{"id":"bgbl1-2015-22-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":22,"date":"2015-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_22.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes (Zweites  Verkehrsteueränderungsgesetz  2. VerkehrStÄndG)","law_date":"2015-06-08T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015                        901\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes\nund des Versicherungsteuergesetzes\n(Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG)\nVom 8. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               linie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,\nsen:                                                                              S. 356) geändert worden ist, in der jeweils gel-\ntenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat\nArtikel 1                                          der Europäischen Union zugelassen sind;“.\nÄnderung des                                   3. § 3 wird wie folgt geändert:\nKraftfahrzeugsteuergesetzes1                                 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                            „1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                        der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom\nS. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                    3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt\nvom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert wor-                                  durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Ok-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                     tober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie                              den ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nfolgt gefasst:                                                                  vom Zulassungsverfahren ausgenommen\n„§ 3c      (weggefallen)“.                                                      sind;“.\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                           b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Wohnwagen“ die Wörter „und Wohnmo-\n„2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum                           bile jeweils“ eingefügt.\nVerkehr auf öffentlichen Straßen, solange die\nFahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenom-                     c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „von\nmen hiervon sind ausschließlich für den Güter-                      Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz\nkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraft-                        oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“\nfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit ei-                         durch die Wörter „für diese Fahrzeuge ein regel-\nnem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtge-                          mäßiger Standort im Inland begründet ist“ er-\nwicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach                        setzt.\nArtikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europä-               4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni\n5. § 3c wird aufgehoben.\n1999 über die Erhebung von Gebühren für die\nBenutzung bestimmter Verkehrswege durch                       6. § 5 wird wie folgt geändert:\nschwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom                            a) In Absatz 1 Nummer 1 und 5 werden jeweils die\n20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richt-                     Wörter „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5“ durch\ndie Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 2“ er-\n1\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen              setzt.\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften           b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wird dabei\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.       die diesbezügliche Eintragung“ durch die Wörter\nL 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nNr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden              „werden dabei die diesbezügliche Änderung“ er-\nist, sind beachtet worden.                                                    setzt.","902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nc) Absatz 5 wird aufgehoben.                               8. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „Steu-\n7. § 9 wird wie folgt geändert:                                  er“ das Wort „schriftlich“ eingefügt.\na) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-           9. § 12 wird wie folgt geändert:\nmer 1 wie folgt gefasst:\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer\nfür jeden ganz oder teilweise im Inland zuge-                    „(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfest-\nbrachten Kalendertag“.                                        setzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug\ndes Steuerschuldners eine andere Zulassungs-\nb) Die folgenden Absätze 6 bis 8 werden angefügt:\nbehörde zuständig wird.“\n„(6) Für inländische Kraftfahrzeuge ermäßigt\nsich die Jahressteuer (Steuerentlastungsbetrag)            b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nbei                                                   10. § 13 wird wie folgt geändert:\n1. Personenkraftwagen je 100 Kubikzentimeter\nHubraum oder einem Teil davon,                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) wenn sie mindestens die verbindlichen                  aa) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGrenzwerte nach Zeile B Fahrzeugklasse\n„1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schrift-\nM der Tabellen in Nummer 5.3.1.4 des An-\nliche Ermächtigung zum Einzug der\nhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der\nKraftfahrzeugsteuer von einem Konto\nbis 1. Januar 2013 geltenden Fassung ein-\ndes Fahrzeughalters oder eines Dritten\nhalten und angetrieben werden\nbei einem Geldinstitut erteilt worden ist\naa) durch Fremdzündungsmotoren          um                      oder eine Bescheinigung vorgelegt wird,\n2 Euro,                                                    wonach die für die Ausübung der Ver-\nbb) durch Selbstzündungsmotoren         um                      waltung der Kraftfahrzeugsteuer zustän-\n5 Euro,                                                    dige Behörde auf eine Einzugsermächti-\ngung wegen einer erheblichen Härte für\nb) wenn sie die Anforderungen nach Buch-\nden Fahrzeughalter verzichtet, oder“.\nstabe a nicht erfüllen und angetrieben wer-\nden                                                    bb) Satz 3 wird aufgehoben.\naa) durch Fremdzündungsmotoren          um          b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n6,50 Euro,\nbb) durch Selbstzündungsmotoren         um          c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.\n9,50 Euro,                                11. § 15 wird wie folgt geändert:\ninsgesamt     jedoch    um   nicht  mehr   als\na) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\n130 Euro;\ndie Wörter „Die Bundesregierung“ durch die\n2. Wohnmobilen je 200 Kilogramm verkehrs-                     Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen“\nrechtlich zulässigem Gesamtgewicht oder ei-               ersetzt.\nnem Teil davon um 16 Euro, insgesamt je-\ndoch um nicht mehr als 130 Euro;                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\na) zugeteiltem     Oldtimer-Kennzeichen    um     12. § 18 wird wie folgt geändert:\n130 Euro,\nb) zugeteiltem Saisonkennzeichen für jeden             a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nTag der Gültigkeitsdauer um den auf ihn             b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nentfallenden Bruchteil des Jahresbetrags\nnach den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a.                     „(7) Verwaltungsverfahren in Kraftfahrzeug-\n(7) Für ausländische Personenkraftwagen                    steuerangelegenheiten, die bis 30. Juni 2014 be-\nund Wohnmobile ermäßigt sich die Steuer nach                  gonnen worden sind, werden von den spätes-\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 um einen Steuerent-                   tens seit 1. Juli 2014 zuständigen Bundesfinanz-\nlastungsbetrag von jeweils 0,35 Euro für jeden                behörden fortgeführt.“\nganz oder teilweise im Inland zugebrachten Ka-             c) Absatz 7a wird aufgehoben.\nlendertag.\nd) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.\n(8) Vom Steuerentlastungsbetrag nach den\nAbsätzen 6 und 7 ausgenommen sind Personen-                e) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\nkraftwagen und Wohnmobile\n„Die Verfahren werden von der ab 1. Juli 2014\n1. mit roten Kennzeichen im Sinne des § 1 Ab-\nzuständigen Bundesfinanzbehörde fortgeführt.“\nsatz 1 Nummer 4,\n2. von Fahrzeughaltern im Sinne des § 3a Ab-               f) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\nsatz 2,                                                      „(13) Für Steuerentlastungsbeträge nach § 9\n3. als Elektrofahrzeuge im Sinne des Absat-                   Absatz 6 und 7 ist § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht\nzes 2.“                                                   anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015               903\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nInkrafttreten\nÄnderung des\nVersicherungsteuergesetzes                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Versiche-               (2) Artikel 1 Nummer 7 und 12 Buchstabe f tritt an\nrungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-              dem Tag in Kraft, an dem die Abgabenerhebung nach\nchung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt        dem Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen In-\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013           frastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfern-\n(BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird § 5 Absatz 1      straßen beginnt. Der Bundesminister der Finanzen gibt\nSatz 2 und 3.                                                 den Tag des Inkrafttretens im Bundesanzeiger bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}