{"id":"bgbl1-2015-19-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":19,"date":"2015-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz  BwAttraktStG)","law_date":"2015-05-13T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["706                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nGesetz\nzur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr\n(Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG)1\nVom 13. Mai 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März\nsen:                                                                  2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1                                1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:\nBeamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                           „§ 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten“.\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I                              b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n„§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten“.\n25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                             c) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69i wie                       fasst:\nfolgt gefasst:                                                                              „Abschnitt 8\n„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz-                            Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.\nversorgungs-Verbesserungsgesetzes                  und\nd) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungs-\ngesetzes“.                                                      „§ 69 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\n2. § 69i wird wie folgt geändert:                                                    für Soldaten“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           e) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe\neingefügt:\n„§ 69i\n„§ 70a Dienstkleidung für Beamte der Zollver-\nÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatz-\nwaltung“.\nversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des\nBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes“.                2. § 44 wird wie folgt gefasst:\nb) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die                                            „§ 44\nAngabe „1. Dezember 2002“ durch die Angabe\nPersonalbindungszuschlag für Soldaten\n„1. November 1991“ ersetzt.\n(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalbin-\nArtikel 1a                                   dungszuschlag kann Berufssoldaten und Soldaten\nÄnderung des                                     auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung\nEinsatz-Weiterverwendungsgesetzes                             bestimmten Verwendungsbereichen mit Personal-\nmangel gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Solda-\nIn § 22 Absatz 1 des Einsatz-Weiterverwendungsge-                     ten in der Bundesbesoldungsordnung B.\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das durch Arti-                         (2) Ein Personalmangel in einem Verwendungs-\nkel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)                   bereich liegt vor, wenn die personellen Zielvorga-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 1992“                       ben, die sich aus der militärischen Personalplanung\ndurch die Angabe „1. November 1991“ ersetzt.                              im Rahmen des Haushaltsplans ergeben, seit min-\ndestens sechs Monaten zu nicht mehr als 90 Pro-\nArtikel 2                                   zent erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte\ndafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert inner-\nÄnderung des                                     halb der nächsten sechs Monate überschritten\nBundesbesoldungsgesetzes                                 wird.\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n(3) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\nentweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung\n1\nArtikel 5 Nummer 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-\ngewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teil-\nlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom          beträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann ein-\n4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung       malig erneut gewährt werden, wenn die Vorausset-\n(ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) und der Richtlinie 89/391/EWG des     zungen des Absatzes 2 vorliegen. Die Höhe des\nRates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur\nVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Ar-         Zuschlags kann für jeden Monat bis zu 20 Prozent\nbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).             des Grundgehaltes der Stufe 1 der jeweiligen Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                707\nsoldungsgruppe betragen. Maßgeblich ist das bei               Bundesministerium der Finanzen in den in § 30c\nder Gewährung des Zuschlags geltende Grundge-                 Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Fällen\nhalt. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend. Ändert sich             die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Sol-\nwährend des Zeitraums, für den der Zuschlag ge-               daten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nwährt wird, die individuelle Arbeitszeit, ändert sich         Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung\nder Zuschlag entsprechend.                                    darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen wer-\n(4) Bei der Entscheidung über die Höhe des Zu-            den, in denen nach der Art der Dienstverrichtung\nschlags und den Zeitraum, für den er gewährt wird,            eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergü-\nsind insbesondere die für den Verwendungsbereich              tung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleiste-\njeweils geforderten fachlichen Qualifikationen der            ten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusam-\nSoldaten sowie die Personalgewinnungslage zu be-              menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln;\nrücksichtigen.                                                für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Rege-\nlungen getroffen werden.“\n(5) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt\n1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-              4. In § 50a Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundes-\nzüge,                                                    ministerium der Finanzen“ die Wörter „in den in\n§ 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten\n2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung              Fällen“ eingefügt.\nder Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den\nBeginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,            5. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-\n3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung                fasst:\ndes Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-                                   „Abschnitt 8\nschließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,\nder auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-              Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft“.\nruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf\neinem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-       6. § 69 wird wie folgt geändert:\nwährt bis zum Ende des sechsten Monats, der\na) In der Überschrift wird das Wort „Dienstbeklei-\nauf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19\ndung“ durch das Wort „Dienstkleidung“ ersetzt.\nAbsatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in\nder am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nentsprechend,\naa) In den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils das Wort\n4. bei einem Wechsel der Verwendung, wenn zum\n„Dienstbekleidung“ durch das Wort „Dienst-\nZeitpunkt des Wechsels die Voraussetzungen\nkleidung“ ersetzt.\nnach Absatz 2 für die neue Verwendung nicht\nvorliegen,                                                   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses.\n„Nicht den Laufbahnen der Offiziere angehö-\n(6) Ist der Zuschlag in den Fällen des Absatzes 5                 rende Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,\nals Einmalzahlung gewährt worden, so ist er anteilig                  die auf mindestens acht Jahre verpflichtet\nzurückzuzahlen. Von der Rückforderung kann aus                        sind und noch mindestens vier Jahre im\nBilligkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen                      Dienst verbleiben, erhalten auf Antrag einen\nwerden.                                                               Zuschuss für die Beschaffung der Ausgeh-\n(7) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben ei-                     uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann\nnem Personalgewinnungszuschlag nach § 43, einer                       der Zuschuss erneut gewährt werden.“\nPrämie nach § 43a oder einer Verpflichtungsprämie\nnach § 43b.                                                7. § 70 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(8) Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 6                 „(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der\ntrifft das Bundesministerium der Verteidigung oder            Bundespolizei werden die Ausrüstung und die\ndie von ihm bestimmte Stelle.                                 Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abwei-\n(9) Die Ausgaben für den Personalbindungszu-              chend hiervon kann das Bundesministerium des In-\nschlag dürfen 0,3 Prozent der im jeweiligen Haus-             nern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und\nhaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen           des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundes-\nBesoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen ei-               polizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und\nner flexibilisierten Haushaltsführung für diesen              Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen\nZweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.           haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienst-\nkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und\n(10) Das Bundesministerium der Verteidigung               für deren besondere Abnutzung eine Entschädi-\nprüft die Wirkung des Zuschlags bis zum 31. De-               gung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädi-\nzember 2018.“                                                 gung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesminis-\n3. § 50 wird wie folgt gefasst:                                  terium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet\n„§ 50                               werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt\ndas Bundesministerium des Innern durch allge-\nMehrarbeitsvergütung für Soldaten                  meine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4\nDas Bundesministerium des Innern wird ermäch-             gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei,\ntigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit              soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung ver-\ndem Bundesministerium der Verteidigung und dem                pflichtet werden, entsprechend.“","708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\n8. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:                        durch folgende Angabe ersetzt:\n„§ 70a                                   „Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die\nDienstkleidung für                            Bundeswehr“.\nBeamte der Zollverwaltung                      g) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\n(1) Beamten der Zollverwaltung, die zum Tragen                wird wie folgt geändert:\nvon Dienstkleidung verpflichtet sind, wird diese un-             aa) Die Angabe\nentgeltlich bereitgestellt. Beamten, die zur Teil-                   „Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienst-\nnahme am Dienstsport verpflichtet sind, wird für                     stelle\ndie dienstlich bedingte Abnutzung privater Sport-\n– als Leiter des Musterprüfwesens für\nkleidung eine Abnutzungsentschädigung gewährt.\nLuftfahrtgerät der Bundeswehr –“\n(2) Die Einzelheiten regelt das Bundesministe-\nwird gestrichen.\nrium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern durch allgemeine Ver-                  bb) Nach der Angabe\nwaltungsvorschrift.“                                                 „Direktor beim/bei der …4“\n9. Anlage I wird wie folgt geändert:                                    wird die Angabe\na) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        „– als ständiger Vertreter des Leiters der\n„ 4. Zulage für Soldaten in der militärischen Füh-                      Abteilung Personalgewinnung im Bun-\nrung oder der Ausbildung im Außendienst                            desamt für das Personalmanagement\nder Bundeswehr –“\n(1) Soldaten, die in Führungs- oder Ausbil-\ndungsfunktionen überwiegend im Außendienst                       durch folgende Angabe ersetzt:\nverwendet werden, erhalten eine Stellenzulage                       „– als der ständige Vertreter des Leiters\nnach Anlage IX. Die Zulage wird frühestens nach                         der Abteilung Personalgewinnung im\neiner Dienstzeit von insgesamt 15 Monaten ge-                           Bundesamt für das Personalmanage-\nwährt.                                                                  ment der Bundeswehr –“.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit                cc) Nach der Angabe\ndem Außendienst verbundenen Erschwernisse                        „Direktor beim Bundesnachrichtendienst5“\nund Aufwendungen mit abgegolten.\nwird folgende Angabe eingefügt:\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-\n„Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr\nlenzulage nach den Nummern 5a, 6, 8, 9 oder\n9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                        – als Leiter einer Abteilung –“.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften               dd) Nach der Angabe\nerlässt das Bundesministerium der Verteidigung                   „Direktor und Professor beim Zentrum für\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        Geoinformationswesen der Bundeswehr“\ndes Innern.“\nwird die Angabe\nb) Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2 wird                           „– als Leiter der Abteilung Angewandte\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:                                      Geowissenschaften –“\n„Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag                     durch folgende Angabe ersetzt:\nnach Anlage IX für Soldaten, die als verantwort-\nliche Luftfahrzeugführer mit der Berechtigung ei-                   „– als der Leiter der Abteilung Ange-\nnes Kommandanten auf Flugzeugen verwendet                               wandte Geowissenschaften –“.\nwerden, für die eine Mindestbesatzung von zwei            h) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“\nLuftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Er-              wird wie folgt geändert:\nhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2019.“                      aa) Die Angabe\nc) In Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 wird in                        „Erster Direktor beim Amt für Geoinforma-\ndem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2014“                   tionswesen der Bundeswehr\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.\n– als ständiger Vertreter des Amtschefs –“\nd) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 5“\nwird wie folgt geändert:                                         wird gestrichen.\nbb) Nach der Angabe\naa) In der Angabe   „Oberstabsgefreiter1, 4“  wird\ndie Angabe „, 4“ gestrichen.                                „Erster Direktor beim Zentrum für Geoinfor-\nmationswesen der Bundeswehr“\nbb) Die Fußnote 4 wird aufgehoben.\nwird die Angabe\ne) In      der   Gliederungseinheit      „Besoldungs-\ngruppe A 6“ wird in Fußnote 1 Satz 2 die Angabe                     „– als ständiger    Vertreter   des Amts-\n„20 Prozent“ durch die Angabe „50 Prozent“ er-                          chefs –“\nsetzt.                                                           durch folgende Angabe ersetzt:\nf) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                          „– als der ständige Vertreter des Amts-\nB 2“ wird die Angabe                                                    chefs –“.\n„Direktor beim Evangelischen Kirchenamt der               i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nBundeswehr“                                                  wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015             709\naa) Nach der Angabe                                       b) In Absatz 2 wird die Angabe „255,65 Euro“ durch\n„Erster Direktor beim Bundesnachrichten-                die Angabe „357,80 Euro“ ersetzt.\ndienst4“                                             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird folgende Angabe eingefügt:                         aa) In Satz 1 wird die Angabe „15,34 Euro“\n„Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bun-                 durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.\ndeswehr                                                 bb) Satz 3 wird aufgehoben.\n– als der ständige Vertreter des Amts-             d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nchefs –“.\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-\nbb) Nach der Angabe                                          satz 2“ wird gestrichen.\n„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun-        6. § 13 wird wie folgt geändert:\ndeswehr“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird die Angabe\naa) In Satz 1 wird die Angabe „1,53 Euro“ durch\n„– als ständiger     Vertreter des  Amts-                 die Angabe „2,14 Euro“, die Angabe\nchefs –“                                              „2,56 Euro“ durch die Angabe „3,58 Euro“,\ndurch folgende Angabe ersetzt:                              die Angabe „4,09 Euro“ durch die Angabe\n„5,73 Euro“, die Angabe „6,65 Euro“ durch\n„– als der ständige Vertreter des Amts-\ndie Angabe „9,31 Euro“ und die Angabe\nchefs –“.\n„9,20 Euro“ durch die Angabe „12,88 Euro“\n10. Anlage IX erhält die aus dem Anhang zu diesem                        ersetzt.\nGesetz ersichtliche Fassung.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch\ndie Angabe „0,71 Euro“, die Angabe\nArtikel 3\n„1,02 Euro“ durch die Angabe „1,43 Euro“,\nÄnderung der                                      die Angabe „1,53 Euro“ durch die Angabe\nErschwerniszulagenverordnung                                „2,14 Euro“ und die Angabe „2,05 Euro“\nDie Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung                       durch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I                  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „1,02 Euro“\n25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden\ndurch die Angabe „1,43 Euro“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „1,53 Euro“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „2,14 Euro“ ersetzt.\na) In der Angabe zu § 23e werden die Wörter\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „2,05 Euro“\n„Kampfschwimmer und“ gestrichen.\ndurch die Angabe „2,87 Euro“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 23j wird wie folgt gefasst:\n7. § 16 wird wie folgt geändert:\n„§ 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten\na) In Satz 2 wird die Angabe „2,05 Euro“ durch die\nAnlagen im Geschäftsbereich des Bun-\nAngabe „2,87 Euro“ ersetzt.\ndesministeriums der Verteidigung“.\nb) In Satz 3 wird die Angabe „0,51 Euro“ durch die\n2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Dienst wäh-\nAngabe „0,71 Euro“ ersetzt.\nrend Übungen,“ gestrichen.\n8. In § 16a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe\n3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Kampfschwim-\n„7,67 Euro“ durch die Angabe „9,36 Euro“ und die\nmer- oder“ gestrichen und werden nach der An-\nAngabe „76,70 Euro“ durch die Angabe „93,60\ngabe „§ 23e“ die Wörter „und der Zulage für Spe-\nEuro“ ersetzt.\nzialkräfte der Bundeswehr nach § 23m“ eingefügt.\n9. § 21 wird wie folgt geändert:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            die Angabe „15,34 Euro“ durch die Angabe\naa) In Satz 3 wird die Angabe „3,83 Euro“ durch              „21,48 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „4,67 Euro“ ersetzt.                      b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch              Nummer 7 die Angabe „46,02 Euro“ durch die\ndie Angabe „0,94 Euro“ und die Angabe                   Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.\n„7,68 Euro“ durch die Angabe „9,40 Euro“             c) In Absatz 3 wird in dem Satzteil nach Nummer 3\nersetzt.                                                die Angabe „61,36 Euro“ durch die Angabe\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-               „85,90 Euro“ ersetzt.\nchen.                                                 10. § 22a wird wie folgt geändert:\n5. § 11 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            aa) In Nummer 1 wird die Angabe „230 Euro“\naa) In Satz 2 wird die Angabe „25,56 Euro“                       durch die Angabe „302 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „35,78 Euro“ ersetzt.                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „180 Euro“\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.                                      durch die Angabe „242 Euro“ ersetzt.","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\ncc) In Nummer 4 wird die Angabe „80 Euro“                1. wenn zusätzlich die Ver-\ndurch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.                      pflichtung zur Teilnahme an\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „60 Euro“ durch die               Minentaucheinsätzen\nAngabe „72 Euro“ und die Angabe „50 Euro“                    angeordnet ist               392 Euro monatlich,\ndurch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.                      2. im Übrigen                    270 Euro monatlich.\n11. In § 23a wird die Angabe „51,13 Euro“ durch die                 (3) Die Minentaucherzulage wird nicht gewährt\nAngabe „71,58 Euro“ ersetzt.                                 neben der U-Boot-Zulage nach § 23c.“\n12. § 23b wird wie folgt geändert:                           16. § 23f wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe                           aaa) In Nummer 1 wird die           Angabe\n„80,53 Euro“ durch die Angabe                                „470 Euro“ durch die           Angabe\n„112,74 Euro“ ersetzt.                                       „564 Euro“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe                           bbb) In Nummer 2 wird die           Angabe\n„53,69 Euro“ durch die Angabe                                „360 Euro“ durch die           Angabe\n„75,17 Euro“ ersetzt.                                        „432 Euro“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2,68 Euro“                       ccc) In Nummer 3 wird die           Angabe\ndurch die Angabe „3,75 Euro“ ersetzt.                              „310 Euro“ durch die           Angabe\n„372 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe\nddd) In Nummer 4 wird die           Angabe\n„53,69 Euro“ durch die Angabe „75,17 Euro“ er-\n„245 Euro“ durch die           Angabe\nsetzt.\n„294 Euro“ ersetzt.\n13. § 23c Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neee) In Nummer 5 wird die           Angabe\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         „150 Euro“ durch die           Angabe\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                  „180 Euro“ ersetzt.\nfff) In Nummer 6 wird die           Angabe\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe\n„140 Euro“ durch die           Angabe\n„230,08 Euro“ durch die Angabe\n„168 Euro“ ersetzt.\n„322,20 Euro“ ersetzt.\nggg) In Nummer 7 wird die           Angabe\nbbb) In Buchstabe b wird die Angabe\n„115 Euro“ durch die           Angabe\n„103,54 Euro“ durch die Angabe\n„138 Euro“ ersetzt.\n„144,96 Euro“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „7,66 Euro“ durch\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,67 Euro“                       die Angabe „9,20 Euro“ ersetzt.\ndurch die Angabe „10,74 Euro“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „120 Euro“ durch\nb) In Satz 2 wird die Angabe „0,38 Euro“ durch die               die Angabe „144 Euro“, die Angabe „90 Euro“\nAngabe „0,53 Euro“ ersetzt.                                  durch die Angabe „108 Euro“ und die Angabe\n14. § 23d Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   „80 Euro“ durch die Angabe „96 Euro“ ersetzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                         c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „23,01                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „330 Euro“\nEuro“ durch die Angabe „32,10 Euro“ er-                       durch die Angabe „396 Euro“ ersetzt.\nsetzt.                                                   bb) In Nummer 2 wird die Angabe „225 Euro“\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „15,34                         durch die Angabe „270 Euro“ ersetzt.\nEuro“ durch die Angabe „21,40 Euro“ er-          17. § 23g Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                               a) In Buchstabe a wird die Angabe „153,39 Euro“\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „0,77 Euro“ durch                 durch die Angabe „214,75 Euro“ ersetzt.\ndie Angabe „1,07 Euro“ ersetzt.                          b) In Buchstabe b wird die Angabe „102,26 Euro“\n15. § 23e wird wie folgt gefasst:                                    durch die Angabe „143,16 Euro“ ersetzt.\n„§ 23e                           18. § 23h wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 wird die Angabe „115,04 Euro“ durch\nZulage für Minentaucher\ndie Angabe „161,06 Euro“ und die Angabe\n(1) Soldaten, die als Minentaucher verwendet                  „34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“ er-\nwerden oder sich in der Ausbildung zum Minentau-                 setzt.\ncher befinden, erhalten eine Zulage (Minentaucher-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nzulage) in Höhe von 550 Euro monatlich.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Eine Minentaucherzulage erhält auch, wer als\nausgebildeter Minentaucher nicht entsprechend                         aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nverwendet wird, jedoch zur Erhaltung der erforder-                         „1. der Zulage für Beamte als Ver-\nlichen Berechtigungen, Fähigkeiten, Fertigkeiten                               deckte Ermittler nach § 22 in Höhe\nund Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:                           von 53,69 Euro monatlich,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                 711\nbbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 23m“              in Höhe von 900 Euro monatlich. Die Zulage erhält\ndurch die Angabe „§ 23m Absatz 1“                auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens\nund die Angabe „63,91 Euro“ durch                bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Ver-\ndie Angabe „89,47 Euro“ ersetzt.                 wendung im Sinne des Satzes 1 ausgebildet wird.\nccc) In Nummer 3 wird         die    Angabe              (2) Eine Zulage erhält auch, wer als ausgebilde-\n„95,87 Euro“ durch       die    Angabe           ter Kommandosoldat oder Kampfschwimmer nicht\n„134,22 Euro“ ersetzt.                           entsprechend verwendet wird, jedoch zur Erhaltung\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ gestri-          der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und\nchen.                                                 Kenntnisse verpflichtet ist. Die Zulage beträgt:\n19. In § 23i Absatz 3 wird die Angabe „81,81 Euro“                1. wenn zusätzlich die Ver-\ndurch die Angabe „114,53 Euro“, die Angabe                        pflichtung zur Teilnahme an\n„102,26 Euro“ durch die Angabe „143,16 Euro“,                     Einsätzen der Spezialkräfte\ndie Angabe „122,71 Euro“ durch die Angabe                         angeordnet ist               640 Euro monatlich,\n„171,79 Euro“, die Angabe „143,16 Euro“ durch\ndie Angabe „200,42 Euro“, jeweils die Angabe                  2. im Übrigen                    440 Euro monatlich.\n„76,69 Euro“ durch die Angabe „107,37 Euro“, die                 (3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer\nAngabe „30,68 Euro“ durch die Angabe                          Stellenzulage oder neben einer Fliegerzulage nach\n„42,95 Euro“, die Angabe „40,90 Euro“ durch die               § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Die\nAngabe „57,26 Euro“, die Angabe „51,13 Euro“                  Zulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzu-\ndurch die Angabe „71,58 Euro“ und die Angabe                  lage oder neben einer Zulage nach Abschnitt 4 nur\n„61,36 Euro“ durch die Angabe „85,90 Euro“ er-                gewährt, soweit der Gesamtbetrag die Zulage nach\nsetzt.                                                        Absatz 1 nicht übersteigt.“\n20. § 23j wird wie folgt gefasst:                            24. § 23n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 23j                               a) In Nummer 1 wird die Angabe „92,03 Euro“\nZulage für Verwendungen in                           durch die Angabe „128,84 Euro“ ersetzt.\nverbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich                 b) In Nummer 2 wird die Angabe „76,69 Euro“\ndes Bundesministeriums der Verteidigung                     durch die Angabe „107,37 Euro“ ersetzt.\n(1) Wer ständig innerhalb einer verbunkerten               c) In Nummer 3 wird die Angabe „61,36 Euro“\nAnlage verwendet wird, erhält eine Zulage (Bunker-                durch die Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.\nzulage) in Höhe von 30 Euro monatlich.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „46,02 Euro“\n(2) Verbunkerte Anlagen sind Gebäude ohne di-                  durch die Angabe „64,43 Euro“ ersetzt.\nrekte Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft.\n(3) Das Bundesministerium der Verteidigung                                     Artikel 3a\noder die von ihm ermächtigte Stelle stellt fest, wel-\nÄnderung des\nche Gebäude die Voraussetzungen nach Absatz 2\nBundesmeldegesetzes\nerfüllen.“\nIn § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegeset-\n21. § 23k wird wie folgt geändert:\nzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das durch Ar-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „61,36 Euro“ durch        tikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. November\ndie Angabe „85,90 Euro“ ersetzt.                     2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, werden\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „, einer Zulage         nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ die Wörter „oder\nnach § 23j“ gestrichen und wird die Angabe           freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz“ ein-\n„34,51 Euro“ durch die Angabe „48,31 Euro“,          gefügt.\ndie Angabe „51,13 Euro“ durch die Angabe\n„71,58 Euro“ und die Angabe „115,04 Euro“                                      Artikel 4\ndurch die Angabe „161,06 Euro“ ersetzt.                                     Änderung des\n22. § 23l wird wie folgt geändert:                                     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\na) In Absatz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2           In § 131 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes\ndie Angabe „57,52 Euro“ durch die Angabe             über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be-\n„80,53 Euro“ ersetzt.                                kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „23,01 Euro“ durch        das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Ok-\ndie Angabe „32,21 Euro“ ersetzt.                     tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wer-\nden die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung“ durch die\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „38,35 Euro“ durch\nWörter „das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz\ndie Angabe „53,69 Euro“ und die Angabe „15,34\nund Dienstleistungen der Bundeswehr“ ersetzt.\nEuro“ durch die Angabe „21,48 Euro“ ersetzt.\n23. § 23m wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 5\n„§ 23m                                                  Änderung des\nZulage für Spezialkräfte der Bundeswehr                                 Soldatengesetzes\n(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-               Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte          chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\nder Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage        durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März","712             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\n2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie                                      „§ 30c\nfolgt geändert:                                                                       Arbeitszeit\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Soldaten\n§ 30b folgende Angabe eingefügt:                            beträgt grundsätzlich wöchentlich 41 Stunden.\nAusnahmen können gelten für schwerbehinderte\n„§ 30c Arbeitszeit“.\nSoldaten, für Soldaten mit Erziehungs- und Pflege-\n2. In § 17 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Die              pflichten, für Soldaten, denen die Führung eines\nVorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 3 des Infektions-           Langzeitkontos gestattet worden ist, für Führungs-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)“         kräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von\ndurch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 3 des Infekti-         vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts sowie\nonsschutzgesetzes“ ersetzt.                                 bei Bereitschaftsdienst. Arbeitszeit ist die Zeit von\nBeginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhe-\n3. In § 21 Satz 1 wird vor dem Wort „Genehmigung“              pausen.\ndas Wort „vorherigen“ eingefügt.\n(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmä-\n4. Dem § 28a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            ßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen\nDienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses\n„Es kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen             Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf\nübertragen.“                                                Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienst-\n5. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                       lich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr\nals 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Ar-\n6. § 30a wird wie folgt geändert:                              beitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende\nDienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit\n„(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf           eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen\nZeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im            Gründen nicht möglich ist.\nUmfang von mindestens der Hälfte der regelmä-               (3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige\nßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis            Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürf-\nzur jeweils beantragten Dauer, längstens für             nissen angemessen verlängert werden. In kurativen\nzwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche         Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die\nGründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbe-             Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentages-\nschäftigung soll bewilligt werden, wenn er min-          zeitraum verlängert werden, wenn\ndestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen\npflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-             1. hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis\nsächlich betreut oder pflegt und zwingende                   besteht,\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die             2. der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektro-\nPflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein               nisch bereit erklärt und\närztliches Gutachten oder durch eine Bescheini-          3. die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und\ngung der Pflegekasse oder des Medizinischen                  des Gesundheitsschutzes beachtet werden.\nDienstes der Krankenversicherung oder durch\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden\neine entsprechende Bescheinigung einer priva-\nbei Tätigkeiten im Rahmen von\nten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf\nElternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann an-          1. Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen,\nstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung             insbesondere\nauch im Umfang von weniger als der Hälfte der                a) im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,\nregelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der\nb) zur Landesverteidigung, im Spannungsfall\nAnspruch auf Elternzeit vermindert sich um die\noder im Rahmen des inneren Notstandes,\nZeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in An-\nspruch genommen wird.“                                       c) im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,\nd) zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Or-\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Rahmendienstzeit“\nganisation des Nordatlantikvertrages und\ndurch die Wörter „regelmäßige Arbeitszeit ge-\nmäß § 30c Absatz 1“ ersetzt.                                 e) zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im\nRahmen der Vereinten Nationen oder der Ge-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-\n„(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der                politik der Europäischen Union,\nSoldaten wird in einer Rechtsverordnung gere-            2. Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders\ngelt. Dort können auch bestimmte Verwendun-                  schweren Unglücksfällen und im Rahmen der\ngen und Truppenteile festgelegt werden, in de-               dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste\nnen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist.            und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3\nDes Weiteren kann darin, außer in den Fällen des             des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,\nAbsatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilli-          3. mehrtägigen Seefahrten,\ngung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindest-\ndienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert           4. Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie\nwerden.“                                                     militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung\nvon Einsätzen und Verwendungen in den Fällen\n7. Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:                      der Nummern 1 und 2 sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015               713\n5. Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen             9. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nEinsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2              „§§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches“ durch die\nsimuliert werden.                                        Wörter „§§ 64, 66, 66a oder § 66b des Strafgesetz-\n(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere             buches oder der Sicherungsverwahrung nach\nBestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugend-\n1. zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere                gerichtsgesetzes“ ersetzt.\na) zu ihrer Dauer,                                   10. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1\nb) zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestal-           Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes)“\ntung,                                                 durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Sol-\ndatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.\nc) zur Kontrolle ihrer Einhaltung und\n11. Dem § 46 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nd) zum Zeitausgleich, sowie\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das\n2. zur Gewährleistung eines größtmöglichen Ar-               Bundesministerium der Verteidigung seine Zustän-\nbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätig-            digkeit auf andere Stellen übertragen.“\nkeiten nach Absatz 4.\n12. Dem § 49 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nEine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels        „Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nautomatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zu-            seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.“\nlässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung des\nSoldaten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen           13. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „Alters-\nnur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wah-            grenze“ das Wort „allgemeinen“ eingefügt.\nrung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften und des       14. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\ngezielten Personaleinsatzes verwendet werden, so-            wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-\nweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils                stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch\nzuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsver-       die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen\nordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten            Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder\nvorzusehen. Die Rechtsverordnung kann die Erpro-             wegen Überschreitens einer besonderen Alters-\nbung innovativer und flexibler Arbeitszeitmodelle            grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-\nmit Langzeitkonten gestatten und hierbei vorsehen,           setzt.\ndass Erholungsurlaub auf Antrag einem Langzeit-          15. § 55 wird wie folgt geändert:\nkonto gutgeschrieben werden darf. Die Rechtsver-\nordnung kann auch das Ermessen bindende Vorga-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben zur Bewilligung von Urlaub im Zusammenhang                  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmit den Tätigkeiten nach Absatz 4 vorsehen.“                        „Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1,\n8. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:                          Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7\nund 8 und Satz 2 und 3 entsprechend.“\n„(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen\nwerden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne                 bb) In Satz 3 werden die Wörter „gelten Satz 2\ndes § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten-                     und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht“ durch die\ngleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine                  Wörter „gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entspre-\nFamilien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch                chend“ ersetzt.\nbesondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56                 b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „(§ 9 Abs. 1\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch                    Satz 1 Nr. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes)“\ndie einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch                 durch die Wörter „(§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des\neinsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauer-                Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.\neinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für\n16. § 58 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndie Erstattung ist festzulegen, dass\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejeni-\n1. der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorge-            gen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten\nsetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation            oder zu den in § 60 genannten Dienstleistungen he-\nunverzüglich anzeigt,                                    rangezogen werden.“\n2. die Situation bei Durchführung der Verwendung         17. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nnur über eine nicht zu den nahen Bezugsperso-            wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-\nnen zählende externe Betreuungs- oder Pflege-            stand getreten ist oder versetzt worden ist“ durch\nkraft beherrschbar ist,                                  die Wörter „der wegen Erreichens einer allgemeinen\n3. der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen               Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder\nGründen nicht aus der geplanten oder laufenden           wegen Überschreitens einer besonderen Alters-\nVerwendung herausgelöst werden kann,                     grenze in den Ruhestand versetzt worden ist“ er-\nsetzt.\n4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch\nnur teilweise erstattet werden können und            18. § 93 wird wie folgt geändert:\n5. die Kosten nachgewiesen werden.                           a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu             aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nbegrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das                          eingefügt:\nNähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Ver-                      „5. die regelmäßige Arbeitszeit und Maßnah-\nfahren.“                                                                men zur Gewährung eines größtmögli-","714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nchen Arbeits- und Gesundheitsschutzes              tiger Angehöriger tatsächlich zu betreuen oder zu\nbei besonderen Tätigkeiten nach § 30c              pflegen ist. Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung\nAbsatz 5,“.                                        oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jah-\nbb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                   ren kann von beiden in einem Wehrdienstverhält-\nnis stehenden Elternteilen beantragt werden. Be-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            antragt werden kann eine anteilige, jeweils allei-\n„(3) Das Bundesministerium der Verteidigung              nige oder gemeinsame Teilzeitbeschäftigung.“\nerlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-             c) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nterium des Innern und dem Bundesministerium\nder Finanzen die Rechtsverordnungen über                    „5. Ehepartnerinnen und Ehepartner der Ge-\nschwister, Lebenspartnerinnen und Lebens-\n1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,                       partner der Geschwister, Geschwister der\n2. die Kostenerstattung für Familien- und Haus-                  Ehepartnerinnen und Ehepartner und Ge-\nhaltshilfen nach § 31 Absatz 8.“                             schwister der Lebenspartnerinnen und Le-\nbenspartner,“.\nArtikel 5a                          3. In § 4 Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nÄnderung der Elternzeit-                        die Wörter „Zuständigkeit nach den Absätzen 1\nverordnung für Soldatinnen und Soldaten                   und 2 gilt“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2 gel-\n§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und              ten“ ersetzt.\nSoldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom                4. § 6 wird wie folgt geändert:\n18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die zuletzt durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I\nS. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                       „§ 6\n1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zwölf“ durch die                       Ausschlüsse und Beschränkungen“.\nAngabe „24“ ersetzt.                                         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der                         „4. für Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-\nSchutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutter-                       leiter in Bundeswehrkrankenhäusern.“\nschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zu-\nbb) Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.\nstimmung des Dienstherrn vorzeitig beendet wer-\nden; in diesen Fällen soll die Soldatin die Beendi-             cc) Folgender Satz wird angefügt:\ngung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.“                          „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teilzeit-\nbeschäftigung im Blockmodell (§ 9) beantragt\nArtikel 6                                      wird.“\nÄnderung der                             c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\nSoldatenlaufbahnverordnung                              „(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen\n§ 18 Absatz 2 Satz 2 der Soldatenlaufbahnverord-                 Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-                  bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeit-\ngust 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 2            beschäftigung zur Betreuung oder Pflege min-\nAbsatz 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I                    destens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein\nS. 730) geändert worden ist, wird aufgehoben.                       Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des\nSoldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im\nArtikel 7                                 Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag\nÄnderung der Soldatinnen- und                         der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein\nSoldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung                     vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst\nwird angerechnet.\nDie Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-\ngungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I                          (4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann\nS. 3157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom                    von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzel-\n7. September 2009 (BGBl. I S. 3014) geändert worden                 fall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung\nist, wird wie folgt geändert:                                       der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persön-\nliche Härte darstellen würde und keine wichtigen\n1. § 1 wird aufgehoben.\ndienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzel-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      fall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine\n„§ 3                                dienstlichen Gründe entgegenstehen.\nAntrag auf                                (5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung\nfamilienbedingte Teilzeitbeschäftigung“.               oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18\nJahren bewilligt worden, darf über die befristete\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2\n„(1) Im Antrag auf familienbedingte Teilzeitbe-           nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nschäftigung (§ 30a Absatz 1 Satz 2 des Soldaten-             Verteidigung entschieden werden, solange An-\ngesetzes) ist darzulegen, dass mindestens ein                spruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des\nKind unter 18 Jahren, eine pflegebedürftige sons-            Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrecht-\ntige Angehörige oder ein pflegebedürftiger sons-             liche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                  715\nbedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundes-              schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-\nministeriums der Verteidigung.“                            digung verwendet werden, gelten die vorstehenden\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                  Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Dienst-\nstellenleiterin oder der Dienststellenleiter an die\na) Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.                     Stelle der oder des nächsten und der oder des\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten tritt.“\n„Ein Antrag auf familienbedingte Teilzeitbeschäf-\ntigung soll nicht abgelehnt werden, wenn ein ge-                                 Artikel 8\neigneter Dienstposten in einer Dienststelle ver-\nfügbar ist, in deren Einzugsgebiet (§ 3 Absatz 1                              Änderung des\nNummer 1 Buchstabe c des Bundesumzugskos-                     Reservistinnen- und Reservistengesetzes\ntengesetzes) sich die Wohnung der Antragstelle-\nrin oder des Antragstellers befindet.“                    Das Reservistinnen- und Reservistengesetz vom\n6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:         21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588) wird wie folgt ge-\nändert:\n„§ 9\nZusammenfassung                         1. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Freistellung von der Arbeit\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nBei einer Teilzeitbeschäftigung können Freistel-\nlungszeiten zu Freistellungsphasen von bis zu drei                                       „§ 5\nMonaten zusammengefasst werden (Blockmodell),\nsofern dem keine dienstlichen Gründe entgegenste-                              Begründung und Beginn\nhen. Wird die Freistellungsphase an das Ende der                               des Reservewehrdienst-\nbewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, können                            verhältnisses; Beförderungen“.\nFreistellungszeiten von bis zu einem Jahr zusam-\nmengefasst werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nFreistellungsphase ganz oder teilweise in die letzten\ndrei Jahre vor Erreichen der besonderen Alters-                     „(3) Für Beförderungen im Reservewehrdienst-\ngrenze (§ 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes) fallen               verhältnis gilt § 42 des Soldatengesetzes ent-\nwürde.                                                           sprechend.“\n§ 10                            2. § 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nSoldatinnen und Soldaten                       „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtin-\nin zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung            nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gel-\nFür Soldatinnen und Soldaten, die in zivilen               ten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-\nDienststellen der Bundeswehrverwaltung im Ge-                 schutzgesetzes entsprechend.“\nArtikel 9\nÄnderung des\nWehrsoldgesetzes\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt\ndurch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen für jede Dienstleistung nach § 1 Ab-\nsatz 1, für die nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung gewährt wird, die\nGewährung eines erhöhten Wehrsoldes zu regeln.“\n2. § 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\n3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\n(zu § 2 Absatz 1)\nWehrsold-                                                                                   Wehrsoldtagessatz\nDienstgrad\ngruppe                                                                                          in Euro\n1        Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kano-\nnier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker,\nSchütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose                                           11,41\n2        Gefreiter                                                                           12,18\n3        Obergefreiter                                                                       12,95\n4        Hauptgefreiter                                                                      13,71","716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nWehrsold-                                                                                      Wehrsoldtagessatz\nDienstgrad\ngruppe                                                                                            in Euro\n5        Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker,\nSeekadett, Stabsunteroffizier, Obermaat                                               15,25\n6        Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel,\nOberbootsmann                                                                         15,76\n7        Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\nStabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabs-\nbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See                                                 16,27\n8        Oberleutnant, Oberleutnant zur See                                                    16,78\n9        Hauptmann, Kapitänleutnant                                                            17,29\n10        Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant,            Major,    Korvettenkapitän,\nStabsapotheker, Stabsarzt, Stabsveterinär                                             17,80\n11        Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsapotheker, Oberstabsarzt,\nOberstabsveterinär, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeld-\narzt, Flottillenarzt, Oberfeldveterinär                                               18,32\n12        Oberst, Kapitän zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberst-\narzt, Flottenarzt, Oberstveterinär                                                    18,83\n13        Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalapotheker, Generalarzt, Admi-\nralarzt, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-\narzt, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiralober-\nstabsarzt, General, Admiral                                                         19,85“.\nArtikel 10                                     von höchstens sechs Monaten gewährt werden.\nÄnderung des                                      Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Über-\nSoldatenversorgungsgesetzes                               gangsgebührnisse zu.“\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der                3. § 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                       „Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes                   Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die\nvom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert wor-                  Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235\nden ist, wird wie folgt geändert:                                    Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                  erreicht hat.“\n§ 102 folgende Angabe angefügt:                               4. § 26a wird wie folgt geändert:\n„15. Übergangsregelungen aus Anlass                              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Bundeswehr-Attraktivitätsstei-                             „Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Über-\ngerungsgesetzes                             § 103“.            schreitens der für sie festgesetzten besonderen\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                       Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden\na) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:                          sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4\nbis zum Ende des Monats, in dem sie die für\n„Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungs-                 Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende\nmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss                         Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeam-\nangerechnet.“                                                    tengesetzes erreichen, lediglich Verwendungs-\nb) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                          einkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berück-\n„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für                       sichtigt.“\nsechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen                    b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nwerden, wenn dadurch Nachteile für die Einglie-                  fasst:\nderung ausgeschlossen werden können, die an-                     „3. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53\nders nicht zu vermeiden wären.“                                      Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3\n2a. § 13a wird wie folgt geändert:                                          ein Verwendungseinkommen bezieht, das\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                          durchschnittlich im Monat einen Betrag von\n450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                    Betrages innerhalb eines Kalenderjahres\n„(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von                      übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem\nmehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für                       Beginn der Erwerbstätigkeit.“\nMaßnahmen der schulischen oder beruflichen                 5. § 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nBildung zum Zweck der beruflichen Wiederein-\ngliederung und sind die Ansprüche auf Förde-                  a) In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5“ durch\nrung der schulischen und beruflichen Bildung er-                  die Angabe „§ 53 Absatz 6“ ersetzt.\nfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang               b) Satz 4 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                717\n6. In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wehr-                 bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 so-\ndienst nach“ die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz,                  wie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Här-\nnach“ eingefügt.                                                 ten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar\n7. § 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                            1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden\nFassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes\n„(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen                     des verpflichteten Ehegatten für den Fall rück-\nÜberschreitens der für sie festgesetzten besonde-                wirkender oder erst nachträglich bekannt wer-\nren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden                dender Rentengewährung an den berechtigten\nsind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe                   Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforde-\ndurchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des                   rung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1\nRuhestandes bis zum Ende des Monats, in dem                      Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen\nsie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit                 aus durch das Familiengericht übertragenen\nnach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vor-                   oder begründeten Anwartschaften oder Anrech-\ngesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbsein-                 ten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-\nkommen aus einer Verwendung im Sinne des Ab-                     gatten an den Versorgungsempfänger erbracht\nsatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die             werden oder dies erst nachträglich bekannt\nin strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flug-                   wird.“\nzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet\nund als solche in den Ruhestand versetzt worden           9. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:                    „Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung\n1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,           eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-\nin dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Le-          datengesetzes als Probezeit und für eine Über-\nbenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des            gangszeit von höchstens vier Monaten zwischen ei-\nBundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben,              nem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung ei-\nbis zum Erreichen der für Bundesbeamte gelten-            nes freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Sol-\nden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2            datengesetzes.“\ndes Bundesbeamtengesetzes werden die der              10. Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:\nHöchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zu-\n„(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der An-\ngrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Be-\nspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom\nschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-\n1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 ent-\ndung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absat-\nstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf\nzes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;\nHinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht.“\n2. die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhege-\nhaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach         11. § 74 wird wie folgt geändert:\nder Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;                   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhö-                  „Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für\nhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens                     sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in\nauf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen                 den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei\nDienstbezüge;                                                 Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende\n4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember                    des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Po-\n1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß.“                       lizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bun-\ndespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich\n8. § 55c wird wie folgt geändert:                                   Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Ab-\na) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden                     satz 6 berücksichtigt.“\nSätze eingefügt:\nb) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für               fasst:\nsie festgesetzten besonderen Altersgrenze in\n„2. ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53\nden Ruhestand versetzt worden sind, wird die\nAbsatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3\nKürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats,\nein Verwendungseinkommen bezieht, das\nin dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugs-\ndurchschnittlich im Monat einen Betrag von\nbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-\n450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses\nbeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3\nBetrages innerhalb eines Kalenderjahres\nist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus\nübersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn\nden durch das Familiengericht übertragenen\nder Erwerbstätigkeit.“\noder begründeten Anwartschaften oder Anrech-\nten aus der Versicherung des berechtigten Ehe-        12. § 102 wird wie folgt gefasst:\ngatten oder nach dem Bundesversorgungstei-                                         „§ 102\nlungsgesetz gewährt werden.“\n(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-\n„(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die aus-         empfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkraft-\ngleichspflichtige Person den Versorgungsträger            treten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in\nunverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistun-         das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit beru-\ngen aus den durch das Familiengericht übertra-            fen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach\ngenen oder begründeten Anwartschaften aus                 Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum\nder Versicherung des berechtigten Ehegatten               12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-","718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemes-             a) gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die\nsungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert                       geschädigte Person, nachdem die in § 63a\nsich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenver-                     Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen ein-\nsorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-                  getreten sind, nicht an diesen, sondern aus\ntenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungs-                   anderen Gründen gestorben ist und aus An-\nmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind                   lass der Schädigung weder eine einmalige\nals der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1                     Entschädigung nach § 63a noch eine ver-\nund 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bun-                gleichbare Entschädigung nach anderen Vor-\ndeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Be-                       schriften erhalten hat,\nrufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a                 b) sind einmalige Entschädigungszahlungen an-\ndes Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017                      zurechnen, die der geschädigten Person oder\numgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die                   ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben\n§§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7                    Schädigung nach anderen Vorschriften zuste-\nsowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind                  hen oder bereits gewährt worden sind;\nin der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung an-\nzuwenden.                                                    4. im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung\ndem hinterbliebenen Ehegatten und den nach\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Sol-             diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kin-\ndaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das                dern zu, wenn die geschädigte Person nach Er-\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen                füllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraus-\nworden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Ab-               setzungen nicht an den Schädigungsfolgen,\nschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum                sondern aus anderen Gründen gestorben ist;\n12. April 2013 geltenden Fassung angetreten ha-\nben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab                 5. eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall\ndem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn                       des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung\nnach § 42a nicht zu.\n1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach\nDie Leistungen werden auf Antrag gewährt.“\n§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert\nwird oder\nArtikel 11\n2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindes-\nÄnderung des\ntens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Wei-\nSchutzbereichgesetzes\nterverwendung zur Sicherstellung der Deckung\ndes Personalbedarfs erforderlich ist.                   § 9 Absatz 3 Satz 1 des Schutzbereichgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli      54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\n2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten       durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. August\nauf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5       2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird wie\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugs-             folgt gefasst:\nzeitraum der Übergangsgebührnisse die nach\n§ 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer         „Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infra-\nnicht übersteigen darf.“                                 struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-\ndeswehr.“\n13. Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 ange-\nfügt:                                                                            Artikel 12\n„15.                                                  Änderung des\nÜbergangsregelungen aus Anlass des                         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nBundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes             Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\n§ 103                            chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in        15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird\nder Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezem-         wie folgt geändert:\nber 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Ab-\nsatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.             1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 76e folgende Angabe eingefügt:\n(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in\nder Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. Novem-            „§ 76f Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversi-\nber 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden                cherte Soldaten auf Zeit“.\nMaßgaben anzuwenden:                                     2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensaus-           a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein\ngleich gewährt worden, wird insoweit kein wei-             Komma ersetzt.\nterer Schadensausgleich vorgenommen;                    b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Auslandsver-\n2. ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfall-          wendung“ das Wort „und“ eingefügt.\nruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein            c) Folgende Nummer 10 wird eingefügt:\nBewenden;\n„10. Zuschläge an Entgeltpunkten für nachver-\n3. im Fall des § 63e                                                  sicherte Soldaten auf Zeit“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                       719\n3. Nach § 76e wird folgender § 76f eingefügt:                             ist in der Nachversicherungsbescheinigung geson-\n„§ 76f                                        dert auszuweisen.“\n8. § 277 wird wie folgt geändert:\nZuschläge an Entgeltpunkten\nfür nachversicherte Soldaten auf Zeit                         a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nFür die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\npunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnah-                          „(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden,\nmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die                            wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem\nüber dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze                               1. Januar 2016 fällig geworden sind.“\nliegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von\nEntgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.“                                              Artikel 13\n4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\na) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nKomma ersetzt.                                                bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das                      (2) Artikel 3 Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nWort „und“ ersetzt.                                           nuar 2013 in Kraft.\nc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                                  (3) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b und c tritt mit\nWirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.\n„11. Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachver-\nsicherte Soldaten auf Zeit.“                                (4) Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und\nNummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20\n5. Nach § 181 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                 sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4,\ngefügt:                                                           5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft.\n„(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit                    (5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November\nsind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbe-                   2015 in Kraft.\nmessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöh-\nten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung                   (6) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und\nder beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend                 4 sowie Artikel 9 Nummer 1 treten am 1. Dezember\nvon § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über                  2015 in Kraft.\nder jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu be-                        (7) Artikel 5 Nummer 6 und 7 mit Ausnahme von Ab-\nrücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der                  satz 5, Artikel 7 sowie Artikel 12 treten am 1. Januar\num 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungs-                    2016 in Kraft.\ngrenze.“                                                              (8) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 8\n6. Dem § 182 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  tritt mit Beginn der Auslieferung der neuen Dienstklei-\ndung in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen\n„Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine\ngibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt\nÜberschreitung der Beitragsbemessungsgrenze\nbekannt.\nnach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.“\n(9) Das Vierte Zolländerungsgesetz in der im Bun-\n7. Dem § 185 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                  desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-6-1,\n„Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der                veröffentlichten bereinigten Fassung tritt am 1. Januar\nsich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt,                2020 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 13. Mai 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","720                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 10\nAnlage IX\n(zu den Anlagen I und III)\nGültig ab 1. Juni 2015\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen\n– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –\nMonatsbeträge                                                      Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                   in Euro,              Dem Grunde nach geregelt in                  in Euro,\nProzentsatz                                                        Prozentsatz\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                       Nummern 2 und 3\nVo r b e m e r k u n g e n                                                Beamte des mittleren Dienstes und\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      211,29\nNummer 3a                                                   134,22\nBeamte des gehobenen Dienstes und\nOffiziere der Besoldungsgruppen A 9\nNummer 4                                                    111,00        bis A 12 sowie Offiziere des militär-\nfachlichen Dienstes der Besoldungs-\nNummer 4a                                                   112,74        gruppe A 13                                          236,89\nNummer 4\nNummer 5                                                                  Buchstabe a\nDie Zulage beträgt für                                                    Doppelbuchstabe aa                                 339,34\nMannschaften,                                                           Doppelbuchstabe bb\nUnteroffiziere/Beamte\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                        37,57             Beamte des mittleren und des\ngehobenen Dienstes und Unter-\nUnteroffiziere/Beamte                                                      offiziere der Besoldungsgrup-\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                        53,69             pen A 5 bis A 9, Offiziere der\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                             sowie Offiziere des militärfach-\nund höheren Dienstes                                     80,53             lichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                     262,50\nNummer 5a                                                                 Buchstabe b\nAbsatz 1                                                                  Beamte des mittleren und des ge-\nhobenen Dienstes und Unteroffi-\nNummer 1                                                                ziere der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 9, Offiziere der Besoldungs-\nBuchstabe a                                                          gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-\nfiziere des militärfachlichen Diens-\nBeamte des mittleren Dienstes                                      tes der Besoldungsgruppe A 13                      211,29\nund Unteroffiziere der Besol-\ndungsgruppen A 5 bis A 9                           307,33      Nummern 5 und 6\nBeamte des mittleren Dienstes und\nBeamte des gehobenen Dienstes\nUnteroffiziere der Besoldungsgrup-\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 5 bis A 9                                      134,45\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des\nmilitärfachlichen Dienstes der                                   Beamte des gehobenen Dienstes und\nBesoldungsgruppe A 13                              339,34        Offiziere der Besoldungsgruppen A 9\nbis A 12 sowie Offiziere des militär-\nBuchstabe b                                                        fachlichen Dienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                                          211,29\nBeamte des mittleren Dienstes\nund Unteroffiziere der Besoldungs-                               Beamte des höheren Dienstes und\ngruppen A 5 bis A 9                                262,50        Offiziere des Truppendienstes ab\nBesoldungsgruppe A 13                                294,51\nBeamte des gehobenen Dienstes\nund Offiziere der Besoldungsgrup-\npen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des                       Nummer 6\nmilitärfachlichen Dienstes der\nAbsatz 1 Satz 1\nBesoldungsgruppe A 13                              294,51\nBuchstabe a                                            483,17\nBuchstabe c\nBuchstabe b                                            386,54\nBeamte des gehobenen und des\nhöheren Dienstes und Offiziere der                             Buchstabe c                                            338,05\nBesoldungsgruppen A 9 bis A 12\nsowie Offiziere des militärfach-                               Buchstabe d                                            309,23\nlichen Dienstes der Besoldungs-                              Absatz 1 Satz 2                                          614,64\ngruppe A 13 und Offiziere des\nTruppendienstes ab Besoldungs-\ngruppe A 13                                        339,34  Nummer 6a                                                  107,38","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015                     721\nMonatsbeträge                                               Monatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,               Dem Grunde nach geregelt in          in Euro,\nProzentsatz                                                 Prozentsatz\nNummer 7                                                             Absatz 2\nDie Zulage beträgt für                    12,5 Prozent des           Buchstabe a                                     42,94\nBeamte und Soldaten der                   Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppe(n)                       oder, bei festen           Buchstabe b                                     53,69\nGehältern, des\nGrundgehalts der       Nummer 10 Absatz 1\nBesoldungsgruppe*\nDie Zulage beträgt\nA 2 bis A 5                               A5                       nach einer Dienstzeit\nA 6 bis A 9                               A9                         von einem Jahr                                  66,87\nA 10 bis A 13                             A 13                       von zwei Jahren                                133,75\nA 14, A 15, B 1                           A 15\nA 16, B 2 bis B 4                         B3                     Nummer 11                                          614,64\nB 5 bis B 7                               B6\nNummer 12                                           40,27\nB 8 bis B 10                              B9\nB 11                                      B 11                   Nummer 13 Absatz 1\nDie Zulage beträgt\nNummer 8                                                             für Beamte\nDie Zulage beträgt                                                   des mittleren Dienstes                          17,91\nfür Beamte der Besoldungsgruppen\ndes gehobenen Dienstes                          40,27\nA 2 bis A 5                                             120,80\nA 6 bis A 9                                             161,06 Nummer 14                                           24,17\nA 10 und höher                                          201,32\nNummer 16\nNummer 8a                                                            Die Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt                                                 für Beamte der Besoldungsgruppen\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     A 2 bis A 7                                     46,02\nA 2 bis A 5                                             102,98\nA 8 bis A 11                                    61,36\nA 6 bis A 9                                             140,43\nA 12 bis A 15                                   71,58\nA 10 bis A 13                                           173,21\nA 16 und höher                                  92,03\nA 14 und höher                                          205,95\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                  Nummer 17\ndes mittleren Dienstes                                   74,90   Die Zulage beträgt\ndes gehobenen Dienstes                                   98,29   für Beamte der Besoldungsgruppe(n)\ndes höheren Dienstes                                    121,72     A 2 und A 3                                     12,78\nA 4 bis A 6                                     17,90\nNummer 8b\nA 7 bis A 10                                    35,79\nDie Zulage beträgt\nfür Beamte der Besoldungsgruppen                                     A 11                                            40,90\nA 2 bis A 5                                              96,63     A 12 bis A 15                                   48,57\nA 6 bis A 9                                             128,85     A 16 bis B 4                                    58,80\nA 10 bis A 13                                           161,06     B 5 bis B 7                                     71,58\nA 14 und höher                                          193,27\nBesoldungsgruppe                     Fußnote\nNummer 9                                                           A2                                   1              38,64\nDie Zulage beträgt                                                                                    2              71,28\nnach einer Dienstzeit\nA3                                   2              38,64\nvon einem Jahr                                           66,87\n4              71,28\nvon zwei Jahren                                         133,75\n5              35,99\nNummer 9a                                                          A4                                   1              38,64\nAbsatz 1                                                                                              2              71,28\nBuchstabe a                                             107,38                                      4               7,77\nA5                                   1              38,64\nBuchstabe b                                             214,74\n3              71,28\nBuchstabe c                                             161,06\nA6                                   2              38,64\nA7                                   5              47,99\nA8                                   1              61,83\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).                              A9                                   1, 3          287,67","722                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2015\nMonatsbeträge\nDem Grunde nach geregelt in                 in Euro,\nProzentsatz\nA 13                                        1, 11           292,36\n7               133,63\nA 14                                        5               200,44\nA 15                                        3               267,22\n8               200,44\nA 16                                        10              224,16\nB 10                                        1               463,19\nBundesbesoldungsordnung R\nVo r b e m e r k u n g e n\nNummer 2\nDie Zulage beträgt                        12,5 Prozent des\nEndgrundgehalts\noder, bei festen\nGehältern, des\nGrundgehalts der\nBesoldungsgruppe*\na) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes für die Richter\nund Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nR1                                  R1\nR 2 bis R 4                         R3\nR 5 bis R 7                         R6\nR 8 bis R 10                        R9\nb) bei Verwendung\nbei obersten Bundesbehörden\noder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes, wenn ihnen kein\nRichteramt übertragen ist, für die\nRichter und Staatsanwälte der\nBesoldungsgruppe(n)\nR1                                  A 15\nR 2 bis R 4                         B3\nR 5 bis R 7                         B6\nR 8 bis R 10                        B9\nBesoldungsgruppe                            Fußnote\nR2                                          1               221,61\nR8                                          1               443,13\n* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)."]}