{"id":"bgbl1-2015-22-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":22,"date":"2015-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/22#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_22.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen","law_date":"2015-06-08T00:00:00Z","page":904,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["904               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nGesetz\nzur Einführung einer\nInfrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen\nVom 8. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             2. Kraftfahrzeugen, die\nsen:                                                              a) im Dienst\nArtikel 1                                   aa) der Polizeibehörden,\nGesetz                                     bb) der Zollverwaltung,\nüber die Erhebung einer                             cc) der Bundeswehr,\nzeitbezogenen Infrastrukturabgabe                         dd) eines Hauptquartiers im Sinne des Abkom-\nfür die Benutzung von Bundesfernstraßen                            mens vom 13. März 1967 zwischen der Bun-\n(Infrastrukturabgabengesetz – InfrAG)                           desrepublik Deutschland und dem Obersten\nHauptquartier der Alliierten Mächte, Europa,\n§1                                           über die besonderen Bedingungen für die\nInfrastrukturabgabe                                   Einrichtung und den Betrieb internationaler\nmilitärischer Hauptquartiere in der Bundesre-\n(1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im                        publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,\nSinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit                          2009),\n1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne be-                   ee) eines Hauptquartiers im Sinne des Proto-\nsondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II                      kolls vom 28. August 1952 über die Rechts-\nTeil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4,                    stellung der auf Grund des Nordatlantikver-\nder Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parla-                    trags errichteten internationalen militärischen\nments und des Rates vom 5. September 2007 zur                        Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),\nSchaffung eines Rahmens für die Genehmigung\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern                   ff) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen                    Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951\ntechnischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263                zwischen den Parteien des Nordatlantikver-\nvom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie               trags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\n2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) ge-                    (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),\nändert worden ist,                                               gg) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im\n2. Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer                           Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni\nZweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des An-                       1995 zwischen den Vertragsstaaten des\nhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Num-                      Nordatlantikvertrags und den anderen an der\nmer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder                               Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden\nStaaten über die Rechtsstellung ihrer Trup-\n3. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit beson-\npen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder\nderer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes\nFahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1                 hh) ausländischer Streitkräfte\nin Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der                      verwendet werden oder\nRichtlinie 2007/46/EG\nb) auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen\nist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).                 Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung                 eines solchen Mitglieds\nvon Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2\naa) im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. Au-\nNummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundes-\ngust 1959 zu dem Abkommen zwischen den\nstraßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen,\nParteien des Nordatlantikvertrags über die\ndie nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nsen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.\nder in der Bundesrepublik Deutschland sta-\n(3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht                   tionierten ausländischen Truppen (BGBl.\nzu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstra-                    1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch\nßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fern-                    das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl.\nstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.                      1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,\noder\n§2\nbb) im Sinne des Übereinkommens vom 7. Feb-\nAusnahmen                                        ruar 1969 über die Rechtsstellung des einem\n(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für               internationalen militärischen Hauptquartier\ndie Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1                      der NATO in der Bundesrepublik Deutsch-\nmit                                                                      land zugeteilten Personals der Entsende-\n1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das                  staaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)\nZulassungsverfahren ausgenommen sind,                           zugelassen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015               905\n3. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau             12. Kraftfahrzeugen, die für schwerbehinderte Perso-\nverwendet werden und für den Bund, ein Land, eine             nen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im\nGemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweck-                 Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder\nverband oder eine diesen Gebietskörperschaften                des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche\nvergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zu-              Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen\ngelassen sind,                                                Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989)\n4. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung                a) mit dem Merkzeichen „H“, „BI“ oder „aG“ nach-\nvon Straßen verwendet werden,                                    weisen, dass sie hilflos, blind oder außerge-\n5. Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivil-               wöhnlich gehbehindert sind, oder\nund Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im                b) mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachwei-\nRettungsdienst oder zur Krankenbeförderung ver-                  sen, dass sie die Voraussetzungen des § 145\nwendet werden,                                                   Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozial-\n6. Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mild-                gesetzbuch erfüllen, und\ntätige Organisationen zugelassen sind und über-          13. selbstfahrenden Wohnwagen (Wohnmobilen) mit\nwiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das            einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\nAusland oder für zeitlich damit zusammenhän-                  3 500 Kilogramm, die dem Schaustellergewerbe\ngende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,                  dienen.\n7. Kraftfahrzeugen, die während des Zeitraums, für          Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1 Num-\nden die Abgabe zu entrichten wäre, zu mehr als           mer 3 bis 5 ist, dass die Kraftfahrzeuge äußerlich als\n50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke          für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar\nim Linienverkehr verwendet werden,                       sind. Voraussetzung für die Ausnahmen nach Satz 1\n8. Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind                     Nummer 8 Buchstabe a bis d und Nummer 9 ist, dass\nGegenseitigkeit gewährt wird. Die Ausnahme nach\na) für eine bei der Bundesrepublik Deutschland\nSatz 1 Nummer 12 gilt auch für Kraftfahrzeuge, die im\nbeglaubigte diplomatische Vertretung eines an-\nAusland auf Halter zugelassen sind, die ihren Wohnsitz\nderen Staates,\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepu-\nb) für Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichne-       blik Deutschland haben oder die sich aus beruflichen\nten diplomatischen Vertretungen oder für Perso-      oder persönlichen Gründen regelmäßig mit ihrem Kraft-\nnen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertre-        fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland begeben\ntungen gehören und der inländischen Gerichts-        und die nachweisen können, dass sie hilflos, blind,\nbarkeit nicht unterliegen,                           gehörlos, außergewöhnlich gehbehindert oder infolge\nc) für eine in der Bundesrepublik Deutschland zu-        ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Stra-\ngelassene konsularische Vertretung eines ande-       ßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sowie für\nren Staates, wenn der Leiter der Vertretung          Kraftfahrzeuge, die für Personen zugelassen sind, die\nAngehöriger des Entsendestaates ist und außer-       die Voraussetzungen des § 17 des Kraftfahrzeugsteu-\nhalb seines Amtes in der Bundesrepublik              ergesetzes erfüllen.\nDeutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,              (2) Soweit für in der Bundesrepublik Deutschland\nd) für einen in der Bundesrepublik Deutschland zu-       zugelassene Kraftfahrzeuge das Vorliegen eines Aus-\ngelassenen Konsularvertreter (Generalkonsul,         nahmetatbestandes nach Absatz 1 durch die für das\nKonsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder für        Erheben der Infrastrukturabgabe nach § 4 Absatz 1 zu-\nPersonen, die zum Geschäftspersonal dieser           ständige Behörde (Infrastrukturabgabebehörde) fest-\nKonsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige       gestellt ist, ist dies vom Kraftfahrt-Bundesamt im Infra-\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres         strukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland keine        mer 2 von Amts wegen einzutragen. Halter von im Aus-\nErwerbstätigkeit ausüben,                            land zugelassenen Kraftfahrzeugen können bei der In-\nfrastrukturabgabebehörde beantragen, dass das Vorlie-\ne) für internationale Organisationen, die auf Grund\ngen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Absat-\neines Abkommens mit der Bundesrepublik\nzes 1 festgestellt und vom Kraftfahrt-Bundesamt in das\nDeutschland ihren Sitz in Deutschland genom-\nInfrastrukturabgaberegister nach § 6 Absatz 1 Satz 1\nmen haben,\nNummer 2 eingetragen wird.\nf) für Mitglieder der unter Buchstabe e bezeichne-\nten Organisationen, die auf Grund des genann-           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nten Abkommens einen Diplomaten gleichgestell-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nten Status besitzen,                                 die Abgabenpflicht abweichend von § 1 Absatz 2 auch\nfür Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik\n9. Dienstkraftfahrzeugen von Behörden anderer Staa-         Deutschland zugelassen sind, auf genau bezeichnete\nten, die auf Dienstfahrten zum vorübergehenden           Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn\nAufenthalt in das Grenzgebiet gelangen,                  dies zur Vermeidung von Ausweichverkehren oder aus\n10. Kraftfahrzeugen mit einem Antrieb ausschließlich         Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.\ndurch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend             (4) Soweit die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe\naus mechanischen oder elektrochemischen Energie-         auch für Kraftfahrzeuge, die nicht in der Bundesrepu-\nspeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Ener-       blik Deutschland zugelassen sind, auf Abschnitten von\ngiewandlern gespeist werden,                             Bundesstraßen besteht, ist in geeigneter Weise auf die\n11. Kraftfahrzeugen, die ein grünes Kennzeichen nach         Abgabenpflicht des jeweiligen abgabenpflichtigen Ab-\nden zulassungsrechtlichen Vorschriften führen,           schnitts hinzuweisen.","906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\n§3                               Vignette berechtigt zur Benutzung aller Straßen im\nSchuldner der Infrastrukturabgabe                 Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 2 und § 2 Absatz 3, während des Zeitraums der\nSchuldner der Infrastrukturabgabe ist                     Gültigkeit der Vignette. Ein Widerspruchsverfahren fin-\n1. der Halter des Kraftfahrzeugs oder                        det nicht statt.\n2. der Führer des Kraftfahrzeugs während der abga-              (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-\nbenpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne            turabgabe entsteht erstmals für Kraftfahrzeuge, die in\ndes § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2        der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und\nund § 2 Absatz 3.                                        die\nIm Falle eines Fahrzeugs, das in der Bundesrepublik\n1. vor dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-\nDeutschland zugelassen ist, ist abweichend von Satz 1\nbenerhebung zugelassen worden sind, zum Zeit-\nnur der Halter des Fahrzeugs der Schuldner der Infra-            punkt des nach § 16 festgelegten Beginns der Ab-\nstrukturabgabe. Die kumulative Inanspruchnahme bei-\ngabenerhebung,\nder Schuldner ist unzulässig. Mehrere Schuldner der\nInfrastrukturabgabe haften als Gesamtschuldner.              2. ab dem nach § 16 festgelegten Beginn der Abga-\nbenerhebung zugelassen werden, zum Zeitpunkt\n§4                                   der Zulassung des Fahrzeugs.\nInfrastrukturabgabebehörde                     In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist die erstmalige\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständig für die        Entrichtung der Abgabe bis zum Ende des laufenden\nErhebung der Infrastrukturabgabe. Es kann einem pri-         Entrichtungszeitraums der Kraftfahrzeugsteuer (Rumpf-\nvaten Dritten die Erhebung der Infrastrukturabgabe, die      jahr) für das jeweilige Kraftfahrzeug zinslos gestundet.\nDurchführung der Mahnungen nach § 3 Absatz 3 des             Halter von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1\nVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den Erlass            haben in den Fällen des Satzes 1 ein SEPA-Lastschrift-\nvon Vollstreckungsanordnungen übertragen (Betreiber).        Mandat zugunsten der Infrastrukturabgabebehörde\nDie Übertragung nach Satz 2 ist vom Kraftfahrt-Bun-          zum Einzug der Infrastrukturabgabe vom Konto des\ndesamt im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Der Be-           Fahrzeughalters oder vom Konto eines Dritten bei\ntreiber unterliegt der Aufsicht des Kraftfahrt-Bundes-       einem Geldinstitut zu erteilen. Das SEPA-Lastschrift-\namtes.                                                       Mandat nach Satz 3 ist der Infrastrukturabgabebehörde\nzu erteilen\n(2) Im Falle der Übertragung nach Absatz 1 Satz 2\nhat der Betreiber die Einnahmen aus der Erhebung der         1. im Falle des Satzes 1 Nummer 1 spätestens einen\nInfrastrukturabgabe taggleich an eine Bundeskasse ab-            Monat vor Beginn des jeweiligen individuellen Ent-\nzuführen. Soweit es für die Erfüllung der übertragenen           richtungszeitraums und\nhaushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich ist, kann\n2. im Falle des Satzes 1 Nummer 2 nach Maßgabe des\nder Betreiber Anordnungen zur Annahme oder Leistung\n§ 9 Absatz 3 und 4 mit dem Antrag auf Zulassung\nvon Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung\ndes Fahrzeugs.\nerteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden.\nDem Betreiber obliegt zur Erfüllung der Aufgaben au-            (3) § 13 Absatz 3, die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des\nßerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als              Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem\nfür Zahlungen zuständige Stelle. Die notwendigen Be-         Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nstimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die                senen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,\ndazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind inso-           mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von\nweit entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im             § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säum-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-            niszuschlag erhoben werden kann,\nzen bestimmt.\n1. der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des\n§5                                   rückständigen Betrages jährlich beträgt und\nEntrichtung der Infrastrukturabgabe                2. der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der\nFälligkeit der Infrastrukturabgabe zu entrichten ist.\n(1) Die Infrastrukturabgabe ist von dem Schuldner\nnach § 3 vor Benutzung von abgabepflichtigen Straßen            (4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Infrastruk-\nim Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-        turabgabe für ein Kraftfahrzeug, das nicht in der Bun-\nsatz 2 und § 2 Absatz 3, durch Erwerb einer elektroni-       desrepublik Deutschland zugelassen ist, entsteht mit\nschen Vignette (Vignette) an die Infrastrukturabgabe-        der ersten Benutzung einer abgabepflichtigen Straße\nbehörde zu entrichten. Die Höhe der jeweilig zu entrich-     im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\ntenden Infrastrukturabgabe ergibt sich aus der Anlage        satz 2 und § 2 Absatz 3, nach einem Grenzübertritt.\nzu § 8. Sie wird für in der Bundesrepublik Deutschland       Schuldner der Infrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge,\nzugelassene Kraftfahrzeuge von der Infrastrukturabga-        die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-\nbebehörde durch Bescheid festgesetzt. Für im Ausland         sen sind, haben bei der Erhebung der Infrastruktur-\nzugelassene Kraftfahrzeuge gilt die bei Erwerb der           abgabe mitzuwirken und die für die Infrastrukturabgabe\nVignette ausgegebene Buchungsbestätigung als Be-             maßgeblichen Tatsachen ordnungsgemäß anzugeben.\nscheid. Unbeschadet des Satzes 1 gilt die Vignette für       Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nKraftfahrzeuge, die in der Bundesrepublik Deutschland        struktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\nzugelassen sind, mit erteilter Zulassung als erworben.       Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Mitwir-\nDie Vignette gilt für ein bestimmtes Kraftfahrzeug mit       kung bei der Erhebung der Infrastrukturabgabe nach\ndem ihm zugeteilten Kennzeichen. Der Erwerb der              Satz 2 zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015              907\n§6                              Infrastrukturabgaberegister nach Absatz 2. Die Infra-\nInfrastrukturabgaberegister                   strukturabgabebehörde darf zu dem in Absatz 1 be-\nnannten Zweck ferner folgende Daten erheben, verar-\n(1) Zum Zweck der Erhebung der Infrastrukturabgabe        beiten und nutzen:\nführt das Kraftfahrt-Bundesamt ein Infrastrukturabgabe-\nregister über                                                1. Name und Anschrift von Haltern nicht in der Bun-\n1. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1, die in der          desrepublik Deutschland zugelassener Kraftfahrzeu-\nBundesrepublik Deutschland zugelassen sind,                  ge,\n2. Kraftfahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses         2. Bankverbindung desjenigen, für dessen Konto das\nGesetzes eine Infrastrukturabgabe entrichtet wird            SEPA-Lastschrift-Mandat nach § 5 Absatz 2 Satz 3\noder für die ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Ab-             erteilt wurde,\nsatz 1 vorliegt, unabhängig vom Ort der Zulassung,\nund                                                      3. Belegnummer und Kassenzeichen des jeweiligen\nZahlungsvorgangs,\n3. andere als in § 1 Absatz 1 bezeichnete Kraftfahrzeu-\nge.                                                      4. Zahlungsstatus.\nKraftfahrzeuge nach Satz 1 Nummer 3 werden nur auf              (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt ruft im automatisierten\nAntrag des Halters des Kraftfahrzeugs im Infrastruktur-      Verfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 11 und 13\nabgaberegister geführt.                                      in Verbindung mit den Nummern 2, 5 und 6 sowie ein-\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf zur Führung des         malig zur Festsetzung der Infrastrukturabgabe für das\nInfrastrukturabgaberegisters folgende Daten speichern:       Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 die Daten\nnach Absatz 2 Nummer 12 von den Bundesfinanzbe-\n1. Halterdaten im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1\nhörden ab. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf\nNummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes,\nder Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen. Die Bun-\n2. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs einschließlich des       desfinanzbehörden prüfen die Zulässigkeit der Abrufe\nNationalitätenkennzeichens,                             nach Satz 1, wenn dazu Anlass besteht. Sie haben die\n3. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener-       nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforder-\ngiequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen       lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonde-         schriftlich festzulegen und zu gewährleisten, dass die\nrer Zweckbestimmung als Wohnmobil das zuläs-            Übermittlung personenbezogener Daten zumindest\nsige Gesamtgewicht,                                     durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und\nüberprüft werden kann.\n4. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs\nII der Richtlinie 2007/46/EG,                              (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den zu-\n5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,                        ständigen Bundesfinanzbehörden im automatisierten\nVerfahren die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8\n6. Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs,\nzur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.\n7. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,\n(7) Die Infrastrukturabgabebehörde darf die Daten\n8. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festge-\nnach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-\nsetzt wurde,\nsem Gesetz im automatisierten Verfahren aus dem\n9. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabga-     Infrastrukturabgaberegister abrufen, verarbeiten und\nbe,                                                     nutzen. Sofern im Zentralen Fahrzeugregister eine\n10. Ausnahmetatbestände nach § 2,                            Übermittlungssperre nach § 41 des Straßenverkehrs-\ngesetzes eingetragen ist, so gilt diese auch für die\n11. Ausnahmetatbestände und Vergünstigungen nach             Übermittlung aus dem Infrastrukturabgaberegister. Für\ndem Kraftfahrzeugsteuergesetz,                          die Erteilung automatisierter Bescheide können die\n12. Entrichtungszeitraum der Kraftfahrzeugsteuer,            einer Übermittlungssperre unterliegenden Daten auto-\n13. Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zugelassen           matisiert entsperrt werden, wenn die Daten durch tech-\nwurde, und Betriebszeitraum,                            nische und organisatorische Maßnahmen gegen un-\nautorisierte Zugriffe geschützt sind. Für die Datenüber-\n14. Merkmal Übermittlungssperre,                             mittlung gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes ent-\n15. Merkmal Abgabepflicht.                                   sprechend. § 30 der Abgabenordnung steht dem Abruf\n(3) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-        der Steuerdaten nach Satz 1 nicht entgegen.\nsene Kraftfahrzeuge übernimmt das Kraftfahrt-Bundes-            (8) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die in Ab-\namt die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6 und 13            satz 7 und in § 11 Absatz 4 genannten Abrufe aus\nbis 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Hinsichtlich      dem Infrastrukturabgaberegister Aufzeichnungen zu\nder Übernahme ist § 41 des Straßenverkehrsgesetzes           fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe ver-\nnicht anzuwenden.                                            wendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,\n(4) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu-       die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abge-\ngelassene Kraftfahrzeuge erhebt die Infrastrukturabga-       rufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten\nbebehörde die Daten nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4             Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nund 7 und übermittelt diese sowie die Daten nach Ab-         der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-\nsatz 2 Nummer 7 bis 10 und 15 unabhängig vom Ort             nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage\nder Zulassung im automatisierten Verfahren an das            verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch ge-\nKraftfahrt-Bundesamt zum Zweck der Speicherung im            eignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-","908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\ndung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen             sein Tagesdatum dem Tag vor dem ersten Gültigkeits-\nund nach sechs Monaten zu löschen. Das Kraftfahrt-          tag entspricht. Fehlt dieser Tag im zweiten Monat,\nBundesamt prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn           so endet die Gültigkeit mit Ablauf des letzten Tages\ndazu Anlass besteht. Es hat die nach § 9 des Bundes-        dieses Monats. Die Zehntagesvignette hat eine Gültig-\ndatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und          keit von zehn aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Die\norganisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen         Vignette für ein Rumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2\nund zu gewährleisten, dass die Übermittlung personen-       Satz 2 und die Vignette für Saisonkennzeichen im Sinne\nbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-         des Absatzes 4 haben jeweils eine Gültigkeit für den\nbenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.        individuellen Entrichtungszeitraum.\n(9) Die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt der          (6) Die Infrastrukturabgabebehörde setzt die Infra-\nzuständigen Vollstreckungsbehörde im automatisierten        strukturabgabe nach Absatz 1 unbefristet fest, wenn\nVerfahren die Daten nach Absatz 4 Satz 2 und die nach       der Zeitpunkt der Beendigung der Abgabenpflicht nicht\nAbsatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach Absatz 2,            feststeht. In allen anderen Fällen setzt sie die Infra-\nsoweit diese zur Vollstreckung erforderlich sind.           strukturabgabe für einen bestimmten Zeitraum fest.\n(10) Die Daten nach den Absätzen 2 und 4 Satz 2\ndürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes                                   §8\nerhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine Über-\nAbgabensätze\nmittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten\nnach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.                Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich\nnach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturab-\n§7                              gabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.\nEntrichtungszeitraum und Gültigkeit\n§9\n(1) Für in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-\nsene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe jeweils                     Nachweis der Entrichtung\nfür ein Jahr zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum           (1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf\nbeginnt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-         Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ord-\nstimmt ist, mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs.        nungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe\n(2) Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu-      nachzuweisen.\ngelassene Kraftfahrzeuge ist die Infrastrukturabgabe für       (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n1. zehn Tage (Zehntagesvignette),                           Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über\n2. zwei Monate (Zweimonatsvignette) oder\ndas Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum\n3. ein Jahr (Jahresvignette)                                Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu\nzu entrichten.                                              regeln.\n(3) Für Kraftfahrzeuge, die vor dem nach § 16 fest-         (3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des\ngelegten Beginn der Abgabenerhebung in der Bundes-          § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt\nrepublik Deutschland zugelassen worden sind, ist die        voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich\nInfrastrukturabgabe bei erstmaliger Entrichtung für das     oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zu-\nRumpfjahr im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 abwei-           ständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Last-\nchend von Absatz 1 für einen nach Tagen berechneten         schrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe\nZeitraum zu entrichten. Die Infrastrukturabgabe ist auf     von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Drit-\nschriftlichen oder elektronischen Antrag eines Halters      ten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheini-\nabweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 für           gung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde\neinen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten,        auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erhebli-\nwenn dieser die Infrastrukturabgabe für mehr als ein        chen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Bei Nicht-\nFahrzeug schuldet und durch die tageweise Entrich-          erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist\ntung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher        die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. Die\nFälligkeitstag erreicht wird.                               nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind\nan die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die\nInfrastrukturabgabe für Kraftfahrzeuge, die nur für einen      (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\nbestimmten Zeitraum eines Kalenderjahres dauerhaft          auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats ver-\nzugelassen werden, für einen nach Tagen berechneten         zichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs\nZeitraum zu entrichten. Der Entrichtungszeitraum ent-       1. eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde\nspricht dem Zeitraum, für den das Kraftfahrzeug zuge-           vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausge-\nlassen wurde. Satz 1 gilt für Fahrzeuge, denen ein              nommen ist, oder\nSaisonkennzeichen zugeteilt wurde, entsprechend. Im\nFalle des Satzes 3 entspricht der Entrichtungszeitraum      2. durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft\ndem fahrzeugzulassungsrechtlichen Betriebszeitraum.             macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der\nInfrastrukturabgabe bestehen kann.\n(5) Die Jahresvignette hat eine Gültigkeit von einem\nJahr. Die Zweimonatsvignette hat eine Gültigkeit von        Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des\nzwei Monaten. Die Gültigkeit endet mit Ablauf jenes         Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zustän-\nTages im Folgejahr oder im zweiten Monat, der durch         dige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015              909\nAntrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu             (3) Der Antrag auf Erstattung\nstellen und binnen einer Frist von vier Wochen die           1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist spätestens\nzum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastruk-           innerhalb eines Monats nach Eintreten des Erstat-\nturabgabebehörde nachzureichen.                                  tungsgrundes,\n(5) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen,       2. nach Absatz 2 Satz 3 ist spätestens innerhalb eines\nwenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zu-            Monats nach Ende des Entrichtungszeitraums\ngelassen werden soll, keine Infrastrukturabgabenrück-\nstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist            bei der Infrastrukturabgabebehörde zu stellen. § 32 des\nhierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener         Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzu-\nInfrastrukturabgabenrückstand von weniger als 5 Euro         wenden.\nsteht der Zulassung nicht entgegen. Die Infrastruktur-          (4) Die Infrastrukturabgabebehörde erhebt für die\nabgabebehörde darf der nach Landesrecht zuständigen          Entscheidung über ein Erstattungsverlangen nach Ab-\nBehörde Auskünfte über Infrastrukturabgabenrück-             satz 1 eine Gebühr von höchstens 20 Euro. Die §§ 4 bis\nstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung      6, 9 bis 11 und 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes\nder Infrastrukturabgabenrückstände erforderlichen Da-        sind entsprechend anzuwenden.\nten sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde               (5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nelektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Landes-      Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nrecht zuständige Behörde darf das Ergebnis der Prü-          ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der\nfung der Infrastrukturabgabenrückstände der Person           Erstattung der Infrastrukturabgabe bei der Infrastruktur-\nmitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Ab-      abgabebehörde, den Nachweis des Vorliegens der Vor-\ngabenpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des          aussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die\nFahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich        Höhe der Gebühr nach Absatz 4 zu regeln.\nder Bekanntgabe seiner infrastrukturabgabenrecht-\nlichen Verhältnisse durch die nach Landesrecht zustän-\n§ 11\ndige Behörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die\nZulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der                               Überwachung\nVorlage der Einverständniserklärung abhängig.                   (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht\n(6) Ist die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet wor-     stichprobenartig die Einhaltung der Abgabenpflicht\nden, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde          nach diesem Gesetz. Das Bundesamt für Güterverkehr\nauf Antrag der Infrastrukturabgabebehörde die Zulas-         kann sich dabei der Mitwirkung eines privaten Dritten\nsungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein            bedienen. Die Mitwirkung ist vom Bundesamt für Güter-\neinzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstem-         verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Dem\npeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu       privaten Dritten nach Satz 2 kann zu diesem Zweck\nerforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwal-       die Feststellung von Benutzungen von Straßen im\ntungsakt (Außerbetriebsetzung).                              Sinne des § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\nsatz 2 und § 2 Absatz 3, und der ordnungsgemäßen\n§ 10                             Abgabenentrichtung übertragen werden.\nErstattung der Infrastrukturabgabe                   (2) Soweit es zum Zwecke der Überwachung erfor-\nderlich ist, dürfen das Bundesamt für Güterverkehr und\n(1) Vor Beginn des Gültigkeitszeitraums einer Vi-         der private Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 im\ngnette nach § 7 Absatz 2 kann die Infrastrukturabgabe        Rahmen der Überwachung, hinsichtlich Nummer 2 nur\nauf Antrag erstattet werden.                                 im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, folgende Daten\n(2) Ab Beginn des Gültigkeitszeitraums ist eine Er-       erheben, speichern und nutzen:\nstattung der Infrastrukturabgabe für Vignetten nach          1. Bild des Kraftfahrzeugs ohne Erfassung der Fahr-\n§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ausgeschlossen. Die                  zeuginsassen,\nVignette nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 3 ist auf\nAntrag anteilig zu erstatten, wenn                           2. Name und Anschrift der Person, die das Kraftfahr-\nzeug führt,\n1. das Kraftfahrzeug, für das die Abgabe entrichtet\nwurde, außer Betrieb gesetzt wird,                       3. Ort und Zeit der Benutzung von Straßen im Sinne\ndes § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2\n2. der Halter des Kraftfahrzeugs wechselt oder                   und § 2 Absatz 3,\n3. die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 2            4. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationa-\neintreten.                                                   litätenkennzeichen,\nDie Vignette nach § 7 Absatz 1 ist auf Antrag vollstän-      5. Hubraum, Emissionsklasse, Kraftstoffart und Ener-\ndig zu erstatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass              giequelle des Kraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen\ndas Kraftfahrzeug im gesamten Entrichtungszeitraum               im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer\nnicht auf Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 genutzt              Zweckbestimmung als Wohnmobil das zulässige\nwurde. Der Antrag auf Erstattung gilt für in der Bundes-         Gesamtgewicht,\nrepublik Deutschland zugelassene Kraftfahrzeuge in\nden Fällen des Satzes 2 Nummer 1 mit der Beantra-            6. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II\ngung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs und              der Richtlinie 2007/46/EG.\nin den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 mit der Anzeige          Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der\ndes Halterwechsels als gestellt. In den Fällen der           Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses\nSätze 2 und 3 ist keine Gebühr für die Erstattung zu         Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Der private\nentrichten.                                                  Dritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 darf die Daten","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nnach Satz 1 an das Bundesamt für Güterverkehr über-                                    § 12\nmitteln.                                                      Nachträgliche Erhebung der Infrastrukturabgabe\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr und der private          (1) Die Abgabe wird von der Infrastrukturabgabe-\nDritte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 übermitteln die       behörde nachträglich durch Bescheid erhoben, wenn\nDaten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 6 zum               die Pflicht zur Entrichtung der Infrastrukturabgabe be-\nZweck der Überwachung des Betreibers nach § 4 Ab-           steht und Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1, auch in\nsatz 1 Satz 2 an das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraft-       Verbindung mit Absatz 2 und § 2 Absatz 3,\nfahrt-Bundesamt darf die ihm nach Satz 1 übermittelten\n1. ohne gültige Vignette oder\nDaten zu dem dort genannten Zweck speichern und\nnutzen. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-           2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 mit einer Vignette,\nnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften              deren Abgabenhöhe nicht der nach Maßgabe der\nist unzulässig.                                                 Anlage zu § 8 zu entrichtenden Abgabenhöhe ent-\nspricht,\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach\n§ 6 Absatz 2 dem Bundesamt für Güterverkehr sowie           genutzt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1\ndem privaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 zum Zweck         entspricht die nachträglich zu entrichtende Infrastruk-\nder Durchführung der Überwachung übermitteln. Die           turabgabe in ihrer Höhe der Abgabe für eine Jahres-\nÜbermittlung nach Satz 1 aus dem Infrastrukturabgabe-       vignette für das entsprechende Kraftfahrzeug. In den\nregister an das Bundesamt für Güterverkehr sowie den        Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entspricht die nachträg-\nprivaten Dritten nach Absatz 1 Satz 2 kann durch Abruf      lich zu entrichtende Infrastrukturabgabe in ihrer Höhe\nim automatisierten Verfahren erfolgen. Das Bundesamt        dem nicht entrichteten Betrag für eine Jahresvignette\nfür Güterverkehr darf die ihm übermittelten Daten auch      für das entsprechende Kraftfahrzeug. § 7 Absatz 5\nzur Überwachung des privaten Dritten nach Absatz 1          Satz 1 gilt entsprechend. Können bei der nachträg-\nSatz 2 erheben, speichern, verarbeiten und nutzen.          lichen Erhebung der Infrastrukturabgabe die für die\nBerechnung der Abgabenhöhe erforderlichen Angaben\n(5) Der Fahrzeugführer hat den Fahrzeugschein oder       aus Gründen, die der Schuldner zu vertreten hat, nicht\ndie Zulassungsbescheinigung Teil I und den Führer-          abschließend festgestellt werden, wird eine Infrastruk-\nschein oder einen anderen Identitätsnachweis den zur        turabgabe in Höhe von 130 Euro erhoben. Eine Erstat-\nÜberwachung befugten Personen zur Prüfung auszu-            tung nach § 10 ist ausgeschlossen.\nhändigen. Sofern für Fahrten ein Nachweis der Erfül-\n(2) Unbeschadet des § 11 darf die Infrastruktur-\nlung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umwelt-\nabgabebehörde zum Zweck der nachträglichen Erhe-\nanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben\nbung der Infrastrukturabgabe nachfolgende Daten er-\nist, gilt Satz 1 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat\nheben, speichern und nutzen:\nauf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen,\ndie für die Durchführung der Überwachung von Bedeu-         1. Höhe der festgesetzten Infrastrukturabgabe,\ntung sind.                                                  2. Zeitraum, für den die Infrastrukturabgabe festgesetzt\nwurde,\n(6) Die zur Überwachung befugten Personen des\nBundesamtes für Güterverkehr können Kraftfahrzeuge          3. Ort und Zeit der Entrichtung der Infrastrukturabgabe,\nzum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Abga-          4. Belegnummer/Kassenzeichen zum Zahlungsvorgang,\nbenpflicht nach § 1 anhalten. Die Zeichen und Weisun-\ngen der zur Überwachung befugten Personen sind zu           5. Kennzeichen des Kraftfahrzeugs inklusive Nationali-\nbefolgen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht           tätenkennzeichen,\nvon seiner Sorgfaltspflicht.                                6. Hubraum, Emissionsklasse und Antriebsart des\nKraftfahrzeugs, bei Kraftfahrzeugen im Sinne des\n(7) Die zur Überwachung befugten Personen des                § 1 Absatz 1 Nummer 2 mit besonderer Zweck-\nBundesamtes für Güterverkehr sind berechtigt, die In-           bestimmung als Wohnmobil das zulässige Gesamt-\nfrastrukturabgabe nach § 12 und eine Sicherheitsleis-           gewicht,\ntung in Höhe des zu erwartenden Bußgeldes nach § 14\nnebst Verfahrenskosten am Ort der Überwachung zu            7. Zahlungsstatus,\nerheben. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung     8. Klasse und Art des Aufbaus im Sinne des Anhangs II\nder Infrastrukturabgabe untersagen, wenn die Infra-             der Richtlinie 2007/46/EG.\nstrukturabgabe trotz Aufforderung am Ort der Überwa-\n(3) Ergänzend zu § 41 Absatz 2 des Verwaltungsver-\nchung nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen,\nfahrensgesetzes gilt für die Bekanntgabe von Verwal-\ndie Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Infra-\ntungsakten im Ausland § 122 Absatz 2 Nummer 2 der\nstrukturabgabe nach § 12 begründen. Sie können die\nAbgabenordnung entsprechend.\nWeiterfahrt ferner untersagen, wenn die zur Durchfüh-\nrung der Überwachung erforderlichen Unterlagen nicht           (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für die nach-\nausgehändigt werden, die verlangten Auskünfte nicht         trägliche Erhebung der Abgabe das Bundesamt für Gü-\nerteilt werden oder eine nach § 46 Absatz 1 des Geset-      terverkehr zuständig, wenn die Erhebung im Rahmen\nzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132       der dem Bundesamt für Güterverkehr obliegenden\nAbsatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung angeord-          Überwachung nach § 11 Absatz 1 erfolgt.\nnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig er-\nbracht wird.                                                                           § 13\n(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für                  Datenlöschung, Geschäftsstatistiken\nGüterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Be-            (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 6 Ab-\nstimmungen zustehen, bleiben unberührt.                     satz 2 gespeicherten Daten und die ihm nach § 11 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015               911\nsatz 3 übermittelten Daten unverzüglich zu löschen,           werden aus diesem Aufkommen geleistet. Das verblei-\nwenn sie für die Erfüllung der nach diesem Gesetz             bende Aufkommen wird dem Verkehrshaushalt zu-\nübertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.           geführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die\n(2) Die Infrastrukturabgabebehörde hat die nach § 6        Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet.\nAbsatz 7 Satz 1 abgerufenen Daten nach § 6 Absatz 2\nNummer 1, 2, 5 und 6 sowie die Daten nach § 6 Ab-                                        § 16\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf des                      Beginn der Abgabenerhebung\nKalenderjahres, in dem der Entrichtungszeitraum endet,\nzu löschen. Die übrigen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 ab-             (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Zustimmung\ngerufenen Daten nach § 6 Absatz 2 sowie die übrigen           des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-\nDaten nach Absatz 4 Satz 2 sind sechs Jahre nach der          struktur bei Vorliegen der technischen Einsatzbereit-\nErhebung der Daten zu löschen.                                schaft des zur Erhebung der Infrastrukturabgabe erfor-\n(3) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa-            derlichen Systems unverzüglich\nchung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei-           1. die technische Einsatzbereitschaft des zur Erhebung\nchert wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald                der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems fest-\nfeststeht, dass die Infrastrukturabgabe entrichtet wor-           zustellen und\nden ist.\n2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger\n(4) Bilder und Daten, die im Rahmen der Überwa-                bekannt zu machen.\nchung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 erhoben und gespei-\nchert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvor-          Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 gilt die technische\ngang zu löschen, wenn das Fahrzeug nicht der Abga-            Einsatzbereitschaft im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nbenpflicht unterliegt.                                        als festgestellt, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt mit Zu-\nstimmung des Bundesministeriums für Verkehr und\n(5) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten\ndigitale Infrastruktur dem Betreiber die erste vorläufige\nnach § 11 Absatz 2 nach Abschluss des Verfahrens\nErlaubnis zum Betrieb des zur Erhebung der Infrastruk-\nzur nachträglichen Erhebung der Infrastrukturabgabe\nturabgabe erforderlichen Systems erteilt hat.\nnach § 12 und des Ordnungswidrigkeitsverfahrens\nnach § 14 zu löschen.                                            (2) Die Erhebung der Infrastrukturabgabe beginnt mit\n(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen           dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat\nin anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäfts-          der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nstatistiken verwendet werden.                                 folgt. Dieser Tag ist vom Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur unverzüglich im Bundesanzei-\n§ 14                             ger bekannt zu machen.\nBußgeldvorschriften                           (3) Die Infrastrukturabgabebehörde beginnt abwei-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           chend von Absatz 2 Satz 1 bereits ab dem Tag, der\nfahrlässig                                                    auf die Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 2 folgt, unverzüglich mit der Festsetzung der Infra-\n1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Infrastruktur-           strukturabgabe für die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nabgabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschrie-    bezeichneten Kraftfahrzeuge mit Wirkung für den Be-\nbenen Weise oder nicht rechtzeitig entrichtet,            ginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe.\n2. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 3 eine Auskunft nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                              § 17\nerteilt oder\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6\nzuwiderhandelt.                                              Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße         abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und\ngeahndet werden.                                              Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-\nkündet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n§ 18\ndas Bundesamt für Güterverkehr.\nEvaluierung\n§ 15\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale\nAbgabenaufkommen                           Infrastruktur legt unter Beteiligung des Bundesministe-\nDas Aufkommen aus der Erhebung der Infrastruktur-          riums der Finanzen zwei Jahre nach der Feststellung\nabgabe steht unbeschadet des § 5a des Bundesfern-             der technischen Einsatzbereitschaft des zur Erhebung\nstraßengesetzes dem Bund zu. Ausgaben für                     der Infrastrukturabgabe erforderlichen Systems durch\n1. Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Abgaben-            das Kraftfahrt-Bundesamt dem Deutschen Bundestag\nsystems,                                                  einen Bericht zu den tatsächlichen Netto-Einnahmen,\nden wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Grenzregio-\n2. Erstattungen nach § 10 und                                 nen, den gesamten Erfüllungsaufwand (Bürokratiekos-\n3. den im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe            ten) der Infrastrukturabgabe, den auf Grundlage des § 2\nentstehenden Aufwand für die Vollstreckung der            Absatz 3 getroffenen Maßnahmen und zur Angemes-\nInfrastrukturabgabe und bei der Kraftfahrzeugsteu-        senheit der Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Zusammen-\nerverwaltung                                              hang mit der Erhebung der Infrastrukturabgabe vor.","912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nAnlage\n(zu § 8)\nAbgabensätze\n(1) Die Infrastrukturabgabe beträgt für die\n1. Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in\nHöhe von\na) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 5 Euro,\nb) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 10 Euro und\nc) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 15 Euro,\n2. Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe\nin Höhe von\na) weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 16 Euro,\nb) weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 22 Euro und\nc) 70 Euro oder mehr zu entrichten ist, 30 Euro,\n3. Jahresvignette für\na) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit Hubkolbenmotoren und Wankelmotoren für je\n100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch\naa) Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und\naaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb oder ccc genannten Emissionsklassen nicht\nerfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 6,50 Euro,\nbbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 2 Euro,\nccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 1,80 Euro,\nbb) Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und\naaa) die Anforderungen der unter Dreifachbuchstabe bbb und ccc genannten Emissionsklassen nicht\nerfüllen oder deren Erfüllung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wird, 9,50 Euro,\nbbb) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 4 oder Euro 5 erfüllen, 5 Euro,\nccc) die Anforderungen der Emissionsklasse Euro 6 erfüllen, 4,80 Euro,\nb) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für je 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts\noder einen Teil davon 16 Euro,\ninsgesamt jedoch nicht mehr als 130 Euro.\nFür Kraftfahrzeuge mit Wankelmotoren bezeichnet Hubraum im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 das doppelte Nenn-\nkammervolumen.\nAbweichend von Satz 1 beträgt die Infrastrukturabgabe für die\n1. Zehntagesvignette 15 Euro,\n2. Zweimonatsvignette 30 Euro,\n3. Jahresvignette 130 Euro,\nwenn der Schuldner die für die Höhe der Infrastrukturabgabe relevanten Daten nicht ordnungsgemäß nachweisen\nkann oder auf deren Angabe verzichtet.\n(2) Für Kraftfahrzeuge mit einem Oldtimer-Kennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung beträgt die Infrastrukturabgabe für die Jahresvignette 130 Euro.\n(3) Der in den Fällen des § 7 Absatz 3 und 4 zu entrichtende Betrag für die Infrastrukturabgabe beträgt für jeden\nTag des Berechnungszeitraums den auf ihn entfallenden Bruchteil der Jahresvignette. Fällt ein Tag des Berech-\nnungszeitraums in ein Schaltjahr, so beträgt die Infrastrukturabgabe für jeden Tag ein Dreihundertsechsundsech-\nzigstel der Jahresvignette.\n(4) Die Höhe der Infrastrukturabgabe wird für den jeweiligen Entrichtungszeitraum auf 0 Euro festgesetzt, wenn\nder sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 ergebende Betrag weniger als 2 Euro beträgt.\n(5) Bei Berechnung der Infrastrukturabgabe zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem\ndie Abgabenpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der Entrichtung für einen nach\nTagen berechneten Zeitraum nach § 7 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015                     913\nArtikel 2                                  Wörter „und dem Mautsystemgesetz.“ durch die Wörter\n„, dem Mautsystemgesetz und dem Infrastrukturabga-\nÄnderung des\nbengesetz.“ ersetzt.\nGesetzes über die\nErrichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts\nArtikel 4\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines\nKraftfahrt-Bundesamts in der im Bundesgesetzblatt                                                 Änderung des\nTeil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten be-                                 Straßenverkehrsgesetzes\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-\nsetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert                    § 32 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des\n1. Nach Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buch-                     Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert\nstabe e eingefügt:                                                worden ist, wird wie folgt geändert:\n„e) des Infrastrukturabgaberegisters nach § 6 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Infrastrukturabgabengesetzes,“.           1. In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt.\n2. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                                    2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.\n3. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:\n„11. die Erhebung und Vollstreckung der Infrastruk-               3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nturabgabe nach dem Infrastrukturabgabenge-                     „7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infra-\nsetz.“                                                               strukturabgaberechts.“\nArtikel 3\nArtikel 5\nÄnderung des\nBundesgebührengesetzes                                                             Inkrafttreten\nIn § 2 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesgebührenge-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) werden die                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}