{"id":"bgbl1-2015-19-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":19,"date":"2015-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/19#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_19.pdf#page=21","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes","law_date":"2015-05-20T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015               725\nGesetz\nzur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-\nInformationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes\nVom 20. Mai 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     mationsmaßnahmen im Sinne des Artikels 119 in\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU)\nNr. 508/2014 vorgesehen sind.“\nArtikel 1                            2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nAgrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes\n„1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-\nDas Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz                    kel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in\nvom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt                     Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der\ndurch Artikel 2 Absatz 106 des Gesetzes vom 22. De-                      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,                       der Kommission vom 6. August 2014 mit\nwird wie folgt geändert:                                                 Durchführungsbestimmungen zur Verord-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                           nung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen\n„§ 1                                         Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nZahlstellen und anderen Einrichtungen, der\nZweck und Anwendungsbereich                               Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlus-\nDieses Gesetz dient                                                ses und der Bestimmungen für Kontrollen,\n1. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.                           Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255\n1306/2013 des Europäischen Parlaments und                          vom 28.8.2014, S. 59) und\ndes Rates vom 17. Dezember 2013 über die                      2.   Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der\nFinanzierung, die Verwaltung und das Kontroll-                     Verordnung (EU) Nr. 508/2014“.\nsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur               b) Im Schlussteil des Satzes werden die Wörter „des\nAufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78,                  Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 und\n(EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr.                   im Fall des Europäischen Fischereifonds nach\n814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr.                     Maßgabe des Artikels 31 Buchstabe d der Ver-\n485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,                ordnung (EG) 498/2007“ durch die Wörter „des\nS. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der              Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verord-\nzu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der               nung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit\nEuropäischen Union, soweit darin eine Veröffent-              Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU)\nlichung von Informationen über                                Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen\na) die Empfänger von Zahlungen aus dem Euro-                  Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des\npäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft             Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Ver-\n(EGFL) oder dem Europäischen Landwirt-                    ordnung (EU) Nr. 508/2014“ ersetzt.\nschaftsfonds für die Entwicklung des länd-         3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nlichen Raums (ELER),\n„§ 2a\nb) die Beträge, die jeder Empfänger erhalten hat,\nund                                                                        Datennutzung\nc) Art und Beschreibung der jeweils finanzierten             (1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von\nMaßnahme,                                             der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirt-\nschaft und Ernährung erhebt und speichert, darf\nvorgesehen ist;                                           die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Infor-\n2. der Durchführung der Verordnung (EU) Nr.                  mation der Öffentlichkeit über die Empfänger von\n508/2014 des Europäischen Parlaments und des              Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fische-\nRates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen              reifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 nut-\nMeeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung              zen.\nder Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG)                    (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht\nNr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG)\nNr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU)            1. länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten\nNr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und                 Veröffentlichung auf der Internetseite für den in\ndes Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1) in der             Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden, so-\njeweils geltenden Fassung und der zu ihrer                    weit es sich um Daten über Zahlungen aus den\nDurchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-                  Agrarfonds handelt,\npäischen Union, soweit darin Aufgaben der Ver-            2. für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels\nwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Infor-                    genutzt oder weitergegeben werden,","726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\n3. für eine gegenüber dem von der Veröffentlichung           Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kon-\nbetroffenen Empfänger von Zahlungen miss-                trollsystems über den Anbau von Hanf entspre-\nbräuchliche Verwendung genutzt werden.                   chend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nDie Daten nach Absatz 1 sind spätestens mit Ablauf           Ernährung darf die ihr nach den Vorschriften des In-\nvon zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröf-             tegrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über\nfentlichung auf der Internetseite der Bundesanstalt          den Anbau von Hanf von den zuständigen Landes-\nfür Landwirtschaft und Ernährung von den in Ab-              stellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse\nsatz 1 genannten Nutzern zu löschen.“                        von im Rahmen der Regelungen über die Basis-\nprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 24a Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter „ein-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter           heitliche Betriebsprämie“ durch das Wort „Basisprä-\n„Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-          mie“ ersetzt.\nschutz“ durch die Wörter „Ernährung und\nLandwirtschaft“ ersetzt.                          3. In Anlage I werden innerhalb der Position „Cannabis\n(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gat-\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ntung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ die Ausnah-\ngefügt:\nmeregelungen wie folgt geändert:\n„4. die zu veröffentlichenden Informationen\nüber Empfänger von Beihilfezahlungen             a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nunterhalb des nach Artikel 112 der Ver-             „b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der\nordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmten                    Europäischen Union mit zertifiziertem Saat-\nSchwellenwertes,“.                                       gut von Sorten stammen, die am 15. März\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                        des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Dele-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. März                      gierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der\n2009“ durch die Angabe „31. Juli 2015“ ersetzt.                  Kommission vom 11. März 2014 zur Ergän-\nzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                              Europäischen Parlaments und des Rates mit\n„§ 3a                                      Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber\nBußgeldvorschriften                                landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von\nStützungsregelungen der Gemeinsamen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAgrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X\nfahrlässig\nder genannten Verordnung (ABl. L 181 vom\n1. entgegen § 2a Absatz 1 Daten nutzt oder                           20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-\n2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 nicht, nicht voll-                  sung genannten gemeinsamen Sortenkatalog\nständig oder nicht rechtzeitig löscht.                           für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufge-\nführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocan-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nnabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der\nbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet wer-\nVerkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau)\nden.\nausschließlich gewerblichen oder wissen-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-                      schaftlichen Zwecken dient, die einen Miss-\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-                       brauch zu Rauschzwecken ausschließen,“.\nrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung.“                                              b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\n„d) wenn sie von Unternehmen der Landwirt-\nArtikel 2                                      schaft angebaut werden, die die Vorausset-\nÄnderung des                                      zungen des § 1 Absatz 4 des Gesetzes über\nBetäubungsmittelgesetzes                                 die Alterssicherung der Landwirte erfüllen,\nDas Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Be-                    mit Ausnahme von Unternehmen der Forst-\nkanntmachung vom 1. März 1994 (BGBI. I S. 358), das                     wirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2015                 Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei,\n(BGBl. I S. 723) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                der Binnenfischerei und der Wanderschäferei,\nändert:                                                                 oder die für eine Beihilfegewährung nach der\nVerordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Euro-\n1. In § 19 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die                  päischen Parlaments und des Rates vom\nfolgenden Sätze ersetzt:                                             17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Di-\n„Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 1 und der Anhang                    rektzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der                    Betriebe im Rahmen von Stützungsregelun-\nKommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungs-                      gen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur\nbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013                       Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hin-                       des Rates und der Verordnung (EG) Nr.\nsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-                73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom\nsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des länd-                     20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden\nlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227                    Fassung in Betracht kommen und der Anbau\nvom 31.7.2014, S. 69) in der jeweils geltenden Fas-                  ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von\nsung gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die                      Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015            727\njahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Ver-                            Artikel 3\nordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten ge-\nInkrafttreten\nmeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaft-\nliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf)        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\noder“.                                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}