{"id":"bgbl1-2015-21-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=43","order":4,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen","law_date":"2015-05-21T00:00:00Z","page":827,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                 827\nVerordnung\nzum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen\nVom 21. Mai 2015\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,                                      §3\nm, n und t, Buchstabe m auch in Verbindung mit Ab-\nRegionale Strategie; Höchstpreise\nsatz 2a, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und des § 15, jeweils in\nVerbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, sowie der §§ 16            (1) Die Teilnahme an dem EU-Schulmilchprogramm\nund 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit           erfolgt auf regionaler Ebene. Jedes Land, das an dem\nSatz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung        EU-Schulmilchprogramm teilzunehmen beabsichtigt,\nder Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I               bildet eine Region, für die eine regionale Strategie zur\nS. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2    Umsetzung des EU-Schulmilchprogramms aufzustellen\nAbsatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I            ist. Zwei oder mehr Länder können eine gemeinsame\nS. 1482) geändert, § 6 Absatz 2a durch Artikel 6 Num-       Region bilden, für die eine gemeinsame Strategie er-\nmer 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I            stellt wird.\nS. 1928) eingefügt sowie die §§ 8, 15 und 31 zuletzt           (2) Die Befugnis der Länder, auf landesrechtlicher\ndurch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli          Grundlage Höchstpreise für die Abgabe beihilfefähiger\n2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in     Erzeugnisse festzusetzen, um zu gewährleisten, dass\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-        sich der Beihilfebetrag auf den von den Begünstigten\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)         gezahlten Preis auswirkt, bleibt unberührt.\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013\n(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für\n§4\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft                       Behinderteneinrichtungen\nund Energie:                                                                   und Schullandheime\nBildungseinrichtungen im Sinne des EU-Schulmilch-\nArtikel 1                           programms sind für die Zeit des Aufenthaltes von\nVerordnung                            Schülern an den Unterrichtstagen auch Einrichtungen\nfür Menschen mit Behinderung sowie Schullandheime.\nüber die Durchführung des\nSchulmilchprogramms der Europäischen Union\n§5\n(Schulmilch-Durchführungsverordnung –\nSchulmilchDurchfV)                                       Beihilfefähige Erzeugnisse\n(1) Beihilfefähig sind alle Erzeugnisse, die im Rahmen\n§1                               des EU-Schulmilchprogramms für eine Beihilfe in Be-\ntracht kommen, soweit sie keine Süßungsmittel im\nAnwendungsbereich\nSinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom\nDiese Verordnung dient der Durchführung der              29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231) in ihrer jeweils\nRechtsakte der Europäischen Union oder der Euro-            geltenden Fassung enthalten.\npäischen Gemeinschaft über das Schulmilchprogramm\n(2) Im Falle von Schulmahlzeiten dürfen die beihilfe-\n(EU-Schulmilchprogramm).\nfähigen Erzeugnisse in kalter Form für die Zubereitung\nnicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten\n§2\nder Bildungseinrichtung verwendet werden.\nZuständigkeit\n(3) Die in Kategorie I Buchstabe a oder b des An-\nZuständig für die Durchführung des EU-Schulmilch-        hanges I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommis-\nprogramms sind die nach Landesrecht zuständigen             sion vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften\nStellen (Landesstellen).                                    zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsicht-","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die        ben Jahre lang seit dem Zeitpunkt der Ausfertigung\nAbgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen             aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs-\nan Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17)       fristen nach anderen Vorschriften bestehen.\nin ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Erzeug-\nnisse dürfen vor einem Direktverzehr erhitzt werden.                                      §9\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten\n§6\nZulassung der Antragsteller                         (1) Der Beihilfeempfänger hat den Bediensteten der\nLandesstellen und der Landesrechnungshöfe, auch in\n(1) Die Landesstelle erteilt auf Antrag die nach dem       Begleitung von Bediensteten des Europäischen Rech-\nEU-Schulmilchprogramm erforderliche Zulassung als             nungshofes, das Betreten der Geschäfts- und Betriebs-\nAntragsteller auf die Beihilfe (Antragsteller). Antragstel-   räume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu ge-\nler kann auch ein Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse       statten und auf Verlangen die in Betracht kommenden\nsein.                                                         Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-\n(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung des         stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nAntragstellers beizufügen, in der er sich ergänzend zu        und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im\nden im EU-Schulmilchprogramm vorgesehenen Ver-                Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kos-\npflichtungen verpflichtet,                                    ten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Be-\nhörde auf Verlangen die erforderlichen Angaben auszu-\n1. dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag        drucken.\nauf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden\nKaufpreis auswirkt,                                           (2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten erstrecken\nsich auch auf die Bildungseinrichtungen, falls sie nicht\n2. die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den            zugelassene Antragsteller sind.\nEuropäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen\nund\n§ 10\n3. auf Verlangen der Landesstelle die Anzahl der in Be-\ntracht kommenden Schulmilchempfänger und dies-                               Mitteilungspflichten\nbezügliche Änderungen zu melden.                              (1) Die Länder übermitteln bis zum 1. Juni jeden\n(3) Der Antragsteller darf erst nach seiner Zulassung      Jahres\ndie Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse     1. die regionale Strategie und\naufnehmen.\n2. festgelegte Höchstpreise einschließlich einer Be-\n(4) Der Antragsteller hat die Abgabepreise für beihilfe-        gründung\nfähige Erzeugnisse in geeigneter Weise in der Bildungs-\neinrichtung bekanntzugeben.                                   an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nschaft (Bundesministerium).\n§7                                    (2) Ändert ein Land einen auf landesrechtlicher\nGewährung der Beihilfe                       Grundlage festgesetzten Höchstpreis, teilt es diese Än-\nderung innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden\n(1) Die Beihilfe wird von der Landesstelle auf Antrag      der Änderung dem Bundesministerium mit.\ngewährt, wenn die Voraussetzungen des EU-Schul-\nmilchprogramms und dieser Verordnung für die Beihilfe                                    § 11\nerfüllt sind. Der Beihilfeantrag ist auf einem Formblatt\nzu stellen, das für jede Region einheitlich sein muss.                          Übergangsbestimmung\n(2) Beihilfeanträge können monatlich gestellt wer-             Diese Verordnung ist für die Schuljahre ab dem\nden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende           Schuljahr 2015/16 anzuwenden. Auf die vorangegange-\nBeihilfe unter dem Betrag von 100 Euro, kann die Lan-         nen Schuljahre ist die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung\ndesstelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich         vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die durch\ngestellt wird.                                                Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015\n(BGBl. I S. 827) aufgehoben worden ist, in der Fassung\n(3) Auf Antrag gewährt die Landesstelle einen Vor-\nweiter anzuwenden, die für das jeweilige Schuljahr ge-\nschuss in Höhe der beantragten Beihilfe, wenn dafür\ngolten hat.\ndie Voraussetzungen des EU-Schulmilchprogramms er-\nfüllt sind.\nArtikel 2\n§8                                                 Aufhebung milchmarkt-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten                            ordnungsrechtlicher Vorschriften\nDer Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher                 Es werden aufgehoben:\nzu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen\n1. die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. Novem-\nfür die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen\nber 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Arti-\nAufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf\nkel 25 der Verordnung vom 13. Dezember 2011\nGrund anderer Bestimmungen erstellt worden sind,\n(BGBl. I S. 2720) geändert worden ist,\nkönnen herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger\nist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie         2. die Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. No-\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sie-             vember 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015            829\ntikel 8 der Verordnung vom 17. Dezember 2010                der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2132) geändert worden ist,                      S. 2720) geändert worden ist.\n3. die Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. März 1989\n(BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 26 der Ver-                         Artikel 3\nordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720)\ngeändert worden ist,                                                         Inkrafttreten\n4. die Magermilch-Beihilfenverordnung vom 31. Mai              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 24      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}