{"id":"bgbl1-2015-23-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":23,"date":"2015-06-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes","law_date":"2015-06-10T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes\nVom 10. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl.\nsen:                                                                L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden\nist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraft-\nArtikel 1                                  fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli                     1. die ausschließlich für den Güterkraftverkehr\n2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des                 bestimmt sind oder eingesetzt werden und\nGesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       2. deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens\n7,5 Tonnen beträgt.“\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Für die Benutzung                                     „Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach\n1. der Bundesautobahnen und                                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppel-\nbuchstabe cc ist durch straßenverkehrsrechtliche\n2. der Bundesstraßen oder Abschnitte von Bun-                 Beschilderung hinzuweisen.“\ndesstraßen,\na) für die nach § 5 Absatz 1 des Bundesfern-        2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\nstraßengesetzes der Bund Träger der Bau-                                   „§ 13a\nlast ist,\nÜbergangsregelungen\nb) die keine Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5\nAbsatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes                (1) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt\nsind,                                              § 1 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Maut\nc) die mit zwei oder mehr Fahrstreifen je              für Fahrzeuge zu entrichten ist, deren zulässiges\nFahrtrichtung ausgebaut sind,                      Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt.\nd) die durch Mittelstreifen oder sonstige bau-            (2) Bis zum Ablauf des 30. September 2015 gilt\nliche Einrichtungen durchgehend – ausge-           § 3 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Höhe des\nnommen auf höhengleichen Kreuzungen –              Mautsatzes als Summe der Mautteilsätze nach Maß-\ngetrennte Fahrbahnen für den Richtungs-            gabe der Anlage 1a berechnet wird.\nverkehr haben,\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ne) die entweder                                        tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsver-\naa) unabhänggig von einer Mindestlänge un-         ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in\nmittelbar an eine Bundesautobahn an-           den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkte zu ver-\ngebunden sind oder                             schieben, soweit es auf Grund eines technischen\nbb) unabhängig von einer Mindestlänge              oder rechtlichen Grundes im Hinblick auf eine ord-\nmittelbar über eine andere mautpflich-         nungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist,\ntige Bundesstraße an eine Bundesauto-          die Übergangsbestimmungen der Absätze 1 und 2\nbahn angebunden sind oder                      befristet fortzuführen. Sobald der für den Erlass\neiner Rechtsverordnung nach Satz 1 maßgebliche\ncc) ohne an eine mautpflichtige Strecke an-        Grund entfallen ist, bestimmt das Bundesministe-\ngebunden zu sein, eine Mindestlänge            rium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch\nvon 4 Kilometern aufweisen,                    Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nmit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine             rates einen neuen Zeitpunkt für das Auslaufen der\nGebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der            Übergangszeiträume der Absätze 1 und 2. Der Zeit-\nRichtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parla-             punkt nach Satz 2 ist so festzulegen, dass die An-\nments und des Rates vom 17. Juni 1999 über                wendung der neuen Bestimmungen frühestens nach\ndie Erhebung von Gebühren für die Benutzung               Ablauf von zwei Wochen nach dem Fortfall des für\nbestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-               den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1\nfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die          maßgeblichen Grundes beginnt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015 923\n3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 3 Absatz 3)\nBerechnung der Höhe des Mautsatzes\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1\nNummer 1:\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:\na) mit zwei Achsen 0,081 Euro,\nb) mit drei Achsen 0,113 Euro,\nc) mit vier Achsen 0,117 Euro,\nd) mit fünf oder mehr Achsen 0,135 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilome-\nter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet\nder Zahl der Achsen und der benutzten Straßen:\naa) 0,000 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,021 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,032 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,063 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,073 Euro in der Kategorie E,\nff) 0,083 Euro in der Kategorie F.\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a\naufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48\nin Verbindung mit der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung:\naa) Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoff-\nklasse S 5,\ncc) Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahr-\nzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikel-\nminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der\nAnlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung angehören,\ndd) Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahr-\nzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikel-\nminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der\nAnlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung angehören,\nee) Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff)  Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeu-\nge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.“\n4. Die bisherige Anlage 1 wird die Anlage 1a und die Bezeichnung und die\nÜberschrift werden wie folgt gefasst:\n„Anlage 1a\n(zu § 13a Absatz 2)\nMautsätze\nim Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis\nzum Beginn des Tages, ab dem die Anlage 1 nach Maßgabe\ndes § 13a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, anzuwenden ist“.","924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2015\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}