{"id":"bgbl1-2015-25-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":25,"date":"2015-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes","law_date":"2015-06-29T00:00:00Z","page":1010,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nVom 29. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nÄnderung des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes\nDas Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2406)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „oder Nummer 3“ werden gestrichen.\nbb) Die Angabe „Nummer 5“ wird durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\n2. Dem § 103 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n„(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen,\ndie einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4\nzuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kom-\nmission das Zweite Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) beihilferechtlich genehmigt. Das\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekannt-\ngabe der beihilferechtlichen Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für\ndie Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet\nder Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von\n§ 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist)\ngestellt werden;\n2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit\nder Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen\ndes Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen\nder Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt.\nSoweit die geleisteten Zahlungen über die Obergrenzenbeträge nach § 64\nAbsatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie von der Begrenzungsent-\nscheidung unberührt.“\n3. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Ansprüche von Anlagenbetreibern gegen Netzbetreiber auf finanzielle\nFörderung nach § 19, die nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes in der am 2. Juli 2015 geltenden Fassung verringert\nwar, werden nicht vor dem 2. August 2015 fällig.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2015 1011\n4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 144 werden die folgenden Nummern 145 und 146 einge-\nfügt:\n„\n145.    2550  Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh-\nund Stanzteilen, gewalzten Ringen und            X\npulvermetallurgischen Erzeugnissen\n146.    2561  Oberflächenveredlung und Wärmebehand-\nlung                                             X\n“.\nb) Die bisherigen Nummern 145 bis 219 werden die Nummern 147 bis 221.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}