{"id":"bgbl1-2015-23-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":23,"date":"2015-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_23.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages","law_date":"2015-06-12T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015                  925\nGesetz\nzur Umsetzung von Empfehlungen\ndes NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\nVom 12. Juni 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   chende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen\ngegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prü-\nArtikel 1                                    fung einer Übernahme der Strafverfolgung durch\nÄnderung des                                    den Generalbundesanwalt geben, übersendet die\nGerichtsverfassungsgesetzes                              Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich.“\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 120 Abs. 2“\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                     die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes              4. § 143 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden                   „(3) Können die Staatsanwaltschaften verschiede-\nist, wird wie folgt geändert:                                      ner Länder sich nicht darüber einigen, welche von\n1. In § 74a Absatz 2 wird die Angabe „§ 120 Abs. 2                 ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so ent-\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 Satz 3“               scheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet\nersetzt.                                                       auf Antrag einer Staatsanwaltschaft auch, wenn die\n2. § 120 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich\nnicht über die Verbindung zusammenhängender\na) In Satz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buch-\nStrafsachen einigen.“\nstabe a werden nach dem Wort „Umständen“ die\nWörter „bestimmt und“ gestrichen.\nArtikel 2\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nÄnderung des\n„Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch                              Strafgesetzbuchs\nanzunehmen, wenn in den Fällen des Satzes 1\nIn § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs in der\neine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundes-\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998\nanwalts wegen des länderübergreifenden Cha-\n(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nrakters der Tat geboten erscheint.“\nzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert wor-\nc) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter          den ist, werden nach den Wörtern „Ziele des Täters,“ die\n„Die Oberlandesgerichte“ ersetzt.                       Wörter „besonders auch rassistische, fremdenfeind-\n3. § 142a wird wie folgt geändert:                             liche oder sonstige menschenverachtende,“ eingefügt.\na) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden\nSätze eingefügt:                                                                Artikel 3\n„Für die Übernahme der Strafverfolgung durch                                  Inkrafttreten\nden Generalbundesanwalt genügt es, dass zurei-             Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nHeiko Maas"]}