{"id":"bgbl1-2015-21-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":21,"date":"2015-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2015-05-28T00:00:00Z","page":786,"pdf_page":2,"num_pages":27,"content":["786                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme\n(DGSD-Umsetzungsgesetz)1\nVom 28. Mai 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                            Kapitel 3\nsen:                                                                              Entschädigungsverfahren\nInhaltsübersicht                               § 12 Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschä-\ndigungsfalls\nArtikel 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)\n§ 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen\nArtikel 2 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n§ 14 Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche\nschädigungsgesetzes\n§ 15 Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung\nArtikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes\n§ 16 Forderungsübergang bei Entschädigung\nArtikel 4 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nArtikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nArtikel 6 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                                                   Teil 3\nArtikel 7 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von                             Einlagensicherungssysteme\nAufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-\nrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher                                Kapitel 1\nBanken GmbH\nArtikel 8 Änderung der Verordnung über die Zuweisung von                                   Finanzierung\nAufgaben und Befugnissen einer Entschädigungsein-                       und Zielausstattung der\nrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bun-                   Einlagensicherungssysteme\ndesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands                        und Verwendung ihrer Mittel\nGmbH\nArtikel 9 Inkrafttreten                                             § 17 Finanzierung und Zielausstattung der Einlagensicherungs-\nsysteme\n§ 18 Verfügbare Finanzmittel\nArtikel 1\n§ 19 Beitragsberechnung; Methoden der Beitragsbemessung\nEinlagensicherungsgesetz                            § 20 Verwendung der verfügbaren Finanzmittel\n(EinSiG)                                 § 21 Verschwiegenheitspflicht und Vertraulichkeit der Daten\nInhaltsübersicht\nKapitel 2\nTeil 1\nGesetzliche\nAllgemeine Vorschriften                                    Entschädigungseinrichtungen\n§   1  Sicherungspflicht der Institute\nAbschnitt 1\n§   2  Begriffsbestimmungen\n§   3  Informationen für den Einleger über die Einlagensicherung                        Errichtung gesetzlicher\n§   4  Information für den Einleger und Kündigungsrecht bei                         Entschädigungseinrichtungen;\nUmwandlung                                                                 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute\n§ 22 Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen\nTeil 2\n§ 23 Verordnungsermächtigung\nEntschädigung der Einleger                        § 24 Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen\nEntschädigungseinrichtung\nKapitel 1\n§ 25 Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädi-\nEntschädigungsanspruch                                   gungseinrichtung\n§   5  Rechtsanspruch auf Entschädigung\n§   6  Nicht entschädigungsfähige Einlagen                                                    Abschnitt 2\n§   7  Umfang und Berechnung des Entschädigungsanspruchs                             Beitragspflicht; Deckung des\n§   8  Deckungssumme                                                         Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen\n§   9  Verjährung des Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg\n§ 26 Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen\nZahlungen\nKapitel 2\n§ 27 Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzah-\nEintritt des Entschädigungsfalls                              lungen\n§ 28 Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall\n§ 10 Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls\n§ 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge\n§ 11 Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls;\nUnterrichtung des Einlagensicherungssystems                  § 30 Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen\n§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Son-\n1\nderzahlungen\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über     § 32 Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung\nEinlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).     § 33 Verordnungsermächtigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                      787\nAbschnitt 3                            § 57 Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in\nPrüfung der CRR-Kreditinstitute                         einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\ndurch gesetzliche Entschädigungseinrichtungen             § 58 Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines\nCRR-Kreditinstituts\n§ 34   Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute              § 59 Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem\n§ 35   Prüfung der CRR-Kreditinstitute                                   Drittland\n§ 36   Durchführung der Prüfung\n§ 37   Bericht über das Ergebnis der Prüfung                                                  Kapitel 6\n§ 38   Kosten der Prüfung; Kosten des Entschädigungsverfahrens                        Bußgeldvorschriften\n§ 39   Pflicht der CRR-Kreditinstitute zur Berichterstattung über\nMängelbeseitigung                                          § 60 Bußgeldvorschriften\n§ 40 Unterrichtung der Bundesanstalt\nTeil 4\nAbschnitt 4                                         Institutsbezogene Sicherungssysteme\nAusschluss aus der gesetzlichen                      und Einlagensicherungssysteme ohne Anerkennung\nEntschädigungseinrichtung und Verwaltungsverfahren\n§ 61 Anforderungen an nicht anerkannte Systeme\n§ 41 Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrich-\ntung; Rechtsfolgen\nTeil 5\n§ 42 Zwangsmittel\nSchlussvorschriften\nKapitel 3                              § 62 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nAls Einlagen-                             § 63 Übergangsregelung\nsicherungssystem anerkannte\ninstitutsbezogene Sicherungssysteme\nTe i l 1\nAbschnitt 1\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAnerkennung institutsbezogener\nSicherungssysteme und laufende Pflichten\n§1\n§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener\nSicherungssysteme                                                         Sicherungspflicht der Institute\n§ 44 Anerkennungsantrag                                              Die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d\n§ 45 Anzeigepflichten                                             Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind verpflichtet, ihre\n§ 46 Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen                       Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zuge-\nhörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu si-\nAbschnitt 2                            chern. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als CRR-Kre-\nMindestanforderungen an die Satzung;                ditinstitute auch Zweigstellen im Inland, die von Unter-\nAusscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus              nehmen mit Sitz im Ausland unterhalten werden und\neinem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem           zumindest das Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1\n§ 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung;           Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes und das\nAusscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem aner-      Kreditgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\nkannten institutsbezogenen Sicherungssystem                des Kreditwesengesetzes betreiben.\n§ 48 Beitragserhebung anerkannter institutsbezogener Siche-\nrungssysteme                                                                               §2\nAbschnitt 3                                                 Begriffsbestimmungen\nStützungsmaßnahmen durch                          (1) Einlagensicherungssysteme im Sinne dieses Ge-\nanerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme             setzes sind\n§ 49 Stützungsmaßnahmen anerkannter institutsbezogener            1. gesetzliche Entschädigungseinrichtungen nach § 22\nSicherungssysteme                                              Absatz 2 und\nKapitel 4                              2. institutsbezogene Sicherungssysteme, die nach\n§ 43 als Einlagensicherungssystem anerkannt sind.\nAufsicht und Prüfungsrechte\n(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem im\n§ 50   Aufsicht über Einlagensicherungssysteme\nSinne dieses Gesetzes ist eine Haftungsvereinbarung\n§ 51   Prüfung durch die Bundesanstalt\nim Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU)\n§ 52   Prüfung der Einlagensicherungssysteme\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des\n§ 53   Prüfungsbericht\nRates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen\n§ 54   Prüfung der Systeme durch Stresstests                      an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-\n§ 55   Prüfung durch den Bundesrechnungshof                       rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom\n27.6.2013, S. 1).\nKapitel 5\nZusammenarbeit mit\n(3) Einlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Gutha-\nanderen Einlagensicherungssystemen                          ben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die\n§ 56 Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinsti-       1. sich aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben\ntuten in einem anderen Staat des Europäischen Wirt-            sind, oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von\nschaftsraums                                                   Bankgeschäften ergeben und","788               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n2. vom CRR-Kreditinstitut nach den geltenden gesetz-          oder der Stabilität des Finanzsystems eine kürzere Frist\nlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzah-         zu. Über eine Verkürzung der Frist nach Satz 1 ent-\nlen sind.                                                 scheidet die Bundesanstalt auf Antrag des CRR-Kredit-\nVon Einlagen nach Satz 1 ausgenommen ist ein Gutha-           instituts innerhalb von fünf Arbeitstagen.\nben, wenn                                                        (2) Die Einleger sind berechtigt, innerhalb einer Frist\n1. die Existenz dieses Guthabens nur durch ein Finanz-        von drei Monaten nach Zugang der Informationen nach\ninstrument im Sinne des § 2 Absatz 2b des Wertpa-         Absatz 1 ihre entschädigungsfähigen Einlagen im Sinne\npierhandelsgesetzes nachgewiesen werden kann, es          des § 2 Absatz 4 einschließlich der Ansprüche auf Zin-\nsei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das         sen auf diese Einlagen, soweit sie die Deckungssumme\ndurch ein auf eine benannte Person lautendes Ein-         gemäß § 8 übersteigen, höchstens jedoch den zum\nlagenzertifikat verbrieft ist und bereits zum 2. Juli     Zeitpunkt der Umwandlung vorhandenen Betrag ent-\n2014 bestand,                                             schädigungsfrei abzuheben oder auf ein anderes\nCRR-Kreditinstitut zu übertragen.\n2. das Guthaben nicht zum Nennwert rückzahlbar ist\noder\nTe i l 2\n3. das Guthaben nur im Rahmen einer bestimmten,\nvom CRR-Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten              Entschädigung der Einleger\nGarantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.\nKapitel 1\nAls Einlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Ver-\nbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften eines CRR-                            Entschädigungsanspruch\nKreditinstituts, das auch die Erlaubnis zum Betreiben\nvon Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-                                         §5\nmer 4 und 10 des Kreditwesengesetzes oder zur Erbrin-\nRechtsanspruch auf Entschädigung\ngung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengeset-              (1) Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen\nzes besitzt, sofern die Verbindlichkeiten des CRR-Kre-        das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kredit-\nditinstituts darin bestehen, den Kunden Besitz oder Ei-       institut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung\ngentum an Geld zu verschaffen.                                nach Maßgabe der §§ 6 bis 15. Darf der Einleger nicht\nuneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der\n(4) Entschädigungsfähige Einlagen eines CRR-Kre-\nAnspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt\nditinstituts im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einlagen\nNutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt\nmit Ausnahme der nicht entschädigungsfähigen Einla-\ndes Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt wer-\ngen gemäß § 6.\nden kann.\n(5) Gedeckte Einlagen eines CRR-Kreditinstituts im\n(2) Das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-\nSinne dieses Gesetzes sind die Teile entschädigungs-\nKreditinstitut angehört, ist verpflichtet, Verbindlichkei-\nfähiger Einlagen, die die Deckungssumme gemäß § 8\nten aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Ab-\nnicht übersteigen.\nsatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes\nnach Maßgabe der §§ 3 bis 5 des Anlegerentschädi-\n§3\ngungsgesetzes zu entschädigen.\nInformationen für den\n(3) Fällt die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagen-\nEinleger über die Einlagensicherung\ngeschäftes gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des\n(1) Die Internetseiten der Einlagensicherungssys-          Kreditwesengesetzes weg, haftet das Einlagensiche-\nteme müssen alle erforderlichen Informationen für die         rungssystem nur für Verbindlichkeiten des CRR-Kredit-\nGläubiger eines CRR-Kreditinstituts, die Inhaber einer        instituts, die vor dem Wegfall begründet wurden.\nEinlage sind (Einleger), enthalten, insbesondere Infor-\nmationen über das Entschädigungsverfahren und die                                        §6\nBedingungen der Einlagensicherung nach Maßgabe\ndieses Gesetzes.                                                       Nicht entschädigungsfähige Einlagen\n(2) Die Informationen für die Einleger können die             Nicht nach § 5 werden folgende Einlagen entschä-\nFunktionsweise des Einlagensicherungssystems sach-            digt:\nlich beschreiben, dürfen aber keinen Verweis auf eine           1. Einlagen, die andere CRR-Kreditinstitute im eige-\nunbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten.                        nen Namen und auf eigene Rechnung getätigt ha-\nben,\n§4                                 2. Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\nInformation für den Einleger                        mer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,\nund Kündigungsrecht bei Umwandlung                      3. Einlagen, die entstanden sind im Zusammenhang\n(1) Ein CRR-Kreditinstitut hat die Einleger im Falle            mit Transaktionen, auf Grund derer Personen in ei-\neiner Umwandlung, die zu einem Wechsel des Einla-                  nem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne\ngensicherungssystems führt, mindestens einen Monat,                des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG\nbevor die Umwandlung wirksam wird, über die Um-                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nwandlung und den Wechsel des Einlagensicherungs-                   26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung\nsystems zu informieren, es sei denn, die Bundesanstalt             des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) lässt            und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom\naus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen                  25.11.2005, S. 15) verurteilt worden sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                 789\n4. Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Arti-         Kreditinstitut nach Absatz 2, unabhängig von der Zahl\nkels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU)            der Konten, der Währung und dem Ort, an dem die\nNr. 575/2013,                                            Konten geführt werden.\n5. Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne des                  (4) Bei einem Konto, das im Namen von zwei oder\nArtikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie              mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei\n2004/39/EG des Europäischen Parlaments und               oder mehrere Personen Rechte haben, die mittels der\ndes Rates vom 21. April 2004 über Märkte für             Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen\nFinanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien          ausgeübt werden können (Gemeinschaftskonto), ist für\n85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der                die Deckungssumme nach § 8 der jeweilige Anteil des\nRichtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-            einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Fehlen beson-\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-         dere Bestimmungen, so wird die Einlage den Konto-\nlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom                inhabern jeweils zu gleichen Anteilen zugerechnet.\n30.4.2004, S. 1),\n(5) Für Konten, welche auf den Namen einer Ge-\n6. Einlagen, die nicht mehr verfügbar sind und bei de-      meinschaft von Wohnungseigentümern geführt wird,\nnen die Identität ihres Inhabers niemals nach Arti-      gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die\nkel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG festge-         Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als\nstellt wurde,                                            Kontoinhaber gelten.\n7. Einlagen von Versicherungsunternehmen und von               (6) Sind an einer entschädigungsfähigen Einlage\nRückversicherungsunternehmen im Sinne des Arti-          mehrere Personen uneingeschränkt nutzungsberech-\nkels 13 Nummer 1 bis 6 der Richtlinie 2009/138/EG        tigt, gilt Absatz 4 entsprechend.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n25. November 2009 betreffend die Aufnahme und               (7) Die Entschädigung wird in Euro gewährt. Falls\nAusübung der Versicherungs- und der Rückversi-           Konten eines Einlegers in einer anderen Währung als\ncherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom      in Euro geführt werden, wird als Wechselkurs der Refe-\n17.12.2009, S. 1),                                       renzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages ver-\nwendet, an dem die Bundesanstalt nach § 10 Absatz 1\n8. Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen           den Entschädigungsfall festgestellt hat. Liegt ein Refe-\nim Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 7 der            renzkurs der Europäischen Zentralbank nicht vor, ist für\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013,                            die Umrechnung der Mittelkurs aus feststellbaren An-\n9. Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, insbe-           und Verkaufskursen des Stichtages zugrunde zu legen.\nsondere von Einrichtungen der betrieblichen Alters-         (8) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, dem\nversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a           Einlagensicherungssystem auf Verlangen jederzeit alle\nder Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parla-        Informationen zur Verfügung zu stellen, die es zur Vor-\nments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die            bereitung einer Entschädigung benötigt, einschließlich\nTätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrich-         der Informationen über die entschädigungsfähigen Ge-\ntungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl.          samteinlagen der einzelnen Einleger. Dafür sind die ent-\nL 235 vom 23.9.2003, S. 10),                             schädigungsfähigen Einlagen so zu kennzeichnen,\n10. Einlagen staatlicher Stellen, insbesondere staat-         dass sie für jeden einzelnen Einleger sofort ermittelt\nlicher Stellen des Bundes, eines Landes, eines           werden können. Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einla-\nrechtlich unselbständigen Sondervermögens des            gensicherungssystem die für die Entschädigung der\nBundes oder eines Landes, einer kommunalen Ge-           Gläubiger erforderlichen Daten nach den Vorgaben\nbietskörperschaft, eines anderen Staats oder einer       des Einlagensicherungssystems in maschinell bearbeit-\nRegionalregierung oder einer örtlichen Gebietskör-       barer Form zur Verfügung zu stellen.\nperschaft eines anderen Staats,\n11. Schuldverschreibungen eines CRR-Kreditinstituts                                      §8\nund Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und                                Deckungssumme\nSolawechseln.\n(1) Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach\n§7                                begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro (De-\nckungssumme).\nUmfang und Berechnung\ndes Entschädigungsanspruchs                         (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Deckungs-\nsumme den Gegenwert von bis zu 500 000 Euro, wenn\n(1) Der Entschädigungsanspruch des Einlegers rich-\nund soweit\ntet sich nach dem Umfang seiner entschädigungsfähi-\ngen Einlagen und ist der Höhe nach auf die Deckungs-          1. die Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-\nsumme nach § 8 begrenzt.                                          Kreditinstitut den in Absatz 1 genannten Betrag\nübersteigt durch die Gutschrift folgender nicht regel-\n(2) Bei der Berechnung der Höhe des Entschädi-\nmäßig ausgezahlter Beträge:\ngungsanspruchs ist der Betrag der entschädigungs-\nfähigen Einlagen bei Eintritt des Entschädigungsfalls,            a) Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zu-\neinschließlich der Ansprüche auf Zinsen auf entschädi-               sammenhang mit privat genutzten Wohnimmobi-\ngungsfähige Einlagen bis zum Zeitpunkt der Feststel-                 lien resultieren,\nlung des Entschädigungsfalls nach § 10 Absatz 1, zu-              b) Beträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene\ngrunde zu legen.                                                     Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereig-\n(3) Die Deckungssumme nach § 8 bezieht sich auf                   nisse eines Einlegers geknüpft sind, wie Heirat,\ndie Gesamtforderung des Einlegers gegen das CRR-                     Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündi-","790                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\ngung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebe-         9. Leistungen auf Grund eines Vergleichs über die von\ndürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod,             den Nummern 1 bis 8 erfassten Leistungen.\nc) Beträge, die bestimmte Zwecke erfüllen und auf              (4) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1\nder Auszahlung von Versicherungsleistungen             Buchstabe c sind insbesondere:\noder Entschädigungszahlungen für aus Gewalt-\ntaten verursachte gesundheitliche Schädigungen         1. Leistungen auf Grund von Ansprüchen nach den\noder für durch nicht zu Recht erlittene Strafver-           Vorschriften des 27. Titels des Achten Abschnitts\nfolgungsmaßnahmen verursachte Schäden beru-                 des Zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs;\nhen,                                                   2. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-\nd) Beträge aus Zahlungen nach dem Recht anderer                 gung für Strafverfolgungsmaßnahmen;\nStaaten, die den in den Buchstaben a bis c ge-         3. Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädi-\nnannten Leistungen und Zahlungen vergleichbar               gung für Opfer von Gewalttaten;\nsind, und\n4. Leistungen nach Artikel 5 Absatz 5 der Konvention\n2. der Entschädigungsfall eingetreten ist                           zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-\na) in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten                   ten.\nnach Gutschrift der Beträge nach Nummer 1, so-             (5) Ein die Deckungssumme nach Absatz 1 überstei-\nfern diese Beträge ab Gutschrift auf rechtlich zu-     gender Rechtsanspruch auf Entschädigung gemäß § 5\nlässige Weise übertragen werden können, oder           in Verbindung mit Absatz 2 ist vom Einleger gesondert\nb) in einem Zeitraum ab Gutschrift der Beträge nach        schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden\nNummer 1 bis zu sechs Monaten nach dem Tag,            Tatsachen glaubhaft zu machen.\nab dem diese Beträge nach ihrer Gutschrift erst-\nmalig auf rechtlich zulässige Weise übertragen                                        §9\nwerden können.\nVerjährung des\n(3) Beträge im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1                          Entschädigungsanspruchs; Rechtsweg\nBuchstabe b sind insbesondere:\n(1) Der Entschädigungsanspruch gegen das Einla-\n1. Leistungen auf Grund des Sozialgesetzbuches;                gensicherungssystem verjährt in fünf Jahren nach Un-\n2. Auszahlungen von Wertguthaben im Sinne des Vier-            terrichtung des Einlegers über den Entschädigungsfall\nten Buches Sozialgesetzbuch;                               gemäß § 12.\n3. Leistungen auf Grund des Beamtenversorgungsge-                  (2) Für Streitigkeiten über Grund und Höhe des Ent-\nsetzes, der entsprechenden Regelungen der Länder,          schädigungsanspruchs ist der Zivilrechtsweg gegeben.\ndes Soldatenversorgungsgesetzes, des Gesetzes\nüber den Auswärtigen Dienst sowie auf Grund von                                       Kapitel 2\nbeamtenrechtlichen Vorschriften bezüglich Beihilfe\nin Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen;                              Eintritt des Entschädigungsfalls\n4. Kapitalauszahlungen und Kapitalabfindungen aus\nbetrieblicher Altersversorgung, aus nach § 10a oder                                      § 10\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geför-                                     Eintritt und\nderter Altersvorsorge sowie von berufsständischen                     Feststellung des Entschädigungsfalls\nVersorgungswerken;\n(1) Ein Entschädigungsfall im Sinne dieses Gesetzes\n5. Leistungen auf Grund von Sozialplänen im Sinne des          tritt ein, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass\n§ 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, des § 32\nAbsatz 2 Satz 2 des Sprecherausschussgesetzes,             1. ein CRR-Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner\nauf Grund personalvertretungsrechtlicher Vorschrif-             Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst\nten oder kirchenrechtlicher Vorschriften nach dem               nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen,\nMitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kir-             und\nche in Deutschland und der Mitarbeitervertretungs-         2. gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das CRR-\nordnungen;                                                      Kreditinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird.\n6. Abfindungen auf Grund der §§ 1a, 9, 13, 14 des                  (2) Die Bundesanstalt hat den Entschädigungsfall\nKündigungsschutzgesetzes, des § 113 des Be-                unverzüglich festzustellen, spätestens jedoch innerhalb\ntriebsverfassungsgesetzes sowie Abfindungen für            von fünf Arbeitstagen, nachdem sie davon Kenntnis er-\nden Verlust des Arbeitsplatzes oder auf Grund eines        langt hat, dass ein CRR-Kreditinstitut nicht in der Lage\nAufhebungsvertrages oder auf Grund von Tarifver-           ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen. Sie hat den Ent-\nträgen;                                                    schädigungsfall auch festzustellen, wenn sie gegen-\n7. schuldrechtliche Ausgleichszahlungen zur Durchfüh-          über dem CRR-Kreditinstitut Maßnahmen nach § 46\nrung des Versorgungsausgleichs gemäß § 22 des              Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesenge-\nVersorgungsausgleichsgesetzes;                             setzes angeordnet hat und diese Maßnahmen länger\nals sechs Wochen andauern.\n8. Erstattungen eines Versicherungsunternehmens, die\nGegenstand einer substitutiven Krankenversiche-                (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nrung im Sinne des § 12 des Versicherungsaufsichts-         Feststellung des Entschädigungsfalls haben keine auf-\ngesetzes sind;                                             schiebende Wirkung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               791\n§ 11                               füllen, ohne dass es eines Antrags beim Einlagensiche-\nBekanntgabe der                          rungssystem bedarf. Beträge, die vorübergehend einer\nFeststellung des Entschädigungsfalls;               hohen Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 unterlie-\nUnterrichtung des Einlagensicherungssystems               gen, sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zu-\ngang der Anmeldung dieser Beträge durch den Einleger\n(1) Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Ent-       gemäß § 8 Absatz 5 zu entschädigen.\nschädigungsfalls unverzüglich im Bundesanzeiger be-\nkannt zu geben.\n§ 15\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet das Einlagensi-\ncherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört,                          Ausschluss, Aufschub\nunverzüglich über die Feststellung des Entschädi-                       und Aussetzung der Entschädigung\ngungsfalls.                                                     (1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in\nden letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbin-\nKapitel 3                            dung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert\nEntschädigungsverfahren                       dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten,\ndie dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschä-\ndigung durchschnittlich entstehen.\n§ 12\nUnterrichtung der Einleger                       (2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs\nüber den Eintritt des Entschädigungsfalls             kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben\nwerden, wenn\nDas Einlagensicherungssystem hat die Einleger des\nCRR-Kreditinstituts unverzüglich über den Eintritt des       1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung strei-\nEntschädigungsfalls zu unterrichten und darauf hinzu-            tig ist,\nweisen, dass Ansprüche nach § 5 in Verbindung mit § 8        2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in\nAbsatz 2 nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 glaubhaft                 Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,\ngemacht werden müssen. Die Unterrichtung kann mit\nder Entschädigung erfolgen.                                  3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vo-\nrübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8\n§ 13                                   Absatz 2 ist oder\nIm Entschädigungs-                         4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage\nverfahren zu verwendende Sprachen                       verfügen kann.\n(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensi-         Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1\ncherungssystem und dem Einleger ist in einer der fol-        Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Fest-\ngenden Sprachen abzufassen:                                  stellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesan-\n1. in der Amtssprache der Organe der Union, die das          stalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist\nCRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in    zu erfüllen.\nseinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet,           (3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs\noder                                                     kann ausgesetzt werden, wenn\n2. in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in\n1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist,\ndem sich die gedeckte Einlage befindet.\nbis zur rechtskräftigen Entscheidung über die\n(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem           Rechtsstreitigkeit,\nanderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet\nzu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der           2. die Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die\nEinleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.                         von einer zuständigen deutschen Behörde oder der\nEuropäischen Union oder von einem anderen Staat\n§ 14                                   oder einer internationalen Organisation verhängt\nworden sind und die für die Bundesrepublik\nPrüfung und Erfüllung                           Deutschland rechtlich verbindlich sind, bis zur Auf-\nder Entschädigungsansprüche                         hebung der betreffenden Maßnahmen,\n(1) Das Einlagensicherungssystem hat die Entschä-\n3. Tatsachen darauf hindeuten, dass der Entschädi-\ndigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen\ngungsanspruch sich auf Vermögenswerte bezieht,\nund geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einleger\ndie im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro-\ninnerhalb der Frist nach Absatz 3 zu entschädigen.\nrismusfinanzierung stehen und aus diesem Grund\n(2) Das CRR-Kreditinstitut hat dem Einlagensiche-             ein Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet\nrungssystem auf Verlangen unverzüglich die für die               worden ist, bis zur Beendigung dieses Verfahrens.\nPrüfung der Entschädigungsansprüche der Einleger\nund deren Entschädigung erforderlichen Unterlagen so-                                    § 16\nwie die hierzu erforderlichen Angaben zu Einlagen und\nEinlegern zur Verfügung zu stellen.                                                  Forderungs-\nübergang bei Entschädigung\n(3) Das Einlagensicherungssystem hat Ansprüche\nder Einleger auf Entschädigung bis zum 31. Mai 2016             Soweit das Einlagensicherungssystem den Entschä-\nspätestens 20 Arbeitstage und ab dem 1. Juni 2016            digungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, gehen des-\nspätestens sieben Arbeitstage nach der Feststellung          sen Forderungen gegen das CRR-Kreditinstitut auf das\ndes Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt zu er-       Einlagensicherungssystem über.","792               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nTe i l 3                             erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien\nEinlagensicherungssysteme\nfallen, sowie alle Titel, von denen die Bundesanstalt\nauf Antrag eines Einlagensicherungssystems feststellt,\nKapitel 1                             dass diese Titel als ähnlich sicher und liquide anzuse-\nFinanzierung                            hen sind.\nund Zielausstattung der Einlagen-                     (2) Als verfügbare Finanzmittel können abweichend\nsicherungssysteme und Verwendung ihrer Mittel               von Absatz 1 auch Zahlungsverpflichtungen eines\nCRR-Kreditinstituts gegenüber einem Einlagensiche-\n§ 17                               rungssystem berücksichtigt werden, wenn\nFinanzierung und                          1. diese Zahlungsverpflichtungen vollständig besichert\nZielausstattung der Einlagensicherungssysteme                  sind und\n(1) Einlagensicherungssysteme müssen über ange-           2. die Sicherheiten für diese Zahlungsverpflichtungen\nmessene Finanzmittel im Verhältnis zu ihren bestehen-             a) für das    Einlagensicherungssystem      verfügbar\nden und potentiellen Verbindlichkeiten verfügen (ver-                sind,\nfügbare Finanzmittel). Zur Feststellung ihrer potentiel-\nb) aus risikoarmen Schuldtiteln bestehen und\nlen Verbindlichkeiten haben sie angemessene Systeme\neinzurichten.                                                     c) nicht mit Rechten Dritter belastet sind.\n(2) Die Einlagensicherungssysteme sorgen dafür,              (3) Der Gesamtanteil der Zahlungsverpflichtungen\ndass ihre verfügbaren Finanzmittel bis zum Ablauf des         nach Absatz 2 an den verfügbaren Finanzmitteln ist im\n3. Juli 2024 mindestens eine Zielausstattung von              Hinblick auf die Anerkennung der Zielausstattung auf\n0,8 Prozent der gedeckten Einlagen nach § 8 Absatz 1          höchstens 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel\nder ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute betragen.          des jeweiligen Einlagensicherungssystems begrenzt.\nHat ein Einlagensicherungssystem bis zum Ablauf des              (4) Die verfügbaren Finanzmittel müssen risikoarm\n3. Juli 2024 mehr als 0,8 Prozent der nach § 8 Absatz 1       und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Sie sind\ngedeckten Einlagen der ihm angehörenden CRR-Kre-              so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit\nditinstitute für Auszahlungen verwendet, verlängert sich      und eine ausreichende Liquidität der Anlagen bei ange-\nder Ansparzeitraum für das betroffene Einlagensiche-          messener Rentabilität gewährleistet sind. Die Erträge\nrungssystem bis zum Ablauf des 3. Juli 2028.                  aus der Anlage der verfügbaren Finanzmittel können\n(3) Unterschreiten die verfügbaren Finanzmittel die       zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen\nZielausstattung, haben die Einlagensicherungssysteme          Kosten der Einlagensicherungssysteme verwendet wer-\ndafür Sorge zu tragen, dass so lange wieder Beiträge          den.\nerhoben werden, bis die Zielausstattung erneut erreicht\nist. Verringern sich die verfügbaren Finanzmittel nach                                   § 19\ndem erstmaligen Erreichen der Zielausstattung auf we-                           Beitragsberechnung;\nniger als zwei Drittel der Zielausstattung, werden die                  Methoden der Beitragsbemessung\nBeiträge in einer Höhe festgesetzt, mit der die Zielaus-\n(1) Die verfügbaren Finanzmittel werden durch Bei-\nstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht\nträge der dem Einlagensicherungssystem angehören-\nwerden kann.\nden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe dieses Geset-\n(4) Zur Feststellung der erforderlichen Zielausstat-      zes aufgebracht. Die Verpflichtung der CRR-Kreditinsti-\ntung nach Absatz 2 melden die CRR-Kreditinstitute             tute zur Beitragsleistung steht einer zusätzlichen Finan-\ndem Einlagensicherungssystem, dem sie angehören,              zierung eines Einlagensicherungssystems aus anderen\nbis zum 31. Januar jeden Jahres die Höhe der bei ihnen        Quellen nicht entgegen.\nvorhandenen nach § 8 Absatz 1 gedeckten Einlagen\n(2) Die Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen\nzum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Die Ein-\nberuhen auf der Höhe der gedeckten Einlagen der dem\nlagensicherungssysteme geben die Meldungen der\nEinlagensicherungssystem angehörenden CRR-Kredit-\nCRR-Kreditinstitute zusammengefasst bis zum 21. Feb-\ninstitute und der Höhe des Risikos, dem das entspre-\nruar jeden Jahres an die Bundesanstalt, die Deutsche\nchende CRR-Kreditinstitut ausgesetzt ist.\nBundesbank sowie die Abwicklungsbehörde weiter.\n(3) Ein Einlagensicherungssystem ist mit Zustim-\n(5) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Ban-         mung der Bundesanstalt berechtigt, zur Bemessung\nkenaufsichtsbehörde bis zum 31. März jeden Jahres             der risikobasierten Beiträge eigene risikobasierte Me-\ndie Höhe der in Deutschland nach § 8 Absatz 1 gedeck-\nthoden zu verwenden. Die Berechnung der jeweiligen\nten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanz-           Beiträge erfolgt proportional zum Risiko der dem Einla-\nmittel deutscher Einlagensicherungssysteme zum                gensicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-\nStand vom 31. Dezember des Vorjahres mit.                     tute und berücksichtigt in angemessener Form die Ri-\nsikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle.\n§ 18                               Die eigenen risikobasierten Methoden der Beitragsbe-\nVerfügbare Finanzmittel                      messung können auch die Aktivseite der Bilanz und Ri-\n(1) Als verfügbare Finanzmittel im Sinne dieses Ge-       sikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die\nsetzes sind Bargeld sowie Einlagen und risikoarme             Qualität der Aktiva und die Liquidität berücksichtigen.\nSchuldtitel, die innerhalb des in § 14 Absatz 3 genann-          (4) Für CRR-Kreditinstitute, die risikoarmen Sektoren\nten Zeitraums liquidiert werden können, zu berücksich-        angehören oder die Mitglieder eines nicht als Einlagen-\ntigen. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die       sicherungssystem anerkannten institutsbezogenen Si-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015              793\ncherungssystems sind, können geringere Beiträge vor-         zugeordneten CRR-Kreditinstitute zu erheben, die Mit-\ngesehen werden.                                              tel nach Maßgabe dieses Gesetzes anzulegen und im\n(5) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird           Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeord-\nüber die Methoden nach Absatz 3 unterrichtet, denen          neten CRR-Kreditinstituts für nicht zurückgezahlte Ein-\ndie Bundesanstalt zugestimmt hat.                            lagen zu entschädigen.\n(2) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen sind\n§ 20                               1. juristische Personen des Privatrechts, denen die\nVerwendung                                 Aufgaben und Befugnisse einer gesetzlichen Ent-\nder verfügbaren Finanzmittel                        schädigungseinrichtung nach diesem Gesetz durch\n(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensiche-           Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 zugewiesen\nrungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:              sind (beliehene Entschädigungseinrichtungen),\n1. zur Entschädigung der Einleger nach Maßgabe die-          2. Entschädigungseinrichtungen, die durch Rechtsver-\nses Gesetzes,                                                ordnung nach § 23 Absatz 2 bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau errichtet werden.\n2. für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanie-\nrungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer              (3) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte\nAbwicklung von CRR-Kreditinstituten.                     der gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen ent-\nscheidet die Bundesanstalt.\n(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssys-\nteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für              (4) Für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5\nMaßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.                   haftet die gesetzliche Entschädigungseinrichtung nur\nmit dem Vermögen, das ihr auf Grund der Beitragsleis-\n§ 21                               tungen nach Abzug der Kosten zur Verfügung steht.\nEine beliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses\nVerschwiegenheitspflicht\nVermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu\nund Vertraulichkeit der Daten\nhalten und zu verwalten.\n(1) Personen, die bei einem Einlagensicherungssys-\ntem beschäftigt oder für dieses tätig sind, dürfen                                      § 23\nfremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder                          Verordnungsermächtigung\nverwerten. Sie sind nach dem Verpflichtungsgesetz               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nvom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1        mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nNummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I           stimmung des Bundesrates bedarf, einer juristischen\nS. 1942) geändert worden ist, von der Bundesanstalt          Person des Privatrechts die Aufgaben und Befugnisse\nauf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten        einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuzuwei-\nzu verpflichten.                                             sen, wenn diese juristische Person bereit ist, die Auf-\n(2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten nach         gaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen,\nAbsatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann nicht vor,           und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprü-\nwenn Tatsachen an die Bundesanstalt, die Abwick-             che der Entschädigungsberechtigten bietet. Eine juris-\nlungsbehörde, die Deutsche Bundesbank, die Europä-           tische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn\nische Zentralbank oder die Europäische Bankenauf-            1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-\nsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitergege-           schäftsführung und Vertretung der juristischen Per-\nben werden.                                                      son ausüben, zuverlässig und geeignet sind und\n(3) Die Einlagensicherungssysteme gewährleisten           2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige\ndie Vertraulichkeit und den Schutz der mit den Konten            Ausstattung und Organisation, insbesondere für die\nder Einleger zusammenhängenden Daten. Für die Erhe-              Beitragserhebung, die Verwaltung der Mittel und die\nbung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten gelten              Auszahlung der Entschädigungen, verfügt und dafür\ndie Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.                  eigene Mittel im Gegenwert von mindestens einer\nMillion Euro vorhält.\nKapitel 2                             Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das\nGesetzliche                            Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der\nEntschädigungseinrichtungen                      Satzung und von Änderungen der Satzung der juristi-\nschen Person vorbehalten und nähere Bestimmungen\nAbschnitt 1                             über die Auflösung und Abwicklung der Entschädi-\ngungseinrichtung erlassen.\nErrichtung gesetzlicher\nEntschädigungseinrichtungen;                             (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nZuordnung der CRR-Kreditinstitute                        mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nstimmung des Bundesrates bedarf, gesetzliche Ent-\n§ 22                               schädigungseinrichtungen bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau zu errichten und nähere Bestimmungen\nGesetzliche                            zur Verwaltung der gesetzlichen Entschädigungsein-\nEntschädigungseinrichtungen                     richtungen und zur angemessenen Vergütung der Ver-\n(1) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen          waltung zu erlassen, wenn gesetzliche Entschädi-\nhaben die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Ge-            gungseinrichtungen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1\nsetz, insbesondere haben sie die Beiträge der ihnen          nicht zur Verfügung stehen, insbesondere wenn eine","794               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nsolche Entschädigungseinrichtung aufgelöst oder ab-                                 Abschnitt 2\ngewickelt wird.                                                                 Beitragspflicht;\nDeckung des Mittelbedarfs\n§ 24                                        durch Beiträge und Zahlungen\nZuordnung der\nCRR-Kreditinstitute zu einer                                               § 26\ngesetzlichen Entschädigungseinrichtung                                 Pflicht zur Leistung von\n(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen                 Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen\nwird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zuge-           (1) Die CRR-Kreditinstitute sind bis zur Erreichung\nordnet:                                                       der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungs-\n1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditin-        einrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jähr-\nstitute oder                                              lich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an\n2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kre-        diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten\nditinstitute.                                             (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen der Auf-\nbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Ab-\n(2) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut\nsatz 1 Satz 1 und der Deckung der Verwaltungskosten\nauf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungs-\nund sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädi-\neinrichtung zuordnen, wenn\ngungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.\n1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an       Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Ab-\nder beantragten Zuordnung darlegt,                        satz 2 bis 4 berechnet, zuzüglich eines angemessenen\n2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungsein-           pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwal-\nrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht      tungskosten und sonstigen Kosten. Die Entschädi-\ngefährdet wird und                                        gungseinrichtung kann Mindestbeiträge erheben. Das\nAbrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober\n3. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-\neines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.\ntragten Zuordnung zustimmt.\n(2) CRR-Kreditinstitute, die nach dem 1. August\n(3) Die Bundesanstalt kann CRR-Kreditinstitute auch\n1998 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu-\ndann einer anderen gesetzlichen Entschädigungsein-\ngeordnet wurden, haben neben dem Jahresbeitrag eine\nrichtung zuordnen, wenn alle CRR-Kreditinstitute, die\nnach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4 berechnete ein-\neiner Entschädigungseinrichtung angehören,\nmalige Zahlung zu leisten.\n1. die Zuordnung zu einer anderen Entschädigungsein-\nrichtung beantragt haben und                                                          § 27\n2. die andere Entschädigungseinrichtung der bean-                              Pflicht zur Leistung von\ntragten Zuordnung zustimmt.                                       Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen\n(4) Ein Antrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist min-           (1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel einer ge-\ndestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wech-             setzlichen Entschädigungseinrichtung nicht aus, um\nsel der Entschädigungseinrichtung zu stellen.                 die Einleger eines der Entschädigungseinrichtung zu-\n(5) Ein CRR-Kreditinstitut ist von der Zuordnung zu        geordneten CRR-Kreditinstituts im Entschädigungsfall\neiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung befreit,         zu entschädigen, sind die dieser gesetzlichen Entschä-\nwenn es einem nach § 43 anerkannten institutsbezoge-          digungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute\nnen Sicherungssystem angehört.                                verpflichtet,\n1. Sonderbeiträge als Vorausleistung zur Deckung des\n§ 25                                    Mittelbedarfs in einem Entschädigungsfall gemäß\nRechtsfolgen bei Wechsel der                        § 29 zu leisten oder\ngesetzlichen Entschädigungseinrichtung                2. Sonderzahlungen zur Rückführung von Krediten zur\n(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 4                Deckung des Mittelbedarfs in einem Entschädi-\nbleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Bei-        gungsfall gemäß § 30 zu leisten.\nträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädi-                (2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und\ngungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1               Sonderzahlungen besteht nur für CRR-Kreditinstitute,\nNummer 1 und 2 zu leisten.                                    die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung bereits\n(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer an-       zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Sonder-\nderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuge-            beitrag oder eine Sonderzahlung erhoben wird, zuge-\nordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrich-         ordnet waren und zum Zeitpunkt der Feststellung des\ntung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die        Entschädigungsfalls der gesetzlichen Entschädigungs-\nBeiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbei-            einrichtung noch angehörten.\nträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Num-                (3) Die Höhe des jeweiligen Sonderbeitrags und der\nmer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der            jeweiligen Sonderzahlung der nach den Absätzen 1\nZuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungs-           und 2 beitrags- oder zahlungspflichtigen CRR-Kreditin-\neinrichtung zu übertragen.                                    stitute bemisst sich nach dem Verhältnis des zuletzt fäl-\n(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger inner-       ligen vollen Jahresbeitrags des jeweiligen CRR-Kredit-\nhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetz-           instituts zur Gesamtsumme aller zuletzt fälligen vollen\nlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel          Jahresbeiträge und einmaligen Zahlungen nach § 26\nzu informieren.                                               Absatz 2. Für CRR-Kreditinstitute, die noch keinen Jah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               795\nresbeitrag zu zahlen hatten, tritt an die Stelle des zu-      2. der durchschnittlichen Entschädigungsleistung und\nletzt fälligen Jahresbeitrags die einmalige Zahlung nach      3. der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen\n§ 26 Absatz 2.                                                    bei den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten.\n(4) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung ist\nberechtigt, in einem Abrechnungsjahr mehrere Sonder-                                     § 29\nbeiträge und Sonderzahlungen nach Maßgabe der                                       Deckung des\n§§ 29 und 30 zu erheben. In einem Abrechnungsjahr                      Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge\ndarf eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung je-\ndoch nur Sonderbeiträge und Sonderzahlungen in                   (1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall fest-\nHöhe von maximal 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen           gestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung\nder ihr zugeordneten CRR-Kreditinstitute erheben. Mit         die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungsein-\nZustimmung der Bundesanstalt kann eine gesetzliche            richtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser\nEntschädigungseinrichtung unter außergewöhnlichen             Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbei-\nUmständen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der ge-           träge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Ent-\nsetzlichen Entschädigungseinrichtung höhere Sonder-           schädigungsverfahrens erforderlich ist.\nbeiträge verlangen.                                              (2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass\n(5) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung kann         der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädi-\ndie Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonder-          gung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittel-\nzahlung gegenüber einem CRR-Kreditinstitut mit Zu-            bedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung\nstimmung der Bundesanstalt ganz oder teilweise zu-            verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung wei-\nrückstellen, wenn die Gefahr besteht, dass dieses             tere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu\nCRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit der an            erheben.\ndie gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten-            (3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der\nden Zahlungen seine Verpflichtungen gegenüber seinen          Sonderbeitragsbescheide fällig.\nGläubigern nicht mehr erfüllen kann. Die Zurückstellung\nerfolgt auf Antrag des CRR-Kreditinstituts. Das CRR-                                     § 30\nKreditinstitut hat mit dem Antrag die Bestätigung eines\nDeckung des\nWirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsge-\nMittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen\nsellschaft vorzulegen, dass durch die Gesamtheit der\nan die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im jewei-           (1) Kann die Entschädigungseinrichtung den festge-\nligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr          stellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht recht-\nfür die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber sei-       zeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3\nnen Gläubigern bestehen würde. Eine solche Zurück-            durch die Erhebung von Sonderbeiträgen decken, hat\nstellung wird für maximal sechs Monate gewährt und            sie einen Kredit aufzunehmen.\nkann auf Antrag des CRR-Kreditinstituts jeweils um               (2) Wenn die Entschädigungseinrichtung den Kredit\nweitere sechs Monate verlängert werden. Die zurück-           voraussichtlich nicht aus den verfügbaren Finanzmit-\ngestellten Sonderbeiträge oder Sonderzahlungen sind           teln bedienen kann, hat sie für die Tilgung, die Zinsen\nzu erheben, wenn die Bundesanstalt feststellt, dass           und die Kosten dieses Kredits Sonderzahlungen zu er-\ndie Liquidität und die Solvenz des Kreditinstituts durch      heben. Sonderzahlungen werden jeweils sechs Wochen\ndie Zahlung nicht mehr gefährdet sind. Die zurückge-          vor Fälligkeit der jeweiligen Forderung aus dem Kredit,\nstellten Beträge werden mit Ablauf der Zurückstellung         frühestens jedoch zwei Wochen nach der Bekanntgabe\nfällig.                                                       der Sonderzahlungsbescheide fällig.\n(3) Anstelle der Erhebung von Sonderbeiträgen nach\n§ 28\n§ 29 kann die Entschädigungseinrichtung einen Kredit\nFeststellung des                         aufnehmen, wenn zu erwarten ist, dass dieser Kredit\nMittelbedarfs im Entschädigungsfall                einschließlich der Zinsen und Kosten innerhalb des lau-\n(1) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich         fenden und des darauffolgenden Abrechnungsjahres\nnach der Unterrichtung durch die Bundesanstalt über           aus den verfügbaren Finanzmitteln vollständig zurück-\neinen Entschädigungsfall nach § 11 Absatz 2 den Mit-          geführt werden kann, ohne dass eine Erhebung von\ntelbedarf festzustellen.                                      Sonderzahlungen nach Absatz 2 erforderlich wird.\n(2) Der Mittelbedarf ergibt sich aus der Gesamtent-\nschädigung in diesem Entschädigungsfall zuzüglich der                                    § 31\nzur Durchführung dieses Entschädigungsfalls entste-                          Berichtspflicht; Erstattung\nhenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten.                      von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen\n(3) Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädi-            (1) Nach Abschluss eines Entschädigungsverfahrens\ngungseinrichtung anhand der Unterlagen zu bestim-             hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung den ihr\nmen, die von den CRR-Kreditinstituten nach § 14 Ab-           zugeordneten CRR-Kreditinstituten über die Verwen-\nsatz 2 zu übermitteln sind. Lässt sich die Gesamtent-         dung der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu be-\nschädigung anhand dieser Unterlagen nicht hinrei-             richten.\nchend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung               (2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat\ndie Gesamtentschädigung insbesondere auf Grund fol-           den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gezahlte\ngender Daten zu schätzen:                                     Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach Abschluss\n1. der ihr vorliegenden Daten über den Entschädi-             des Entschädigungsverfahrens zu erstatten, soweit sie\ngungsfall,                                                im Fall von Sonderbeiträgen nicht zur Durchführung","796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\ndes Entschädigungsfalls oder im Fall von Sonderzah-              (2) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, die Ent-\nlungen nicht zur Bedienung eines Kredits verwendet            schädigungseinrichtung über jede wesentliche Ände-\nworden sind.                                                  rung des Geschäftsmodells oder eine Änderung sons-\ntiger wesentlicher Umstände zu informieren, die den\n§ 32                               Umfang der gedeckten Einlagen wesentlich erhöhen\noder der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls\nSofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung\nbegründen oder erhöhen können.\n(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bei-\ntragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.                                         § 35\n(2) Aus den Beitragsbescheiden der Entschädi-                          Prüfung der CRR-Kreditinstitute\ngungseinrichtung findet die Vollstreckung nach den Be-\n(1) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung hat\nstimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nzur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Ent-\nstatt.\nschädigungsfalls und zur Überprüfung der Einhaltung\nder Pflichten nach § 7 Absatz 8 regelmäßig und bei ge-\n§ 33\ngebenem Anlass Prüfungen der ihr zugeordneten CRR-\nVerordnungsermächtigung                        Kreditinstitute vorzunehmen. Sie hat die Intensität und\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Häufigkeit der Prüfungen an der Wahrscheinlichkeit des\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-           Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem CRR-Kre-\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-            ditinstitut und an der Höhe der in diesem Fall zu erwar-\ngen zu treffen über                                           tenden Gesamtentschädigung auszurichten.\n1. die Methoden der Beitragsbemessung nach Maß-                  (2) Die Entschädigungseinrichtung darf bei einem\ngabe des § 19 Absatz 2 bis 4,                             Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32\nAbsatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bun-\n2. die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge,            desanstalt eingereicht hat und ihr bei einer Erlaubnis-\neinschließlich der Deckung der Verwaltungskosten          erteilung zugeordnet wird, Prüfungen zur Einschätzung\nund sonstigen Kosten und der Erhebung von Min-            der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls im\ndestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1              Falle einer Erlaubniserteilung vornehmen.\nSatz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonder-\nbeiträge und der Sonderzahlungen,                            (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nPrüfungsanordnung haben keine aufschiebende Wir-\n3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet ge-           kung.\nleistete Beiträge,\n4. die Modalitäten der Kreditaufnahme,                                                    § 36\n5. die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren                           Durchführung der Prüfung\nFinanzmittel,                                                (1) Gesetzliche Entschädigungseinrichtungen haben\n6. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von           die Prüfungen nach § 35 durch eigene sachkundige\nZahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3          Prüfer durchzuführen oder geeignete Dritte mit den Prü-\nals verfügbare Finanzmittel.                              fungen zu beauftragen. Geeignete Dritte sind Wirt-\nschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprü-\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen\nfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie andere\nEntschädigungseinrichtungen zu hören.\nDritte, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfah-\n(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird            rungen verfügen, sofern keine Umstände vorliegen, die\nüber den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.            bei diesen Personen im Hinblick auf die zu prüfenden\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die            CRR-Kreditinstitute Interessenkonflikte begründen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-              können. Die Entschädigungseinrichtung hat die mit\ndesanstalt übertragen.                                        den Prüfungen betrauten Personen zu verpflichten, ihr\ndas Vorliegen entsprechender Umstände unverzüglich\nmitzuteilen. Die Prüfungen dürfen nicht durch den Ab-\nAbschnitt 3\nschlussprüfer oder den Prüfer der Meldepflichten und\nPrüfung der                             Verhaltensregeln des CRR-Kreditinstituts durchgeführt\nCRR-Kreditinstitute durch gesetz-                        werden.\nliche Entschädigungseinrichtungen\n(2) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung legt\ndie Einzelheiten der Prüfungen in Prüfungsrichtlinien\n§ 34                               fest, die der Genehmigung durch die Bundesanstalt be-\nInformationspflichten                      dürfen.\nder CRR-Kreditinstitute                         (3) Während der üblichen Betriebs- und Geschäfts-\n(1) Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der ge-     zeiten ist den Mitarbeitern der gesetzlichen Entschädi-\nsetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-        gungseinrichtung oder den für sie nach Absatz 1 täti-\nnet sind, unverzüglich den festgestellten Jahresab-           gen Personen, soweit dies zur Wahrnehmung der Auf-\nschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht einzu-          gaben der Entschädigungseinrichtung nach diesem\nreichen sowie auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen        Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke\nund alle Unterlagen vorzulegen, welche die Entschädi-         und Geschäftsräume des CRR-Kreditinstituts zu ge-\ngungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben               statten. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nnach diesem Gesetz benötigt.                                  kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                        797\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-           kann die Entschädigungseinrichtung das CRR-Kreditin-\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-             stitut auffordern, ihr über die zur Beseitigung des Man-\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher          gels geplanten Maßnahmen und deren Umsetzung zu\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz              berichten.\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-\n(2) Die Befugnisse der gesetzlichen Entschädi-\npflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-\ngungseinrichtung nach § 35 bleiben hiervon unberührt.\nkunft zu belehren.\n(4) Die Mitarbeiter der gesetzlichen Entschädigungs-                                    § 40\neinrichtung sowie die für sie nach Absatz 1 tätigen Per-\nsonen können die Geschäftsräume eines CRR-Kredit-                          Unterrichtung der Bundesanstalt\ninstituts innerhalb der üblichen Betriebs- und Ge-               Erhält die gesetzliche Entschädigungseinrichtung im\nschäftszeiten betreten, soweit die Bundesanstalt Maß-         Rahmen einer Prüfung nach § 35 oder in sonstiger\nnahmen gemäß § 46 des Kreditwesengesetzes gegen               Weise Kenntnis von Umständen, welche die Gefahr\ndieses CRR-Kreditinstitut angeordnet hat. Ihnen sind          des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem\nsämtliche Unterlagen vorzulegen, die diese benötigen,         CRR-Kreditinstitut begründen oder erhöhen, hat sie\num ein Entschädigungsverfahren gemäß den §§ 12 bis            diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.\n15 vorzubereiten. Sofern Bereiche des CRR-Kreditinsti-\ntuts auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden                                   Abschnitt 4\nsind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem Un-\nternehmen entsprechend.                                                         Ausschluss aus der\ngesetzlichen Entschädigungs-\n§ 37                               e i nr i c h t u n g u n d Ve r w a l t u n g s v e r f a hre n\nBericht über\n§ 41\ndas Ergebnis der Prüfung\n(1) Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 35 ist                       Ausschluss aus der gesetzlichen\nein Bericht zu erstellen.                                           Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen\n(2) Der Bericht enthält die Feststellung, ob bei dem          (1) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut die Beitrags-, Zah-\ngeprüften CRR-Kreditinstitut Umstände vorliegen, wel-         lungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 7 Absatz 8,\nche die Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls        den §§ 26, 27, 35, 36, 38 und 39 nicht, nicht richtig,\nbei dem CRR-Kreditinstitut begründen.                         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, so hat die ge-\nsetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-\n(3) Wurden im Rahmen der Prüfung wesentliche Ver-\nKreditinstitut zugeordnet ist, die Bundesanstalt und\nstöße des CRR-Kreditinstituts gegen dieses Gesetz,\ndie Deutsche Bundesbank darüber zu unterrichten.\ndas Kreditwesengesetz oder die Verordnung (EU)\nNr. 575/2013 festgestellt, enthält der Bericht auch diese        (2) Die Bundesanstalt fordert das CRR-Kreditinstitut\nFeststellungen.                                               auf, seine Verpflichtungen gegenüber der gesetzlichen\nEntschädigungseinrichtung innerhalb eines Monats\n§ 38                              nach Aufforderung durch die Bundesanstalt zu erfüllen.\nKosten der Prüfung;                        Erfüllt das CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen\nKosten des Entschädigungsverfahrens                   nicht innerhalb der Frist nach Satz 1, kann die Entschä-\ndigungseinrichtung dem CRR-Kreditinstitut mit einer\n(1) Die für Prüfungen nach § 35 entstehenden Kos-          Frist von einem weiteren Monat den Ausschluss aus\nten haben die geprüften CRR-Kreditinstitute der ge-           der Entschädigungseinrichtung ankündigen. Hat das\nsetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeord-        CRR-Kreditinstitut seine Verpflichtungen bei Ablauf\nnet sind, zu erstatten.                                       der Ausschlussfrist nach Satz 2 nicht erfüllt, so schließt\n(2) Die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen           die betroffene Entschädigungseinrichtung das CRR-\nhaben den geeigneten Dritten den für eine Prüfung             Kreditinstitut mit Zustimmung der Bundesanstalt aus.\nnach den §§ 35 bis 37 entstehenden Personal- und\n(3) Die gesetzliche Entschädigungseinrichtung si-\nSachaufwand zu ersetzen.\nchert Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kre-\n(3) Das CRR-Kreditinstitut hat der gesetzlichen Ent-       ditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen\nschädigungseinrichtung, der es zugeordnet ist, die Auf-       wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe\nwendungen zur Durchführung oder Vorbereitung eines            dieses Gesetzes.\nEntschädigungsverfahrens nach den §§ 12 bis 15 zu\nersetzen.                                                        (4) Das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut hat\nseine Einleger unverzüglich über den Ausschluss aus\n§ 39                              der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung und des-\nsen Rechtsfolgen zu informieren.\nPflicht der CRR-Kreditinstitute\nzur Berichterstattung über Mängelbeseitigung\n§ 42\n(1) Stellt die gesetzliche Entschädigungseinrichtung\nZwangsmittel\nim Rahmen einer Prüfung nach § 35 einen Mangel hin-\nsichtlich der rechtlichen, organisatorischen oder wirt-          (1) Die Befolgung der Verfügungen, die die gesetz-\nschaftlichen Verhältnisse einschließlich der Vermö-           liche Entschädigungseinrichtung innerhalb ihrer gesetz-\ngens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage des CRR-Kre-          lichen Befugnisse trifft, ist mit Zwangsmitteln nach den\nditinstituts fest und ist der Mangel geeignet, die Gefahr     Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgeset-\ndes Eintritts eines Entschädigungsfalls zu erhöhen,           zes durchzusetzen.","798               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n(2) Das Zwangsgeld beträgt bei Maßnahmen gemäß             2. das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen\n§ 26 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1 und 2, § 35 Absatz 2,           Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssys-\n§ 36 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 2 bis zu             tems;\n50 000 Euro, bei Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1          3. die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Num-\nbis zu 100 000 Euro.                                              mer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach\n§ 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den\nKapitel 3                                 Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässig-\nAls Einlagen-                               keit und fachlichen Eignung erforderlich sind;\nsicherungssystem anerkannte                     4. die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung\ninstitutsbezogene Sicherungssysteme                      der dem institutsbezogenen Sicherungssystem an-\ngehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf ent-\nAbschnitt 1                                 schädigungsrelevante Risiken;\nAnerkennung                              5. einen Organisationsplan, aus dem sich die Entschei-\ninstitutsbezogener Sicherungs-                             dungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungs-\nsysteme und laufende Pflichten                             systems ergibt;\n6. Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezoge-\n§ 43                                   nen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditin-\nVoraussetzungen für die Anerkennung                     stitute gegenüber dem institutsbezogenen Siche-\ninstitutsbezogener Sicherungssysteme                     rungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Ein-\n(1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann               reichung des festgestellten Jahresabschlusses mit\nauf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensiche-               dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den In-\nrungssystem anerkannt werden, wenn das System                     formations- und Auskunftspflichten entsprechend\n§ 34 Absatz 1.\n1. die Entschädigung der Einleger der dem System an-\ngehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der              (2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthal-\n§§ 5 bis 16 übernimmt,                                    ten:\n2. die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der          1. Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und                      Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der\nfinanziellen Ausstattung;\n3. hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-\nlung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.           2. Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jah-\nres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbe-\n(2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet             zogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-\nhinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-                 Kreditinstituten;\nlung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn\n3. Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung\n1. das System über mindestens zwei Personen verfügt,\nnach § 19 und\ndie nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung\nund Vertretung des Systems ausüben und zuverläs-          4. Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Siche-\nsig und fachlich geeignet sind,                               rungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten\nvorhandenen gedeckten Einlagen.\n2. die Geschäftsführung des Systems von einem Kon-\ntrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses       Der Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten,\nKontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des            wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die\nKreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die         Länge der Ansparphase auswirken können, und die\nerforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer             Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielaus-\nKontrollfunktion verfügen,                                stattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18\nAbsatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhal-\n3. das System über die zur Erfüllung der Aufgaben ei-\ntung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu ma-\nnes Einlagensicherungssystems nach diesem Ge-\nchen.\nsetz notwendige sachliche und personelle Ausstat-\ntung sowie über eine Organisation und Entschei-\n§ 45\ndungsstruktur verfügt, die insbesondere die Ent-\nschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung                              Anzeigepflichten\nund Verwaltung der Mittel sicherstellen,                     (1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-\n4. die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom        systeme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzu-\nsonstigen Vermögen des Systems verwaltet und an-          zeigen:\ngelegt werden und                                         1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;\n5. die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssys-          2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2\ntems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1               Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die\nund 2 entspricht.                                             Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eig-\nnung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben\n§ 44                                   wesentlich sind;\nAnerkennungsantrag                         3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2\n(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere fol-              Nummer 1;\ngende Unterlagen und Angaben enthalten:                       4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans\n1. einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;                    nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                799\nTatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverläs-          lungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese\nsigkeit und Sachkunde notwendig sind;                        Rechte durchgesetzt werden können;\n5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans        4. Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von ei-\nnach § 43 Absatz 2 Nummer 2;                                 genen und fremden Geheimnissen, insbesondere\n6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entschei-            von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Sys-\ndung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43              tems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitu-\noder die Auflösung des institutsbezogenen Siche-             te, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelun-\nrungssystems herbeizuführen.                                 gen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem\nGesetz oder dem Kreditwesengesetz;\n(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu\naktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar          5. Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten in-\njeden Jahres vorzulegen.                                         stitutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditauf-\nnahme;\n§ 46                               6. für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Über-\nWiderruf der Anerkennung; Rechtsfolgen                    tragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein\n(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerken-              anderes von der Bundesanstalt zu benennendes\nnung nach § 43 nicht mehr vor, kann die Anerkennung              Einlagensicherungssystem;\ndurch die Bundesanstalt widerrufen werden. Wider-            7. Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstitu-\nspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf ha-               ten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41\nben keine aufschiebende Wirkung.                                 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass\n(2) Das institutsbezogene Sicherungssystem hat die            Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von\nbisher ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute über den             dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungs-\nWiderruf der Anerkennung zu informieren und ihnen                system mit Zustimmung der Bundesanstalt vorge-\nmitzuteilen, welcher gesetzlichen Entschädigungsein-             nommen werden.\nrichtung sie gemäß § 24 Absatz 1 zugeordnet sind.               (2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten in-\n(3) Nach Zugang des Widerrufs hat das institutsbe-        stitutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei\nzogene Sicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel         Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirk-\nbis zu dem in § 17 Absatz 2 genannten Betrag, ein-           sam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbe-\nschließlich der Forderungen gegen die CRR-Kreditinsti-       denklichkeit feststellt.\ntute auf Grund bestehender Zahlungsverpflichtungen\n(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Siche-\nnach § 18 Absatz 2, innerhalb von fünf Arbeitstagen\nrungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41\nan die von der Bundesanstalt zu benennende gesetz-\nAbsatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus\nliche Entschädigungseinrichtung zu übertragen.\ndem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt\n(4) Sind die betroffenen CRR-Kreditinstitute ver-         gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zuge-\nschiedenen gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen          hörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensi-\nzugeordnet, werden die verfügbaren Finanzmittel antei-       cherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben\nlig nach der Höhe der gedeckten Einlagen der betroffe-       ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbe-\nnen CRR-Kreditinstitute aufgeteilt. Vorübergehend ge-        zogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die\ndeckte Einlagen nach § 8 Absatz 2 werden dabei nicht         Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort voll-\nberücksichtigt.                                              ziehbar oder bestandskräftig ist.\n(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem aner-\nAbschnitt 2\nkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus,\nMindestanforderungen                            wird es gemäß § 24 Absatz 1 einer gesetzlichen Ent-\nan die Satzung; Ausscheiden                         schädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist\neines CRR-Kreditinstituts                         entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten\naus einem anerkannten instituts-                       nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 er-\nbezogenen Sicherungssystem                           folgten Ausschlusses.\n§ 47                                                         § 48\nAnforderungen an die\nBeitragserhebung anerkannter\nSatzung und Satzungsänderung;\ninstitutsbezogener Sicherungssysteme\nAusscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem\nanerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem                (1) Die Beitragserhebung eines anerkannten insti-\n(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-        tutsbezogenen Sicherungssystems wird durch seine\nnen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes              Satzung bestimmt.\nregeln:                                                         (2) In der Satzung ist mindestens vorzusehen, dass\n1. die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;               1. die zur Erreichung der Zielausstattung nach § 17 Ab-\n2. Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen                    satz 2 notwendigen Finanzmittel mindestens einmal\nnach Maßgabe von § 49;                                       jährlich durch Beiträge an das Sicherungssystem\naufgebracht werden;\n3. Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte ge-\ngenüber den dem anerkannten institutsbezogenen           2. Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass\nSicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinsti-               die verfügbaren Finanzmittel im Entschädigungsfall\ntuten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Rege-              nicht ausreichen, um die Einleger zu entschädigen;","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n3. in einem Beitragsjahr mehrere Sonderbeiträge und           5. diese Maßnahme mit der Zusage seitens des ge-\nSonderzahlungen nur unter den Voraussetzungen                 stützten CRR-Kreditinstituts im Hinblick auf die Ge-\ndes § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 erhoben werden                 währleistung des Zugangs des Einlegers zu gedeck-\ndürfen;                                                       ten Einlagen verbunden ist und\n4. die Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Son-          6. die Bundesanstalt auf Grund einer Bewertung bestä-\nderzahlung entsprechend § 27 Absatz 5 zurückge-               tigt, dass die dem institutsbezogenen Sicherungs-\nstellt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass             system angehörenden CRR-Kreditinstitute in der\nein CRR-Kreditinstitut auf Grund der Gesamtheit               Lage sind, die nach Absatz 3 zu erhebenden Son-\nder an das anerkannte institutsbezogene Siche-                derbeiträge zu zahlen.\nrungssystem zu leistenden Zahlungen seine Ver-\nDas Nähere regelt das System in seiner Satzung. Es\npflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht\nsetzt sich mit der Bundesanstalt über die Maßnahmen\nmehr erfüllen kann;\nund die Auflagen für das CRR-Kreditinstitut ins Beneh-\n5. die dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute            men.\nverpflichtet werden, ihre Beiträge auf erstes Anfor-         (2) Wenn die Bundesanstalt nach Abstimmung mit\ndern hin zu leisten und eine entsprechende Garan-         der Abwicklungsbehörde feststellt, dass die Vorausset-\ntieerklärung abzugeben.                                   zungen für eine Abwicklungsmaßnahme gemäß § 62\n(3) In der Satzung kann die Erhebung von Mindest-          des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind,\nbeiträgen von den CRR-Kreditinstituten vorgesehen             werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht\nwerden. Das Nähere über die Bemessung und Erhe-               durchgeführt.\nbung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge regelt                (3) Verwendet das anerkannte institutsbezogene Si-\ndas anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem             cherungssystem die verfügbaren Finanzmittel für Maß-\nin seiner Satzung. Werden nach § 18 Absatz 2 und 3            nahmen nach Absatz 1, hat es sicherzustellen, dass die\nZahlungsverpflichtungen eines CRR-Kreditinstituts ge-         ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, erforderlichen-\ngenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem               falls durch Sonderbeiträge, die Mittel, die für die Maß-\nberücksichtigt, sind die Anforderungen an diese Zah-          nahmen verwendet wurden, unverzüglich wieder zur\nlungsverpflichtungen in der Satzung zu regeln.                Verfügung stellen, falls\n(4) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische         1. Einleger entschädigt werden müssen und die verfüg-\nBankenaufsichtsbehörde über die in der Satzung ent-               baren Finanzmittel weniger als zwei Drittel der Ziel-\nhaltenden Vorgaben zur Beitragserhebung.                          ausstattung nach § 17 Absatz 2 betragen oder\nAbschnitt 3                              2. die verfügbaren Finanzmittel 25 Prozent der Zielaus-\nstattung nach § 17 Absatz 2 unterschreiten.\nStützungs-\nmaßnahmen durch anerkannte                                                    Kapitel 4\ninstitutsbezogene Sicherungssysteme\nAufsicht und Prüfungsrechte\n§ 49\n§ 50\nStützungsmaßnahmen anerkannter\ninstitutsbezogener Sicherungssysteme                                      Aufsicht über\nEinlagensicherungssysteme\n(1) Ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungs-\nsystem ist, um die Bestandsgefährdung eines ihm                  (1) Einlagensicherungssysteme unterliegen der Auf-\nangehörenden CRR-Kreditinstituts zu verhindern, be-           sicht der Bundesanstalt.\nrechtigt, Maßnahmen zur Abwendung einer Bestands-                (2) Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-\ngefährdung, insbesondere zur Sicherstellung der Liqui-        wirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der\ndität und Solvenz dieses CRR-Kreditinstituts durch-           Entschädigung beeinträchtigen oder die zur Durchfüh-\nzuführen, sofern                                              rung der Entschädigung verfügbaren Finanzmittel ge-\n1. das Sicherungssystem über geeignete Mechanis-              fährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen\nmen und Verfahren für die Auswahl und Durchfüh-           treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Miss-\nrung solcher Maßnahmen und für die Überwachung            stände zu beseitigen oder zu verhindern. Verstoßen\nder damit verbundenen Risiken verfügt,                    Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Ge-\nschäftsführung und Vertretung des Einlagensiche-\n2. die Abwicklungsanstalt keine Abwicklungsmaß-\nrungssystems ausüben, vorsätzlich oder leichtfertig ge-\nnahme gemäß § 62 des Sanierungs- und Abwick-\ngen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur\nlungsgesetzes getroffen hat,\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-\n3. die Kosten dieser Maßnahme nicht die notwendigen           gen oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde,\nKosten zur Erfüllung der Aufgaben des institutsbe-        und setzen sie trotz Verwarnung durch die Bundesan-\nzogenen Sicherungssystems übersteigen,                    stalt dieses Verhalten fort, kann die Bundesanstalt ihre\nAbberufung verlangen und ihnen die Ausübung ihrer\n4. diese Maßnahme mit Auflagen gegenüber dem ge-\nTätigkeit untersagen.\nstützten CRR-Kreditinstitut verbunden ist, die im\nVergleich zu den bestehenden Bestimmungen min-               (3) Der Bundesanstalt stehen gegenüber den Einla-\ndestens eine strengere Risikoüberwachung und wei-         gensicherungssystemen die Auskunfts- und Prüfungs-\ntergehende Prüfungsrechte für das anerkannte insti-       rechte nach § 44 Absatz 1, 4 und 5 des Kreditwesen-\ntutsbezogene Sicherungssystem umfassen,                   gesetzes zu.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015               801\n(4) Sofern die Bundesanstalt Kenntnis von Umstän-                                    § 54\nden bei einem CRR-Kreditinstitut erlangt, welche vo-                                  Prüfung\nraussichtlich den Eintritt eines Entschädigungsfalls                      der Systeme durch Stresstests\nnach sich ziehen, hat sie das Einlagensicherungssys-\ntem, dem das CRR-Kreditinstitut zugeordnet ist, hier-            (1) Die Einlagensicherungssysteme haben in regel-\nvon zu unterrichten.                                          mäßigen Abständen, jedoch mindestens alle drei Jahre,\nihre Systeme durch Stresstests auf ihre Funktionstüch-\ntigkeit zu überprüfen. Der erste Test ist spätestens am\n§ 51\n3. Juli 2017 durchzuführen.\nPrüfung durch die Bundesanstalt                      (2) Die Einlagensicherungssysteme verwenden die\nErhält die Bundesanstalt von einem Einlagensiche-          Informationen, die zur Durchführung von Stresstests ih-\nrungssystem Kenntnis von Umständen, welche die Ge-            rer Systeme notwendig sind, nur zu diesem Zweck. Sie\nfahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls bei einem        bewahren diese Informationen nur so lange auf, wie es\ndem Einlagensicherungssystem angehörenden CRR-                für diesen Zweck erforderlich ist.\nKreditinstitut begründen, prüft sie unverzüglich, ob auf-        (3) Die Bundesanstalt ist über die Ergebnisse der\nsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kre-             Prüfungen durch Stresstests zu unterrichten. Sie gibt\nditinstitut zu treffen sind.                                  diese Ergebnisse an die Europäische Bankenaufsichts-\nbehörde weiter.\n§ 52\n§ 55\nPrüfung der\nEinlagensicherungssysteme                                               Prüfung\ndurch den Bundesrechnungshof\n(1) Die Einlagensicherungssysteme haben nach Ab-\nlauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht auf-            (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-\nzustellen und der Bundesanstalt und der Deutschen             und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssyste-\nBundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen.              me. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsord-\nnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten\n(2) Der Geschäftsbericht muss folgende Angaben             institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt\nenthalten:                                                    sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirt-\n1. Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Ver-         schaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der\nhältnissen des Einlagensicherungssystems, insbe-          Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie\nsondere zur Höhe und Anlage der verfügbaren Fi-           der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17\nnanzmittel sowie zu deren Verwendung für Entschä-         bis 19.\ndigungsfälle,                                                (2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-\nterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine\n2. Angaben zur Höhe der Beiträge,\nVorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einla-\n3. Angaben zu den Kosten der Verwaltung sowie                 gensicherungssysteme betreffen und sich auf den Ge-\ngenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der\n4. eine Aktualisierung des Ansparplans gemäß § 45\nBundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vor-\nAbsatz 2.\nschriften zu hören.\n§ 53                                                    Kapitel 5\nPrüfungsbericht                                            Zusammenarbeit\n(1) Die Einlagensicherungssysteme haben einen                    mit anderen Einlagensicherungssystemen\nWirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaft zur Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-                                   § 56\nberichts und der Richtigkeit der Angaben zu bestellen.               Zweigniederlassungen von inländischen\nDie Einlagensicherungssysteme haben der Bundesan-                     CRR-Kreditinstituten in einem anderen\nstalt den bestellten Prüfer unverzüglich nach der Be-               Staat des Europäischen Wirtschaftsraums\nstellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb\neines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung              (1) Ein Einlagensicherungssystem schützt die Einla-\neines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Errei-         gen einer Zweigniederlassung eines ihm angehörenden\nchung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch             CRR-Kreditinstituts in einem anderen Staat des Euro-\nund Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschie-          päischen Wirtschaftsraums. Zur Durchführung der\nbende Wirkung.                                                Einlegerentschädigung, die vom Einlagensicherungs-\nsystem des Aufnahmemitgliedstaats im Namen und\n(2) Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des        entsprechend den Anweisungen des inländischen Ein-\nGeschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deut-             lagensicherungssystems durchgeführt wird, stellt das\nschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der             inländische Einlagensicherungssystem dem Einlagen-\nPrüfung einzureichen.                                         sicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats die\n(3) Die Einlagensicherungssysteme unterrichten auf         notwendigen Mittel zur Einlegerentschädigung vor der\nAnforderung die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-           Auszahlung zur Verfügung und erstattet diesem die\ndesbank auch über die im Geschäftsbericht enthalte-           angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens.\nnen Angaben nach § 52 Absatz 2. § 9 des Kreditwesen-             (2) Das inländische Einlagensicherungssystem stellt\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.                         dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-","802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\ngliedstaats die notwendigen Informationen zur Vorbe-         ren Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertra-\nreitung einer Einlegerentschädigung sowie zur Durch-         gen wird und somit einem anderen Einlagensicherungs-\nführung von Stresstests zur Verfügung. Das inländische       system im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb\nEinlagensicherungssystem stellt mittels geeigneter Ver-      des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt,\nfahren sicher, dass Informationen mit anderen Einla-         werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in\ngensicherungssystemen, diesen angehörenden CRR-              den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt\nKreditinstituten, Aufsichtsbehörden und gegebenen-           wurden, proportional zur Höhe der übertragenen ge-\nfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis      deckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungs-\nwirksam ausgetauscht werden können.                          system übertragen; ausgenommen davon sind Sonder-\n(3) Um die effektive Zusammenarbeit zwischen den          beiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1\nEinlagensicherungssystemen nach den Absätzen 1 und           Nummer 1 und 2.\n2 zu erleichtern, schließen die inländischen Einlagensi-\ncherungssysteme eine Kooperationsvereinbarung mit                                         § 59\ndem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemit-                                     Zweigstellen von\ngliedstaats. Die inländischen Einlagensicherungssys-            CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland\nteme unterrichten die Bundesanstalt über das Beste-\nhen und den Inhalt der Vereinbarungen. Die Bundesan-            (1) Verfügen niedergelassene Zweigstellen eines\nstalt unterrichtet hierüber die Europäische Bankenauf-       CRR-Kreditinstituts, das seinen Sitz außerhalb des Eu-\nsichtsbehörde.                                               ropäischen Wirtschaftsraums hat, über einen Einlagen-\nschutz, der dem in diesem Gesetz vorgesehenen\n§ 57                              Schutz gleichwertig ist, befreit die Bundesanstalt diese\nZweigstelle auf Antrag von der Zuordnung nach § 24\nZweigniederlassungen                        Absatz 1. Der Schutz ist als gleichwertig anzusehen,\nvon CRR-Kreditinstituten                     wenn lediglich die in § 6 genannten Einlagen von dem\nmit Sitz in einem anderen Staat                  Schutz ausgenommen sind und die Einlagen der Einle-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums                  ger zumindest in einer der Deckungssumme gemäß § 8\n(1) Ein inländisches Einlagensicherungssystem nach        Absatz 1 entsprechenden Höhe geschützt sind.\ndiesem Gesetz hat die Aufgabe, die Erstattung von Ein-          (2) Eine Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit\nlagen der Zweigniederlassungen eines CRR-Kreditinsti-        Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums,\ntuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen        die nicht Mitglied eines Einlagensicherungssystems\nWirtschaftsraums im Namen und entsprechend den An-           nach diesem Gesetz ist, stellt den Einlegern dieser\nweisungen des Einlagensicherungssystems des Her-             Zweigstelle alle wichtigen Informationen über die\nkunftsmitgliedstaats durchzuführen, soweit das inländi-      Sicherungsvorkehrungen für die Einlagen zur Verfü-\nsche Einlagensicherungssystem die notwendigen Mittel         gung. Die in Satz 1 genannten Informationen müssen\nzur Einlegerentschädigung vor der Auszahlung sowie           in der Sprache, die der Einleger und das CRR-Kredit-\ndie angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens         institut bei Eröffnung des Kontos vereinbart haben,\nvon dem Einlagensicherungssystems des Herkunfts-             oder in deutscher Sprache vorliegen sowie klar und ver-\nmitgliedstaats erhalten hat. Die Erstattung kann ent-        ständlich sein.\nsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden. Das\nEinlagensicherungssystem haftet nicht für Handlungen,\ndie es entsprechend den Anweisungen des Einlagensi-                                    Kapitel 6\ncherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats durch-                              Bußgeldvorschriften\ngeführt hat.\n(2) Das Einlagensicherungssystem ist befugt, die                                       § 60\nKorrespondenz der Einleger im Namen des Einlagensi-\nBußgeldvorschriften\ncherungssystems des Herkunftsmitgliedstaats entge-\ngenzunehmen und informiert die betroffenen Einleger             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nim Namen dieses Einlagensicherungssystems.                   leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresab-\nschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht,\n(3) Die Bundesanstalt fordert die Zweigniederlas-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\nsung auf, das für sie zuständige Einlagensicherungs-\nreicht.\nsystem im Herkunftsmitgliedstaat zu benennen und be-\nstimmt für diese Zweigniederlassung das für die Zwe-            (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ncke des Absatzes 1 zuständige inländische Einlagensi-        fahrlässig\ncherungssystem. Das von der Bundesanstalt be-                1. entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nstimmte inländische Einlagensicherungssystem hat                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt\nsich unverzüglich um eine Kooperationsvereinbarung               oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-\nim Sinne des § 56 Absatz 3 mit dem Einlagensiche-                ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nrungssystem des Herkunftsmitgliedstaats zu bemühen.\n§ 56 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                2. entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\n§ 58                                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nBeitragszahlung bei Übertragung                   bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\nvon Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts                 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nWenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinsti-      Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ntuts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem ande-       die Bundesanstalt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                   803\nTe i l 4                           durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014\n(BGBl. I S. 322) geändert worden ist, finden weiterhin\nInstitutsbezogene                            Anwendung auf die Jahresbeiträge, einmalige Zahlun-\nSicherungssysteme                             gen, Sonderbeiträge und Sonderzahlungen, die für die\nund Einlagensicherungs-                            bis zum 30. September 2014 endenden Abrechnungs-\nsysteme ohne Anerkennung                            jahre zu erheben waren.\n(4) Die Jahresbeiträge für die nach § 24 Absatz 1\n§ 61                              Nummer 1 und 2 zugeordneten CRR-Kreditinstitute\nAnforderungen                           werden für das am 30. September 2015 endende Ab-\nan nicht anerkannte Systeme                    rechnungsjahr abweichend von § 19 Absatz 2 bis 4\n(1) Für vertragliche Systeme zum Schutz von Einla-        nach § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschä-\ngen und institutsbezogene Sicherungssysteme, die             digungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842),\nnicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind,          das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli\nsowie für die ihnen angehörenden CRR-Kreditinstitute         2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, sowie den\ngelten § 3 Absatz 2, § 41 Absatz 4 sowie § 23a Absatz 1      Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1 des Ein-\nSatz 9 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Syste-          lagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes\nme, die einer Rechtspflicht zur Entschädigung von Ein-       erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999\nlegern unterliegen, müssen über angemessene finan-           (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmecha-         nung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert\nnismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu         worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverordnung vom\nkönnen.                                                      10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4\nder Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)\n(2) Die Systeme nach Absatz 1 unterliegen unbe-           geändert worden ist, erhoben.\nschadet der bestehenden Aufsicht anderer staatlicher\nStellen hinsichtlich der Anforderungen des Absatzes 1           (5) Die Satzung eines anerkannten institutsbezoge-\nder Aufsicht und Prüfung durch die Bundesanstalt. § 44       nen Sicherungssystems nach § 47 Absatz 1 kann dem\nAbsatz 1 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.          Sicherungssystem gestatten, den jährlichen Beitrag für\ndas in 2015 endende Beitragsjahr abweichend von den\nVorschriften dieses Gesetzes zu erheben.\nTe i l 5\nSchlussvorschriften                                                      Artikel 2\n§ 62                                      Änderung des Einlagensicherungs-\nund Anlegerentschädigungsgesetzes\nNichtanwendung\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes                     Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\ngungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das\nDie Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes       zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014\ngelten nicht für Einlagensicherungssysteme.                  (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\n§ 63\n1. Die Bezeichnung „Einlagensicherungs- und An-\nÜbergangsregelung                              legerentschädigungsgesetz (EAEG)“ wird durch\n(1) Auf Entschädigungsfälle, die bis zum Inkrafttre-           die Bezeichnung „Anlegerentschädigungsgesetz\nten des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015               (AnlEntG)“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 786) festgestellt sind, sind die §§ 3 bis 5        2. Nach der Bezeichnung wird folgende amtliche In-\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-                haltsübersicht eingefügt:\ngesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zu-\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2014                               „Inhaltsübersicht\n(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, in seiner bis dahin         §  1  Begriffsbestimmungen\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.                              §  2  Sicherungspflicht der Institute\n§  3  Entschädigungsanspruch\n(2) Bis zum erstmaligen Erreichen der in § 17 Ab-              §  4  Umfang des Entschädigungsanspruchs\nsatz 2 genannten Beträge sind die Schwellenwerte                  §  5  Entschädigungsverfahren\nnach § 49 Absatz 3 nicht in Bezug auf diese Beträge,              §  6  Entschädigungseinrichtung\nsondern auf die bisher verfügbaren Finanzmittel anzu-\n§  7  Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungs-\nwenden.                                                                 ermächtigung\n(3) § 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-                §  8  Mittel der Entschädigungseinrichtung\nschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I                    §  9  Prüfung der Institute\nS. 1842), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                § 10  Prüfung der Entschädigungseinrichtung\nvom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,           § 11  Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung\nsowie die Bestimmungen der nach § 8 Absatz 8 Satz 1               § 12  Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-                      einem anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-\ngesetzes erlassenen EdB-Beitragsverordnung vom                          raums\n10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5      § 13  Verschwiegenheitspflicht\nder Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322)               § 14  Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\ngeändert worden ist, und der EdVÖB-Beitragsverord-                § 15  Bußgeldvorschriften\nnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt             § 16  Zwangsmittel","804               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich                                        „1. CRR-Kreditinstitute im Sinne des\n§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung“.                            § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 sengesetzes einschließlich Zweig-\nstellen von Unternehmen mit Sitz\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         im Ausland, denen eine Erlaubnis\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                      gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\n„1. Finanzdienstleistungsinstitute,    denen                         mer 1 und 2 des Kreditwesengeset-\neine Erlaubnis zur Erbringung von Fi-                           zes erteilt ist, Wertpapierfirmen im\nnanzdienstleistungen im Sinne des § 1                           Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 Buch-                           mer 1 der Richtlinie 2004/39/EG\nstabe a bis c des Kreditwesengesetzes                           des Europäischen Parlaments und\nerteilt ist,“.                                                  des Rates vom 21. April 2004\nüber Märkte für Finanzinstrumente,\nbb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Satz 2                             zur Änderung der Richtlinien\nNummer 4 oder“ das Wort „Nummer“ einge-                              85/611/EWG und 93/6/EWG des\nfügt und werden nach den Wörtern „erteilt                            Rates      und      der     Richtlinie\nist“ die Wörter „und denen keine Erlaubnis                           2000/12/EG des Europäischen Par-\nzum Betreiben des Einlagen- und Kreditge-                            laments und des Rates und zur Auf-\nschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                            hebung der Richtlinie 93/22/EWG\nund 2 des Kreditwesengesetzes erteilt ist,                           des Rates (ABl. L 145 vom\nund“ eingefügt.                                                      30.4.2004, S. 1) und Finanzinstitute\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                             im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\ndd) Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt ge-                              Nummer 26 der Verordnung (EU)\nfasst:                                                               Nr. 575/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom\n„3. externe Kapitalverwaltungsgesellschaf-                           26. Juni 2013 über Aufsichtsanfor-\nten, denen eine Erlaubnis nach § 20 Ab-                         derungen an Kreditinstitute und\nsatz 1 in Verbindung mit § 21 oder § 22                         Wertpapierfirmen und zur Änderung\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt ist                        der Verordnung (EU) Nr. 646/2012\nund die zur Erbringung der in § 20 Ab-                          (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)\nsatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder Absatz 3                          mit Sitz im In- oder Ausland, soweit\nNummer 2 bis 5 des Kapitalanlagege-                             sie im eigenen Namen und auf ei-\nsetzbuchs genannten Dienst- oder Ne-                            gene Rechnung handeln,“.\nbendienstleistungen befugt sind.“\nccc) In Nummer 5 werden die Wörter „vom\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ und\n„(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-                       das Wort „daß“ durch das Wort „dass“\nsetzes sind                                                           ersetzt.\n1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen                     ddd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,\n5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2                            „6. Ehegatten, Lebenspartner und Ver-\nNummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes                                wandte ersten und zweiten Grades\nund                                                                   der unter Nummer 5 genannten\nPersonen, es sei denn, dass die\n2. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen\nGelder oder Finanzinstrumente aus\nnach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder\ndem eigenen Vermögen der Ehe-\nAbsatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-\ngatten, Lebenspartner oder Ver-\ngesetzbuchs.“\nwandten stammen,“.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\neee) In Nummer 7 wird das Wort „daß“\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird das                         durch das Wort „dass“ ersetzt.\nWort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.\nfff) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und das Wort „daß“ wird\ndurch das Wort „dass“ ersetzt und die Wörter                          „8. Gläubiger, die bei dem Institut\n„Einlagen zurückzuzahlen oder“ sowie „Rück-                               Sachverhalte herbeigeführt oder\nzahlung oder“ werden gestrichen.                                          genutzt haben, welche die finan-\nziellen Schwierigkeiten verursacht\n4. In § 2 werden die Wörter „Einlagen und“ gestrichen.\noder wesentlich zur Verschlechte-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                                 rung der finanziellen Lage des Insti-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „, der das Institut                         tuts beigetragen haben; dies sind\nzugeordnet ist,“ gestrichen.                                              insbesondere Gläubiger, die auf\nGrund einzeln ausgehandelter Ver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neinbarungen hohe Zinsen oder fi-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       nanzielle Vorteile erhalten haben,“.\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die                  ggg) In Nummer 9 wird nach den Wörtern\nAngabe „nach Absatz 1“ gestrichen.                        „befreit sind,“ das Wort „und“ einge-\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            fügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                 805\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie\nfolgt geändert:\n„Hat der Gläubiger des Instituts für Rech-\nnung eines Dritten gehandelt und ist das                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch\nTreuhandverhältnis eindeutig als solches ge-                  die Angabe „Absatz 5“ und die Angabe „Ab-\nkennzeichnet, so ist für die Feststellung der                 satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\nBerechtigung des Anspruchs nach Satz 1                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zu diesem\nauf den Dritten abzustellen.“                                 Zweck hat das Institut“ durch die Wörter\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Jahren“ die                      „Das Institut hat“ ersetzt.\nWörter „nach Unterrichtung des Entschädi-                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie\ngungsberechtigten über den Entschädigungsfall                 folgt geändert:\ngemäß § 5 Absatz 4 Satz 1“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „binnen“ durch das\nd) In Absatz 4 wird nach dem Wort „über“ das Wort                     Wort „innerhalb“ ersetzt.\n„den“ und nach dem Wort „und“ das Wort „die“                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Berechtig-\neingefügt.                                                         ten nicht“ durch die Wörter „nicht vom Ent-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                          schädigungsberechtigten“ ersetzt.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers                       „(6) Die Entschädigungseinrichtung hat die\ndes Instituts richtet sich nach der Höhe und                  angemeldeten Ansprüche unverzüglich zu prü-\ndem Umfang der ihm gegenüber bestehenden                      fen. Die Entschädigungseinrichtung hat Ansprü-\nVerbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften un-                che spätestens drei Monate, nachdem sie die\nter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs-                   Berechtigung und die Höhe der Ansprüche fest-\nund Zurückbehaltungsrechte des Instituts.“                    gestellt hat, zu erfüllen. In besonderen Fällen\nkann diese Frist mit Zustimmung der Bundesan-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nstalt um bis zu drei Monate verlängert werden.“\n„(2) Der Entschädigungsanspruch ist der                 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.\nHöhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Verbind-\nlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den                f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das\nGegenwert von 20 000 Euro.“                                   Wort „Verfahren“ wird durch das Wort „Strafver-\nfahren“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Einlagen oder“\ngestrichen und wird das Wort „Obergrenzen“              8. § 6 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Obergrenze“ ersetzt.                       a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-\ngungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-\nd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ndigungseinrichtung“ ersetzt.\n„(5) Bei Gemeinschaftskonten ist für die                b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nObergrenze nach Absatz 2 der jeweilige Anteil\ndes einzelnen Kontoinhabers maßgeblich. Feh-                     „(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nlen besondere Bestimmungen, so werden die                     wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht\nGelder oder die Finanzinstrumente den Konto-                  rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes er-\ninhabern zu gleichen Anteilen zugerechnet.“                   richtet, der die Institute gemäß § 1 Absatz 1 zu-\ngeordnet sind. Die Entschädigungseinrichtung\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                                     kann im Rechtsverkehr handeln, klagen oder\nverklagt werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „fünf Arbeitsta-\ngen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt               d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:\nhat, dass ein Institut nicht in der Lage ist,               „(2) Die Entschädigungseinrichtung hat die\nEinlagen zurückzuzahlen, und spätestens in-              Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Insti-\nnerhalb von“ gestrichen.                                 tute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des\n§ 8 Absatz 1 anzulegen und im Entschädigungs-\nbb) Satz 3 wird Absatz 2 und nach dem Wort                    fall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts\n„Feststellung“ werden die Wörter „des Ent-               für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpa-\nschädigungsfalls“ eingefügt.                             piergeschäften zu entschädigen.“\ncc) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden               e) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:\nAbsatz 3 ersetzt:\n„(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ver-\n„(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht die             waltet die Entschädigungseinrichtung. Sie unter-\nFeststellung des Entschädigungsfalls im                  liegt insoweit der Aufsicht durch die Bundesan-\nBundesanzeiger. Sie unterrichtet die Ent-                stalt. § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nschädigungseinrichtung unverzüglich über                 Für die Verwaltung erhält sie eine angemessene\ndie Feststellung des Entschädigungsfalls.“               Vergütung aus dem Sondervermögen.“","806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nf) Absatz 5 wird Absatz 4.                                    a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-\ngungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-\ng) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:\ndigungseinrichtung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngungseinrichtungen haben“ durch die Wör-\nter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.             aa) Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „haben“ durch das                 bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „daß“\nWort „hat“ ersetzt.                                           durch das Wort „dass“ ersetzt.\nh) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „, der das           c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nInstitut zugeordnet ist,“ werden gestrichen.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresbei-\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                          träge“ die Wörter „an die Entschädigungs-\neinrichtung“ eingefügt.\na) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-\ngungseinrichtungen“ durch die Wörter „Entschä-                bb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Ab-\ndigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung“                       satz 8“ durch die Angabe „Absatz 9“ ersetzt.\nersetzt.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „hat“ das Wort\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und Befug-                    „unverzüglich“ eingefügt, wird die Angabe\nnisse“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“                  „Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 3\nersetzt.                                                      Satz 2“ ersetzt, wird das Wort „unverzüglich“\ngestrichen und wird das Wort „Absatz“\nbb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „des Absatzes“ ersetzt.\n„2. die juristische Person über die zur Erfül-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nlung der Aufgaben der Entschädigungs-\nAngabe „Absatz 6“ ersetzt und wird nach\neinrichtung notwendige Ausstattung und\ndem Wort „Dauer,“ das Wort „der“ eingefügt.\nOrganisation, insbesondere in Bezug auf\ndie Beitragseinziehung, die Verwaltung            e) Absatz 3a wird durch folgenden Absatz 4 er-\nder Mittel und die Auszahlung der Ent-               setzt:\nschädigungen, verfügt und dafür eigene\n„(4) Sonderbeiträge sind Vorausleistungen\nMittel im Gegenwert von mindestens\nzur Deckung des Mittelbedarfs, der in einem\n1 Million Euro vorhält.“\nEntschädigungsfall besteht. Der Mittelbedarf er-\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Satzung“                  gibt sich aus der Gesamtentschädigung in dem\ndie Wörter „der juristischen Person“ und                 Entschädigungsfall zuzüglich der zur Durchfüh-\nnach dem Wort „und“ die Wörter „die Ge-                  rung des Entschädigungsfalls entstehenden Ver-\nnehmigung“ eingefügt und werden nach                     waltungskosten und sonstigen Kosten abzüglich\ndem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter                 der für diese Entschädigung im Zeitpunkt der\n„der juristischen Person“ gestrichen.                    Feststellung zur Verfügung stehenden Mittel der\nEntschädigungseinrichtung. Die Gesamtent-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschädigung ist von der Entschädigungseinrich-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Falle“ durch das                 tung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die\nWort „Fall“ ersetzt und wird das Wort „jewei-            Institute nach § 5 Absatz 4 Satz 2 zu übermitteln\nligen“ gestrichen.                                       haben. Lässt sich die Gesamtentschädigung an-\nhand der Unterlagen nicht hinreichend bestim-\nbb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1\nmen, hat die Entschädigungseinrichtung den\nund 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ und die\nBetrag insbesondere auf Grund der ihr vorlie-\nAngabe „Abs. 5 bis 7“ durch die Wörter „Ab-\ngenden Daten über den Entschädigungsfall und\nsatz 4 bis 6“ ersetzt.\nder durchschnittlichen Entschädigungsleistung\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädi-\ngungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu\n„(3) Eine beliehene Entschädigungseinrich-\nschätzen. Stellt die Entschädigungseinrichtung\ntung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt.\nfest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die\nDie Bundesanstalt hat Missständen entgegenzu-\nGesamtentschädigung den nach Satz 3 oder\nwirken, welche die ordnungsgemäße Durchfüh-\nSatz 4 ermittelten Betrag übersteigt, ist die Ent-\nrung der Entschädigung beeinträchtigen oder\nschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüg-\ndas zur Durchführung der Entschädigung ange-\nlich nach dieser Feststellung weitere Sonderbei-\nsammelte Vermögen gefährden können. Die\nträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.\nBundesanstalt kann Anordnungen treffen, die\nSonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der\ngeeignet und erforderlich sind, diese Missstände\nSonderbeitragsbescheide fällig.“\nzu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundes-\nanstalt stehen gegenüber der beliehenen Ent-               f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in\nschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prü-                Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die An-\nfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwe-                  gabe „Absatz 6“ und das Wort „sie“ durch die\nsengesetzes zu.“                                              Wörter „die Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.\n10. § 8 wird wie folgt geändert:                                  g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                807\nh) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie                  Vermögen getrennt von ihrem sonstigen Vermö-\nfolgt geändert:                                               gen zu halten und zu verwalten.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „, der einmali-        11. § 9 wird wie folgt geändert:\ngen Zahlungen und“ durch die Wörter „und\nder einmaligen Zahlungen sowie“ und wird              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe                   aa) In Satz 2 wird das Wort „von“ durch das\n„Absatz 6“ ersetzt.                                            Wort „der“ ersetzt und wird die Angabe\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 8“ durch                      „nach Satz 1“ gestrichen.\ndie Angabe „Absatz 9“, das Wort „Entschä-                bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gegen“ das\ndigungseinrichtungen“ durch das Wort „Ent-                     Wort „die“ eingefügt und werden die Wörter\nschädigungseinrichtung“ und das Wort „be-                      „nach den Sätzen 1 und 2“ gestrichen.\nrechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-\nsetzt.                                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 8“ jeweils              aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „Absatz 9“, das Wort „Ent-                    „Den bei der Entschädigungseinrichtung be-\nschädigungseinrichtungen“ durch das Wort                       schäftigten oder für sie tätigen Personen ist\n„Entschädigungseinrichtung“ und das Wort                       während der üblichen Arbeitszeit das Betre-\n„berechnen“ durch das Wort „berechnet“ er-                     ten der Grundstücke und Geschäftsräume\nsetzt.                                                         des Instituts zu gestatten, soweit dies zur\ndd) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:                     Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädi-\ngungseinrichtung nach diesem Gesetz erfor-\n„Die in einem Abrechnungsjahr erhobenen\nderlich ist.“\nSonderbeiträge und Sonderzahlungen dür-\nfen insgesamt das Fünffache des für ein In-              bb) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3“\nstitut zuletzt fälligen Jahresbeitrags nicht                   durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3“\nübersteigen; bei Instituten, die noch keinen                   ersetzt.\nJahresbeitrag zu zahlen hatten, dürfen die in\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\neinem Abrechnungsjahr erhobenen Sonder-\nbeiträge und Sonderzahlungen insgesamt                       „(3) Die Entschädigungseinrichtung darf bei\ndas Fünffache der einmaligen Zahlung oder                einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag\ndes fiktiven Jahresbeitrags nicht überstei-              gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-\ngen. Hat ein Institut über einen Zeitraum                setzes bei der Bundesanstalt eingereicht hat und\nvon drei aufeinanderfolgenden Abrech-                    ihr bei Erteilung der Erlaubnis zugeordnet würde,\nnungsjahren Sonderbeiträge oder Sonder-                  Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Ein-\nzahlungen geleistet, dürfen in unmittelbar               tritts eines Entschädigungsfalles im Fall einer\nnachfolgenden Jahren erhobene Sonderbei-                 Erteilung der Erlaubnis vornehmen.“\nträge und Sonderzahlungen in jedem Ab-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nrechnungsjahr insgesamt das Zweifache\ndes für ein Institut zuletzt fälligen Jahresbei-         aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\ntrags nicht übersteigen.“                                      „Entschädigungseinrichtungen“ durch das\ni) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in                         Wort „Entschädigungseinrichtung“ ersetzt.\nSatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die An-               bb) In Satz 3 werden die Wörter „Beliehene Ent-\ngabe „Absatz 5“ ersetzt.                                            schädigungseinrichtungen“ durch die Wörter\nj) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in                         „Eine beliehene Entschädigungseinrichtung“\nSatz 1 wird das Wort „Entschädigungseinrich-                        und wird das Wort „haben“ durch das Wort\ntungen“ durch das Wort „Entschädigungsein-                          „hat“ ersetzt.\nrichtung“ ersetzt, werden die Wörter „sind Art                cc) In Satz 7 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-\nund Umfang“ durch die Wörter „sind die Art                          chen.\nund der Umfang“ ersetzt und werden die Wörter\n„Größe, Geschäftsstruktur“ durch die Wörter                   dd) In Satz 8 werden die Wörter „Entschädi-\n„die Größe, die Geschäftsstruktur“ ersetzt.                         gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-\nter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.\nk) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in\nSatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-                e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch\nckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-                  das Wort „Absatz“ ersetzt.\nvollstreckungsgesetzes“ ersetzt.                       12. § 10 wird wie folgt geändert:\nl) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 11 und wie             a) In der Überschrift wird das Wort „Entschädi-\nfolgt gefasst:                                                gungseinrichtungen“ durch das Wort „Entschä-\n„(11) Für die Erfüllung der Verpflichtungen                digungseinrichtung“ ersetzt.\nnach § 3 Absatz 1 haftet die Entschädigungsein-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrichtung nur mit dem Vermögen, das auf Grund\nder Beitragsleistungen nach Abzug der Kosten                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädi-\nnach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung steht. Eine                      gungseinrichtungen haben“ durch die Wör-\nbeliehene Entschädigungseinrichtung hat dieses                      ter „Entschädigungseinrichtung hat“ ersetzt.","808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Entschädi-               c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Einlagenge-\ngungseinrichtungen haben“ durch die Wör-                 schäftes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kre-\nter „Entschädigungseinrichtung hat“ und                  ditwesengesetzes oder zum Betreiben“ gestri-\nwird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“               chen und wird die Angabe „Abs. 3“ durch die\nersetzt.                                                 Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „muß“ durch das           14. § 12 wird aufgehoben.\nWort „muss“ und wird jeweils das Wort „zur“\ndurch die Wörter „zu der“ ersetzt und wer-       15. § 13 wird § 12 und wie folgt geändert:\nden nach den Wörtern „Höhe und“ das Wort             a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch\n„der“ eingefügt.                                         das Wort „dass“ ersetzt und werden die Wörter\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              „eines CRR-Kreditinstituts oder“ gestrichen.\n„(2) Die Entschädigungseinrichtung hat der             b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                    „Die Sicherung im Sinne des Absatzes 1 ist nach\njeweils bis zum 31. Mai den festgestellten Ge-                Höhe und Umfang auf den Anteil beschränkt, der\nschäftsbericht einzureichen. Der Prüfer hat den               die Sicherung im Herkunftsstaat übersteigt.“\nBericht über die Prüfung des Geschäftsberichts\nunverzüglich nach Beendigung der Prüfung der              c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\n„Die Bundesanstalt und die zuständigen Behör-\neinzureichen. Die Bundesanstalt und die Deut-\nden des Herkunftsstaats ergreifen im Zusam-\nsche Bundesbank sind auch auf Anforderung\nmenwirken mit der Entschädigungseinrichtung\nüber die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unter-\nalle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustel-\nrichten. § 9 des Kreditwesengesetzes ist ent-\nlen, dass die Zweigniederlassung ihre Verpflich-\nsprechend anzuwenden.“\ntungen nach diesem Gesetz erfüllt.“\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(3) Wurde die Wahrnehmung der Aufgaben\nund Befugnisse der Entschädigungseinrichtung                  aa) In Satz 1 wird die Angabe „12“ durch das\nnach § 7 einem Beliehenen übertragen, prüft                        Wort „zwölf“ ersetzt.\nder Bundesrechnungshof die beliehene Entschä-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Ausschluß“ durch\ndigungseinrichtung im Hinblick auf eine ord-                       das Wort „Ausschluss“ ersetzt.\nnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsfüh-\nrung. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaus-           e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nhaltsordnung sind entsprechend anzuwenden.\n„(5) Die Entschädigungseinrichtung arbeitet\nDer Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu un-\nin Abstimmung mit der Bundesanstalt in den Fäl-\nterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allge-\nlen der Absätze 1 bis 4 mit der Entschädigungs-\nmeine Vorschriften erlassen oder erläutern, wel-\neinrichtung des Herkunftsstaats zusammen.“\nche die Entschädigungseinrichtung betreffen.\nDer Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass die-        16. § 15 wird § 13 und wie folgt geändert:\nser Vorschriften zu hören.“\na) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetz über die\n13. § 11 wird wie folgt geändert:                                    förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Perso-\nnen“ durch das Wort „Verpflichtungsgesetz“ er-\na) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“\nsetzt und werden nach der Angabe „(BGBl. I\ndurch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.\nS. 469, 547)“ die Wörter „, das durch § 1 Num-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              mer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974\n(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,“ einge-\n„(1) Erfüllt ein Institut die Beitrags- oder Mit-          fügt.\nwirkungspflichten nach § 8 oder § 9 nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig,        b) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Sat-\nso hat die Entschädigungseinrichtung die Bun-                 zes 1“ durch die Wörter „fremder Geheimnisse“\ndesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu un-                 ersetzt.\nterrichten. Erfüllt das Institut auch innerhalb ei-\n17. § 16 wird § 14 und die Wörter „und institutssi-\nnes Monats nach Aufforderung durch die Bun-\nchernde Einrichtungen im Sinne des § 12“ werden\ndesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann die\ngestrichen.\nEntschädigungseinrichtung dem Institut mit ei-\nner Frist von zwölf Monaten den Ausschluss            18. § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:\naus der Entschädigungseinrichtung ankündigen.\nErfüllt das Institut die Verpflichtungen auch wei-                                  „§ 15\nterhin nicht, kann die Entschädigungseinrich-                                Bußgeldvorschriften\ntung mit Zustimmung der Bundesanstalt nach\nAblauf dieser Frist das Institut von der Entschä-            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndigungseinrichtung ausschließen. Nach dem                 leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jah-\nAusschluss haftet die Entschädigungseinrich-              resabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbe-\ntung nur noch für Verbindlichkeiten des Instituts,        richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndie vor Ablauf dieser Frist begründet wurden.“            rechtzeitig einreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015                 809\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              banking, so können ihm die Informationen elek-\nfahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Aus-                 tronisch übermittelt werden. Auf Wunsch des Ein-\nkunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          legers werden sie in Papierform zur Verfügung\nrechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht              gestellt. Die dem Einleger gewährten Informatio-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-            nen dürfen für Werbezwecke nur auf das Einla-\nlegt.                                                             gensicherungssystem und seine Funktionsweise\nhinweisen. § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-               gesetzes gilt entsprechend.“\nbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nc) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „gemäß\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-                  Satz 3“ durch die Wörter „gemäß Satz 11“ und\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                    die Wörter „zu unterschreiben“ durch die Wörter\nrigkeiten ist die Bundesanstalt.“                                 „zu bestätigen“ ersetzt.\n19. § 17a wird § 16 und wie folgt geändert:                       d) Nach dem neuen Satz 12 wird folgender Satz ein-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Verwaltungs-Vollstre-               gefügt:\nckungsgesetzes“ durch das Wort „Verwaltungs-\n„Die Sätze 7 und 8 gelten entsprechend.“\nvollstreckungsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 25d wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch\ndas Wort „Absatz“, werden die Wörter „5 Satz 1           a) Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz einge-\nund 2“ durch die Wörter „6 Satz 1 und 2“, wird               fügt:\ndas Wort „fünfzigtausend“ durch die Angabe\n„50 000“ und das Wort „hunderttausend“ durch                 „Mandate als Vertreter des Bundes oder der Län-\ndie Angabe „100 000“ ersetzt.                                der werden bei den nach Satz 1 Nummer 3 und 4\nhöchstens zulässigen Mandaten nicht berück-\n20. § 18 wird § 17 und in Absatz 2 Satz 2 wird die An-\nsichtigt.“\ngabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 4“ und die\nAngabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ er-               b) In Absatz 3a werden die Wörter „weder CRR-In-\nsetzt.                                                            stitut noch Institut“ durch die Wörter „nicht CRR-\nInstitut“ ersetzt.\n21. § 19 wird § 18.\n3. In § 32 Absatz 3a werden die Wörter „§ 8 Abs. 1 des\nArtikel 3                                Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\nsetzes“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des\nÄnderung des                                Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgeset-\nKreditwesengesetzes                             zes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädi-\ngungsgesetzes“ ersetzt.\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),               4. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes\nvom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,           „Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das CRR-Kredit-\nwird wie folgt geändert:                                          institut nach § 41 des Einlagensicherungsgesetzes\nvon der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung\n1. § 23a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        oder nach § 11 des Anlegerentschädigungsgesetzes\nvon der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen\na) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in Textform              worden ist oder die Bundesanstalt nach § 47 Ab-\nin leicht verständlicher Form“ die Wörter „, soweit        satz 3 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes fest-\nnicht die Sätze 3 bis 10 anzuwenden sind,“ ein-            gestellt hat, dass die Zugehörigkeit des Instituts zu\ngefügt.                                                    einem Einlagensicherungssystem nicht gegeben\nist.“\nb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-\nfügt:                                                   5. § 46f Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„Die Einleger bestätigen in Bezug auf ihre An-             a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5\nsprüche aus § 5 des Einlagensicherungsgesetzes                 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nden Empfang dieser Informationen auf dem im                    gungsgesetzes auf die Entschädigungseinrich-\nAnhang I dieses Gesetzes enthaltenen Informati-                tung“ durch die Wörter „§ 16 des Einlagensiche-\nonsbogen. Die Bestätigung, dass es sich bei den                rungsgesetzes auf das Einlagensicherungssys-\nEinlagen um entschädigungsfähige Einlagen han-                 tem“ ersetzt.\ndelt, erhalten die Einleger auf ihren Kontoauszü-\ngen, einschließlich eines Verweises auf den Infor-         b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „erstattungs-\nmationsbogen in Anhang I. Die Internetseite des                fähige“ durch das Wort „entschädigungsfähige“\neinschlägigen Einlagensicherungssystems wird                   ersetzt.\nauf dem Informationsbogen angegeben. Der in\nAnhang I festgelegte Informationsbogen wird             6. In § 56 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Ab-\ndem Einleger mindestens einmal jährlich zur Ver-           satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 11“\nfügung gestellt. Nutzt ein Einleger das Internet-          ersetzt.","810               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n7. Dem Gesetz wird folgender Anhang I angefügt:\n„Anhang I\nInformationsbogen für den Einleger\nEinlagen bei (Name des Kreditinstituts einfügen) sind [Name des einschlägigen Einlagensicherungssystems\ngeschützt durch:                                            einfügen] (1)\nSicherungsobergrenze:                                       100 000 Euro pro Einleger pro Kreditinstitut (2)\n[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Wäh-\nrung nicht auf Euro lautet]\n[Wenn zutreffend:] Die folgenden Marken sind Teil Ihres\nKreditinstituts [alle Marken einfügen, die unter dersel-\nben Lizenz tätig sind]\nFalls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden\nhaben:                                                      „aufaddiert“ und die Gesamtsumme unterliegt der\nObergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechenden\nBetrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lau-\ntet] (2)\nFalls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder meh- Die Obergrenze von 100 000 Euro [durch entsprechen-\nreren anderen Personen haben:                               den Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro\nlautet] gilt für jeden einzelnen Einleger (3)\nErstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:         20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeits-\ntage ab dem 1. Juni 2016\nWährung der Erstattung:                                     Euro [gegebenenfalls durch andere Währung ersetzen]\nKontaktdaten:                                               [Kontaktdaten des einschlägigen Einlagensicherungs-\nsystems einfügen\n(Adresse, Telefon, E-Mail usw.)]\nWeitere Informationen:                                      [Website des einschlägigen Einlagensicherungssys-\ntems einfügen]\nEmpfangsbestätigung durch den Einleger:\nZusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)\n(1) [Nur wenn zutreffend:] Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Ein-\nlagensicherungssystem amtlich anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensiche-\nrungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz\nwerden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht\nauf Euro lautet] erstattet.\n[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im\nFalle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre Einlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch\nentsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] erstattet.\n[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem und einem ver-\ntraglichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz Ihres Kreditinstituts werden Ihre\nEinlagen in jedem Fall bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht\nauf Euro lautet] erstattet.\n[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Außer-\ndem ist Ihr Kreditinstitut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, in dem sich alle Mitglieder ge-\ngenseitig unterstützen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu\n100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] vom Einla-\ngensicherungssystem erstattet.\n(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-\nkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende\nDeckungssumme beträgt maximal 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung\nnicht auf Euro lautet] pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben\nKreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem\nSparkonto und 20 000 Euro auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.\n[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unter unterschiedlichen\nMarken auftritt. Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle\nanderen Marken desselben Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen\nbei einem oder mehreren dieser Marken in Höhe von bis zu 100 000 Euro gedeckt ist.\n(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger.\n[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer\nPersonengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015              811\nRechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro\n[durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] allerdings zusammenge-\nfasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.\nIn den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über 100 000 Euro\nhinaus [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung nicht auf Euro lautet] gesichert. Weitere\nInformationen sind erhältlich über [Website des einschlägigen Einlagensicherungssystems einfügen].\n(4) Erstattung [ist anzupassen]\nDas zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es\nwird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro [durch entsprechenden Betrag ersetzen, falls die Währung\nnicht auf Euro lautet]) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab\ndem 1. Juni 2016 erstatten.\nHaben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungs-\nsystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten\nFrist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über [Website des zuständigen Einlagen-\nsicherungssystems einfügen].\nWeitere wichtige Informationen\nEinlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt.\nFür bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungs-\nsystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte\ngedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem\nKontoauszug bestätigen.“\nnur, sofern der Einleger diese binnen einer von der\nArtikel 4                                Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen\nÄnderung des                                Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der an-\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes                          spruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht;\nmit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\nInstruments der Gläubigerbeteiligung und die Erfor-\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt ge-\nderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und\nändert:\ndes Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Ab-\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          satz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuwei-\na) In Nummer 15 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2                sen;“ ersetzt.\ndes Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-          4. In § 94 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „erstat-\ngungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3              tungsfähigen“ durch das Wort „entschädigungsfähi-\ndes Einlagensicherungsgesetzes“ ersetzt.                   gen“ ersetzt.\nb) In Nummer 16 werden die Wörter „gesetzliche             5. In § 145 Absatz 5 wird das Wort „erstattungsfähige“\nEntschädigungseinrichtungen im Sinne des § 6               durch das Wort „entschädigungsfähige“, die Wörter\nAbsatz 1 in Verbindung mit § 7 des Einlagen-               „§ 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anleger-\nsicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-                entschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Ab-\nzes“ durch die Wörter „solche im Sinne des § 2             satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ und die\nAbsatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes“ er-               Wörter „§ 4 Absatz 2 Buchstabe a des Einlagensi-\nsetzt.                                                     cherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“\nc) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                           durch die Wörter „§ 8 des Einlagensicherungsgeset-\n„18. Entschädigungsfähige Einlagen sind Einla-             zes“ ersetzt.\ngen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagen-      6. In § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die\nsicherungsgesetzes.“                                 Wörter „und institutssichernden Einrichtungen\nd) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:                           gemäß § 12 des Einlagensicherungs- und Anleger-\nentschädigungsgesetzes“ und die Wörter „oder in-\n„23. Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne\nstitutssichernden Einrichtungen“ gestrichen.\ndes § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsge-\nsetzes.“\nArtikel 5\n2. § 82 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort „erstattungsfähige“                                Änderung des\ndurch das Wort „entschädigungsfähige“ ersetzt.               Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                           In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Finanzdienst-\nleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I\n„3. entschädigungsfähige Verbindlichkeiten aus         S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 42 des\nWertpapiergeschäften im Sinne des § 4 des         Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert\nAnlegerentschädigungsgesetzes.“                   worden ist, werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 4 des\n3. In § 91 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4           Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\nAbsatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerent-           setzes“ durch die Wörter „§ 50 des Einlagensiche-\nschädigungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des             rungsgesetzes oder des § 7 Absatz 3 Satz 4 des Anle-\nEinlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8          gerentschädigungsgesetzes“ und wird die Angabe\nAbsatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies          „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und werden die Wörter","812               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2015\n„§ 6 Abs. 4 Satz 3 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 des Ein-            Banken GmbH vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2391)\nlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgeset-               werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einla-\nzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3 des Anleger-        gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes“\nentschädigungsgesetzes“ ersetzt.                               durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 des Einla-\ngensicherungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung des                                                       Artikel 8\nKapitalanlagegesetzbuchs                                               Änderung der\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                                  Verordnung über die\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                   Zuweisung von Aufgaben und\nzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert                   Befugnissen einer Entschädigungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   einrichtung an die Entschädigungs-\n1. In § 32 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 23a                    einrichtung des Bundesverbandes\nAbsatz 1 Satz 2 und 5“ durch die Wörter „§ 23a Ab-             Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH\nsatz 1 Satz 2 und 12“ ersetzt.                                In § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-\n2. In § 39 Absatz 2 werden die Wörter „§ 11 des Ein-           gaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-\nlagen- und Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch            tung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesver-\ndie Wörter „§ 11 des Anlegerentschädigungsgeset-           bandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom\nzes“ ersetzt.                                              24. August 1998 (BGBl. I S. 2390) werden die Wörter\n„§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Einlagensicherungs- und\nArtikel 7                              Anlegerentschädigungsgesetzes“ durch die Wörter\nÄnderung der                              „§ 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsge-\nsetzes“ ersetzt.\nVerordnung über die\nZuweisung von Aufgaben und\nArtikel 9\nBefugnissen einer Entschädigungs-\neinrichtung an die Entschädigungs-                                           Inkrafttreten\neinrichtung deutscher Banken GmbH                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nIn § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Auf-           am 3. Juli 2015 in Kraft.\ngaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrich-                (2) Artikel 1 §§ 23, 33, 43, 44, 47 und 48 tritt am Tag\ntung an die Entschädigungseinrichtung deutscher                nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}