.\nben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem\nAntragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie                                   § 352e\nfür nicht erforderlich hält.\nEntscheidung über Erbscheinsanträge\n§ 352a                                   (1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das\nGemeinschaftlicher Erbschein                      Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags\nerforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.\n(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf An-           Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Be-\ntrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen.             schluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe\nDer Antrag kann von jedem der Erben gestellt wer-              des Beschlusses bedarf es nicht.\nden.\n(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten\n(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile\nWillen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Betei-\nanzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erfor-\nligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem\nderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die\nFall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses aus-\nAufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.\nzusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur\n(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt,        Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.\nso hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen\nErben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Ab-                   (3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Be-\nsatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben            schwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit\nbeziehenden Angaben des Antragstellers.                        zulässig, als die Einziehung des Erbscheins bean-\ntragt wird.“\n(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352\nAbsatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben,             5. § 353 wird wie folgt geändert:\nsofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung              a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\neines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.                    stellt:\n§ 352b                                       „(1) Kann der Erbschein im Verfahren über die\nEinziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn\nInhalt des Erbscheins für den Vorerben;                    das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos\nAngabe des Testamentsvollstreckers                       zu erklären. Der Beschluss ist entsprechend\n(1) In dem Erbschein, der einem Vorerben erteilt               § 435 öffentlich bekannt zu machen. Mit Ablauf\nwird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge ange-                  eines Monats nach Veröffentlichung im Bundes-\nordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie ein-                 anzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam.\ntritt und wer der Nacherbe ist. Hat der Erblasser den              Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann die-\nNacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der                    ser nicht mehr angefochten werden.“\nErbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nsein wird, oder hat er bestimmt, dass der Vorerbe\nsätze 2 und 3.\nzur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt\nsein soll, so ist auch dies anzugeben.                         c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1055\n6. § 354 wird wie folgt gefasst:                               2. In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen\n„§ 354                                 Verfahren“ das Wort „erstinstanzlichen“ eingefügt.\nSonstige Zeugnisse                        3. § 18 wird wie folgt geändert:\n(1) Die §§ 352 bis 353 gelten entsprechend für die          a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nErteilung von Zeugnissen nach den §§ 1507                         „Für Beurkundungen nach § 31 des Internatio-\nund 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den §§ 36                  nalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni\nund 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42                       2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.“\nund 74 der Schiffsregisterordnung.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwal-\ntung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erb-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-\nlasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker                    rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung\nin der Eingehung von Verbindlichkeiten für den                        der Veränderung eines solchen Rechts“ und\nNachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in                   nach der Angabe „14122“ ein Komma und\ndem Zeugnis nach § 2368 des Bürgerlichen Gesetz-                      die Angabe „14131“ eingefügt.\nbuchs anzugeben.“                                                 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamt-\n7. In § 373 Absatz 2 wird nach der Angabe „352,“ die                     rechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung\nAngabe „352a, 352c bis“ eingefügt.                                    der Veränderung eines solchen Rechts“ und\nnach der Angabe „14221“ ein Komma und\nArtikel 12                                       die Angabe „14231“ eingefügt.\n4. § 40 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nGerichtskostengesetzes                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nDas Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-                                          „§ 40\nkanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),                     Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis,\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-                 Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemein-\nzember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034) geändert                  schaft und Testamentsvollstreckerzeugnis“.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erb-\na) In Nummer 18 wird das Wort „und“ durch ein                         scheins“ die Wörter „oder eines Europä-\nSemikolon ersetzt.                                                ischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.\nb) Der Nummer 19 wird das Wort „und“ angefügt.                    bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erb-\nc) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 ein-                        scheins“ die Wörter „oder Ausstellung eines\ngefügt:                                                           Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit\n„20. nach Abschnitt 3 des Internationalen Erb-                    dieses die Rechtsstellung und die Rechte\nrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015                   der Erben oder Vermächtnisnehmer mit\n(BGBl. I S. 1042)“.                                          unmittelbarer Berechtigung am Nachlass\nbetrifft“ eingefügt.\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe „Ab-\nsatz 1“ das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.                cc) Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.\n3. In § 52 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 5“ durch                 dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\ndie Angabe „Absatz 6“ ersetzt.                                        eingefügt:\n4. In Nummer 1512 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)                       „4. Änderung oder zum Widerruf eines\nwird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57                          Europäischen Nachlasszeugnisses, so-\nAVAG“ die Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ eingefügt.                         weit die Rechtsstellung und Rechte der\nErben oder Vermächtnisnehmer mit un-\nArtikel 13                                           mittelbarer Berechtigung am Nachlass\nbetroffen sind,“.\nÄnderung des\nGerichts- und Notarkostengesetzes                         c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDas Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli                  „Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung,\n2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des              die Änderung und den Widerruf eines Europä-\nGesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge-                 ischen Nachlasszeugnisses entsprechende An-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          wendung.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\na) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:                    „Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der\nBefugnisse des Testamentsvollstreckers Gegen-\n„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeug-\nstand eines Verfahrens wegen eines Europä-\nnis, Zeugnis über die Fortsetzung der\nischen Nachlasszeugnisses ist.“\nGütergemeinschaft und Testamentsvoll-\nstreckerzeugnis“.                               5. § 62 wird wie folgt geändert:\nb) Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die                a) Der Überschrift werden ein Komma und die\nWörter „Aussetzung der Wirkungen eines Euro-                 Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines\npäischen Nachlasszeugnisses“ angefügt.                       Europäischen Nachlasszeugnisses“ angefügt.","1056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nb) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einstweili-             e) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2\ngen Anordnung“ die Wörter „und im Verfahren                   Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vor-\nüber die Aussetzung der Wirkungen eines                       bemerkung 1.2.2.1 eingefügt:\nEuropäischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.\n„Vorbemerkung 1.2.2.1:\n6. In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Num-\nDie Ausstellung des Europäischen Nachlass-\nmer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens\nzeugnisses durch das Beschwerdegericht steht\nnach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-\nder Ausstellung durch das Nachlassgericht\nsetzes“ gestrichen.\ngleich.“\n7. § 69 wird wie folgt geändert:\nf) Nummer 12210 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die\nEintragungsanträge“ durch ein Komma und die                   aa) Im Gebührentatbestand werden nach den\nWörter „die Eintragungsanträge in demselben                       Wörtern „oder eines Zeugnisses“ die Wörter\nDokument enthalten sind und“ ersetzt.                             „oder auf Ausstellung eines Europäischen\nNachlasszeugnisses“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-\ntragungsanträge“ die Wörter „in demselben Do-                 bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:\nkument enthalten sind und“ eingefügt.                             aaa) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n8. Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze\nbbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nangefügt:\n„Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im                        „(2) Ist die Gebühr bereits für ein\nSchiffsbauregister und im Register für Pfandrechte                         Verfahren über den Antrag auf Ertei-\nan Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten                           lung eines Erbscheins entstanden,\nan die Stelle der Grundstücke die in diese Register                        wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für\neingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luft-                           ein Verfahren über den Antrag auf Aus-\nfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das                             stellung eines Europäischen Nachlass-\nRegistergericht.“                                                          zeugnisses angerechnet, wenn sich\nder Erbschein und das Europäische\n9. Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            Nachlasszeugnis nicht widersprechen.\n„Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für                               Dies gilt entsprechend, wenn zuerst\neine Bestimmung des Werts, ist von einem Ge-                               die Gebühr für ein Verfahren über den\nschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.“                                    Antrag auf Ausstellung eines Euro-\n10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-                        päischen Nachlasszeugnisses ent-\nändert:                                                                    standen ist.“\na) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1                g) In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand\nHauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:              wie folgt geändert:\n„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlass-               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Be-\nzeugnis und andere Zeugnisse“.                     schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und“ ge-\nb) In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe                        strichen.\n„§ 2356 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter „§ 352                  bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-\nAbs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1                      schluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder“\nIntErbRVG“ ersetzt.                                              gestrichen.\nc) Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Ab-             h) In Nummer 12212 werden im Gebührentatbe-\nschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                            stand nach den Wörtern „oder des Zeugnisses“\n„Abschnitt 2                               die Wörter „oder ohne Ausstellung des Euro-\nErbschein, Europäisches                          päischen Nachlasszeugnisses“ eingefügt.\nNachlasszeugnis und andere Zeugnisse“.                 i) Nach Nummer 12215 werden die folgenden\nd) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:               Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:\naa) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                                                  Gebühr oder\nSatz der\nbb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden an-                     Nr.       Gebührentatbestand                    Gebühr nach\ngefügt:                                                                                                      § 34 GNotKG\n„(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Ver-                                                                 – Tabelle B\nfahren über den Antrag auf Ausstellung ei-                „12216 Verfahren            über den\nnes Europäischen Nachlasszeugnisses so-                             Widerruf eines Europä-\nwie über dessen Änderung oder Widerruf.                             ischen Nachlasszeug-\nFür Verfahren über die Aussetzung der Wir-                          nisses . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,5\nkungen eines Europäischen Nachlasszeug-                                                                      – höchstens\nnisses werden Gebühren nach Hauptab-                                                                           400,00 €\nschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.\n12217     Verfahren          über            die\n(3) Endentscheidungen im Sinne dieses                            Änderung eines Europä-\nAbschnitts sind auch der Beschluss nach                             ischen Nachlasszeug-\n§ 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung                             nisses . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,0\neines Europäischen Nachlasszeugnisses.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015                                  1057\nGebühr oder                                                      Gebühr oder\nSatz der                                                        Satz der\nNr.         Gebührentatbestand                   Gebühr nach        Nr.       Gebührentatbestand                  Gebühr nach\n§ 34 GNotKG                                                     § 34 GNotKG\n– Tabelle B                                                     – Tabelle B\n12218     Erteilung einer beglau-                                          Grundbuch bei ver-\nbigten Abschrift eines                                           schiedenen Grundbuch-\nEuropäischen Nachlass-                                           ämtern geführt wird:\nzeugnisses nach Been-                                            Die Gebühr 14130 er-\ndigung des Verfahrens                                            höht sich ab dem zwei-\nauf Ausstellung des                                              ten für jedes weitere\nEuropäischen Nachlass-                                           beteiligte Grundbuch-\nzeugnisses oder Verlän-                                          amt um . . . . . . . . . . . . . . . .       0,1“.\ngerung der Gültigkeits-\nfrist einer beglaubigten                                            Diese Vorschrift ist anzu-\nAbschrift eines Euro-                                            wenden, wenn der Antrag\npäischen Nachlasszeug-                                           für mehrere Grundbuchäm-\nnisses . . . . . . . . . . . . . . . . .   20,00 €“.             ter gleichzeitig bei einem\nGrundbuchamt gestellt wird\nNeben der Gebühr wird                                         oder bei gesonderter An-\nkeine     Dokumentenpau-                                         tragstellung, wenn die An-\nschale erhoben.                                                  träge innerhalb eines Mo-\nnats bei den beteiligten\nj) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 wer-                                  Grundbuchämtern einge-\nden die Wörter „einschließlich Verfahren nach                               hen.\n§ 47 Abs. 2 VAG“ gestrichen.\nk) In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die                        n) Nach Nummer 14230 wird folgende Num-\nWörter „einschließlich der Verfahren nach § 47                      mer 14231 eingefügt:\nAbs. 2 VAG“ gestrichen.\nGebühr oder\nl) Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert:                                                                              Satz der\naa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Nr.       Gebührentatbestand                  Gebühr nach\n§ 34 GNotKG\n„(3) Wird derselbe Eigentümer oder das-                                                                       – Tabelle B\nselbe Recht bei mehreren Grundstücken,\nSchiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahr-                        „14231 Eintragung der Verände-\nzeugen eingetragen, über die das Grund-                                 rung eines Gesamt-\nbuch oder Register bei demselben Amtsge-                                rechts, wenn das Regis-\nricht geführt wird, wird die Gebühr nur ein-                            ter bei verschiedenen\nGerichten geführt wird:\nmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge\nDie Gebühr 14230 er-\nin demselben Dokument enthalten und am                                  höht sich ab dem zwei-\nselben Tag beim Grundbuchamt oder beim                                  ten für jedes weitere be-\nRegistergericht eingegangen sind. Als das-                              teiligte Gericht um . . . . .                0,1“.\nselbe Recht gelten auch nicht gesamt-\nrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vor-                                Diese Vorschrift ist anzu-\nmerkungen, die bei mehreren Grundstücken                                wenden, wenn der Antrag\nfür denselben Berechtigten eingetragen                                  für mehrere Registerge-\nwerden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Ein-                           richte gleichzeitig bei ei-\ntragung von Veränderungen und Löschun-                                  nem Registergericht ge-\ngen entsprechend.“                                                      stellt wird oder bei geson-\nbb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                        derter Antragstellung, wenn\ndie Anträge innerhalb eines\n„(5) Beziehen sich mehrere Veränderun-                               Monats bei den beteilig-\ngen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr                                 ten Registergerichten ein-\nnur einmal erhoben, wenn die Eintragungs-                               gehen.\nanträge in demselben Dokument enthalten\nund am selben Tag beim Grundbuchamt oder\nbeim Registergericht eingegangen sind.“                      o) Nach Nummer 15214 wird folgende Num-\nmer 15215 eingefügt:\nm) Nach Nummer 14130 wird folgende Num-\nmer 14131 eingefügt:                                                                                                Gebühr oder\nSatz der\nGebühr oder        Nr.     Gebührentatbestand                   Gebühr nach\nSatz der                                                     § 34 GNotKG\nNr.         Gebührentatbestand                   Gebühr nach                                                      – Tabelle B\n§ 34 GNotKG\n– Tabelle B     „15215 Verfahren nach § 46\n„14131 Eintragung der Verände-                                             IntErbRVG über die\nrung eines Gesamt-                                               Authentizität einer Ur-\nrechts,       wenn                das                            kunde . . . . . . . . . . . . . . . . .   60,00 €“.","1058             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\np) Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6     tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-\nAbschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2        letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2015\neingefügt:                                          (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n„Vorbemerkung 1.6.2:                                ändert:\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten        1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nauch für Verfahren über die Aussetzung der              a) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“ durch ein\nWirkungen eines Europäischen Nachlasszeug-                  Komma ersetzt.\nnisses.“\nb) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ durch das\nq) In Nummer 19121 werden im Gebührentatbe-\nWort „sowie“ ersetzt.\nstand nach den Wörtern „Zurücknahme der\nRechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des An-              c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\ntrags“ eingefügt.\n„e) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europä-\nr) Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:                        ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                    2012 über die Zuständigkeit, das anzuwen-\nchen.                                                       dende Recht, die Anerkennung und Vollstre-\nckung von Entscheidungen und die Annahme\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nund Vollstreckung öffentlicher Urkunden in\ns) In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand                       Erbsachen sowie zur Einführung eines Euro-\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und                     päischen Nachlasszeugnisses oder“.\nwerden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG“ die\nWörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG“ einge-      2. In Artikel 3a Absatz 2 werden die Wörter „und Vier-\nfügt.                                                   ten“ gestrichen.\nt) In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand           3. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nnach der Angabe „§ 57 AVAG“ die Angabe „oder        4. Die Artikel 25 und 26 werden wie folgt gefasst:\n§ 27 IntErbRVG“ eingefügt.\n„Artikel 25\nu) In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1\nder Anmerkung nach dem Wort „aufgenomme-                          Rechtsnachfolge von Todes wegen\nnen“ die Wörter „oder entworfenen“ eingefügt.\nSoweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen\nv) In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte               nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung\nnach dem Wort „Gebühr“ die Angabe „– höchs-             (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des\ntens 5 000,00 €“ angefügt.                              Kapitels III dieser Verordnung entsprechend.\nw) In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532,\n13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122,                                       Artikel 26\n16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils\nForm von\nin Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern\nVerfügungen von Todes wegen\n„der Beschwerde“ die Wörter „oder des An-\ntrags“ eingefügt.                                          (1) In Ausführung des Artikels 3 des Haager Über-\neinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die\nArtikel 14                               Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\n(BGBl. 1965 II S. 1144, 1145) ist eine letztwillige Ver-\nÄnderung des\nfügung, auch wenn sie von mehreren Personen in\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                         derselben Urkunde errichtet wird oder durch sie eine\n§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsan-                 frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird, hin-\nwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                sichtlich ihrer Form gültig, wenn sie den Formerfor-\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          dernissen des Rechts entspricht, das auf die\nvom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082; 2015 I                  Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist\nS. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.\n1. In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein                 Die weiteren Vorschriften des Haager Übereinkom-\nKomma ersetzt.                                               mens bleiben unberührt.\n2. In Buchstabe e wird das Semikolon durch das Wort                (2) Für die Form anderer Verfügungen von Todes\n„und“ ersetzt.                                               wegen ist Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012\nmaßgeblich.“\n3. Folgender Buchstabe f wird angefügt:\n„f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensge-      5. Dem Artikel 229 wird folgender § 36 angefügt:\nsetzes;“.                                                                          „§ 36\nÜberleitungsvorschrift\nArtikel 15\nzum Gesetz zum Internationalen Erbrecht\nÄnderung des                                 und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein\nEinführungsgesetzes                                  sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                                             vom 29. Juni 2015\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-                Auf Verfahren zur Erteilung von Erbscheinen nach\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-              einem Erblasser, der vor dem 17. August 2015 ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015              1059\nstorben ist, sind das Bürgerliche Gesetzbuch und           9. § 2368 wird wie folgt gefasst:\ndas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\n„§ 2368\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden                         Testamentsvollstreckerzeugnis\nFassung weiterhin anzuwenden.“\nEinem Testamentsvollstrecker hat das Nachlass-\n6. In Artikel 239 werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2             gericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die                zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein fin-\nWörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über               den auf das Zeugnis entsprechende Anwendung;\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-            mit der Beendigung des Amts des Testamentsvoll-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach           streckers wird das Zeugnis kraftlos.“\n§ 36 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Erbrechts-\n10. § 2369 wird aufgehoben.\nverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I\nS. 1042)“ ersetzt.\nArtikel 17\nArtikel 16                                          Änderung des Erbschaft-\nÄnderung des                                  steuer- und Schenkungsteuergesetzes\nBürgerlichen Gesetzbuchs                          Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-        1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 30 des\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,             Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des       worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        1. In § 34 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Erbscheinen“ ein Komma und die Wörter „Euro-\n1. § 1941 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     päischen Nachlasszeugnissen“ eingefügt.\n„(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Er-      2. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:\nben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anord-\nnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen                     „(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des\n(Erbvertrag).“                                              Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I\nS. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die\n2. § 2270 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.“\n„(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzun-\ngen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des                                   Artikel 18\nanzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine\nAnwendung.“                                                                   Änderung der\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\n3. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\n„(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen,         8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch\nVermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzu-          Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2014\nwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht          (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt\ngetroffen werden.“                                      geändert:\n4. § 2291 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:          1. Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende\nNummer 2a eingefügt:\n„Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Ver-\nmächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine            „2a. Europäische Nachlasszeugnisse,“.\nRechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser\n2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch Testament aufgehoben werden.“\n„(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5\n5. Die §§ 2354 bis 2359 werden aufgehoben.\nin der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom\n6. § 2361 wird wie folgt geändert:                             29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe an-\nzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.             2015 entsteht.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.               3. In Muster 5 werden nach dem Wort „( ) Erbscheins*“\n7. § 2363 wird wie folgt gefasst:                              die Wörter „( ) Europäischen Nachlasszeugnisses*“\neingefügt.\n„§ 2363\nHerausgabeanspruch des                                            Artikel 19\nNacherben und des Testamentsvollstreckers\nÄnderung der\nDem Nacherben sowie dem Testamentsvollstre-                                 Höfeordnung\ncker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht\nzu.“                                                       § 18 Absatz 2 der Höfeordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juli 1976 (BGBl. I S. 1933),\n8. § 2364 wird aufgehoben.                                 die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 17. De-","1060                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,                  Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nwird wie folgt geändert:                                            sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins“ die                  Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nWörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnis-                   (2) In § 181 Absatz 3 Satz 2 des Bundesentschädi-\nses“ eingefügt.                                                 gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Erbschein“ die                   Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten\nWörter „oder dem Europäischen Nachlasszeugnis“                  Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\neingefügt.                                                      vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger-\nArtikel 20                                 lichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3\nSatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nÄnderung des Einführungs-                            sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                          Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\n§ 30a Absatz 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum                   (3) In § 317 Absatz 5 Satz 2 des Lastenausgleichs-\nGerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-                   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten           2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des               durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014\nGesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert               (BGBl. I S. 2411) geändert worden ist, werden die Wör-\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                 ter „§ 2356 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“\n„Die §§ 7a, 81 Absatz 2 bis 8 und § 84 des Gerichts-                durch die Wörter „§ 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes\nund Notarkostengesetzes gelten entsprechend.“                       über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.\nArtikel 21\nÄnderung                                                               Artikel 22\nanderer Rechtsvorschriften                                                   Inkrafttreten\n(1) In § 7a Absatz 3 Satz 2 des Bundesrückerstat-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ntungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nam 17. August 2015 in Kraft.\nderungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes                     (2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden                 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j\nist, werden die Wörter „§ 2356 Absatz 2 des Bürger-                 bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 treten am Tag nach\nlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 352 Absatz 3                der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}