{"id":"bgbl1-2015-18-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":18,"date":"2015-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/18#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_18.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales","law_date":"2015-05-06T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes\nbei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\nVom 6. Mai 2015\nAuf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdis-               führung nebst den Vertreterinnen und Vertretern,\nziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ver-           soweit nicht Beamtinnen und Beamte der Künst-\nordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales               lersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-                  der Unfallversicherung Bund und Bahn, der diese\nnern:                                                              Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ers-\nten Direktor oder die Geschäftsführung weiter\nArtikel 1                                 übertragen kann,\nÄnderung                                5. der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Ver-\nder Verordnung zur Durchführung                        treterin oder des Vertreters der Ersten Direktorin\ndes Bundesdisziplinargesetzes bei                       oder des Ersten Direktors in Angelegenheiten der\nden bundesunmittelbaren Körperschaften                      Künstlersozialversicherung auf die Erste Direkto-\nmit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich                   rin oder den Ersten Direktor der Unfallversiche-\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales                  rung Bund und Bahn,\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-            6. der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nlinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-                  ten und Gartenbau mit Ausnahme der Vorsitzen-\nschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich              den oder des Vorsitzenden der Geschäftsführung\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom                 und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung\n13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584) wird wie folgt geändert:           auf den Vorstand der Sozialversicherung für\n1. Der Überschrift wird die Angabe „(BDGBMASKDV)“                  Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der diese\nangefügt.                                                      Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsit-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     zenden der Geschäftsführung oder ein weiteres\nMitglied der Geschäftsführung weiter übertragen\n„§ 1                                  kann.“\nZuständigkeitsübertragung\n3. § 2 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales            und 5 ersetzt:\nüberträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbe-\nhörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes (§ 83          „4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn\nAbsatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes) der              a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-\nBeamtinnen und Beamten                                             tor und das weitere Mitglied der Geschäfts-\n1. der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der                   führung nebst den Vertreterinnen oder Ver-\nMitglieder der Geschäftsführung der Regional-                   tretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-\ndirektionen auf den Vorstand der Bundesagentur                  treter der Ersten Direktorin oder des Ersten\nfür Arbeit,                                                     Direktors in Angelegenheiten der Künstler-\n2. der Deutschen Rentenversicherung Bund mit                       sozialversicherung die Bundesministerin oder\nAusnahme der Präsidentin oder des Präsidenten                   der Bundesminister für Arbeit und Soziales\nund der übrigen Mitglieder des Direktoriums auf                 und\nden Vorstand der Deutschen Rentenversicherung                b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten ein-\nBund, der diese Befugnisse auf die Präsidentin                  schließlich der Beamtinnen und Beamten der\noder den Präsidenten oder das Direktorium weiter                Künstlersozialkasse die Erste Direktorin oder\nübertragen kann,                                                der Erste Direktor;\n3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-            5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nBahn-See mit Ausnahme der Ersten Direktorin                  Forsten und Gartenbau\noder des Ersten Direktors und der übrigen Mit-\nglieder der Geschäftsführung auf den Vorstand                a) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der\nder Deutschen Rentenversicherung Knapp-                         Geschäftsführung und die übrigen Mitglieder\nschaft-Bahn-See, der diese Befugnisse auf die                   der Geschäftsführung die Bundesministerin\nErste Direktorin oder den Ersten Direktor oder                  oder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-\ndie Geschäftsführung weiter übertragen kann,                    les und\n4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-                b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die\nnahme der Ersten Direktorin oder des Ersten                     Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ge-\nDirektors und das weitere Mitglied der Geschäfts-               schäftsführung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                 691\n4. § 3 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4            des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die\nund 5 ersetzt:                                            durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,\n„4. bei der Unfallversicherung Bund und Bahn              wird wie folgt geändert:\na) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direk-    1. § 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ntor und das weitere Mitglied der Geschäfts-            „4. der Unfallversicherung Bund und Bahn mit Aus-\nführung nebst den Vertreterinnen oder Ver-                 nahme der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-\ntretern sowie für die Vertreterin oder den Ver-            rektors und ihre oder seine Vertreterin oder ihre\ntreter der Ersten Direktorin oder des Ersten               und sein Vertreter, soweit nicht Beamtinnen und\nDirektors in Angelegenheiten der Künstler-                 Beamte der Künstlersozialkasse betroffen sind,\nsozialversicherung die Bundesministerin oder               auf den Vorstand der Unfallversicherung Bund\nder Bundesminister für Arbeit und Soziales,                und Bahn, der diese Befugnisse auf die Erste Di-\nb) für die Beamtinnen und Beamten, ausgenom-                  rektorin oder den Ersten Direktor weiter übertra-\nmen die Beamtinnen und Beamten der Künst-                  gen kann,“.\nlersozialkasse, der Vorstand und\n2. § 2 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nc) für die Beamtinnen und Beamten der Künst-\nlersozialkasse die Erste Direktorin oder der           „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,\nErste Direktor;                                            ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen\nVertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-\n5. bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\ntreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-\nForsten und Gartenbau\nrektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-\na) für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der              sicherung die Bundesministerin oder der Bun-\nGeschäftsführung und die übrigen Mitglieder                desminister für Arbeit und Soziales und“.\nder Geschäftsführung die Bundesministerin\noder der Bundesminister für Arbeit und Sozia-      3. § 3 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nles und                                                „a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor,\nb) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der                 ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen\nVorstand.“                                                 Vertreter sowie für die Vertreterin oder den Ver-\ntreter der Ersten Direktorin oder des Ersten Di-\nArtikel 2                                   rektors in Angelegenheiten der Künstlersozialver-\nsicherung die Bundesministerin oder der Bun-\nWeitere Änderung\nder Verordnung zur Durchführung                           desminister für Arbeit und Soziales,“.\ndes Bundesdisziplinargesetzes bei\nden bundesunmittelbaren Körperschaften                                            Artikel 3\nmit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich                                      Inkrafttreten\ndes Bundesministeriums für Arbeit und Soziales\n(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\nDie Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszip-\nKraft.\nlinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körper-\nschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich            (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.\nBerlin, den 6. Mai 2015\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}