{"id":"bgbl1-2015-21-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=29","order":2,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost","law_date":"2015-05-28T00:00:00Z","page":813,"pdf_page":29,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                    813\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Personalrechts\nder Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost\nVom 28. Mai 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         Abschnitt 4\nsen:                                                                   Versorgungs- und beihilferechtliche Regelungen\n§ 14  Grundsätze\nArtikel 1                              § 15  Postbeamtenversorgungskasse\n§ 16  Finanzierung der Postbeamtenversorgungskasse\nÄnderung des\nPostpersonalrechtsgesetzes                          § 17  Weiterbeschäftigte Beamte\n§ 18  Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld,\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September                        Nachversicherung\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Arti-\nkel 16 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013                                        Abschnitt 5\n(BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt                                    (weggefallen)\ngeändert:                                                         § 19  (weggefallen)\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 6\n„Inhaltsübersicht                                                 Rechtsaufsicht\nAbschnitt 1                           § 20  Rechtsaufsicht\nAllgemeine dienstrechtliche Regelungen\nAbschnitt 7\n§ 1    Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolge-\n(weggefallen)\nunternehmen\n§ 2    Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kos-     § 21  (weggefallen)\ntentragungspflicht                                     § 22  (weggefallen)\n§ 3    Dienstrechtliche Zuständigkeiten des Bundesministe-    § 23  (weggefallen)\nriums der Finanzen\n§ 4    Beamtenrechtliche Regelungen                                                   Abschnitt 8\n§ 5    Berufliches Fortkommen                                            Betriebliche Interessenvertretungen\n§ 6    Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer      § 24  Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes\nWertigkeit                                             § 25  (weggefallen)\n§ 7    Haftung                                                § 26  Wahlen, Ersatzmitglieder\n§ 27  (weggefallen)\nAbschnitt 2                           § 28  Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der\nBesoldungsrechtliche Regelungen                        Beamten\n§ 29  Verfahren\n§  8   Ämterbewertung\n§ 30  Besetzung der Einigungsstelle\n§  9   Stellenplan\n§ 31  Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehin-\n§ 10   Besoldungsrechtliche Sonderregelungen\ndertenvertretung bei Entscheidungen des Bundes-\n§ 11   Belohnungen, Aufwandsentschädigungen                         ministeriums der Finanzen\n§ 32  Gesamtbetriebsrat\nAbschnitt 3                           § 33  Konzernbetriebsrat\nReise- und umzugskostenrechtliche Regelungen             § 34  Änderung der Wahlordnungen\n§ 12   Reise- und umzugskostenrechtliche Sonderregelun-       § 35  Gesetzesvorrang\ngen                                                    § 36  Sprecherausschuss\n§ 13   (weggefallen)                                          § 37  Schwerbehindertenvertretung","814               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nAbschnitt 9                               (3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten\nRechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen           für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem\nPostnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten\n§ 38   Postnachfolgeunternehmen\nbeschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht er-\n§ 39   Umwandlung und Auflösung“.\nfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland\n2. Die Abschnitte des Gesetzes erhalten jeweils die              durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch ge-\nBezeichnung und Überschrift, die sich aus der In-             nommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen\nhaltsübersicht ergibt.                                        der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleis-\nteten Zahlungen zu erstatten.“\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-\nten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmen (§ 38)“ ersetzt.                                       „Das Bundesministerium der Finanzen be-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       stimmt nach Anhörung oder auf Vorschlag\ndes Vorstands durch allgemeine Anordnung,\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                 welche Organisationseinheiten unterhalb\n„Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der                  des Vorstands die Befugnisse einer Dienst-\nVorstand des jeweiligen Postnachfolgeunter-                   behörde wahrnehmen und welche Stellenin-\nnehmens die Bundesrepublik Deutschland                        haber die Befugnisse eines Dienstvorgesetz-\ngerichtlich und außergerichtlich.“                            ten wahrnehmen.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „der Aktiengesell-               bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-\nschaft“ durch die Wörter „des Postnachfolgeun-                    sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-\nternehmens“ ersetzt.                                              folgeunternehmens“ ersetzt.\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-                nachfolgeunternehmen“ ersetzt.\nsellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-\nfolgeunternehmens“ ersetzt.                           c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der jeweiligen               aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nAktiengesellschaft“ durch die Wörter „des                     dem Wort „Dienstleistungen“ die Wörter „der\njeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er-                     Aktiengesellschaft“ durch die Wörter „des\nsetzt.                                                        Postnachfolgeunternehmens“ und nach\ndem Wort „bei“ die Wörter „der Aktiengesell-\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  schaft“ durch die Wörter „dem Postnachfol-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-                    geunternehmen“ ersetzt.\nsellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-               bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein\nfolgeunternehmens“ ersetzt.                                   Komma ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der jeweiligen               cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nAktiengesellschaft“ durch die Wörter „des                     eingefügt:\njeweiligen Postnachfolgeunternehmens“ er-\nsetzt.                                                        „3. die überjährige Ansparung von Arbeits-\nzeitguthaben auf personenbezogenen\n4. § 2 wird wie folgt gefasst:                                               Lebensarbeitszeitkonten, die Verwen-\n„§ 2                                            dung der Guthaben für flexible Freistel-\nlungsphasen und die finanzielle Abgel-\nRechtsverhältnisse der Beamten,                                tung der Guthaben zu regeln sowie“.\nZahlungs- und Kostentragungspflicht\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\n(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolge-\nunternehmen beschäftigt,                                      d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(Lauf-\nbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“\n1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind                   gestrichen.\noder\ne) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Aktiengesell-\n2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine                       schaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-\nRechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4                    nehmen“ ersetzt.\noder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet\nwerden.                                                   f) Absatz 6 wird aufgehoben.\ng) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „der Ak-\n(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen be-\ntiengesellschaft“ werden durch die Wörter „des\nschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie\nPostnachfolgeunternehmens“ ersetzt.\nsind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschrif-\nten anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas an-             h) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8\nderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem                  und das Wort „Aktiengesellschaften“ wird jeweils\nDienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik                 durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“\nDeutschland.                                                      ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                815\ni) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                           d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„(9) Die bei den Postnachfolgeunternehmen                        „(5) Die Beamten können nach den allgemei-\nbeschäftigten Beamten können ohne Einhaltung                     nen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem\ndes Dienstwegs Eingaben an das Bundesminis-                      anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu\nterium der Finanzen richten.“                                    einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung\nabgeordnet oder versetzt werden.“\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\n7. § 6 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\n„§ 6\n„(2) Beamten, die bei einem Postnachfolge-\nunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag                                Verwendung auf einem\nSonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ge-                         Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit\nwährt werden                                                    Ein Beamter kann unter Belassung seiner Amts-\n1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit              bezeichnung und unter Fortzahlung der Dienstbe-\nbei einem Postnachfolgeunternehmen oder                 züge vorübergehend auf einem Arbeitsposten ver-\nbei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2              wendet werden, dessen Wertigkeit einem Amt mit\noder                                                    geringerem Endgrundgehalt entspricht, wenn be-\ntriebliche Gründe es erfordern und die Tätigkeit\n2. zur Aufnahme eines sonstigen privatrecht-                auf Grund der Vorbildung oder Berufsausbildung\nlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn                zumutbar ist. Die Verwendung steht einer Beförde-\neine dem Amt angemessene Verwendung                     rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-\nbei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei               wicklung nicht entgegen. Wenn die Verwendung\neinem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2                  länger als zwei Jahre dauert, bedarf sie der Zustim-\nnicht möglich oder aus betrieblichen Gründen            mung des Beamten.“\nnicht zweckmäßig ist.\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.\na) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Aktienge-\nSie steht einer Beförderung im Rahmen einer re-\nsellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-\ngelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entge-\nfolgeunternehmen“ ersetzt.\ngen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfä-\nhig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „zu den\nauf die Erhebung eines Versorgungszuschlags                      Besoldungsordnungen A und B des Bundesbe-\nverzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befris-                soldungsgesetzes“ durch die Wörter „der An-\nten. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlau-                  lage I zum Bundesbesoldungsgesetz“ und die\nbung kann in entsprechender Anwendung des                        Wörter „der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter\n§ 15 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen                      „des Postnachfolgeunternehmens“ ersetzt.\nwerden. Beurlaubungen aus anderen Gründen                   c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3a“ durch\nbleiben unberührt.“                                              die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.\nb) Absatz 3a wird Absatz 3 und wie folgt geändert:          9. § 14 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das                                         „§ 14\nWort „fünf“ ersetzt.                                                        Grundsätze\nbb) In Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch das                    (1) § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für:\nWort „drei“ ersetzt.\n1. Ruhestandsbeamte, Versorgungsempfänger und\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                frühere Beamte\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aktienge-                   a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche\nsellschaft, bei der“ durch die Wörter „das                    Bundespost,\nPostnachfolgeunternehmen, bei dem“ er-                     b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\nsetzt.                                                        sche Bundespost POSTDIENST,\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                              c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der                       sche Bundespost POSTBANK und\nAktiengesellschaft“ durch die Wörter                 d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\n„dem Postnachfolgeunternehmen“ er-                      sche Bundespost TELEKOM,\nsetzt.\n2. Beschäftigte der Postnachfolgeunternehmen,\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der                    denen aus einem Beamtenverhältnis Ansprüche\nAktiengesellschaft“ durch die Wörter                 auf Versorgung zustehen, und\n„des Postnachfolgeunternehmens“ er-\n3. Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 ge-\nsetzt.\nnannten Personen.\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  (2) Zur Finanzierung der Ansprüche der in Ab-\n„Unter den in § 6 genannten Voraussetzun-             satz 1 genannten Personen auf beamtenrechtliche\ngen kann dem Beamten vorübergehend                    Versorgung sowie Beihilfe in Krankheits-, Pflege-\nauch eine Tätigkeit zugewiesen werden, de-            und Geburtsfällen leisten die Postnachfolgeunter-\nren Wertigkeit einem Amt mit geringerem               nehmen nach Maßgabe des § 16 Beiträge an die\nEndgrundgehalt entspricht.“                           Postbeamtenversorgungskasse.","816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 übernimmt die          12. § 17 wird wie folgt geändert:\nBundesrepublik Deutschland die Gewährshaftung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aktienge-\nfür\nsellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-\n1. die Versorgungsansprüche, die sich ergeben aus                folgeunternehmen“ ersetzt.\nden Amtsverhältnissen nach § 19 Absatz 1 in der\nbis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sowie             b) In Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktienge-\naus den nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in der bis                 sellschaft“ durch die Wörter „einem Postnach-\nzum 5. Juni 2015 geltenden Fassung sinngemäß                 folgeunternehmen“ und die Wörter „einer oder\nweitergeltenden Verträgen,                                   mehreren Aktiengesellschaften“ durch die Wör-\nter „einem oder mehreren Postnachfolgeunter-\n2. die beamtenrechtlich ausgestalteten Versor-                   nehmen“ ersetzt.\ngungsansprüche, die sich aus Verträgen nach\n§ 19 Absatz 3 in der bis zum 5. Juni 2015 gelten-        c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nden Fassung ergeben, und                                        „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschäf-\n3. die vor dem 1. Januar 1995 aus dem Tarifvertrag               tigungen nach der Beendigung eines öffentlich-\nfür die Postbetriebsärzte entstandenen Versor-               rechtlichen Amtsverhältnisses oder eines außer-\ngungsansprüche.                                              tariflichen Angestelltenverhältnisses nach § 47\nVertragsverlängerungen durch die Postnachfolge-                  Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes.“\nunternehmen bleiben hierbei unberücksichtigt.“           13. § 18 wird wie folgt gefasst:\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\n„§ 18\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ehemalige\nBeamte des Sondervermögens Deutsche Bun-                                  Ausgleichszahlung bei\ndespost, des Teilsondervermögens Deutsche                     Anspruch auf Altersgeld, Nachversicherung\nBundespost POSTDIENST, des Teilsonderver-                   (1) Für einen Beamten mit Anspruch auf Alters-\nmögens Deutsche Bundespost POSTBANK und                  geld nach dem Altersgeldgesetz leistet das Post-\ndes Teilsondervermögens Deutsche Bundespost              nachfolgeunternehmen, bei dem der Beamte zuletzt\nTELEKOM sowie Beschäftigte der Aktiengesell-             beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungs-\nschaften“ durch die Wörter „frühere Beamte des           kasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach\nehemaligen Sondervermögens Deutsche Bun-                 dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bei einer\ndespost, des ehemaligen Teilsondervermögens              Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversi-\nDeutsche Bundespost POSTDIENST, des ehe-                 cherung an den Träger der Rentenversicherung zu\nmaligen Teilsondervermögens Deutsche Bun-                leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate\ndespost POSTBANK und des ehemaligen Teil-                nach der Entlassung des Beamten fällig.\nsondervermögens Deutsche Bundespost TELE-\nKOM sowie Beschäftigte der Postnachfolgeun-                 (2) Ein Beamter, der ohne Anspruch auf Alters-\nternehmen“ ersetzt.                                      geld aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, wird\ndurch das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zuwendun-               zuletzt beschäftigt war, nach dem Sechsten Buch\ngen“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.                  Sozialgesetzbuch nachversichert. Dies gilt auch\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                bei einem dauerhaften Wechsel in ein Arbeitsver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         hältnis bei dem Postnachfolgeunternehmen oder\nin dessen Vorstand.“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Aktiengesellschaf-\nten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-         14. § 18a und Abschnitt 5 werden aufgehoben.\nnehmen“ und die Angabe „v. H.“ durch die         15. § 20 wird wie folgt geändert:\nWörter „vom Hundert“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Ak-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ntiengesellschaft“ durch die Wörter „des Post-\n„Für die Berechnung der Beiträge nach                    nachfolgeunternehmens“ ersetzt.\nSatz 1 ist § 78 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes nicht anzuwenden.“                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In den Sätzen 6 und 7 wird jeweils das Wort              aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Aktienge-\n„Aktiengesellschaften“ durch das Wort                         sellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-\n„Postnachfolgeunternehmen“ und in Satz 7                      folgeunternehmens“ ersetzt.\nwerden die Wörter „nächsten Jahres“ durch\nbb) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die\ndie Wörter „Jahres der Schlussabrechnung“\nWörter „die Aktiengesellschaft“ durch die\nersetzt.\nWörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er-\ndd) In Satz 8 wird das Wort „Zuwendungen“                         setzt.\ndurch das Wort „Beiträgen“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „der Aktienge-\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird                        sellschaft“ durch die Wörter „dem Postnach-\njeweils das Wort „Aktiengesellschaften“ durch                     folgeunternehmen“ ersetzt.\ndas Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19“ durch\nc) Absatz 6 wird Absatz 5 und das Wort „Aktienge-\ndie Angabe „18“ ersetzt.\nsellschaften“ wird durch das Wort „Postnachfol-\ngeunternehmen“ ersetzt.                              16. Abschnitt 7 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                817\n17. § 25 wird aufgehoben.                                            seumsstiftung Post und Telekommunikation und\n18. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Maß-                  den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschrif-\nnahmen der Aktiengesellschaft“ durch die Wörter                  ten.\n„Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens“                    Die geplante Umwandlung ist dem Bundesministe-\nund die Wörter „bei der Aktiengesellschaft“ durch            rium der Finanzen durch den Vorstand spätestens\ndie Wörter „bei dem Postnachfolgeunternehmen“                drei Monate vor der Anteilsinhaberversammlung, in\nersetzt.                                                     der über die Umwandlung beschlossen werden soll,\n19. In § 31 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 7 und 9“ durch          schriftlich anzuzeigen. Soweit die Maßnahme Aus-\ndie Wörter „Absatz 6 und 8“ und das Wort „Aktien-            wirkungen auf die Weiterbeschäftigung der Beam-\ngesellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeun-             ten haben kann, steht dem Bundesministerium der\nternehmen“ ersetzt.                                          Finanzen ein Recht auf uneingeschränkte Informa-\ntion durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu.\n20. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter „Ersten Wahl-\nordnung zum Sprecherausschußgesetz“ durch die                   (2) Soweit es nicht ausgeschlossen erscheint,\nWörter „Wahlordnung zum Sprecherausschussge-                 dass nach der Umwandlung die Erfüllung der ge-\nsetz vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1798)“               genwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und Kos-\nersetzt.                                                     tentragungspflichten des Postnachfolgeunterneh-\nmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-\n21. Folgender Abschnitt 9 wird angefügt:\nnannten Vorschriften gefährdet ist, ordnet das Bun-\n„Abschnitt 9                             desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit\nRechtsverhältnisse der Postnachfolgeunternehmen              dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie an, dass\n§ 38                                das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepu-\nblik Deutschland für die Erfüllung Sicherheit zu leis-\nPostnachfolgeunternehmen\nten hat, und bestimmt Art und Höhe der Sicherheit.\n(1) Postnachfolgeunternehmen sind                         Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ent-\n1. die in § 1 Absatz 2 des Postumwandlungsgeset-             scheidung nach Satz 1 haben keine aufschiebende\nzes genannten inländischen Unternehmen und               Wirkung.\n2. die durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2                (3) Die Mitglieder des Vorstands und des Auf-\nals Postnachfolgeunternehmen bestimmten Un-              sichtsrats des Postnachfolgeunternehmens sind\nternehmen.                                               der Bundesrepublik Deutschland als Gesamt-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            schuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               den diese erleidet, wenn nach einer Umwandlung\nBundesrates bedarf, Unternehmen als Postnachfol-             die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungs- und\ngeunternehmen zu bestimmen, soweit dies zur                  Kostentragungspflichten des Postnachfolgeunter-\nWahrung der Rechtsstellung der Beamten, insbe-               nehmens nach den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nsondere zur Sicherstellung einer ihrem Amt ange-             genannten Vorschriften nicht erfüllt werden. Ein\nmessenen Beschäftigung, geboten ist. Es dürfen               Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats ist\nnur Unternehmen mit Sitz im Inland bestimmt wer-             von der Ersatzpflicht befreit, wenn\nden, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen          1. es seine Pflichten nach Absatz 1 beachtet hat,\nNachfolgeverhältnis zum ehemaligen Sonderver-\n2. die nach Absatz 2 festgesetzte Sicherheit geleis-\nmögen Deutsche Bundespost stehen. Die vertre-\ntet worden ist oder\ntungsberechtigten Organe der betroffenen Unter-\nnehmen sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung              3. die Zahlungs- und Kostentragungspflichten\nanzuhören. In der Rechtsverordnung ist zu regeln,                auch ohne die Umwandlung nicht hätten erfüllt\nwelche Beamten bei welchem Postnachfolgeunter-                   werden können.\nnehmen beschäftigt werden.\nDer Schadensersatzanspruch verjährt in zehn Jah-\nren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss\n§ 39\ndes Jahres, in dem die Umwandlung wirksam wird.\nUmwandlung und Auflösung                        Die §§ 203 bis 217, 249 Absatz 1 sowie die §§ 251\n(1) Bei der Entscheidung über die Umwandlung              und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-\neines Postnachfolgeunternehmens durch Ver-                   sprechend.\nschmelzung, Spaltung (§ 123 des Umwandlungsge-                  (4) Für diese Ansprüche sowie für alle Ansprü-\nsetzes) oder Vermögensübertragung haben die Mit-             che der Bundesrepublik Deutschland und der Bun-\nglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des              desanstalt für Post und Telekommunikation Deut-\nPostnachfolgeunternehmens zu berücksichtigen:                sche Bundespost nach den in Absatz 1 Satz 1\n1. die Belange der bei dem Postnachfolgeunter-               Nummer 2 genannten Vorschriften gilt das Post-\nnehmen beschäftigten Beamten und                         nachfolgeunternehmen als unverändert fortbeste-\nhend.\n2. das Interesse des Dienstherrn Bundesrepublik\nDeutschland an der weiteren Erfüllung der Ver-              (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\npflichtungen des Postnachfolgeunternehmens               wenn ein Postnachfolgeunternehmen infolge einer\nnach diesem Gesetz, dem Bundesanstalt-Post-              Bestimmung der Satzung oder des Gesellschafts-\nGesetz, dem Postsozialversicherungsorganisati-           vertrags oder durch Beschluss der Anteilsinhaber\nonsgesetz, dem Gesetz zur Errichtung einer Mu-           aufgelöst wird.“","818                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n22. In § 5 Absatz 4 und § 24 Absatz 3 Satz 3 werden                                        Abschnitt 4\njeweils die Wörter „die Aktiengesellschaft“ durch                          Postbeamtenversorgungskasse\ndie Wörter „das Postnachfolgeunternehmen“ er-                 § 9    Grundsätze\nsetzt.                                                        § 10   Wirtschaftsführung, Rechnungslegung\n23. In § 7 Absatz 1 sowie in § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2             § 11   Rechtsnachfolge des Bundes-Pensions-Service für\nund Absatz 2 werden jeweils die Wörter „der Ak-                      Post und Telekommunikation e. V.\ntiengesellschaft“ durch die Wörter „des Postnach-             § 12   Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nfolgeunternehmens“ ersetzt.                                          des Bundes-Pensions-Service für Post und Telekom-\nmunikation e. V.\n24. In § 7 Absatz 2 sowie in § 11 Absatz 1 Satz 1 und              § 13   Überleitung der Beamtinnen und Beamten\nAbsatz 2 werden jeweils die Wörter „der Aktienge-\nsellschaft“ durch die Wörter „dem Postnachfolge-                                      Abschnitt 5\nunternehmen“ ersetzt.\nDienstrechtliche Aufgaben\n25. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 2, § 12 Satz 1 und 2, § 24           § 14   Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und\nAbsatz 1 und 2 Satz 1, § 26 Nummer 1 sowie in                        Zurruhesetzungen\n§ 36 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Aktiengesell-            § 15   Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Ver-\nschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunterneh-                     sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-\nmen“ ersetzt.                                                        gern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bun-\ndespost\n26. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Ak-              § 16   Beihilfebearbeitung\ntiengesellschaft“ durch die Wörter „Das Postnach-             § 17   Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der\nfolgeunternehmen“ ersetzt.                                           Auflösung von Postnachfolgeunternehmen\n§ 18   (weggefallen)\nArtikel 2\nWeitere Änderung des                                                    Abschnitt 6\nPostpersonalrechtsgesetzes                                              Wirtschaftsführung\nIn § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonal-              § 19   Finanzierung\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I                     § 20   Wirtschaftsplan\nS. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-             § 21   Rechnungslegung\nsetzes geändert worden ist, wird das Wort „Postsozial-             § 22   Prüfung und Entlastung der Präsidentin oder des\nversicherungsorganisationsgesetz“ durch die Wörter                        Präsidenten\n„Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Ver-\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ er-                                       Abschnitt 7\nsetzt.                                                                                      Personal\n§ 23   Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und\nArtikel 3                                      Arbeitnehmer\nÄnderung des                               § 24   Überleitungsmaßnahmen für das Personal\nBundesanstalt Post-Gesetzes                          § 25   Vorübergehende geringerwertige Verwendung\nDas Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September                                         Abschnitt 8\n1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nSoziale Aufgaben\nsatz 26 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      § 26   Betriebliche Sozialeinrichtungen\n1. Die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt Post-Gesetz“                                      Unterabschnitt 1\nwird durch die Kurzbezeichnung „Bundesanstalt-\nVerwaltung der Postbeamtenkrankenkasse\nPost-Gesetz“ ersetzt.\n§ 26a  Organe\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                   § 26b  Vorstand, Verwaltungsrat\n„Inhaltsübersicht                            § 26c  Satzung\nAbschnitt 1                            § 26d  Aufgaben\nErrichtung                                                  Unterabschnitt 2\n§ 1    Errichtung, Rechtsform, Sitz                               Wirtschaftsführung der Postbeamtenkrankenkasse\n§ 2    Aufsicht\n§ 26e  Wirtschaftsplan\n§ 26f  Grundsätze der Beitragsgestaltung\nAbschnitt 2\n§ 26g  Beiträge in der Grundversicherung\nAufgaben\n§ 26h  Ausgleichsfonds\n§ 3    Aufgaben                                               § 26i  Sonstige Einnahmen\n§ 26j  Freistellung der Bundesrepublik Deutschland\nAbschnitt 3\n§ 26k  Verteilung des Verwaltungsaufwands, Verordnungs-\nOrganisation                                   ermächtigung\n§  4   Leitung                                                § 26l  Beihilfebearbeitung für andere Stellen\n§  5   Verwaltungsrat\n§  6   Einspruch gegen Beschlüsse des Verwaltungsrats                               Unterabschnitt 3\n§  7   Genehmigungen                                                               Wohnungsfürsorge\n§  8   Satzung                                                § 27   Wohnungsfürsorge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               819\nAbschnitt 9                       9. § 10 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelungen                                                   „§ 10\n§ 28 Übergangsregelung im Sozialwesen\nWirtschaftsführung, Rechnungslegung\n§ 29 Vermögensübergang\nAnlage (zu § 8 Satz 1)“.                                         (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für\n3. Die Abschnitte, Unterabschnitte und Paragrafen                jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die\ndes Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung                 Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil\nund Überschrift, die sich aus der Inhaltsübersicht            des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20).\nergibt.                                                          (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamten-\n4. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Aktiengesell-              versorgungskasse zum Schluss eines jeden Ge-\nschaften (Aktiengesellschaften)“ durch die Wörter             schäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den\n„privaten Unternehmen (Postnachfolgeunterneh-                 Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie\nmen)“ ersetzt.                                                eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und\nVerlustrechnung nach den für große Kapitalgesell-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                  schaften geltenden Vorschriften des Handelsge-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              setzbuchs) auf. Sie sind der Haushaltsrechnung\n„(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgaben nach            des Bundes als Anhang beizufügen.\nden Abschnitten 4, 5, 7 und 8.                                (3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für\n(2) Postnachfolgeunternehmen im Sinne die-              die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahres-\nses Gesetzes sind die Postnachfolgeunterneh-               abschluss und einen Lagebericht auf. Die §§ 21\nmen im Sinne des § 38 Absatz 1 des Postper-                und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass\nsonalrechtsgesetzes.“                                      die Entlastung der Präsidentin oder des Präsiden-\nten erst nach der Entlastung der Bundesregierung\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Aktiengesellschaften“           (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen\ndurch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“                  darf.“\nund das Wort „früheren“ durch das Wort „ehe-\nmaligen“ ersetzt.                                      10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt:\nc) In Absatz 4 wird das Wort „Unternehmen“ durch                                       „§ 14\ndas Wort „Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.                                     Prüfungen\n6. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                               bei Disziplinarverfahren,\n„Oberste Dienstbehörde der Präsidentin oder des                       Entlassungen und Zurruhesetzungen\nPräsidenten ist das Bundesministerium der Finan-                 In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und\nzen.“                                                         Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt\ndie Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufga-\naa) In Satz 2 wird das Wort „neun“ gestrichen.             ben wahr.“\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                     11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:\n„Dies sind:                                                                    „§ 15\n1. eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes                              Ausübung der\nPostnachfolgeunternehmens,                            dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungs-\n2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Per-        empfängerinnen und Versorgungsempfängern aus\nsonals jedes Postnachfolgeunterneh-                 dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost\nmens auf Vorschlag der Arbeitnehmer-                  (1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienst-\nseite und                                          herrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse\n3. vom Bundesministerium der Finanzen be-             gegenüber folgenden Personen wahr:\nnannte Personen, die zusammen so viele\n1. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\nStimmen haben, wie die Vertreterinnen\nten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-\nund Vertreter nach den Nummern 1 und 2\nsorgungsempfängern\nzusammen.“\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwal-                      a) des ehemaligen Sondervermögens Deutsche\nBundespost,\ntungsrats“ ein Komma und die Wörter „die Ver-\nteilung der Stimmen auf die Mitglieder des Ver-                b) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\nwaltungsrats“ eingefügt.                                          sche Bundespost POSTDIENST,\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                      c) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\na) In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die An-                   sche Bundespost POSTBANK und\ngabe „Satz 1“ eingefügt.                                       d) des ehemaligen Teilsondervermögens Deut-\nb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                    sche Bundespost TELEKOM,\n„Die Satzung ist an Änderungen dieses Geset-               2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-\nzes anzupassen.“                                               ten sowie Versorgungsempfängerinnen und Ver-","820             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nsorgungsempfängern, die zuletzt bei einem                Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse\nPostnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,              der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1\nSatz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Post-\n3. früheren Beschäftigten und Vorstandsmitglie-\nnachfolgeunternehmen haben die Bundesanstalt\ndern der in den Nummern 1 und 2 genannten\nbei der Durchführung der Aufgaben zu unterstüt-\nUnternehmen und Sondervermögen, denen aus\nzen. Die geleisteten Beihilfeausgaben sind der Bun-\neinem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, ei-\ndesanstalt durch das Postnachfolgeunternehmen,\nnem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungs-\nbei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt\ngesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund\nist, zu erstatten.\ndes Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschluss-\ngesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich aus-                 (2) Die Bundesanstalt bedient sich bei der Bear-\ngestaltete Versorgung zustehen,                          beitung der Beihilfe der Postbeamtenkrankenkasse.\nDies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den\n4. früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt\nFällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Bei-\nbei einem Postnachfolgeunternehmen beschäf-\nhilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der\ntigt waren und denen Altersgeld gewährt wird,\nBundesanstalt.\nund\n5. Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 ge-                                      § 17\nnannten Personen.\nAusübung der dienstrechtlichen Befugnisse\nIm Rahmen der Zuständigkeit nach Satz 1 vertritt              bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen\ndie Präsidentin der Bundesanstalt oder der Präsi-\ndent der Bundesanstalt die Bundesrepublik                        (1) Wird ein Postnachfolgeunternehmen aufge-\nDeutschland gerichtlich und außergerichtlich.                löst oder erlischt es kraft Gesetzes, so tritt die Bun-\ndesanstalt an die Stelle dieses Postnachfolgeunter-\n(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die          nehmens hinsichtlich der Beamtinnen und Beam-\nBefugnisse der obersten Dienstbehörde und die                ten, die bei ihm beschäftigt sind. Die Beamtenver-\nBefugnisse der Dienstvorgesetzten oder des                   hältnisse werden mit dem Bund fortgesetzt. Die im\nDienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darü-             Zeitpunkt des Übertritts bestehenden Beurlaubun-\nber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbe-             gen, Zuweisungen von Tätigkeiten und Abordnun-\nhörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversor-                  gen können aufgehoben oder widerrufen werden.\ngungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunter-\nnehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten                      (2) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, die dem\nsowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des                 Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Be-\nDienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes             fugnisse gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten\nund aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden               Beamtinnen und Beamten wahrzunehmen. Die Prä-\nZuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldan-            sidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse\ngelegenheiten wahr.                                          der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse\nder Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetz-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die\nsich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Ent-\nAnwendung des Bundespersonalvertretungsgeset-\nscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von\nzes, des Bundesgleichstellungsgesetzes, der §§ 93\nseiner Zustimmung abhängig machen; auch kann\nbis 100 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und\nes verbindliche Grundsätze für die Entscheidung\ndes Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes\naufstellen.\ngelten die Beamtinnen und Beamten als Beschäf-\ntigte der Bundesanstalt; im Übrigen gelten sie als\n§ 16                                bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt.\nBeihilfebearbeitung                         Die Kostentragungspflicht für vermögensrechtliche\nAnsprüche der Beamtinnen und Beamten obliegt\n(1) Der Bundesanstalt werden folgende Aufga-              dem Bund.\nben und Befugnisse in Bezug auf die bei den Post-\nnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen                    (3) § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und 7 bis 9 und die\nund Beamten übertragen:                                      §§ 4, 6, 9 und 18 des Postpersonalrechtsgesetzes,\n§ 136 des Bundesbeamtengesetzes sowie die\n1. die Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und               Postlaufbahnverordnung gelten entsprechend.“\nRückforderung der Beihilfe in Krankheits-, Pfle-\nge- und Geburtsfällen sowie der Erlass von Wi-       12. § 21 wird wie folgt gefasst:\nderspruchs-, Rücknahme- und Widerrufsbe-                                           „§ 21\nscheiden in Beihilfeangelegenheiten,\nRechnungslegung\n2. die Führung der Beihilfeakten,\nDie Präsidentin oder der Präsident stellt für das\n3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-\nvergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten vier\nsprüchen nach § 76 des Bundesbeamtengeset-\nMonate des Folgejahres einen Jahresabschluss\nzes, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen,\nund einen Lagebericht nach den für große Kapital-\nsowie\ngesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-\n4. die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik            gesetzbuchs auf. Der Jahresabschluss bedarf der\nDeutschland in Verfahren nach den Nummern 1              Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitäts-\nbis 3.                                                   gesetz ist nicht anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                821\n13. § 23 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 3 werden die Wörter „Versicherten\naus dem Bereich der Bundesanstalt“ durch\na) In der Überschrift werden die Wörter „Angestell-\ndie Wörter „Versicherten, bei denen die Bun-\nte, Arbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter\ndesanstalt die Dienstherrenbefugnisse aus-\n„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nübt,“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Angestellte und\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Aktiengesellschaf-\nArbeiterinnen und Arbeiter“ durch die Wörter\nten“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-\n„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nnehmen“ ersetzt.\nc) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.\nb) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.                          „Aktiengesellschaften“ durch das Wort „Post-\nnachfolgeunternehmen“ ersetzt.\n14. § 26b wird wie folgt geändert:\n18. § 26k wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,                                       „§ 26k\nkann in der Satzung bestimmt werden, dass                               Verteilung des Verwaltungs-\nauch einzelne Mitglieder des Vorstands die Post-                   aufwands, Verordnungsermächtigung\nbeamtenkrankenkasse vertreten können.“\nDie der Bundesanstalt aus der Weiterführung der\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 92             Postbeamtenkrankenkasse entstehenden Kosten,\nAbs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ge-             einschließlich der kalkulatorischen Kosten, und der\nstrichen.                                                  nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 anfallende Ge-\nc) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    winnzuschlag (Verwaltungsaufwand) werden abge-\nrechnet und von der Postbeamtenkrankenkasse,\naa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch               der Bundesanstalt, den Postnachfolgeunterneh-\ndas Wort „und“ ersetzt.                               men, dem Bund und anderen Dienstherren sowie\nbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                       den Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse ge-\ntragen. Das Bundesministerium der Finanzen regelt\n„8. die Höhe der Aufwandsentschädigung                durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nnach Absatz 6.“                                   des Bundesrates bedarf, die Abrechnung des Ver-\n15. § 26d wird wie folgt gefasst:                                  waltungsaufwands und die Verteilung des Verwal-\ntungsaufwands auf die Kostenträger sowie das Nä-\n„§ 26d                                 here zur Kostenerstattung nach § 26d Absatz 3\nAufgaben                                Satz 1.“\n(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach           19. Nach § 26k wird folgender § 26l eingefügt:\nMaßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Kranken-                                     „§ 26l\nversicherungsleistungen (Grundversicherung) so-\nwie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des                           Beihilfebearbeitung für andere Stellen\nPflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in                 Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maß-\nKrankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen.               gabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungs-\nSie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.                     verträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\n(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Post-               gen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die fol-\nbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und                   genden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:\nPflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergän-              1. die Beihilfebearbeitung,\nzungsversicherungen) anbietet.\n2. die Führung der Beihilfeakten und\n(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen\nKostenerstattung im Auftrag und nach Weisung                   3. die Geltendmachung von Schadensersatzan-\nder Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach                    sprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betref-\n§ 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwal-               fen.\ntung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht an-\nDie Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils\nzuwenden.“\nzuständigen obersten Dienstbehörde und der Bun-\n16. § 26g wird wie folgt geändert:                                 desanstalt.“\na) Absatz 4 wird aufgehoben.                               20. § 30 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 5 Satz 1 und 5 bis 8 wird jeweils das         21. In § 19 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 bis 3 und 4\nWort „Aktiengesellschaften“ durch das Wort                 Satz 2 Nummer 1, § 26h Absatz 1 Satz 2, Absatz 3\n„Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.                        Satz 1, § 26i Absatz 1 sowie in den §§ 27 und 28\nAbsatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge-\n17. § 26j wird wie folgt geändert:\nsellschaften“ durch das Wort „Postnachfolgeunter-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           nehmen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Aktienge-         22. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „einer Aktien-\nsellschaften“ durch das Wort „Postnachfol-            gesellschaft“ durch die Wörter „einem Postnachfol-\ngeunternehmen“ ersetzt.                               geunternehmen“ und die Wörter „die Aktiengesell-","822               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nschaft“ durch die Wörter „das Postnachfolgeunter-            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ ge-\nnehmen“ ersetzt.                                                strichen.\n3. Dem § 8 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nArtikel 4\n„(7) Eine Beurlaubung nach § 13 Absatz 1 der\nWeitere Änderung des\nSonderurlaubsverordnung, die vor dem 6. Juni 2015\nBundesanstalt-Post-Gesetzes\nerfolgt ist und deren Zeit ruhegehaltfähig ist, steht\nIn § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Ge-             einer Beurlaubung nach § 1 Absatz 5 Nummer 1\nsetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das              gleich.“\nzuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert wor-\nden ist, wird das Wort „Postsozialversicherungsorgani-           (3) § 5 des Postsozialversicherungsorganisationsge-\nsationsgesetzes“ durch die Wörter „Gesetzes zur Er-           setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,\nrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft          2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom\nPost-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.                     8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                            1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2\nÄnderung des                                Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes“ durch die\nVersorgungsrücklagegesetzes                          Wörter „§ 24 Absatz 2 des Bundesanstalt-Post-Ge-\nsetzes“ ersetzt.\nNach § 7b des Versorgungsrücklagegesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007                  2. In Absatz 5 werden die Wörter „§ 24 Abs. 5 bis 10\n(BGBl. I S. 482), das durch Artikel 4 des Gesetzes                und die §§ 26 bis 28 des Bundesanstalt Post-Geset-\nvom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert                  zes“ durch die Wörter „die §§ 26 bis 28 des Bundes-\nworden ist, wird folgender § 7c eingefügt:                        anstalt-Post-Gesetzes“ ersetzt.\n(4) Das Gesetz zur Errichtung einer Museumsstif-\n„§ 7c                               tung Post und Telekommunikation vom 14. September\nEntnahme von Mitteln                       1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das zuletzt durch Arti-\ndurch die Bundesanstalt für Post                 kel 15 Absatz 108 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nund Telekommunikation Deutsche Bundespost                (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nDie von der Bundesanstalt für Post und Telekommu-\nnikation Deutsche Bundespost in das Sondervermögen            1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die\neingezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich          Wörter „aus den Teilsondervermögen der Deutschen\nZinsen entnommen und den Finanzanlagen der Bun-                   Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-\ndesanstalt zugeführt, die zur Deckung der nach § 249              ten“ durch das Wort „Postnachfolgeunternehmen“\nAbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildeten Rück-                  ersetzt.\nstellungen für Pensionen dienen.“                             2. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 6                                a) In Absatz 2 werden die Wörter „Aktiengesell-\nschaften auch die Überleitung der Beschäftigten\nFolgeänderungen                                  der aus den Teilsondervermögen der Deutschen\n(1) In Artikel 16 Absatz 8 Nummer 1 des BUK-Neu-                  Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaf-\norganisationsgesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I                  ten“ durch die Wörter „Postnachfolgeunterneh-\nS. 3836), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli              men auch die Überleitung der Beschäftigten der\n2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die               Postnachfolgeunternehmen“ ersetzt.\nWörter „sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Num-                b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1“ gestrichen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar\n2012 (BGBl. I S. 90) wird wie folgt geändert:                             „Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer\n1. § 1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  finden die für die Arbeitnehmer des Bundes\ngeltenden Vorschriften Anwendung.“\na) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die An-\ngabe „2“ und das Komma durch das Wort „oder“                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Regelungen des\nersetzt.                                                           Siebten und Achten Abschnitts des Bundes-\nanstalt Post-Gesetzes“ durch die Wörter „Ab-\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.                                          schnitte 7 und 8 des Bundesanstalt-Post-Ge-\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                              setzes“ ersetzt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\naa) Satz 1 wird aufgehoben.\n(1) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuch-\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter\nstabe bb tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.\n„§ 4 Absatz 3 und 4 des Postpersonalrechts-\ngesetzes sowie des Satzes 1“ durch die An-            (2) Artikel 3 Nummer 19 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\ngabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.                       tober 2014 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015            823\n(3) Artikel 1 Nummer 21 tritt mit Wirkung vom             bis 12, 15 und 18 sowie Artikel 4 treten am 1. Januar\n18. Oktober 2014 in Kraft.                                   2016 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-               (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nstabe bb und Nummer 9, Artikel 2, Artikel 3 Nummer 9         Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}