{"id":"bgbl1-2015-24-8","kind":"bgbl1","year":2015,"number":24,"date":"2015-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/24#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_24.pdf#page=38","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"2015-06-20T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":38,"num_pages":1,"content":["1006            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 20. Juni 2015\nAuf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2           a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\ndes Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I                  „Die Meldebehörde, bei der sich eine erklärungs-\nS. 1084) unter Berücksichtigung des Artikels 1 Num-               pflichtige Person nach § 29 Absatz 1 des Staats-\nmer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I                 angehörigkeitsgesetzes, die 18, aber noch keine\nS. 1738) verordnet das Bundesministerium des Innern:              23 Jahre alt ist, als aus dem Ausland kommend\nangemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der\nArtikel 1                                 Rückmeldung“ durch die Wörter „Die Meldebe-\nÄnderung der                                hörden übermitteln bei erklärungspflichtigen Per-\nZweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung                   sonen nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörig-\nkeitsgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet\n§ 10 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-                haben, im Falle des Zuzuges aus dem Ausland\nverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950)                 und nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens“\nwird wie folgt geändert:                                          ersetzt.\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                „6. derzeitige und frühere An-               1201\n„18. Lebensjahres“ durch die Angabe „21. Lebens-                 schriften und bei Zuzug aus      bis 1213a,“.\njahres“ ersetzt.                                                 dem Ausland auch die letzte\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                 frühere Anschrift im Inland\n„6. derzeitige und frühere An-      1201 bis 1213a,      c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nschriften und soweit bekannt,     1232, 1233,“.         „8. Einzugsdatum, Auszugsdatum,       1301, 1305,\ndie neue Anschrift im Ausland                                Datum des letzten Zuzugs aus 1306, 1314,“.\nc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                 dem Ausland, Datum des letz-\nten Wegzugs in das Ausland\n„7. Einzugsdatum, Auszugs-             1301, 1305,\ndatum, Datum des letzten          1306, 1314,“.      d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-\nZuzugs aus dem Ausland,                                 fügt:\nDatum des letzten Wegzugs                               „9. derzeitige Staatsangehörigkeiten       1001,“.\nin das Ausland\ne) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\nfügt:                                                                          Artikel 2\n„8. derzeitige Staatsangehörigkeiten        1001,“.                          Inkrafttreten\ne) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Juni 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}