{"id":"bgbl1-2015-2-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":2,"date":"2015-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches  Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht","law_date":"2015-01-21T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["10                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015\nNeunundvierzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nUmsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht*\nVom 21. Januar 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    „6. Straftaten gegen die persönliche Freiheit\na) in den Fällen der §§ 234a und 241a, wenn\nArtikel 1                                          die Tat sich gegen eine Person richtet, die\nÄnderung des                                          zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren\nStrafgesetzbuches                                        Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                              im Inland hat,\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                             b) in den Fällen des § 235 Absatz 2 Num-\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April                          mer 2, wenn die Tat sich gegen eine\n2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie                             Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren\nfolgt geändert:                                                                 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              im Inland hat, und\na) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angabe                         c) in den Fällen des § 237, wenn der Täter\nersetzt:                                                              zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn\ndie Tat sich gegen eine Person richtet, die\n„§ 5      Auslandstaten mit besonderem Inlands-\nbezug“.                                                     zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-\nwöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.\nb) Die Angaben zu den §§ 184d bis 184g werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                        c) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgen-\nden Nummern 8 bis 9a ersetzt:\n„§ 184d Zugänglichmachen pornographischer In-\nhalte mittels Rundfunk oder Telemedien;              „8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-\nAbruf kinder- und jugendpornographi-                     mung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2\nscher Inhalte mittels Telemedien                         und 4, der §§ 176 bis 179 und des § 182,\nwenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;\n§ 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und\njugendpornographischer Darbietungen                  9. Straftaten gegen das Leben\n§ 184f    Ausübung der verbotenen Prostitution                     a) in den Fällen des § 218 Absatz 2 Satz 2\nNummer 1 und Absatz 4 Satz 1, wenn der\n§ 184g Jugendgefährdende Prostitution                                 Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und\n§ 184h Begriffsbestimmungen“.                                      b) in den übrigen Fällen des § 218, wenn der\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                               Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und\nseine Lebensgrundlage im Inland hat;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9a. Straftaten gegen die körperliche Unversehrt-\n„§ 5\nheit\nAuslandstaten mit besonderem Inlandsbezug“.\na) in den Fällen des § 226 Absatz 1 Num-\nb) Die Nummern 6 und 6a werden durch folgende                              mer 1 in Verbindung mit Absatz 2 bei Ver-\nNummer 6 ersetzt:                                                     lust der Fortpflanzungsfähigkeit, wenn der\nTäter zur Zeit der Tat Deutscher ist, und\n* Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 Buch-\nstabe b, Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 5 und 6 der           b) in den Fällen des § 226a, wenn der Täter\nRichtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates               zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn\nvom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs                die Tat sich gegen eine Person richtet, die\nund der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderporno-\ngrafie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des               zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder ge-\nRates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7)             wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015                  11\n3. In § 6 Nummer 6 werden die Wörter „184b Abs. 1              6. § 130a wird wie folgt geändert:\nbis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Ver-            a) In den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 werden\nbindung mit § 184d Satz 1“ durch die Wörter „184b                 jeweils die Wörter „verbreitet, öffentlich aus-\nAbsatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2, jeweils                 stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich\nauch in Verbindung mit § 184d Absatz 1 Satz 1“                    macht“ durch die Wörter „verbreitet oder der\nersetzt.                                                          Öffentlichkeit zugänglich macht“ ersetzt.\n4. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 werden die Angabe                   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n„21.“ durch die Angabe „30.“ und die Angabe „225                  fügt:\nund 226a“ durch die Wörter „180 Absatz 3, §§ 182,\n„(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer\n225, 226a und 237“ ersetzt.\neinen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 be-\n5. § 130 wird wie folgt geändert:                                    zeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               medien der Öffentlichkeit zugänglich macht.“\n„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                        7. § 131 wird wie folgt geändert:\n1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der         a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nÖffentlichkeit zugänglich macht oder einer                 Absatz 1 ersetzt:\nPerson unter achtzehn Jahren eine Schrift                     „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n(§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zu-               mit Geldstrafe wird bestraft, wer\ngänglich macht, die\n1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die grausame\na) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Num-                       oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten\nmer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile                     gegen Menschen oder menschenähnliche\nder Bevölkerung oder gegen einen Einzel-                  Wesen in einer Art schildert, die eine Verherr-\nnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in                lichung oder Verharmlosung solcher Gewalt-\nAbsatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe                     tätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame\noder zu einem Teil der Bevölkerung auf-                   oder Unmenschliche des Vorgangs in einer\nstachelt,                                                 die Menschenwürde verletzenden Weise dar-\nb) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen                     stellt,\nin Buchstabe a genannte Personen oder                     a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-\nPersonenmehrheiten auffordert oder                             lich macht,\nc) die Menschenwürde von in Buchstabe a                       b) einer Person unter achtzehn Jahren anbie-\ngenannten Personen oder Personenmehr-                          tet, überlässt oder zugänglich macht oder\nheiten dadurch angreift, dass diese be-                2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mit-\nschimpft, böswillig verächtlich gemacht                   tels Rundfunk oder Telemedien\noder verleumdet werden,\na) einer Person unter achtzehn Jahren oder\n2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c be-\nb) der Öffentlichkeit\nzeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Tele-\nmedien einer Person unter achtzehn Jahren                     zugänglich macht oder\noder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder              3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1\n3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1                   bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert,\nBuchstabe a bis c bezeichneten Inhalts her-                   vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unter-\nstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,            nimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen,\nbewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-                um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im\noder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-                  Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder\nnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder                        der Nummer 2 zu verwenden oder einer an-\nNummer 2 zu verwenden oder einer anderen                      deren Person eine solche Verwendung zu er-\nPerson eine solche Verwendung zu ermög-                       möglichen.\nlichen.“                                                   In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist\nb) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                    der Versuch strafbar.“\nund 6 ersetzt:                                              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die\nWörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden\n„(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für\ndurch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.\neine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3\nund 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2                   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die\nNummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den                  Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ wird durch die Wörter\nAbsätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels                   „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Num-\nRundfunk oder Telemedien einer Person unter                    mer 2 Buchstabe a“ ersetzt.\nachtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugäng-          8. § 174 wird wie folgt geändert:\nlich macht.\na) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1                   „3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die\nund 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der                     sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling\nVersuch strafbar.“                                                  ist oder der seines Ehegatten, seines Lebens-\nc) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                               partners oder einer Person, mit der er in ehe-","12              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015\nähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher       12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 174\nGemeinschaft lebt,“.                                   Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 174 Absatz 3\nNummer 1“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                  13. § 184 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis           a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nzu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in               „pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)“ durch\neiner dazu bestimmten Einrichtung die Erzie-                   die Wörter „eine pornographische Schrift (§ 11\nhung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebens-                 Absatz 3)“ ersetzt.\nführung von Personen unter achtzehn Jahren                 b) In Nummer 2 werden die Wörter „ausstellt, an-\nanvertraut ist, und die sexuelle Handlungen                    schlägt, vorführt oder sonst“ gestrichen.\n1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die              c) In Nummer 5 werden nach dem Wort „anbietet“\nzu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhält-               das Komma und die Wörter „ankündigt oder an-\nnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung                  preist“ durch die Wörter „oder bewirbt“ ersetzt.\noder Betreuung in der Lebensführung dient,\nvornimmt oder an sich von ihr vornehmen                 d) In Nummer 8 wird das Wort „ihnen“ durch das\nlässt oder                                                  Wort „ihr“ und werden die Wörter „einem ande-\nren“ durch die Wörter „einer anderen Person“\n2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Per-               ersetzt.\nson unter achtzehn Jahren, die zu dieser Ein-\nrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das           e) In Nummer 9 wird das Wort „ihnen“ durch das\nihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung                  Wort „ihr“ und das Wort „öffentlich“ durch die\nin der Lebensführung dient, vornimmt oder                   Wörter „der Öffentlichkeit“ ersetzt.\nan sich von ihr vornehmen lässt.“                   14. Die §§ 184a bis 184d werden durch die folgenden\n§§ 184a bis 184e ersetzt:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die\nWörter „des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3“ werden                                         „§ 184a\ndurch die Wörter „des Absatzes 1 oder 2“ er-                                     Verbreitung\nsetzt.                                                          gewalt- oder tierpornographischer Schriften\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                         Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die               Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornographische\nWörter „des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat-               Schrift (§ 11 Absatz 3), die Gewalttätigkeiten oder\nzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1“ werden             sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum\ndurch die Wörter „des Absatzes 1 Nummer 1,                 Gegenstand hat,\ndes Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3                1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich\nin Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit                   macht oder\nAbsatz 2 Nummer 1“ ersetzt und die Wörter „bei\nBerücksichtigung des Verhaltens des Schutz-                2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet,\nbefohlenen“ werden gestrichen.                                 bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein-\noder auszuführen, um sie oder aus ihr gewon-\n9. § 176 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           nene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer\nanderen Person eine solche Verwendung zu er-\n„3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3)             möglichen.\noder mittels Informations- oder Kommunika-\ntionstechnologie einwirkt, um                          In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Ver-\nsuch strafbar.\na) das Kind zu sexuellen Handlungen zu\nbringen, die es an oder vor dem Täter                                      § 184b\noder einer dritten Person vornehmen oder\nvon dem Täter oder einer dritten Person                        Verbreitung, Erwerb und Besitz\nan sich vornehmen lassen soll, oder                          kinderpornographischer Schriften\nb) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Num-                  (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nmer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu be-             fünf Jahren wird bestraft, wer\ngehen, oder“.                                      1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet\nb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Inhalts“                     oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinder-\nein Komma und die Wörter „durch Zugänglich-                    pornographisch ist eine pornographische Schrift\nmachen pornographischer Inhalte mittels Infor-                 (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:\nmations- und Kommunikationstechnologie“ ein-                   a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer\ngefügt.                                                           Person unter vierzehn Jahren (Kind),\n10. In § 176a Absatz 3 wird die Angabe „§ 184b Abs. 1                 b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-\nbis 3“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 oder 2“                     bekleideten Kindes in unnatürlich geschlechts-\nersetzt.                                                             betonter Körperhaltung oder\n11. In § 182 Absatz 3 werden in dem Satzteil nach                     c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbe-\nNummer 2 vor dem Wort „fehlende“ die Wörter „ihr                     kleideten Genitalien oder des unbekleideten\ngegenüber“ eingefügt.                                                Gesäßes eines Kindes,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015                   13\n2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz                  tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Gesche-\nan einer kinderpornographischen Schrift, die ein               hen wiedergibt, zu verschaffen,\ntatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen\nwiedergibt, zu verschaffen,                                3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tat-\nsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder\n3. eine kinderpornographische Schrift, die ein tat-\nsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder            4. eine jugendpornographische Schrift herstellt,\nbezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt\n4. eine kinderpornographische Schrift herstellt, be-\noder es unternimmt, diese Schrift ein- oder aus-\nzieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder\nzuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke\nes unternimmt, diese Schrift ein- oder auszufüh-\nim Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d\nren, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im\nAbsatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-\nSinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d\nren Person eine solche Verwendung zu ermög-\nAbsatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer ande-\nlichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit\nren Person eine solche Verwendung zu ermög-\nStrafe bedroht ist.\nlichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit\nStrafe bedroht ist.                                           (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1          gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die\ngewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die                sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-\nsich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-             bunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des\nbunden hat, und gibt die Schrift in den Fällen des             Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches\nAbsatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches                 oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist\noder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist               auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn              Jahren zu erkennen.\nJahren zu erkennen.\n(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer\n(3) Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer             jugendpornographischen Schrift, die ein tatsäch-\nkinderpornographischen Schrift, die ein tatsäch-               liches Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder\nliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder-               wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheits-\ngibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift             strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nbesitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren           straft.\noder mit Geldstrafe bestraft.\n(4) Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit\n(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-       Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf\nten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.               Handlungen von Personen in Bezug auf solche\n(5) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten                   jugendpornographischen Schriften, die sie aus-\nnicht für Handlungen, die ausschließlich der recht-            schließlich zum persönlichen Gebrauch mit Ein-\nmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:                        willigung der dargestellten Personen hergestellt\n1. staatliche Aufgaben,                                        haben.\n2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer                (5) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Ta-\nzuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder               ten nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 3.\n3. dienstliche oder berufliche Pflichten.                         (6) § 184b Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 ist § 73d anzu-\nwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat                                        § 184d\nnach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 be-\nzieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.                                  Zugänglichmachen\npornographischer Inhalte mittels\n§ 184c                                 Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und\njugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien\nVerbreitung, Erwerb und Besitz\njugendpornographischer Schriften                       (1) Nach den §§ 184 bis 184c wird auch bestraft,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit         wer einen pornographischen Inhalt mittels Rund-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                  funk oder Telemedien einer anderen Person oder\nder Öffentlichkeit zugänglich macht. In den Fällen\n1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet               des § 184 Absatz 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung\noder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugend-          mittels Telemedien nicht anzuwenden, wenn durch\npornographisch ist eine pornographische Schrift            technische oder sonstige Vorkehrungen sicherge-\n(§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:              stellt ist, dass der pornographische Inhalt Personen\na) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer              unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist. § 184b\nvierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre               Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.\nalten Person oder\n(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer\nb) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise un-            es unternimmt, einen kinderpornographischen In-\nbekleideten vierzehn, aber noch nicht acht-            halt mittels Telemedien abzurufen. Nach § 184c Ab-\nzehn Jahre alten Person in unnatürlich ge-             satz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen\nschlechtsbetonter Körperhaltung,                       jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien\n2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz              abzurufen; § 184c Absatz 4 gilt entsprechend.\nan einer jugendpornographischen Schrift, die ein           § 184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend.","14                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015\n§ 184e                                 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt ver-\nVeranstaltung und Besuch                             schafft.\nkinder- und jugendpornographischer Darbietungen                    (4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit\n(1) Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer             Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3\neine kinderpornographische Darbietung veranstaltet.              gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung\nNach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine                überwiegender berechtigter Interessen erfolgen,\njugendpornographische Darbietung veranstaltet.                   namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der\nForschung oder der Lehre, der Berichterstattung\n(2) Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer             über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Ge-\neine kinderpornographische Darbietung besucht.                   schichte oder ähnlichen Zwecken dienen.\nNach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine\n(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder\njugendpornographische Darbietung besucht. § 184b\nandere technische Mittel, die der Täter oder Teil-\nAbsatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.“\nnehmer verwendet hat, können eingezogen wer-\n15. Die bisherigen §§ 184e und 184f werden die §§ 184f               den. § 74a ist anzuwenden.“\nund 184g.\n19. § 205 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n16. Der bisherige § 184g wird § 184h und in Nummer 2\na) In Satz 1 wird die Angabe „201a,“ gestrichen.\nwerden jeweils die Wörter „einem anderen“ durch\ndie Wörter „einer anderen Person“ sowie das Wort                 b) In Satz 2 wird die Angabe „202a“ durch die An-\n„der“ durch das Wort „die“ ersetzt.                                  gabe „201a, 202a“ ersetzt.\n17. In § 194 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder\nArtikel 2\ndurch eine Darbietung im Rundfunk begangen“\ndurch die Wörter „oder dadurch begangen, dass                                    Folgeänderungen\nbeleidigende Inhalte mittels Rundfunk oder Tele-               (1) In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Deutsche-Welle-\nmedien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wor-           Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden sind“ ersetzt.                                          11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90) wird die Angabe „§ 131\n18. § 201a wird wie folgt gefasst:                              Abs. 3“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 2“ ersetzt.\n„§ 201a                               (2) In § 171b Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfas-\nsungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerletzung des höchstpersönlichen                vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nLebensbereichs durch Bildaufnahmen                Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2014 (BGBl. I\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder         S. 410) geändert worden ist, wird die Angabe „184g“\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                           durch die Angabe „184h“ ersetzt.\n1. von einer anderen Person, die sich in einer Woh-            (3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nnung oder einem gegen Einblick besonders ge-           kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),\nschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildauf-        die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April\nnahme herstellt oder überträgt und dadurch den         2014 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie\nhöchstpersönlichen Lebensbereich der abgebil-          folgt geändert:\ndeten Person verletzt,                                 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g wird die\n2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer an-           Angabe „§ 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3“ durch\nderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt          die Wörter „§ 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2“\noder überträgt und dadurch den höchstpersön-               ersetzt.\nlichen Lebensbereich der abgebildeten Person           2. In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e wird die\nverletzt,                                                  Angabe „§ 184b Abs. 3“ durch die Angabe „§ 184b\n3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2                Absatz 2“ ersetzt.\nhergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer         3. In § 255a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „184g“\ndritten Person zugänglich macht oder                       durch die Angabe „184h“ ersetzt.\n4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den         4. Nach § 374 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-\nNummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich              mer 2a eingefügt:\nunbefugt einer dritten Person zugänglich macht\n„2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-\nund dadurch den höchstpersönlichen Lebens-\nbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1\nbereich der abgebildeten Person verletzt.\nund 2 des Strafgesetzbuches),“.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer           (4) In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3\nanderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet              Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des\nist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheb-             Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-\nlich zu schaden, einer dritten Person zugänglich            kanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I\nmacht.                                                      S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 3\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder         des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme,        geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „184f“\ndie die Nacktheit einer anderen Person unter acht-          durch die Angabe „184g“ ersetzt.\nzehn Jahren zum Gegenstand hat,                                (5) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des\n1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Per-       Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002\nson gegen Entgelt zu verschaffen, oder                 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2015                      15\nsetzes vom 20. Juni 2013 (BGBl. I S. 1602) geändert                worden ist, wird die Angabe „184g“ durch die Angabe\nworden ist, wird die Angabe „181“ durch die Angabe                 „184h“ ersetzt.\n„232, 233“ ersetzt.                                                  (8) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches\n(6) In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d der                    Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der\nFIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011                    Fassung der Bekanntmachung vom 11. September\n(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19           2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)                Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) ge-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 130 Absatz 2             ändert worden ist, wird die Angabe „184f“ durch die\nNummer 1“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 2 Nummer 1                Angabe „184g“ ersetzt.\nund 3“ ersetzt.\nArtikel 3\n(7) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-\narbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I                                            Inkrafttreten\nS. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nsetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Januar 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}