{"id":"bgbl1-2015-21-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=109","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin","law_date":"2015-05-29T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":109,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                893\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin\nVom 29. Mai 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-               und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung             der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezo-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-              gen werden, als dies für die Feststellung der Berufs-\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-            befähigung erforderlich ist.\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                 (3) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-               werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-             und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent ge-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit             wichtet.\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n§7\nArtikel 1\nTeil 1 der Abschlussprüfung\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Mu-\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des\nsikfachhändler/zur Musikfachhändlerin vom 24. März\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n2009 (BGBl. I S. 654) wird wie folgt geändert:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich\n1. Die §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n1. auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten\n„§ 6\nzwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten,\nAbschlussprüfung                              Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,          2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\nob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er-             Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüf-                sentlich ist.\nling nachweisen, dass er\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den\n1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-            Prüfungsbereichen:\nherrscht,\n1. Warenwirtschaft und Rechnungswesen,\n2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fä-\n2. Musikkundlicher Beratungshintergrund.\nhigkeiten besitzt und\n(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und\n3. mit dem im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\nRechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:\nden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-\nstoff vertraut ist.                                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nDie Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.                     a) Waren annehmen und lagern,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich              b) Warenbestände erfassen und kontrollieren,\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. In Teil 2 der                c) Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der\nAbschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse                     Warenbewegungen durchführen sowie","894               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nd) verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten             3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift-\nund Kalkulationen durchführen                             lich bearbeiten;\nkann;                                                     4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift-            (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und So-\nlich bearbeiten;                                          zialkunde bestehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\n(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Be-\nArbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\nratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\na) Produkte und Dienstleistungen im Musikfach-\nhandel unterscheiden,                                    (6) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung be-\nstehen folgende Vorgaben:\nb) den Musikmarkt einschätzen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nc) Epochen der Musikgeschichte einordnen,\na) kunden- und serviceorientiert kommunizieren\nd) Musikgattungen und -formen, insbesondere                       und handeln,\nMusikrichtungen der klassischen und populä-\nren Musik, unterscheiden sowie                            b) fachbezogene Waren erklären sowie bedarfs-\norientiert beschaffen, anbieten und verkaufen\ne) Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz-                    sowie\nund Verwertungsrechts berücksichtigen\nc) kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und\nkann;                                                             Marktbedeutung der fachbezogenen Waren\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schrift-                 im Kundengespräch berücksichtigen\nlich bearbeiten;                                              kann;\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.“                      2. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch\n2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 einge-                   durchführen;\nfügt:                                                         3. der Prüfling soll aus zwei ihm vom Prüfungsaus-\n„§ 8                                    schuss zur Wahl gestellten Aufgaben eine aus-\nwählen, die Grundlage für die Kundenberatung\nTeil 2 der Abschlussprüfung\nist; den Aufgabenstellungen ist die gewählte\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung soll am Ende der               Wahlqualifikationseinheit zugrunde zu legen;\nBerufsausbildung stattfinden.\n4. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachge-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich                 spräch beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbe-\n1. auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fer-               reitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minu-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                   ten.\n2. auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden\n§9\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-\nsentlich ist.                                                             Gewichtung der Prüfungs-\nbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung\n(3) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den\nPrüfungsbereichen:                                               (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-\nreiche sind wie folgt zu gewichten:\n1. Geschäftsprozesse im Musikhandel,\n1. Warenwirtschaft und Rechnungs-\n2. Wirtschafts- und Sozialkunde,                                  wesen                              mit 10 Prozent,\n3. Kundenberatung.                                            2. Musikkundlicher Beratungs-\n(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse                  hintergrund                        mit 30 Prozent,\nim Musikhandel bestehen folgende Vorgaben:                    3. Geschäftsprozesse im\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Musikhandel                        mit 20 Prozent,\na) Zusammenhänge der Prozesskette vom Ein-                4. Wirtschafts- und Sozialkunde        mit 10 Prozent,\nkauf bis zum Verkauf darstellen,                      5. Kundenberatung                      mit 30 Prozent.\nb) Instrumente der kaufmännischen Steuerung                  (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nund Kontrolle einsetzen sowie                         Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nc) Geschäftsprozesse bearbeiten                           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nkann;                                                         schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgen-             2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nden Gebieten mindestens eines auszuwählen:                    mindestens „ausreichend“,\na) Verkauf,                                               3. im Prüfungsbereich Kundenberatung mit mindes-\ntens „ausreichend“,\nb) Marketing,\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsberei-\nc) Warenbeschaffung sowie                                     che von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindes-\nd) Serviceleistungen;                                         tens „ausreichend“ und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               895\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab-              Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nschlussprüfung mit „ungenügend“.                         fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-       Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nnem der Prüfungsbereiche „Geschäftsprozesse im               hältnis 2:1 zu gewichten.“\nMusikhandel“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“          3. Der bisherige § 8 wird § 10.\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten\nzu ergänzen, wenn                                         4. Der bisherige § 9 wird § 11 und in Absatz 2 wird die\nAngabe „§ 7 Absatz 8“ durch die Angabe „§ 8 Ab-\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nsatz 6“ ersetzt.\nbewertet worden ist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-\nArtikel 2\nhen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\nkann.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 29. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}