{"id":"bgbl1-2015-24-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":24,"date":"2015-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_24.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern","law_date":"2015-06-24T00:00:00Z","page":974,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nGesetz\nzur Förderung von Investitionen\nfinanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von\nLändern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern\nVom 24. Juni 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      Bundes.\nArtikel 1                                                      §4\nGesetz                                       Finanzierung des Sondervermögens\nzur Errichtung eines Sondervermögens                    Der Bund stellt dem Sondervermögen im Jahr 2015\n„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“                 einen einmaligen Betrag in Höhe von 3,5 Milliarden Euro\n(KInvFErrG)                          zur Verfügung.\n§5\n§1\nWirtschaftsplan, Haushaltsrecht\nErrichtung eines Sondervermögens\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-\nEs wird ein Sondervermögen des Bundes mit der            mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,\nBezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\nder für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem\n(KInvF) errichtet.\nGesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr\n2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als An-\n§2                              lage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-\nZweck des Sondervermögens                      men und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113\nAus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die        der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.\nLänder zur Förderung von besonders bedeutsamen                 (2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung ge-\nInvestitionen finanzschwacher Gemeinden und Ge-             stellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich\nmeindeverbände gewährt werden.                              im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht\nüber das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditauf-\n§3                              nahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.\nStellung im Rechtsverkehr\n§6\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es\nRechnungslegung\nkann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-           Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich\nstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-          Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des\nregierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-          Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushalts-\nwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer        rechnung des Bundes beizufügen.\nanderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.\n§7\n(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-                             Verwaltungskosten\nkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar         Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens\nfür die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses       trägt der Bund.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015                 975\n§8                                   c) Städtebau (ohne Abwasser) einschließlich alters-\nAuflösung                                   gerechter Umbau, Barriereabbau (auch im öffent-\nlichen Personennahverkehr), Brachflächenrevitali-\nDas Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner ge-                sierung,\nsetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres\n2020 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem           d) Informationstechnologie, beschränkt auf finanz-\nBund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sonder-               schwache Kommunen in ländlichen Gebieten,\nvermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bun-                  zur Erreichung des 50 Mbit-Ausbauziels,\ndesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der           e) Energetische Sanierung sonstiger Infrastruktur-\nZustimmung des Bundesrates bedarf.                                 investitionen,\nf) Luftreinhaltung.\nArtikel 2\n2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur\nGesetz\na) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, ein-\nzur Förderung von                                schließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur\nInvestitionen finanzschwacher Kommunen                        an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus\n(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)                    erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,\nb) Energetische Sanierung von Einrichtungen der\n§1\nSchulinfrastruktur,\nFörderziel und Fördervolumen\nc) Energetische Sanierung kommunaler oder ge-\nZum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im             meinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,\nBundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der\nd) Modernisierung von überbetrieblichen Berufs-\nStärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Ge-\nbildungsstätten.\nmeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährt der\nBund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitions-          Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen\nförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investi-      Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge\ntionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindever-           vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert\nbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grund-        werden.\ngesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.\n§4\n§2                                                   Doppelförderung\nVerteilung                              (1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen\nDer in § 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach           und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung\nfolgenden Prozentsätzen auf die Länder aufgeteilt:          nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Arti-\nkel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förder-\nBaden-Württemberg                               7,0770      programme des Bundes gefördert werden, können\nBayern                                          8,2640      nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz ge-\nBerlin                                          3,9385      währt werden.\nBrandenburg                                     3,0842         (2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden\nnur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den\nBremen                                          1,1078      Maßnahmen nach § 3 stehen.\nHamburg                                         1,6692         (3) Die geförderten Investitionen sollen unter Be-\nHessen                                          9,0611      rücksichtigung der demografischen Veränderungen\nMecklenburg-Vorpommern                          2,2650      auch längerfristig nutzbar sein.\nNiedersachsen                                   9,3583                                  §5\nNordrhein-Westfalen                            32,1606                            Förderzeitraum\nRheinland-Pfalz                                 7,2342         (1) Investitionen können gefördert werden, wenn sie\nSaarland                                        2,1518      nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. Vor dem\n1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht\nSachsen                                         4,4501\nabgeschlossene Maßnahmen können gefördert wer-\nSachsen-Anhalt                                  3,1680      den, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es\nSchleswig-Holstein                              2,8439      sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vor-\nhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur\nThüringen                                       2,1663.\nfür Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte\n§3                               von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis\nFörderbereiche                          zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen\nDie Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnah-        wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet\nmen in folgenden Bereichen gewährt:                         werden.\n1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur                 (2) Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei\ndenen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung\na) Krankenhäuser,                                        der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den\nb) Lärmbekämpfung, insbesondere bei Straßen, ohne        Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rah-\nSchutz vor verhaltensbezogenem Lärm,                 men einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient.","976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nDabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den          bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr\ninvestiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige         nach dem 31. Dezember 2020. Der Rückforderungs-\nVorabfinanzierung gewähren – im Folgenden Vorab-             anspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.\nfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) –,         (3) Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu\nFördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP kön-       verzinsen. Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2\nnen bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden,              und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Aus-\nwenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und               zahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung\nAbrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.                Zinsen zu zahlen.\n§6                                   (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine\nRückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen\nFörderquote und Bewirtschaftung                   lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen\n(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die    sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfall-\nLänder einschließlich der Gemeinden und Gemeinde-            bezogene Informationsbeschaffung einschließlich ört-\nverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent           licher Erhebungsbefugnisse.\nam Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-\nteils der förderfähigen Kosten der Investitionen finanz-                                 §9\nschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände eines                               Verwaltungsvereinbarung\nLandes. Die Länder sind aufgefordert, dafür Sorge zu\nDie Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung\ntragen, dass finanzschwache Gemeinden und Ge-\ndieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-\nmeindeverbände den Eigenfinanzierungsanteil erbrin-\nbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen\ngen können.\nist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung\n(2) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur      gebunden.\neigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständi-\ngen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung                                Artikel 3\nder Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen\nBegleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.                             Änderung des\nDie Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-                        Finanzausgleichsgesetzes\nzüglich an die Letztempfänger weiter.                           Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001\n(3) Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den          (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des\nlandesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der             Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2411)\nfinanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbeziehungsweise den Stadtstaaten die Auswahl der för-        1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nderfähigen Gebiete. Die Länder teilen dem Bundesmi-\n„Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer\nnisterium der Finanzen die Kriterien mit, anhand derer\nstehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu,\ndie Auswahl getroffen wurde.\nzuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen\nEuro in den Jahren 2015 und 2016 sowie 1 500 Mil-\n§7                                    lionen Euro im Jahr 2017.“\nPrüfung der Mittelverwendung                    2. § 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden sind              „Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich\nverpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die\nzur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-             in den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,\nkünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrech-            in den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,\nnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landes-\nrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushalts-              im Jahr 2009 auf                1 727 712 000 Euro,\nordnung bleibt hiervon unberührt.                                im Jahr 2010 auf                1 372 712 000 Euro,\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-             im Jahr 2011 auf                1 912 712 000 Euro,\nsenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich\nzum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die                 im Jahr 2012 auf                1 007 212 000 Euro,\nzweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel                   im Jahr 2013 auf                  947 462 000 Euro,\nder abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. Das\nim Jahr 2014 auf                1 115 212 000 Euro,\nNähere regelt die Verwaltungsvereinbarung.\nin den Jahren 2015 und 2016 auf   326 212 000 Euro,\n§8                                    im Jahr 2017 auf                  223 212 000 Euro,\nRückforderung                               im Jahr 2018 auf                  977 712 000 Euro,\n(1) Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn           ab dem Jahr 2019 auf            1 077 712 000 Euro.“\ngeförderte einzelne Maßnahmen nicht die Vorausset-\nzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. Zurückgeforderte Mittel      3. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwerden von dem jeweiligen Land an den Bund zurück-               „Unterjährige Gesetzesänderungen mit Auswirkun-\ngezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1             gen auf die Umsatzsteueranteile nach § 1 im laufen-\ndem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.                   den Ausgleichsjahr werden gesondert im Rahmen\n(2) Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundes-                 des Zahlungsverkehrs der Einfuhrumsatzsteuer nach\nmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden,              Absatz 2 berücksichtigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015              977\nArtikel 4                             2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nÄnderung des\n1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nAufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes\n„(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an\nDem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes              den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach\nvom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1         § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt in den\ndes Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716)             Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-Württemberg\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:           34,4 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 40,4 vom\n„(7) Soweit die in der Verordnung der Bundesregie-            Hundert und in den übrigen Ländern 30,4 vom Hun-\nrung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des           dert der Leistungen nach Satz 1. Im Jahr 2014 sowie\nFonds „Aufbauhilfe“ ausgewiesenen und den Ländern                ab dem Jahr 2018 beträgt diese Beteiligung im\nzur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von                    Land Baden-Württemberg 31,6 vom Hundert, im\n6,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der            Land Rheinland-Pfalz 37,6 vom Hundert und in den\nBund diesen Teil der Mittel auch vor der Schluss-                übrigen Ländern 27,6 vom Hundert der Leistungen\nabrechnung bis zu einer Höhe von 1 Milliarde Euro                nach Satz 1. In den Jahren 2015 bis 2016 erhöht der\nim Bundeshaushalt vereinnahmen. Hiervon unberührt                Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach\nbleiben die Hilfen, die bis zum Ablauf der in Artikel 4          Satz 1 um 3,7 Prozentpunkte auf 35,3 vom Hundert\nAbsatz 3 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung über die             im Land Baden-Württemberg, auf 41,3 vom Hundert\nFestlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwen-               im Land Rheinland-Pfalz und auf 31,3 vom Hundert\ndung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnah-              in den übrigen Ländern. Im Jahr 2017 erhöht der\nmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in den vom                  Bund seine Beteiligung an den Leistungen nach\nHochwasser betroffenen Ländern genannten Frist für               Satz 1 um 7,4 Prozentpunkte auf 39,0 vom Hundert\ndie Bewilligung von Anträgen bewilligt wurden.“                  im Land Baden-Württemberg, auf 45,0 vom Hundert\nim Land Rheinland-Pfalz und auf 35,0 vom Hundert\nin den übrigen Ländern.“\nArtikel 5\n2. In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 bis 4“ durch\nÄnderung des                                die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6\n§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-\nsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Be-                              Inkrafttreten\nkanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2954),            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndas zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. April       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","978             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nAnlage zu Artikel 1 § 5 Absatz 1\nAnlage\n(zu § 5 Absatz 1)\nWirtschaftsplan\ndes Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\nVorbemerkung\nIn Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“\n(KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds\ndient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch\neinen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt\n3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote\ndes Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil\nvon mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.\nVeränderung\nSoll         Soll                 Ausgabereste    Ist\ngegenüber\nÜberblick zur Anlage                                       2015         2014                     2014       2013\n2014\n1 000 €      1 000 €     1 000 €      1 000 €    1 000 €\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000            –  +3 500 000                       –\nGesamteinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3 500 000            –  +3 500 000                       –\nAusgaben\nAusgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3 500 000            –  +3 500 000                       –\nBesondere Finanzierungsausgaben . . . . . . . . . .                            –            –            –                      –\nGesamtausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000            –  +3 500 000                       –\ndavon nicht flexibilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000            –  +3 500 000                       –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015                                      979\nSoll      Soll       Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                                    2015      2014      2013\nFunktion\n1 000 €   1 000 €   1 000 €\nEinnahmen\nÜbrige Einnahmen\n334 01   Zuführungen des Bundes                                                                           3 500 000         –          –\n-813\n359 01   Entnahme aus Rücklage                                                                                    –         –          –\n-850\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförde-\nrungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen\nnur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln:\n882 01 und 919 01.\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebun-\ndenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet\nwerden: 359 01\n2. Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben\nzu.\nAusgaben für Investitionen\n882 01   Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG                                                                    3 500 000         –          –\n-813\nErläuterungen:\nDie Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:\nBezeichnung                                                    €\nBaden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    247 695 000\nBayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     289 240 000\nBerlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 847 500\nBrandenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            107 947 000\nBremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      38 773 000\nHamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         58 422 000\nHessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     317 138 500\nMecklenburg-Vorpommern . . . . . . . . . . . . . . . . .                              79 275 000\nNiedersachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              327 540 500\nNordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 125 621 000\nRheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            253 197 000\nSaarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      75 313 000\nSachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      155 753 500\nSachsen-Anhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               110 880 000\nSchleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  99 536 500\nThüringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         75 820 500\nZusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 500 000 000\nBesondere Finanzierungsausgaben\n919 01   Zuführung an Rücklage                                                                                    –         –          –\n-850"]}