{"id":"bgbl1-2015-24-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":24,"date":"2015-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/24#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_24.pdf#page=25","order":5,"title":"Einundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (21. KOV-Anpassungsverordnung 2015  21. KOV-AnpV 2015)","law_date":"2015-06-19T00:00:00Z","page":993,"pdf_page":25,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015             993\nEinundzwanzigste Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages\nund von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(21. KOV-Anpassungsverordnung 2015 – 21. KOV-AnpV 2015)\nVom 19. Juni 2015\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-             b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab-                    „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-\nsatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom                    folgen von 100, die durch die anerkannten Schä-\n24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zu-               digungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich\nletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009                betroffen sind, erhalten eine monatliche\n(BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die                Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nBundesregierung:                                                    Stufen gewährt wird:\nArtikel 1                                  Stufe I                                 80 Euro,\nÄnderung des                                   Stufe II                               165 Euro,\nBundesversorgungsgesetzes                             Stufe III                              246 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                   Stufe IV                               329 Euro,\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                 Stufe V                                410 Euro,\ndas zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. April\n2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie                 Stufe VI                              494 Euro.“\nfolgt geändert:                                               4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 14 wird die Angabe „154“ durch die Angabe                 „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n„157“ ersetzt.                                              bei einem Grad der Schädigungsfolgen\n2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „1,939“ durch die            von 50 oder 60                            426 Euro,\nAngabe „1,980“ ersetzt.                                     von 70 oder 80                            515 Euro,\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               von 90                                    619 Euro,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         von 100                                  693 Euro.“\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche          5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungsfol-            gabe „29 367“ durch die Angabe „29 978“ ersetzt.\ngen\n6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „75“\nvon 30                     in Höhe von 132 Euro,         durch die Angabe „77“ ersetzt.\nvon 40                     in Höhe von 181 Euro,      7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 50                     in Höhe von 243 Euro,         a) In Satz 1 wird die Angabe „287“ durch die An-\nvon 60                     in Höhe von 307 Euro,            gabe „293“ ersetzt.\nvon 70                     in Höhe von 426 Euro,         b) In Satz 4 wird die Angabe „490, 696, 893, 1 161\nvon 80                     in Höhe von 515 Euro,            oder 1 427“ durch die Angabe „500, 711, 912,\n1 185 oder 1 457“ ersetzt.\nvon 90                     in Höhe von 619 Euro,\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon 100                    in Höhe von 693 Euro.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 640“ durch\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-                die Angabe „1 674“ und die Angabe „821“ durch\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,              die Angabe „838“ ersetzt.\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „1 640“ durch die\nvon 50 und 60                        um 27 Euro,            Angabe „1 674“ ersetzt.\nvon 70 und 80                        um 34 Euro,      9. In § 40 wird die Angabe „408“ durch die Angabe\nvon mindestens 90                   um 41 Euro.“         „417“ ersetzt.","994            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\n10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „450“ durch die             b) In Absatz 2 wird die Angabe „101“ durch die An-\nAngabe „459“ ersetzt.                                            gabe „103“ und die Angabe „75“ durch die An-\ngabe „77“ ersetzt.\n11. In § 46 wird die Angabe „115“ durch die Angabe\n„117“ und die Angabe „215“ durch die Angabe                  c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „313“ durch\n„220“ ersetzt.                                                   die Angabe „320“ und die Angabe „227“ durch\ndie Angabe „232“ ersetzt.\n12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „202“ durch die\n14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 640“ durch die\nAngabe „206“ und die Angabe „281“ durch die An-\nAngabe „1 674“ und die Angabe „821“ durch die\ngabe „287“ ersetzt.\nAngabe „838“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 wird die Angabe „552“ durch die An-\ngabe „564“ und die Angabe „385“ durch die An-                              Inkrafttreten\ngabe „393“ ersetzt.                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Juni 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}