{"id":"bgbl1-2015-21-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=46","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau (Werkfeuerwehrausbildungsverordnung  WFAusbV)","law_date":"2015-05-22T00:00:00Z","page":830,"pdf_page":46,"num_pages":12,"content":["830                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau\n(Werkfeuerwehrausbildungsverordnung – WFAusbV)*\nVom 22. Mai 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufs-                                    Abschnitt 1\nbildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der\nGegenstand, Dauer und\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nGliederung der Berufsausbildung\ngeändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                                            §1\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                                          Staatliche\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                         Anerkennung des Ausbildungsberufes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nDer Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes\nund Forschung:\nund der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                      §2\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                  Dauer der Berufsausbildung\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                      Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-                                       §3\nmenplan\nGegenstand der Berufsausbildung\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nund Ausbildungsrahmenplan\n§ 5 Ausbildungsplan\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                  (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nAbschnitt 2                            ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nAbschlussprüfung                          Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  8    Inhalt von Teil 1\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  9    Prüfungsbereich von Teil 1\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 10    Inhalt von Teil 2\n§ 11    Prüfungsbereiche von Teil 2                                    (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 12    Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung         tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§ 13    Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz    telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 14    Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahren-      Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\nabwehr                                                      dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                   fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für          Durchführen und Kontrollieren ein.\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n§4\nAbschnitt 3\nStruktur der\nSchlussvorschriften\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 17 Übergangsregelung\n§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum       1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nWerkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau                  Fähigkeiten und\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\nund Fähigkeiten.\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          des gebündelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                831\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-          (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           und 2.\n1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes so-             (3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungs-\nwie Anforderungen an den Beruf,                         jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\n2. Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,          ausbildung.\n3. Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,                                                   §8\n4. Atemschutz,                                                                    Inhalt von Teil 1\n5. Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstel-          Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nlen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n6. Sichern, Retten und Bergen,                                  Ausbildungshalbjahre       genannten     Fertigkeiten,\n7. Brandbekämpfung,                                             Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n8. technische Hilfeleistung,                                2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n9. Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemi-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nschen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),\nentspricht.\n10. Rettungssanitäter-Einsatz und\n11. vorbeugender Brandschutz.                                                             §9\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-                   Prüfungsbereich von Teil 1\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:          (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-           bereich Handwerkliche Arbeiten statt.\nbes,                                                       (2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,         1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-\nrameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und\n4. Umweltschutz,\nabzustimmen sowie Material und Werkzeug zu dis-\n5. Information, Kommunikation und Teamarbeit,                   ponieren,\n6. Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,           2. Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen,\n7. Kommunikations- und Informationssysteme,                     seine Vorgehensweise zu erläutern und durchge-\nführte Arbeiten zu dokumentieren,\n8. Arbeitsorganisation,\n3. Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und\n9. elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehrein-             Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und\nsatz,\n4. Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur\n10. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische             Beseitigung zu ergreifen.\nArbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie\n(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende\n11. Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.                Gebiete zugrunde zu legen:\n§5                               1. elektrotechnische Arbeiten,\nAusbildungsplan                         2. metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische\nArbeiten sowie\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n3. Holzbauarbeiten.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-           (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                    Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen.\nDabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem wei-\n§6                               teren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling\nwird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nFachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen          den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schrift-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-           lich bearbeiten.\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten.\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-           Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt\nweis regelmäßig durchzusehen.                                420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbe-\nzogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.\nAbschnitt 2                            Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben be-\nAbschlussprüfung                             trägt 135 Minuten.\n§7                                                           § 10\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                                 Inhalt von Teil 2\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob         (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben      1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-\nhat.                                                             ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie","832               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-         wahrzunehmen und dabei\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                               1. Einsatzmittel zu handhaben,\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkei-       2. Gefährdungspotentiale abzuschätzen,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-\n3. Eigensicherung durchzuführen und           Unfallverhü-\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-\ntungsvorschriften zu beachten sowie\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.              4. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände\nrückzumelden.\n§ 11\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nPrüfungsbereiche von Teil 2                    Gebiete zugrunde zu legen:\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-\n1. technische Hilfe leisten und\nfungsbereichen statt:\n1. Brandbekämpfung und Menschenrettung,                       2. einen ABC-Einsatz durchführen.\n2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,                     (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2\n3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr so-            Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede\nwie                                                       der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fach-\ngespräch geführt.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\n§ 12                              Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen\nFachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten\nPrüfungsbereich\ndauern.\nBrandbekämpfung und Menschenrettung\n(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Men-\n§ 14\nschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen                               Prüfungsbereich\nFeuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften            Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr\nwahrzunehmen und dabei\n(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken\n1. Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge            der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass\nfür die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu füh-   er in der Lage ist,\nren und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führer-\nschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die           1. rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu er-\nAusbildung zum Rettungssanitäter oder zur Ret-                läutern,\ntungssanitäterin vorzulegen,\n2. Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und\n2. Einsatzmittel zu handhaben,                                    Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,\n3. Gefährdungspotentiale abzuschätzen,\n3. Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,\n4. Eigensicherung durchzuführen und            Unfallverhü-\ntungsvorschriften zu beachten sowie                       4. Atemschutz anzuwenden,\n5. die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände         5. Einsatzlehre zu berücksichtigen und\nrückzumelden.\n6. Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzu-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende               wenden.\nGebiete zugrunde zu legen:\n(2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n1. Brände löschen und\nten.\n2. Menschen retten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten.\n(3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2\nNummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede\nder beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fach-                                      § 15\ngespräch geführt.                                                                 Prüfungsbereich\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.                      Wirtschafts- und Sozialkunde\nInnerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nFachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\ndauern.\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\n§ 13\nund zu beurteilen.\nPrüfungsbereich\nTechnische Hilfeleistung und ABC-Einsatz                  (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und        ten.\nABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                  833\n§ 16                                Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nGewichtung der                            durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                   ergänzen, wenn\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                  1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche            chend“ bewertet worden ist und\nsind wie folgt zu gewichten:                                  2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n1. Handwerkliche Arbeiten                 mit 30 Prozent,        der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n2. Brandbekämpfung und                                        Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungs-\nMenschenrettung                       mit 20 Prozent,     bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\n3. Technische Hilfeleistung                                   der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\nund ABC-Einsatz                       mit 20 Prozent,     gewichten.\n4. Grundlagen und Techniken                                                         Abschnitt 3\nder Gefahrenabwehr                    mit 20 Prozent,\nSchlussvorschriften\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die                                      § 17\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nÜbergangsregelung\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,                                          Berufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-             berufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom\nchend“,                                                   7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli\n3. in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und              2015 begonnen worden sind, werden nach den bis\nMenschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung          dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.\nund ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche                                      § 18\nvon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n„ausreichend“ und\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-        Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung\nprüfung mit „ungenügend“.                                 und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuer-\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem      wehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I\nder Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der            S. 1747) außer Kraft.\nBerlin, den 22. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\n1   Rechtliche Grundlagen          a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des\ndes Feuerwehrdienstes sowie       Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der techni-\nAnforderungen an den Beruf        schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           Einrichtungen in Grundzügen erläutern\nb) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der\nWerk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden\nc) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche\nGrundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in\nder technischen Hilfe und im Rettungsdienst an\nBeispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären\nd) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforde-                     2\nrungen darstellen und angemessen handeln\ne) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewäl-\ntigen\nf) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten\ng) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus-\neinandersetzen und die psychische Stabilität erhal-\nten\nh) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden,\ninsbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienst-\nvorschriften\n2   Brandgeschehen, Löschmittel a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung\nund Löschverfahren                durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           der stofflichen und energetischen Voraussetzungen\nder Verbrennung\nb) Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbrei-\ntung abschätzen\nc) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich-\nflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen                        4\nergreifen\nd) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlen-\ndioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit\nvon den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen\nauswählen und einsetzen\ne) Löschverfahren situationsbezogen anwenden\n3   Fahrzeuge und Geräte           a) Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und\nder Feuerwehr                     Gerätewagen, nach ihrem technischen und takti-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           schen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestaus-\nstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatz-\nausstattung überprüfen\nb) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die\nNotfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und\naußerhalb geschlossener Ortschaften sicher und\nwirtschaftlich führen\nc) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und er-\nhalten                                                                10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015              835\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                    4\nd) Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterschei-\nden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuer-\nwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung,\npersönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadens-\nlagen\ne) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör,\nRettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsge-\nräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und\nNachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerks-\nzeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungs-\nzweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und in-\nstand halten\n4   Atemschutz                     a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           dungszweck auswählen und anwenden\nb) Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtig-\nkeits- und Funktionskontrolle durchführen\nc) Atemschutzgeräte pflegen\nd) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem-                      5\nschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrund-\nsätze durchführen\ne) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrneh-\nmen\nf) Atemschutzüberwachung durchführen\n5   Einrichten, Sichern und        a) örtliche Gegebenheiten bewerten\nBetreiben von Einsatzstellen   b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Einsatzstellen ausleuchten\nd) Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicher-\nheit vorhandener Gerüste beurteilen\ne) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Ge-                    3\nräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten\nund verlasten\nf) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den\nörtlichen statischen Gegebenheiten und nach Her-\nstellerangaben sicher lagern\ng) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten\n6   Sichern, Retten und Bergen     a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatz-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           grundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-,\nRettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen\nb) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefah-\nrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung\nvon Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsät-\nzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden\nund Objekten besonderer Art und Nutzung sowie\naus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen\nc) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen                       8\nanwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs-\ntungen\nd) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen\nunter Berücksichtigung betriebsspezifischer Beson-\nderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der\nBetriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen\ne) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einset-\nzen","836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                     in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                   4\n7   Brandbekämpfung                a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           im Löscheinsatz berücksichtigen\nb) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung\nentsprechend der Gefahrenmatrix bewerten\nc) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs-\nspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf-\nrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werter-                    8\nhaltung, durchführen\nd) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit er-\nhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen\nbesonderen Gefahren durchführen\ne) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge-\nbäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung\n8   Technische Hilfeleistung       a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)           in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen\nb) Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfe-\nleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten\nc) technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be-\ntriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur\nAufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wer-\nterhaltung, durchführen                                               8\nd) technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere\nin Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nut-\nzung\ne) Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung\neinsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbau-\nunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr\n9   Einsatz mit radioaktiven,      a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten\nbiologischen und chemischen       im ABC-Einsatz berücksichtigen\nGefahrstoffen (ABC-Einsatz)\nb) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz ent-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berück-\nsichtigen\nc) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifi-\nscher Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht-\nerhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung,\ndurchführen                                                           6\nd) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter\nBrand- und Explosionsgefahr und anderen besonde-\nren Gefahren durchführen\ne) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäu-\nden und Objekten besonderer Art und Nutzung\nf) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte\naufbauen und betreiben\n10 Rettungssanitäter-Einsatz        a) Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)          tieren\naa) Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstel-\nlen\nbb) Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete\nMaßnahmen zur Erreichung des Versorgungs-\nziels auswählen\ncc) Einsatz dokumentieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                 837\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1               2                                             3                                      4\nb) Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten\naa) Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkör-\nperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante\nUntersuchungen durchführen\nbb) Versorgungsbedarf ermitteln\ncc) Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere\nund Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingun-\ngen erfassen und bewerten\ndd) Situationen, bei denen ein Massenanfall von\nVerletzten (MANV) oder ein Massenanfall von\nErkrankten (MANE) vorliegt, erkennen\nee) Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen\nc) in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhal-\ntende Maßnahmen durchführen\naa) Situationen erkennen, die die Einleitung von\nlebensrettenden und lebenserhaltenden Basis-\nmaßnahmen erfordern\nbb) lebensrettende und lebenserhaltende Basismaß-\nnahmen selbständig durchführen und deren\nWirksamkeit überprüfen\ncc) durchgeführte Maßnahmen dokumentieren\ndd) weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit ande-\nren Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und\nÄrztinnen sowie Rettungskräften, durchführen\nd) bei Diagnostik und Therapie mitwirken\naa) erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und The-\nrapie in der Notfallmedizin kennen\nbb) Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der\nDurchführung mitwirken\ncc) ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht\ndurchführen\ndd) die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen\nkontinuierlich beobachten                                           15\nee) Patienten und Patientinnen unterstützen\ne) betroffene Personen unterstützen\naa) individuelle psychosoziale Situation der Beteilig-\nten anhand der Anamnese und Dokumentationen\nanderer an der Versorgung mitwirkender Perso-\nnen erfassen\nbb) Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung\nvital und existenziell bedrohlicher Situationen un-\nterstützen\ncc) Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in\nandere Einrichtungen oder Bereiche durchführen\nf) in Gruppen und Teams zusammenarbeiten\naa) in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbei-\nten\nbb) eigene Position angemessen in den Team- und\nGruppenprozess einbringen und diese Position\nsachgerecht vertreten\ncc) Arbeit mit den anderen beteiligten Personen un-\nterschiedlicher Organisationen und Einrichtun-\ngen abstimmen","838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                             3                                      4\ndd) auf bestehende Konzepte zurückgreifen und ei-\ngene Handlungsalternativen erarbeiten\nee) Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung\neiner konkreten Situation anfordern\ng) Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Kran-\nkentransport reflektieren\naa) Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Han-\ndeln kritisch reflektieren sowie ein angemesse-\nnes Rollenverständnis entwickeln\nbb) mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen\nh) Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten\naa) Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im\nRettungsdienst kennen und das eigene Handeln\ndaran ausrichten\nbb) bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterent-\nwicklung von Qualitätskonzepten in medizini-\nschen Einrichtungen mitwirken\n11 Vorbeugender Brandschutz         a) Auskunft geben über baulichen, technischen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)          organisatorischen Brandschutz, insbesondere über\nGefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und\nFeuerwehreinsatzplanung\nb) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und\nüberprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeab-\nzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen\nund Anschlusseinrichtungen\n4\nc) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und\nüberprüfen\nd) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbe-\nsondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbe-\nsteigung und -befahrung\ne) Löschwasserversorgungssysteme             bedienen und\nüberprüfen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\n1   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n2   Berufsbildung,                 a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht           Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               839\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                    4\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- der gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                          Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung\nergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Information, Kommunikation     a) Informationen in deutscher und englischer Sprache\nund Teamarbeit                    beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbeson-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)           dere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachbe-\nrichten, Firmenunterlagen und Datenbanken\nb) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung\nenglischer Fachbegriffe durchführen\n4\nc) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen\nd) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und\nabstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichti-\ngen\ne) Übergabeprozesse abstimmen\n6   Erstellen und Anwenden         a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\ntechnischer Unterlagen            Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)           und Schaltungsunterlagen in deutscher und engli-           4\nscher Sprache anwenden\nb) Skizzen erstellen\n7   Kommunikations-                a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations-\nund Informationssysteme           und Informationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Soft-\nware anwenden                                                          5\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit\nanwenden","840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                    2                                            3                                     4\n8   Arbeitsorganisation            a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbar-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)           keit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen\nMöglichkeiten abstimmen\nb) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und\nAbwicklungszeiten einschätzen\nc) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebs-\nmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen         6\nund bereitstellen\nd) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösun-\ngen erproben und optimieren\ne) Lösungen implementieren und organisatorisch ab-\nsichern\n9   Elektrotechnische Arbeiten     a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,\nfür den Feuerwehreinsatz          Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)           tigung ergreifen\nb) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gege-\nbenheiten und der technischen Regeln erkennen\nund Gefährdungen beurteilen\nc) Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung\nder mechanischen und elektrischen Belastung und\ndes Verwendungszwecks auswählen\nd) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen,\ninsbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und\nKlemmen, herstellen\ne) Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstal-\nlationen auswählen und installieren sowie Funktions-\nfähigkeit und Sicherheit überprüfen\n16\nf) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach\ntechnischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und\naußer Betrieb nehmen\ng) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion,\nSpannung, Widerstand, Stromstärke und Phasen-\nfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen\nh) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und\nGeräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen\ni) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrom-\nmotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen\nj) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Ein-\nsatzzweck auswählen und einsetzen\nk) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen\n10 Metall-, sanitär-, heizungs-     a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,\nund klimatechnische Arbeiten      Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Besei-\nfür den Feuerwehreinsatz          tigung der Gefährdung ergreifen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)\nb) Maße erfassen, übertragen und anreißen\nc) metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen\nd) Metalle durch Biegen und Kanten umformen\ne) Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung\nvornehmen                                                  18\nf) Rohre trennen, umformen und verbinden\ng) Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren\nh) Metalle thermisch und mechanisch trennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               841\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                   2                                            3                                     4\ni) Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und\nHart- und Weichlöten verbinden\nj) hydraulische und pneumatische Geräte handhaben\nk) Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungs-\nanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren\nund demontieren\nl) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und\nabdichten\nm) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und\ndemontieren\nn) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen            14\no) Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen\np) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen\nabsperren und abdichten\nq) Anlagenteile und Behälter von Förder- und Trans-\nportsystemen abdichten und absperren\nr) Anlagenteile montieren und demontieren\n11 Holzbauarbeiten für             a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden,\nden Feuerwehreinsatz             Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 11)         seitigung ergreifen\nb) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,\nRaspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und\nHolzverbindungen herstellen\n16\nc) Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern\nd) Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen\ne) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und\nHolzbauteile einbauen\nf) Dämmstoffe ein- und ausbauen"]}