{"id":"bgbl1-2015-23-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":23,"date":"2015-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_23.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellen- den Berichte (Prüfungsberichtsverordnung  PrüfbV)","law_date":"2015-06-11T00:00:00Z","page":930,"pdf_page":10,"num_pages":35,"content":["930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nVerordnung\nüber die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute\nund Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte\n(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)\nVom 11. Juni 2015\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                                  Unterabschnitt 2\nverordnet auf Grund                                                                      Handelsbuch\n– des § 68 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs                § 16 Vorgaben für das Handelsbuch\nvom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) in Verbindung mit         § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Um-\n§ 1 Nummer 3a der Verordnung zur Übertragung von                   fang\nBefugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                                  Unterabschnitt 3\nsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli               Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage\n2013 (BGBl. I S. 2231) eingefügt worden ist,\n§ 18  Ermittlung der Eigenmittel\n– des § 29 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, der                § 19  Eigenmittel\ndurch Artikel 2 Nummer 34 Buchstabe b des Geset-             § 20  Kapitalpuffer\nzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862) geändert             § 21  Kapitalquoten\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Ver-          § 22  Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spar-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Er-                    einrichtung\nlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt            § 23 Liquiditätslage\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch\nArtikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2014                                         Unterabschnitt 4\n(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, sowie in Ver-\nOffenlegung\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                   § 24 Offenlegungsanforderungen\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. De-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4310) im Einvernehmen mit                                    Unterabschnitt 5\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-                                     Anzeigewesen\ncherschutz nach Anhörung der Deutschen Bundes-               § 25 Anzeigewesen\nbank:\nInhaltsübersicht                                                   Unterabschnitt 6\nAbschnitt 1                                              Bargeldloser Zahlungsverkehr;\nVorkehrungen zur Verhinderung von\nAllgemeine Vorschriften\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von\n§   1 Anwendungsbereich                                            sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts\n§   2 Berichtszeitraum                                          § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\n§   3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit                     § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\n§   4 Art und Umfang der Berichterstattung                            zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\n§   5 Form und Frist der Berichterstattung                            zierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen\n§   6 Anlagen                                                   § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\n§   7 Zusammenfassende Schlussbemerkung                               zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG)\nNr. 924/2009\n§   8 Berichtsturnus; Unterzeichnung\n§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen\nzur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU)\nAbschnitt 2                                   Nr. 260/2012\nAngaben zum Institut\nUnterabschnitt 7\n§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-\ntorischen Grundlagen                                                        Gruppenangehörige Institute\n§ 10 Zweigniederlassungen                                       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute\nAbschnitt 3                                                     Abschnitt 4\nAufsichtliche Vorgaben                                       Angaben zum Kreditgeschäft\nUnterabschnitt 1                        § 31  Berichterstattung über das Kreditgeschäft\n§ 32  Länderrisiko\nRisikomanagement und Geschäftsorganisation\n§ 33  Organkredite\n§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements       § 34  Bemerkenswerte Kredite\nund Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation\n§ 35  Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten\n§ 12 Vergütungssysteme                                          § 36  Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des\n§ 13 IT-Systeme                                                       Kreditwesengesetzes\n§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch                         § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen\n§ 15 Sanierungsplanung                                                Kreditrisiken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                     931\nAbschnitt 5                                                   Unterabschnitt 5\nAbschlussorientierte Berichterstattung                                                Leasing\nUnterabschnitt 1                       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing\nWirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der           betreiben\ngeschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung\n§ 38  Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr                                        Unterabschnitt 6\n§ 39  Entwicklung der Vermögenslage                                              Prüfung des Depotgeschäfts\n§ 40  Entwicklung der Ertragslage                                        oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts\n§ 41  Risikolage und Risikovorsorge\n§ 66   Prüfungsgegenstand\n§ 67   Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum\nUnterabschnitt 2\n§ 68   Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht\nErläuterungen zur Rechnungslegung                § 69   Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagege-\n§ 42 Erläuterungen                                                    setzbuchs\nAbschnitt 6                                                    Abschnitt 8\nAngaben zu                                                  Datenübersicht\nInstitutsgruppen, Finanzholding-\nGruppen, gemischten Finanzholding-                       § 70 Datenübersicht\nGruppen und Finanzkonglomeraten\nsowie Angaben in Konzernprüfungsberichten                                              Abschnitt 9\n§ 43 Regelungsbereich\nSchlussvorschriften\n§ 44 Ort der Berichterstattung\n§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende      § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung\nUnternehmen                                              § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen\n§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel                                                          Anlagen\n§ 48 Zusätzliche Angaben                                       Anlage 1 (zu § 70)\n§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht                  Anlage 2 (zu § 70)\n§ 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanz-\nkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-   Anlage 3 (zu § 70)\nAufsichtsgesetzes)                                       Anlage 4 (zu § 70)\nAnlage 5 (zu § 70)\nAbschnitt 7\nAnlage 6 (zu § 27)\nSondergeschäfte\nUnterabschnitt 1                                                Abschnitt 1\nPfandbriefgeschäft\nAllgemeine Vorschriften\n§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft\n§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des\nPfandbriefgesetzes\n§1\n§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft                      Anwendungsbereich\nbetreiben\nDiese Verordnung regelt\nUnterabschnitt 2\n1. den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der\nBausparkassengeschäft                         Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 54 Organisation und Auflagen                                     Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\n§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen                  und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetz-\n§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkas-        buchs sowie\nsen\n§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen\n2. den Inhalt der Prüfungsberichte.\n§ 58 Einsatz von Derivaten                                     Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt\n§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen                 diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt\n§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und     der Prüfung nach § 51a Absatz 8 des Kreditwesenge-\nZwischenfinanzierung bei Bausparkassen                   setzes.\nUnterabschnitt 3\n§2\nFinanzdienstleistungsinstitute\n§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU)                       Berichtszeitraum\nNr. 575/2013                                                (1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt\n§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute  (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des\n§ 63 Ausnahmeregelung                                          Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-\nUnterabschnitt 4                       schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-\nweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung\nFactoring\nmindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am\n§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben       Bilanzstichtag endet.","932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\n(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Be-                                   §5\nricht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbre-                 Form und Frist der Berichterstattung\nchung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung\nsind darzulegen.                                               Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht\nist unverzüglich nach Fertigstellung bei der zuständigen\n(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht          Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in einfa-\nhaben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts        cher Ausfertigung sowie bei der Bundesanstalt in zwei-\nanderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.         facher Ausfertigung in Papierform einzureichen. Zu-\nsätzlich ist jeweils eine elektronische Fassung des Be-\n§3                               richts einzureichen. Die Bundesanstalt kann nach An-\nRisikoorientierung und Wesentlichkeit               hörung der Deutschen Bundesbank Vorgaben machen,\nin welchem Dateiformat und auf welchem Einrei-\nDen Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und       chungsweg die elektronische Fassung bei ihr einzurei-\nder Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind       chen ist. Bei Prüfungsberichten, die nur auf Anforde-\ninsbesondere die Größe des Instituts, der Geschäfts-        rung bei der Bundesanstalt einzureichen sind, bestimmt\numfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt           diese in ihrer Anforderung die Zahl der Ausfertigungen\nder betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.               und deren Form.\n§4                                                           §6\nArt und Umfang der Berichterstattung                                         Anlagen\n(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt-        Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser\nlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung          Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, kön-\nund dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu          nen diese zum Zweck der Verbesserung der Lesbarkeit\nentsprechen.                                                in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt\nwerden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinrei-\n(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be-\nchende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung\nurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den\nin Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich\neinzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen\nmacht.\nsind nachvollziehbar zu begründen.\n(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanz-                                        §7\nstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden\nZusammenfassende Schlussbemerkung\nsind, sind zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht\ndarzulegen.                                                    (1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung\nist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be-\n(4) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß         richt vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1\n§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch-         Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen\ngeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse die-     wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr\nser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachver-     selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über\nhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand\nder Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-        1. die wirtschaftliche Lage des Instituts,\nsengesetzes waren, kann sich die aufsichtliche Bericht-     2. die Risikotragfähigkeit des Instituts,\nerstattung auf wesentliche Veränderungen beschrän-\n3. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation\nken, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind.\ndes Instituts, insbesondere die Einrichtung eines an-\n(5) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bun-           gemessenen und wirksamen Risikomanagements,\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes-           und\nanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über\n4. die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.\nden Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so\nhat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusam-         Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Instituts ist\nmenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.                insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die\nVermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risi-\n(6) Die Prüfung und die Berichterstattung über die       kolage sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirk-\nPrüfung können nach pflichtgemäßem Ermessen des             samen Geschäfte einzugehen.\nAbschlussprüfers in eine Teilprüfung I und einen Teil-\nprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen          (2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entneh-\nTeilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung    men sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewer-\nder Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg           tet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberich-\nstetig zu erfolgen. Über wesentliche Änderungen der         tigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob\nErgebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende          die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die\ndes Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsbe-       Anzeigevorschriften beachtet wurden.\nrichts II zu berichten. Hierzu zählen insbesondere die         (3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über\nwesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben           die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetz-\nüber die Risikotragfähigkeit.                               buchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehen-\n(7) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der   den wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund der\nletzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder        Prüfung ergeben haben.\nwelche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet              (4) Bei Instituten, die das Finanzierungsleasing be-\nworden sind.                                                treiben (§ 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesenge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015               933\nsetzes), ist dazu Stellung zu nehmen, ob der Berech-          8. wesentliche Änderungen in den IT-Systemen; die\nnung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausi-              entsprechenden IT-Projekte sind im Prüfungsbericht\nble Angaben und Annahmen zugrunde liegen.                         darzustellen,\n9. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu ei-\n§8                                     nem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des\nKreditwesengesetzes sowie Änderungen des über-\nBerichtsturnus; Unterzeichnung\ngeordneten Unternehmens eines Finanzkonglome-\n(1) Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung ver-              rats nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-\npflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat              gesetzes.\nder Prüfer in angemessenen Abständen über die Dar-               (3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von\nstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu           wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berück-\nberichten.                                                    sichtigung der in § 25b des Kreditwesengesetzes ge-\n(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und       nannten Anforderungen gesondert zu berichten. Dabei\nDatum zu unterzeichnen.                                       ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung\nvon Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich\nunter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Um-\nAbschnitt 2\nfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist. Ausge-\nAngaben zum Institut                       lagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind, auch\nin Verbindung mit den vorgenommenen Bezeichnungen\n§9                                 in der Anlage 5, nachvollziehbar zu spezifizieren und\nabzugrenzen.\nDarstellung der rechtlichen,                       (4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der ver-\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen             traglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Ab-\n(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und          satz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risiko-\nÜberschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bank-          management darzustellen und zu beurteilen. Er hat da-\ngeschäften und der Erbringung von Finanzdienstleis-           rüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen\ntungen sowie über die Erfüllung damit verbundener             Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut\nAuflagen im Berichtszeitraum.                                 vorliegenden Informationen übereinstimmen. Darzustel-\nlen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und\n(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen,           Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler\nwirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen             sicherstellt.\ndes Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen,\nwobei insbesondere zu berichten ist über:                        (5) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob\ndie Anordnungen der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1\n1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder             Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten\ndes Gesellschaftsvertrages,                               werden.\n2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und der Gesell-\n§ 10\nschafterverhältnisse,\nZweigniederlassungen\n3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-\ngen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-                Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen aus-\ngabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Ge-       ländischen Zweigniederlassungen des Instituts zu be-\nschäftsleiter,                                            richten. Dabei ist für diese Zweigniederlassungen Fol-\ngendes zu beurteilen:\n4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der er-\n1. deren Ergebniskomponenten,\nbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen\nGeschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor         2. deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risiko-\nzuzurechnen sind,                                             lage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts\nsowie\n5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäfts-\n3. die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das\nzweige,\nRisikomanagement des Gesamtinstituts.\n6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-\nziehungen zu verbundenen Unternehmen und zu an-                                  Abschnitt 3\nderen Unternehmen sowie bei wirtschaftlich bedeut-\nAufsichtliche Vorgaben\nsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die\nzwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, ins-\nUnterabschnitt 1\nbesondere über Art und Umfang der vereinbarten\nLeistungen; die Berichterstattung kann insoweit ent-                      Risikomanagement\nfallen, wenn der Bundesanstalt und der Deutschen                    und Geschäftsorganisation\nBundesbank für den Berichtszeitraum ein Abhängig-\nkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes einge-                                    § 11\nreicht worden ist,                                                           Angemessenheit und\n7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Insti-                Wirksamkeit des Risikomanagements und\ntuts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen              Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation\nAblauforganisation; das aktuelle Organigramm ist             (1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und\ndem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,                Wirksamkeit des Risikomanagements gemäß § 25a Ab-","934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nsatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die wei-                                    § 12\nteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der                                 Vergütungssysteme\nGeschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksich-              (1) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob\ntigung der Komplexität und des Risikogehaltes der            sich das Institut als bedeutendes Institut im Sinne der\nbetriebenen Geschäfte zu beurteilen. Dabei ist insbe-        Institutsvergütungsverordnung eingestuft hat oder ein-\nsondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreis-           gestuft wurde. Dabei ist gegebenenfalls auch auf die\nrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des          Risikoanalyse einzugehen, die zur Einstufung als nicht\nAnlagebuchs, der Liquiditätsrisiken und operationellen       bedeutendes Institut geführt hat.\nRisiken sowie den damit verbundenen Risikokonzentra-            (2) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit und\ntionen gesondert einzugehen. Betreibt das Institut           die Transparenz der Vergütungssysteme des Instituts\nalgorithmischen Handel im Sinne des BaFin-Rund-              sowie deren Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwick-\nschreibens 6/2013 (BA) – Anforderungen an Systeme            lung des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Num-\nund Kontrollen für den Algorithmushandel von Institu-        mer 6 des Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Dies um-\nten – vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht auf der          fasst auch die Beurteilung, ob das Institut ein ange-\nInternetseite der Bundesanstalt, hat der Abschlussprü-       messenes Verhältnis zwischen der variablen und der\nfer auch darüber zu berichten, ob diese Anforderungen        fixen jährlichen Vergütung gemäß § 25a Absatz 5 des\nvom Institut erfüllt werden.                                 Kreditwesengesetzes festgelegt hat.\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob                (3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die\nVergütungssysteme einschließlich der Vergütungsstra-\n1. die Strategien des Instituts auf dessen nachhaltige       tegie das Erreichen der strategischen Institutsziele un-\nEntwicklung ausgerichtet sind,                           terstützen und sich die Vergütungsparameter entspre-\n2. die eingerichteten Verfahren zur Ermittlung der Risi-     chend der Institutsvergütungsverordnung an den Ge-\nkotragfähigkeit des Instituts eine vorsichtige Ermitt-   schäfts- und Risikostrategien ausrichten. Dabei hat\nlung der Risiken sowie der Risikodeckungspoten-          der Prüfer insbesondere über folgende Punkte zu\nziale gewährleisten,                                     berichten:\n1. die Vergütungssysteme der Geschäftsleiter,\n3. das interne Kontrollsystem angemessen und wirk-\nsam ist und insbesondere über wirksame Risikocon-        2. die Vergütungssysteme nach Geschäftsbereichen,\ntrolling- und Compliance-Funktionen verfügt,                 a) die Grundzüge der sonstigen Vergütungssysteme\n4. die Interne Revision angemessen und wirksam ist,                 (zum Beispiel Bonuspoolermittlung und Bonusal-\nlokation, Vergütungsparameter, Auszahlungsmo-\n5. die personelle und technisch-organisatorische Aus-               dalitäten),\nstattung des Instituts angemessen ist,\nb) die festgelegte Obergrenze für das Verhältnis zwi-\n6. das Notfallkonzept für die IT-Systeme angemessen                 schen variabler und fixer Vergütung sowie die Kri-\nund wirksam ist.                                                terien, anhand derer die Obergrenze festgelegt\nwurde,\n(3) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge-\nschäftsleiter die Anforderungen nach § 25c Absatz 2          3. die Vergütungssysteme für die Kontrolleinheiten,\nSatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und die Verwal-         4. bei übergeordneten Unternehmen die Einhaltung der\ntungs- oder Aufsichtsorgane die Anforderungen nach               Vergütungsanforderungen innerhalb der Gruppe,\n§ 25d Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 des Kre-         5. die Einbindung des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\nditwesengesetzes erfüllen.                                       gans.\n(4) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die Ge-        (4) Bei bedeutenden Instituten im Sinne der Insti-\nschäftsleiter im Rahmen ihrer Pflichten und ihrer Ge-        tutsvergütungsverordnung ist darüber hinaus insbeson-\nsamtverantwortung für die ordnungsgemäße Ge-                 dere auf Folgendes einzugehen:\nschäftsorganisation ihren Aufgaben nach § 25c Ab-\n1. den Prozess zur Identifizierung von Mitarbeitern\nsatz 3, 4a und 4b des Kreditwesengesetzes nachge-\noder Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeiten einen we-\nkommen sind.\nsentlichen Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil haben\n(5) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die             (Risk Taker) im Rahmen einer Risikoanalyse, die\nStrukturen des Instituts es seinem Verwaltungs- oder             Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Prozes-\nAufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ord-                  ses sowie dessen Ergebnis,\nnungsgemäß wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Beur-              2. die Vergütungssysteme der Risk Taker, insbesondere\nteilung ist auf die Einrichtung oder Nichteinrichtung der        im Hinblick auf die Verwendung von Vergütungspa-\nAusschüsse nach § 25d Absatz 8 bis 12 des Kreditwe-              rametern, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges\nsengesetzes einzugehen; dabei sind die Kriterien nach            Rechnung tragen, und die Berücksichtigung von\n§ 25d Absatz 7 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zu be-             Risiken, deren Laufzeiten sowie Kapital- und Liqui-\nrücksichtigen. Der Abschlussprüfer hat zudem zu beur-            ditätskosten,\nteilen, ob die jeweiligen Vorsitzenden der Ausschüsse\nund bei Nichtbestellung eines Ausschusses der Vorsit-        3. die Auszahlungsmodalitäten für Risk Taker, insbe-\nzende des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unmittel-            sondere in Bezug auf Zurückbehaltungszeiträume,\nbar beim Leiter der Internen Revision und beim Leiter            Sperrfristen, die Abhängigkeit von der nachhaltigen\ndes Risikocontrollings oder den Leitern der für die Aus-         Wertentwicklung des Instituts und Maluskriterien,\ngestaltung der Vergütungssysteme zuständigen Orga-           4. die Ausgestaltung und die Aufgaben des Vergü-\nnisationseinheiten Auskünfte einholen können.                    tungskontrollausschusses,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                935\n5. die Stellung, die Qualifikation, die Unabhängigkeit,      Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausi-\ndie organisatorische Einbindung, die Aufgaben und        bilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. Insbesondere\ndie Ausstattung des Vergütungsbeauftragten.              hat der Prüfer zu beurteilen:\n1. die Darstellung der Unternehmensstruktur und des\n§ 13\nGeschäftsmodells, die Benennung der wesentlichen\nIT-Systeme                                Geschäftsaktivitäten und der kritischen Funktionen\nsowie die Beschreibung der internen und externen\n(1) Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurtei-\nVernetzungsstrukturen in dem Sanierungsplan nach\nlung nach § 11 Absatz 2 Nummer 5 und 6 insbesondere\n§ 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Ab-\ndarzustellen und zu beurteilen, ob die organisatori-\nwicklungsgesetzes,\nschen, personellen und technischen Vorkehrungen zur\nSicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizi-  2. die grundsätzliche Eignung, die Auswirkungen und\ntät und Verfügbarkeit der bankaufsichtlich relevanten             Umsetzbarkeit der in dem Sanierungsplan enthalte-\nDaten angemessen sind und wirksam umgesetzt wer-                  nen Handlungsoptionen nach § 13 Absatz 2 Num-\nden. Insbesondere ist einzugehen auf                              mer 3 bis 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-\n1. das Informationsrisikomanagement,                              zes; die institutsspezifischen Gegebenheiten sind\nhierbei zu berücksichtigen,\n2. das IT-Sicherheitsmanagement,\n3. die qualitativen und quantitativen Indikatoren nach\n3. den IT-Betrieb,                                                § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Ab-\n4. die Verfahren der Anwendungsentwicklung und                    wicklungsgesetzes dahingehend, ob sie die insti-\n-pflege sowie                                                 tutsspezifischen Besonderheiten angemessen be-\nrücksichtigen und innerhalb eines definierten Eska-\n5. die technischen und betrieblichen Verfahren bei ei-\nlations- und Informationsprozesses im Krisenfall\nnem Notfall.                                                  eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptio-\n(2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so er-            nen ermöglichen,\nstrecken sich die vorgenannten Berichtspflichten auch\nauf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung im be-        4. die Szenarien für schwerwiegende Belastungen\nrichtspflichtigen Institut.                                       nach § 13 Absatz 2 Nummer 7 des Sanierungs-\nund Abwicklungsgesetzes hinsichtlich der Abde-\nckung der wesentlichen Risikotreiber, der Nachvoll-\n§ 14\nziehbarkeit und der institutsspezifischen Eignung; im\nZinsänderungsrisiken im Anlagebuch                       Hinblick auf die Eignung der Szenarien sind neben\nden institutsspezifischen Anforderungen auch die\n(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-\naufsichtlichen Vorgaben an die besondere Schwere\nnen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\nder Belastungen sowie die Art des jeweiligen Szena-\nder Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 2 Satz 1\nrios zu berücksichtigen,\ndes Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen\nund unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung           5. die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit des Sanierungs-\nder Meldepflicht gemäß den Positionen 378 bis 430 der             plans nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 des Sanie-\nAnlagen 12 und 13 der Finanz- und Risikotragfähig-                rungs- und Abwicklungsgesetzes; dabei ist darauf\nkeitsinformationenverordnung angemessen sind. Dabei               einzugehen, ob die Beschreibung und die Analyse\nist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letz-               des Zusammenwirkens von Belastungsszenarien,\nten Berichtszeitraum einzugehen.                                  Indikatoren und Handlungsoptionen ausreichend im\n(2) Die Höhe des potenziellen Verlustes gemäß der              Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen, an-\nvorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2                     gemessen und im Hinblick auf die hieraus resultie-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berech-                renden Analysen nachvollziehbar sind,\nnungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungs-             6. das Kommunikations- und Informationskonzept\nmethodik sind darzustellen.                                       nach § 13 Absatz 2 Nummer 9 des Sanierungs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsunter-                und Abwicklungsgesetzes im Hinblick darauf, ob\nnehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.                      dieses die Besonderheiten der einzelnen Handlungs-\noptionen angemessen berücksichtigt,\n§ 15                             7. die vorbereitenden Maßnahmen nach § 13 Absatz 2\nSanierungsplanung                              Nummer 10 des Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetzes, deren Eignung sowie das Vorhandensein\n(1) Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1                   eines angemessenen Zeitplans und Monitoringkon-\nSatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob              zepts für die Umsetzung; hierbei ist auch zu beurtei-\nder Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Ab-              len, ob die auf Grund der Prüfung festgestellten\nsatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs-             Mängel durch die vorbereitenden Maßnahmen be-\nund Abwicklungsgesetzes erfüllt. Der Prüfer hat die               seitigt werden können.\nwesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten\nAspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit             (2) Bei einem nach § 20 des Sanierungs- und Ab-\nzu prüfen. Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festge-       wicklungsgesetzes von der Pflicht zur Einreichung ei-\nlegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanie-        nes Einzelsanierungsplans befreiten Institut hat der\nrungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen.           Prüfer zu prüfen, ob das Institut die Voraussetzungen\nSoweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder           geschaffen hat, die zur Erfüllung der Anforderungen der","936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\n§§ 12 bis 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-         tenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher\nzes durch das institutsbezogene Sicherungssystem           Nennung dieser Unternehmen besonders zu kenn-\nnotwendig sind.                                            zeichnen.\n(2) Für die Kapitalinstrumente, die das Institut dem\nUnterabschnitt 2\nharten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder\nHandelsbuch                             dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der\njeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.\n§ 16                             575/2013 zu beurteilen. Hinsichtlich der Posten, die in\nVorgaben für das Handelsbuch                   Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 genannt sind und dem harten Kern-\nEs ist zu beurteilen, ob das Institut im Berichtszeit-  kapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beur-\nraum die Vorgaben nach den Artikeln 102 bis 104 und        teilen, ob diese dem Institut uneingeschränkt und un-\n106 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europä-           mittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Ver-\nischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013          lusten zur Verfügung stehen. Zudem ist über Besonder-\nüber Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und         heiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung           Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums\n(EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), ins-   zu berichten. Entnahmen des Inhabers oder des per-\nbesondere für die Zurechnung von Positionen zum            sönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.\nHandelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs,          Werden Zwischenergebnisse nach Artikel 26 Absatz 2\nerfüllte.                                                  der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterjährig zugerech-\nnet, so ist darüber zu berichten.\n§ 17\n(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emis-\nAusnahme für\nsionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiter-\nHandelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang\nhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach\nSofern das Institut im Berichtszeitraum von der Aus-    den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merk-\nnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Um-          malen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuhe-\nfang Gebrauch gemacht hat, ist zu beurteilen, ob die       ben.\nAufbau- und Ablauforganisation des Instituts die Fest-\nstellung eventueller Überschreitungen der Grenzen             (4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach\nnach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.           ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.\n575/2013 gewährleistet und ob die Grenzen im Be-              (5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 62 Buch-\nrichtszeitraum eingehalten wurden. Überschreitungen        stabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist dar-\nder Grenzen sind in dem Bericht gegliedert nach der        zustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.\nHöhe des Betrags und der Dauer sowie des Prozent-\nsatzes der Überschreitung anzugeben.                          (6) Es ist zu beurteilen, ob das Institut bei der Be-\nrechnung seiner Eigenmittel die Anforderungen für eine\nUnterabschnitt 3                          vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 in Verbindung\nmit Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt.\nEigenmittel,\nKapitalquoten und Liquiditätslage\n§ 20\n§ 18                                                    Kapitalpuffer\nErmittlung der Eigenmittel\n(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-\nEs ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen   nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\nVorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des            der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß\nharten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und     § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen\ndes Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsicht-         sind. Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen\nlichen Meldungen angemessen sind. Dabei sind we-           während des Berichtszeitraums darzustellen.\nsentliche Verfahrensänderungen während des Berichts-\nzeitraums darzustellen.                                       (2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Ab-\nsatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.\n§ 19\n§ 21\nEigenmittel\n(1) Darzustellen sind die Höhe und die Zusammen-                              Kapitalquoten\nsetzung der Eigenmittel des Instituts nach Artikel 72 der     (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Stand bei Ge-        nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung\nschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der An-         der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verord-\nnahme der Feststellung des geprüften Abschlusses,          nung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.\nbei Zweigstellen im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kre-\nditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Beson-            (2) Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanz-\nderheiten des § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwe-         stichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3\nsengesetzes. Die bei anderen Instituten, Finanzunter-      der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Ele-\nnehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückver-          menten darzustellen. Die Entwicklung der Kapitalquo-\nsicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehal-            ten ist darzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                       937\n§ 22                                                 Unterabschnitt 6\nSolvabilitätskennzahl bei                                          Bargeldloser\nWohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                       Z a h l u n g s v e r k e h r ; Vo r k e h r u n g e n\n(1) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                z u r Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e\nist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen                      u n d Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g\nmit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ord-                sowie von sonstigen strafbaren\nnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl                 Handlungen zu Lasten des Instituts\nnach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solva-\nbilitätsverordnung angemessen sind. Dabei ist insbe-                                         § 26\nsondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Be-\nrichtszeitraum einzugehen.                                                             Zeitpunkt der\nPrüfung und Berichtszeitraum\n(2) Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung\nist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanz-         (1) Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur\nstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungs-          Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfi-\nbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapi-         nanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen fin-\ntalquote ist darzustellen.                                    det einmal jährlich statt. Der Prüfer legt den Beginn der\nPrüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der\n§ 23                              nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem\nErmessen fest.\nLiquiditätslage\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der\n(1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung      Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung\nsind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung           und dem Stichtag der folgenden Prüfung.\nder Liquiditätslage ist zu berichten.\n(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\n(2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-   dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nnen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung               raums beginnen.\nder Liquiditätskennziffer angemessen und die aufsicht-\nlichen Anforderungen an die Berichterstattung über die           (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäsche-\nLiquidität nach Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013       gesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25n des Kreditwesen-\nbeachtet worden sind. Dabei ist insbesondere zu beur-         gesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des\nteilen, ob die vom Institut vorgenommene Abgrenzung           Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. No-\nder operationellen Einlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3        vember 2006 über die Übermittlung von Angaben zum\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Ermittlung         Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom\nder Abflüsse aus Privatkundeneinlagen sachgemäß               8.12.2006, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanz-\nsind. Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichts-          summe 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht\nzeitraum ist einzugehen.                                      überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend\nmit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung\nUnterabschnitt 4                           von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu\nprüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfor-\nOffenlegung                              dert ein kürzeres Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpa-\npierhandelsunternehmen, die\n§ 24\n1. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Gel-\nOffenlegungsanforderungen                          dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\nDer Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur            und\nErmittlung und Offenlegung der Informationen nach             2. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten\nTeil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a                 handeln.\ndes Kreditwesengesetzes zu beurteilen. Im Prüfungs-\nbericht ist darauf einzugehen, ob das Institut die in Teil 8\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und § 26a des Kre-                                          § 27\nditwesengesetzes geforderten Offenlegungspflichten                                   Darstellung und\nerfüllt hat.                                                                 Beurteilung der getroffenen\nVorkehrungen zur Verhinderung von\nUnterabschnitt 5                                  Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\nAnzeigewesen                                   sowie von sonstigen strafbaren Handlungen\n(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem In-\n§ 25                              stitut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung\nder Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des\nAnzeigewesen\nBetruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen\nDie Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist         Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus\nzu beurteilen. Die Vorkehrungen des Instituts für die         hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungs-\nSicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der        maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und\nAnzeigen und Meldungen sind zu beurteilen, festge-            Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafba-\nstellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.                ren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kre-","938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nditwesengesetzes darzustellen und deren Angemes-             zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten ent-\nsenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen                  sprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maß-\nnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsäch-\n1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten\nlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner dar-\ninternen Grundsätze und die Angemessenheit ge-\nzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut ange-\nschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme\nmessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustel-\nund Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche\nlen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweig-\nund Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren\nstellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbe-\nHandlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kre-\nziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine\nditwesengesetzes,\nTransaktionen durchführen und bestehende Geschäfts-\n2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebe-          beziehungen beenden.\nauftragten und seines Stellvertreters, einschließlich\nihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsge-            (6) Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit\nmäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen             diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten\nMittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht    zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von\nTochterunternehmen im Sinne des Kreditwesenge-           vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind.\nsetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwä-       Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten\nschegesetz verpflichteten Versicherungsunterneh-         Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und\nmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochter-     Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit\nunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen        unvollständigen Auftraggeberdaten.\nund Zweigniederlassungen, sowie                              (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit\n3. darauf, ob die Beschäftigten, die mit der Durchfüh-       diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des\nrung von Transaktionen und mit der Anbahnung und         Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist\nBegründung von Geschäftsbeziehungen befasst              zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine\nsind, angemessen über die Methoden der Geldwä-           zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizie-\nsche und der Terrorismusfinanzierung sowie von           rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder\nstrafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1        Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls\ndes Kreditwesengesetzes und die insofern beste-          ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnun-\nhenden Pflichten unterrichtet werden.                    gen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesenge-\nsetzes zu berichten.\nBei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2\nund 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungs-           (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in ei-\nanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichts-         nem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser\nzeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis            Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwor-\nzu berücksichtigen.                                          tete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen.\nDer Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt\n(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu       einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinsti-\nbeurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen       tuten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht an-\nSorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten        gefordert wird. § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.\nSorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos,\nnachgekommen ist.\n§ 28\n(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-\nzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Er-                      Darstellung und Beurteilung der\nfüllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung ge-            getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der\nmäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die In-              Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009\nformationen auch auf Unternehmen oder Tochterunter-\nnehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kredit-             (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu\nwesengesetzes beziehen können, und Meldung von               beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen in-\nVerdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes.           ternen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-\nnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments\n(4) Sofern das Institut die Durchführung von internen     und des Rates vom 16. September 2009 über grenz-\nSicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von                 überschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und\nkundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf           zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.\neine dritte Person oder ein anderes Unternehmen aus-         L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung\ngelagert hat, ist hierüber zu berichten.                     (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)\n(5) In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes     geändert worden ist, entsprechen. Dabei ist zu be-\nUnternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesenge-            urteilen, ob die folgenden Bestimmungen eingehalten\nsetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen,   werden:\ninwieweit das Institut angemessene Maßnahmen ge-             1. die Bestimmungen zu Entgelten für grenzüberschrei-\ntroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unterneh-                tende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\nmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die grup-              nung,\npeneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwe-\nsengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnah-             2. die Bestimmungen zu Entgelten nach Artikel 4 Ab-\nmen sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten             satz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt\nPflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am aus-            gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausge-\nländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher-            hen, sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                939\n3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für In-                                 Abschnitt 4\nlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Ver-\nordnung.                                                              Angaben zum Kreditgeschäft\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche                                      § 31\nMaßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in\nAbsatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung                    Berichterstattung über das Kreditgeschäft\n(EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.                                  (1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale\n(3) Sofern das Kreditinstitut das Treffen interner Vor-   und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kredit-\nkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein        wesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Dabei\nanderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Ab-             ist auch auf die Finanzinstrumente einzugehen, die\nschlussprüfer hierüber zu berichten.                         das Institut für eigene Rechnung handelt. Auf wesentli-\nche Besonderheiten ist hinzuweisen. Dabei ist auch zu\n§ 29                             beurteilen, ob die Artikel 387 bis 410 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 eingehalten werden. Zudem ist über\nDarstellung und Beurteilung der                  die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes be-\ngetroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der             treffend Organkredite zu berichten.\nPflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012\n(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstel-\n(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu       lung der Bildung von sachgerechten Gruppen verbun-\nbeurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen in-    dener Kunden nach Artikel 4 Absatz 39 der Verordnung\nternen Vorkehrungen den Anforderungen der Verord-            (EU) Nr. 575/2013 sind zu beurteilen; wesentliche Ver-\nnung (EU) Nr. 260/2012 entsprechen. Dabei ist zu beur-       fahrensänderungen während des Berichtszeitraums\nteilen, ob                                                   sind darzustellen.\n1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschrif-         (3) Das Verfahren, anhand dessen die zu prüfenden\nten innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3      Kredite ausgewählt wurden, ist darzustellen.\nder Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,\n(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvo-\n2. die technischen Anforderungen für Überweisungen           lumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der insti-\nund Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie    tutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestim-\n7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie              mung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht\nnach § 70 aufzunehmen. Die Darstellung in der Daten-\n3. die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Last-        übersicht ist ausreichend.\nschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten\nwerden.                                                     (5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsin-\nterne Behandlung, einschließlich ihrer Einbindung in die\n(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche          Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzuge-\nMaßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in        hen.\nAbsatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung\n(EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.\n§ 32\n(3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung inter-\nLänderrisiko\nner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person\noder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat               Der Umfang der von dem Institut eingegangenen\nder Abschlussprüfer hierüber zu berichten.                   Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer\nSteuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbe-\nUnterabschnitt 7                           sondere ist zu beurteilen, ob die Einschätzung der Län-\nderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen\nGruppenangehörige Institute                         erfolgt.\n§ 30                                                         § 33\nAusnahmen für gruppenangehörige Institute                                     Organkredite\n(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Insti-             (1) Sämtliche Organkredite nach § 15 des Kreditwe-\ntutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bun-          sengesetzes sind in die Auswahl der zu prüfenden Kre-\ndesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesenge-            dite einzubeziehen.\nsetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistel-\nlung die Vorschriften des § 10 betreffend das interne           (2) Stets zu prüfen sind Kredite an\nKontrollverfahren, der §§ 12, 13, 19, 20, 21 sowie des       1. Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,\n§ 31 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 3 dieser\nVerordnung nicht anwendbar.                                  2. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder\nder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\n(2) § 23 ist bei der Freistellung durch die Bundesan-         gans,\nstalt gemäß § 2a Absatz 4 des Kreditwesengesetzes\n3. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen\nnicht anzuwenden.\nPerson oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei\n(3) Der Abschlussprüfer hat darüber zu berichten, ob          denen ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Per-\ndie Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesenge-                son, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesell-\nsetzes vorliegen.                                                schaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Ge-","940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmäch-            (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne\ntigter dieses Unternehmens dem Verwaltungs- oder         des § 34 Absatz 2 Nummer 2 die Sicherheiten zugrunde\nAufsichtsorgan des Instituts angehört.                   gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen;\nder voraussichtliche Realisationswert ist anzugeben.\n(3) Die geprüften Kredite sind nach Risikogruppen\ngegliedert und unter Angabe der wesentlichen Merk-              (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische\nmale tabellarisch darzustellen.                              Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko\nzu beurteilen.\n(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob es Anhaltspunkte\ndafür gibt, dass die Kredite nicht zu marktmäßigen Be-\ndingungen gewährt wurden oder ob es Anhaltspunkte                                        § 36\nfür möglicherweise bestehende gravierende Interessen-                     Einhaltung der Offenlegungs-\nkonflikte gibt, die geeignet sind die Zuverlässigkeit der       vorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes\nOrganmitglieder gemäß § 25c Absatz 1 und § 25d Ab-\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes zu beeinträchtigen.              Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-\nraum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.\n§ 34                             Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der insti-\ntutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.\nBemerkenswerte Kredite\n(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogrup-                                      § 37\npen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Ge-                          Sorgfaltsprüfung bei\nsamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzufüh-          Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken\nren. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe\ndes § 35 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach Arti-            (1) Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen für Ri-\nkel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr.             sikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken erfüllt\n575/2013 zusammenzufassen sind, so ist die Gesamt-           sind, sind auch die von einem Institut implementierten\nheit der Kredite dieser Kreditnehmer zugrunde zu legen.      förmlichen Regeln und Verfahren darzustellen, die das\nInstitut zur Analyse und Erfassung der in Artikel 406\n(2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgen-       Absatz 1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EU)\nden Kredite anzusehen:                                       Nr. 575/2013 genannten Informationen in Bezug auf\n1. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovor-         die Verbriefungspositionen, die von ihm im Handels-\nsorge erforderlich ist oder im abgelaufenen Ge-          buch und im Anlagebuch gehalten werden, verwendet.\nschäftsjahr erforderlich war,                               (2) Sofern ein Institut unterschiedliche förmliche Re-\n2. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht,         geln oder Verfahren zur Durchführung der Sorgfaltsprü-\ndass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten            fung nach Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nKreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend wer-       für im Handelsbuch und im Anlagebuch gehaltene Ver-\nden,                                                     briefungspositionen verwendet oder nach Artikel 14 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 die Pflichten nach Teil 5\n3. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter\nSicherheitenstellung vorliegt,                           oder teilkonsolidierter Basis zu erfüllen hat, ist hierauf\nim Rahmen der Darstellung der förmlichen Regeln und\n4. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer\nVerfahren einzugehen.\nAusgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung\nsind oder bei deren Prüfung sich Anhaltspunkte für\ngravierende Interessenkonflikte ergeben haben.                                  Abschnitt 5\n(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind                   Abschlussorientierte Berichterstattung\nnach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in\neinem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle                           Unterabschnitt 1\naufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind als bemer-\nkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefiniti-             Wirtschaftliche Lage des Instituts,\nonsgrenze nach Artikel 392 der Verordnung (EU)                einschließlich der geschäftlichen Ent-\nNr. 575/2013 erreichen oder überschreiten.                    wicklung und der Ergebnisentwicklung\n(4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind\nmit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen                                     § 38\nweiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzu-                              Geschäftliche\nstellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervor-                   Entwicklung im Berichtsjahr\nzuheben.\n(1) Die geschäftliche Entwicklung des Instituts ist\n§ 35                             unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden\nZahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustel-\nBeurteilung der                         len und zu erläutern.\nWerthaltigkeit von Krediten\n(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die\n(1) Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite    nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresab-\nim Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1 ist auch zu beur-        schluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche),\nteilen, ob die gebildete Risikovorsorge angemessen ist.      ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015               941\nrenden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils ge-                          Unterabschnitt 2\nsondert darzustellen und zu erläutern.                          Erläuterungen zur Rechnungslegung\n(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaft-\nlichen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungs-                                    § 42\nverband angeschlossen sind oder von der Prüfungs-                                  Erläuterungen\nstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft\n(1) Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanz-\nwerden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der\nstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung\nVermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich\nsind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-\nauch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute\nsentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit\noder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des\nden Vorjahreszahlen zu vergleichen.\nbetreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches\nder betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennzif-          (2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtun-\nfern) heranzuziehen.                                         gen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung\ndes Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist\nFolgendes zu berücksichtigen:\n§ 39\n1. Eventualverbindlichkeiten:\nEntwicklung der Vermögenslage\nZu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-\n(1) Die Entwicklung der Vermögenslage des Instituts           währleistungsverträgen ist die Angabe von Arten\nist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurtei-          und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-\nlung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbe-                nehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) er-\nsondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche               forderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch\nund Verpflichtungen, sind hervorzuheben.                         die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-\nwie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-\n(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken         zen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist\nauf                                                              darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet\nsind.\n1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,\n2. Andere Verpflichtungen:\n2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-\nDie Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-\ntigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf\nonsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-\ndie Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-\ngebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.\ndung der notwendigen Rückstellungen,\n3. alle abgegebenen Patronatserklärungen; dazu ist der                              Abschnitt 6\nInhalt dieser Erklärungen darzustellen und ihre                       Angaben zu Institutsgruppen,\nRechtsverbindlichkeit zu beurteilen.\nFinanzholding-Gruppen, gemischten\nFinanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten\n§ 40                                  sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten\nEntwicklung der Ertragslage\n§ 43\n(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Instituts ist                         Regelungsbereich\nzu beurteilen.\n(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nach-\n(2) Auf der Basis der Unterlagen des Instituts ist        geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanz-\nauch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäfts-        holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-\nsparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten     Gruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-\nErfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzu-          gesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2\nstellen.                                                     des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf\nden Konzernprüfungsbericht anzuwenden.\n(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-\nwicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt ins-      (2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Tochterunter-\nbesondere für Zinsänderungsrisiken.                          nehmen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.\n575/2013 anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehö-\nriges Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzhol-\n§ 41                              ding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe,\nRisikolage und Risikovorsorge                   für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Ba-\nsis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschluss-\n(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.       prüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbe-\nricht des obersten inländischen übergeordneten Unter-\n(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge       nehmens zu beurteilen.\nist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-\nwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die                                   § 44\nAngemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.\nIst für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri-                       Ort der Berichterstattung\nsikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber            Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann\nzu berichten.                                                statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unterneh-","942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nmens der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe          der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannten Be-\noder gemischten Finanzholding-Gruppe im Konzern-            standteilen entsprechen. Die §§ 18 bis 23 gelten ent-\nprüfungsbericht erfolgen, wenn beide Berichte für den       sprechend.\nBerichtszeitraum oder die Berichtszeiträume von dem-\n(2) Wenn für die Ermittlung der zusammengefassten\nselben Abschlussprüfer erstellt werden.\nEigenmittel nach § 10a Absatz 5 des Kreditwesenge-\nsetzes ein Konzernabschluss zugrunde gelegt wird, ist\n§ 45                             auch über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung zu\nIn die aufsichtliche                     berichten. Bei Konzernabschlüssen nach § 315a des\nZusammenfassung einzubeziehende Unternehmen                Handelsgesetzbuchs ist zu beurteilen, wie das Wahl-\nrecht zur Bewertung von Finanzinstrumenten zum bei-\n(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des            zulegenden Zeitwert genutzt wird.\nKreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind\ndarzustellen. Für jedes Unternehmen ist die Unterneh-          (3) § 25 gilt entsprechend für das Anzeige- und Mel-\nmensart zu nennen und anzugeben, ob eine Pflicht zur        dewesen des übergeordneten Unternehmens auf Ebene\nEinbeziehung des Unternehmens in die Zusammenfas-           der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-\nsung besteht.                                               mischten Finanzholding-Gruppe.\n(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von                                § 48\ndem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Ver-\nfahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zu-                        Zusätzliche Angaben\nsammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes               Vorbehaltlich der §§ 46 und 47 ist bei übergeordne-\neinzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt wer-            ten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-\nden. Sofern von der Ausnahmeregelung des Artikels           Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe sowie bei\n19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ge-            nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt\nbrauch gemacht worden ist, hat der Abschlussprüfer          jeweils gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes\ndas Vorliegen der Voraussetzungen zu beurteilen.            freigestellt hat, im Bericht über die Prüfung des überge-\n(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem         ordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:\nKonsolidierungskreis für den Konzernabschluss und           1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen,\nder Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesenge-               die die Bundesanstalt gemäß § 2a Absatz 2 des Kre-\nsetzes bestehen, sind diese zu erläutern.                       ditwesengesetzes freigestellt hat, sowie den Umfang\nder Freistellung,\n§ 46\n2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-\nBerichterstattung                           gen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete\nbei aufsichtsrechtlichen Gruppen                     Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Un-\n(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen           ternehmen, die die Bundesanstalt gemäß § 2a Ab-\nenthalten, die einen Überblick über die Lage der                satz 2 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,\nGruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 11 ist        3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-\nnach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesenge-              gen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des überge-\nsetzes entsprechend anzuwenden.                                 ordneten Unternehmens, sofern die Bundesanstalt\n(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-         dieses gemäß § 2a Absatz 2 des Kreditwesengeset-\nrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in          zes freigestellt hat.\nVerbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nund des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese                                    § 49\nBerichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Mel-                           Mindestangaben\ndepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Arti-                       im Konzernprüfungsbericht\nkel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Ein-\nhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1             (1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes.                             nach § 44 gelten für den Konzernprüfungsbericht die\nnachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 9, 45 Ab-\nsatz 1 und 2 sowie § 48 Nummer 1 und 2 entsprechend.\n§ 47\n(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach\nZusammengefasste Eigenmittel\nMaßgabe des Abschnitts 5 darzustellen und zu erläu-\n(1) Bei übergeordneten Unternehmen sind die Höhe         tern.\nund Zusammensetzung der Eigenmittel der Gruppe\n(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen\nnach § 10a des Kreditwesengesetzes nach dem Stand\nKriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die\nbei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag des überge-\nentsprechenden Berichtsgrößen der externen Rech-\nordneten Instituts darzustellen. Die Besonderheiten\nnungslegung ist zu erläutern.\nder Bestandteile der Eigenmittel der wesentlichen\nnachgeordneten Unternehmen sind in der Höhe darzu-             (4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines\nstellen, in der sie in die Zusammenfassung eingehen;        einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen\ndabei ist bei den Kapitalverhältnissen ausländischer        werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses\nTochterunternehmen auf wesentliche Besonderheiten           ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand\neinzugehen, insbesondere auf Bestandteile, bei denen        des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinrei-\nZweifel darüber bestehen, ob sie den nach Artikel 72        chend dargestellt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015               943\n§ 50                             leihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschrif-\nErgänzende                            ten ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner De-\nVorschriften für Unternehmen eines                 ckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die\nFinanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23                 Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesan-\ndes Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)               stalt stützen. Satz 3 gilt nicht für\n(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanz-          1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),\nkonglomerats im Sinne des § 12 des Finanzkonglome-           2. notleidende Kredite,\nrate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berech-      3. Kredite im Sinne des § 34 Absatz 2,\nnung der Eigenmittel und der Solvabilität des Finanz-\nkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-          4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter\ngesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das            Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag\nUnternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 des              von 4 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel über-\nFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes         eingehalten         steigen,\nhat.                                                         5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaf-\n(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-          ten oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung\nrungen das übergeordnete Unternehmen die Anforde-                von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Be-\nrungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Auf-              trag von 6 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel\nsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst          übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können\nauch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß                Beleihungen von fertig gestellten Mietwohnungs-\n§ 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-               bauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im\nAufsichtsgesetzes.                                               Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits\nverkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.\nAbschnitt 7\nUnterabschnitt 2\nSondergeschäfte                                       Bausparkassengeschäft\nUnterabschnitt 1                                                       § 54\nPfandbriefgeschäft                                           Organisation und Auflagen\n§ 51                                (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 9\nund 11 sind die Besonderheiten des Bausparkassenge-\nAngaben zur                           schäfts hervorzuheben. Dabei ist auch einzugehen auf:\nErtragslage im Pfandbriefgeschäft\n1. etwaige Auflagen,\n(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betrei-\nben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwende-         2. die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter be-\nten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbrie-              sonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen\nfen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen              und deren institutsinterner Behandlung einschließ-\nund Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.                             lich ihrer Einbindung in die Risikostrategie und das\nRisikomanagement sowie\n(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich\ndiese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage               3. die Angemessenheit der Organisation, der Steue-\nzum Prüfungsbericht ergeben.                                     rung und der Kontrolle des Vertriebes, auch in Bezug\nauf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang mit\n§ 52                                 dem Vertrieb.\nAngaben zu den Transparenz-                        (2) Über die Einhaltung der bausparspezifischen ge-\nvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes            setzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie\nzur Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bau-\nBei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben,     sparverträge und der Allgemeinen Geschäftsgrund-\nist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes      sätze ist zu berichten. Wesentliche Verstöße sind dar-\nzu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und      zustellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die\nRichtigkeit der dort genannten Angaben.                      durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorge-\ngeben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betrags-\n§ 53                             mäßige Inanspruchnahme anzugeben.\nZusatzangaben bei Instituten,                      (3) In die Berichterstattung gemäß § 25 sind die bau-\ndie das Pfandbriefgeschäft betreiben                sparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzu-\nBei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben      beziehen.\nund die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe\noder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen                                        § 55\nder Einzelkreditbesprechung (§§ 34, 35) bei den zur De-                            Angaben zum\nckung verwendeten Werten auch der von dem jeweili-                      Kreditgeschäft von Bausparkassen\ngen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter An-\ngabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages,           (1) Die Beurteilung gemäß § 54 umfasst auch die Si-\nder Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten             cherung der Darlehensforderungen und die Angemes-\nKapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungs-         senheit der Beleihungswertermittlung.\nweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbe-            (2) Die Baudarlehen sind nach ihrer Inanspruch-\nleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Be-         nahme am Ende des Berichtsjahres nach der Aufglie-","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nderung in Anlage 2 Position 1 Nummer 7 zu gliedern.             (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstru-\nDabei sind mehrere Baudarlehen an einen Kreditneh-           mente eingesetzt, so ist vom Prüfer zu beurteilen, ob\nmer zusammenzufassen. Für jede Größenklasse sind             dies im Risikomanagement angemessen berücksichtigt\ndie Anzahl der Darlehen, der Gesamtbetrag der Darle-         ist.\nhen und deren prozentualer Anteil am Gesamtbestand\nder Baudarlehen anzugeben. Hierbei ist nach Bauspar-                                     § 59\ndarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten so-\nwie nach sonstigen Baudarlehen zu gliedern.                                         Angaben zur\nErtragslage von Bausparkassen\n§ 56                                Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr\ndarzustellen und wie folgt aufzugliedern:\nAngaben zur\ngeschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen               1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis durch\neine Gegenüberstellung der für die Refinanzierung\nIm Rahmen der Berichterstattung nach § 38 ist die             von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendun-\ngeschäftliche Entwicklung der Bausparkasse auch an-              gen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus\nhand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur               Bauspardarlehen,\nVermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivge-\n2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage\nschäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen\nder freien Kollektivmittel,\n1. sind auch die Veränderung und die Struktur des            3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel\nBauspar- und des Kreditneugeschäfts; insbesondere            ohne Bauspareinlagen refinanzierten Teil des Vor-\nlängerfristige Entwicklungen (zum Beispiel Fünf-Jah-         und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungs-\nres-Vergleich) sind aufzuzeigen; dabei sind das ein-         weise aus den sonstigen Baudarlehen bei nennens-\ngelöste Neugeschäft und der nicht zugeteilte Ver-            wertem Umfang,\ntragsbestand pro Tarif in aussagefähige Größenklas-\nsen einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und       4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und\nder jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen                 unverzinslichen Passiva (Residualgröße).\nanzugeben,\nDie Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durch-\n2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die          schnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze\nzur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außer-          vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Hand-\ndem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen        habung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und\nKreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommu-        Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.\nnen, Bauträger und Sonstige; dabei ist anzugeben,\nob eine Aufteilung und Übertragung an Dritte zwin-                                   § 60\ngend vorgesehen ist,\nDarstellung des\n3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar-                  Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und\nverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezah-             Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen\nlung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum              (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zutei-\nabgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres           lungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu be-\n(Stornoquote); die Stornoquote ist mindestens auch       richten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen\nfür das Vorjahr anzugeben,                               gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen.\n4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht         Es ist über den Umfang und den Grund der Einbezie-\nvoll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträ-    hung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu\nge.                                                      berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt\nwurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein-\nbeziehung außerkollektiver Mittel zu machen.\n§ 57\n(2) Das System der bausparmathematischen Simu-\nAngaben zur                          lationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen.\nLiquiditätslage von Bausparkassen                 Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von Kol-\nlektivsimulationen darzustellen und zu beurteilen. Die\nDas Volumen und die Verwendung der aufgenomme-            Darstellung soll mindestens auf der Basis eines realis-\nnen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind dar-          tischen und eines für das spezifische Kollektiv pessi-\nzustellen.                                                   mistischen Szenarios erfolgen. Die Qualität der Simula-\ntionsrechnungen ist anhand von Soll-Ist-Vergleichen\n§ 58                             der jeweiligen Vorjahresprognosen zu beurteilen. In die\nBeurteilung sollen möglichst auch die Ergebnisse sol-\nEinsatz von Derivaten                      cher Qualitätssicherungsmaßnahmen einbezogen wer-\nden, die für die Offenlegung von Modellfehlern geeignet\n(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorge-\nsind.\nnommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beur-\nteilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung          (3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswir-\nvon Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob          kungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liqui-\nsie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu         dität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbeson-\nerreichen.                                                   dere ist auf die Auswirkungen von im Vergleich zum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015               945\njeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen       teilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut\nDarlehensansprüchen und hochverzinslichen Rendite-           nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an\nverträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem          Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.\nZusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvari-        Der Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende\nanten ist hinzuweisen.                                       Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicher-\n(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die       stellt, dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende\nSparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8         Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen            oder Besitz nimmt.\nzu machen.                                                      (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienst-\n(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1              leistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Gel-\nAbsatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch            dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,\ngenommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zu-          sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien\ngrunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeig-       nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist zu bestätigen,\nnet erachtet werden kann.                                    dass damit das Betreiben des Einlagen-, Depot- oder\neingeschränkten Verwahrgeschäfts nicht verbunden ist,\n(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen:       und es ist zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwa-\n1. der Umfang der Vor- und Zwischenfinanzierungen            chung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt\ndurch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge-       ist.\ngeben wurden,                                               (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf\n2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds            eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist\nzur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Ab-          darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr\nsatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, die Berech-         Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Ge-\nnung der Zinssätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der           gebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässiger-\nBausparkassen-Verordnung sowie der Einsatz des           weise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve\nFonds zur bauspartechnischen Absicherung nach            zugerechnet wurden.\n§ 9 der Bausparkassen-Verordnung,                           (4) Sind Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Fi-\n3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leis-        nanzportfolioverwalter, Betreiber multilateraler Han-\ntungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jah-    delssysteme und Unternehmen, die das Platzierungs-\nre.                                                      geschäft betreiben, nicht befugt, sich bei der Erbrin-\ngung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz\nBei Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 der Bausparkas-         an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaf-\nsen-Verordnung ist darzustellen, ob die tatsächliche         fen, und handeln sie nicht auf eigene Rechnung mit Fi-\nDauer der Kreditinanspruchnahme bei abgelösten so-           nanzinstrumenten, so ist zu bestätigen, dass die erfor-\nwie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich an-       derlichen Mittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1\ngenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten hat           Nummer 1 Buchstabe a des Kreditwesengesetzes, be-\n(§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung).                 stehend aus hartem Kernkapital, zur Verfügung stehen.\nUnterabschnitt 3                              (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf ei-\ngene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist\nFinanzdienstleistungsinstitute                       über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Fi-\nnanzinstrumente zu berichten. Dabei sind die Umsatz-\n§ 61                              volumina und die Anzahl der Geschäfte im Berichtszeit-\nEigenmittel gemäß Artikel 97                   raum anzugeben.\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013                 (6) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Facto-\nBei Finanzportfolioverwaltern und Abschlussvermitt-       ring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des\nlern, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an    Kreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,         Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre-\nund die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-          ditwesengesetzes betreiben, sind die §§ 64 und 65 ent-\nmenten handeln, ist darzustellen, ob Artikel 97 Absatz 1     sprechend anzuwenden.\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Berichtszeitraum            (7) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das Fi-\nsowie am Bilanzstichtag eingehalten wurde. Über die          nanzierungsleasing im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\nInanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 2 Ab-             Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, hat\nsatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 des Kredit-         der Prüfer den Aufbau der Substanzwertrechnung dar-\nwesengesetzes und über die Einhaltung der diesbezüg-         zustellen. Der Prüfer hat zu beurteilen, ob der Berech-\nlichen Voraussetzung ist zu berichten.                       nung des Substanzwertes nachvollziehbare und plausi-\nble Angaben und Annahmen zugrunde liegen, wenn\n§ 62                              1. das Institut einen errechneten Substanzwert in das\nVorschriften für                            Risikodeckungspotenzial zur Sicherstellung der Risi-\neinzelne Finanzdienstleistungsinstitute                 kotragfähigkeit im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 3\n(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befug-           Nummer 2 des Kreditwesengesetzes einbeziehen\nnis, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-             muss oder\npapieren von Kunden zu verschaffen, ist zu beurteilen,       2. ein bilanziell überschuldetes Institut eine positive\nob nach den mit den Kunden bestehenden vertrag-                  Fortführungsprognose nur unter Heranziehung des\nlichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden er-               Substanzwertes stellen kann.","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\n§ 63                                                  Unterabschnitt 6\nPrüfung des\nAusnahmeregelung\nDepotgeschäfts oder des\n(1) § 12 Absatz 2 und 3, §§ 15, 17, 20, 21 Absatz 2           e i n g e s c h r ä n k t e n Ve r w a h r g e s c h ä f t s\nsowie §§ 24 und 37 sind nicht anzuwenden auf Finanz-\ndienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Ei-                                    § 66\ngentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von                               Prüfungsgegenstand\nKunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-           (1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das\nnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 31 bis 37        eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wert-\nsind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass           papierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2\nüber Art und Umfang der Kredite und die Einhaltung der       Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat\nVorschriften über das Meldewesen zu berichten ist.           der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotge-\nsetzes sowie der Bestimmungen der §§ 128 und 135\n(2) Darüber hinaus sind die §§ 13, 14, 15, 17, 20, 21\ndes Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depot-\nAbsatz 2, §§ 24 und 31 bis 37 nicht anzuwenden auf\nprüfung).\nFinanzdienstleistungsinstitute, die\n(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprü-\n1. Anlagevermittler, Anlageberater, Betreiber eines mul-     fung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse been-\ntilateralen Handelssystems, Betreiber des Platzie-       det sind. Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die\nrungsgeschäfts oder Abschlussvermittler sind,            Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren\nAuftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhält-\n2. nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Gel-      nisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kre-\ndern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,        ditinstitut übertragen worden sind.\nund\n§ 67\n3. nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten\nhandeln.                                                                           Zeitpunkt der\nPrüfung und Berichtszeitraum\n(3) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die das Facto-       (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer\nring im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des          legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum\nKreditwesengesetzes oder das Finanzierungsleasing im         vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach\nSinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre-            pflichtgemäßem Ermessen fest.\nditwesengesetzes betreiben, finden die §§ 15 bis 21, 23\n(2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-\nAbsatz 2 und § 24 keine Anwendung.\nraum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder\nder Übernahme der Depotbankaufgaben und dem\nUnterabschnitt 4                           Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der fol-\ngenden Prüfungen ist jeweils der Zeitraum zwischen\nFactoring                              dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag\nder folgenden Prüfung.\n§ 64                                 (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach\ndem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-\nAngaben bei Instituten,                     raums begonnen worden sein.\ndie das Factoring betreiben\n§ 68\nBei Kreditinstituten, die das Factoring im Sinne des\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 des Kreditwesenge-                              Besondere Anforderungen\nsetzes betreiben, ist über die Konzentration auf eine                       an den Depotprüfungsbericht\noder wenige Anschlussfirmen oder Branchen zu berich-            (1) Der Depotprüfungsbericht muss Angaben enthal-\nten.                                                         ten zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Ver-\nwaltung von Wertpapieren für andere, des Verwah-\nrungsbuchs, der Verfügungen über Wertpapiere von\nUnterabschnitt 5\nKunden und der Ermächtigungen sowie zur Beachtung\nder §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes.\nLeasing\n(2) Der Depotprüfungsbericht ist gesondert vom Be-\nricht über die Jahresabschlussprüfung und unverzüg-\n§ 65                              lich nach Abschluss der Prüfung in je zwei Ausfertigun-\ngen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nAngaben bei Instituten,\nzuzuleiten, sofern die Bundesanstalt nicht auf seine\ndie das Finanzierungsleasing betreiben\nEinreichung verzichtet. Je ein Exemplar ist in elektroni-\nBei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im     scher Fassung einzureichen. Bei den in § 26 Absatz 1\nSinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kre-            Satz 4 des Kreditwesengesetzes genannten Kreditinsti-\nditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammenset-            tuten ist der Bericht nur auf Anforderung der Bundes-\nzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungs-         anstalt einzureichen.\nmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Ver-              (3) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung\näußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.                   ist zum geprüften Depotgeschäft sowie zur Einhaltung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015              947\nder Bestimmungen der §§ 128 und 135 des Aktienge-           sprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs gel-\nsetzes zu beurteilen, ob das geprüfte Geschäft ord-         tend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.\nnungsgemäß betrieben und die geprüften Aufgaben\nordnungsgemäß erfüllt wurden. Zusammenfassend ist                                  Abschnitt 8\ndarzulegen, welche wesentlichen Beanstandungen sich\nDatenübersicht\nauf Grund der Prüfung ergeben haben.\n§ 70\n§ 69\nDatenübersicht\nPrüfung von Verwahrstellen\nDie auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblät-\nim Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs\nter in den Anlagen 1 bis 5 sind auszufüllen und dem\n(1) Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlas-     Prüfungsbericht beizufügen. Die Formblätter in den An-\nsung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68      lagen 1 bis 4 sind um die entsprechenden Vorjahresda-\nAbsatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanla-        ten zu ergänzen.\ngegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prü-\nfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu                            Abschnitt 9\nberichten.\nSchlussvorschriften\n(2) Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das\nKreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den                                   § 71\n§§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten\nErstmalige Anwendung;\nPflichten als Verwahrstelle ordnungsgemäß erfüllt hat.\nÜbergangsbestimmung\nDie der Erfüllung der Pflichten nach Satz 2 dienende\nOrganisation ist in Grundzügen darzustellen und auf            Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals\nihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden       auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. De-\nKapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalte-       zember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. Für vor\nten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für       dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet\nsie verwalteten inländischen Investmentvermögen und         die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November\ndas Netto-Fondsvermögen sind zu nennen.                     2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der\nVerordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672)\n(3) Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere          geändert worden ist, weiterhin Anwendung.\nbei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines\nInvestmentvermögens, bei aufgetretenen Interessen-                                      § 72\nkollisionen gemäß § 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\nbei der Ausübung der Kontrollfunktion gemäß § 76 des                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nKapitalanlagegesetzbuchs und bei der Belastung der             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nInvestmentvermögen mit Vergütungen und Aufwen-              in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverord-\ndungsersatz gemäß § 79 des Kapitalanlagegesetz-             nung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die\nbuchs ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegen-         zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Septem-\nüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle         ber 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, außer\ngegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft An-          Kraft.\nBonn, den 11. Juni 2015\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld","948                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nAnlage 1\n(zu § 70)\nSON01\nDatenübersicht für Kreditinstitute und\nFinanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\n1. Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch:\nja (= 0) / nein (= 1)                                               300\n2. Institut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen:\nja (= 0) / nein (= 1)                                               428\n3. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB                            001\n(2) Daten zur Vermögenslage\n1. Bestand Reserven nach § 340f HGB\na)    nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach\n§ 340f HGB                                                    002\nb)    aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene\nReserven nach § 340f HGB                                      400\n2. Reserven nach § 26a KWG i. d. F. vom 11. Juli 1985                  401\n3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen\nfestverzinslichen Wertpapieren\na)    Bruttobetrag der Kursreserven                                 301\nb)    Nettobetrag der Kursreserven1)                                302\n4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen\nWertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen\nUnternehmen\na)    Bruttobetrag der Kursreserven                                 303\nb)    Nettobetrag der Kursreserven1)                                304\n5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere\nfestverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagever-\nmögen                                                               305\n6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht fest-\nverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen      306\n7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen\nRechten und Gebäuden (soweit sie als Eigenmittel nach Artikel 484\nAbsatz 5 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) i. V. m. § 10 Absatz 2b\nNummer 6 KWG i. d. F. bis 31.12.2013 berücksichtigt werden)         005\n8. Beteiligungen an einem in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 Buch-\nstabe c bis h CRR genannten Unternehmen der Finanzbranche           402\n(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung\n1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten        022\n250      Stk.               Stk.\n2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der\n„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten                  023\n251      Stk.               Stk.\n3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne\ndiejenigen bei der Deutschen Bundesbank\na)    Zusagen                                                       024\nb)    Inanspruchnahme                                               025\n(4) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na)    Zinserträge2)                                                 029\nb)    Zinsaufwendungen                                              030\nc)    darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nach-\nrangige Verbindlichkeiten                                     031\nd)    Zinsergebnis                                                  032\n2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen                    403","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015             949\nPosition                                                                       Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n3. Provisionsergebnis3)\na)   Provisionserträge                                            313\nb)   Provisionsaufwendungen                                       314\nc)   Provisionsergebnis                                           033\nnur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine Wertpapierhandels-\nbanken sind:\n4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB\na)   aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands          034\nb)   aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)                035\nc)   aus Geschäften mit Derivaten                                 036\nnur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen\nanzugeben:\n4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands\na)   Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des\nHandelsbestands                                              315\nb)   Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands  316\nc)   Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)   317\nd)   Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4)        318\ne)   Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten                    319\nf)   Erträge aus Geschäften mit Derivaten                         320\n5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5)        037\n6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na)   Personalaufwand6)                                            038\nb)   andere Verwaltungsaufwendungen7)                             039\n7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen\na)   Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen\nund Rückstellungen im Kreditgeschäft                         040\nb)   Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen so-\nwie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft          041\nc)   Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditäts-\nreserve und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren           042\nd)   Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und\nAufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren          043\ne)   Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen\nund immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit\ndiesen Gegenständen                                          044\nf)   andere sonstige und außerordentliche Erträge8)               045\ng)   Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,\nSachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendun-\ngen aus Geschäften mit diesen Gegenständen                   046\nh)   andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9)          047\n8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                              048\n9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen An-\nsprüchen                                                          049\n10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f\nund § 340g HGB                                                    050\n11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und\n§ 340g HGB                                                        051\n12. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder\neines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne            052\n13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                     053\n14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                    054\n15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                        055\n16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                     056\n17. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                 057\n18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                         058\n(5) Daten zum Kreditgeschäft10)\n1. Höhe des Kreditvolumens                                           073\n2. Darunter: Kredite an Nichtbanken                                  074","950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nPosition                                                                            Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)\n3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren aufgrund\ninterner und externer Ratings eingeordneten Krediten\na)   in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes\nKreditvolumen                                                      407\nb)   Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11)    408\nba) bestehende Sicherheiten für Kredite mit erhöhter Ausfall-\nwahrscheinlichkeit                                            425\nc)   > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Einzelwert-\nberichtigung – EWB)                                                409\nca) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12)      410\nd)   Übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor\nAbsetzung von EWB13)                                               411\nda) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14)             412\ndb) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfall-\nkategorie zugeordneten Kredite13)                             413\ne)   Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen                   414\n4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren\neingeordneten Krediten\na)   > 90 Tage in Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine\nEinzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde)                       415\nb)   bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite             416\nc)   einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsver-\nfahren einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15)                417\nd)   Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in\ninterne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14)     418\ne)   bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in\ninterne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13)    419\nf)   Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen                   420\n5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10)                                         421\n6. Darunter: Kredite an Nichtbanken                                         422\n7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil\nvon > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen                       423\n8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16)                              080\n9. Einzelwertberichtigungen\na)   Bestand in der Vorjahresbilanz                                     332\nb)   Verbrauch                                                          333\nc)   Auflösung                                                          334\nd)   Bildung                                                            335\ne)   neuer Stand                                                        336\n10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)\na)   Bestand in der Vorjahresbilanz                                     337\nb)   Verbrauch                                                          338\nc)   Auflösung                                                          339\nd)   Bildung                                                            340\ne)   neuer Stand                                                        341\n11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und\nVerlustrechnung                                                         086\n12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und\nGebäude                                                                 087\n13. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des\nFinanzsektors, deren Nennbetrag 15 Prozent der anrechenbaren\nEigenmittel des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)\na)   des geprüften Einzelinstituts                                      426\n349      Stk.           Stk.\nb)   der Institutsgruppe19)                                             427\n351      Stk.           Stk.\n14. Darunter: Anteile nach Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe a CRR               352","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015             951\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n(6) Bilanzunwirksame Ansprüche\n1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche\na)  im Berichtsjahr20)                                             091\nb)  Bestand am Jahresende                                          092\n2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na)  im Berichtsjahr20)                                             093\nb)  Bestand am Jahresende                                          094\n(7) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB\na)  von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                095\nb)  von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                   096\n2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei\nechten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB)             106\n3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen\nWertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2\nRechKredV)\na)  Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere (Aktivposten Nr. 5)                                107\nb)  Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere\n(Aktivposten Nr. 6)                                            108\n4. Leasinggeschäft\na)  Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände               109\nb)  im Aufwandsposten Nr. 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)\nenthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf\nLeasinggegenstände                                             110\nc)  im Ertragsposten Nr. 8 enthaltene Erträge aus Leasing-\ngeschäften                                                     111\n5. Nachrangige Vermögensgegenstände\na)  nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                     112\nb)  nachrangige Forderungen an Kunden                              113\nc)  sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                      114\n6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach\n§ 340d HGB in Verbindung mit § 9 RechKredV\na)  andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin\nenthaltenenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bau-\nsparverträgen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            354\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                          355\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                           356\ndd) mehr als fünf Jahre                                        357\nb)  Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4) mit einer\nRestlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            358\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                          359\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                           360\ndd) mehr als fünf Jahre                                        361\nc)  Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter\nLaufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer\nRestlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            362\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                          363\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                           364\ndd) mehr als fünf Jahre                                        365\nd)  Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten\nNr. 2 a) mit einer Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                            366\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                          367","952                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nPosition                                                                                               Berichtsjahr (1)           Vorjahr (2)\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                                       368\ndd) mehr als fünf Jahre                                                    369\ne)    andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter\nLaufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 2 b) bb) mit\neiner Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                        370\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                                      371\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                                       372\ndd) mehr als fünf Jahre                                                    373\nf)    andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit\neiner Restlaufzeit\naa) bis drei Monate                                                        374\nbb) mehr als drei Monate bis ein Jahr                                      375\ncc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre                                       376\ndd) mehr als fünf Jahre                                                    377\ng)    im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) ent-\nhaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit                              378\nh)    im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche\nWertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem\nJahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden                      379\ni)    im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passiv-\nposten Nr. 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den\nBilanzstichtag folgt, fällig werden                                        380\n1\n) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.\n2\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n3\n) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.\n4\n) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-\ngen oder Erträge handelt.\n5\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen\nGeschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 oder 4 fallen.\n6\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n7\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n8\n) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht\njedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.\n9\n) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-\nhen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.\n10\n) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kredit-\näquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. Teil 3 Titel II Kapitel 6 CRR).\nDabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.\n11\n) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte\ndas eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu\nverwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine\nder 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prü-\nfungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.\n12\n) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nr. 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nr. 3 und 4 der\nMindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.\n13\n) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.\n14\n) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vor-\nsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare\nRückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nr. 1 b (Pos. 400), nicht jedoch in\nPosition (2) Nr. 1 a (Pos. 002) auszuweisen.\n15\n) Kredite, für die anstelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.\n16\n) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.\n17\n) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nr. 8 anzugeben.\n18\n) Bedeutende Beteiligungen nach Artikel 89 Absatz 1 oder 2 CRR einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des Artikel 89 Absatz 3\nBuchstabe (a) fallen.\n19\n) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach Artikel 11 Absatz 2 i. V. m. Artikel 89 CRR eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier\nzusätzlich aufzunehmen.\n20\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015             953\nAnlage 2\n(zu § 70)\nSON02\nErgänzende Datenübersicht für Bausparkassen\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\n(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft\n1. Zins- und Tilgungsrückstände                                         150\n2. Tilgungsstreckungsdarlehen\na) Anzahl                                                           151      Stk.              Stk.\nb) Gesamtbetrag                                                     152\n3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte\nAblösungszusagen gegeben wurden                                     153\n4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\nverfahren\na) Anzahl                                                           154      Stk.              Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen                      155\n5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte\nZwangsversteigerungsverfahren\na) Anzahl                                                           156      Stk.              Stk.\nb) Gesamtbetrag der zugrundeliegenden Darlehen                      157\n6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene\nGrundstücke\na) Anzahl                                                           158      Stk.              Stk.\nb) Bilanzwert                                                       159\nc) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nGrundstücken ergeben haben                                       160\nd) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen\nGrundstücken ergeben haben                                       161\n7. Größenklassengliederung\na) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand\nder Bauspardarlehen                                              162       %                 %\nb) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamt-\nbestand der Bauspardarlehen                                      163       %                 %\nc) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent\nam Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite       164       %                 %\nd) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in\nProzent am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzie-\nrungskredite                                                     165       %                 %\ne) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamt-\nbestand der sonstigen Baudarlehen                                166       %                 %\nf) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am\nGesamtbestand der sonstigen Baudarlehen                          167       %                 %\n(2) Bauspartechnische Daten\n1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge\na) Anzahl                                                           168      Stk.              Stk.\nb) Bausparsumme                                                     169\n2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen\na) Anzahl                                                           170      Stk.              Stk.\nb) Bausparsumme                                                     171\n3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite\na) kollektiv                                                        172\nb) außerkollektiv                                                   173\n4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen        610\n5. Bauspareinlagen                                                      611\n6. Bauspardarlehen                                                      612\n7. Außerkollektive Anlage                                               613\n8. Außerkollektive Refinanzierung                                       614","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“         615\n10. Bestand des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“           616\n11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme)                           617\n12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten\nzuzurechnenden Finanzierungskredite\na) kollektiv                                                   174\nb) außerkollektiv                                              175\n13. Wartezeitverändernde Faktoren\na) Sparintensität I                                            176           %                  %\nb) Sparintensität II                                           177           %                  %\nc) Tilgungsintensität I                                        178           %                  %\nd) Tilgungsintensität II                                       179           %                  %\n14. Fortgesetzte Bausparverträge\na) Anzahl                                                      180          Stk.               Stk.\nb) Bausparsumme                                                181\nc) Bauspareinlage                                              182\nd) durchschnittlicher Anspargrad                               618\ne) durchschnittliche Bausparsumme                              619\n15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen\nVeränderungen des eingelösten Neugeschäfts                     620\n15a. Erhöhungen nach Anzahl und Bausparsummen der Bausparverträge    636\n16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den\nBausparsummen der nicht zugeteilten Verträge                   621           %                  %\n17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertrags-\nbestand                                                        622\n18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen\nim Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind                     623\n19. Stornoquote1)                                                    624           %                  %\n20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten\nVerträgen                                                      625\n21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse                          626\n22. Rückzahlungsquote                                                627           %                  %\n23. Darlehensverzichtsquote                                          628           %                  %\n24. Darlehensträgheit                                                629           %                  %\n25. Durchschnittliche Zinssätze der\na) Bauspareinlagen                                             630           %                  %\nb) Bauspardarlehen                                             631           %                  %\nc) außerkollektiven Anlage                                     632           %                  %\nd) außerkollektiven Refinanzierung                             633           %                  %\n26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen\nTarif 1                                                        700\nTarif 2                                                        701\nTarif 3                                                        702\nTarif 4                                                        703\nTarif 5                                                        704\nTarif 6                                                        705\nTarif 7                                                        706\nTarif 8                                                        707\nTarif 9                                                        708\nTarif 10                                                       709\nTarif 11                                                       710\nTarif 12                                                       711\nTarif 13                                                       712\nTarif 14                                                       713\nTarif 15                                                       714\nTarif 16                                                       715\nTarif 17                                                       716","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015             955\nPosition                                                                        Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\nTarif 18                                                       717\nTarif 19                                                       718\nTarif 20                                                       719\nTarif 21                                                       720\nTarif 22                                                       721\nTarif 23                                                       722\nTarif 24                                                       723\nTarif 25                                                       724\nTarif 26                                                       725\nTarif 27                                                       726\nTarif 28                                                       727\nTarif 29                                                       728\nTarif 30                                                       729\nTarif 31                                                       730\nTarif 32                                                       731\nTarif 33                                                       732\nTarif 34                                                       733\nTarif 35                                                       734\nTarif 36                                                       735\nTarif 37                                                       736\nTarif 38                                                       737\nTarif 39                                                       738\nTarif 40                                                       739\nTarif 41                                                       740\nTarif 42                                                       741\nTarif 43                                                       742\nTarif 44                                                       743\nTarif 45                                                       744\nTarif 46                                                       745\nTarif 47                                                       746\nTarif 48                                                       747\nTarif 49                                                       748\nTarif 50                                                       749\n27. Zinserträge aus Bauspardarlehen\nTarif 1                                                        800\nTarif 2                                                        801\nTarif 3                                                        802\nTarif 4                                                        803\nTarif 5                                                        804\nTarif 6                                                        805\nTarif 7                                                        806\nTarif 8                                                        807\nTarif 9                                                        808\nTarif 10                                                       809\nTarif 11                                                       810\nTarif 12                                                       811\nTarif 13                                                       812\nTarif 14                                                       813\nTarif 15                                                       814\nTarif 16                                                       815\nTarif 17                                                       816\nTarif 18                                                       817\nTarif 19                                                       818\nTarif 20                                                       819\nTarif 21                                                       820","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nPosition                                                                         Berichtsjahr (1)    Vorjahr (2)\nTarif 22                                                            821\nTarif 23                                                            822\nTarif 24                                                            823\nTarif 25                                                            824\nTarif 26                                                            825\nTarif 27                                                            826\nTarif 28                                                            827\nTarif 29                                                            828\nTarif 30                                                            829\nTarif 31                                                            830\nTarif 32                                                            831\nTarif 33                                                            832\nTarif 34                                                            833\nTarif 35                                                            834\nTarif 36                                                            835\nTarif 37                                                            836\nTarif 38                                                            837\nTarif 39                                                            838\nTarif 40                                                            839\nTarif 41                                                            840\nTarif 42                                                            841\nTarif 43                                                            842\nTarif 44                                                            843\nTarif 45                                                            844\nTarif 46                                                            845\nTarif 47                                                            846\nTarif 48                                                            847\nTarif 49                                                            848\nTarif 50                                                            849\n28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten                634\n29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel   635\n30. Umfang der Zuteilungsangebote                                         183\n31. Umfang der Zuteilungsannahmen                                         184\n32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4\nAbsatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG)                      381\n33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung\n(BausparkV)\na) Gesamtbetrag der Großbausparverträge                             232\nb) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abge-\nschlossenen Großbausparverträge                                  234\nc) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in\nVerbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                         235\nd) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in\nVerbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind                         243\n34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der\nBausparkV\na) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3          236\nb) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen\nnach § 4 Absatz 1                                                237\n35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV\na) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 Absatz 1 Satz 1   239\nb) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1\nBausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1\nAbsatz 3 Satz 1 BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten         240\nc) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1\nSatz 2                                                           241","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                                   957\nPosition                                                                                        Berichtsjahr (1)            Vorjahr (2)\nd) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 1 Absatz 1 und 2 mit einer\nvoraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1\nangegebenen Anzahl von Monaten und mehr als in der in § 1\nAbsatz 3 Satz 2 angegebenen Anzahl von Monaten                         242\n1\n) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr\naufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.","958                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nAnlage 3\n(zu § 70)\nSON03\nErgänzungen zur Datenübersicht\nfür Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                          Berichtsjahr (1)     Vorjahr (2)\n(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie Hypothekenpfandbriefe ausgeben\n1. Hypothekendarlehen\na) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 14 PfandBG)                                                  150\nb) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151\nc) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG                  152\nd) Deckungshypotheken insgesamt                                     153\ne) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen\nNeubauten                                                       154\nf) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG                        155\ng) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG                       157\nh) Deckungshypotheken an Bauplätzen                                 156\n2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG\na) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt                         158\nb) durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nPfandBG verbürgte Darlehen                                      159\nc) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG                       160\nd) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG                  161\n(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die\nöffentliche Pfandbriefe ausgeben\nKredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandB\n(nicht in Pfandbriefen enthalten)                                       920\n(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,\ndie Schiffspfandbriefe ausgeben\nSchiffshypothekendarlehen\na) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)                                      164\nb) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze\n(freie Spitze)                                                      165\n(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die\nFlugzeugpfandbriefe ausgeben\nFlugzeugdarlehen\na) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze\n(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)                                     930\nb) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze)       931","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015             959\nAnlage 4\n(zu § 70)\nSON04\nDatenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute\nder Gruppe IIIa und IIIb\nDie angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);\nProzentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.\nPosition                                                                           Berichtsjahr (1)  Vorjahr (2)\n(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen\nPersonalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB                                   001\n(2) Daten zur Vermögenslage\nEigenmittel nach Artikel 72 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) oder\n§ 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag\na) Kernkapital                                                             006\naa) hartes Kernkapital                                                  426\nab) zusätzliches Kernkapital                                            427\nb) Ergänzungskapital                                                       007\n(3) Daten zur Ertragslage\n1. Zinsergebnis\na) Zinserträge1)                                                       029\nb) Zinsaufwendungen                                                    030\nc) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige\nVerbindlichkeiten                                                   031\nd) Zinsergebnis                                                        032\n2. Provisionsergebnis\na) Provisionserträge                                                   313\nb) Provisionsaufwendungen                                              314\nc) Provisionsergebnis                                                  033\n3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2)              037\n4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand\na) Personalaufwand3)                                                   038\nb) andere Verwaltungsaufwendungen4)                                    039\n5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen                 900\n6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                                   048\n7. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen\nAnsprüchen                                                             049\n8. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-\noder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne            052\n9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                          053\n10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                         054\n11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen                             055\n12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen                          056\n13. Entnahmen aus Genussrechtskapital                                      057\n14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals                              058\n(4) Daten zum Kreditgeschäft\n1. Anmerkungsbedürftige Großkredite                                       088\n2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:\nZahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach\nArtikel 395 Absatz 1 CRR\na) des geprüften Einzelinstituts                                       342      Stk.            Stk.\nb) der Institutsgruppe5)                                               343      Stk.            Stk.\n3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche\na) im Berichtsjahr6)                                                   093\nb) Bestand am Jahresende                                               094","960                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nPosition                                                                                          Berichtsjahr (1)            Vorjahr (2)\n(5) Ergänzende Angaben\n1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB\na) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                            095\nb) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)                               096\n2. Nachrangige Vermögensgegenstände\na) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute                                 112\nb) nachrangige Forderungen an Kunden                                          113\nc) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände                                  114\n1\n) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.\n2\n) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen\nGeschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nr. 3 fallen.\n3\n) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen\nfür von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.\n4\n) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-\nordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.\n5\n) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.\n6\n) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015              961\nAnlage 5\n(zu § 70)\nSON05\nDatenübersicht für Institute,\ndie Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben\nInstitut:\nStatus\nAuslagerungs-                  Ausgelagerte                                      Bemerkungen\nLaufende                                                 (geplant zum/        Datum der\nunternehmen       KN-Ident-Nr. Aktivitäten und                                   insbesondere zu\nNummer                                                   durchgeführt am/     Auslagerung\ninklusive Adresse              Prozesse                                          Weiterverlagerungen\nbeendet am)","962             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nAnlage 6\n(zu § 27)\nFragebogen gemäß § 27 PrüfbV\nInstitut:\nBerichtszeitraum:\nPrüfungsstichtag:\nPrüfungsleiter vor Ort:\nKlassifizierung von Prüfungsfeststellungen\nFür die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.\nFeststellung (F 0) – keine Mängel\nFeststellung (F 1) – geringfügige Mängel\nFeststellung (F 2) – mittelschwere Mängel\nFeststellung (F 3) – gewichtige Mängel\nFeststellung (F 4) – schwergewichtige Mängel\nFeststellung (F 5) – nicht anwendbar\nEine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.\nEine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der\nPräventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.\nEine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventions-\nmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.\nEine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.\nNr.              Vorschrift                              Prüfungsgebiet                Feststellung Fundstelle\nA. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung\nI. Kundensorgfaltspflichten\n1.    § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4  Identifizierungspflicht\nAbs. 3 und 4 GwG, § 25j KWG\n2.    § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG           Einholung von Informationen zum Zweck/\nzur Art der Geschäftsverbindung\n3.    § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m.  Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten\n§ 4 Abs. 5 GwG\n4.    § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG           Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners\nauf fremde Rechnung\n5.    § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG           Laufende Überwachung von Bestandskunden\nbei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme\nbetreiben\n6.    § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG           Aktualisierungsverpflichtung\n7.    § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG           Bildung von Kundenprofilen\n8.    § 3 Abs. 6 GwG                 Beendigungsverpflichtung\n9.    § 5 GwG, § 25i KWG             Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung\n10.    § 25i Abs. 2 KWG               Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n11.    § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG           Politisch exponierte Personen (PePs)\n12.    § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG           Identifizierung von physisch nicht anwesenden\nKunden\n13.                                   Zur Zeit nicht belegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015           963\nNr.            Vorschrift                               Prüfungsgebiet              Feststellung Fundstelle\n14.  § 25k Abs. 4 KWG                Angemessene Maßnahmen von\nFactoringinstituten\n15.  § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG,           Befolgung von Anordnungen (verstärkte\n§ 25k Abs. 5 KWG                Sorgfaltspflichten)\n16.  § 25k Abs. 5 KWG                Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht\n17.  § 6 GwG                         Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten\n18.  § 7 GwG                         Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte\n19.  § 25k Abs. 1 und 2 KWG          Korrespondenzinstitute\n20.  § 25k Abs. 3 KWG                Sortengeschäfte über 2 500 €\n(nicht über Konto)\nII. Interne Sicherungsmaßnahmen\n21.  § 25h Abs. 1 KWG i. V. m.       Gefährdungsanalyse\n§ 3 Abs. 1 GwG\n22.  § 25h Abs. 1 KWG                Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und\nTerrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand)\n23.  § 25h Abs. 1 KWG                Kundenannahmeprozess\n24.  § 25h Abs. 2 KWG                EDV-Monitoring (im Laufe der Geschäfts-\nverbindung)\n25.  § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG         Verhinderung des Missbrauchs von neuen\nFinanzprodukten und Technologien/\nBegünstigung der Anonymität von\nGeschäftsbeziehungen und Transaktionen\n26.  § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG         Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder\n(sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG) ungewöhnliche Sachverhalte\n27.  § 25h Abs. 4 KWG                Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung,\nAusstattung, Kontrollen)\n28.  § 25h Abs. 1 KWG                Prüfungen durch die Innenrevision\n29.  § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwG      Schulungen\n30.  § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwG      Zuverlässigkeitsprüfung\n31.  § 9 Abs. 3 GwG, § 25h           Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen\nAbs. 5 KWG\n32.                                  Zur Zeit nicht belegt\n33.  § 9d GwG                        Besondere Sorgfaltspflichten bei\nZahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im\nZusammenhang mit Glücksspielen im Internet\nIII. Sonstige Pflichten\n34.  § 8 GwG                         Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\n35.  § 11 GwG                        Verdachtsmeldungen\n36.  § 25l KWG, § 25h Abs. 4         Einhaltung von Pflichten in Bezug auf\nKWG                             nachgeordnete Unternehmen\n37.  § 25m KWG                       Verbotene Geschäfte\nB. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG)\n38.  § 25h Abs. 1 KWG                Gefährdungsanalyse\n39.  § 25h Abs. 1 KWG                Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare\nHandlungen\n40.  § 25h Abs. 1 KWG                Grundsätze (Arbeitsanweisungen)\n41.  § 25h Abs. 1 KWG                Prüfungen durch die Innenrevision","964            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nNr.            Vorschrift                            Prüfungsgebiet                 Feststellung Fundstelle\n41a. § 25h Abs. 1 KWG               Prüfungen durch die für die Verhinderung der\nsonstigen strafbaren Handlungen zuständigen\nStelle\n42.   § 25h Abs. 2 KWG              Monitoring-System\n43.   § 25h Abs. 1 Satz 2 KWG       Aktualisierungsverpflichtung\n44.   § 25h Abs. 3                  Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht\n45.   § 25l KWG, § 25h Abs. 1       Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nach-\nKWG                           geordnete Unternehmen\n46.   § 25h Abs. 5 KWG              Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen\n47.   § 25h Abs. 9 KWG              (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen\nStelle\nC. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers\n48.   Verordnung (EG)               Pflichten aufgrund der Verordnung (EG)\nNr. 1781/2006                 Nr. 1781/2006\nD. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen\n49.   § 24c KWG                     Pflichten im Zusammenhang mit dem\nautomatisierten Abruf von Kontoinformationen"]}