{"id":"bgbl1-2015-21-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=40","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-05-28T00:00:00Z","page":824,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["824               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften\nVom 28. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               3. § 5 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           a) Absatz 1d wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                     „(1d) Dem Bund obliegt\n1. die Anerkennung und Überwachung der\nÄnderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                              a) benannten Stellen im Sinne des Artikels 2\nBuchstabe j in Verbindung mit den Arti-\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nkeln 18 und 28 der Richtlinie 2008/57/EG,\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\nletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom                      b) bestimmten Stellen im Sinne des Artikels 17\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,                      Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2008/57/EG\nwird wie folgt geändert:                                                   und\n1. In § 2 Absatz 7 Satz 1, den §§ 27 und 38 Absatz 2                2. die Aufgabe der Anerkennungsstelle von\nSatz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und                  Bewertungsstellen im Sinne des Artikels 7\nStadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr und                     Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Ab-\ndigitale Infrastruktur“ ersetzt.                                    satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.\n402/2013 der Kommission vom 30. April 2013\n2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:                            über die gemeinsame Sicherheitsmethode für\n„§ 4b                                     die Evaluierung und Bewertung von Risiken\nund zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nPrüfsachverständige\nNr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).\n(1) Prüfsachverständige prüfen im Auftrag der                 Der Bund nimmt die Aufgaben nach Satz 1 durch\nEisenbahnen, der Hersteller, der Sicherheitsbehörde              die für die Eisenbahnaufsicht nach Absatz 2\noder der Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder                   Satz 1 zuständige Bundesbehörde als Sicher-\n1. die Einhaltung der nationalen technischen Vor-                heitsbehörde wahr. Anerkennungen nach Satz 1\nschriften, die nicht nach Artikel 17 Absatz 3 der            erteilt die Sicherheitsbehörde auf Antrag. Unbe-\nRichtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-                schadet des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nments und des Rates vom 17. Juni 2008 über                   obliegt dem Bund die Wahrnehmung der Aufga-\ndie Interoperabilität des Eisenbahnsystems in                ben einer benannten Stelle, soweit eine solche\nder Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom                nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft\n18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie           oder der Europäischen Union im Zusammenhang\n2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20) ge-              mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzu-\nändert worden ist, notifiziert worden sind, oder             richten ist. Hierzu wird bei der für die Eisenbahn-\naufsicht nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bun-\n2. den Nachweis einer zulässigen Abweichung von\ndesbehörde eine benannte Stelle eingerichtet.“\nin Nummer 1 bezeichneten technischen Vor-\nschriften im Bereich                                      b) In Absatz 1f Satz 2, Absatz 1g, Absatz 2 Satz 6,\nAbsatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden je-\na) der Erstellung von baulichen Anlagen, Signal-\nweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nanlagen, Telekommunikationsanlagen und elek-\nlung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale In-\ntrotechnischen Anlagen sowie\nfrastruktur“ ersetzt.\nb) der Verwendung von Bauprodukten, Bauarten,\nc) Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h einge-\nKomponenten, Systemen und Verfahren.\nfügt:\nPrüfsachverständige werden anerkannt, sofern sie                    „(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und\ndie erforderliche Fachkompetenz besitzen, zuverläs-              Überwachung von Prüfsachverständigen im\nsig und vom Auftraggeber unabhängig sind. Ihre Tä-               Sinne von § 4b.“\ntigkeit wird überwacht. Das Nähere zu Anerkennung\nund Überwachung regelt eine Rechtsverordnung im               d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i.\nSinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-              4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nstabe f.                                                      fügt:\n(2) Prüfsachverständige nach Absatz 1 werden im               „(2a) Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag\nFalle eines Auftrages der Sicherheitsbehörde oder             die für die Instandhaltung von Güterwagen, die\nder Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder als                 ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt\nderen Verwaltungshelfer tätig.“                               werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                825\nvom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Be-                bb) In Nummer 1d werden die Wörter „Übertra-\nscheinigung nach Absatz 1 Satz 1. Mit der Befreiung                  gung der Aufgaben“ durch die Wörter „Aner-\nsind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge                    kennung und Überwachung“ ersetzt.\nzu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizie-\ncc) Nach Nummer 1d werden die folgenden\nrung der für die Instandhaltung von Güterwagen zu-\nNummern 1e und 1f eingefügt:\nständigen Stellen betrifft. § 4a bleibt mit Ausnahme\nseines Absatzes 3 unberührt.“                                        „1e. über die näheren Voraussetzungen und\ndas Verfahren für die Anerkennung und\n5. In § 14 werden die Absätze 7 bis 9 durch die folgen-\nÜberwachung der bestimmten Stellen\nden Absätze 7 bis 11 ersetzt:\nsowie über ihre Tätigkeit;\n„(7) Die Entgeltvorschriften des Absatzes 5 finden\nfür Wartungseinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Num-                    1f.  über die näheren Voraussetzungen und\nmer 7 keine Anwendung.                                                    das Verfahren für die Anerkennung und\nÜberwachung der Prüfsachverständigen\n(8) Die Regulierungsbehörde legt unter Berück-                         sowie ihre Tätigkeit;“.\nsichtigung der Grundsätze des Wettbewerbsrechts\ndie sachlich und räumlich relevanten Märkte für War-         b) In den Absätzen 2 und 4 werden jeweils im ein-\ntungseinrichtungen fest und prüft, ob sich auf den              leitenden Satzteil die Wörter „Verkehr, Bau und\nfestgelegten Märkten Verhältnisse entwickelt haben,             Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Verkehr\ndie einem wirksamen und unverfälschten Wett-                    und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\nbewerb entsprechen. Von einem wirksamen Wett-                c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbewerb ist nicht auszugehen, wenn auf dem fest-\ngelegten Markt ein Unternehmen über eine markt-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau\nbeherrschende Stellung im Sinne des § 18 des                         und Stadtentwicklung“ durch die Wörter „Ver-\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ver-                        kehr und digitale Infrastruktur“ und die Wörter\nfügt. Die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidun-                „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“\ngen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit                      durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau\ndem Bundeskartellamt. § 14b Absatz 2 bleibt unbe-                    und Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nrührt. Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Justiz“\nsind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.                           durch die Wörter „der Justiz und für Verbrau-\n(9) Zur Vorbereitung der Festlegungen nach Ab-                    cherschutz“ und die Wörter „für Ernährung,\nsatz 8 veröffentlicht die Regulierungsbehörde im                     Landwirtschaft      und    Verbraucherschutz“\nBundesanzeiger einen Entwurf mit vorläufigen Er-                     durch die Wörter „für Ernährung und Land-\ngebnissen. Eine nachrichtliche Veröffentlichung                      wirtschaft“ ersetzt.\nkann auf der Internetseite der Regulierungsbehörde              cc) In Satz 6 werden die Wörter „für Wirtschaft\nerfolgen. Jeder, der ein wirtschaftliches Interesse                  und Technologie“ durch die Wörter „für Wirt-\nhinsichtlich des Marktzuganges hat, erhält Gelegen-                  schaft und Energie“ ersetzt.\nheit, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu\nsetzenden angemessenen Frist zu den vorläufigen              d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,\nErgebnissen Stellung zu nehmen. Die Stellungnah-                Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wörter\nmen werden unter Angabe des Namens und der An-                  „Verkehr und digitale Infrastruktur“ und die Wör-\nschrift der einreichenden Person auf der Internet-              ter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“\nseite der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Auf               durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und\nder Grundlage des Entwurfs und der Stellungnah-                 Reaktorsicherheit“ ersetzt.\nmen nach Satz 4 trifft die Regulierungsbehörde die        8. In § 30 wird im einleitenden Satzteil das Wort „Ver-\nFestlegungen nach Absatz 8.                                  kehr“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\n(10) Die Regulierungsbehörde erstellt zum                 struktur“ ersetzt.\n30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht für die\nBundesregierung zur Frage, ob auf dem Markt für                                    Artikel 2\nWartungseinrichtungen Verhältnisse bestehen, die                                Änderung des\neinem wirksamen und unverfälschten Wettbewerb               Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes\nentsprechen. Die Bundesregierung leitet den Bericht\nder Regulierungsbehörde unverzüglich dem Deut-               Das     Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz\nschen Bundestag zu; die Bundesregierung kann              vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), das\ndem Bericht eine Stellungnahme beifügen. Der erste        zuletzt durch Artikel 4 Absatz 124 des Gesetzes vom\nBericht ist zum 30. Juni 2017 zu erstellen.               7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n(11) Die Absätze 7 bis 10 sind ab dem 1. Januar\n2019 nicht mehr anzuwenden.“                              1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a, § 2 Absatz 1, 2\nund 3 Satz 2, § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3\n6. § 25b wird aufgehoben.\nsowie § 5 Absatz 1 und 4 werden jeweils die Wörter\n7. § 26 wird wie folgt geändert:                                „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  ter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ ersetzt.\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter        2. In § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 werden\n„Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch            jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwick-\ndie Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“      lung“ durch die Wörter „Verkehr und digitale Infra-\nersetzt.                                             struktur“ und die Wörter „für Wirtschaft und Techno-","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nlogie“ durch die Wörter „für Wirtschaft und Energie“                                            Artikel 3\nersetzt.\nInkrafttreten\n3. In § 3 Absatz 1a werden die Wörter „§ 5 Absatz 1e\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1d Satz 2 und                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbsatz 1e Satz 2“ ersetzt.                                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}