{"id":"bgbl1-2015-25-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":25,"date":"2015-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/25#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_25.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin (Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung  TexModSchneiderAusbV)","law_date":"2015-06-25T00:00:00Z","page":1021,"pdf_page":13,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015                    1021\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin\n(Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung – TexModSchneiderAusbV)*\nVom 25. Juni 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                             Abschnitt 3\ngesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                                   Weitere Berufsausbildung\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                § 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                                                Abschnitt 4\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nSchlussvorschriften\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das\n§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                  § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Forschung:                                                      Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nTextil- und Modeschneider und zur Textil- und Mode-\nschneiderin\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nGegenstand, Dauer und                             Gliederung der Berufsausbildung\nGliederung der Berufsausbildung\n§1\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                               Staatliche\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nmenplan                                                        Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modeschnei-\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild            ders und der Textil- und Modeschneiderin wird nach\n§ 5 Ausbildungsplan                                                 § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an-\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                               erkannt.\nAbschnitt 2                                                          §2\nDauer der Berufsausbildung\nAbschlussprüfung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n§  8    Inhalt von Teil 1                                                                          §3\n§  9    Prüfungsbereiche von Teil 1                                                       Gegenstand der\n§ 10    Prüfungsbereich Fertigungstechniken                            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 11    Prüfungsbereich Planung und Fertigung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 12    Inhalt von Teil 2\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 13    Prüfungsbereiche von Teil 2\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 14    Prüfungsbereich Produktionsauftrag\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 15    Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Konstruktion\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 16    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 17    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 18 Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und\nModenäherin                                                    (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Durchführen und Kontrollieren ein.","1022               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\n§4                                plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nStruktur der                          dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§6\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                       (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und           rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nFähigkeiten im Schwerpunkt\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\na) Prototypen und Serienfertigung,\nweis regelmäßig durchzusehen.\nb) Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung oder\nc) Schnitttechnik sowie                                                         Abschnitt 2\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-                             Abschlussprüfung\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\n§7\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                                Ziel, Aufteilung\nbildes gebündelt.                                                            in zwei Teile und Zeitpunkt\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-             (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-          der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nnisse und Fähigkeiten sind:                                   hat.\n1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-              (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nfen sowie von Zubehör,                                    Teilen 1 und 2.\n2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-               (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-\ngen,                                                      jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\n3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfs-            ausbildung.\nstoffen,\n§8\n4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von\nSchnittlagebildern,                                                            Inhalt von Teil 1\n5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,                      Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n6. Anwenden von Nähtechniken,                                 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei\nAusbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,                     nisse und Fähigkeiten sowie\n8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder sonstigen            2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\ntextilen Artikeln sowie                                       stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n9. Lagern und Versenden.                                          nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-            entspricht.\ngen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab-                                         §9\nschnitt B der Anlage.                                                       Prüfungsbereiche von Teil 1\n(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-             Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,         Prüfungsbereichen statt:\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. Fertigungstechniken sowie\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Planung und Fertigung.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                                       § 10\n4. Umweltschutz,                                                       Prüfungsbereich Fertigungstechniken\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                   (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der\n6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-           Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,                     1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen\n7. betriebliche und technische Kommunikation,                      anzuwenden,\n8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbe-           2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und\nziehungen sowie                                                anzuwenden,\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.               3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,\n4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzuset-\n§5                                     zen,\nAusbildungsplan                           5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der              6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-                zuwählen und einzusetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015            1023\n7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und              2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nLegetechniken zu unterscheiden,                             stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n8. Schnittlagebilder zu erstellen,                              nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder\nKlebetechniken anzuwenden,                                 (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,                   stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\n11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in      weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nunterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungs-       beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\ntechniken zu fertigen,\n12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,                                          § 13\nPrüfungsbereiche von Teil 2\n13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum              Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-         fungsbereichen statt:\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-        1. Produktionsauftrag,\nrücksichtigen und\n2. Planung, Fertigung und Konstruktion sowie\n14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\ngaben zu begründen.\n§ 14\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nPrüfungsbereich Produktionsauftrag\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n(1) Im Prüfungsbereich Produktionsauftrag soll der\n1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie             Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines          1. Fertigungsunterlagen zu erstellen,\ntextilen Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen\nArtikels.                                                2. Arbeitsabläufe festzulegen,\n(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2     3. Qualitätsstandards zu prüfen,\nNummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeits-           4. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\naufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit                und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nbetriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während               Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirt-\nder Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe            schaftlichkeit zu berücksichtigen und\nein situatives Fachgespräch geführt.                         5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-             hensweise bei der Durchführung des betrieblichen\nden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu-              Auftrags und des Prüfungsprodukts zu begründen.\nsammen höchstens 15 Minuten.                                    (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n§ 11\n1. im Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung:\nPrüfungsbereich Planung und Fertigung\na) Fertigen und Analysieren eines Prototyps oder\n(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll                Einzelteils und\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                b) Dokumentieren von Optimierungsvorschlägen,\n1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und            2. im Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitäts-\nHilfsstoffen festzulegen,                                    prüfung:\n2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-                 a) Erstellen einer Modellbeschreibung und von Fer-\ntungstechniken und Verwendungszweck darzustel-                  tigungsunterlagen für ein vorgegebenes Modell\nlen,                                                            und\n3. den Materialbedarf zu ermitteln,                              b) Durchführen von Prüfverfahren,\n4. Arbeitsschritte festzulegen,                              3. im Schwerpunkt Schnitttechnik:\n5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,                     a) Ändern eines Modells,\n6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,              b) Anwenden von Gradierregeln,\n7. Schnitttechniken anzuwenden und                               c) Analysieren von Schnittteilen und\n8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.                   d) Erstellen von Schnittbildern.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.       (3) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvari-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                 anten nach Absatz 4 oder 5 aus. Mit der Anmeldung zur\nAbschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem\n§ 12                             Prüfling und der zuständigen Stelle mit.\nInhalt von Teil 2                         (4) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf        kumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist","1024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nvon den Ausbildenden vor der Durchführung des                4. Planung, Fertigung und\nbetrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-                Konstruktion                     mit 15 Prozent und\nschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur        5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nGenehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit für die\nDurchführung des betrieblichen Auftrages einschließ-            (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nlich der Dokumentation beträgt 15 Stunden und 30 Mi-         Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nnuten; das auftragsbezogene Fachgespräch dauert              1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nhöchstens 30 Minuten.                                            tens „ausreichend“,\n(5) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einem      2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nbetrieblichen Auftrag entspricht, planen, fertigen, kon-         chend“,\ntrollieren und die Durchführung mit praxisbezogenen          3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nUnterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung                  mindestens „ausreichend“ und\nwird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\ngeführt. Die Prüfungszeit für die Herstellung des\ngend“.\nPrüfungsproduktes einschließlich der Dokumentation\nbeträgt 15 Stunden und 40 Minuten; das auftragsbe-              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nzogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.             der Prüfungsbereiche „Planung, Fertigung und Kon-\nstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch\n§ 15                             eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\nzen, wenn\nPrüfungsbereich Planung,\nFertigung und Konstruktion                     1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n(1) Im Prüfungsbereich Planung, Fertigung und Kon-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nLage ist,\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n1. Materialprüfungen durchzuführen,\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n2. Schnittteile zu konstruieren und zu modifizieren,         Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n3. Schweiß- und Klebetechniken anzuwenden,                   hältnis 2:1 zu gewichten.\n4. Verarbeitungstechniken nach wirtschaftlichen und                                    § 18\nfunktionalen Kriterien festzulegen,\nAbschluss als Textil- und\n5. logistische Prozesse darzustellen,                              Modenäher oder Textil- und Modenäherin\n6. Durchlauf- und Fertigungszeiten zu kalkulieren und           Hat der Prüfling die Abschlussprüfung nicht bestan-\n7. Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichun-            den, erfüllen jedoch die Ergebnisse der Prüfungsberei-\ngen zu ergreifen.                                        che „Fertigungstechniken“, „Planung und Fertigung“\nvon Teil 1 sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nTeil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                 § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung\nvom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er den Ab-\n§ 16                             schluss des Ausbildungsberufs Textil- und Modenäher\nPrüfungsbereich                          und Textil- und Modenäherin erreicht.\nWirtschafts- und Sozialkunde\nAbschnitt 3\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nWeitere Berufsausbildung\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n§ 19\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.                                                     Anrechnung von Ausbildungszeiten\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-    dung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und\nten.                                                         Modenäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die\nDauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  angerechnet werden.\n§ 17                                (2) Bei der Anrechnung stehen die in der Abschluss-\nprüfung im Ausbildungsberuf zum Textil- und Mode-\nGewichtung der                          näher und zur Textil- und Modenäherin erbrachten Leis-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  tungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 8\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                bis 11 gleich. In diesem Fall können die Leistungen des\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche        Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde nicht\nsind wie folgt zu gewichten:                                 auf Teil 2 der Abschlussprüfung angerechnet werden.\n1. Fertigungstechniken                   mit 25 Prozent,        (3) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-\ndung zum Änderungsschneider und zur Änderungs-\n2. Planung und Fertigung                 mit 10 Prozent,     schneiderin sowie zum Polster- und Dekorationsnäher\n3. Produktionsauftrag                    mit 40 Prozent,     und zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Um-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015               1025\nfang von jeweils einem Jahr auf die Dauer der Berufs-           (2) Eine bis zum 31. Dezember 2014 begonnene Be-\nausbildung nach dieser Verordnung angerechnet wer-           rufsausbildung zum Modenäher und zur Modenäherin\nden.                                                         kann nach den Vorschriften der Berufsausbildung zum\nModeschneider und Modeschneiderin nach der Verord-\nAbschnitt 4                              nung über die Berufsausbildung in der Bekleidungsin-\nSchlussvorschriften                            dustrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 262), die durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I\n§ 20                                S. 1292) geändert worden ist, fortgesetzt und spätes-\ntens mit Ablauf des 31. Juli 2017 abgeschlossen wer-\nBestehende                             den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nBerufsausbildungsverhältnisse\n(1) Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-                                § 21\nten dieser Verordnung in den Berufsbildern des staat-\nlich anerkannten Ausbildungsberufes Modeschneider                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund Modeschneiderin bestehen, können nach den Vor-              Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bis-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nher zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt wer-          dung in der Bekleidungsindustrie vom 13. Februar 1997\nden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und          (BGBl. I S. 262), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nder oder die Auszubildende noch nicht die Zwischen-          9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist,\nprüfung absolviert hat.                                      außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1026              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                             3                                     4\n1    Auswählen und Einsetzen        a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von\nvon Werk- und Hilfsstoffen        Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-\nsowie von Zubehör                 gebilden, unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach\nVerwendungszweck unterscheiden und beachten\nc) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbe-\nzeichnungen anwenden                                     5\nd) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-\nsichtspunkten unterscheiden und auswählen\ne) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen\nsowie Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnis-\nqualität beurteilen\nf) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-\nden                                                               2\ng) Materialprüfungen durchführen, Ergebnisse doku-\nmentieren                                                                4\n2    Erstellen und Anwenden         a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von\nvon technischen Unterlagen        Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           wenden\nb) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen\nbeachten und Größenbezeichnungen unterscheiden           3\nc) technische Unterlagen anwenden, insbesondere\nFertigungsvorschriften,       Sicherheitsbestimmungen,\nArbeitsanweisungen und Normen\nd) Fertigungsunterlagen erstellen                                           4\n3    Zuschneiden und Vorrichten     a) Schnittteile zuordnen\nvon Werk- und Hilfsstoffen     b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-\nlen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qua-\nlitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-\nsondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-     10\ngerechtes Auflegen beachten\ne) Schnittteile ausschneiden und Sicherheitsbestim-\nmungen einhalten\nf) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,\nsortieren und einrichten\ng) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten\nEntsorgung zuführen\nh) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen                   3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1027\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                   2                                             3                                     4\n4   Abwandeln von                  a) Grundschnitte analysieren\nGrundschnitten und Erstellen   b) Schnitte für Kleinteile erstellen\nvon Schnittlagebildern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)        c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und\nFertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-\nsichtigen                                                         6\nd) Schnittlagebilder erstellen und optimieren und ins-\nbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung\nbeachten\ne) Grundlagen der Gradierung anwenden                                       3\n5   Anwenden von Bügel-            a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\nund Fixiertechniken               Werk- und Hilfsstoffe prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und\nHilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen            4\nc) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln\nd) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren\ne) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen\nf) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher\nund Einlagen, formbügeln                                          4\ng) Fertigerzeugnisse finishen\n6   Anwenden von Nähtechniken a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-\nsetzen\nb) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulie-\nren\nc) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,\nnach Material und Verwendungszweck auswählen\nund anwenden\nd) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere\nSchließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen      12\ne) manuelle Nähtechniken anwenden\nf) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-\nrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftech-\nniken anwenden\ng) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und\nZubehör anbringen und effizienten Fertigungsablauf\nberücksichtigen\nh) Nahtverbindungen prüfen\n7   Anwenden von Schweiß-          Schweißtechniken\noder Klebetechniken\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)        a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-\ndungszweck anwenden\nb) Nahtflächen vorbereiten und Schnittteile fixieren\nc) Materialien unter Beachtung vorgegebener Para-\nmeter miteinander verschweißen und Sicherheits-\nbestimmungen einhalten\nd) Schweißnähte prüfen\n5\noder","1028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1         2     3\n1                    2                                             3                                      4\nKlebetechniken\ne) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-\nzweck auswählen und Klebstoffe einsetzen\nf) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-\nmeter ausführen und Sicherheitsbestimmungen ein-\nhalten\ng) geklebte Nähte prüfen\nh) Parameter zum Schweißen oder zum Kleben ermit-\nteln und anwenden und Sicherheitsbestimmungen                            2\neinhalten\n8   Fertigen von Bekleidungs-       a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten           2\nartikeln oder sonstigen\ntextilen Artikeln               b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            menfügen\nc) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-\ntechniken unter Berücksichtigung von Material,\nModell und Funktion anwenden                                      12\nd) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-\nckungen herausarbeiten\ne) Arbeitsergebnisse prüfen\nf) Teile nach funktionalen, fertigungstechnischen und\nwirtschaftlichen Kriterien zusammenfügen und Er-                         4\nzeugnisse fertigstellen\n9   Lagern und Versenden            a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            ten einordnen\n2\nb) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezo-\ngen zusammenstellen\nc) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Fertigprodukten berücksichtigen\n2\nd) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten\nlager- und versandfertig machen\ne) logistische Prozesse unterscheiden, insbesondere\nWareneingang, Kommissionierung und Warenaus-                             2\ngang\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\nden Schwerpunkten\n1. Schwerpunkt Prototypen und Serienfertigung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1         2     3\n1                    2                                             3                                      4\n1   Einrichten, Bedienen            a) Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Effi-\nund Instandhalten von              zienz, festlegen\nWerkzeugen, Geräten,\nb) Maschinen und Anlagen für den Produktionsprozess\nMaschinen und Anlagen\nvorbereiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nc) Zusatzeinrichtungen, Spezialmaschinen und Auto-                         10\nmaten materialbezogen und modellspezifisch fest-\nlegen und einsetzen\nd) Prozessdaten für programmgesteuerte Maschinen\nund Anlagen ermitteln, festlegen und eingeben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1029\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                             3                                     4\n2   Fertigen von Bekleidungs-       a) zugeschnittene Schnittteile analysieren und für den\nartikeln oder sonstigen            Fertigungsprozess zuordnen\ntextilen Artikeln\nb) Verarbeitungstechniken aus Modellvorgaben ableiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nc) Modellvorgaben auf fertigungstechnische Umsetz-\nbarkeit prüfen und dokumentieren\nd) Prototypen nach Skizze und Modellbeschreibung\nfertigen und Mustereinhaltung beachten\n16\ne) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen,\ndokumentieren und Vorschläge zur Fehlerbehebung\nund Modelloptimierung einbringen\nf) Einzel- und Serienteile fertigen, insbesondere unter\nBerücksichtigung größenspezifischer Besonderhei-\nten und rationeller Fertigung\ng) bei technischen Innovationen mitwirken\n2. Schwerpunkt Arbeitsvorbereitung und Qualitätsprüfung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                             3                                     4\n1   Erstellen und Anwenden          a) Modellbeschreibungen unter Beachtung von Richt-\nvon technischen Unterlagen         linien erstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) technische Richtlinien, insbesondere Verarbeitungs-\nanweisungen, Maßtabellen und Qualitätstoleranzen,\nerstellen und aktualisieren\nc) Fertigungsunterlagen, insbesondere Stücklisten, Ma-\nterialbedarfslisten und Farbzuordnungen, erstellen\nd) Textil- und Pflegekennzeichnungen festlegen und                         13\ngesetzliche Vorgaben einhalten\ne) Fertigungszeiten abschätzen und Rationalisierungs-\nansätze aufzeigen\nf) Fertigungskosten artikelbezogen vergleichen\ng) bei technischen Innovationen mitwirken und Vor-\nschläge einbringen\n2   Durchführen von                 a) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung\nqualitätssichernden                von Produkten beachten\nMaßnahmen\nb) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen auf de-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)\nren Wirksamkeit beurteilen\nc) physikalische und chemische Prüfverfahren anwen-\nden, Prüfmittel auswählen und deren Einsatzfähigkeit\nfeststellen sowie Ergebnisse bewerten und doku-\nmentieren\n13\nd) Verfahren, Richtlinien und betriebsspezifische Prüf-\npläne zur Qualitätsprüfung von Produkten nutzen\ne) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch analysieren, Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen und dokumentieren\nf) Reklamationen beurteilen und Reparaturmaßnahmen\nergreifen","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\n3. Schwerpunkt Schnitttechnik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                   2                                             3                                     4\n1   Erstellen und Anwenden von     a) Lege- und Zuschnittanweisungen erstellen und mit\ntechnischen Unterlagen            vorhandenen Systemen optimieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) schnitt- und modellrelevante Daten für die Weiterver-\n6\narbeitung in der Produktion aufbereiten, speichern\nund zur Verfügung stellen und betriebliche Umsetz-\nbarkeit prüfen\n2   Zuschneiden und Vorrichten     a) Schnittbilder analysieren und auf Vollständigkeit und\nvon Werk- und Hilfsstoffen        Richtigkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Anpassungsmöglichkeiten von Schnitten und Schnitt-\nbildern nach Materialbeschaffenheiten, insbesondere                     10\nWarenkrumpf, prüfen und Anpassungen vornehmen\nc) Überlappungspunkte zur optimalen Stoffausnutzung\nsetzen\n3   Abwandeln von                  a) Modellschnitte analysieren und für die Produktion\nGrundschnitten und Erstellen      vorbereiten und insbesondere auf Vollständigkeit\nvon Schnittlagebildern            und Richtigkeit prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Einlage- und Hilfsschablonen aus Modellschnitten er-\nstellen\nc) Modelländerungen durchführen, insbesondere Län-\ngenänderungen und Nahtzugaben\nd) Besonderheiten von Konfektionsgrößen beachten\ne) Programme zum computergestützten Konstruieren                           10\n(CAD-Programme) einsetzen, insbesondere bei der\nAnwendung von festgelegten Gradierregeln und zur\nErstellung von Schnittbildern\nf) Schnittteile analysieren und nach Materialgruppen\nzusammenstellen\ng) Schnittbilder nach vorgegebenen Kriterien erstellen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Material-\ntypen, Musterungsverläufen und Regeln für das\nDrehen von Schnittteilen\nAbschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-\nbildungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1031\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                   2                                             3                                     4\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen während\nOrgane des Ausbildungsbetriebes beschreiben            der gesamten\nAusbildung\n3   Sicherheit und                 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nGesundheitsschutz                 Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-\nbei der Arbeit                    meidung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten         a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen\nvon Arbeitsabläufen            b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)\nsichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und\nbereitstellen                                            2\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-\nmentieren und Fertigungstermine berücksichtigen\n3\ne) Aufgaben im Team planen und umsetzen und Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\nf) Termine überwachen, insbesondere die Durchlaufzei-\nten von Fertigungsaufträgen\ng) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-                     3\ngerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-\nmentieren","1032              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                    2                                              3                                    4\n6   Einrichten, Bedienen            a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nund Instandhalten von              sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-\nWerkzeugen, Geräten,               bieten, auswählen und einsetzen\nMaschinen und Anlagen\nb) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen und\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)\nFunktionen prüfen\nc) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von\nSicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen\nprüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen\nd) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-       4\nwachen und Parameter korrigieren\ne) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\nf) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen\nund Wartungspläne berücksichtigen\ng) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und\nAustausch veranlassen\n7   Betriebliche und                a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-\ntechnische Kommunikation           ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)            beachten\nb) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben          2\nund umsetzen\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen\nund Sachverhalte darstellen\ne) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden und bran-\nchenübliche englischsprachige Informationen nutzen\nf) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Be-                 7\nreichen sicherstellen und Abstimmungen treffen\ng) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und\ndokumentieren und Datenschutz beachten\nh) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen\n8   Kundenorientierung              a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nund internationale                 zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-         2\nGeschäftsbeziehungen               tragen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)\nb) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-\nteiligten führen\nc) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-\nträgen beachten und umsetzen\nd) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von                3\nGeschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-\ntakte, berücksichtigen\ne) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen\nbeachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1033\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1        2      3\n1                   2                                             3                                     4\n9   Durchführen von                a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-\nqualitätssichernden               nahmen unterscheiden\nMaßnahmen\nb) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)\ndurchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-         4\nben\nc) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-\nachten\nd) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-\nausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung\nprüfen, und Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-\nnungsvorschriften berücksichtigen                                 5\ne) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und\nQualitätsdaten dokumentieren\nf) Reklamationen bearbeiten\ng) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nQualitätsstandards prüfen\nh) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und\ndokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung\nergreifen\ni) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-                            4\nmen berücksichtigen, insbesondere zwischen Ferti-\ngung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung\nj) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen beitragen, insbesondere Methoden und\nTechniken der Qualitätsverbesserung anwenden"]}