{"id":"bgbl1-2015-17-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":17,"date":"2015-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_17.pdf#page=30","order":3,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-04-28T00:00:00Z","page":670,"pdf_page":30,"num_pages":8,"content":["670            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nVerordnung\nzur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz\nund zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften\nVom 28. April 2015\nAuf Grund                                                   sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002\n– des § 4 Absatz 1 Satz 3, § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\nmer 1, 3 und 4, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das\nund 5, § 29b Absatz 3 und § 58a Absatz 1 Satz 2\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-\nund Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nKreise:\nS. 1274) und des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des\nGesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,\nder zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a                                Artikel 1\nDoppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013\n(BGBl. I S. 734, 3753) geändert worden ist, verordnet                          Verordnung\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten                        über den Vergleich von\nKreise,                                                          Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-\nauf Grund                                                    Kopplung und der Rückführung industrieller\nAbwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung\n– des § 7 Absatz 4, § 10 Absatz 10 und § 58e Absatz 1\n(KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung –\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I\nKNV-V)\nS. 1274),\nAbschnitt 1\n– des § 22 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntma-                  Allgemeine Vorschriften\nchung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)\nverordnet die Bundesregierung                                                      §1\nund auf Grund                                                             Anwendungsbereich\n– des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2              Diese Verordnung gilt für\nSatz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der          1. die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen\nBekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274)            Modernisierung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                  671\na) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom              d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien\nmit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als                und dieser Wärme.\n20 MW,\nb) einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit ei-                               Abschnitt 2\nnem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit ei-                 K o s t e n - N u t z e n - Ve r g l e i c h\nner Feuerungswärmeleistung von mehr als\n20 MW,                                                                               §3\nc) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme                                  Vorlagepflicht\nmit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als\n20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder               (1) Für die Errichtung oder erhebliche Modernisie-\nFernkältenetz,                                       rung einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 sind im Rah-\nmen der Antragsunterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 1\n2. die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder\nder Verordnung über das Genehmigungsverfahren eine\nFernkältenetz.\nWirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-\nNutzen-Vergleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach\n§2                               § 5 Absatz 4 vorzulegen, es sei denn, die Abwärme soll\nBegriffsbestimmungen                       im Sinne des Vergleichsgegenstandes nach § 4 Ab-\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                          satz 1, 2 oder 3 verwendet werden.\n1. „Kraft-Wärme-Kopplung“:                                       (2) Für die Errichtung eines Fernwärme- oder Fern-\nkältenetzes gemäß § 1 Nummer 2 sind eine Wirtschaft-\nKraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 3 Absatz 1           lichkeitsanalyse einschließlich des Kosten-Nutzen-Ver-\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;                       gleichs nach § 6 oder eine Darlegung nach § 5 Absatz 4\n2. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:                     mit dem Plan gemäß § 22 Satz 1 des Gesetzes über die\nBedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungs-          Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73\nleistung nicht überschreitet und der sonst durch an-     Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ndere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-          vorzulegen, es sei denn, Abwärme soll im Sinne des\nKopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;              Vergleichsgegenstandes nach § 4 Absatz 3 verwendet\nwerden.\n3. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorzulegenden\nKraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der\nUnterlagen müssen die Anforderungen der §§ 4 bis 6\nRichtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments\nerfüllen. Wurde die Wirtschaftlichkeitsanalyse ein-\nund des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energie-\nschließlich des Kosten-Nutzen-Vergleichs von einer\neffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG\nnach gesetzlichen Vorschriften dafür zuständigen Bun-\nund 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richt-\ndesbehörde testiert, ist auch das Testat im Rahmen der\nlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom\nAntragsunterlagen vorzulegen.\n14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;\n(4) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-\n4. „Fernwärmenetz“:\nten Unterlagen entfällt bei\nWärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 13 des Kraft-\n1. Anlagen, die in der Nähe einer nach § 11 des Koh-\nWärme-Kopplungsgesetzes;\nlendioxid-Speicherungsgesetzes zugelassenen geo-\n5. „Fernkältenetz“:                                               logischen Speicherstätte angesiedelt werden müs-\nKältenetz im Sinne des § 3 Absatz 14a des Kraft-              sen und\nWärme-Kopplungsgesetzes;                                 2. Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Strom, die im\n6. „Trasse“:                                                      gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von\nTrasse im Sinne des § 3 Absatz 15 des Kraft-Wärme-            fünf Jahren unter 1 500 Betriebsstunden jährlich in\nKopplungsgesetzes;                                            Betrieb sind.\n7. „erhebliche Modernisierung“:                              Die zuständige Behörde prüft bei der Genehmigung der\nErrichtung oder erheblichen Modernisierung einer\nwesentliche Änderung, deren Kosten mehr als              Anlage nach Satz 1, ob die in Satz 1 genannten Voraus-\n50 Prozent der Investitionskosten für eine neue ver-     setzungen vorliegen. Bei Anlagen nach Satz 1 Num-\ngleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüs-       mer 2 ist bei der Genehmigung durch den Anlagenbe-\ntungen für die Abscheidung des von einer Anlage          treiber ein geeigneter Nachweis insbesondere in Form\ngemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im             eines Sachverständigengutachtens oder eines Testats\nHinblick auf seine geologische Speicherung gemäß         eines Wirtschaftsprüfers darüber zu erbringen, dass\ndes Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes gilt nicht         die betriebswirtschaftliche Kalkulation der Anlage im\nals erhebliche Modernisierung;                           Hinblick auf die Betriebsstunden auf Szenarien basiert,\n8. „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:         die unter der genannten Schwelle liegen. Der Anlagen-\nVersorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesys-        betreiber muss der zuständigen Behörde auf Verlangen\ntem mit einer Nutzung von mindestens                     Belege darüber vorlegen, dass die Grenze von 1 500 Be-\ntriebsstunden jährlich im gleitenden Durchschnitt über\na) 50 Prozent erneuerbare Energien,                      einen Zeitraum von fünf Jahren unterschritten wird.\nb) 50 Prozent Abwärme,                                       (5) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nc) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung             ten Unterlagen entfällt bei Anlagen nach § 1 Nummer 1\noder                                                 Buchstabe b und c, wenn","672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n1. die zur Verfügung stehende nutzbare Abwärme we-          geeignete bestehende oder mögliche Wärme- oder Käl-\nniger als 10 MW beträgt oder                            tebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden\n2. die Wärmenachfrage weniger als 10 MW beträgt.            könnten, zu ermitteln. Wärme- oder Kältebedarfspunkte\nsind insbesondere\n(6) Die Vorlage der in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nten Unterlagen entfällt bei Fernwärme- und Fernkälte-       1. bestehende Anlagen mit Wärme- oder Kältebedarf,\nnetzen nach § 1 Nummer 2, wenn ein Trassenausbau            2. vorhandene Fernwärme- oder Fernkältenetze oder\nzwischen dem nächstmöglichen Einspeisepunkt des\n3. in städtischen Gebieten Gebäudegruppen oder\nFernwärme- oder Fernkältenetzes und der Anlage un-\nStadtteile, die ein neues Fernwärme- oder Fernkäl-\nzumutbar ist. Ein Trassenausbau ist unzumutbar, wenn\ntenetz erhalten oder an ein solches angeschlossen\ndie Versorgung des bestehenden Fernwärme- oder\nwerden könnten.\nFernkältenetzes bereits effizient im Sinne von § 2 Num-\nmer 8 ist oder die für die Anbindung erforderliche              (2) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben\nTrasse zu lang würde. Im Übrigen sind bei der Entschei-     gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 sind\ndung über die Zumutbarkeit durch die zuständige Be-         zunächst die zur Anbindung geeigneten Anlagen zu er-\nhörde gemäß Satz 1 folgende Kriterien zu berücksich-        mitteln.\ntigen:                                                          (3) Die Geeignetheit ist insbesondere nicht gegeben,\n1. Umfang des verfügbaren Wärmeangebots der An-             wenn:\nlage und Umfang der bestehenden Wärmenachfrage          1. die Bereitschaft Dritter zur Abnahme oder Abgabe\ndes Netzes,                                                  von Wärme oder Kälte nicht besteht oder eine ver-\n2. kontinuierliche oder diskontinuierliche Verfügbarkeit         tragliche Verpflichtung Dritter zur anderweitigen Nut-\ndes Wärmeangebotes, zu beurteilen anhand der                 zung der Wärme oder Kälte besteht,\nJahresganglinie und                                     2. es technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist,\n3. verfügbare Volllastbenutzungsstunden der Wärme-               das Wärme- oder Kälteangebot der Anlage und die\nübernahme, zu beurteilen anhand der Jahresgang-              Nachfrage des Fernwärme- oder Fernkältenetzes in\nlinie.                                                       Übereinstimmung zu bringen,\n(7) Die Antragsteller müssen bei der Planfeststellung    3. eine durchgängige Bedarfsdeckung nicht möglich ist\nfür ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz im Sinne             und auch Ausgleichsregelungsmechanismen tech-\ndes § 1 Nummer 2 gegenüber der zuständigen Behörde               nisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar\ndie Berechnungsgrundlagen nach § 7 Nummer 3 offen-               sind,\nlegen und auf Anfrage begründen.                            4. eine hydraulische Anbindung der Anlage nicht mög-\nlich ist oder\n§4\n5. zwischen dem Fernwärme- oder Fernkältenetz und\nGegenstand des                               der Anlage kein miteinander zu vereinbarendes Tem-\nKosten-Nutzen-Vergleichs                          peraturniveau sichergestellt werden kann.\n(1) Vor der Errichtung einer Anlage im Sinne des § 1\n(4) Lassen sich keine geeigneten bestehenden oder\nNummer 1 Buchstabe a sind die Kosten und der Nutzen         möglichen Wärme- oder Kältebedarfspunkte oder keine\nvon Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hoch-\nzur Anbindung geeigneten Anlagen ermitteln, ist eine\neffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu bewerten.\nWirtschaftlichkeitsanalyse nach § 6 nicht erforderlich;\nIm Falle einer erheblichen Modernisierung einer Anlage      der Antragsteller hat der zuständigen Behörde diesen\nnach Satz 1 sind die Kosten und der Nutzen der Um-\nUmstand darzulegen.\nrüstung zu einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp-\nlungsanlage zu bewerten.\n§6\n(2) Vor der Errichtung oder der erheblichen Moderni-\nWirtschaftlichkeitsanalyse\nsierung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-\nstabe b sind die Kosten und der Nutzen der Verwen-              (1) Vor der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind folgende\ndung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich           umfassende Beschreibungen vorzunehmen:\nvertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopp-          1. Vorhaben gemäß § 1 sowie\nlung, und der Anbindung an ein Fernwärme- oder Fern-\nkältenetz zu bewerten.                                      2. vergleichbare Anlage mit Nutzung der Abwärme un-\nter Berücksichtigung der nach § 5 einzubeziehenden\n(3) Vor der Errichtung oder erheblichen Modernisie-           Anlagen und der bestehenden und möglichen Wär-\nrung einer Anlage im Sinne des § 1 Nummer 1 Buch-                me- oder Kältebedarfspunkte.\nstabe c sowie vor der Errichtung eines neuen Fernwär-\nme- oder Fernkältenetzes im Sinne des § 1 Nummer 2              (2) Die umfassenden Beschreibungen der Anlagen\nsind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der           nach Absatz 1 enthalten insbesondere Angaben zur\nAbwärme von nahegelegenen Anlagen im Sinne von              elektrischen und thermischen Kapazität, zum Brenn-\n§ 1 Nummer 1 Buchstabe b zu bewerten.                       stofftyp, zur geplanten Verwendung, zur geplanten An-\nzahl der Betriebsstunden pro Jahr, zum Standort und\n§5                               zum Strom- und Wärmeenergiebedarf. Zudem sind An-\ngaben zu den Arten der Wärme- oder Kälteversorgung,\nErmittlung zu berücksichtigender                 die von den nahegelegenen Wärme- oder Kältebedarfs-\nWärme- oder Kältebedarfspunkte und Anlagen               punkten genutzt werden, erforderlich. Die umfassenden\n(1) Für den Kosten-Nutzen-Vergleich für Vorhaben         Beschreibungen gemäß Absatz 1 enthalten in Bezug\ngemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sind zunächst          auf die Nutzung vorhandener Netze insbesondere die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015             673\nWärmekapazität und das bereits erreichte Effizienz-          gleichs nicht versagen, wenn Maßnahmen auf Grund\nniveau.                                                      von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsver-\n(3) Auf der Grundlage der umfassenden Beschrei-           hältnissen oder der Finanzlage nicht möglich sind. In\nbungen gemäß Absatz 1 ist eine Wirtschaftlichkeitsana-       diesen Fällen muss die Entscheidung zusammen mit\nlyse zu erstellen, die insbesondere den folgenden Kri-       einer Begründung durch die zuständige oberste Lan-\nterien Rechnung trägt:                                       desbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde über\ndie Bundesregierung an die Europäische Kommission\n1. Investitionskosten für die Auskopplung, den Trans-        übermittelt werden.\nport und die Einspeisung der Wärme,\n2. Betriebskosten für die Anbindung von Anlage und\nAbschnitt 4\nNetz,\n3. Finanzierungskosten unter Berücksichtigung eines                         Schlussvorschriften\nAmortisationszeitraums von mindestens fünf Jahren\nund einer angemessenen Rendite,                                                     §9\n4. sonstige Kosten, insbesondere für Betriebsführung\nund Ausfallsicherung,                                               Verhältnis zu anderen Vorschriften\n5. Ermittlung des Nutzens, insbesondere der Brenn-               § 12 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-\nstoffersparnis, und                                      nen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013\n6. Kosten-Nutzen-Vergleich.                                  (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) sowie § 13 der Verord-\nnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung\n§7                               von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,\n3754) bleiben unberührt.\nErgebnis des\nKosten-Nutzen-Vergleichs\n§ 10\nDas Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der\nWirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Num-                           Erstmalige Anwendung\nmer 6 ist positiv, wenn\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für\n1. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die\nVorhaben, bei denen die Vollständigkeit der Antragun-\nermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des\nterlagen vor dem 1. Mai 2015 von der zuständigen Be-\nStrom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente\nhörde festgestellt worden ist.\nKraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind\nals die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne\nNutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopp-                                  Artikel 2\nlung,\n2. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die\nÄnderung der\nermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des                          Verordnung zur Emissions-\nWärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage                     begrenzung von leichtflüchtigen\nan ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden,               halogenierten organischen Verbindungen\nniedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben\nBedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwär-            § 20 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von\nme- oder Fernkältenetz,                                  leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-\ngen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. De-\n3. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und            zember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Arti-\nbei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1            kel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021,\nNummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur De-       3754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung\nder Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstün-           1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung des-\nselben Bedarfs aus eigenen Anlagen.                          a) In Nummer 14 werden die Wörter „Abs. 2 oder\nAbs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 4 oder\nAbschnitt 3                                   Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.\nZulassungsentscheidung                               b) In Nummer 15 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die\nder zuständigen Behörde                                 Angabe „Absatz 6“ ersetzt.\n§8                                   c) In Nummer 16 wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2“\ndurch die Wörter „Absatz 9 Satz 2“ ersetzt.\nBerücksichtigung\ndes Kosten-Nutzen-Vergleichs                        d) In Nummer 16a wird die Angabe „Abs. 9 Satz 1“\n(1) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der                durch die Wörter „Absatz 11 Satz 1“ ersetzt.\nEntscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens\ndas Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs. Zur Fest-             e) In Nummer 16b wird die Angabe „Abs. 9 Satz 2“\nstellung des Ergebnisses des Kosten-Nutzen-Ver-                     durch die Wörter „Absatz 11 Satz 2“ ersetzt.\ngleichs berücksichtigt sie ein Testat nach § 3 Absatz 3.     2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 6 Satz 3\n(2) Die zuständige Behörde darf die Zulassung auch            oder Abs. 7 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 8\nbei einem positiven Ergebnis des Kosten-Nutzen-Ver-              Satz 3 oder Absatz 9 Satz 3“ ersetzt.","674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nArtikel 3\nÄnderung der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) wird wie folgt\ngeändert:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9.1“ durch die Angabe „9.1, 9.3“ ersetzt.\n2. Anhang 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Vorbemerkung werden nach den Wörtern „ob diese zuvor verarbeitet wurde oder nicht.“ die folgende\nÜberschrift und der folgende Satz eingefügt:\n„Abfallbegriff in Nummer 8\nDer in den Anlagenbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ betrifft\njeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.“\nb) Der Nummer 3.2.1 werden in Spalte b die Wörter „mit einer Schmelzkapazität von“ angefügt und in Spalte c\nwird der Buchstabe G gestrichen.\nc) Nach der Nummer 3.2.1 werden folgende Nummern eingefügt:\n„3.2.1.1   2,5 Tonnen oder mehr je Stunde,                                                 G         E\n3.2.1.2    weniger als 2,5 Tonnen je Stunde,                                               G         “.\nd) Nummer 3.9 wird wie folgt gefasst:\n„3.9       Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten\n3.9.1      mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer\nVerarbeitungskapazität von\n3.9.1.1    2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde,                                          G         E\n3.9.1.2    2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Num-\nmer 3.9.1.1 erfasst,                                                            G\n3.9.1.3    500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenom-\nmen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-               V\nfahren,\n3.9.2      durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-\nstoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt        V         “.\noder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;\ne) Nummer 3.11 wird wie folgt gefasst:\n„3.11      Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Häm-\nmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers\noder Fallwerkes\n3.11.1     50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärme-\nbehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt,                                  G         E\n3.11.2     50 Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer 3.11.1 erfasst,         G\n3.11.3     1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt;                               V         “.\nf)  In der Nummer 4.6 wird in Spalte d der Buchstabe „E“ eingefügt.\ng) In der Nummer 6.4 wird in Spalte b das Wort „jährlichen“ gestrichen.\nh) In der Nummer 7.1.11.3 werden in Spalte b nach der Angabe „7.1.10.2“ ein Komma und die Wörter „soweit\nnicht von Nummer 7.1.11.1 oder 7.1.11.2 erfasst“ eingefügt.\ni)  In der Nummer 7.4 werden in Spalte b die Wörter „Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven“ durch die\nWörter „Nahrungs- oder Futtermittelkonserven“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015             675\nj) In Nummer 7.27.2 wird die Spalte b wie folgt gefasst:\n„200 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnitt bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder\nweniger als 6 000 Hektoliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen\nim Jahr in Betrieb ist;“.\nk) In der Nummer 8.1.1.4 werden nach dem Wort „Stunde,“ die Wörter „soweit die Feuerungswärmeleistung\n1 Megawatt oder mehr beträgt,“ eingefügt.\nl) In der Nummer 8.8 werden in Spalte b nach dem Wort „Flockung“ ein Komma und das Wort „Kalzinierung“\neingefügt.\nm) In der Nummer 8.10 werden das Wort „Kalzinieren“ und das anschließende Komma gestrichen.\nn) Nummer 8.11 wird wie folgt gefasst:\n„8.11      Anlagen zur\n8.11.1     Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch\ndie Nummern 8.1 und 8.8 erfasst werden,\n1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,\n2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der Energie-\nerzeugung durch andere Mittel,\n3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiedergewinnungsmög-\nlichkeiten von Öl,\n4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,\n5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen\nLösungsmitteln oder\n6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Be-\nkämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der Wiederge-\nwinnung von Katalysatorbestandteilen,\nmit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von\n8.11.1.1   10 Tonnen oder mehr je Tag,                                                    G          E\n8.11.1.2   1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,                                       V\n8.11.2     sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern\n8.1 bis 8.10 erfasst werden, mit einer Durchsatzkapazität von\n8.11.2.1   gefährlichen Abfällen von 10 Tonnen oder mehr je Tag,                          G          E\n8.11.2.2   gefährlichen Abfällen von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag,             V\n8.11.2.3   nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitver-\nbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen             G          E\nhandelt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag,\n8.11.2.4   nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer 8.11.2.3\nerfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag;                                        V         “.\no) In den Nummern 8.12 und 8.14 werden jeweils die Wörter „(ausgenommen von nach § 2 Absatz 2 Num-\nmer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen)“\ngestrichen.\np) In der Nummer 9.2.2 werden die Wörter „oder mehr“ durch die Wörter „bis weniger als 10 000 Tonnen“\nersetzt.\nq) Nummer 10.18 wird wie folgt gefasst:\n„10.18     Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlosse-\nnen Räumen und solche für Schusswaffen bis zu einem Kaliber von\n5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mün-\ndungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, (Kleinkali-         V         “.\nberwaffen) und Schießplätze, ausgenommen solche für Kleinkaliberwaf-\nfen;","676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nArtikel 4                          3. In den neuen Absätzen 4 und 5 wird die An-\ngabe „2 bis 4“ jeweils durch die Angabe „2 und 3“\nÄnderung der                                ersetzt.\nVerordnung über Immissions-\nschutz- und Störfallbeauftragte                 4. Absatz 7 wird aufgehoben.\nAnhang I der Verordnung über Immissionsschutz-           5. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.\nund Störfallbeauftragte in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt      6. In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die An-\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I          gabe „5 oder 6“ durch die Angabe „4 oder 5“ ersetzt.\nS. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 27 wird wie folgt gefasst:                                                 Artikel 7\n„27. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, in denen organische\nLösungsmittel nach Nr. 5.1.2.1 eingesetzt wer-                           Änderung der\nden, mit einem Verbrauch an solchen organi-                      Verordnung zur Begrenzung\nschen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder                   der Kohlenwasserstoffemissionen\nmehr je Stunde;“.                                          bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\n2. Nummer 28 wird wie folgt gefasst:                            In § 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Begren-\n„28. Anlagen nach Nr. 5.1.1.1, soweit nicht von          zung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betan-\nNr. 27 erfasst, mit einem Verbrauch an organi-     kung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekannt-\nschen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder        machung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) wird\nmehr je Stunde;“.                                  jeweils die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“\nersetzt.\n3. In Nummer 40 wird die Angabe „Nr. 8.5“ durch die\nAngabe „Nr. 8.5.1“ ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 5\nÄnderung der\nÄnderung der                                         Verordnung zur Begrenzung\nVerordnung über das Genehmigungsverfahren                          der Emissionen flüchtiger organischer\n§ 13 der Verordnung über das Genehmigungsverfah-                    Verbindungen bei der Verwendung\nren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai              organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen\n1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) ge-           In § 5 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung zur Begren-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 zung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun-\ngen bei der Verwendung organischer Lösemittel in be-\n1. In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz einge-       stimmten Anlagen in der Fassung vom 21. August 2001\nfügt:                                                    (BGBl. I S. 2180), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord-\n„Die Einholung von Sachverständigengutachten ist         nung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 3754) geändert\nin der Regel auch notwendig zur Beurteilung der          worden ist, werden die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“\nWirtschaftlichkeitsanalyse einschließlich des Kos-       durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 3“ und die Angabe\nten-Nutzen-Vergleichs gemäß § 6 der KWK-Kosten-          „§ 26“ durch die Angabe „§ 29b“ ersetzt.\nNutzen-Vergleich-Verordnung, es sei denn, es liegt\nein Testat einer für die Prüfung der Wirtschaftlich-\nkeitsanalyse nach gesetzlichen Vorschriften zustän-\nArtikel 9\ndigen Bundesbehörde vor, sowie zur Beurteilung der\nÄnderung der\nAngaben zur Finanzlage gemäß § 8 Absatz 2 der\nKWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung.“                                 Bekanntgabeverordnung\n2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 29a             In § 15 Absatz 1 Satz 3 der Bekanntgabeverordnung\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 29b Ab-          vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) werden\nsatz 1“ ersetzt.                                         die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter\n„§ 13 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der                                                   Artikel 10\nVerordnung über Großfeuerungs-,\nÄnderung der\nGasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen\nEMAS-Privilegierungs-Verordnung\n§ 11 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbi-\nnen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013               In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungs-\n(BGBl. I S. 1021, 1023, 3754) wird wie folgt geändert:      verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die\nzuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung vom\n1. Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird\n2. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4      die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 5\nund 5.                                                   Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015 677\nArtikel 11\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nkann den Wortlaut der in den Artikeln 2 bis 10 geänderten Verordnungen jeweils\nin der vom 1. Mai 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 12\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}