{"id":"bgbl1-2015-22-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":22,"date":"2015-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz  EmoG)","law_date":"2015-06-05T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["898                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nGesetz\nzur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge\n(Elektromobilitätsgesetz – EmoG)1\nVom 5. Juni 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                    §2\nsen:\nBegriffsbestimmungen\n§1                                        Im Sinne dieses Gesetzes sind\nAnwendungsbereich                                  1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Bat-\nterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hy-\nMit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevor-                             bridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahr-\nrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahr-                        zeug,\nzeuge\n2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug\n1. der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II                             mit einem Antrieb,\nTeil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 5. September 2007                           a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische\nzur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung                              Maschinen sind und\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern                           b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb\nsowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen                            des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,\ntechnischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl.\nL 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die                    3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug:\nRichtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013,                         ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über min-\nS. 172) geändert worden ist, und                                         destens zwei verschiedene Arten von\n2. der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e im Sinne des                            a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energie-\nAnhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des                               wandler als elektrische Antriebsmaschine, und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-\nnuar 2013 über die Genehmigung und Marktüber-                            b) Energiespeichern, davon mindestens einer von\nwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädri-                           einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen\ngen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52)                               Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,\nverfügt,\nam Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung\nzur Verringerung insbesondere klima- und umwelt-                         4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit\nschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individual-                       einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließ-\nverkehrs zu fördern. Satz 1 gilt auch für ein elektrisch                     lich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer\nbetriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des An-                          elektrischen Antriebsmaschine bestehen,\nhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im\nInland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt wer-                   5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugan-\nden darf.                                                                    triebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von ei-\nner Form in eine andere umwandeln, welche zur\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-          Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der     6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugan-\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204      triebes, die die jeweiligen Formen von Energie spei-\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und              chern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeu-\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).         ges genutzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015               899\n§3                                  (2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Num-\nBevorrechtigungen                         mer 2 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und\nWeise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 nä-\n(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann         her bestimmt werden, insbesondere können\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechti-\ngungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten,         1. die für das Erteilen der Kennzeichnung erforder-\nsoweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-          lichen Angaben,\nkehrs nicht beeinträchtigt werden.                           2. die Art und Weise der Anbringung der Kennzeich-\n(2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelek-          nung und\ntrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für ein           3. das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung\nFahrzeug in Anspruch genommen werden, wenn sich\naus der Übereinstimmungsbescheinigung nach An-               geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1\nhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Über-         kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahr-\neinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Ver-           zeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des\nordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug          Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen\nKennzeichens geregelt werden. Rechtsverordnungen\n1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm\nmit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesminis-\nje gefahrenen Kilometer hat oder\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam\n2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung          mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,\nder elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Ki-      Bau und Reaktorsicherheit. § 6 Absatz 3 des Straßen-\nlometer beträgt.                                         verkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Re-\n(3) Kann das Vorliegen der Anforderungen des Ab-          gelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.\nsatzes 2 nicht über die Übereinstimmungsbescheini-              (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-\ngung nachgewiesen werden oder gibt es für ein Fahr-          gen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnun-\nzeug keine Übereinstimmungsbescheinigung, kann der           gen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen er-\nNachweis auch in anderer geeigneter Weise erbracht           hoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrs-\nwerden.                                                      gesetzes gilt entsprechend.\n(4) Bevorrechtigungen sind möglich\n1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,                                  §5\n2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke be-                                Übergangsregelung\nstimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder               (1) Bis zum 1. Januar 2016 tritt an die Stelle des Ar-\nTeilen von diesen,                                       tikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 der Artikel 7\n3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbe-           der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments\nschränkungen oder Durchfahrtverboten,                    und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-\n4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das          migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge\nParken auf öffentlichen Straßen oder Wegen.              und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates\n(ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die\n(5) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 des           Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15)\nStraßenverkehrsgesetzes können                               geändert worden ist.\n1. die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden,\n(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 2 beträgt\n2. die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inan-         bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die erforder-\nspruchnahme festgelegt werden,                           liche Reichweite mindestens 30 Kilometer.\n3. die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anord-         (3) Fahrzeugen, die die Anforderung des Absatzes 2\nnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Ver-            erfüllen, dürfen auch nach dem 31. Dezember 2017 die\nkehrseinrichtungen, bestimmt werden.                     Bevorrechtigungen gewährt werden, die Fahrzeugen\nRechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 er-            nach § 3 Absatz 2 gewährt werden können.\nlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nInfrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium                                       §6\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.\nVerkündung von Rechtsverordnungen\n§ 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf eine\nRechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht               Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nanzuwenden.                                                  können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkün-\n(6) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6              dungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesan-\nSatz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenver-       zeiger verkündet werden.\nkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßi-\ngungen der Gebühren oder Befreiungen von der Ge-                                        §7\nbührenpflicht vorgesehen werden.                                                Berichterstattung\n§4                                  Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nfrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Na-\nKennzeichnung                           turschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichen\n(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahr-       gemeinsam alle drei Jahre, erstmals bis zum 1. Juli\nzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtba-        2018, einen Bericht über die Beschaffenheit, die Aus-\nren Kennzeichnung versehen sind.                             rüstung und den Betrieb elektrisch betriebener Fahr-","900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2015\nzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1, über das Ladever-                                                 §8\nhalten solcher Fahrzeuge und über die Entwicklung der                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLadeinfrastruktur, um Erkenntnisse hinsichtlich der wei-\nteren Verringerung der klima- und umweltschädlichen                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nAuswirkungen des motorisierten Individualverkehrs,               in Kraft.\ninsbesondere der Fortschreibung der Umweltkriterien                 (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember\nnach § 3 Absatz 2 Nummer 2, zu gewinnen.                         2026 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. Juni 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}