{"id":"bgbl1-2015-17-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":17,"date":"2015-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_17.pdf#page=23","order":2,"title":"Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen (Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung  BWFSPrV)","law_date":"2015-04-23T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":23,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                   663\nVerordnung\nüber die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen\n(Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung – BWFSPrV)\nVom 23. April 2015\nAuf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten-                                        Abschnitt 5\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                       Prüfungsergebnis\nchung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) ver-             § 19 Festsetzung der Endnoten\nordnet die Bundesregierung:\n§ 20 Gesamtergebnis und Bestehen der Prüfung\n§ 21 Abschlusszeugnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 6\nAbschnitt 1\nAllgemeine Vorschriften für die Abschlussprüfung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 22  Rücktritt oder Versäumnis\n§  1 Geltungsbereich\n§ 23  Täuschung, Ordnungsverstoß\n§  2 Zugangsvoraussetzungen\n§ 24  Belehrung\n§  3 Bestandteile, Zeitpunkt und Organisation der Prüfung\n§ 25  Wiederholung der Prüfung\n§  4 Prüfungsausschuss\n§ 26  Prüfungsprotokolle\n§  5 Unterausschüsse\n§ 27  Rechtsbehelfe\n§ 28  Prüfungsakte\nAbschnitt 2\nAnmeldung und Zulassung zur Prüfung                                            Abschnitt 7\n§  6 Anmeldung zur Prüfung                                                             Schlussvorschriften\n§  7 Anmeldefrist                                               § 29 Übergangsregelung\n§  8 Zulassung zur Prüfung                                      § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  9 Prüfungsliste\n§ 10 Vornoten                                                                           Abschnitt 1\nAbschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften\nSchriftliche Abschlussprüfung                                                  §1\n§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung\nGeltungsbereich\n§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschluss-\nprüfung                                                       Diese Verordnung gilt für die Abschlussprüfungen,\n§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung            die an Bundeswehrfachschulen abgelegt werden kön-\nnen. An Bundeswehrfachschulen können folgende Ab-\nAbschnitt 4                          schlüsse erlangt werden:\nMündliche Abschlussprüfung                    1. als Abschluss der Sekundarstufe I\n§ 14 Mündliche Abschlussprüfung                                     a) der Realschulabschluss,\n§ 15 Vorbereitung der mündlichen Abschlussprüfung                   b) die Fachschulreife in der Fachrichtung Sozial-\n§ 16 Aufgaben der mündlichen Abschlussprüfung                          pädagogik,\n§ 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung\n§ 18 Zuhörerinnen und Zuhörer der mündlichen Abschlussprü-          c) die Fachschulreife in der Fachrichtung Technik,\nfung                                                           d) die Fachschulreife in der Fachrichtung Wirtschaft,","664               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\ne) die Fachschulreife in weiteren Fachrichtungen, für        (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:\ndie die bundesweite Anerkennung des Abschlus-\n1. eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten\nses gewährleistet ist,\nSchulaufsichtsbehörde des Landes, in dem die\n2. als Abschluss der Sekundarstufe II                              Schule ihren Sitz hat, als Vorsitzende oder Vorsitzen-\na) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozial-         der,\npädagogik,\n2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulauf-\nb) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Tech-           sichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung,\nnik,\n3. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die stän-\nc) die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Wirt-           dige Vertreterin oder der ständige Vertreter der\nschaft,                                                   Schulleiterin oder des Schulleiters,\nd) die Fachhochschulreife in weiteren Fachrichtun-\ngen, für die die bundesweite Anerkennung des         4. die Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Prüfungs-\nAbschlusses gewährleistet ist.                            klasse unterrichtet haben, als Fachprüferinnen und\nFachprüfer und\n§2                               5. eine Fachlehrkraft der Schule als Protokollführerin\nZugangsvoraussetzungen                            oder Protokollführer.\n(1) Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für          Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichts-\ndie Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die          behörde des Landes kann den Vorsitz auf die Schul-\nBundeswehrfachschule sichergestellt.                          leiterin oder den Schulleiter übertragen.\n(2) Zugangsvoraussetzungen sind                               (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur\n1. für die Lehrgänge zur Erlangung des Realschulab-           Verschwiegenheit verpflichtet.\nschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als\n(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\ngleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,\naußer der oder dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte\n2. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife         seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit\na) der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwer-       Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ntig anerkannter Bildungsabschluss und                Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag.\nb) das Zeugnis über eine entsprechende abge-\nschlossene Berufsausbildung oder ein als gleich-\nwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfach-                                     §5\nschule oder der Nachweis einer hinreichenden,                             Unterausschüsse\nmindestens dreijährigen einschlägigen Berufser-\nfahrung,                                                 (1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprü-\nfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern\n3. für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschul-\ndes Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräf-\nreife\nten der Schule Unterausschüsse bilden, um durch\na) der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig      gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu\nanerkannter Bildungsabschluss und                    verkürzen.\nb) der Nachweis einer einschlägigen abgeschlosse-\n(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:\nnen Berufsausbildung oder einer hinreichenden\neinschlägigen Berufserfahrung.                       1. als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein\n(3) Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist                von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nnicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits             schusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsaus-\nerworben wurde.                                                    schusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte an-\ndere Fachlehrkraft,\n§3                               2. eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer\nBestandteile, Zeitpunkt                         und\nund Organisation der Prüfung\n3. eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Proto-\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und            kollführer.\neinem mündlichen Teil (§§ 11 und 14).\n(2) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahrs                            Abschnitt 2\neines Lehrgangs, der zu einem Abschluss nach § 1\nführt (Prüfungshalbjahr), an der Bundeswehrfachschule                                Anmeldung\nstatt.                                                                    und Zulassung zur Prüfung\n(3) Für die Organisation der Prüfung ist die Schul-\n§6\nleiterin oder der Schulleiter zuständig.\nAnmeldung zur Prüfung\n§4\nDie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteil-\nPrüfungsausschuss                         nehmer haben sich im Prüfungshalbjahr schriftlich oder\n(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prü-        elektronisch bei der Schulleitung zur Prüfung anzumel-\nfungsausschuss gebildet.                                      den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                  665\n§7                                  (2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung\nAnmeldefrist                         der Fachschulreife gehören:\n(1) Für die Anmeldung zur Prüfung gilt die von der       1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,\nSchulleitung bestimmte Frist.                               2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,\n(2) Wird die Frist versäumt, gilt die Prüfung als nicht  3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und\nbestanden.\n4. eine 120-minütige Klausur, und zwar\n(3) Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteil-\nnehmer, die die Anmeldefrist unverschuldet versäumt              a) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach\nhaben, lässt die Schulleiterin oder der Schulleiter zum             Pädagogik,\nweiteren Prüfungsverfahren zu.                                   b) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,\n§8                                   c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirt-\nschaftslehre mit Rechnungswesen.\nZulassung zur Prüfung\n(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung\n(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die\nder Fachhochschulreife gehören:\noder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.\n(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrich-   1. eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,\ntigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteil-      2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,\nnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist\n3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und\ndie Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen\nGründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.      4. eine 180-minütige Klausur, und zwar\na) in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach\n§9\nPädagogik und Psychologie,\nPrüfungsliste\nb) in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,\nDie Schulleitung erstellt eine Prüfungsliste mit allen\nzur Prüfung zugelassenen Lehrgangsteilnehmerinnen                c) in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs-\nund Lehrgangsteilnehmern. In die Prüfungsliste sind                 und Volkswirtschaftslehre.\nfür jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer nach Ab-             (4) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen\nschluss der einzelnen Prüfungsteile die Vornoten, die       nach § 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2\nPrüfungsnoten, die Endnoten und die Gesamtnote ein-         Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Ab-\nzutragen.                                                   schlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schul-\naufsichtsbehörden der Länder festgelegt.\n§ 10\nVornoten                                                       § 12\n(1) Aus den Leistungen, die während des Prüfungs-                        Vorschlag für die Aufgaben\nhalbjahrs in einem Fach erbracht worden sind, ermittelt                der schriftlichen Abschlussprüfung\ndie Fachlehrkraft eine Vornote für die Prüfung. Zwi-\n(1) Für jedes Prüfungsfach erstellen grundsätzlich\nschennoten sind nicht zulässig.\ndie Fachlehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen\n(2) Die Vornoten für die Fächer der schriftlichen Ab-    Abschlussprüfung regelmäßig unterrichtet haben, pro\nschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz fünf Unter-       Bundeswehrfachschule einen einheitlichen Vorschlag\nrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü-       für die Prüfungsaufgaben. Der Vorschlag muss dem\nfung fest. Sie werden den Prüflingen in der Regel zwei      Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils gel-\nUnterrichtstage vor Beginn der schriftlichen Abschluss-     tenden Fassung entsprechen. Dem Vorschlag sind ein\nprüfung mitgeteilt.                                         Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel, eine konkrete\n(3) Die Vornoten für die Fächer ohne schriftliche Ab-    Beschreibung der erwarteten Leistungen (Erwartungs-\nschlussprüfung setzt die Klassenkonferenz vor Beginn        horizont) und ein Bewertungsschema beizufügen.\nder mündlichen Abschlussprüfung fest.                           (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher,\ndass der Vorschlag vollständig ist und dem Lehrplan für\nAbschnitt 3                           Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fas-\nSchriftliche Abschlussprüfung                        sung entspricht. Sie oder er leitet ihn an die oder den\nBeauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des\n§ 11                             Landes weiter.\nSchriftliche Abschlussprüfung                       (3) Die oder der Beauftragte der obersten Schulauf-\nsichtsbehörde des Landes kann aus schulfachlichen\n(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung\nGründen den Vorschlag zurückweisen und einen geän-\ndes Realschulabschlusses gehören:\nderten oder neuen Vorschlag anfordern.\n1. eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,\n(4) Den genehmigten Vorschlag sendet die oder der\n2. eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,              Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes an\n3. eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik,            die Schulleitung zurück.\n4. eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschafts-             (5) Der Vorschlag ist bis zum Beginn der Prüfung ge-\nkunde.                                                  heim zu halten.","666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n§ 13                                                         § 15\nDurchführung                                                  Vorbereitung\nder schriftlichen Abschlussprüfung                           der mündlichen Abschlussprüfung\n(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im       (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im\nEinvernehmen mit der oder dem Beauftragten der              Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der\nobersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Ter-          obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Ter-\nmin für die schriftlichen Abschlussprüfungen und gibt       min der mündlichen Abschlussprüfung.\nihn allen an der Prüfung Beteiligten bekannt. Der Termin\nsoll nicht vor dem 71. Unterrichtstag des Prüfungshalb-         (2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in einer\njahrs liegen.                                               Konferenz des Prüfungsausschusses vorbereitet.\n(2) Die Klausuren sind unter Aufsicht einer Lehrkraft        (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt den\nder Bundeswehrfachschule zu schreiben. Die aufsicht-        Prüflingen drei Unterrichtstage vor Beginn der münd-\nführende Lehrkraft gibt den Prüflingen die Prüfungsauf-     lichen Abschlussprüfung alle bisher erreichten Noten\ngaben und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.             mit und belehrt die Prüflinge über die Bestimmungen\ndes § 14. Am folgenden Unterrichtstag teilt der Prüfling\n(3) Wer die Klausur innerhalb der Prüfungszeit nicht     schriftlich oder elektronisch der Schulleitung verbind-\nfertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Neben der      lich mit, in welchen der nach § 14 Absatz 2 und Ab-\nKlausur hat der Prüfling sämtliche Aufzeichnungen,          satz 3 zulässigen Fächer er eine mündliche Abschluss-\ndie er während der Klausur gemacht hat, abzugeben.          prüfung ablegen will.\nDie zuletzt aufsichtführende Lehrkraft übergibt der\nSchulleiterin oder dem Schulleiter alle Klausuren und           (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert\nAufzeichnungen der Prüflinge zusammen mit dem Prü-          die Prüflinge, für die der Prüfungsausschuss in begrün-\nfungsprotokoll.                                             deten Einzelfällen ohne Antrag des Prüflings eine\nmündliche Abschlussprüfung anberaumt hat, drei Un-\n(4) Eine Fachlehrkraft bewertet die Klausuren und\nterrichtstage vor Beginn der mündlichen Abschlussprü-\nschlägt jeweils eine Note vor. Die Schulleiterin oder\nfung über die angesetzten Prüfungen.\nder Schulleiter beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit\neiner zweiten Bewertung der Klausuren. Weichen die              (5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Ein-\nNoten der ersten und zweiten Bewertung voneinander          vernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten\nab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, setzt      Schulaufsichtsbehörde des Landes die Reihenfolge der\ndie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die        mündlichen Abschlussprüfungen fest. Die betroffenen\nNote fest. Die Klausuren können von den Mitgliedern         Prüflinge werden unverzüglich darüber informiert, wann\ndes Prüfungsausschusses eingesehen werden.                  ihre mündlichen Abschlussprüfungen durchgeführt wer-\nden.\nAbschnitt 4\nMündliche Abschlussprüfung                                                     § 16\nAufgaben\n§ 14                                        der mündlichen Abschlussprüfung\nMündliche Abschlussprüfung                        Die Prüfungsaufgabe, die zulässigen Hilfsmittel, den\n(1) In jedem Fach, das im Prüfungshalbjahr unter-        Erwartungshorizont und das Bewertungsschema soll\nrichtet worden ist, kann eine mündliche Abschlussprü-       die Fachlehrkraft festlegen, die das Fach der mündli-\nfung durchgeführt werden. Sie ist eine eigenständige        chen Abschlussprüfung planmäßig unterrichtet hat.\nPrüfungsleistung.\n§ 17\n(2) In den Fächern, in denen die Note der schriftli-\nchen Abschlussprüfung mit der Vornote übereinstimmt,                               Durchführung\nwird keine mündliche Abschlussprüfung durchgeführt.                    der mündlichen Abschlussprüfung\nWeicht die Note der schriftlichen Abschlussprüfung\nvon der Vornote ab, setzt der Prüfungsausschuss eine            (1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Ein-\nvorläufige Endnote fest und führt auf Antrag des Prüf-      zelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem\nlings eine mündliche Abschlussprüfung durch.                Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschlie-\nßende Beratung des Prüfungsausschusses oder des\n(3) In den Fächern, in denen keine schriftliche Ab-      Unterausschusses sind nicht öffentlich.\nschlussprüfung stattfindet, ist auf Antrag des Prüflings\neine mündliche Abschlussprüfung durchzuführen.                  (2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der\nRegel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht\n(4) In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss         eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in\neine mündliche Abschlussprüfung auch ohne Antrag            der Regel 20 Minuten.\ndes Prüflings durchführen.\n(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung\n(5) Anträge nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 sind      setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss\nschriftlich oder elektronisch bei der Schulleiterin oder    auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit\ndem Schulleiter zu stellen. Die Antragsfrist endet am       fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.\nersten Unterrichtstag nach der Mitteilung und Beleh-\nrung nach § 15 Absatz 3. Eine nachträgliche Änderung            (4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind\ndes Antrags ist nicht zulässig.                             für den Prüfungsausschuss bindend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                  667\n§ 18                            glichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als ei-\nZuhörerinnen und Zuhörer                     nem Fach oder ungenügende Leistungen können nicht\nder mündlichen Abschlussprüfung                  ausgeglichen werden.\n(1) Mit Zustimmung des Prüflings und der oder des             (4) Die in den einzelnen mündlichen Abschlussprü-\nBeauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des          fungen erzielten Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis\nLandes können als Zuhörerinnen und Zuhörer der               der Prüfung sind den Prüflingen unverzüglich nach der\nmündlichen Abschlussprüfung eingeladen werden:               Beratung des Prüfungsausschusses durch die Vorsit-\nzende oder den Vorsitzenden bekannt zu geben.\n1. ein Mitglied der Landesschulvertretung durch die\noder den Beauftragten der obersten Schulaufsichts-\n§ 21\nbehörde des Landes,\nAbschlusszeugnis\n2. Fachlehrkräfte von anderen Bundeswehrfachschulen\nund eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten         (1) Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge\nSchulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung           ein Abschlusszeugnis, das die Gesamtnote sowie die\ndurch die Schulleiterin oder den Schulleiter.            Endnoten der während des Lehrgangs unterrichteten\n(2) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.                       Fächer enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor\ndem Prüfungshalbjahr abgeschlossen war, sind zu\nAbschnitt 5                            kennzeichnen.\nPrüfungsergebnis                               (2) Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Be-\nauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des\n§ 19                            Landes und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder\nder ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter\nFestsetzung der Endnoten                     der Schulleiterin oder des Schulleiters zu unterschrei-\n(1) Nach Beendigung der mündlichen Abschlussprü-          ben.\nfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnoten fest.              (3) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben,\nZwischennoten sind nicht zulässig.                           erhalten anstelle des Abschlusszeugnisses eine Be-\n(2) In den Fächern, in denen weder eine mündliche         scheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge,\nnoch eine schriftliche Abschlussprüfung durchgeführt         die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Be-\nwird, sind die Vornoten als Endnoten festzusetzen. In        scheinigung über den Besuch der Bundeswehrfach-\nden übrigen Fächern ist die jeweilige Endnote das arith-     schule.\nmetische Mittel, kaufmännisch auf eine ganze Zahl ge-\nrundet, und zwar                                                                      Abschnitt 6\n1. in den Fächern mit schriftlicher Abschlussprüfung                       A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\naus                                                                   für die Abschlussprüfung\na) der Vornote und\nb) der in der schriftlichen Abschlussprüfung erreich-                                    § 22\nten Note sowie                                                         Rücktritt oder Versäumnis\nc) der in einer mündlichen Abschlussprüfung er-              (1) Tritt ein Prüfling von der Prüfung zurück oder\nreichten Note,                                       nimmt er ohne einen wichtigen Grund an der Prüfung\n2. in den Fächern ohne schriftliche, aber mit münd-          nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Nimmt er\nlicher Abschlussprüfung aus                              ohne einen wichtigen Grund an einem Prüfungsteil\nnicht teil, wird dieser Prüfungsteil mit „ungenügend“\na) der Vornote und\nbewertet.\nb) der in der mündlichen Abschlussprüfung erreich-\n(2) Wichtige Gründe sind Krankheit und andere vom\nten Note.\nPrüfling nicht zu vertretende Umstände. Im Krankheits-\nfall ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüg-\n§ 20\nlich ein ärztliches Attest vorzulegen. In anderen Fällen\nGesamtergebnis und Bestehen der Prüfung                sind ihr oder ihm unverzüglich die Gründe für das Ver-\n(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestan-        säumnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu\nden“ oder „nicht bestanden“.                                 belegen. Hat ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheit-\nlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen\n(2) Die Gesamtnote ist das arithmetische Mittel aus\nHinderungsgrundes an der Prüfung teilgenommen,\nden Noten der Fächer, die im Prüfungshalbjahr unter-\nkann dieser Grund nachträglich nicht geltend gemacht\nrichtet worden sind. Das arithmetische Mittel wird kauf-\nwerden.\nmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach,            (3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent-\ndas im Prüfungshalbjahr unterrichtet worden ist, min-        scheidet die oder der Prüfungsvorsitzende.\ndestens die Endnote „ausreichend“ erreicht worden ist.           (4) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prü-\nDie Prüfung ist auch bestanden, wenn der Endnote             fung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prü-\n„mangelhaft“ in einem Fach mindestens die Endnote            fungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der\n„befriedigend“ in einem anderen Fach gegenübersteht.         Nachholtermin wird von der Schulleiterin oder dem\nHierbei kann die Endnote in einem Fach mit schriftlicher     Schulleiter in Abstimmung mit der oder dem Beauftrag-\nAbschlussprüfung nur durch die Endnote in einem an-          ten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes\nderen Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung ausge-         festgelegt.","668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n§ 23                            sichtführenden Lehrkräften anzufertigen und zu unter-\nTäuschung, Ordnungsverstoß                    schreiben. Jedes Protokoll muss enthalten:\n(1) Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine       1. Beginn und Ende der schriftlichen Abschlussprüfung\nTäuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst ge-              im jeweiligen Fach,\ngen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der         2. die Sitzordnung als Plan mit den Namen der Prüflin-\nPrüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Ent-              ge,\nscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden.\nDer Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Ver-         3. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte und die\nstoßes die Wiederholung der gesamten Prüfung oder                Zeit ihrer Anwesenheit,\neinzelner Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsleistung      4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüf-\nmit „ungenügend“ bewerten oder die gesamte Prüfung               linge und die Zeit ihrer Abwesenheit,\nfür nicht bestanden erklären. Bei einem erheblichen\nVerstoß kann der Prüfling von der weiteren Teilnahme        5. die Zeit der Abgabe der Klausuren,\nan der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden.              6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge nach\nWird ein Prüfling ausgeschlossen, gilt die Prüfung als           § 24,\nnicht bestanden.\n7. besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen\n(2) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen\nder Prüfung oder Ordnungsverstöße.\neines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen\nAbschlussprüfung entscheidet die Schulleiterin oder             (3) Das Protokoll über die mündliche Abschlussprü-\nder Schulleiter. Ist diese nicht erreichbar, entscheidet    fung ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungs-\ndie aufsichtführende Lehrkraft. Bei einem erheblichen       ausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter\nVerstoß kann der Prüfling durch die Schulleiterin oder      oder ihrer oder seiner Vertretung und der Protokollfüh-\nden Schulleiter ohne Befassung des Prüfungsaus-             rerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Das\nschusses von der weiteren Teilnahme an der gesamten         Protokoll muss enthalten:\nAbschlussprüfung ausgeschlossen werden. Die Ent-\n1. den Namen, die Amtsbezeichnung und die Dienst-\nscheidung ist zu dokumentieren.\nstelle der Mitglieder des Prüfungsausschusses,\n(3) Über das Vorliegen und die unmittelbaren Folgen\neines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Ab-          2. alle Entscheidungen der oder des Vorsitzenden und\nschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss.                alle Beschlüsse des Prüfungsausschusses,\nDie Entscheidung ist zu dokumentieren.                      3. Beginn und Ende der mündlichen Abschlussprüfung,\n(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der           4. die Namen der Prüflinge,\nmündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann die\nSchulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung im           5. die Prüfungsfächer,\nEinvernehmen mit der obersten Schulbehörde des Lan-         6. die erreichten Noten.\ndes, in dem die Bundeswehrfachschule ihren Sitz hat,\ndie Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag              (4) Die Protokolle der mündlichen Einzelprüfungen\nder mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden         sind jeweils von der prüfenden und der protokollieren-\nerklären.                                                   den Lehrkraft sowie der oder dem Vorsitzenden zu un-\nterschreiben und dem Protokoll über die mündliche Ab-\n(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Ab-\nschlussprüfung als Anlage beizufügen. Sie müssen je-\nsatz 4 sind die Betroffenen anzuhören.                      weils enthalten:\n§ 24                            1. den Namen des Prüflings, der prüfenden Lehrkraft,\nBelehrung                               der protokollierenden Lehrkraft und der oder des\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des\nVor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung hat             Unterausschusses,\ndie Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüflingen\ndie Bestimmungen der §§ 22 und 23 bekannt zu geben.         2. das Prüfungsfach,\nDie Bekanntgabe ist zu dokumentieren.                       3. Beginn und Ende der Einzelprüfung,\n§ 25                            4. die Aufgabenstellung,\nWiederholung der Prüfung                     5. eine nachvollziehbare Leistungsbewertung,\n(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben,    6. die erreichte Note.\nkönnen die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frü-\nhestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.                                          § 27\n(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt\nRechtsbehelfe\nwerden.\nGegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses\n§ 26                            steht dem Prüfling das Recht des Widerspruchs oder\nPrüfungsprotokolle                       der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung\nzu. Über den Widerspruch oder die Beschwerde ent-\n(1) Der Verlauf der schriftlichen und der mündlichen     scheidet die Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehr-\nAbschlussprüfung ist zu protokollieren.                     verwaltung; die Schulaufsichtsbehörde des Landes,\n(2) Die Protokolle über die schriftlichen Abschluss-     die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt\nprüfungen in den Fächern nach § 11 sind von den auf-        hat, ist zu beteiligen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                       669\n§ 28                                                               Abschnitt 7\nPrüfungsakte                                                 Schlussvorschriften\n(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:                                                            § 29\n1. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,                                     Übergangsregelung\n2. die Prüfungsprotokolle und                                          Auf Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteil-\nnehmer, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-\n3. die Prüfungsliste.                                               ser Verordnung im Prüfungshalbjahr befinden, ist die\n(2) Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses                     Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in der\noder des Bescheids über die nicht bestandene Ab-                    Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1985\nschlussprüfung ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in              (BGBl. I S. 722) weiter anzuwenden.\ndie ihn betreffenden Bestandteile der Prüfungsakte zu\ngewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermer-                                             § 30\nken.                                                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Die Klausuren und Protokolle werden nach Been-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndigung der Prüfung mindestens fünf und höchstens                    in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Bun-\nzehn Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsliste wird 30 Jahre              deswehrfachschulen in der Fassung der Bekanntma-\naufbewahrt und sodann vernichtet.                                   chung vom 25. April 1985 (BGBl. I S. 722) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. April 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}