{"id":"bgbl1-2015-24-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":24,"date":"2015-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung eines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes","law_date":"2015-06-20T00:00:00Z","page":970,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nGesetz\nzur Änderung des Personalausweisgesetzes zur Einführung\neines Ersatz-Personalausweises und zur Änderung des Passgesetzes\nVom 20. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                derlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren\nsen:                                                             nicht überschreiten.“\n5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nArtikel 1\nÄnderung des                                                         „§ 6a\nPersonalausweisgesetzes                                              Versagung und\nDas Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009                             Entziehung; Ersatz-Personalausweis\n(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1             (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Per-\ndes Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)                sonalausweis kann unter den Voraussetzungen des\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6           gesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1\nfolgende Angabe eingefügt:                                   Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die\nGefährdung darin besteht, dass bestimmte Tat-\n„§ 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personal-\nsachen die Annahme begründen, dass der Aus-\nausweis“.\nweisbewerber\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a\na) In Absatz 1 wird das Wort „und“ durch ein                     des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen\nKomma ersetzt und werden nach den Wörtern                     Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit\n„vorläufige Personalausweis“ die Wörter „und                  § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs\nder Ersatz-Personalausweis“ eingefügt.                        mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-\nb) In Absatz 8 Satz 3 werden nach den Wörtern                    gehört oder diese unterstützt oder\n„vorläufigen Personalausweises“ die Wörter\n2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als\n„und des Ersatz-Personalausweises“ eingefügt.\nMittel zur Durchsetzung international ausgerich-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                      teter politischer oder religiöser Belange anwen-\na) In Absatz 3 werden nach der Angabe „bis 12“                   det oder eine solche Gewaltanwendung unter-\ndie Wörter „und die in Absatz 4 Satz 2“ einge-                stützt oder vorsätzlich hervorruft.\nfügt.                                                        (2) Dem Ausweisinhaber kann ein Personal-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-             ausweis oder ein vorläufiger Personalausweis ent-\nfügt:                                                     zogen werden, wenn gegen ihn eine vollziehbare\nAnordnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit\n„(3a) Der Ersatz-Personalausweis enthält die\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Pass-\nin Absatz 2 Nummer 1 bis 12 und die in Absatz 4\ngesetzes besteht. Im Falle einer Anordnung nach\nSatz 2 genannten Angaben sowie die Angabe\n§ 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-\nder ausstellenden Behörde, den Tag der Aus-\nmer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Ge-\nstellung, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer\nfährdung darin besteht, dass bestimmte Tatsachen\nund den Vermerk, dass der Ersatz-Personalaus-\ndie Annahme begründen, dass der Ausweisinhaber\nweis nicht zum Verlassen Deutschlands berech-\ntigt. Abweichend von Absatz 2 Nummer 9 ist die            1. einer terroristischen Vereinigung nach § 129a\nEintragung „keine Hauptwohnung in Deutsch-                    des Strafgesetzbuchs oder einer terroristischen\nland“ nicht zulässig.“                                        Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit\nc) Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-                 § 129b Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs\ndert:                                                         mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland an-\ngehört oder diese unterstützt oder\naa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch\nein Komma ersetzt.                                   2. rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Leben als\nMittel zur Durchsetzung international ausgerich-\nbb) In Buchstabe b wird das Komma durch das\nteter politischer oder religiöser Belange anwen-\nWort „oder“ ersetzt.\ndet oder eine solche Gewaltanwendung unter-\ncc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                      stützt oder vorsätzlich hervorruft.\n„c) „IXD“ für Ersatz-Personalausweis der                (3) Ist ein Personalausweis oder vorläufiger Per-\nBundesrepublik Deutschland,“.                    sonalausweis versagt oder entzogen worden, ist ein\n4. Nach § 6 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             Ersatz-Personalausweis auszustellen.\nfügt:                                                           (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\n„(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personal-           oder des Absatzes 2 nicht mehr vor, ist dies dem\nausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken,               Inhaber eines Ersatz-Personalausweises unverzüg-\nder für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erfor-           lich mitzuteilen und ihm auf Antrag ein Personal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015                 971\nausweis oder ein vorläufiger Personalausweis aus-                cc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-\nzustellen.                                                            mern 9 und 10 eingefügt:\n(5) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3                        „9. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 oder\nsowie Mitteilungen nach Absatz 4 sind ausschließ-                         Satz 2 Daten ausliest oder verarbeitet,\nlich die in § 7 Absatz 1 genannten Behörden zu-\nständig.“                                                             10. entgegen § 20 Absatz 4 Satz 3 Daten\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                               nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder“.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ausweise“                   dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.\ndurch die Wörter „Personalausweise und vor-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1\nläufige Personalausweise“ ersetzt.\nNr. 6, 7 und 8“ durch die Wörter „des Absatzes 1\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Nummer 6 bis 10“ ersetzt.\n„(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116\nAbsatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maß-                                     Artikel 2\ngabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von\nAmts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6,                               Änderung des\nAbsatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die                             Passgesetzes\nAbsätze 4 und 5 gelten entsprechend.“\nDas Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),\n6a. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:               das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli\n„(4) Beförderungsunternehmen dürfen personen-         2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie\nbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone            folgt geändert:\ndes Personalausweises elektronisch nur auslesen          1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nund verarbeiten, soweit sie auf Grund internationa-\nler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mit-              a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen               Semikolon ersetzt.\nReiseverkehr und zur Übermittlung personenbezo-\ngener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten            b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden ange-\ndürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-              fügt:\nverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung               „4. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach\ndieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“                     § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1\n7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               oder Nummer 10 ergangen ist und er den Gel-\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende                         tungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat;\ndurch ein Komma ersetzt.                                        im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 gilt dies\nnur, wenn die Gefährdung darin besteht, dass\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das                     bestimmte Tatsachen die Annahme begrün-\nWort „oder“ ersetzt.                                            den, dass der Passinhaber\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\na) einer terroristischen Vereinigung nach\n„4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung                         § 129a des Strafgesetzbuchs oder einer\nim Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und                     terroristischen Vereinigung nach § 129a in\ner den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                     Verbindung mit § 129b Absatz 1 Satz 1 des\nlassen hat.“                                                    Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundes-\n7a. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  republik Deutschland angehört oder diese\nunterstützt oder\na) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma und das Wort „oder“ ersetzt.                              b) rechtswidrig Gewalt gegen Leib oder Le-\nb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                     ben als Mittel zur Durchsetzung internatio-\nnal ausgerichteter politischer oder religiö-\n„3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2\nser Belange anwendet oder eine solche\nergangen ist oder Tatsachen die Annahme\nGewaltanwendung unterstützt oder vor-\nrechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im\nsätzlich hervorruft;\nSinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.“\n8. In § 30 werden nach der Angabe „berechtigt (§ 6                  5. gegen den Passinhaber eine Anordnung nach\nAbs. 7),“ die Wörter „gegen die Entziehung des                      § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Ab-\nAusweises und die Ausstellung eines Ersatz-Perso-                   satz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 ergangen\nnalausweises (§ 6a),“ eingefügt.                                    ist, er den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverlassen hat und sich in einem Land aufhält,\n9. § 32 wird wie folgt geändert:                                        für das eine räumliche Beschränkung ange-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                ordnet wurde; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt\naa) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 9                     entsprechend.“\nAbs. 3 Satz 1“ ein Komma und die Wörter         2. In § 14 werden nach dem Wort „Anfechtungsklage“\n„auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2,“           die Wörter „gegen die Beschränkung des Geltungs-\neingefügt.                                          bereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7\nbb) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ am Ende             Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8),“ einge-\ndurch ein Komma ersetzt.                            fügt.","972             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2015\nArtikel 2a                                „4. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen\nÄnderung des                                      die Tatsache, dass Passversagungsgründe vor-\nBundesmeldegesetzes                                    liegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine\n§ 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013                         Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1\n(BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-                oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgeset-\nsetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert wor-                 zes getroffen worden ist,“.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 Nummer 17 werden nach den Wörtern                                        Artikel 3\n„Seriennummer des Personalausweises,“ die Wörter\n„vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Perso-                                  Inkrafttreten\nnalausweises,“ eingefügt.                                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n2. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}