{"id":"bgbl1-2015-18-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":18,"date":"2015-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin","law_date":"2015-05-05T00:00:00Z","page":683,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015               683\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin\nVom 5. Mai 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                         §8\ngesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-                      Prüfungsbereich „Montagetechnik“\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän-             (1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                  Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom               1. technische Unterlagen anzuwenden,\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das\n2. montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-\nabzustimmen,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:                                                      3. Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und\neinzusetzen,\nArtikel 1                             4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-,\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum                     Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,\nBergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom                   5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu\n4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1240) wird wie folgt geändert:             überprüfen,\n1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 6, 7              6. Prüfverfahren anzuwenden,\nund 9“ durch die Angabe „§§ 5 bis 14 und 16 bis 19“          7. Ergebnisse zu dokumentieren und\nersetzt.\n8. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden.\n2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5\nbis 21 ersetzt:                                                 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchfüh-\nren, hierüber ein situatives Fachgespräch führen\n„§ 5                             und Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nZiel der Abschlussprüfung,                       (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minu-\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte              ten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließ-\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen,         lich dem situativem Fachgespräch von höchstens\nob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit er-        10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen\nworben hat.                                                  Aufgaben 45 Minuten.\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n§9\nund 2.\nPrüfungsbereich „Lagerstätte“\n(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbil-\ndungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende                 (1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der\nder Berufsausbildung.                                        Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. geologische und gebirgsmechanische Gegeben-\n§6                                  heiten zu beschreiben,\nInhalt von Teil 1                       2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unter-\nTeil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf                scheiden,\n3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwäh-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nlen und deren Auswahl zu begründen,\nAusbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie                         4. Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden             5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberech-\nLehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen-               nungen durchzuführen.\nplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und             (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe\nFähigkeiten entspricht.                                  schriftlich bearbeiten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.\n§7\nPrüfungsbereiche von Teil 1                                              § 10\nTeil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgen-                            Inhalt von Teil 2\nden Prüfungsbereichen statt:\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n1. Montagetechnik und                                        1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n2. Lagerstätte.                                                  keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie","684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden                2. technische und organisatorische Schnittstellen\nLehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmen-                festzulegen,\nplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und            3. technische Unterlagen anzuwenden,\nFähigkeiten entspricht.\n4. sicherheitstechnische Anforderungen bei der\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-\nHerstellung, Unterhaltung und Verwahrung von\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Ge-\nGrubenbauen zu berücksichtigen,\ngenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren,\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Fest-            5. Rohstoffe zu gewinnen,\nstellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforder-           6. Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,\nlich ist.\n7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewer-\n§ 11                                     ten,\nPrüfungsbereiche von Teil 2                      8. Transport- und Fördermittel auszuwählen und\nin der Fachrichtung „Tiefbautechnik“                     einzusetzen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung             9. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssi-\n„Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsberei-                cherheit zu gestalten und durchzuführen,\nchen statt:                                                   10. bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen\n1. Bergbautechnische Prozesse,                                     Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu\ndokumentieren,\n2. Bergbautechnik und Bergrecht,\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              11. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Um-\nwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und\n§ 12                                12. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes an-\nPrüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“                    zuwenden.\n(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Pro-               (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbei-\nzesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der           ten.\nLage ist,                                                        (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n1. bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu\nbewerten und unter Berücksichtigung geologi-                                       § 14\nscher, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher          Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nund ökologischer Bedingungen durchzuführen,\n(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\n2. bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,               kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n3. Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und             Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesell-\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.           schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-\n(2) Der Prüfling soll                                     beitswelt darzustellen und zu beurteilen.\n1. einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit               (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-             Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nwie darüber ein auftragsbezogenes Fachge-                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nspräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor\nder Durchführung des Auftrags die Aufgabenstel-                                    § 15\nlung einschließlich des geplanten Bearbeitungs-\nzeitraums zur Genehmigung vorzulegen,                                        Gewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\noder                                                                  für das Bestehen der Abschlussprüfung\n2. eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-\nsituatives Fachgespräch führen.\nreiche sind wie folgt zu gewichten:\n(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des be-\n1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation\nbeträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene           2. Prüfungsbereich Lagerstätte         mit 15 Prozent,\nFachgespräch höchstens 30 Minuten.                            3. Prüfungsbereich Bergbau-\n(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar-             technische Prozesse                mit 30 Prozent,\nbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, ein-               4. Prüfungsbereich Bergbautechnik\nschließlich eines situativen Fachgesprächs von                    und Bergrecht                      mit 30 Prozent,\nhöchstens zehn Minuten.\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\n§ 13                                    Sozialkunde                        mit 10 Prozent.\nPrüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“                 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und\nBergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in           1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-\nder Lage ist,                                                     destens „ausreichend“,\n1. bergbautechnische und bergbaulogistische Ar-             2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,                     chend“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015                685\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2                                      § 18\nder Abschlussprüfung mit mindestens „ausrei-                 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“\nchend“ und\n(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Berg-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab-               recht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der\nschlussprüfung mit „ungenügend“.                         Lage ist,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in ei-         1. bohrtechnische und bergbaulogistische Pro-\nnem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und                       zesse unter Berücksichtigung geologischer,\nBergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“                     technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und\ndurch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten                   ökologischer Bedingungen zu analysieren und\nzu ergänzen, wenn                                                  zu bewerten,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-              2. Prozesse zu dokumentieren,\nchend“ bewertet worden ist und\n3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-                  Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzulei-\nhen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben                  ten,\nkann.\n4. bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeits-\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-                 abläufe zu planen und abzustimmen,\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-               5. technische und organisatorische Schnittstellen\nhältnis 2:1 zu gewichten.                                          festzulegen,\n6. technische Unterlagen anzuwenden,\n§ 16\n7. Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewer-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                         ten,\nin der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“\n8. Transport- und Fördermittel auszuwählen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung             9. bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen\n„Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsberei-               Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu\nchen statt:                                                        dokumentieren,\n1. Bohrtechnische Prozesse,                                   10. Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Um-\n2. Bohrtechnik und Bergrecht,                                      welt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              11. Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes an-\nzuwenden.\n§ 17                                  (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbei-\nPrüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“               ten.\n(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozes-               (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist,                                                                                    § 19\n1. bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu be-               Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nwerten und unter Berücksichtigung geologischer,             (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozial-\ntechnischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und öko-      kunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nlogischer Bedingungen durchzuführen,                     Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesell-\n2. bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,                  schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar-\nbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.\n3. Störungen im Bohrprozess zu analysieren und\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.              (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.\nDer Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n(2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\ndurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen                   (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\ndokumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-\nnes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird                                          § 20\nauf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen                                 Gewichtung der\ndes bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Un-                   Prüfungsbereiche und Anforderungen\nter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterla-                    für das Bestehen der Abschlussprüfung\ngen sollen durch das Fachgespräch die Anforderun-\ngen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auf-                     (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbe-\ntragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungs-              reiche sind wie folgt zu gewichten:\nausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die           1. Prüfungsbereich Montagetechnik mit 15 Prozent,\nAufgabenstellung einschließlich des geplanten Bear-\nbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.                 2. Prüfungsbereich Lagerstätte         mit 15 Prozent,\n(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des be-         3. Prüfungsbereich Bohrtechnische\ntrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation                 Prozesse                           mit 30 Prozent,\nbeträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene           4. Prüfungsbereich Bohrtechnik und\nFachgespräch höchstens 30 Minuten.                                Bergrecht                          mit 30 Prozent,","686            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2015\n5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und                         1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nSozialkunde                       mit 10 Prozent.          chend“ bewertet worden ist und\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die         2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Beste-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:             hen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-            kann.\ndestens „ausreichend“,                                  Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-           fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nchend“,                                                 Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2:1 zu gewichten.\n3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2\nder Abschlussprüfung mit mindestens „ausrei-\n§ 21\nchend“ und\nÜbergangsregelung\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Ab-\nschlussprüfung mit „ungenügend“.                           Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in          31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin\neinem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Berg-           geltenden Vorschriften zu Ende geführt.“\nrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er-                               Artikel 2\ngänzen, wenn                                                Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 5. Mai 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}