{"id":"bgbl1-2015-18-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":18,"date":"2015-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_18.pdf#page=12","order":5,"title":"Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung  14. ProdSV)","law_date":"2015-05-13T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["692                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\nVierzehnte Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz\n(Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)1\nVom 13. Mai 2015\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-                                             Abschnitt 4\ngesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178,                                                Notifizierung von\n2179; 2012 I S. 131) in Verbindung mit § 1 Absatz 2                                anerkannten unabhängigen Prüfstellen\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                     und Betreiberprüfstellen als Konformitätsbewertungsstellen\n2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass                § 16    Anerkannte unabhängige Prüfstellen\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                     § 17    Betreiberprüfstellen\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                                                Abschnitt 5\nund Energie, dem Bundesministerium für Ernährung\nMarktüberwachung\nund Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem                     § 18    Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-                § 19    Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\ntur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach                   § 20    Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko\nAnhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:                               darstellen\n§ 21    Formale Nichtkonformität\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 6\nAbschnitt 1                                     Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen\nAllgemeine Vorschriften                        § 22    Ordnungswidrigkeiten\n§ 23    Übergangsvorschriften\n§   1    Anwendungsbereich\n§ 24    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§   2    Begriffsbestimmungen\n§   3    Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme\nAbschnitt 1\n§   4    Konformitätsvermutung\nAllgemeine Vorschriften\nAbschnitt 2\n§1\nPflichten der Wirtschaftsakteure\nAnwendungsbereich\n§ 5      Allgemeine Pflichten des Herstellers                            (1) Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und\n§ 6      Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten          Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von\ndes Herstellers                                              über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausge-\n§   7    Bevollmächtigter des Herstellers                             stellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.\n§   8    Pflichten des Einführers\n(2) Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzu-\n§   9    Pflichten des Händlers\nwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie\n§ 10     Einführer oder Händler als Hersteller\n2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des\n§ 11     Angabe der Wirtschaftsakteure                                Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-\nAbschnitt 3                              stellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189\nKonformitätsbewertung                          vom 27.6.2014, S. 164) aufgeführt sind.\n§ 12     Einstufung von Druckgeräten                                                                   §2\n§ 13     Konformitätsbewertungsverfahren                                                  Begriffsbestimmungen\n§ 14     Europäische Werkstoffzulassung\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind\n§ 15     CE-Kennzeichnung\n1. Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem\n1\nDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU des       Hersteller zu einer zusammenhängenden funktiona-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Har-          len Einheit verbunden werden;\nmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Be-\nreitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom          2. Druck: der auf den Atmosphärendruck bezogene\n27.6.2014, S. 164).                                                      Druck, das heißt ein Überdruck; demnach wird ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                     693\nDruck im Vakuumbereich durch einen Negativwert           werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation\nausgedrückt;                                             und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Be-\n3. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungs-       trieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.\nteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende\nAusrüstungsteile, gegebenenfalls einschließlich an                                     §4\ndrucktragenden Teilen angebrachter Elemente wie                          Konformitätsvermutung\nFlansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente,                (1) Bei den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richt-\nHebeösen;                                                linie 2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten und Bau-\n4. europäische Werkstoffzulassung: ein technisches          gruppen, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser\nDokument, in dem die Merkmale der Werkstoffe             Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt\nfestgelegt sind, die für eine wiederholte Verwen-        der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird\ndung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt           vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanfor-\nsind und die nicht in einer harmonisierten Norm ge-      derungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU er-\nregelt werden;                                           füllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder\n5. harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im           von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.\nSinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der                (2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen           oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, für die eine\nParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012            europäische Werkstoffzulassung erteilt wurde, deren\nzur europäischen Normung, zur Änderung der               Fundstelle gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richt-\nRichtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates           linie 2014/68/EU im Amtsblatt der Europäischen Union\nsowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG,       veröffentlicht worden ist, wird vermutet, dass sie die\n97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,              zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen\n2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen              nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen.\nParlaments und des Rates und zur Aufhebung des\nBeschlusses 87/95/EWG des Rates und des Be-                                    Abschnitt 2\nschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen\nPflichten der Wirtschaftsakteure\nParlaments und des Rates (ABl. L 316 vom\n14.11.2012, S. 12);\n§5\n6. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person,\nAllgemeine Pflichten des Herstellers\ndie ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt\noder entwickeln oder herstellen lässt und dieses             (1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4\nDruckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eige-        Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten\nnen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke ver-           Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt\nmarktet oder für eigene Zwecke verwendet;                oder für eigene Zwecke verwendet, dass sie nach den\nwesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I\n7. Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines\nder Richtlinie 2014/68/EU entworfen und hergestellt\nDruckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen\nwurden.\noder ihren Nutzer;\n(2) Der Hersteller stellt sicher, wenn er die in Artikel 4\n8. maximal zulässiger Druck (PS): der vom Hersteller\nAbsatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten Druck-\nangegebene höchste Druck, für den das Druckgerät\ngeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt oder für\nausgelegt ist und der für eine vom Hersteller aus-\neigene Zwecke verwendet, dass sie gemäß der in einem\ngewählte Stelle festgelegt ist, wobei es sich entwe-\nMitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten\nder um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit\nIngenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden.\nSicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt\ndes Druckgeräts oder, falls diese Stellen nicht ge-          (3) Der Hersteller muss, wenn er die in Artikel 4 Ab-\neignet sind, um eine andere angegebene Stelle            satz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführten\nhandelt;                                                 Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringt\noder für eigene Zwecke verwendet, die erforderlichen\n9. technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die\ntechnischen Unterlagen gemäß Anhang III der Richt-\ntechnischen Anforderungen vorgeschrieben sind,\nlinie 2014/68/EU erstellen und das Konformitätsbewer-\ndenen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genü-\ntungsverfahren nach § 13 durchführen oder durchfüh-\ngen muss;\nren lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungs-\n10. EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß           verfahren nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder\nArtikel 17 der Richtlinie 2014/68/EU.                    Baugruppen die wesentlichen Sicherheitsanforderun-\nWenn auf Artikel 4 oder 13 der Richtlinie 2014/68/EU         gen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU erfüllen,\nverwiesen wird, sind die Begriffsbestimmungen des            stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus\nArtikels 2 der Richtlinie 2014/68/EU anzuwenden. Im          und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 15 an.\nÜbrigen sind die Begriffsbestimmungen des Produkt-               (4) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen\nsicherheitsgesetzes anzuwenden.                              und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehr-\nbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre\n§3                               lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.\nBereitstellung auf                            (5) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren\ndem Markt und Inbetriebnahme                     dafür zu sorgen, dass stets Konformität mit den Anfor-\nDruckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf            derungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Ände-\ndem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen             rungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines","694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\nDruckgeräts oder einer Baugruppe sowie Änderungen                der Richtlinie 2014/68/EU in deutscher Sprache bei-\nder harmonisierten Normen oder der sonstigen techni-             gefügt sind und\nschen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Kon-        2. den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU\nformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe ver-             aufgeführten Druckgeräten oder Baugruppen die\nwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.                 Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt\n(6) Wenn es der Hersteller angesichts der mit den             ist.\nvon ihm auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten\nDie Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen\noder Baugruppen verbundenen Risiken als zweckmäßig\nmüssen klar, verständlich und deutlich sein.\nbetrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und\nSicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stich-            (4) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-\nproben und führt Prüfungen durch. Erforderlichenfalls        chungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen\nführt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nicht-         und Unterlagen auf Papier oder elektronisch nach\nkonforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rück-           Satz 2 zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis\nrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen. Er hält die        der Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe\nHändler über diese Überwachung auf dem Laufenden.            mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich\nsind. Die Informationen und Unterlagen müssen in\n(7) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass\ndeutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der\nein von ihm in den Verkehr gebrachtes Druckgerät oder\nMarküberwachungsbehörde leicht verstanden werden\neine von ihm in den Verkehr gebrachte Baugruppe nicht\nkann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der\nden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, er-\nMarktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei\ngreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaß-\nallen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusam-\nnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er\nmen, die mit den Druckgeräten oder den Baugruppen\nnimmt das Druckgerät oder die Baugruppe zurück oder\nverbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.\nruft sie zurück. Sind mit dem Druckgerät oder der Bau-\ngruppe Risiken verbunden, so hat der Hersteller außer-\ndem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden                                           §7\nder Mitgliedstaaten, in denen er dieses Druckgerät oder                  Bevollmächtigter des Herstellers\ndiese Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt hat, da-           (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch-\nrüber zu informieren und dabei die erforderlichen Anga-      tigten benennen.\nben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität\nund die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.              (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel-\nler übertragenen Aufgaben für diesen wahr.\n§6                                  (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein-\nBesondere Kennzeichnungs-                       setzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben\nund Informationspflichten des Herstellers             übertragen:\n(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine        1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und\nDruckgeräte oder Baugruppen beim Inverkehrbringen                der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 4,\noder bei der Verwendung für eigene Zwecke eine               2. die Aushändigung der Informationen und Unterlagen\nTypen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere              an die Marktüberwachungsbehörde nach § 6 Absatz 4\nInformation zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies auf-      und\ngrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder der\nBaugruppe nicht möglich ist, hat er dafür zu sorgen,         3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde die\ndass die zur Identifikation erforderliche Information auf        Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen\nder Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der               zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgerä-\nBaugruppe beigefügten Unterlagen angegeben wird.                 ten oder Baugruppen verbunden sind, die zum Auf-\ngabenbereich des Bevollmächtigten gehören.\n(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen oder bei\nder Verwendung für eigene Zwecke seinen Namen, sei-             (4) Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und 2 und die\nnen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetra-          Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen ge-\ngene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem          mäß § 5 Absatz 3 darf der Hersteller nicht auf einen\nDruckgerät oder der Baugruppe anzubringen. Falls dies        Bevollmächtigten übertragen.\naufgrund der Größe oder der Art des Druckgeräts oder\nder Baugruppe nicht möglich ist, müssen die Kontakt-                                     §8\ndaten auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät                           Pflichten des Einführers\noder der Baugruppe beigefügten Unterlagen angege-\n(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugrup-\nben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um\npen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen die-\ndie Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Her-\nser Verordnung erfüllen.\nsteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind\nin einer Sprache zu verfassen, die von Verbrauchern,            (2) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2\nanderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden                der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder\nleicht verstanden werden kann.                               eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr\nbringen, wenn er sichergestellt hat, dass\n(3) Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass\n1. den in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie            1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren\n2014/68/EU aufgeführten Druckgeräten oder Bau-               nach § 13 durchgeführt hat,\ngruppen die Betriebsanleitung und die Sicherheits-       2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt\ninformationen nach Anhang I Nummer 3.3 und 3.4               hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                695\n3. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-               (2) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2\nKennzeichnung versehen ist,                             der Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder\n4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebs-          eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereit-\nanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß        stellt, hat er zu überprüfen, ob\nAnhang I Nummer 3.3 und 3.4 der Richtlinie              1. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-\n2014/68/EU beigefügt sind und                               Kennzeichnung versehen ist,\n5. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2        2. dem Druckgerät oder der Baugruppe die erforder-\nund 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.                          lichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und\nDer Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen            die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache\nHandelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke               beigefügt sind, und\nsowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der       3. der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2\nBaugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6                und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.              Satz 2 erfüllt hat.\n(3) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der        (3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass\nRichtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder          das Druckgerät oder die Baugruppe nicht den wesent-\neine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr         lichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der\nbringen, wenn er sichergestellt hat, dass                   Richtlinie 2014/68/EU entspricht, darf der Händler die-\n1. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt       ses Druckgerät oder diese Baugruppe erst auf dem\nhat,                                                    Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt\nist. Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein\n2. dem Druckgerät oder der Baugruppe eine geeignete\nRisiko verbunden, so informiert der Händler außerdem\nBetriebsanleitung beigefügt ist und\nden Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-\n3. der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2        wachungsbehörden darüber.\nund 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.\n(4) Bevor der Händler ein in Artikel 4 Absatz 3 der\nDer Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen        Richtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder\nHandelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke           eine dort aufgeführte Baugruppe auf dem Markt bereit-\nsowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der       stellt, hat er zu überprüfen, ob dem Druckgerät oder der\nBaugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6            Baugruppe eine geeignete Betriebsanleitung in deut-\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.          scher Sprache beigefügt ist und ob der Hersteller die\n(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass         Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer die\nein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anfor-         Pflichten nach § 8 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat.\nderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses          (5) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein\nDruckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr         von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder\nbringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit      eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe\ndem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbun-        nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,\nden, so informiert der Einführer den Hersteller und die     muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Korrek-\nMarktüberwachungsbehörden darüber.                          turmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstim-\n(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der     mung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe mit\nRichtlinie 2014/68/EU aufgeführtes Druckgerät oder          den Anforderungen herzustellen, oder dass das Druck-\neine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbe-        gerät oder die Baugruppe zurückgenommen oder zu-\nreich des Einführers befindet, ist dieser dafür verant-     rückgerufen wird. § 5 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend\nwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingun-       anzuwenden.\ngen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der               (6) Der Händler hat der Marktüberwachungsbehörde\nBaugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforde-          auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen\nrungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU nicht        nach Satz 2 auszuhändigen, die für den Nachweis der\nbeeinträchtigen.                                            Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe\n(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des      erforderlich sind. Diese Informationen können auf Pa-\nDruckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine         pier oder elektronisch geliefert werden.\nAbschrift der EU-Konformitätserklärung für die Markt-          (7) Im Übrigen sind für den Händler die Vorschriften\nüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu            des § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 5 entsprechend\nsorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren        anzuwenden.\nVerlangen vorlegen kann.\n(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften                               § 10\ndes § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend\nEinführer oder Händler als Hersteller\nanzuwenden.\nAuf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5\n§9                               und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er\nPflichten des Händlers                      1. ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem\nNamen oder eingetragener Handelsmarke in den\n(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Ver-\nVerkehr bringt oder\nordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen,\nwenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem          2. ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine\nMarkt bereitstellt.                                             auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert,","696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\ndass die Konformität mit den Anforderungen dieser                                  § 15\nVerordnung beeinträchtigt werden kann.                                     CE-Kennzeichnung\n(1) Die CE-Kennzeichnung ist nach § 7 Absatz 1\n§ 11\nund 3 bis 5 des Produktsicherheitsgesetzes auf dem\nAngabe der Wirtschaftsakteure                   in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU\n(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüber-         aufgeführten Druckgerät oder der dort aufgeführten\nwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirt-               Baugruppe oder auf dem jeweiligen Typenschild anzu-\nschaftsakteure,                                              bringen. Falls die Art des Druckgeräts oder der Bau-\ngruppe dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, ist\n1. von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe          die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den\nbezogen haben und                                       Begleitunterlagen anzubringen.\n2. an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abge-          (2) Das Druckgerät oder die Baugruppe muss fertig\ngeben haben.                                            hergestellt sein oder sich in einem Zustand befinden,\n(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen      der die Abnahme gemäß Anhang I Nummer 3.2 der\nnach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder            Richtlinie 2014/68/EU ermöglicht.\nder Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckge-                (3) Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung\nräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorle-       auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus\ngen können.                                                  denen sich eine Baugruppe zusammensetzt. Die einzel-\nnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Bau-\nAbschnitt 3                            gruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten\ndiese Kennzeichnung.\nKonformitätsbewertung\n(4) Die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie\n2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte und Baugruppen\n§ 12\nsowie Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität\nEinstufung von Druckgeräten                    von einer Betreiberprüfstelle nach § 17 festgestellt wur-\nDie in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU      de, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach\naufgeführten Druckgeräte sind vom Hersteller nach            Absatz 1 versehen werden. Davon unberührt bleibt die\nzunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien einzu-           Pflicht zur CE-Kennzeichnung nach anderen Rechts-\nstufen. Die Einstufung erfolgt nach Artikel 13 der Richt-    vorschriften.\nlinie 2014/68/EU.\nAbschnitt 4\n§ 13                                               Notifizierung von\nanerkannten unabhängigen Prüf-\nKonformitätsbewertungsverfahren\nstellen und Betreiberprüfstellen\n(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie            als Konformitätsbewertungsstellen\n2014/68/EU aufgeführten Druckgeräte sind die Konfor-\nmitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 1                                      § 16\nbis 5 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie                     Anerkannte unabhängige Prüfstellen\n2014/68/EU entsprechend der Kategorie, in die sie\nnach § 12 eingestuft worden sind, durchzuführen.                Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen\nPrüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19\n(2) Für die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie         des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\n2014/68/EU aufgeführten Baugruppen ist das Konfor-           (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifi-\nmitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 6 in        zierung von Konformitätsbewertungsstellen.\nVerbindung mit Anhang III der Richtlinie 2014/68/EU\ndurchzuführen.                                                                          § 17\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden können in Ein-                            Betreiberprüfstellen\nzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne\n(1) Die Notifizierung von Betreiberprüfstellen erfolgt\nDruckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereit-\nnach den Vorschriften der §§ 12 und 14 bis 19 des Pro-\ngestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein\nduktsicherheitsgesetzes sowie nach Artikel 25 der\nKonformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.\nRichtlinie 2014/68/EU.\n(4) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im            (2) Die von einer Betreiberprüfstelle bewerteten\nZusammenhang mit den Konformitätsbewertungsver-              Druckgeräte oder Baugruppen dürfen ausschließlich in\nfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der       den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet\nKonformitätsbewertungsstelle anerkannten Sprache             werden, der die Prüfstelle angehört. Diese Unterneh-\nabzufassen.                                                  mensgruppe wendet eine gemeinsame Sicherheits-\npolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-,\n§ 14                              Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungs-\nEuropäische Werkstoffzulassung                   bedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an.\nFür Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoff-         (3) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich\nzulassung gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 beantragt                für die Unternehmensgruppe, der sie angehören.\nwird, ist das Verfahren nach Artikel 15 der Richt-              (4) Für die Konformitätsbewertung durch Betreiber-\nlinie 2014/68/EU anzuwenden.                                 prüfstellen dürfen ausschließlich die Verfahren nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015               697\nAnhang III Modul A2, C2, F und G der Richtlinie                 (3) Die Informationen der Marktüberwachungsbe-\n2014/68/EU angewendet werden.                                hörde gemäß Absatz 2 Satz 1 müssen alle verfügbaren\nAngaben enthalten, insbesondere die Daten für die\nAbschnitt 5                             Identifizierung des betreffenden Druckgeräts oder der\nMarktüberwachung                             betreffenden Baugruppe, die Herkunft des Druckgeräts\noder der Baugruppe, die Art der behaupteten Nichtkon-\nformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der\n§ 18\nergriffenen vorläufigen Maßnahmen sowie die Argu-\nKorrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure                mente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Markt-\n(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu             überwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die\nder Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugrup-          Nichtkonformität darauf zurückzuführen ist, dass\npe, das oder die unter diese Verordnung fällt, ein Risiko    1. das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderun-\nfür die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder             gen dieser Verordnung hinsichtlich der Gesundheit\nfür Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt       oder Sicherheit von Menschen oder des Schutzes\nsie, ob das Druckgerät oder die Baugruppe die Anfor-             von Haus- und Nutztieren oder Gütern nicht erfüllt\nderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschafts-             oder\nakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforder-\nlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden              2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung\nzusammenzuarbeiten.                                              gemäß § 4 Absatz 1 eine Konformitätsvermutung\ngilt, mangelhaft sind.\n(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem\nErgebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die            (4) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der\nAnforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert       Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nsie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur          darüber informiert, dass in einem anderen Mitgliedstaat\nauf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des      der Europäischen Union eine vorläufige Maßnahme\nRisikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrektur-        nach Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/68/EU\nmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des           getroffen wurde, trifft die Marktüberwachungsbehörde,\nDruckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anfor-             sofern sie dieser Maßnahme zustimmt, alle geeigneten\nderungen herzustellen oder das Druckgerät oder die           vorläufigen Maßnahmen. Sie informiert die Bundes-\nBaugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die             anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber\nMarktüberwachungsbehörde informiert die entspre-             sowie über alle weiteren ihr vorliegenden Informationen\nchende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.        hinsichtlich der Nichtkonformität des Druckgeräts oder\nder Baugruppe. Sofern die Marktüberwachungsbe-\n(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-          hörde der von dem anderen Mitgliedstaat getroffenen\nsung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf den Gel-      vorläufigen Maßnahme nicht zustimmt, informiert sie\ntungsbereich dieser Verordnung beschränkt, informiert        die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\nsie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-         innerhalb von zwei Monaten darüber und gibt ihre\nmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die            Einwände an. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und\nMaßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur        Arbeitsmedizin leitet die Informationen nach den Sät-\naufgefordert hat.                                            zen 2 und 3 unverzüglich der Europäischen Kommis-\n(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich        sion und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nalle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche      Union zu.\nbetroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken,             (5) Liegen der Marktüberwachungsbehörde inner-\ndie er in der Europäischen Union auf dem Markt bereit-       halb von drei Monaten nach einer Information gemäß\ngestellt hat.                                                Absatz 2 Satz 1 oder einer Information gemäß Absatz 4\nSatz 1 keine Informationen über einen Einwand gegen\n§ 19                              eine von ihr oder einem anderen Mitgliedstaat der Eu-\nVorläufige Maßnahmen                        ropäischen Union getroffene vorläufige Maßnahme vor,\nder Marktüberwachungsbehörde                      so gilt diese vorläufige Maßnahme als gerechtfertigt.\nDie Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall\n(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in\nunverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen,\n§ 18 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist keine geeigneten\nwie etwa die Rücknahme des Druckgeräts oder der\nKorrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-\nBaugruppe.\nbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die\nBereitstellung des Druckgeräts oder der Baugruppe auf\ndem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder                                        § 20\ndas Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen                              Konforme Druckgeräte\noder zurückzurufen.                                                oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die              (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde im Rah-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin           men einer Beurteilung nach § 18 Absatz 1 fest, dass\nunverzüglich über diese vorläufigen Maßnahmen, wenn          ein Druckgerät oder eine Baugruppe ein Risiko für die\nsich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbe-          Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für\nreich dieser Verordnung beschränkt. Die Bundesanstalt        Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, obwohl das\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet die Informa-     Druckgerät oder die Baugruppe den Anforderungen\ntionen der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich             dieser Verordnung genügt, so fordert sie den betreffen-\nder Europäischen Kommission und den übrigen Mit-             den Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Korrek-\ngliedstaaten der Europäischen Union zu.                      turmaßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass","698                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\ndas Druckgerät oder die Baugruppe beim Inverkehr-                                     Abschnitt 6\nbringen kein Risiko mehr darstellt oder dass das Druck-                       Ordnungswidrigkeiten\ngerät oder die Baugruppe innerhalb einer der Art des                       und Schlussbestimmungen\nRisikos angemessenen Frist zurückgenommen oder zu-\nrückgerufen wird.\n§ 22\n(2) Die Marktüberwachungsbehörde informiert die                                Ordnungswidrigkeiten\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nüber die Feststellung und die Maßnahmen, die zu er-\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-\ngreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. Die\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nInformation umfasst alle verfügbaren Angaben, insbe-\nsondere die Daten für die Identifizierung der betreffen-       1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz eine\nden Druckgeräte oder Baugruppen, deren Herkunft,                   dort genannte technische Unterlage nicht, nicht rich-\nderen Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art               tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\nund Dauer der ergriffenen Maßnahmen.                           2. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz ein\n(3) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich              dort genanntes Konformitätsbewertungsverfahren\nalle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nbetroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken,                zeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\ndie er in der Europäischen Union auf dem Markt bereit-             ständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\ngestellt hat.                                                  3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht dafür\nsorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-            beim Inverkehrbringen oder bei der Verwendung für\nmedizin leitet die Information gemäß Absatz 2 unver-               eigene Zwecke eine Typen-, Chargen- oder Serien-\nzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen                nummer oder eine andere Information zu ihrer Iden-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zu.                         tifikation tragen oder die zur Identifikation erforder-\nliche Information auf der Verpackung oder in dem\n§ 21                                   Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unter-\nlagen angegeben werden,\nFormale Nichtkonformität\n4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, entgegen § 8 Absatz 2\n(1) Unabhängig von den Korrekturmaßnahmen nach                  Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entge-\n§ 18 fordert die Marktüberwachungsbehörde den be-                  gen § 8 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\ntreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die folgenden               Satz 3, die dort genannten Kontaktdaten nicht, nicht\nFälle der Nichtkonformität zu korrigieren:                         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-\nbringt,\n1. die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Ver-\nletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in          5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\nVerbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,              ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr\nbringt oder\n2. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht         6. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder\noder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produkt-            eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.\nsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser\nVerordnung angebracht,                                        (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-\n3. die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I           zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nNummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU wurde nicht\n1. entgegen § 5 Absatz 4 eine technische Unterlage\noder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Num-\noder eine EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht\nmer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU angebracht,\nmindestens zehn Jahre bereithält,\n4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder               2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 und 2, auch in Verbin-\nnicht ordnungsgemäß ausgestellt,                               dung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder eine\nUnterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht\n5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht ver-\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nfügbar oder unvollständig,\nzur Verfügung stellt,\n6. die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2              3. entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2\noder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder             eine dort genannte Aufgabe nicht überträgt,\nAbsatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollstän-\ndig oder                                                   4. entgegen § 8 Absatz 6 erster Halbsatz eine Abschrift\nder EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht min-\n7. eine andere formale Anforderung nach den §§ 5                   destens zehn Jahre bereithält,\nund 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.                          5. entgegen § 8 Absatz 6 zweiter Halbsatz nicht dafür\n(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1                 sorgt, dass er eine dort genannte Unterlage vorlegen\nweiter, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeig-            kann,\nneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Druck-              6. entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder\ngeräte oder der Baugruppen auf dem Markt zu be-                    eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\nschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen,              nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\ndass sie zurückgerufen oder zurückgenommen werden.                 rechtzeitig aushändigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                 699\n7. entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur            1. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen\nnicht oder nicht rechtzeitig nennt, oder                 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen\n8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte Informa-        werden.\ntion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang            (3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Kon-\nvorlegen kann.                                           formitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie\n97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben\n§ 23                              im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.\nÜbergangsvorschriften\n§ 24\n(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anfor-\nderungen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nParlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur An-               (1) § 12 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten            (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 19. Juli 2016\nüber Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) erfül-      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Druckgeräteverordnung\nlen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht         vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die\nwurden, dürfen in Betrieb genommen werden.                   zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Novem-\n(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforde-          ber 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer\nrungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Mai 2015\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}