{"id":"bgbl1-2015-25-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":25,"date":"2015-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/25#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_25.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin (Textil- und Modenäherausbildungsverordnung  TexModNäherAusbV)","law_date":"2015-06-25T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["1012                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin\n(Textil- und Modenäherausbildungsverordnung – TexModNäherAusbV)*\nVom 25. Juni 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                           Abschnitt 5\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                                     Schlussvorschriften\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-              § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                § 19 Evaluierung\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                 § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit               Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                            Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin\nInhaltsübersicht                                                     Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                          Gegenstand, Dauer und\nGegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung                 Gliederung der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung                                                                     §1\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                                              Staatliche\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                    Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 5 Ausbildungsplan\nDer Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nund der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung\n§2\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt\n§ 8 Inhalt                                                                         Dauer der Berufsausbildung\n§ 9 Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen\nDie Berufsausbildung dauert zwei Jahre.\nAbschnitt 3\nAbschlussprüfung                                                           §3\n§ 10    Ziel und Zeitpunkt                                                                Gegenstand der\n§ 11    Inhalt                                                         Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 12    Prüfungsbereiche\n§ 13    Prüfungsbereich Fertigungstechniken\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 14    Prüfungsbereich Planung und Fertigung\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 15    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nAbschnitt 4                             derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nWeitere Berufsausbildung\n§ 17 Fortsetzung der Berufsausbildung                                  (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          Durchführen und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015            1013\n§4                                                      Abschnitt 2\nStruktur der                                           Zwischenprüfung\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                                              §7\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                               Ziel und Zeitpunkt\nFähigkeiten sowie\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse        Zwischenprüfung durchzuführen.\nund Fähigkeiten.\n(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zwei-\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nten Ausbildungsjahres stattfinden.\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.\n§8\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                                       Inhalt\n1. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-              Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nfen sowie von Zubehör,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbil-\n2. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-                dungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\ngen,                                                          Fähigkeiten sowie\n3. Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfs-\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoffen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n4. Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von                 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nSchnittlagebildern,                                           entspricht.\n5. Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,\n6. Anwenden von Nähtechniken,                                                              §9\n7. Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,                        Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen\n8. Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen           (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\ntextilen Artikeln sowie                                   Zuschneiden und Nähen statt.\n9. Lagern und Versenden.                                         (2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-     der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          1. Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Un-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         terlagen anzuwenden,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,            2. Skizzen zu erstellen und anzuwenden,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             3. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\n4. Umweltschutz,                                                   Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwäh-\nlen und einzusetzen,\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\n6. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-             4. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,\nzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,                     5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\n7. betriebliche und technische Kommunikation,                      zuwählen und einzusetzen,\n8. Kundenorientierung und internationale Geschäftsbe-           6. Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kenn-\nziehungen sowie                                                zeichnen,\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.               7. Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu\nfixieren,\n§5\n8. Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,\nAusbildungsplan\n9. Zwischenkontrollen durchzuführen und\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-              und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                          Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\n§6                                     rücksichtigen.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                     (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen           Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungs-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-            stück beziehen, schriftlich bearbeiten.\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                   (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-            Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche\nweis regelmäßig durchzusehen.                                 Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.","1014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nAbschnitt 3                            14. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-\nAbschlussprüfung                                 gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\ngaben zu begründen.\n§ 10                                (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nZiel und Zeitpunkt                       Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob      1. Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben      2. Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines\nhat.                                                             Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.\n(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-            (3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2\nausbildung durchgeführt werden.                              Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeits-\naufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit\n§ 11                             betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während\nInhalt                            der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                   ein situatives Fachgespräch geführt.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-            (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    den. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zu-\nsammen höchstens 15 Minuten.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n§ 14\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                      Prüfungsbereich Planung und Fertigung\n(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll\n§ 12                             der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereiche                         1. Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-             Hilfsstoffen festzulegen,\nfungsbereichen statt:                                        2. Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-\n1. Fertigungstechniken,                                          tungstechniken und Verwendungszweck darzustel-\n2. Planung und Fertigung und                                     len,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             3. den Materialbedarf zu ermitteln,\n4. Arbeitsschritte festzulegen,\n§ 13\n5. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,\nPrüfungsbereich Fertigungstechniken\n6. Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der\n7. Schnitttechniken anzuwenden und\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen           8. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.\nanzuwenden,                                                (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n2. Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und an-            (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nzuwenden,\n3. Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,                                   § 15\n4. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzuset-              Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nzen,                                                       (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n5. Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,                   kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n6. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nzuwählen und einzusetzen,\nund zu beurteilen.\n7. Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Le-\ngetechniken zu unterscheiden,                              (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n8. Schnittlagebilder zu erstellen,                          ten.\n9. Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Kle-              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nbetechniken anzuwenden,\n10. Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,                                              § 16\n11. Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in                           Gewichtung der\nunterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungs-                Prüfungsbereiche und Anforderungen\ntechniken zu fertigen,                                          für das Bestehen der Abschlussprüfung\n12. Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,                  (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n13. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit        sind wie folgt zu gewichten:\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum           1. Fertigungstechniken                    mit 60 Prozent,\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-        2. Planung und Fertigung           mit 30 Prozent sowie\nrücksichtigen und                                       3. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1015\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die           Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Mode-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:            schneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbil-\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            dungsjahr fortgesetzt werden.\n2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-\nAbschnitt 5\ntens „ausreichend“ und\nSchlussvorschriften\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                                § 18\nder Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder\n„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche                Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn                    Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-            „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser\nchend“ bewertet worden ist und                            Verordnung bereits bestehen, können nach den Vor-\nschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bis-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das                                        § 19\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                                           Evaluierung\nBis spätestens 30. September 2020 hat eine Evalu-\nAbschnitt 4                               ierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbeson-\nWeitere Berufsausbildung                           dere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen\nuntersucht werden soll.\n§ 17\n§ 20\nFortsetzung der Berufsausbildung\nDie Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und               Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft\nzur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum           und mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.\nBerlin, den 25. Juni 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                             3                                     4\n1   Auswählen und Einsetzen         a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von\nvon Werk- und Hilfsstoffen         Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-\nsowie von Zubehör                  gebilden, unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach\nVerwendungszweck unterscheiden und beachten\nc) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handels-\nbezeichnungen anwenden                                     5\nd) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-\nsichtspunkten unterscheiden und auswählen\ne) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeug-\nnisqualität beurteilen\nf) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-\nden                                                                     2\n2   Erstellen und Anwenden          a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von\nvon technischen Unterlagen         Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)            wenden\nb) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen\nbeachten und Größenbezeichnungen unterscheiden             3\nc) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanwei-\nsungen und Normen, anwenden\n3   Zuschneiden und Vorrichten      a) Schnittteile zuordnen\nvon Werk- und Hilfsstoffen      b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-\nlen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Quali-\ntätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-\nsondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-       10\ngerechtes Auflegen beachten\ne) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen\neinhalten\nf) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,\nsortieren und einrichten\ng) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten\nEntsorgung zuführen\nh) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen                         3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1017\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                   2                                             3                                     4\n4   Abwandeln von                  a) Grundschnitte analysieren\nGrundschnitten und Erstellen   b) Schnitte für Kleinteile erstellen\nvon Schnittlagebildern\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)        c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und\nFertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-\n6\nsichtigen\nd) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbeson-\ndere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beach-\nten\n5   Anwenden von Bügel-            a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf\nund Fixiertechniken               Werk- und Hilfsstoffe prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und\nHilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen              4\nc) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln\nd) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren\ne) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen\nf) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher\nund Einlagen, formbügeln                                                4\ng) Fertigerzeugnisse finishen\n6   Anwenden von Nähtechniken a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-\nsetzen\nb) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren\nc) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,\nnach Material und Verwendungszweck auswählen\nund anwenden\nd) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere\nSchließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen        12\ne) manuelle Nähtechniken anwenden\nf) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechni-\nken anwenden\ng) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und\nZubehör anbringen und auf einen effizienten Ferti-\ngungsablauf achten\nh) Nahtverbindungen prüfen\n7   Anwenden von Schweiß-          Schweißtechniken\noder Klebetechniken            a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           dungszweck anwenden\nb) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren\nc) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parame-\nter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestim-\nmungen einhalten\nd) Schweißnähte prüfen                                                     5\noder\nKlebetechniken\ne) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-\nzweck auswählen, Klebstoffe einsetzen\nf) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-\nmeter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten\ng) geklebte Nähte prüfen","1018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                             3                                     4\n8   Fertigen von Bekleidungs-       a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten             2\nartikeln oder von sonstigen\ntextilen Artikeln               b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            menfügen\nc) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-\ntechniken unter Berücksichtigung von Material,\nModell und Funktion anwenden                                           12\nd) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-\nckungen herausarbeiten\ne) Arbeitsergebnisse prüfen\n9   Lagern und Versenden            a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            ten einordnen\n2\nb) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbe-\nzogen zusammenstellen\nc) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen\nsowie von Fertigprodukten berücksichtigen\n2\nd) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten\nlagern und versandfertig machen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                     besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes           läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nwährend\nschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            meidung der Gefährdung ergreifen                       Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015              1019\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                    2                                             3                                     4\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten          a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen\nvon Arbeitsabläufen             b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nsichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und\nbereitstellen                                              2\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\nd) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nAbläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-\nmentieren und Fertigungstermine berücksichtigen                         3\ne) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\n6   Einrichten, Bedienen und        a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-\nInstandhalten von Werk-            sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-\nzeugen, Geräten, Maschinen         bieten, auswählen und einsetzen\nund Anlagen\nb) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nFunktionen prüfen\nc) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von\nSicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen\nprüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen\nd) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-         4\nwachen und Parameter korrigieren\ne) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\nf) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen\nund Wartungspläne berücksichtigen\ng) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-\ndere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und\nderen Austausch veranlassen\n7   Betriebliche und technische     a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-\nKommunikation                      ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)            beachten\nb) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben            2\nund umsetzen\nc) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationstechniken bearbeiten","1020             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                         in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       im Ausbildungsjahr\n1            2\n1                   2                                              3                                    4\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen\nund Sachverhalte darstellen\ne) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchen-\nübliche englischsprachige Informationen nutzen\nf) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-                    7\nchen sicherstellen und Abstimmungen treffen\ng) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und\ndokumentieren und Datenschutz beachten\nh) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen\n8   Kundenorientierung und         a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\ninternationale Geschäfts-         zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-           2\nbeziehungen                       tragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-\nteiligten führen\nc) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-\nträgen beachten und umsetzen\nd) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von                      3\nGeschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-\ntakte, berücksichtigen\ne) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen\nbeachten\n9   Durchführen von qualitäts-     a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-\nsichernden Maßnahmen              men unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)\nb) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen\ndurchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-           4\nben\nc) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-\nachten\nd) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-\nausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung\nprüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-\nnungsvorschriften berücksichtigen\n5\ne) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und\nQualitätsdaten dokumentieren\nf) Reklamationen bearbeiten"]}