{"id":"bgbl1-2015-21-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=102","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=102","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung","law_date":"2015-05-27T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":102,"num_pages":6,"content":["886                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngemittelverordnung1\nVom 27. Mai 2015\nAuf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-                            b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und plastisch\nsatz 3, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des                            nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Sieb-\n§ 8 Absatz 1 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2                               durchgang nur nach Maßgabe der Anlage 2\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März                                 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und zusammen nicht\n2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist und unter                                über einen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM und\nBerücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom                               c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe über 2\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1284) und des Artikels 10                                mm Siebdurchgang nicht über einen Anteil\nNummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010                                         von 0,1 vom Hundert/TM\n(BGBl. I S. 1934), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                               enthalten sind.“\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-                       3. § 4 wird wie folgt geändert:\nerlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) ver-\nordnet das Bundesministerium für Ernährung und                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nLandwirtschaft:                                                                aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „im\nFalle von Wirtschaftsdüngern tierischer Her-\nArtikel 1                                            kunft“ die Wörter „sowie Gärresten ohne Bio-\nabfallanteil“ eingefügt.\nDie Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012\n(BGBl. I S. 2482) wird wie folgt geändert:                                     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Ta-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nbelle 8.3\na) In Nummer 26 Buchstabe b wird das Komma am                                      a) Steine über 10 Millimeter Siebdurch-\nEnde durch einen Punkt ersetzt.                                                   gang nicht über einen Anteil von 5 vom\nb) Nummer 27 wird aufgehoben.                                                         Hundert/TM,\n2. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                b) Altpapier, Karton, Glas, Metalle und\nplastisch nicht verformbare Kunststoffe\n„4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3                                    über 2 mm Siebdurchgang nur nach\na) Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht                                 Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Num-\nüber einen Anteil von 5 vom Hundert/TM,                                      mer 8.3.9 und zusammen nicht über\neinen Anteil von 0,4 vom Hundert/TM\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-                       und\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der                   c) sonstige nicht abgebaute Kunststoffe\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204                   über 2 mm Siebdurchgang nicht über\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der                  einen Anteil von 0,1 vom Hundert/TM\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).                   enthalten sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                887\nb) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden im                   bb) Nummer 1.2.9 wird wie folgt geändert:\neinleitenden Satzteil die Wörter „mineralische\nStoffe“ durch die Wörter „mineralischen Stoffen“                 aaa) In Spalte 3 werden die Wörter „, in\nersetzt.                                                               2 %iger Zitronensäure lösliches Phos-\nphat“ gestrichen.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Spalte 4 werden\naa) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das\nWort „gewerbsmäßig“ gestrichen.                                   aaaa) die Wörter „, Phosphat bewertet\nals in 2 %iger Zitronensäure lös-\nbb) In Satz 3 wird im einleitenden Satzteil das                               liches Phosphat;“ und\nWort „gewerbsmäßigen“ gestrichen.\nbbbb) die Wörter „, in Zitronensäure lös-\n4. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.                                                    liches Phosphat: 2 %-Punkte, die\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                                     für Phosphat festgesetzte Tole-\nranz darf insgesamt nicht über-\na) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die An-                                 schritten werden.“\ngabe „CaCO3 x 0,4 = Ca“ durch die Angabe\ngestrichen.\n„CaCO3 x 0,4 = Ca\nCaCO3 x 0,56 = CaO                                        cc) In Nummer 1.4.1 Spalte 4 werden die Wörter\nMgCO3 x 0,478 = MgO“\n„Toleranzen:\nersetzt.                                                            CaCO3 4 %-Punkte“\nb) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „unentgelt-                   durch die Wörter\nlichen“ gestrichen.                                                 „Toleranzen:\nc) In Absatz 4 wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestri-                    CaCO3 4 %-Punkte,\nchen.                                                               MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und\n5 %-Punkte nach oben,\nd) In Absatz 9 wird der letzte Satz aufgehoben.                        insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-Punkte“\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                       ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             dd) In Nummer 1.4.2 Spalte 4 werden die Wörter\n„(2) Düngemittel, die hinsichtlich der Kenn-                     „Toleranzen:\nzeichnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-                        CaO 4 %-Punkte“\nbindung mit Anlage 2 Tabelle 10 Zeile 10.1.8                     durch die Wörter\nSpalte 2 und Zeile 10.2.2 Spalte 2 den Anforde-                     „Toleranzen:\nrungen dieser Verordnung in der bis zum 5. Juni                     CaO 4 %-Punkte,\n2015 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch                     MgO 2,5 %-Punkte nach unten und\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 in den                         5 %-Punkte nach oben,\nVerkehr gebracht werden.“                                           insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“\nb) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:                        ersetzt.\n„(5) Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1 Ta-            ee) In Nummer 1.4.3 Spalte 4 werden die Wörter\nbelle 1.2 Zeile 1.2.9 müssen die in Anlage 2 Ta-                    „Toleranzen:\nbelle 5 Zeile 5.7 Spalte 3 festgelegten Anforde-                    CaO\nrungen an die Löslichkeit ab dem 1. Juni 2020                       Carbonatanteil < = 65 %\nerfüllen.                                                           3 %-Punkte,\n(6) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Num-                    Carbonatanteil > 65 %\nmer 4, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4,                       4 %-Punkte“\njeweils in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-               durch die Wörter\nsung, entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf\n„Toleranzen:\ndes 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht                       CaO 4 %-Punkte,\nwerden.\nMgO 2,5 %-Punkte nach unten und\n(7) Düngemittel des Typs nach Anlage 1 Num-                      5 %-Punkte nach oben,\nmer 1.4.6, zu deren Herstellung Aschen aus der                      insgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“\nVerbrennung von pflanzlichen Stoffen verwendet                   ersetzt.\nwerden, die den Anforderungen dieser Verord-\nnung in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fas-              ff) In Nummer 1.4.4 Spalte 4 wird die Angabe\nsung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf                        „CaO 3 %-Punkte“\ndes 31. Dezember 2016 in den Verkehr gebracht                    durch die Wörter\nwerden.“\n„CaO 3 %-Punkte\n7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                      MgO 1,5 %-Punkte\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:                                insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte“\nersetzt.\naa) In Nummer 1.1.2 Spalte 6 wird das Wort „ge-\nwerbsmäßig“ gestrichen.                                 gg) Nummer 1.4.5 wird wie folgt gefasst:","1              2           3                   4                             5                                 6                                    888\n„1.4.5   Konverterkalk   40 % CaO   Calciumoxid   Kalk bewertet als CaO;        Silikate und Oxide von         Ausgangsstoffe und Art der\nSiebdurchgang bei             Calcium und Magnesium aus      Herstellung nach Spalte 5 müssen\nHerstellung nach              der Herstellung unlegierter    angegeben sein.\nSpalte 5 Buchstabe            Stähle;                        Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe\nauch Zugabe von                nach Spalte 5:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\na) 97 % bei 1,0 mm\n80 % bei 0,315 mm          – phosphathaltigen Aschen      – Mindestgehalte nach Spalte 2:\nnach Anlage 2 Tabelle 6.2     30 % CaO, 3 % P2O5\nb) 97 % bei 3,15 mm              Nummer 6.2.2 und 6.2.3,     Kennzeichnung der Phosphatlöslich-\n40 % bei 0,315 mm          – Rohphosphat                  keiten nach Anlage 2 Tabelle 4\nc) 97 % bei 0,63 mm           jeweils in die flüssige        Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2“.\n75 % bei 0,16 mm.          Schmelze (> 1 400 °C);\nBei Siebdurchgang nach\nBuchstabe b:                  a) Vermahlen von Konverter-\nschlacke\nLöslichkeit von Calcium und\nMagnesium, bewertet nach      b) Absieben zerfallener\nUmsetzung in verdünnter          Konverterschlacke und\nSalzsäure, mindestens 30 %       Pfannenschlacke\nToleranzen:                   c) Vermahlen von Konverter-\nCaO 3 %-Punkte,                  schlacke nach Zugabe von\nMgO 1,5 %-Punkte,                phosphathaltigen Stoffen\ninsgesamt (CaO + MgO)            in die Schlackenschmelze\n3 %-Punkte\nP2O5 0,8 %-Punkt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015             889\nhh) In Nummer 1.4.6 Spalte 4 werden die Wörter\n„Toleranzen:\nCaO\nCarbonatanteil < = 40 %\n2 %-Punkte,\nCarbonatanteil > 40 %\n3 %-Punkte“\ndurch die Wörter\n„Toleranzen:\nCaO 3 %-Punkte,\nMgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben,\ninsgesamt (CaO + MgO) 4 %-Punkte“\nersetzt.\nb) In Abschnitt 2 werden im Tabellenkopf in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „Bestandtormat teile“ durch\ndas Wort „Bestandteile“ ersetzt.\nc) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 der „Vorbemerkungen und Hinweise“ wird das Wort „gewerbsmäßig“ gestrichen.\nbb) Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 5 werden die Wörter „; auch chelatisiert mit Glycin“ angefügt.\nbbb) In Spalte 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung\nmit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zuge-\nlassen“.“\ncc) In Nummer 4.2.3 Spalte 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „6“ ersetzt.\n8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.1.6 und 1.1.7 werden aufgehoben.\nbb) Die bisherigen Nummern 1.1.8 und 1.1.9 werden die Nummern 1.1.6 und 1.1.7.\ncc) Nummer 1.4.10 wird wie folgt geändert:\naaa) In Spalte 1 werden die Wörter „I-TE Dioxine und dl-PCB“ durch die Wörter „Summe der Dioxine und\ndl-PCB (WHO-TEQ 2005)“ ersetzt.\nbbb) In Spalte 4 wird die Angabe „WHO-TEQ“ gestrichen.\nccc) In Spalte 5 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „5 ng WHO-TEQ Dioxine“ durch die An-\ngabe „8 ng“ ersetzt.\nb) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:\naa) Tabelle 2.1 werden folgende Nummern 2.1.7 und 2.1.8 angefügt:\n1                             2                                3\n„2.1.7    N-((3(5)-Methyl-1H-pyra-                             0,05 Maximal 0,4 % bezogen auf den\nzol-1-yl)methyl)acetamid                                   Gesamtgehalt an Ammonium- und\nCarbamidstickstoff.\n2.1.8     Nitrapyrin [2-chloro-6-                                    Die zugegebene Anwendungs-\n(trichloromethyl)pyridin]                                  menge darf 500 g je ha und Jahr\nnicht überschreiten“.\nbb) Tabelle 2.2 wird folgende Nummer 2.2.2 angefügt:\n1                             2                                3\n„2.2.2    Gemisch aus N-Butyl-      Anteil, bezogen auf den          Gemisch aus N-Butyl-thiophos-\nthiophosphortriamid und   Carbamidstickstoff:              phortriamid und N-Propyl-thio-\nN-Propyl-thiophosphor-    0,02 % bis 0,2 %                 phosphortriamid im Verhältnis 3:1.\ntriamid                                                    Toleranz auf den Anteil an NPPT:\n20 %“.","890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nc) Tabelle 5 wird wie folgt geändert:\naa) In der Vorbemerkung und den Hinweisen werden die Wörter „den Spalten 3 und 4“ durch die Wörter „der\nSpalte 3“ und das Wort „Phosphatlöslichkeit“ durch das Wort „Phosphatlöslichkeiten.“ ersetzt.\nbb) Spalte 3 wird gestrichen.\ncc) Die bisherigen Spalten 4 und 5 werden die Spalten 3 und 4.\ndd) In den Nummern 5.5 bis 5.8 wird die neue Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:\n„Löslichkeit 4.2.1: 2,5 %\nLöslichkeit 4.2.3: 5 %\nLöslichkeit 4.2.4: 2 %“.\nee) In Nummer 5.7 wird die neue Spalte 4 wie folgt gefasst:\n„andere Phosphatarten“.\nd) Tabelle 6 Nummer 6.4.11 Spalte 3 wird wie folgt gefasst:\n„Siebdurchgang:\n– 90 % bei 6,3 mm,\n– 70 % bei 3,15 mm“.\ne) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 7.1.10 Spalte 2 werden nach dem Wort „Holzkohle“ die Wörter „mit einem Kohlenstoffgehalt\nvon mindestens 80 % C in der TM“ eingefügt.\nbb) Nummer 7.2.1 Spalte 3 wird wie folgt geändert:\naaa) In den Absätzen 3 bis 5 werden jeweils im ersten Anstrich nach den Wörtern „Zusätzliche Angabe\nder nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zutreffenden Kategorie“ die Wörter „sowie des tat-\nsächlich verwendeten Ausgangsstoffes“ angefügt.\nbbb) Im zweiten Anstrich des Hinweises werden die Wörter „bzw. in Biogasanlagen oder Kompostier-\nanlagen umgewandelt“ gestrichen.\ncc) In Nummer 7.2.2 Spalte 2 werden die Wörter „als Nutztiere der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter-\nliegen“ durch die Wörter „Nutztiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nsind“ ersetzt.\ndd) In Nummer 7.3.16 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:\n„Aschen aus Tabelle 7.4 müssen vor einer Granulierung oder Staubbindung einen Siebdurchgang von\n98 % bei 0,63 mm und 90 % bei 0,16 mm aufweisen.“\nee) In Nummer 7.4.3 Spalte 3 wird der erste Satz aufgehoben.\nff) Tabelle 7.4 wird folgende Nummer 7.4.12 angefügt:\n1                               2                               3\n„7.4.12 Fischteichschlamm          Fischteichschlamm, Fischteich-\nsedimente und Filterschlämme\naus der Fischproduktion in\nder Teichwirtschaft gemäß § 2\nNummer 1 in Verbindung\nmit Anhang 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a der Bioabfallverord-\nnung“.\nf) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 8.1.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\n„ – Nickelsulfathexahydrat,\n– Nickel komplexiert mit EDTA“.\nbb) In Nummer 8.1.9 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.\ncc) In Nummer 8.2.7 Spalte 3 Satz 2 werden nach dem Wort „P-Verfügbarkeit“ die Wörter „bei Kultur-\nsubstraten“ eingefügt.\ndd) In Nummer 8.2.8 Spalte 2 wird das Wort „Verwertung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.\nee) In Nummer 8.2.19 Spalte 3 Satz 2 wird die Angabe „10.2.4“ durch die Angabe „10.2.3“ ersetzt.\nff) In Nummer 8.3.9 Spalte 1 werden die Wörter „nicht abbaubare“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015          891\ng) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:\naa) Die Zeile mit dem Wortlaut\n„Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze“\nwird durch folgende Zeilen ersetzt:\n1                              2                               3\n„9.1.9    EDDS                       (S, S)-Ethylendiamindisuccinat  C10H16O8N2\nFür Nummern 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze\nFür Nummer 9.1.9 gelten folgende ergänzenden Vorgaben und Hinweise: Ausschließlich zur Blattanwen-\ndung. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Pro-\ndukt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen.““\nbb) Die Überschrift „Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner“ wird durch die Überschrift „Tabelle 9.2 Sonstige\nKomplexbildner“ ersetzt.\ncc) Tabelle 9.2 wird folgende Nummer 9.2.5 angefügt:\n1                              2                               3\n„9.2.5    Glycinat                   2-Aminoethansäure               C2H5NO2“.\nh) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10.1.2 wird in Spalte 2 Nummer 1 Satz 2 und in Spalte 4 Nummer 1 Satz 2 jeweils die\nAngabe „16 und 17“ durch die Angabe „17 und 18“ ersetzt.\nbb) In Nummer 10.1.3 Spalte 4 Nummer 2 erster Anstrich wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.\ncc) In Nummer 10.1.5 Spalte 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:\n„1. Bei Zugabe von Komplexbildnern muss der jeweilige Komplexbildner nach dem komplexierten Nähr-\nstoff unter Angabe des Stoffes nach Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein.“\ndd) Nummer 10.1.6 wird wie folgt geändert:\naaa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zugabe von\n– Kalk zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2,\n– mineralischen Einnährstoffdüngern nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und Düngemitteln\nnach Anlage 1 Abschnitt 1 zu Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 1.4“.\nbbb) In Spalte 2 wird das Wort „Kalkdüngertyps“ durch das Wort „Düngertyps“ ersetzt.\nee) In Nummer 10.1.8 Spalte 2 Nummer 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:\n„Bei phosphathaltigen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitte 1.2, 2, 3 und 5 Angabe der Gehalte an\nGesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Num-\nmer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlöslichem Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn jeweils ein\nGehalt von 1 Prozent erreicht wird. Sind die Gehalte an Phosphat nach Satz 2 anzugeben, ist die zu-\nsätzliche Angabe der Gehalte an Phosphat nach Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3 fakultativ.“\nff) In Nummer 10.2.2 Spalte 2 Nummer 2 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:\n„ – Phosphat: Gesamtphosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.11, wasserlösliches Phosphat nach Tabelle 4\nNummer 4.2.1 und neutral-ammoncitratlösliches Phosphat nach Tabelle 4 Nummer 4.2.2, wenn je-\nweils ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird; Gehalt weiterer Phosphatlöslichkeiten nach Tabelle 4\nfakultativ,“.\ngg) In Nummer 10.2.3 Spalte 2 Nummer 3 und Spalte 4 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „8.3“ durch die\nAngabe „8.2“ ersetzt.\nhh) In Nummer 10.3.4 Spalte 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit in Anlage 2\nTabelle 7.2 Spalte 3 nichts anderes bestimmt ist.“ ersetzt.\nii) In Nummer 10.4.3 werden in den Spalten 1 und 3 jeweils das Wort „Unentgeltliches“ gestrichen und das\nWort „Forschungszwecken“ durch die Wörter „Forschungs- oder Versuchszwecken“ ersetzt."]}