{"id":"bgbl1-2015-20-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":20,"date":"2015-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/20#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_20.pdf#page=21","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung","law_date":"2015-05-19T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":21,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015             757\nZweite Verordnung\nzur Änderung der BHV1-Verordnung\nVom 19. Mai 2015\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a                                  des Impfstoffherstellers mit\nund b, Nummer 10 Buchstabe a und b, Nummer 11                                       Impfstoffen im Sinne des § 2\nBuchstabe b und c, Nummer 12, Nummer 16, Num-                                       Absatz 1 geimpft worden sind,\nmer 20 Buchstabe a, Nummer 21 und Nummer 23 des                                 bb) die geimpften Rinder regelmä-\nTiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I                                   ßig nach den Empfehlungen\nS. 1324) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                              des Impfstoffherstellers mit\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                                Impfstoffen im Sinne des § 2\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                                 Absatz 1 nachgeimpft worden\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-                               sind,\nterium für Ernährung und Landwirtschaft:\ncc) alle weiblichen Rinder sowie\nArtikel 1                                                 die zur Zucht vorgesehenen\nmännlichen Rinder, ausgenom-\nÄnderung der BHV1-Verordnung\nmen Reagenten, blutserolo-\nDie BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                                  gisch auf Antikörper gegen\nmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), die                                das gE-Glykoprotein des Virus\ndurch Artikel 6 der Verordnung vom 17. April 2014                                   der BHV1-Infektion regelmäßig\n(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                            im Abstand von längstens zwölf\nändert:                                                                             Monaten mit negativem Ergeb-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    nis untersucht worden sind und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       dd) das Rind frühestens 14 Tage\naa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                 vor einem eventuellen Verbrin-\ngen blutserologisch mit negati-\n„1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1-                             vem Ergebnis auf Antikörper\nInfektion (BHV1-Infektion), wenn diese                              gegen das gE-Glykoprotein\na) durch virologische Untersuchung (Vi-                             des Virus der BHV1-Infektion\nrusnachweis, Antigennachweis oder                                untersucht worden ist, oder“.\nGenomnachweis) oder                                 bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nb) durch klinische und serologische Un-                     „c) aus einem Rinderbestand stammt,\ntersuchung auf Antikörper gegen das                          in dem\ngE-Glykoprotein des Virus der BHV1-\nInfektion (Antikörpernachweis)                               aa) alle Rinder des Bestandes ent-\nsprechend den Empfehlungen\nfestgestellt worden ist;“.\ndes Impfstoffherstellers mit\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          Impfstoffen im Sinne des § 2\n„Im Falle der serologischen Untersuchung                                Absatz 1 geimpft worden sind,\nbei Rindern, die mit Impfstoffen im Sinne                               die geimpften Rinder regelmä-\ndes § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, liegt                             ßig nach den Empfehlungen\nder Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In-                                 des Impfstoffherstellers mit\nfektion nur vor, wenn Antikörper gegen das                              Impfstoffen im Sinne des § 2\ngE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek-                               Absatz 1 nachgeimpft worden\ntion nachgewiesen worden sind.“                                         sind und die Rinder keine auf\neine BHV1-Infektion hinweisen-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Verdacht auf\nden klinischen Erscheinungen\nBHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht\nzeigen und\ndes Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       bb) das Rind für die Dauer von min-\ndestens 30 Tagen in einem von\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Be-                                den übrigen Ställen getrennt\ntriebes“ gestrichen.                                                    liegenden Isolierstall abgeson-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                       dert gehalten worden ist und\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                                alle in der Absonderung befind-\nlichen Rinder zum gleichen\n„b) aus einem Rinderbestand stammt,                               Zeitpunkt innerhalb von zehn\nin dem                                                        Tagen vor Beendigung der Ab-\naa) alle Rinder des Bestandes ent-                            sonderung mit negativem Er-\nsprechend den Empfehlungen                                gebnis auf Antikörper gegen","758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\ndas gE-Glykoprotein des Virus       3. § 2a wird wie folgt geändert:\nder BHV1-Infektion untersucht          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nworden sind, oder“.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort\n„3. Reagent:\n„Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“\nein Rind, bei dem                                              ersetzt.\na) durch virologische Untersuchungs-                     bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach\nverfahren der Wildtyp des Bovinen                           § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „im\nHerpesvirus Typ 1 nachgewiesen ist                          Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt.\noder\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nb) durch serologische Untersuchungs-\nverfahren Antikörper gegen das gE-                    „Die zuständige Behörde kann im Falle der\nGlykoprotein des Virus der BHV1-In-                   Untersuchung männlicher Rinder nach Satz 1\nfektion nachgewiesen sind.“                           zulassen, dass diese im Rahmen der\nSchlachtung auf eine BHV1-Infektion unter-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                 sucht werden.“\n„Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-                       cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Die\nstabe aa und bb und Nummer 2 Buchstabe                       zuständige Behörde kann im Einzelfall“\nc Doppelbuchstabe aa gelten im Hinblick auf                  durch die Wörter „Ferner kann die zustän-\ndie Verpflichtung zur Impfung oder Nach-                     dige Behörde für Bestände, in denen alle\nimpfung nicht im Falle von Rindern, die aus                  Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs-\neinem BHV1-freien Bestand im Sinne der                       tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege-\nNummer 2 Buchstabe a in den Bestand ein-                     ben werden,“ ersetzt.\ngestellt worden sind, soweit in diesem Be-\nstand alle Reagenten entfernt worden sind.“             dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                         „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-\nder ausschließlich in Stallhaltung gemästet\na) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nund zur Schlachtung abgegeben werden,\nund 1a ersetzt:\nkann der Tierhalter auf die regelmäßige\n„(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion                   Nachimpfung verzichten, sofern die Rinder\nnur mit Impfstoffen geimpft werden, bei deren                     mindestens grundimmunisiert und erneut im\nHerstellung Virusstämme verwendet worden                          Abstand von drei bis sechs Monaten geimpft\nsind, die eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens                   worden sind.“\naufweisen und die nicht zur Bildung von gE-An-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ntikörpern im geimpften Rind führen.\n(1a) Die Impfung gegen eine BHV1-Infektion                   „(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es\nin einem von der Kommission der Europäischen                 aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-\nGemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie                  derlich ist, die Untersuchung\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung                  1. einzelner oder aller Rinder eines Bestandes\nals frei von der BHV1-Infektion anerkannten Ge-                 oder ihres Zuständigkeitsgebietes, ein-\nbiet ist verboten.“                                             schließlich der Entnahme von Blut- oder\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      Milchproben,\n„Die zuständige Behörde kann ferner Ausnah-                  2. nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfter\nmen von Absatz 1a zulassen für in Satz 1 be-                    Rinder auf Antikörper gegen das gE-Glyko-\nzeichnete Rinder, sofern das Bestimmungsland                    protein des Virus der BHV1-Infektion\neine Impfung verlangt.“                                      anordnen.“\nc) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                         c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Besitzer hat\n„(2a) Der Tierhalter hat Reagenten nach nä-               auf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch\nherer Anweisung der zuständigen Behörde un-                  die Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der\nverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Die                 zuständigen Behörde schriftlich oder in elektro-\nzuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1                 nischer Form“ ersetzt.\ngenehmigen, soweit alle Rinder des Bestandes           4. § 3 wird wie folgt geändert:\nentsprechend den Empfehlungen des Impfstoff-\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\nherstellers mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 1 geimpft werden und die geimpften Rinder               „Satz 1 gilt nicht für Rinder, die\nregelmäßig nach den Empfehlungen des Impf-                   1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behand-\nstoffherstellers mit Impfstoffen im Sinne des                   lung verbracht werden und nach der tierärzt-\n§ 2 Absatz 1 nachgeimpft werden.“                               lichen Behandlung im Bestand für die Dauer\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Besitzer hat                 von 30 Tagen abgesondert gehalten und frü-\nauf Verlangen der zuständigen Behörde“ durch                    hestens 21 Tage nach Beginn der Absonde-\ndie Wörter „Der Tierhalter hat auf Verlangen der                rung mit negativem Ergebnis auf Antikörper\nzuständigen Behörde schriftlich oder in elektro-                gegen das gE-Glykoprotein des Virus der\nnischer Form“ ersetzt.                                          BHV1-Infektion untersucht werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                 759\n2. unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-            6. § 5 wird wie folgt geändert:\nden,                                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. unmittelbar oder über eine Sammelstelle aus-                aa) In Nummer 1 und 5 wird jeweils das Wort\ngeführt oder nach einem anderen Mitglied-                       „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“ er-\nstaat verbracht werden, soweit sichergestellt                   setzt.\nist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetrie-\nbenen Rinder ausgeführt oder nach einem an-                bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Besitzer\nderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder                      der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er-\nsetzt.\n4. aus einem Bestand verbracht und mit Geneh-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Besitzer“ durch das\nmigung der zuständigen Behörde unmittelbar\nWort „Tierhalter“ ersetzt.\nin einen Bestand eingestellt werden, in dem\nalle Rinder ausschließlich in Stallhaltung ge-       7. § 6 wird wie folgt geändert:\nmästet und zur Schlachtung abgegeben oder               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentsprechend den Anforderungen nach Num-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Besitzer“ durch\nmer 3 ausgeführt oder verbracht werden.“\ndas Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einen Teil\n„3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Sa-\ndes Inlands“ durch die Wörter „, einen Teil\nmen von Bullen besamt werden, die zum\ndes Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen\nZeitpunkt der Samengewinnung frei von\nTeil eines Mitgliedstaats“ ersetzt.\neiner BHV1-Infektion waren.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ncc) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das\ndie Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nWort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhalter“\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                     ersetzt.\n„(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des In-              dd) In den Nummern 6 und 7 werden jeweils die\nlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mit-                   Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch die\ngliedstaats durch eine Entscheidung der Euro-                       Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.\npäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der                      ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Besitzer\nRichtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden                      der Rinder“ durch das Wort „Tierhalter“ er-\nFassung als frei von einer BHV1-Infektion und                       setzt.\nhat das Bundesministerium diese Entscheidung\nim Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in                b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Rinderbestände des betroffenen Gebietes                    „2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im\nnur Rinder verbracht werden, die den Bestim-                        Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der\nmungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle                        Ausmästung in einen Bestand, in dem alle\ndes Verbringens von Rindern in einen Teil des                       Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemäs-\nInlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines                  tet und unmittelbar zur Schlachtung abgege-\nMitgliedstaats muss die Bescheinigung nach                          ben werden.“\nAbsatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entschei-           8. § 9 wird wie folgt geändert:\ndung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt\nwerden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1                   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „epizoo-\nSatz 1 bedarf es nicht, soweit                                 tiologische Nachforschungen“ durch die Wörter\n„epidemiologische Nachforschungen“ ersetzt.\n1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richt-\nlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nFassung anerkannten Teil des Inlands in einen                 „(3) Die zuständige Behörde kann ferner in\nnach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie              nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in\n64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-                   der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei an-\nsung anerkannten Teil des Inlands verbracht                erkannten Gebieten die Tötung ansteckungsver-\nwerden und                                                 dächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus\nGründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-\n2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion\nlich ist.“\ngeimpft worden sind.“\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Besitzer der Tie-\nre“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.                    a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil\n5. In § 4 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:               aa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort „Tierhal-\nter“ und\n„(3) Die zuständige Behörde kann die unverzüg-\nliche Tötung von Reagenten anordnen, soweit dies                   bb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“ durch\naus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforder-                         die Wörter „der zuständigen Behörde“\nlich ist.                                                          ersetzt.\n(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Reagenten nicht belegt werden dürfen,                           aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Besit-\n2. Reagenten sowie geimpfte Rinder dauerhaft zu                         zer“ durch das Wort „Tierhalter“ ersetzt.\nkennzeichnen sind.“                                            bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils","760              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\naaa) das Wort „Besitzer“ durch das Wort                 nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3\n„Tierhalter“ und                                  alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen\nbbb) die Wörter „des beamteten Tierarztes“              das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek-\ndurch die Wörter „der zuständigen Be-             tion zu untersuchen.\nhörde“                                               (5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-In-\nersetzt.                                                fektion gilt als beseitigt, wenn\n10. § 12 wird wie folgt geändert:                                   1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat\noder\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verdacht auf\nBHV1-Infektion“ durch die Wörter „Verdacht                   2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet\ndes Ausbruchs der BHV1-Infektion“ ersetzt.                       sind oder getötet oder entfernt worden sind\nund die übrigen Rinder des Bestandes keine\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden                   auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-\nAbsätze 2 bis 5 ersetzt:                                         schen Erscheinungen zeigen und frühestens\n„(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen,                   30 Tage nach Entfernen der seuchenverdäch-\nwenn                                                             tigen Rinder bei allen übrigen Rindern des\n1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder                  Bestandes entnommene Blutproben,\ngetötet oder entfernt worden sind oder                       a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-\n2. die infizierten Rinder verendet sind oder getö-                   Infektion geimpft worden sind, mit negati-\ntet oder entfernt worden sind, die übrigen                       vem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi-\nRinder des Bestandes keine auf die BHV1-In-                      rus der BHV1-Infektion oder,\nfektion hinweisenden klinischen Erscheinun-                  b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne\ngen zeigen und frühestens 30 Tage nach Ent-                      des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit\nfernen des letzten infizierten Rindes bei allen                  negativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nübrigen Rindern des Bestandes entnommene                         das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-\nBlutproben,                                                      Infektion\na) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-                  untersucht worden sind. Absatz 3 gilt ent-\nInfektion geimpft worden sind, mit negati-                sprechend.“\nvem Ergebnis auf Antikörper gegen das Vi-\n11. § 13 wird wie folgt geändert:\nrus der BHV1-Infektion oder,\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“\nb) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 oder Absatz 1a“\ndes § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit\nersetzt.\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen\ndas gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-            b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nInfektion                                             aa) Die Angabe „§ 2 Absatz 2“ wird durch die\nuntersucht worden sind und                                     Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2“\nersetzt.\ndie Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2\ndurchgeführt und von der zuständigen Behörde                 bb) Die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 3“ werden\nabgenommen worden sind.                                            durch die Wörter „§ 2a Absatz 1 Satz 4“ er-\nsetzt.\n(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann\ndie zuständige Behörde genehmigen, dass nur               c) Nummer 3 wird gestrichen.\ndiejenigen Rinder eines Bestandes nach Maß-               d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\ngabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind,\naa) Nach dem Wort „nach“ werden die Wörter\ndie mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen\n„§ 2 Absatz 2a Satz 1,“ eingefügt.\ndas gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infek-\ntion nachgewiesen worden sind, innerhalb des                 bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2\nZeitraumes zwischen der letzten Untersuchung                       Satz 3 oder Satz 4“ werden durch die Wörter\ndes betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis                      „,§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3 oder\nauf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des                       Satz 4 oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nVirus der BHV1-Infektion und dem positiven                e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nNachweis der Antikörper gegen das gE-Glyko-                  aa) Die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-\nprotein des BHV1, längstens jedoch sechs Mo-                       satz 4 Satz 2“ werden durch die Wörter „§ 2\nnate vor diesem Nachweis, in Berührung gekom-                      Absatz 2a Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder Ab-\nmen sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kon-                       satz 4 Satz 2“ ersetzt.\ntaktgruppe ist von der zuständigen Behörde in\nAbhängigkeit von der Bestandsgröße festzule-                 bb) Die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 5“ wer-\ngen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen,                    den durch die Wörter „, § 10 Absatz 2 Satz 5\ndass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom                       oder § 12 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nHundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom         12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nHundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden           a) Die Bezugsangabe wird wie folgt gefasst:\nkann.\n„(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)“.\n(4) Werden bei der Untersuchung eines Rin-\ndes der Kontaktgruppe Antikörper gegen das                b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\ngE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion                 aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                761\naaa) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-                           blut- oder milchserologisch1 keine\nfasst:                                                         Antikörper gegen das Virus der\n„b) bei einer zweimaligen Untersu-                             BHV1-Infektion oder,\nchung aller über neun Monate alten                     b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im\nweiblichen Rinder und der zur                              Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor-\nZucht vorgesehenen männlichen                              den sind, blutserologisch keine Anti-\nRinder im Abstand von fünf bis sie-                        körper gegen das gE-Glykoprotein\nben Monaten oder bei einer serolo-                         des Virus der BHV1-Infektion\ngischen Untersuchung aller weibli-\nfestgestellt worden sein oder der Be-\nchen Rinder und der zur Zucht vor-\nstand nur mit BHV1-freien Rindern auf-\ngesehenen männlichen Rinder frü-\ngebaut worden sein. Die zuständige\nhestens 30 Tage nach Entfernen\nBehörde kann, soweit bei der Unter-\ndes letzten Reagenten,\nsuchung nach Satz 1 Reagenten fest-\naa) sofern die Rinder nicht gegen                      gestellt werden, genehmigen, dass\neine BHV1-Infektion geimpft                        30 Tage nach Entfernen des letzten\nworden sind, blut- oder milch-                     Reagenten die im Bestand verbliebenen\nserologisch1 keine Antikörper                      Rinder nach Satz 1 Buchstabe a oder b\ngegen das Virus der BHV1-In-                       untersucht werden. Im Rahmen der\nfektion oder,                                      Genehmigung nach Satz 2 kann die\nbb) sofern die Rinder mit Impfstof-                    zuständige Behörde die Untersuchung\nfen im Sinne des § 2 Absatz 1                      auf eine von ihr festzulegende Kontakt-\ngeimpft worden sind, blutsero-                     gruppe begrenzen. Soweit die Untersu-\nlogisch keine Antikörper gegen                     chung der Rinder nach Satz 2 mit nega-\ndas gE-Glykoprotein des Virus                      tivem Ergebnis auf Antikörper gegen\nder BHV1-Infektion                                 das gE-Glykoprotein des Virus der\nBHV1-Infektion durchgeführt worden\nfestgestellt worden sein oder der\nist, gelten die Anforderungen der Num-\nBestand nur mit BHV1-freien Rin-\nmer 1a als erfüllt. Nummer 1 Satz 1\ndern aufgebaut worden sein und“.\nBuchstabe a und c gilt entsprechend.“\nbbb) In Satz 1 Buchstabe c werden nach\ndem Wort „Verdacht“ die Wörter „des               cc) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b\nAusbruchs der BHV1-Infektion“ einge-                  eingefügt:\nfügt.                                                 „1b. In einem Rinderbestand, der zu mehr\nccc) Nach Satz 3 werden die folgenden                            als 50 vom Hundert aus bis zu neun\nSätze angefügt:                                            Monate alten Rindern besteht, müssen,\nvorbehaltlich des Satzes 4, bei einer\n„Die zuständige Behörde kann ferner,                       Stichprobenuntersuchung der Rinder,\nsoweit bei der Untersuchung nach                           die frühestens 30 Tage nach Entfernen\nSatz 1 Buchstabe b Reagenten fest-                         des letzten Reagenten erfolgt,\ngestellt werden, genehmigen, dass\n30 Tage nach Entfernen des letzten                         a) sofern die Rinder nicht gegen eine\nReagenten die im Bestand verbliebe-                            BHV1-Infektion geimpft worden sind,\nnen Rinder nach Satz 1 Buchstabe b                             blut- oder milchserologisch1 keine\nDoppelbuchstabe aa oder Doppel-                                Antikörper gegen das Virus der\nbuchstabe bb untersucht werden. Im                             BHV1-Infektion oder,\nRahmen der Genehmigung nach Satz 4                         b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im\nkann die zuständige Behörde die Un-                            Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft wor-\ntersuchung auf eine von ihr festzule-                          den sind, blutserologisch keine Anti-\ngende Kontaktgruppe begrenzen. So-                             körper gegen das gE-Glykoprotein\nweit die Untersuchung der Rinder nach                          des Virus der BHV1-Infektion\nSatz 4 mit negativem Ergebnis auf An-\ntikörper gegen das gE-Glykoprotein                         festgestellt worden sein oder der Be-\ndes Virus der BHV1-Infektion durchge-                      stand nur mit BHV1-freien Rindern auf-\nführt worden ist, gelten die Anforderun-                   gebaut worden sein. In die Untersu-\ngen des Abschnitts I als erfüllt.“                         chung nach Satz 1 sind so viele Rinder\neinzubeziehen, dass mit einer Wahr-\nbb) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:                                scheinlichkeit von 95 vom Hundert und\n„1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger                      einer Prävalenzschwelle von 5 vom\nals 30 vom Hundert aus Kühen besteht,                       Hundert eine BHV1-Infektion festge-\nmüssen bei einer serologischen Unter-                       stellt werden kann. Nummer 1 Satz 1\nsuchung aller weiblichen Rinder und der                     Buchstabe a und c gilt entsprechend.\nbis zu neun Monate alten männlichen                         In den Fällen der Nummer 1a finden\nRinder frühestens 30 Tage nach Entfer-                      die Sätze 1 bis 3 keine Anwendung.“\nnen des letzten Reagenten,                         dd) In Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b werden die\na) sofern die Rinder nicht gegen eine                  Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die\nBHV1-Infektion geimpft worden sind,                Wörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ ersetzt.","762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nee) Nummer 4 wird aufgehoben.                                   „Für den Fall, dass bei einer Untersuchung\nff) In Fußnote 1 werden im ersten Anstrich die                  a) nach Nummer 2 Satz 1 und Satz 2 Buch-\nWörter „zehn Tieren“ durch die Angabe                          stabe a Reagenten festgestellt werden,\n„50 Tieren“ ersetzt.                                           ruht der Status, bis durch eine frühestens\n30 Tage nach Entfernen des letzten Re-\nc) Abschnitt II wird wie folgt geändert:                              agenten durchgeführte blutserologische\naa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                              Untersuchung2\naaa) In Satz 1 Buchstabe b werden die Wör-                     aa) aller weiblichen Rinder und der zur\nter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 1“ durch die                          Zucht vorgesehenen männlichen Rin-\nWörter „im Sinne des § 2 Absatz 1“ er-                         der keine Reagenten festgestellt wor-\nsetzt.                                                         den sind oder,\nbbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            bb) sofern die zuständige Behörde dies\ngenehmigt, bei den Rindern einer\n„Satz 1 gilt für Rinder in Beständen                           von ihr festzulegenden Kontakt-\nnach                                                           gruppe keine Reagenten festgestellt\na) Abschnitt I Nummer 1a mit der Maß-                          worden sind und sichergestellt ist,\ngabe, dass die blutserologischen                           dass alle Rinder, die innerhalb von\nKontrolluntersuchungen2 bei allen                          sechs Monaten nach Entfernen des\nweiblichen Rindern und den bis zu                          letzten Reagenten aus dem Bestand,\nneun Monate alten männlichen Rin-                          ausgenommen        unmittelbar    zur\ndern durchzuführen sind, sofern                            Schlachtung, verbracht werden, frü-\nnicht der Rinderbestand aus Rin-                           hestens 14 Tage vor dem Verbringen\ndern besteht, die ausschließlich in                        blutserologisch2 mit negativem Er-\nStallhaltung gemästet und unmittel-                        gebnis auf Antikörper gegen das gE-\nbar zur Schlachtung abgegeben                              Glykoprotein des Virus der BHV1-In-\nwerden,                                                    fektion untersucht worden sind,\nb) Abschnitt I Nummer 1b mit der Maß-                 b) nach Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b Re-\ngabe, dass die blutserologischen                     agenten festgestellt werden, ruht der Sta-\nKontrolluntersuchungen so durch-                     tus, bis durch eine frühestens 30 Tage\nzuführen sind, dass mit einer Wahr-                  nach Entfernen des letzten Reagenten\nscheinlichkeit von 95 vom Hundert                    durchgeführte blutserologische Untersu-\nund einer Prävalenzschwelle von 5                    chung2 bei den Rindern einer von der zu-\nvom Hundert eine BHV1-Infektion                      ständigen Behörde festzulegenden Kon-\nfestgestellt werden kann.“                           taktgruppe keine Reagenten festgestellt\nworden sind und sichergestellt ist, dass\nccc) In Satz 3 wird Buchstabe b wie folgt                      alle Rinder, die innerhalb von sechs Mo-\ngefasst:                                                 naten nach Entfernen des letzten Re-\n„b) im Falle des Satzes 2                                agenten aus dem Bestand, ausgenom-\nmen unmittelbar zur Schlachtung, ver-\naa) Buchstabe a aller weiblichen                    bracht werden, frühestens 14 Tage vor\nRinder und der bis zu neun Mo-                  dem Verbringen blutserologisch2 mit ne-\nnate alten männlichen Rinder,                   gativem Ergebnis auf Antikörper gegen\nbb) Buchstabe b mit einer Wahr-                     das gE-Glykoprotein des Virus der\nscheinlichkeit von 95 vom Hun-                  BHV1-Infektion untersucht worden sind.\ndert und einer Prävalenz-                    Soweit die Untersuchung der Rinder nach\nschwelle von 5 vom Hundert                   Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Antikör-\nbei unter neun Monate alten                  per gegen das gE-Glykoprotein des Virus der\nRindern“.                                    BHV1-Infektion durchgeführt worden ist, gel-\nddd) Satz 4 wird aufgehoben.                                ten die Anforderungen des Abschnitts II als\nerfüllt.“\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\neingefügt:                                              dd) Nummer 5 wird durch die folgenden Num-\nmern 5 und 6 ersetzt:\n„2a. Rinder im Alter von über neun Monaten\n„5. Abweichend von Nummer 2 kann die zu-\naus einem Rinderbestand nach Ab-\nständige Behörde genehmigen, dass zur\nschnitt I Nummer 1a, ausgenommen\nAufrechterhaltung der BHV1-Freiheit ei-\nRinder, die unmittelbar zur Schlachtung\nnes Bestandes, der in einem Teil des In-\nverbracht werden oder bei denen be-\nlands gelegen ist, der auf Grund einer im\nreits eine Kontrolluntersuchung nach\nBundesanzeiger bekannt gemachten\nNummer 2 Satz 2 durchgeführt worden\nEntscheidung der Europäischen Ge-\nist, müssen frühestens 14 Tage vor dem\nmeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie\nVerbringen nach Nummer 2 Satz 1 un-\n64/432/EWG in der jeweils geltenden\ntersucht worden sein.“\nFassung als frei von einer BHV1-Infek-\ncc) Nummer 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze                       tion gilt, die Kontrolluntersuchungen2\nersetzt:                                                        der über 24 Monate alten Rinder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015             763\na) im Abstand von längstens drei Jahren                         abgegeben wird. Die Bestands-\ndurchgeführt werden oder                                     milchprobe ist auf Bestände mit\nb) in Form einer Stichprobenuntersu-                            höchstens 50 laktierenden Kühen\nchung durchgeführt werden, bei der                           beschränkt; größere Bestände müs-\nmit einer Wahrscheinlichkeit von 99                          sen hinsichtlich dieser Untersu-\nvom Hundert und einer Prävalenz-                             chung geteilt werden. In Beständen,\nschwelle von 0,2 vom Hundert eine                            die in einem Teil des Inlands gele-\nBHV1-Infektion festgestellt werden                           gen sind, der auf Grund einer im\nkann.                                                        Bundesanzeiger bekannt gemach-\nten Entscheidung der Europäischen\nDie Entnahme der Blutproben für die                             Gemeinschaft nach Artikel 10 der\nKontrolluntersuchungen nach Satz 1                              Richtlinie 64/432/EWG in der je-\nBuchstabe a kann auch in einer                                  weils geltenden Fassung als frei\nSchlachtstätte erfolgen.                                        von BHV1 gilt, können Einzelmilch-\n6. Abschnitt I Nummer 2 und 3 gilt entspre-                         proben von bis zu 100 Tieren zu-\nchend.“                                                         sammen (gepoolt) untersucht wer-\nee) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:                                   den. Die Bestandsmilchprobe ist\nauf Bestände mit höchstens 100\n„2 Die blutserologische Untersuchung kann\nlaktierenden Kühen beschränkt;\nin Beständen\ngrößere Bestände müssen hinsicht-\n1. mit ausschließlich nicht geimpften Kü-                        lich dieser Untersuchung geteilt\nhen ersetzt werden durch                                     werden;\n– Einzelmilchproben, die von bis zu                    2. mit geimpften Kühen und nicht\n50 Tieren zusammen (gepoolt) un-                        geimpften Kühen durch zwei im Ab-\ntersucht werden können, oder                            stand von drei Monaten von den nicht\n– zwei Bestandsmilchproben im Ab-                         geimpften Kühen entnommenen Ein-\nstand von mindestens drei Mona-                         zelmilchproben ersetzt werden, wobei\nten, soweit zumindest 30 vom Hun-                       die Einzelmilchproben von bis zu 50\ndert des Bestandes aus Kühen be-                        Tieren zusammen (gepoolt) untersucht\nsteht, von denen regelmäßig Milch                       werden können.“","764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\n13. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rindes\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aus dem Betrieb mit der Registriernummer\nnach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n stammt (stammen) aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist,\ndas nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt\nist2,\n stammt (stammen) nicht aus einem Bestand, der in einem Gebiet gele-\ngen ist, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei\nanerkannt ist, und ist im Sinne des\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a2,\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b2,\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c2 oder\n § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d2\nder BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.\nDie letzte serologische Untersuchung des Rindes/der Rinder mit der/den\nOhrmarkennummer(n) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDas (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1 . . . . . . . . .\nist/sind alle mit einem Impfstoff geimpft worden, bei dessen Herstellung ein\nVirusstamm verwendet worden ist, der eine Deletion des Glykoprotein-E-\nGens aufweist.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen/zwei Monate3\nnach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht wei-\nterverwendet werden, wenn die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien\nRindern in Berührung gekommen sind.\nFür Rinder aus einem Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach\nArtikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist\ndie Bescheinigung unbefristet gültig.\nStempel der                                  ............................................\nzuständigen Behörde                                                             (Unterschrift)\n1\nBei mehreren Ohrmarken sind alle Ohrmarkennummern einzeln aufzuführen.\n2\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n3\nNichtzutreffendes streichen; Bescheinigungen mit zweimonatiger Gültigkeit sind nur für Rinder im\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b auszustellen, die jünger als neun Monate\nsind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                                                                              765\n14. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 3\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung\nüber die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes\nDer Bestand (Die Bestände)1\ndes (der) . . . . . . . . . . . . . . . mit der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der\nViehverkehrsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nLand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n ist (sind) im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung\nfrei von einer BHV1-Infektion2.\nDie Zuchttiere des Bestandes sind\n insgesamt nicht geimpft2,\n insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.\nDie Masttiere des Bestandes sind\n insgesamt nicht geimpft2,\n insgesamt oder teilweise geimpft im Sinne des § 2 Absatz 12.\nDie letzte serologische Untersuchung des Bestandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\nerfolgte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n Der Bestand (Die Bestände)1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist (sind) in einem\nGebiet gelegen, das nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG als\nBHV1-frei anerkannt ist2.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate3/sechs Monate3/\nneun Monate3/zwölf Monate3 nach der letzten serologischen Untersuchung,\nspätestens jedoch für den Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nSie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder\ndes Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.\nFür einen Bestand, der in einem Gebiet gelegen ist, das nach Artikel 10 der\nRichtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannt worden ist, ist die Beschei-\nnigung unbefristet gültig.\nStempel der                                         ..............................................\nzuständigen Behörde                                                                    (Unterschrift)\n1\nBei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.\n2\nZutreffendes bitte ankreuzen.\n3\nNichtzutreffendes streichen.“","766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nArtikel 2\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut\nder BHV1-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}