{"id":"bgbl1-2015-20-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":20,"date":"2015-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/20#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_20.pdf#page=31","order":4,"title":"Neufassung der BHV1-Verordnung","law_date":"2015-05-19T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":31,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015  767\nBekanntmachung\nder Neufassung der BHV1-Verordnung\nVom 19. Mai 2015\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 757) in\nVerbindung mit § 3 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-Verordnung\nin der ab dem 27. Mai 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520),\n2. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 17. April\n2014 (BGBl. I S. 388),\n3. den am 27. Mai 2015 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 19. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nVerordnung\nzum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1\n(BHV1-Verordnung)\nAbschnitt 1                                b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung\nBegriffsbestimmungen                                   der Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund\ndes Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des\n§1                                    Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseu-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                      chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-\n1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion                chen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\n(BHV1-Infektion), wenn diese                                   (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils gelten-\nden Fassung erlassen und vom Bundesministe-\na) durch virologische Untersuchung (Virusnachweis,             rium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-\nAntigennachweis oder Genomnachweis) oder                    ministerium) im Bundesanzeiger bekannt ge-\nb) durch klinische und serologische Untersuchung               macht worden ist, als BHV1-frei gilt;\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Vi-      2. BHV1-freies Rind:\nrus der BHV1-Infektion (Antikörpernachweis)\nein Zucht- oder Nutzrind, das\nfestgestellt worden ist;\na) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt\n2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn                 oder\ndas Ergebnis der klinischen oder serologischen Un-\ntersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion be-            b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem\nfürchten lässt.                                                aa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den\nIm Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern,                   Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit\ndie mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft                  Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1\nworden sind, liegt der Verdacht des Ausbruchs der                      geimpft worden sind,\nBHV1-Infektion nur vor, wenn Antikörper gegen das                  bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den\ngE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachge-                   Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit\nwiesen worden sind. Verdacht des Ausbruchs der                         Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 nach-\nBHV1-Infektion liegt im Falle einer serologischen Unter-               geimpft worden sind,\nsuchung von Rindern nach Satz 1 Nummer 2 dann\nnicht vor, wenn bei dieser Untersuchung Antikörper ge-             cc) alle weiblichen Rinder sowie die zur Zucht\ngen das gE-Glykoprotein des BHV1 nachgewiesen wor-                     vorgesehenen männlichen Rinder, ausgenom-\nden sind und die Rinder nachweislich rechtmäßig mit                    men Reagenten, blutserologisch auf Antikör-\nImpfstoffen geimpft worden sind, bei deren Herstellung                 per gegen das gE-Glykoprotein des Virus der\nVirusstämme verwendet wurden, die keine Deletion                       BHV1-Infektion regelmäßig im Abstand von\naufweisen, und wenn der Ausbruch einer Infektion im                    längstens zwölf Monaten mit negativem Er-\nBestand auf Grund weitergehender Untersuchungen                        gebnis untersucht worden sind und\nnicht zu befürchten ist.                                           dd) das Rind frühestens 14 Tage vor einem even-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                                tuellen Verbringen blutserologisch mit negati-\nvem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-\n1. BHV1-freier Rinderbestand:                                          Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion\nBestand mit Zucht- oder Nutzrindern, der                           untersucht worden ist, oder\na) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder            c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015               769\naa) alle Rinder des Bestandes entsprechend den             (1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion in einem\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers mit          von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft\nImpfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1              nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\ngeimpft worden sind, die geimpften Rinder re-      geltenden Fassung als frei von der BHV1-Infektion an-\ngelmäßig nach den Empfehlungen des Impf-           erkannten Gebiet ist verboten.\nstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des         (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n§ 2 Absatz 1 nachgeimpft worden sind und           Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver-\ndie Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hin-      bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland\nweisenden klinischen Erscheinungen zeigen          eine Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt.\nund                                                Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von\nbb) das Rind für die Dauer von mindestens 30 Ta-        Absatz 1a zulassen für in Satz 1 bezeichnete Rinder,\ngen in einem von den übrigen Ställen getrennt      sofern das Bestimmungsland eine Impfung verlangt.\nliegenden Isolierstall abgesondert gehalten           (2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach näherer An-\nworden ist und alle in der Absonderung be-         weisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus\nfindlichen Rinder zum gleichen Zeitpunkt in-       dem Bestand zu entfernen. Die zuständige Behörde\nnerhalb von zehn Tagen vor Beendigung der          kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit alle\nAbsonderung mit negativem Ergebnis auf An-         Rinder des Bestandes entsprechend den Empfehlun-\ntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus       gen des Impfstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne\nder BHV1-Infektion untersucht worden sind,         des § 2 Absatz 1 geimpft werden und die geimpften\noder                                               Rinder regelmäßig nach den Empfehlungen des Impf-\nd) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das              stoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Ab-\nRind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in           satz 1 nachgeimpft werden.\neinem von den übrigen Ställen getrennt liegenden           (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der\nIsolierstall abgesondert gehalten worden ist und        Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebie-\nalle in der Absonderung befindlichen Rinder zum         tes gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus\ngleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Unter-         Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie\nsuchung im Abstand von mindestens 21 Tagen              kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus\nblutserologisch mit negativem Ergebnis auf Anti-        dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer\nkörper gegen das Virus der BHV1-Infektion unter-        Genehmigung abhängig machen.\nsucht worden sind;\n(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der\n3. Reagent:                                                    Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebie-\nein Rind, bei dem                                          tes gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie\na) durch virologische Untersuchungsverfahren der\nkann dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder\nWildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 nachge-\naus dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von ei-\nwiesen ist oder\nner Genehmigung abhängig machen.\nb) durch serologische Untersuchungsverfahren An-              (5) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen\ntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus            Behörde schriftlich oder in elektronischer Form Aus-\nder BHV1-Infektion nachgewiesen sind.                   kunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchge-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb                 führten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die\nund Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gel-               Ohrmarkennummern der geimpften Rinder sowie über\nten im Hinblick auf die Verpflichtung zur Impfung oder         den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.\nNachimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus einem\nBHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buch-                                           § 2a\nstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, soweit                             Untersuchungen\nin diesem Bestand alle Reagenten entfernt worden\nsind.                                                             (1) Der Tierhalter hat, soweit sein Bestand nicht be-\nreits ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1\nAbschnitt 2                              Absatz 2 Nummer 1 ist, alle über neun Monate alten\nZucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu min-\nSchutzmaßregeln                              destens 30 vom Hundert aus Kühen besteht, alle über\ngegen die BHV1-Infektion                             neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur\nZucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand\nUnterabschnitt 1                          von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung\nder zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten\nAllgemeine Schutzmaßregeln                      Untersuchungseinrichtung,\n1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine\n§2\nBHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder\nImpfungen                                 milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus\n(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit             der BHV1-Infektion,\nImpfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung              2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen im\nVirusstämme verwendet worden sind, die eine Deletion               Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutse-\ndes Glykoprotein-E-Gens aufweisen und die nicht zur                rologisch auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nBildung von gE-Antikörpern im geimpften Rind führen.               des Virus der BHV1-Infektion","770             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nuntersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.     2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,\nDie zuständige Behörde kann im Falle der Untersu-           3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt\nchung männlicher Rinder nach Satz 1 zulassen, dass               oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht\ndiese im Rahmen der Schlachtung auf eine BHV1-In-                werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der\nfektion untersucht werden. Ferner kann die zuständige            Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder\nBehörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließ-           nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden,\nlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur                oder\nSchlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von\nSatz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seu-       4. aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung\nchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seu-              der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Be-\nchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der           stand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus-\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die                   schließlich in Stallhaltung gemästet und zur\nRinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den                 Schlachtung abgegeben oder entsprechend den An-\nEmpfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.            forderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder ver-\nBei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus-              bracht werden.\nschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach-       Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde\ntung abgegeben werden, kann der Tierhalter auf die re-      genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle,\ngelmäßige Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder         auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufge-\nmindestens grundimmunisiert und erneut im Abstand           trieben werden,\nvon drei bis sechs Monaten geimpft worden sind.             1. zur Schlachtung verbracht werden oder\n(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus           2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rin-\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,              der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur\ndie Untersuchung                                                 Schlachtung abgegeben werden.\n1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes oder ih-         (2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von\nres Zuständigkeitsgebietes, einschließlich der Ent-     BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil\nnahme von Blut- oder Milchproben,                       des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines\n2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter Rinder auf      Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Euro-\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der      päischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie\nBHV1-Infektion                                          64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung aner-\nanordnen.                                                   kannt und hat das Bundesministerium diese Entschei-\ndung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in\n(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen     die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rin-\nBehörde schriftlich oder in elektronischer Form Aus-        der verbracht werden, die den Bestimmungen dieser\nkunft über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der      Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Be-\nnach Absatz 1 durchgeführten Untersuchungen sowie           scheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch\ndas Ergebnis dieser Untersuchungen zu erteilen.             die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung er-\ngänzt sein.\n§ 2b\n(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein\nMitteilungspflicht                      Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch\nDie zuständigen obersten Landesbehörden übermit-         eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft\nteln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März         nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\ndes folgenden Jahres nach den Vorgaben des Anhangs IV       geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion\nder Entscheidung 2003/886/EG der Kommission vom             und hat das Bundesministerium diese Entscheidung\n10. Dezember 2003 zur Festlegung der Kriterien für          im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-\ndie Übermittlung der Angaben gemäß der Richtlinie           derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-\n64/432/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 332 S. 53) in           bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-\nder jeweils geltenden Fassung den Stand der BHV1-           dung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in\nSanierung.                                                  einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen\nTeil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach\n§3                              Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vor-\nVerbringen von Rindern                      geschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer\nBescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht,\n(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand       soweit\nnur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer-\nden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Absatz 2            1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie\nNummer 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen               64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung aner-\nBescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3                kannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder\nbegleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die                Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils\ngeltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands ver-\n1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung               bracht werden und\nverbracht werden und nach der tierärztlichen Be-\nhandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen          2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft\nabgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach             worden sind.\nBeginn der Absonderung mit negativem Ergebnis               (3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus      Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen\nder BHV1-Infektion untersucht werden,                   Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                          771\ngen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen                4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver-\nBHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen                      züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                              Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reini-\n(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom                gen und zu desinfizieren.\nTierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden,            5. Der Tierhalter hat verendete oder getötete Rinder,\nvom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei                     abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot gebo-\nJahre lang aufzubewahren.                                            rene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an\n(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen                den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren,\ninnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von                 dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und\nAbsatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche                Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung\nBescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchen-                  kommen können.\nbekämpfung nicht entgegenstehen.                                 6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung\nund flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen-\n§4                                      stände, mit denen Rinder in Berührung gekommen\nWeitergehende                                   sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonsti-\nBefugnisse der zuständigen Behörde                          gen Standort nicht entfernt werden.\n(1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von                  (2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Rinder, die\nRindern, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2            unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Imp-\nNummer 2 erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen              fung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist.                          nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung ent-\nsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers)\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei\nDung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder            Kontakte zu Rindern anderer Tierhalter zu verhindern\nvon sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Ge-            sind.\nnehmigung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.\nTitel 2\n(3) Die zuständige Behörde kann die unverzügliche\nNach amtlicher\nTötung von Reagenten anordnen, soweit dies aus\nFeststellung der BHV1-Infektion\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.\no d e r d e s Ve rd a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\n1. Reagenten nicht belegt werden dürfen,                                                     §6\n2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu                                            Sperre\nkennzeichnen sind.                                              (1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern\namtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der\nUnterabschnitt 2                             sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschrif-\nBesondere Schutzmaßregeln                          ten der Sperre:\n1. Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an\nTitel 1                                      sonstigen Standorten abzusondern.\nVo r a mtlic he r                             2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\nFeststellung der BHV1-Infektion                                gen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sons-\no d e r d e s Ve rd a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n      tigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an\nden sonstigen Standort verbracht werden.\n§5                                   3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von\nSchutzmaßregeln                                   Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Sa-\n(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des                  mengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren.\nAusbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an              4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Ge-\neinem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen                     nehmigung der zuständigen Behörde entfernt wer-\nFeststellung folgende Schutzmaßregeln:                                den.\n1. Der Tierhalter hat alle Rinder in ihren Ställen oder an        5. Der Tierhalter hat abgestoßene oder abgestorbene\nihren sonstigen Standorten abzusondern.                           Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten\n2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sons-                   unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-\ntigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem                   tigen zu lassen.\nsonstigen Standort verbracht werden.                          6. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften, Fahr-\n3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen                   zeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die\nsich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter,              seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-               Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die\ntung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von                Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Aus-\nTierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder                gängen der Ställe nach näherer Anweisung der zu-\nmit vorheriger Zustimmung der zuständigen Be-                     ständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.\nhörde von einer anderen Person betreten werden,               7. Der Tierhalter hat an den Ein- und Ausgängen der\nund zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei-               Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen\ndung oder in Einwegschutzkleidung.                                zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die","772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nnach näherer Anweisung der zuständigen Behörde          ständige Behörde kann ferner anordnen, dass Rinder\nmit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen        nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk verbracht\nsein müssen.                                            werden dürfen.\n8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen\nsich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter,                                 §9\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-                       Ansteckungsverdacht\ntung und Pflege der Rinder betrauten Personen,              (1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen\nvon Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag       Standort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich fest-\noder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen          gestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologi-\nBehörde von einer anderen Person betreten wer-          sche Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder\nden, und zwar jeweils nur in bestandseigener            der Gehöfte oder sonstigen Standorte,\nSchutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.\n1. von denen die Seuche eingeschleppt oder\n9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-\nzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte        2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt\ndie Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu           worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der be-\nreinigen und zu desinfizieren.                          hördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann\ndie Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf\n10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Ge-\neine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Imp-\nhöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizie-\nfung anordnen.\nren.\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-\n(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-\ndachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen\ndachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen\nnach Absatz 1 anordnen.\nnach Absatz 1 anordnen.\n(3) Die zuständige Behörde kann ferner in nach Arti-\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 darf das Ver-\nkel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils gelten-\nbringen der Rinder nur genehmigt werden\nden Fassung als BHV1-frei anerkannten Gebieten die\n1. zur unmittelbaren Schlachtung oder                        Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, so-\n2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne          weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-\ndes § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in            forderlich ist.\neinen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in\nStallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlach-                                   § 10\ntung abgegeben werden.                                                  Reinigung und Desinfektion\n(4) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Rinder, die nach         (1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-\nvorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die           dächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach\nRinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungs-         näherer Anweisung der zuständigen Behörde\nimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impf-\n1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder\nstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen\nverdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reini-\nsie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben\ngen und zu desinfizieren sowie eine Schadnager-\nkönnen, verbracht werden.\nbekämpfung durchzuführen,\n(5) Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht, soweit abgesto-\n2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers\nßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber\nsein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit de-\noder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt wer-\nnen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu rei-\nden.\nnigen und zu desinfizieren.\n§7                                   (2) Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger\ndes Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder\nTötung                              zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abwei-\nIst der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch          chend darf der Tierhalter Futter auch einem Behand-\nder BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem             lungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchen-\nsonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zu-        erregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Tierhalter\nständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und           hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz\nseuchenverdächtigen Rinder anordnen.                         zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen\nBehörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate\n§8                               zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder\nSperrbezirk                           sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach\nnäherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desin-\nIst der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in        fizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Ab-\neinem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amt-           weichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige\nlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde das        Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Be-\nGebiet in einem von ihr bestimmten, für die Seuchen-         lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nbekämpfung erforderlichen Umkreis um das Gehöft\noder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären                                     § 11\nund eine amtstierärztliche Untersuchung von Rinder-\nbeständen, einschließlich der Entnahme von Proben                              Ausstellungen, Märkte\nzur Untersuchung auf eine BHV1-Infektion, sowie die              Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märk-\nImpfung von Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zu-         ten und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                773\nBHV1-Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seu-        1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder\nchen- oder Ansteckungsverdacht vor, so kann die zu-            2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder\nständige Behörde entsprechend den §§ 5 bis 10 Anord-              getötet oder entfernt worden sind und die übrigen\nnungen treffen.                                                   Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion\nhinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und\nAbschnitt 3                                 frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                                dächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Be-\nstandes entnommene Blutproben,\n§ 12                                   a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-\nAufhebung der Schutzmaßregeln                           tion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                  auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infek-\nwenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Ver-                  tion oder,\ndacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist.             b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2\n(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn                   Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Er-\ngebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getö-                des Virus der BHV1-Infektion\ntet oder entfernt worden sind oder\nuntersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.\n2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder\nentfernt worden sind, die übrigen Rinder des Be-\nstandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden                               Abschnitt 4\nklinischen Erscheinungen zeigen und frühestens                        Ordnungswidrigkeiten,\n30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rin-                   Übergangsvorschriften\ndes bei allen übrigen Rindern des Bestandes ent-\nnommene Blutproben,                                                                    § 13\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-\nOrdnungswidrigkeiten\ntion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis\nauf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infek-            Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\ntion oder,                                             mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2\nAbsatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Er-         1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a ein Rind\ngebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein            impft,\ndes Virus der BHV1-Infektion                            2. einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 Satz 1\nuntersucht worden sind und                                     oder Satz 2, § 2a Absatz 1 Satz 4 oder § 3 Absatz 5\ndie Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2 durchgeführt                verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nund von der zuständigen Behörde abgenommen wor-                 3. (weggefallen)\nden sind.\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2a\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die                   Satz 1, § 2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1,\nzuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen                 § 2a Absatz 2, § 3 Absatz 3a, § 4, § 6 Absatz 1\nRinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2                    Nummer 7 oder Absatz 2, § 7, § 8, § 9 Absatz 1\nund 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei                 Satz 2 oder Absatz 2, § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\ndem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus                 Satz 3 oder Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1,\nder BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, inner-                jeweils auch in Verbindung mit § 11,\nhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersu-\nchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis             5. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2a\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus                 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, § 3\nder BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der                  Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1,                     mer 4, § 10 Absatz 2 Satz 5 oder § 12 Absatz 3\nlängstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis,                 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwider-\nin Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die                    handelt,\nGröße der Kontaktgruppe ist von der zuständigen                 6. entgegen § 2 Absatz 5 oder § 2a Absatz 3 eine\nBehörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße fest-                Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nzulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass           nicht rechtzeitig erteilt,\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und\n7. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein\neiner Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-\nNutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nInfektion festgestellt werden kann.\nuntersuchen lässt,\n(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der\n8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder\nKontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein\nAbsatz 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,\ndes Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind ab-\nweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf             9. entgegen § 3 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der                 oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,\nBHV1-Infektion zu untersuchen.                                 10. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder § 6 Absatz 1\n(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion               Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht richtig abson-\ngilt als beseitigt, wenn                                           dert,","774               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\n11. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind ver-              16. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2\nbringt,                                                       oder Nummer 4 ein Rind entfernt oder verbringt,\n12. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder § 6 Absatz 1          17. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind besamt\nNummer 8 einen Stall oder einen sonstigen Stand-              oder\nort betritt,\n13. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 oder § 6 Absatz 1          18. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 5 eine Frucht, ein\nNummer 9 die Schutzkleidung nicht oder nicht                  Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht recht-\nrechtzeitig ablegt oder die Hände nicht oder nicht            zeitig beseitigt und nicht oder nicht rechtzeitig be-\nrechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig         seitigen lässt.\ndesinfiziert,\n14. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind, eine                                       § 14\nFrucht, ein Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder\nnicht richtig aufbewahrt,                                                 Übergangsvorschriften\n15. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 6 einen dort ge-                § 3 Absatz 1 Satz 3 ist mit Ablauf des 31. Dezember\nnannten Gegenstand entfernt,                              2005 nicht mehr anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                      775\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt\nAbschnitt I\ntersuchung nach Satz 1 Buchstabe b Reagenten\nVo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f re i e r            festgestellt werden, genehmigen, dass 30 Tage\nRinderbestand (Basisuntersuchung)                                     nach Entfernen des letzten Reagenten die im Be-\n1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom                       stand verbliebenen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b\nHundert aus Kühen besteht, müssen                                    Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb\nuntersucht werden. Im Rahmen der Genehmigung\na) alle Rinder des Bestandes frei sein von klini-\nnach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Un-\nschen Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infek-\ntersuchung auf eine von ihr festzulegende Kontakt-\ntion hindeuten, und\ngruppe begrenzen. Soweit die Untersuchung der\nb) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über                     Rinder nach Satz 4 mit negativem Ergebnis auf An-\nneun Monate alten weiblichen Rinder und der                      tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der\nzur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im                      BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gelten die\nAbstand von fünf bis sieben Monaten oder bei                     Anforderungen des Abschnitts I als erfüllt.\neiner serologischen Untersuchung aller weibli-\nchen Rinder und der zur Zucht vorgesehenen                   1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom\nmännlichen Rinder frühestens 30 Tage nach Ent-                   Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer sero-\nfernen des letzten Reagenten,                                    logischen Untersuchung aller weiblichen Rinder\nund der bis zu neun Monate alten männlichen Rin-\naa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-In-                  der frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten\nfektion geimpft worden sind, blut- oder                     Reagenten,\nmilchserologisch1 keine Antikörper gegen\ndas Virus der BHV1-Infektion oder,                          a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-\ntion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-\nbb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne\nlogisch1 keine Antikörper gegen das Virus der\ndes § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blut-\nBHV1-Infektion oder,\nserologisch keine Antikörper gegen das gE-\nGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion                   b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des\nfestgestellt worden sein oder der Bestand nur                       § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo-\nmit BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein                       gisch keine Antikörper gegen das gE-Glykopro-\nund                                                                 tein des Virus der BHV1-Infektion\nc) in den letzten drei Monaten der Verdacht des                      festgestellt worden sein oder der Bestand nur mit\nAusbruchs der BHV1-Infektion oder der Aus-                       BHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. Die\nbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen                     zuständige Behörde kann, soweit bei der Untersu-\nKenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum                     chung nach Satz 1 Reagenten festgestellt werden,\nnur BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt                 genehmigen, dass 30 Tage nach Entfernen des letz-\nworden sein.                                                     ten Reagenten die im Bestand verbliebenen Rinder\nnach Satz 1 Buchstabe a oder b untersucht werden.\nDie serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch-\nIm Rahmen der Genehmigung nach Satz 2 kann die\nstabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang\nzuständige Behörde die Untersuchung auf eine von\ndurchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann\nihr festzulegende Kontaktgruppe begrenzen. So-\nin Abhängigkeit von der epidemiologischen Situa-\nweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 2 mit\ntion den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Ab-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-\nstand für die Untersuchung von fünf bis sieben Mo-\nGlykoprotein des Virus der BHV1-Infektion durch-\nnaten bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die\ngeführt worden ist, gelten die Anforderungen der\nzuständige Behörde kann ferner, soweit bei der Un-\nNummer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe\n1\nDie milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden\na und c gilt entsprechend.\ndurch                                                               1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr als 50 vom\n– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von         Hundert aus bis zu neun Monate alten Rindern be-\nfünf bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis\nzu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder               steht, müssen, vorbehaltlich des Satzes 4, bei einer\n– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-         Stichprobenuntersuchung der Rinder, die frühes-\nten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,       tens 30 Tage nach Entfernen des letzten Reagenten\nvon denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein-        erfolgt,\nmalige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate al-\nten weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen     a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-\nund der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestands-          tion geimpft worden sind, blut- oder milchsero-\nmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen\nbeschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-         logisch1 keine Antikörper gegen das Virus der\nchung geteilt werden.                                                    BHV1-Infektion oder,","776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des         2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situa-\n§ 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo-               tion müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern\ngisch keine Antikörper gegen das gE-Glykopro-               blutserologische Kontrolluntersuchungen2,\ntein des Virus der BHV1-Infektion                           a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infek-\nfestgestellt worden sein oder der Bestand nur mit                  tion geimpft worden sind, mit negativem Ergeb-\nBHV1-freien Rindern aufgebaut worden sein. In die                  nis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-In-\nUntersuchung nach Satz 1 sind so viele Rinder ein-                 fektion,\nzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von              b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des\n95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von                     § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem\n5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt                     Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykopro-\nwerden kann. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und                       tein des Virus der BHV1-Infektion\nc gilt entsprechend. In den Fällen der Nummer 1a\nim Abstand von maximal zwölf Monaten durchge-\nfinden die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.\nführt worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Bestän-\n2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu               den nach\nRindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von            a) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maßgabe, dass\neiner BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für               die blutserologischen Kontrolluntersuchungen2\ndie Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märk-                    bei allen weiblichen Rindern und den bis zu neun\nten, Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen                    Monate alten männlichen Rindern durchzuführen\nsowie für deren Transport und die Beschickung                      sind, sofern nicht der Rinderbestand aus Rin-\nvon Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in                     dern besteht, die ausschließlich in Stallhaltung\neine Tierklinik.                                                   gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab-\n3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur                                 gegeben werden,\nb) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maßgabe, dass\na) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion\ndie blutserologischen Kontrolluntersuchungen\nsind, gedeckt werden oder\nso durchzuführen sind, dass mit einer Wahr-\nb) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus                     scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer\neiner zum Zeitpunkt der Samengewinnung                          Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine\nBHV1-freien Besamungsstation stammt oder,                       BHV1-Infektion festgestellt werden kann.\nim Falle des Ruhens des BHV1-Status nach Ab-                Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-\nschnitt II Nummer 3, vor der Probenahme für die             stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate\nletzte mit negativem Ergebnis abgeschlossene                überschritten wird, ruht der Status für die Dauer\nUntersuchung nach Abschnitt II Nummer 2 ge-                 von höchstens drei Monaten, bis durch eine einma-\nwonnen worden ist.                                          lige blutserologische Untersuchung2\nIn Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind,           a) im Falle des Satzes 1 aller über 24 Monate alten\ndürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion               Rinder,\nsind, eingestellt werden.\nb) im Falle des Satzes 2\nZur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul-                   aa) Buchstabe a aller weiblichen Rinder und der\nlen verwendet werden, die,                                              bis zu neun Monate alten männlichen Rinder,\na) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infek-                  bb) Buchstabe b mit einer Wahrscheinlichkeit\ntion geimpft worden sind, blutserologisch mit                        von 95 vom Hundert und einer Prävalenz-\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi-                      schwelle von 5 vom Hundert bei unter neun\nrus der BHV1-Infektion,                                              Monate alten Rindern\nb) sofern die Bullen mit Impfstoffen im Sinne des         2\nDie blutserologische Untersuchung kann in Beständen\n§ 2 Absatz 1 geimpft worden sind, blutserolo-            1. mit ausschließlich nicht geimpften Kühen ersetzt werden durch\ngisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper ge-\n– Einzelmilchproben, die von bis zu 50 Tieren zusammen (ge-\ngen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-In-                  poolt) untersucht werden können, oder\nfektion                                                       – zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei\nMonaten, soweit zumindest 30 vom Hundert des Bestandes\nuntersucht worden sind.                                            aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben\nwird. Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit höchstens\n50 laktierenden Kühen beschränkt; größere Bestände müssen\nAbschnitt II                                    hinsichtlich dieser Untersuchung geteilt werden. In Beständen,\ndie in einem Teil des Inlands gelegen sind, der auf Grund einer\nAufrechterhaltung                                     im Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung der\nd e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r-          Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von\nbestandes (Kontrolluntersuchungen)                                  BHV1 gilt, können Einzelmilchproben von bis zu 100 Tieren\nzusammen (gepoolt) untersucht werden. Die Bestandsmilch-\nDie BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechter-                  probe ist auf Bestände mit höchstens 100 laktierenden Kühen\nhalten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt                   beschränkt; größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Un-\ntersuchung geteilt werden;\nsind:\n2. mit geimpften Kühen und nicht geimpften Kühen durch zwei im\n1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen               Abstand von drei Monaten von den nicht geimpften Kühen ent-\nnommenen Einzelmilchproben ersetzt werden, wobei die Einzel-\nErscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu-              milchproben von bis zu 50 Tieren zusammen (gepoolt) untersucht\nten.                                                            werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                 777\ndes Bestandes keine Reagenten festgestellt wor-                  blutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf An-\nden sind.                                                        tikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus\n2a. Rinder im Alter von über neun Monaten aus einem                  der BHV1-Infektion untersucht worden sind.\nRinderbestand nach Abschnitt I Nummer 1a, aus-                Soweit die Untersuchung der Rinder nach Satz 1\ngenommen Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung              mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das\nverbracht werden oder bei denen bereits eine Kon-             gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion\ntrolluntersuchung nach Nummer 2 Satz 2 durchge-               durchgeführt worden ist, gelten die Anforderungen\nführt worden ist, müssen frühestens 14 Tage vor               des Abschnitts II als erfüllt. Im Falle einer nach\ndem Verbringen nach Nummer 2 Satz 1 untersucht                Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie\nworden sein.                                                  88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur\n3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung                      Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\na) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a                gen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nReagenten festgestellt werden, ruht der Status,            kehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr\nbis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfer-             (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden\nnen des letzten Reagenten durchgeführte blut-              Fassung zugelassenen Besamungsstation ruht der\nserologische Untersuchung2                                 Status, bis durch eine frühestens 21 Tage nach Ent-\nfernung der Reagenten durchgeführte blutserologi-\naa) aller weiblichen Rinder und der zur Zucht              sche Untersuchung aller Rinder keine Reagenten\nvorgesehenen männlichen Rinder keine Re-              festgestellt worden sind.\nagenten festgestellt worden sind oder,\nbb) sofern die zuständige Behörde dies geneh-          4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt wer-\nmigt, bei den Rindern einer von ihr festzule-         den, die frei von einer BHV1-Infektion sind.\ngenden Kontaktgruppe keine Reagenten              5. Abweichend von Nummer 2 kann die zuständige\nfestgestellt worden sind und sichergestellt           Behörde genehmigen, dass zur Aufrechterhaltung\nist, dass alle Rinder, die innerhalb von sechs        der BHV1-Freiheit eines Bestandes, der in einem\nMonaten nach Entfernen des letzten Re-                Teil des Inlands gelegen ist, der auf Grund einer im\nagenten aus dem Bestand, ausgenommen                  Bundesanzeiger bekannt gemachten Entscheidung\nunmittelbar zur Schlachtung, verbracht wer-           der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der\nden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen            Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-\nblutserologisch2 mit negativem Ergebnis auf           sung als frei von einer BHV1-Infektion gilt, die Kon-\nAntikörper gegen das gE-Glykoprotein des              trolluntersuchungen2 der über 24 Monate alten\nVirus der BHV1-Infektion untersucht worden            Rinder\nsind,\na) im Abstand von längstens drei Jahren durchge-\nb) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Reagenten                    führt werden oder\nfestgestellt werden, ruht der Status, bis durch\neine frühestens 30 Tage nach Entfernen des letz-           b) in Form einer Stichprobenuntersuchung durch-\nten Reagenten durchgeführte blutserologische                  geführt werden, bei der mit einer Wahrschein-\nUntersuchung2 bei den Rindern einer von der zu-               lichkeit von 99 vom Hundert und einer Präva-\nständigen Behörde festzulegenden Kontakt-                     lenzschwelle von 0,2 vom Hundert eine BHV1-\ngruppe keine Reagenten festgestellt worden                    Infektion festgestellt werden kann.\nsind und sichergestellt ist, dass alle Rinder, die\nDie Entnahme der Blutproben für die Kontrollunter-\ninnerhalb von sechs Monaten nach Entfernen\nsuchungen nach Satz 1 Buchstabe a kann auch in\ndes letzten Reagenten aus dem Bestand, ausge-\neiner Schlachtstätte erfolgen.\nnommen unmittelbar zur Schlachtung, verbracht\nwerden, frühestens 14 Tage vor dem Verbringen          6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.","778            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer\nnach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist,\ndas nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt\nist2,\n stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gele-\ngen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei\nanerkannt ist, und ist im Sinne des\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2\nder BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den\nOhrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . . . . . .\nist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein\nVirusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-\nGens aufweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3\nnach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht wei-\nterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien\nRindern in Berührung gekommen sind.\nFür Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach\nArtikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist\ndie Bescheinigung unbefristet gültig.\nStempel der                                  ............................................\nzuständigen Behörde                                                            (Unterschrift)\n1\nBei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.\n2\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n3\nNichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate\nsind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                                                                               779\nAnlage 3\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1\ndes (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der\nViehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung\nfrei von einer BHV1-Infektion2.\nDie Zuchttiere des Bestandes sind\n insgesamt nicht geimpft2,\n insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.\nDie Masttiere des Bestandes sind\n insgesamt nicht geimpft2,\n insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\nerfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n Der Bestand (Die Bestände)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem\nGebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als\nBHV1-frei anerkannt ist2.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/\nneun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung,\nspätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder\ndes Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nFür einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der\nRichtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Beschei-\nnigung unbefristet gültig.\nStempel der                                        ..............................................\nzuständigen Behörde                                                                    (Unterschrift)\n1\nBei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n3\nNichtzutreffendes streichen."]}