{"id":"bgbl1-2015-23-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":23,"date":"2015-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_23.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz  GVVG-ÄndG)","law_date":"2015-06-12T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["926               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nGesetz\nzur Änderung der Verfolgung\nder Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten\n(GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)\nVom 12. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des\nVölkerstrafgesetzbuches), einer Körperverletzung\nArtikel 1                                 nach § 224 oder einer Körperverletzung, die einem\nÄnderung des Strafgesetzbuchs                          anderen Menschen schwere körperliche oder\nseelische Schäden, insbesondere der in § 226\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                  bezeichneten Art, zufügt,\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni            2. eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a)\n2015 (BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird wie folgt           oder einer Geiselnahme (§ 239b),\ngeändert:                                                        3. von Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der\n§ 89b folgende Angabe eingefügt:                                 §§ 306 bis 306c oder 307 Absatz 1 bis 3, des\n§ 308 Absatz 1 bis 4, des § 309 Absatz 1 bis 5,\n„§ 89c Terrorismusfinanzierung“.\nder §§ 313, 314 oder 315 Absatz 1, 3 oder 4, des\n2. § 89a wird wie folgt geändert:                                   § 316b Absatz 1 oder 3 oder des § 316c Absatz 1\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             bis 3 oder des § 317 Absatz 1,\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                    4. von Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                          des § 330a Absatz 1 bis 3,\nbb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „sind“ das             5. von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Ab-\nKomma und das Wort „oder“ durch einen                   satz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2\nPunkt ersetzt.                                          Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 2, § 20 Ab-\ncc) Nummer 4 wird aufgehoben.                                satz 1 oder 2 oder § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils\nauch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle\nfügt:                                                        von Kriegswaffen,\n„(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der\n6. von Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3 des\nTäter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat\nWaffengesetzes,\nvorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck\nder Begehung einer schweren staatsgefährden-              7. einer Straftat nach § 328 Absatz 1 oder 2 oder\nden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1                  § 310 Absatz 1 oder 2,\ngenannten Handlungen aus der Bundesrepublik               8. einer Straftat nach § 89a Absatz 2a\nDeutschland auszureisen, um sich in einen Staat\nverwendet werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe\nzu begeben, in dem Unterweisungen von Perso-\nvon sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.\nnen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.“\nSatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 bis 7 nur\n3. Nach § 89b wird folgender § 89c eingefügt:                    anzuwenden, wenn die dort bezeichnete Tat dazu\n„§ 89c                              bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise\nTerrorismusfinanzierung                      einzuschüchtern, eine Behörde oder eine interna-\ntionale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder\n(1) Wer Vermögenswerte sammelt, entgegen-                  durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die\nnimmt oder zur Verfügung stellt mit dem Wissen                politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen\noder in der Absicht, dass diese von einer anderen             oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder\nPerson zur Begehung                                           einer internationalen Organisation zu beseitigen\n1. eines Mordes (§ 211), eines Totschlags (§ 212),            oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die\neines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetz-            Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen\nbuches), eines Verbrechens gegen die Mensch-              Staat oder eine internationale Organisation erheblich\nlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches), eines         schädigen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                927\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unter der Vorausset-     des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-\nzung des Absatzes 1 Satz 2 Vermögenswerte sam-            ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmelt, entgegennimmt oder zur Verfügung stellt, um\n1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden\nselbst eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf-\nnach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter\ntaten zu begehen.\n„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Tat\n2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden\nim Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der\nnach der Angabe „89a“ ein Komma und die Wörter\nMitgliedstaaten der Europäischen Union begangen,\n„89c Absatz 1 bis 4“ eingefügt.\ngilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder\neinen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland be-         3. In § 103 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89a“\ngangen wird oder die finanzierte Straftat im Inland           durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“\noder durch oder gegen einen Deutschen begangen                ersetzt.\nwerden soll.                                              4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 89a“\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die         durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4“\nVerfolgung der Ermächtigung durch das Bundes-                 ersetzt.\nministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.         5. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nWird die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-         gabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a, 89c\npäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der            Absatz 1 bis 4“ ersetzt.\nErmächtigung durch das Bundesministerium der\nJustiz und für Verbraucherschutz, wenn die Tat            6. In § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nweder durch einen Deutschen begangen wird noch                „§ 89a“ durch die Wörter „§ 89a oder § 89c Absatz 1\ndie finanzierte Straftat im Inland noch durch oder            bis 4“ ersetzt.\ngegen einen Deutschen begangen werden soll.                  (3) In § 23d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des\n(5) Sind die Vermögenswerte bei einer Tat nach         Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002\nAbsatz 1 oder 2 geringwertig, so ist auf Freiheits-       (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu er-         des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ge-\nkennen.                                                   ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89a, § 94 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§§ 89a, 89c, 94 Absatz 2“ ersetzt.\n(6) Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 Absatz 1)\noder kann von Strafe absehen, wenn die Schuld des            (4) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember\nTäters gering ist.                                        1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem\nS. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErmessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von einer\nBestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn           1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 werden die Wörter „Vorbe-\nder Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der Tat         reitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalt-\naufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte             tat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter\nGefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten              „Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.\noder sie ausführen, abwendet oder wesentlich min-         2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vor-\ndert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat        bereitung einer schweren staatsgefährdenden Ge-\nverhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeich-           walttat nach § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter\nnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert              „Terrorismusfinanzierung nach § 89c“ ersetzt.\noder die Vollendung der Tat verhindert, genügt sein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu         (5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der\nerreichen.“                                               Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n4. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe          vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist,\n„§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a und 89c“ er-         wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. In § 1 Absatz 32 Nummer 2 werden die Wörter „§ 89a\nArtikel 2                               Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die An-\ngabe „§ 89c“ ersetzt.\nFolgeänderungen\n2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter „Vorbereitung\n(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I           einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach\nS. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des          § 89a Abs. 1, 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Terrorismus-\nGesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert              finanzierung nach § 89c“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(6) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Geldwäsche-\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe            gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das\n„87 bis 89a“ durch die Wörter „87 bis 89b, 89c Ab-        zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Gesetzes vom\nsatz 1 bis 4“ ersetzt.                                    1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wer-\n2. In § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird           den die Wörter „§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2\ndie Angabe „§ 89a“ durch die Wörter „den §§ 89a,          Nr. 4“ durch die Angabe „§ 89c“ ersetzt.\n89b, 89c Absatz 1 bis 4“ ersetzt.                            (7) In § 80c Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungs-\n(2) Die Strafprozessordnung in der Fassung der             aufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nBekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I                     vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt\nS. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3          durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. April 2015","928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\n(BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter          Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-\n„§ 89a Abs. 1 in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4“ durch die          kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2\nAngabe „§ 89c“ ersetzt.                                          Absatz 2 Nummer 2 und 3 dieses Gesetzes einge-\nschränkt.\nArtikel 3\nEinschränkung von Grundrechten                                                      Artikel 4\nDas Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-                                         Inkrafttreten\ngeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes)                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nwird durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1, und das                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}