{"id":"bgbl1-2015-20-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":20,"date":"2015-05-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin (Holzmechanikerausbildungsverordnung  HolzmechAusbV)","law_date":"2015-05-19T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["738                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin\n(Holzmechanikerausbildungsverordnung – HolzmechAusbV)*\nVom 19. Mai 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                         Abschnitt 3\ngesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                                  Abschlussprüfung\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nUnterabschnitt 1\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu-\nständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                                          Allgemeines\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                   § 10 Ziel und Zeitpunkt\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das                   § 11 Inhalt\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                                      Unterabschnitt 2\nForschung:                                                                            Fachrichtung Herstellen\nvon Möbeln und Innenausbauteilen\nInhaltsübersicht                             § 12 Prüfungsbereiche\n§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenaus-\nAbschnitt 1                                   bauteils\n§ 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik\nGegenstand, Dauer                             § 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik\nund Gliederung der Berufsausbildung                         § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes              § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                                Unterabschnitt 3\nrahmenplan\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                         Fachrichtung Herstellen\nvon Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen\n§ 5      Ausbildungsplan\n§ 6      Schriftlicher Ausbildungsnachweis                          § 18 Prüfungsbereiche\n§ 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines\nHolzpackmittels oder eines Rahmens\nAbschnitt 2                              § 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik\n§ 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik\nZwischenprüfung\n§ 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n§ 7      Ziel und Zeitpunkt                                         § 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\n§ 8      Inhalt                                                          das Bestehen der Abschlussprüfung\n§ 9      Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks\nUnterabschnitt 4\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                     Fachrichtung Montieren\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der              von Innenausbauten und Bauelementen\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister § 24 Prüfungsbereiche\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    § 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                               eines Bauelementes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015               739\n§ 26    Prüfungsbereich Montagetechnik                              a) Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen,\n§ 27    Prüfungsbereich Maschinentechnik\nb) Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln\n§ 28    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                   und Rahmen oder\n§ 29    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                           c) Montieren von Innenausbauten und Bauelementen,\n3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermit-\nAbschnitt 4\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.\nZusatzqualifikation\nC A D - u n d C N C - Te c h n i k H o l z        Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\n§ 30    Inhalt der Zusatzqualifikation\nbildes gebündelt.\n§ 31    Prüfung der Zusatzqualifikation\n(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-\nAbschnitt 5                           greifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nSchlussvorschriften                         nisse und Fähigkeiten sind:\n§ 32    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                1. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,\n§ 33    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-\nAnlage 1:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung\nzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-\nzum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin\nrichtungen,\nAnlage 2:    Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz\n3. Durchführen von Messungen, Herstellen und An-\nAbschnitt 1                               wenden von Schablonen und Lehren,\nGegenstand, Dauer                         4. Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sons-\nund Gliederung der Berufsausbildung                        tigen Werkstoffen,\n5. Herstellen, Vormontieren,     Zusammenbauen      und\n§1                                 Demontieren von Teilen,\nStaatliche                          6. Behandeln von Oberflächen sowie\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n7. Verpacken, Lagern und Transportieren von Produkten.\nDer Ausbildungsberuf des Holzmechanikers und der\nHolzmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-                (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nbildungsgesetzes staatlich anerkannt.                           den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nFachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbau-\n§2                             teilen sind:\nDauer der Berufsausbildung                     1. Herstellen von Möbeln oder Innenausbauteilen,\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.                      2. Herstellen von Oberflächen,\n3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen\n§3                                 sowie\nGegenstand der                          4. Prüfen von Produkten.\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genann-\nFachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpack-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nmitteln und Rahmen sind:\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Aus-\nbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen              1. Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln oder\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-                   Rahmen,\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der           2. Ausführen von Holzschutzarbeiten oder Herstellen\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.                    von Oberflächen,\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-              3. Überwachen und Steuern von Produktionsprozessen\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-                sowie\nmittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-                4. Prüfen von Produkten.\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-               (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,           den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der\nDurchführen und Kontrollieren ein.                              Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bau-\nelementen sind:\n§4\n1. Schützen von Bestandteilen und Einbauten,\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  2. Planen und Vorbereiten der Montage,\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                   3. Einrichten, Sichern und Räumen von Montagestellen,\n1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fer-          4. Montieren und Demontieren von Innenausbauten\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                          oder Bauelementen,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und             5. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen\nFähigkeiten in der Fachrichtung                                 Geräten und Einrichtungen und","740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\n6. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasser- und                                       §9\nAbwasserleitungen sowie an Lüftungszu- und -ab-              Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks\nführungen.\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsüber-       Herstellen eines Werkstücks statt.\ngreifenden integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\n(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                   1. Arbeitsschritte zu planen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         2. Arbeitsmittel festzulegen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          3. technische Unterlagen zu nutzen,\n4. Umweltschutz,                                             4. Messungen durchzuführen,\n5. manuelle und maschinelle Bearbeitungstechniken\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-\nanzuwenden,\nsystemen,\n6. Verbindungstechniken anzuwenden,\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nten im Team,                                             7. Oberflächen manuell zu behandeln,\n8. Werkstücke herzustellen und\n7. Erstellen und Anwenden von technischen Unter-\nlagen,                                                   9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\n8. Kundenorientierung und                                        Qualitätssicherung durchzuführen.\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.               (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\nren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-\n§5                              aufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.\nAusbildungsplan                            (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der\nArbeitsaufgabe fünf Stunden und für die schriftliche\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der           Bearbeitung der Aufgaben 120 Minuten.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubil-                                   Abschnitt 3\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nAbschlussprüfung\n§6\nUnterabschnitt 1\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nAllgemeines\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während                                    § 10\nder Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                                        Ziel und Zeitpunkt\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-              (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nweis regelmäßig durchzusehen.                                der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.\nAbschnitt 2                              (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\nZwischenprüfung                         ausbildung durchgeführt werden.\n§ 11\n§7\nInhalt\nZiel und Zeitpunkt\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine        1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nZwischenprüfung durchzuführen.                                   keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten          2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nAusbildungsjahres stattfinden.                                   stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n§8                                  entspricht.\nInhalt\nUnterabschnitt 2\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf                                 Fachrichtung Herstellen\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-           von Möbeln und Innenausbauteilen\nbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten sowie                                                                § 12\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                           Prüfungsbereiche\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-           In der Fachrichtung Herstellen von Möbeln und\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        Innenausbauteilen findet die Abschlussprüfung in den\nentspricht.                                              folgenden Prüfungsbereichen statt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                741\n1. Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils,            6. Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungstech-\n2. Fertigungstechnik,                                            niken unter Berücksichtigung von Produktqualität\nund Verwendungszweck zu planen,\n3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie\n7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 schutzbestimmungen zu berücksichtigen und\n8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.\n§ 13\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsbereich Herstellen\neines Möbels oder Innenausbauteils                    (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder                                  § 15\nInnenausbauteils soll der Prüfling nachweisen, dass er\nPrüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik\nin der Lage ist,\n(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergo-\ntechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nnomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher-\nLage ist,\nheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu pla-\nnen,                                                     1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und\nMaschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,\nund instand zu halten,\n3. technische Einrichtungen und Maschinen einzurich-         2. technische Vorgaben zu beachten,\nten und zu bedienen,\n3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,\n4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,\n4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,\n5. Oberflächen herzustellen,\n5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-\n6. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,             weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und\n7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu dokumen-        6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.\ntieren,                                                     (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n8. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-                (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und                                                 § 16\n9. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeits-          Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\naufgabe zu begründen.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der fol-      kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\ngenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüfling       ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nauswählt:                                                    sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\n1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem          und zu beurteilen.\nMöbel oder                                                  (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\n2. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem          Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nInnenausbauteil.                                            (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nund mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.                                        § 17\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives                             Gewichtung der\nFachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.                         Prüfungsbereiche und Anforderungen\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun-                für das Bestehen der Abschlussprüfung\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens                (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n20 Minuten.                                                  sind wie folgt zu gewichten:\n1. Herstellen eines Möbels oder\n§ 14                                 Innenausbauteils                     mit 50 Prozent,\nPrüfungsbereich Fertigungstechnik                 2. Fertigungstechnik                     mit 20 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der         3. Maschinen- und Anlagentechnik         mit 20 Prozent,\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                4. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimie-         (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nren,                                                     Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n2. Fertigungsunterlagen zu erstellen,                        1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und            2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\nBeschichtungsstoffen zu planen,                              tens „ausreichend“ und\n4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen          3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nzu planen,                                                  (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-          der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen-\nrichtungen zu unterscheiden und zuzuordnen,              und Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozial-","742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-        3. Herstellen einer Leisten-Rahmen-Konstruktion.\nten zu ergänzen, wenn                                           (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“      und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.\nbewertet worden ist und                                  Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen          Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\nden Ausschlag geben kann.                                   (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-      den. Das situative Fachgespräch dauert höchstens\nbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis         20 Minuten.\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\ngewichten.                                                                               § 20\nPrüfungsbereich Fertigungstechnik\nUnterabschnitt 3                               (1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik soll der\nFachrichtung                             Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nHerstellen von Bauelementen,                         1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimie-\nHolzpackmitteln und Rahmen                              ren,\n2. Fertigungsunterlagen zu erstellen,\n§ 18\n3. die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs- und\nPrüfungsbereiche                             Beschichtungsstoffen zu planen,\nIn der Fachrichtung Herstellen von Bauelementen,          4. die Verwendung von Beschlägen und Zulieferteilen\nHolzpackmitteln und Rahmen findet die Abschluss-                 zu planen,\nprüfung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:\n5. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\n1. Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpack-                richtungen zuzuordnen,\nmittels oder eines Rahmens,\n6. Oberflächenbehandlungs-, Beschichtungs- und Holz-\n2. Fertigungstechnik,                                            schutztechniken unter Berücksichtigung von Pro-\n3. Maschinen- und Anlagentechnik sowie                           duktqualität und Verwendungszweck zu planen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             7. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-\nweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und\n§ 19                               8. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.\nPrüfungsbereich                             (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nHerstellen eines Bauelementes,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\neines Holzpackmittels oder eines Rahmens\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelemen-                                    § 21\ntes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens soll der         Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(1) Im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagen-\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung terminlicher, ergo-      technik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nnomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicher-   Lage ist,\nheitstechnischer Gesichtspunkte selbständig zu\nplanen,                                                 1. technische Einrichtungen, Maschinenwerkzeuge und\nMaschinen einzurichten, zu bedienen, zu steuern\n2. Arbeitszusammenhänge zu erkennen,                           und instand zu halten,\n3. technische Einrichtungen und Maschinen einzu-           2. technische Vorgaben zu beachten,\nrichten und zu bedienen,\n3. Programmdaten einzugeben und anzupassen,\n4. Beschläge und Zulieferteile zu montieren,\n4. Produktionsabläufe zu überwachen und zu optimieren,\n5. Oberflächen herzustellen,\n5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-\n6. Holzschutzarbeiten auszuführen,                             weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und\n7. Produktionsprozesse zu überwachen und zu steuern,       6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.\n8. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu doku-            (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nmentieren,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n9. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur                                     § 22\nQualitätssicherung zu ergreifen und\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\n10. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der                 (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nArbeitsaufgabe zu begründen.                            kunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der           ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf-       sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nling auswählt:                                               und zu beurteilen.\n1. Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu einem             (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\nBauelement,                                              Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n2. Herstellen eines Holzpackmittels oder                        (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                743\n§ 23                                 2. Arbeitszusammenhänge und Abhängigkeiten von\nGewichtung der                               anderen Beteiligten vor Ort zu berücksichtigen,\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                     3. Bestandsschutzmaßnahmen durchzuführen und zu\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung                      dokumentieren,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche           4. Maschinen einzurichten und zu bedienen,\nsind wie folgt zu gewichten:                                    5. Leitungswege zu prüfen,\n1. Herstellen eines Bauelementes,                               6. Innenausbauten und Bauelemente zu montieren\neines Holzpackmittels oder eines                               und anzupassen,\nRahmens                               mit 50 Prozent,\n7. Beschläge zu montieren und Zulieferteile mit vor-\n2. Fertigungstechnik                      mit 20 Prozent,          handenen Anschlüssen zu verbinden,\n3. Maschinen- und Anlagentechnik          mit 20 Prozent,       8. Befestigungsmittel und -systeme zu montieren,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde           mit 10 Prozent.       9. Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchzuführen,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die           10. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu doku-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:                 mentieren,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,            11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\ntens „ausreichend“ und                                         Qualitätssicherung zu ergreifen und\n12. seine Vorgehensweise bei der Ausführung der\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nArbeitsaufgabe zu begründen.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der\nder Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Maschinen-\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen, die der Prüf-\nund Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozial-\nling auswählt:\nkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minu-\nten zu ergänzen, wenn                                         1. Montieren eines Bauelementes oder\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“       2. Montieren eines Innenausbaus einschließlich Instal-\nbewertet worden ist und                                       lations- und Anschlussarbeiten.\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen              (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nden Ausschlag geben kann.                                 und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.\nWährend der Durchführung wird mit ihm ein situatives\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-       Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\nbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis\nder mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu            (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stun-\ngewichten.                                                    den. Das situative Fachgespräch dauert 20 Minuten.\nUnterabschnitt 4                                                       § 26\nFachrichtung Montieren                                       Prüfungsbereich Montagetechnik\nvon Innenausbauten und Bauelementen                              (1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§ 24                                 1. Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu opti-\nPrüfungsbereiche                              mieren,\nIn der Fachrichtung Montieren von Innenausbauten             2. Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits-\nund Bauelementen findet die Abschlussprüfung in den                und Konstruktionsunterlagen zu prüfen,\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:                              3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen,\n1. Montieren eines Innenausbaus oder eines Bau-                 4. Montagen von Innenausbauten und Bauelementen\nelementes,                                                     zu planen und festzulegen,\n2. Montagetechnik,                                              5. Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen,\n3. Maschinentechnik sowie                                       6. Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                7. Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zu-\nsammenzufügen,\n§ 25                                 8. Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte\nPrüfungsbereich Montieren                           unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu\neines Innenausbaus oder eines Bauelementes                     planen,\n(1) Im Prüfungsbereich Montieren eines Innenaus-             9. Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitun-\nbaus oder eines Bauelementes soll der Prüfling nach-               gen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der\nweisen, dass er in der Lage ist,                                   Sicherheitsaspekte zu planen,\n1. Arbeits- und Montageabläufe unter Beachtung               10. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-\nterminlicher, ergonomischer, ökologischer, wirtschaft-        weltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und\nlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte         11. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und\nselbständig zu planen,                                        Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.","744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                 gewichten.\n§ 27                                                     Abschnitt 4\nPrüfungsbereich Maschinentechnik                                      Zusatzqualifikation\n(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der                       CAD- und CNC-Technik Holz\nPrüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszu-                                      § 30\nwählen,                                                                Inhalt der Zusatzqualifikation\n2. technische Einrichtungen und Maschinen einzurich-\n(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufs-\nten, zu bedienen und instand zu halten,\nbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifika-\n3. technische Vorgaben zu beachten,                          tion computergestütztes Konstruieren (CAD) und num-\n4. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-           merisch gesteuerte Fertigungstechnik (CNC-Technik)\nweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und            Holz vereinbart werden.\n5. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.                  (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n§ 31\n§ 28\nPrüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                           Prüfung der Zusatzqualifikation\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde          (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,       der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszu-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         bildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen         erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nund zu beurteilen.                                           vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im Rahmen\nder Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.          (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                  auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten.\n§ 29                                 (3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der\nGewichtung der                           Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                  1. 3-D-Konstruktionen zu erstellen,\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\n2. Materiallisten und Zuschnittpläne zu generieren,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:                                 3. CAD-Daten an CNC-Maschinen zu übermitteln,\n1. Montieren eines Innenausbaus oder                         4. CNC-Programme zur Herstellung von Teilen zu er-\neines Bauelementes                   mit 50 Prozent,         stellen,\n2. Montagetechnik                        mit 30 Prozent,     5. CNC-Maschinen einzurichten,\n3. Maschinentechnik                      mit 10 Prozent,\n6. CNC-Programme einzulesen und abzufahren und\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n7. Ursachen von Fehlern und Störungen festzustellen\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die              und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n(4) Für den Nachweis nach Absatz 3 sind folgende\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nTätigkeiten zugrunde zu legen:\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\ntens „ausreichend“ und                                   1. Erstellen einer CAD-Zeichnung für ein Produkt sowie\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.               2. Generieren des CNC-Programmes und Herstellen\neines Teils dieses Produktes.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Montagetechnik“, „Maschinen-              (5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-\ntechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch           führen. Während der Durchführung wird mit ihm ein\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er-            situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\ngänzen, wenn                                                 führt.\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“         (6) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\nbewertet worden ist und                                  Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen          ten.\nden Ausschlag geben kann.                                   (7) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist be-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs-      standen, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens\nbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis         „ausreichend“ bewertet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015              745\nAbschnitt 5                            bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nSchlussvorschriften\n§ 33\n§ 32\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den         dung zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin vom\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der         25. Januar 2006 (BGBl. I S. 255) außer Kraft.\nBerlin, den 19. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin\nAbschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Einrichten, Sichern und        a) Arbeitsplätze oder Montagestellen einrichten, sichern,\nRäumen von Arbeitsplätzen         unterhalten und räumen; dabei ergonomische und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen\nb) Transportwege auf Eignung und Sicherheit beurteilen\nc) Energieversorgung sicherstellen                             3\nd) Arbeitsschutzmaßnahmen anwenden\ne) technische Vorgaben und Sicherheitshinweise be-\nachten\n2   Einrichten, Bedienen           a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nund Instandhalten                 richtungen auswählen\nvon Werkzeugen, Geräten,\nb) Handwerkzeuge handhaben und instand halten\nMaschinen und technischen\nEinrichtungen                  c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           warten\nd) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung von Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden                                     11\ne) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen\nf) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\ng) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten; Wartungspläne berücksichtigen\nh) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-\nnische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und\nbedienen\ni) Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben,                            12\nprogrammierbare Maschinen bedienen\nj) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und\nlagern\n3   Durchführen von Messungen, a) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nHerstellen und Anwenden           prüfen und lagern\nvon Schablonen und Lehren\nb) Messungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nund berücksichtigen\n6\nc) Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und\nberücksichtigen\nd) Schablonen, Lehren und Vorrichtungen anfertigen,\neinsetzen und instand halten\n4   Be- und Verarbeiten            a) Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerk-\nvon Holz, Holzwerk-               stoffen unterscheiden\nund sonstigen Werkstoffen\nb) Holzfeuchte bestimmen und Ergebnisse berücksich-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\ntigen\nc) Holz und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen,\ntransportieren und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                747\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunst-\nstoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, aus-\nwählen, transportieren und lagern                          20\ne) Hilfsstoffe, insbesondere Klebstoffe, auswählen und\nverwenden\nf) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe auf Mängel\nund Verwendbarkeit prüfen\ng) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe manuell und\nmaschinell be- und verarbeiten\nh) Profile herstellen\n5   Herstellen, Vormontieren,     a) Holz, Holzwerk- und sonstige Werkstoffe zurichten\nZusammenbauen                 b) Teile nach Vorgaben formatieren\nund Demontieren von Teilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)       c) Teile unter Einsatz maschineller Bearbeitungstech-\nniken, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren,\nFräsen und Schleifen, herstellen\nd) Teile maschinell endbearbeiten\ne) Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfen\nf) Verbindungs- und Konstruktionsbeschläge auswählen,         12\nauf Funktion prüfen und montieren\ng) Verbindungsarten und Befestigungsmittel nach Ver-\nwendungszweck auswählen, Verbindungen herstellen,\ninsbesondere maschinell\nh) Teile kennzeichnen und kommissionieren\ni) Teile vorbereiten, zusammenbauen, montieren und\ndemontieren\n6   Behandeln von Oberflächen     a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          beurteilen\nb) Teile vorbereiten und vorbehandeln\nc) Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und\nschleifen\nd) Oberflächen vor Beschädigungen schützen\ne) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch\nStäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und\nSchutzmaßnahmen ergreifen\nf) Oberflächenbehandlungstechniken, Beschichtungsver-          6\nfahren und -mittel auswählen\ng) Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern\nh) Beschichtungsmittel und Hilfsstoffe für die Verarbei-\ntung vorbereiten\ni) Oberflächen manuell durch Streichen, Walzen und\nRollen beschichten\nj) Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen\nk) Reststoffe lagern und der Entsorgung zuführen\n7   Verpacken, Lagern und         a) Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck\nTransportieren von Produkten     sowie unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          ökologischer Aspekte unterscheiden und auswählen\nb) Produkte für Versand oder Auslieferung vorbereiten,\ninsbesondere unter Beachtung von Richtlinien und\nBestimmungen kennzeichnen, verpacken und lagern                         4\nc) Produkte kommissionieren, Ladungen anhand der\nVersandunterlagen auf Vollständigkeit prüfen","748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Transportmittel festlegen, Maßnahmen zur Ladungs-\nsicherheit sowie zum Schutz des Ladungsgutes auf\ndem Ladungsträger durchführen\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von\nMöbeln und Innenausbauteilen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Herstellen von Möbeln         a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-\noder Innenausbauteilen           weisen bei der Herstellung von Produkten berück-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)          sichtigen\nb) konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführen\nc) Verbundwerkstoffe und Glas unterscheiden, auswählen\nund verwenden                                                           6\nd) Halbzeuge und Zulieferteile prüfen und verarbeiten\ne) Funktions- und Zierbeschläge auswählen, montieren\nund justieren\nf) elektrische Systemkomponenten nach Vorschriften\nauswählen und einbauen\ng) Möbel oder Innenausbauteile herstellen, insbeson-\ndere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;\nprogrammierbare Maschinen und technische Einrich-                      18\ntungen einsetzen\nh) Pass- und Justierarbeiten durchführen\n6\ni) Möbel oder Innenausbauteile auf- und abbauen\n2   Herstellen von Oberflächen    a) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)          sondere Flächen farblich behandeln\nb) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-\nwählen und zurichten, insbesondere Folien und\nSchichtstoffe\nc) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben\nd) Kanten und Schmalflächen beschichten\ne) Oberflächenbeschichtungen mit besonderen Effekten\nherstellen\nf) Oberflächenfehler und -schäden feststellen und be-                     12\nheben\ng) Gefährdungen durch Gefahrstoffe, insbesondere durch\nStäube und lösemittelhaltige Stoffe, erkennen und\nSchutzmaßnahmen ergreifen\nh) Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen\nsicherstellen\ni) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren\nund Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-\nachten\n3   Überwachen und Steuern        a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nvon Produktionsprozessen         nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          vorschriften justieren und überwachen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                749\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nb) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-\nmentieren                                                               6\nc) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Produktionsdaten erfassen und auswerten\ne) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter\nMaschinen korrigieren und anpassen\n4   Prüfen von Produkten          a) Produkte und bewegliche Teile auf Funktion prüfen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       b) Oberflächen, insbesondere von Produkten und Teilen,\nsichtprüfen und beurteilen                                              4\nc) Funktionsmängel feststellen und dokumentieren, Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\nAbschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Herstellen von\nBauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Herstellen von Bauelementen, a) Konstruktionen unterscheiden und Konstruktions-\nHolzpackmitteln                  weisen bei der Herstellung von Produkten berück-\noder Rahmen                      sichtigen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Beschläge für Bauelemente, Holzpackmittel oder\nRahmen auswählen und einbauen                                          11\nc) Zubehör- und Zulieferteile prüfen und einbauen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Dichtmittel, auswählen und\nverwenden\ne) Bauelemente, Holzpackmittel oder Rahmen nach Vor-\nschriften und Kundenauftrag herstellen, insbeson-\ndere durch Zusammenfügen von Einzelkomponenten;\nprogrammierbare Maschinen und technische Einrich-                      18\ntungen einsetzen\nf) Produkte endbearbeiten\ng) Produkte nach Vorgaben zusammenstellen                                  7\n2   Ausführen von Holzschutz-     a) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung öko-\narbeiten oder Herstellen         logischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-\nvon Oberflächen                  zweckes unterscheiden und auswählen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des\nGesundheits- und des Umweltschutzes durchführen\noder\nc) Oberflächenbehandlungstechniken anwenden, insbe-\nsondere Flächen farblich behandeln                                      5\nd) Beschichtungsstoffe nach Verwendungszweck aus-\nwählen und zurichten, insbesondere Folien und\nSchichtstoffe\ne) Trägermaterialien mit Beschichtungsstoffen bekleben\nf) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren\nund Immissionen ergreifen, Schutzvorschriften be-\nachten","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n3   Überwachen und Steuern         a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschi-\nvon Produktionsprozessen          nen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheits-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           vorschriften justieren und überwachen\nb) Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen doku-\nmentieren\nc) Fehler in Produktionsprozessen erkennen und Maß-                        6\nnahmen zur Behebung ergreifen\nd) Produktionsdaten erfassen und auswerten\ne) vorgegebene Programmdaten rechnergesteuerter\nMaschinen korrigieren und anpassen\n4   Prüfen von Produkten           a) Prüfkriterien für Bauelemente, Holzpackmittel oder\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)           Rahmen unterscheiden und anwenden\nb) Funktionsprüfungen durchführen, Mängel feststellen                      5\nund dokumentieren, Maßnahmen zur Behebung er-\ngreifen\nAbschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montieren von\nInnenausbauten und Bauelementen\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                    4\n1   Schützen von Bestandteilen     a) Bestand im Zugangs- und Montagebereich beurteilen\nund Einbauten                     und dokumentieren\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)\nb) Maßnahmen des Bestandsschutzes auswählen, Mate-\nrialien und Systeme des Bestandsschutzes anwenden                       4\nc) Materialien und Systeme des Bestandsschutzes zu-\nrückbauen und Entsorgung veranlassen\n2   Planen und Vorbereiten         a) Aufbau- und Einbausituation nach Arbeitsunterlagen,\nder Montage                       insbesondere Maße, Leitungswege, Anschlüsse so-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)           wie bauliche, örtliche und sicherheitstechnische Ge-\ngebenheiten, prüfen\nb) bauliche Vorleistungen und Einbaubedingungen vor\nOrt erfassen und beurteilen\nc) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten unter Berücksichtigung der eigenen Ver-\nantwortlichkeiten treffen\nd) Untergründe auf Beschaffenheit prüfen und beurteilen                    9\ne) Befestigungssysteme unterscheiden, Befestigungs-\npunkte und -systeme unter Berücksichtigung des\nVerwendungszwecks, der Herstellerangaben sowie\nbauaufsichtlicher und betrieblicher Vorgaben festlegen\nf) Befestigungsmittel nach Einsatzzweck auswählen\ng) Generalpläne, Übersichtspläne, Bauzeichnungen und\nInstallationspläne anwenden; Maße aus Zeichnungen\nund Plänen auf den Ein- und Aufbauort übertragen\nh) Kunden beraten und Termine abstimmen\n3   Einrichten, Sichern und        a) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen,\nRäumen von Montagestellen         insbesondere Transport- und Verkehrswege aus-\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)           wählen und beurteilen; Maßnahmen zur Verbesserung\nder Nutzung von örtlichen Gegebenheiten ergreifen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                751\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                     4\nb) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Ent-\nladung vornehmen\nc) Leitern und Arbeitsgerüste auswählen, auf Verwend-\nbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste\nauf- und abbauen                                                        5\nd) Montagestellen sichern sowie Materialien, Geräte\nund Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädi-\ngungen und Diebstahl schützen\ne) Erzeugnisse anhand des Montageauftrages auf Voll-\nständigkeit und Transportschäden prüfen, Ergebnisse\ndokumentieren, Erzeugnisse vertragen\nf) Abfall- und Reststoffe trennen und lagern, Maß-\nnahmen zur Entsorgung veranlassen\n4   Montieren und Demontieren      a) Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei\nvon Innenausbauten                Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigen\noder Bauelementen\nb) Anschlüsse zu vorhandenen Bauteilen, Bauwerken\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)\noder Einbauten herstellen\nc) Innenausbauteile zu Innenausbauten zusammenfügen,\ninsbesondere durch Schrauben, Kleben und Nieten\nd) Innenausbauten, Zulieferteile und Systeme ausrich-\nten, anpassen, nachbearbeiten und montieren sowie\ndemontieren\ne) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten\nund Bauelemente festlegen und durchführen\nf) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über\nPflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-\ndienungsanleitungen erläutern\ng) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen                             14\nzur Behebung ergreifen\noder\nh) Bauelemente, Zulieferteile und Systeme ausrichten,\nanpassen, nachbearbeiten und montieren sowie de-\nmontieren\ni) Dämm- und Dichtstoffe auswählen und einbauen,\nFugen ausbilden\nj) Schutzmaßnahmen für fertiggestellte Innenausbauten\nund Bauelemente festlegen und durchführen\nk) fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden über\nPflege- und Wartungsarbeiten informieren und Be-\ndienungsanleitungen erläutern\nl) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\n5   Installieren und Inbetrieb-    a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen und\nnehmen von elektrischen           Geräten anwenden, Unfallverhütungsvorschriften be-\nGeräten und Einrichtungen         achten\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)\nb) elektrische Einrichtungen und Geräte nach Hersteller-\nangaben einbauen\nc) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädi-\ngung sichtprüfen\nd) mechanische und elektrotechnische Funktions-\nprüfungen durchführen, Ergebnisse prüfen und doku-\nmentieren                                                              12","752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\ne) elektrische Anschlüsse an vorhandene Einspeise-\npunkte herstellen; elektrische Schutzmaßnahmen\nkontrollieren; Sicherheitsregeln zur Vermeidung von\nGefahren durch elektrischen Strom beachten und an-\nwenden\nf) elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb neh-\nmen\ng) Maßnahmen zur Behebung von Mängeln veranlassen\nh) elektrische Einbauten, Geräte und Systeme demon-\ntieren\n6   Durchführen von Anschluss-    a) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen\narbeiten an Wasser-              Werkstoffen einbauen und mit vorhandenen An-\nund Abwasserleitungen            schlüssen verbinden\nsowie an Lüftungszu- und\nb) Anschlüsse an Wasser- und Abwasserleitungen her-\n-abführungen\n(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)          stellen und Wasserarmaturen sowie Einzelobjekte                         8\nnach Herstellerangaben einbauen\nc) Funktionsprüfungen durchführen, Dichtigkeit sicht-\nprüfen, Mängel beheben; Sicherheitsregeln beachten\nd) Einzelobjekte und Wasserarmaturen ausbauen\nAbschnitt E: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                   besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie An-\ngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal-\ntung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nschutz bei der Arbeit            platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)          Gefährdung ergreifen                                  Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                753\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Umgang mit Informations-      a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\nund Kommunikations-              zes beachten, Daten pflegen und sichern\nsystemen\nb) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 5)\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\n5\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten\ne) branchenspezifische Software anwenden\nf) Informations- und Kommunikationssysteme unter\nEinbeziehung vernetzter Systeme nutzen\n6   Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nvon Arbeitsabläufen,             barkeit prüfen\nArbeiten im Team\nb) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 6)\nVorgesetzten situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen                                                 6\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver,\nfertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichts-\npunkte planen, Arbeitsmittel festlegen\nd) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung terminlicher,\nergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und\nsicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen\ne) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maß-\nnahmen zur Behebung ergreifen\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen                     5\ng) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\nh) technische Veränderungen feststellen, Umsetzbarkeit\nprüfen\n7   Erstellen und Anwenden        a) technische Unterlagen anwenden, insbesondere\nvon technischen Unterlagen       Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitun-\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 7)          gen und Handbücher\nb) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen und unter\nBerücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken              4\nanwenden\nc) Material- und Stücklisten erstellen, Material bereit-\nstellen\nd) Aufrisse anfertigen und Maße übertragen","754             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                     4\n8   Kundenorientierung            a) Arbeiten kundenorientiert durchführen, Einhaltung\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 8)          von Kundenanforderungen kontrollieren\nb) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge-                2\nschäftspartnern, führen und dabei kulturelle Beson-\nderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen\n9   Durchführen von qualitäts-    a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an-\nsichernden Maßnahmen             hand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur\n(§ 4 Absatz 6 Nummer 9)          Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich\nbeitragen\nb) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden                      3\nc) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf-\ntrages durchführen, auswerten und Ergebnisse doku-\nmentieren\nd) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen fest-\nstellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-\nhebung ergreifen\ne) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren\nf) Qualität von vorbehandelten Teilen und Produkten                        5\nprüfen und sichern\ng) Zulieferteile prüfen, Bestände kontrollieren und Maß-\nnahmen zur Korrektur ergreifen\nh) Abnahme- oder Übergabeprotokolle erstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2015                         755\nAnlage 2\n(zu § 30 Absatz 2)\nZusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche\nLfd.              Teil der                                        Zu vermittelnde\nRichtwerte\nNr.          Zusatzqualifikation                     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nin Wochen\n1                   2                                                   3                                         4\n1   Erstellen und Anwenden            a) CAD-Technik, Programme und Anwendungsgebiete unter-\nvon CAD-Zeichnungen                  scheiden\nfür Möbel, Innenausbauten,\nb) 3-D-Konstruktionen unter Berücksichtigung von gestalte-\nBauelemente, Holzpackmittel\nrischen und fertigungstechnischen Vorgaben erstellen\nund Rahmen\nc) 2-D-Schnitte aus 3-D-Zeichnungen generieren\nd) CAD-Visualisierungen generieren, insbesondere zur Ge-\nstaltung\n4\ne) CAD-Animationen erstellen, insbesondere zur Konstruk-\ntionskontrolle beweglicher Elemente\nf) Materiallisten und Zuschnittpläne aus CAD-Zeichnungen\ngenerieren\ng) Zeichnungsdaten in maschinenlesbare Daten umwandeln\nh) Daten pflegen und sichern; Datenschutzbestimmungen\nberücksichtigen\n2   Erstellen von                     a) CNC-Maschinen unterscheiden, insbesondere nach Bau-\nCNC-Programmen                       formen, Bearbeitungsaggregaten und -möglichkeiten\nb) Anwendung der CNC-Technologie                unter  fertigungs-\ntechnischen Vorgaben zuordnen\nc) Koordinatensysteme und Maschinenachsen sowie Be-\nzugspunkte bei der Programmerstellung berücksichtigen\nd) Bearbeitungsstrategien festlegen\n4\ne) Programme zur Herstellung von Teilen unter Berücksich-\ntigung von Konstruktionsvorgaben und Materialeigen-\nschaften erstellen\nf) Programme mit Variablen erstellen sowie Haupt- und\nUnterprogramme organisieren\ng) Programmdaten pflegen und sichern; betriebliche Daten-\nschutzbestimmungen berücksichtigen\n3   Arbeiten mit CNC-Maschinen        a) Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften\neinrichten; Programmvorgaben berücksichtigen\nb) Positionierhilfen und Spannsysteme einsetzen\nc) Programme in die Steuerung einlesen, Werkzeugkorrektu-\nren vornehmen, Programme abfahren\nd) Programmabläufe überwachen und optimieren                                2\ne) Werkzeugdatenbank verwalten\nf) Ursachen von Fehlern und Störungen                  feststellen;\nMaßnahmen zur Behebung ergreifen\ng) Maschinen reinigen und warten"]}