{"id":"bgbl1-2015-18-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":18,"date":"2015-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/18#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_18.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StIKoVet-Verordnung  StIKoVetV)","law_date":"2015-05-05T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                  687\nVerordnung\nüber die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin\n(StIKoVet-Verordnung – StIKoVetV)\nVom 5. Mai 2015\nAuf Grund des § 27 Absatz 6 Satz 8 des Tiergesund-        glieder jeweils ein stellvertretendes Mitglied aus dem\nheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in          gleichen Fachbereich wie das Mitglied berufen werden.\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-            (2) Als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 kann berufen\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013            werden, wer über die für die Tätigkeit in der Kommis-\n(BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für       sion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.\nErnährung und Landwirtschaft:                                Die Sachkunde der Kommission soll die in § 1 Satz 2\ngenannten Tierarten und bei Erweiterung dieser um\n§1                              weitere Tierarten auch diese Tierarten umfassen. Das\nAufgaben der Kommission                       Friedrich-Loeffler-Institut macht die Namen der Mit-\nglieder und stellvertretenden Mitglieder im Bundes-\nDie Ständige Impfkommission Veterinärmedizin beim\nanzeiger bekannt; es kann die Namen auf seiner\nFriedrich-Loeffler-Institut (Kommission)\nInternetseite zusätzlich nachrichtlich veröffentlichen.\n1. gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen\nmit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des                                    §3\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes,                              Mitgliedschaft\n2. kann Empfehlungen abgeben zur Durchführung von               (1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamt-\nImpfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln,         lich ausgeübt. Für die Ausübung der ehrenamtlichen\na) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesund-         Tätigkeit und die Verschwiegenheitspflicht gelten die\nheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmi-          §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ent-\ngung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesund-        sprechend.\nheitsgesetzes bedürfen,                                  (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem in dem Be-\nb) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1          rufungsschreiben für den Beginn der Berufungsdauer\ndes Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung         angegebenen Zeitpunkt oder, wenn ein solcher nicht\nabgesehen wurde oder                                  angegeben ist, mit der Bekanntgabe des Berufungs-\nschreibens an den Adressaten. Die Mitgliedschaft endet\nc) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nnach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab dem Beginn\ndes Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zu-\nder Mitgliedschaft nach Satz 1. Eine Wiederberufung ist\nlassung erteilt wurde,\nzulässig. Die Mitgliedschaft in der Kommission kann\n3. prüft und bewertet Fragen im Zusammenhang mit             durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Friedrich-\nImpfungen von Tieren, insbesondere zu Kreuzimmu-         Loeffler-Institut jederzeit beendet werden.\nnitäten, und                                                (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner dreijährigen\n4. berät die Bundesregierung zu Fragen im Zusammen-          Berufungsdauer aus der Kommission aus, tritt das für\nhang mit Impfungen von Tieren.                           dieses berufene stellvertretende Mitglied an seine Stelle,\nDie Aufgaben nach Satz 1 sind auf die Tierarten Ein-         bis ein neues Mitglied berufen wird, längstens bis zum\nhufer, Rinder, kleine Wiederkäuer, Schweine, Hunde,          Ablauf der Berufungsdauer des Mitgliedes.\nKatzen, Geflügel und Fische beschränkt. Die Befassung           (4) Verletzt ein Mitglied oder stellvertretendes Mit-\nmit weiteren Tierarten bedarf der Zustimmung des             glied seine Pflichten nach dem Tiergesundheitsgesetz,\nBundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft          nach dieser Verordnung oder nach der Geschäfts-\n(Bundesministerium). Die Kommission berücksichtigt           ordnung gröblich oder kommt es dauerhaft seinen Auf-\nbei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Stand der Wissen-       gaben nicht nach, kann es im Einvernehmen mit dem\nschaft und Technik und hält ihre Empfehlungen auf            Bundesministerium durch das Friedrich-Loeffler-Institut\ndiesem Stand.                                                abberufen werden.\n§2                                                           §4\nBerufung der Mitglieder                                         Vorsitz, Vertretung\n(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut beruft acht Mit-         (1) Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer\nglieder und für jedes dieser Mitglieder jeweils ein stell-   Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und ein\nvertretendes Mitglied aus dem gleichen Fachbereich           Mitglied, das die Vertretung des Vorsitzes übernimmt.\nwie das Mitglied in die Kommission. Soweit es zur            § 92 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nsachgerechten Erledigung der Aufgaben nach § 1               zes gilt entsprechend. Eine Wiederwahl ist zulässig.\nSatz 1 erforderlich ist, können zusätzlich bis zu               (2) Der Vorsitz endet spätestens mit der Mitglied-\nvier ordentliche Mitglieder und für jedes dieser Mit-        schaft des Mitglieds, das das Amt innehat. Gleiches gilt","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\nfür die Vertretung des Vorsitzes. Der Rücktritt von dem      von Behörden, an den Sitzungen der Kommission oder\nVorsitz oder von der Vertretung des Vorsitzes ist jeder-     eines Arbeitskreises teilnehmen. Sie haben kein Stimm-\nzeit zulässig. In diesem Fall ist Absatz 1 anzuwenden.       recht und erhalten keine Reisekostenerstattung oder\nsonstige Erstattungen oder Entschädigungen. Hierauf\n§5                              ist in der Einladung nach Satz 1 hinzuweisen. Nach\nBerichterstattung                        Satz 1 eingeladene Sitzungsteilnehmer haben sich vor\nBeginn der Sitzung schriftlich zur Verschwiegenheit zu\n(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen der Kommis-          verpflichten.\nsion können Berichterstatter aus dem Kreis der Mit-\nglieder benannt werden. Sie berichten der Kommission.\n§9\n(2) Die Berichterstatter können der Kommission Vor-\nschläge für die Anhörung oder Hinzuziehung von Sach-                               Geschäftsstelle\nverständigen oder der Beiziehung oder Einholung von             (1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten\nGutachten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 machen.                   der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle\nbeim Friedrich-Loeffler-Institut.\n§6\n(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte\nSachverständige, Gutachten                     der Kommission einschließlich der Vorbereitung der\n(1) Die Kommission kann schriftlich beschließen, zur      Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und\nErfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige zu hören            Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die\noder für die Mitarbeit in Arbeitskreisen hinzuziehen oder    Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter\nGutachten beizuziehen oder einzuholen, soweit dies im        bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.\nEinzelfall erforderlich ist. Der Beschluss bedarf einer\nBegründung, aus der sich die tragenden Erwägungen                                        § 10\nund die fachliche Notwendigkeit für die jeweilige\nSitzungen der Kommission\nMaßnahme nach Satz 1 ergeben muss, und ist dem\nFriedrich-Loeffler-Institut bekannt zu geben.                   (1) Die Sitzungen der Kommission finden in regel-\nmäßigen Abständen statt. Die Sitzungen sollen in der\n(2) Sachverständige, die nach Absatz 1 Satz 1 ange-\nRegel als Präsenzsitzungen stattfinden. Sie können\nhört oder zur Mitarbeit hinzugezogen werden, werden\nauf Vorschlag des Vorsitzes, soweit dies im Einzelfall\ndadurch nicht Mitglied der Kommission. Für sie gelten\nerforderlich ist und kein stimmberechtigtes Mitglied\ndie Pflichten zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 1\nwiderspricht, auch als Telefonkonferenzen oder Video-\nSatz 2 entsprechend. Zum Schutz vor Interessen-\nkonferenzen stattfinden.\nkonflikten und zur Vermeidung der Besorgnis der Be-\nfangenheit sind die Grundsätze der §§ 20 und 21 des             (2) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern der\nVerwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzu-             Kommission ist zu einer außerordentlichen Sitzung ein-\nwenden. Hierauf sind Sachverständige vor Beginn ihrer        zuladen.\nTätigkeit für die Kommission oder für einen Arbeitskreis        (3) Der Vorsitz beruft die Kommission ein und stellt\nin geeigneter Form hinzuweisen.                              für jede Sitzung eine Tagesordnung auf. Die Mitglieder\nkönnen Vorschläge zur Tagesordnung unterbreiten.\n§7\n(4) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-\nArbeitskreise\nunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei\n(1) Die Kommission kann für bestimmte Aufgaben            Wochen vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung\nArbeitskreise bilden, in denen mindestens ein Mitglied       der Frist kann verzichtet werden, wenn mindestens fünf\nvertreten sein muss. Auch Personen, die nicht Mit-           stimmberechtigte Mitglieder einverstanden sind. Das\nglieder der Kommission sind, können einem Arbeits-           Bundesministerium und das Paul-Ehrlich-Institut erhal-\nkreis angehören. Ein Mitglied kann mehreren Arbeits-         ten die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-\nkreisen angehören. Die Kommission bestimmt die An-           unterlagen nachrichtlich.\nzahl der Personen der Arbeitskreise und jeweils einen\nSprecher, der die Arbeitsergebnisse in der Kommission           (5) Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung\nvertritt. Die Kommission kann einen Arbeitskreis er-         verhindert, unterrichtet es unverzüglich das zu seiner\nmächtigen, Gutachten beizuziehen, Sachverständige            Vertretung bestimmte Mitglied und die Geschäftsstelle.\nanzuhören, zur Mitarbeit in einem Arbeitskreis hinzu-\nzuziehen oder mit der Erstellung eines Gutachtens zu                                     § 11\nbeauftragen. Für den Arbeitskreis gilt § 6 Absatz 1 ent-                   Durchführung von Sitzungen\nsprechend.\n(1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit ein\n(2) Die Arbeitskreise haben ihre Arbeitsergebnisse        stellvertretendes Mitglied kein Mitglied vertritt, kann es\nder Kommission zur Beratung und Beschlussfassung             an den Sitzungen teilnehmen.\nzu unterbreiten. § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 1 und § 13\nAbsatz 1 sind entsprechend anzuwenden.                          (2) Der Vorsitz eröffnet, leitet und schließt die Sitzun-\ngen; er ist für die Ordnung verantwortlich.\n§8                                 (3) Auf Beschluss von mindestens fünf stimmbe-\nBeteiligung anderer Personen                    rechtigten Mitgliedern kann die Tagesordnung ergänzt\nwerden.\nAuf Einladung der Kommission können nicht der\nKommission angehörende Personen, auch Vertreter                 (4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer\nprivater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder      Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                  689\n(5) Beratungen können auch im schriftlichen Verfah-                                  § 13\nren durchgeführt werden, wenn kein stimmberechtigtes                          Sitzungsniederschrift\nMitglied widerspricht und die Vertraulichkeit gewahrt ist.\n(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung eine\nSitzungsniederschrift, die Ort und Tag der Sitzung, die\n§ 12                             Beratungsgegenstände, den wesentlichen Inhalt und\nBeschlussfassung                         das Ergebnis der Beratungen sowie die Stimmen-\nverhältnisse ausweist. Minderheitsvoten werden in der\n(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle         Niederschrift vermerkt. Der Sitzungsniederschrift ist\nstimmberechtigten Mitglieder geladen und mindestens         eine Liste der Sitzungsteilnehmer getrennt nach ordent-\nsechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder        lichen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern\nim Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz an der         beizufügen.\nSitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehr-\nheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder ge-          (2) Die Sitzungsniederschrift ist von dem oder der\nfasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.                Vorsitzenden und von einem oder einer Beauftragten\nder Geschäftsstelle zu unterzeichnen.\n(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfah-\n(3) Die Geschäftsstelle übersendet die Sitzungs-\nren gefasst werden, wenn innerhalb von zwei Wochen\nniederschrift an die Mitglieder, das Bundesministerium\nkein Mitglied widerspricht. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\nund das Paul-Ehrlich-Institut.\nentsprechend.\n(4) Die Ergebnisse der Sitzung werden vom Friedrich-\n(3) Überstimmte Mitglieder können verlangen, dass        Loeffler-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht.\nein Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung von Be-\nschlüssen der Kommission mitveröffentlicht wird. Ein                                    § 14\nMinderheitsvotum ist zulässig, wenn das Mitglied die\nReisen, Abfindung\nStellungnahme als Ganzes ablehnt und der Gegen-\nstand des Minderheitsvotums in die Beratung einge-             Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Abfin-\nführt worden ist. Das Minderheitsvotum ist zu be-           dungen für Mitglieder, und, soweit stellvertretende Mit-\ngründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf          glieder an den Sitzungen der Kommission teilnehmen,\nwelchen Erwägungen die Ablehnung des Beschlusses            für stellvertretende Mitglieder, richtet sich nach den\nberuht.                                                     Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Bei-\nräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Ein-\n(4) Mitglieder, deren Befangenheit zu besorgen ist,      richtungen im Bereich des Bundes (GMBl 2002 S. 92) in\ndürfen nicht an der Beschlussfassung und an den             der jeweils geltenden Fassung. Reisen im Rahmen der\nmit ihr zusammenhängenden Beratungen teilnehmen.            Tätigkeit als Mitglied, die nicht der Teilnahme an Sitzun-\nBesorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund        gen der Kommission dienen, aber in deren Auftrag\ngegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die         durchgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des\nUnparteilichkeit eines Mitgliedes zu rechtfertigen.         Friedrich-Loeffler-Instituts.\n(5) Hält sich ein Mitglied für befangen, unterrichtet\nes unverzüglich den Vorsitz. Über den Ausschluss                                        § 15\nwegen Befangenheit entscheiden die Mitglieder mit                                Tätigkeitsbericht\nAusnahme des Mitglieds, das sich für befangen erklärt\nDie Kommission erstellt alle drei Jahre einen Tätig-\nhat.\nkeitsbericht, der vom Bundesministerium veröffentlicht\n(6) Ein nach Absatz 4 oder Absatz 5 ausgeschlosse-       wird.\nnes Mitglied darf bei der weiteren Beratung des die Be-\nfangenheit begründenden Beratungsgegenstandes und                                       § 16\nbei der Beschlussfassung darüber nicht anwesend sein.                              Inkrafttreten\n(7) Im Übrigen ist § 20 des Verwaltungsverfahrens-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngesetzes entsprechend anzuwenden.                           in Kraft.\nBonn, den 5. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}