{"id":"bgbl1-2015-17-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":17,"date":"2015-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst","law_date":"2015-04-24T00:00:00Z","page":642,"pdf_page":2,"num_pages":21,"content":["642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nGesetz\nfür die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern\nan Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst\nVom 24. April 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          §2\nsen:                                                                                 Geltungsbereich\nDieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Num-\nInhaltsübersicht\nmer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen\nArtikel 1 Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der          kann. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder\nBesetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungs-      der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und\ngesetz – BGremBG)                                    nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich\nArtikel 2 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern  verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.\nin der Bundesverwaltung und in den Unternehmen\nund Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungs-\ngesetz – BGleiG)                                                                 §3\nArtikel 3 Änderung des Aktiengesetzes                                             Begriffsbestimmungen\nArtikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz        Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nArtikel 5 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen    1. Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte so-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und           wie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeach-\nStahl erzeugenden Industrie                              tet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch\nArtikel 6 Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes          wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den\nAufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des    2. wesentliche Gremien: Gremien, bei denen die\nBergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden             Mitgliedschaft von mindestens einem seiner Mitglie-\nIndustrie                                                der durch die Bundesregierung zu beschließen oder\nArtikel 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes                       zur Kenntnis zu nehmen ist, oder Gremien, die als\nArtikel 8 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes                  wesentlich bestimmt worden sind;\nArtikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch          3. Bund:\nArtikel 10 Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 11 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs                  a) die Bundesregierung als Gesamtheit,\nArtikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-            b) das Bundeskanzleramt,\ngesetzbuch\nc) die Bundesministerien sowie die oder der Beauf-\nArtikel 13 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum\nHandelsgesetzbuch                                           tragte der Bundesregierung für Kultur und Medien\nArtikel 14 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes\neinschließlich der Behörden des jeweiligen Ge-\nArtikel 15 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften\nschäftsbereichs,\nmit beschränkter Haftung                                 d) die weiteren Beauftragten der Bundesregierung\nArtikel 16 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes                      und die Bundesbeauftragten sowie\nArtikel 17 Änderung des Genossenschaftsgesetzes\ne) die bundesunmittelbaren juristischen Personen\nArtikel 18 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes                        des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbst-\nArtikel 19 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                 verwaltung;\nArtikel 20 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung\nArtikel 21 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-    4. durch den Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglie-\nlungsgesetzes                                            der, die der Bund in ein Aufsichts- oder wesentliches\nArtikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes                         Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen,\nArtikel 23 Berichtswesen, Evaluation                                berufen, entsenden oder für ein solches Gremium\nArtikel 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                          vorschlagen kann; ein Mitglied ist nicht durch den\nBund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem\nBund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat\nArtikel 1                                und von diesem Recht Gebrauch macht.\nGesetz\n§4\nüber die Mitwirkung\ndes Bundes an der Besetzung von Gremien                                   Vorgaben für Aufsichtsgremien\n(Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG)                         (1) In einem Aufsichtsgremium müssen ab dem 1. Ja-\nnuar 2016 mindestens 30 Prozent der durch den Bund\nzu bestimmenden Mitglieder Frauen und mindestens 30\n§1                               Prozent Männer sein. Der Mindestanteil ist bei erforder-\nZiel des Gesetzes                         lich werdenden Neuwahlen, Berufungen und Entsen-\ndungen zur Besetzung einzelner oder mehrerer Sitze\nZiel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von        zu beachten und sukzessive zu steigern. Bestehende\nFrauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mit-             Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende\nglieder für diese bestimmen kann.                               wahrgenommen werden. Stehen dem Bund insgesamt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                   643\nhöchstens zwei Gremiensitze zu, sind die Sätze 1 bis 3                                         §7\nnicht anzuwenden. Bestimmen mehrere Institutionen                                           Bericht\ndes Bundes nach § 3 Nummer 3 Mitglieder eines Gre-\nmiums, ist die Gesamtzahl der zu bestimmenden Mit-                (1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nglieder maßgeblich. Bei den Berechnungen ist zur              destag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Aus-\nnächsten vollen Personenzahl aufzurunden.                     wertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.\n(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswer-\n(2) Es ist das Ziel, ab dem 1. Januar 2018 die in\ntung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten\nAbsatz 1 genannten Anteile auf 50 Prozent zu erhöhen.\nDaten. Die obersten Bundesbehörden haben die für\nSteht dem Bund insgesamt eine ungerade Anzahl an\ndie Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu\nGremiensitzen zu, darf das Ungleichgewicht zwischen\nmachen.\nFrauen und Männern nur einen Sitz betragen.\n(3) Bei einer Unterschreitung der Vorgaben nach den                                    Artikel 2\nAbsätzen 1 und 2 ist das Bundesministerium für Fami-\nGesetz\nlie, Senioren, Frauen und Jugend unverzüglich zu unter-\nrichten; die Unterschreitung ist zu begründen.                           für die Gleichstellung von Frauen\nund Männern in der Bundesverwaltung und\n§5                                in den Unternehmen und Gerichten des Bundes\n(Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)\nVorgaben für wesentliche Gremien\nInhaltsübersicht\n(1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3\nAbschnitt 1\nhaben ein Gremium als wesentlich zu bestimmen, wenn\nes besondere tatsächliche, wissenschaftliche oder zu-                             Allgemeine Bestimmungen\nkunftsrelevante Bedeutung hat.                                §   1  Ziele des Gesetzes\n§   2  Geltungsbereich\n(2) Bei wesentlichen Gremien haben die Institutionen\n§   3  Begriffsbestimmungen\ndes Bundes darauf hinzuwirken, dass eine paritätische\n§   4  Allgemeine Pflichten\nVertretung von Frauen und Männern geschaffen oder er-\nhalten wird. Dieses Ziel kann stufenweise entsprechend                                    Abschnitt 2\nden Vorgaben in § 4 Absatz 1 und 2 erreicht werden.               Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern\n(3) § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt    §   5  Grundsatz; Anwendungshinweis\nentsprechend.                                                 §   6  Arbeitsplatzausschreibung\n§   7  Bewerbungsgespräche\n§6                                §   8  Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Auf-\nstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen\nStatistik, Verordnungsermächtigung                  § 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern\n§ 10 Fortbildung, Dienstreisen\n(1) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3\nveröffentlichen auf ihrer Internetseite eine Aufstellung                                  Abschnitt 3\nüber ihre Aufsichts- und wesentlichen Gremien sowie                                   Gleichstellungsplan\nüber die Anzahl der in diesen jeweils durch den Bund          §  11  Zweck\nzu bestimmenden Mitglieder. Die Veröffentlichung er-          §  12  Erstellung\nfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2015. Die Aufstellung         §  13  Inhalt\nnach Satz 1 ist regelmäßig zu aktualisieren.                  §  14  Bekanntmachung, Veröffentlichung\n(2) Die Institutionen des Bundes erfassen jährlich                                    Abschnitt 4\nzum 31. Dezember unter Beachtung des Datenschut-\nVereinbarkeit von Familie, Pflege\nzes die Besetzung ihrer Gremien mit Frauen und Män-                       und Berufstätigkeit für Frauen und Männer\nnern. Grundlage ist die Aufstellung nach Absatz 1 ein-\n§ 15 Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen\nschließlich der im Vergleich zum Vorjahr neu aufgenom-\n§ 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und\nmenen und entfernten Gremien. Die Daten werden je-                   Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pfle-\nweils bis zum 31. März des Folgejahres auf den Inter-                geaufgaben\nnetseiten der Institutionen des Bundes nach § 3 Num-          § 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiederein-\nmer 3 veröffentlicht und zeitgleich dem Statistischen                stieg\nBundesamt gemeldet. Veröffentlichung und Meldung              § 18 Verbot von Benachteiligungen\nerfolgen erstmals bis zum 31. März 2017.\nAbschnitt 5\n(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag                           Gleichstellungsbeauftragte,\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen                          Stellvertreterin und Vertrauensfrau\nund Jugend alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach         §  19  Wahl, Verordnungsermächtigung\nAbsatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. Die Statistik ist Be-       §  20  Bestellung\nstandteil der Gleichstellungsstatistik nach § 38 Absatz 3     §  21  Anfechtung der Wahl\nNummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes.                   §  22  Vorzeitiges Ausscheiden\n(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-        §  23  Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen            §  24  Rechtsstellung\nVorgaben für die Mitteilung der statistischen Daten           §  25  Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauf-\nnach Absatz 2 Satz 3.                                                tragten","644                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n§ 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau             ren personelle Ausführung lediglich finanzielle Mit-\n§ 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauf-          tel benötigt werden, unabhängig davon, ob die Be-\ntragten                                                       schäftigung aus für Stellen und Planstellen bereit-\n§ 28 Schutzrechte                                                     gestellten oder sonstigen Haushaltsmitteln finan-\n§ 29 Ausstattung                                                      ziert wird;\n§ 30 Zusammenarbeit und Information\n2. Bereiche: Besoldungs- und Entgeltgruppen oder\n§ 31 Verschwiegenheitspflicht\nLaufbahngruppen, Laufbahnen und Fachrichtun-\n§ 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung\ngen, Berufsausbildungen einschließlich des Vorbe-\n§ 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren                          reitungsdienstes sowie Ebenen mit Vorgesetzten-\n§ 34 Gerichtliches Verfahren                                          oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen\n§ 35 Fragerecht                                                       und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vor-\n§ 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauf-       sitzender Richter;\ntragten\n3. beruflicher Aufstieg: Beförderungen, Höhergruppie-\nAbschnitt 6                              rungen, Höherreihungen sowie Übertragungen\nSonderregelungen, Statistik,                     höher bewerteter Dienstposten und Arbeitsplätze;\nBericht und Übergangsbestimmungen                   4. Beschäftigte: Beamtinnen und Beamte, Arbeitneh-\n§  37   Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst              merinnen und Arbeitnehmer einschließlich Auszu-\n§  38   Statistik, Verordnungsermächtigung                            bildender, Richterinnen und Richter sowie Inhabe-\n§  39   Bericht                                                       rinnen und Inhaber öffentlich-rechtlicher Ämter;\n§  40   Übergangsbestimmungen                                      5. Dienststellen:\nAbschnitt 1                                 a) Bundesgerichte,\nAllgemeine Bestimmungen                                  b) Behörden und Verwaltungsstellen der unmittel-\nbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher\n§1                                        im Bereich der Streitkräfte sowie\nZiele des Gesetzes                            c) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts des Bundes;\n(1) Ziel des Gesetzes ist es,\nmaßgebend ist § 6 Absatz 1, 2 und 4 des Bundes-\n1. die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ver-                  personalvertretungsgesetzes;\nwirklichen,\n6. Familienaufgaben: die tatsächliche Betreuung von\n2. bestehende Benachteiligungen auf Grund des Ge-\nmindestens einem Kind unter 18 Jahren durch Be-\nschlechts, insbesondere Benachteiligungen von\nschäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme\nFrauen, zu beseitigen und künftige Benachteiligun-\neiner Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und\ngen zu verhindern sowie\nElternzeitgesetz ein;\n3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit\n7. Pflegeaufgaben: die tatsächliche, nicht erwerbs-\nvon Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen\nmäßige häusliche Pflege oder Betreuung einer im\nund Männer zu verbessern.\nSinne von § 61 Absatz 1 des Zwölften Buches So-\n(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes wird die tat-                    zialgesetzbuch pflegebedürftigen Person durch Be-\nsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von                     schäftigte; dies schließt auch die Inanspruchnahme\nFrauen und Männern gefördert. Strukturelle Benachtei-                 einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie\nligungen von Frauen sind durch deren gezielte Förde-                  die Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit nach\nrung zu beheben.                                                      dem Familienpflegezeitgesetz ein;\n(3) Bei der Erreichung der Ziele sind die besonderen           8. Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche\nBelange behinderter und von Behinderung bedrohter                     Leistung;\nFrauen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Neunten Buches\n9. Unternehmen:\nSozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt\n§ 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter                a) Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren\nMenschen.                                                                 Bundesverwaltung mit Ausnahme der Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen sowie\n§2                                    b) Unternehmen, die aus bundeseigener Verwal-\nGeltungsbereich                                  tung künftig in ein Unternehmen des privaten\nDieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3                     Rechts umgewandelt werden, mit Ausnahme\nNummer 5. Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen                            von Tochterunternehmen;\nauf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes                  10. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Män-\nhinwirken.                                                            nern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftig-\nten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 un-\n§3                                    ter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an\nBegriffsbestimmungen                             Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterreprä-\nsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen bei-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind:                                    den Geschlechtern mindestens zwei Personen des\n1. Arbeitsplätze: Ausbildungsplätze, Stellen, Planstel-             gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die\nlen sowie Dienstposten, die mit Beschäftigten im                Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktu-\nSinne dieses Gesetzes besetzbar sind und für de-                elle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015             645\ndie angestrebte Maßnahme oder Entscheidung             schrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen oder\nhauptsächlich bezieht.                                 der Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffent-\nlich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel we-\n§4                              der mit einer hausinternen noch mit einer dienststellen-\nAllgemeine Pflichten                      übergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann.\nAusnahmen nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbe-\n(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vor-      amtengesetzes bleiben unberührt.\ngesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der\nDienststelle sowie die Personalverwaltung haben die             (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anfor-\nErreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese      derungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen\nVerpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen   und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der\nAufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienst-            Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte\nstellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststel-        Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn\nlen zu berücksichtigen.                                     oder des Funktionsbereichs enthalten.\n(2) Gewähren Dienststellen Zuwendungen nach § 23\nder Bundeshaushaltsordnung als institutionelle Förde-                                   §7\nrungen, so sollen sie durch Nebenbestimmung zum Zu-                           Bewerbungsgespräche\nwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung\nsicherstellen, dass die institutionellen Zuwendungs-            (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von\nempfängerinnen und -empfänger die Grundzüge dieses          Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene\nGesetzes anwenden. Aus der Nebenbestimmung zum              Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müs-\nZuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinba-         sen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Be-\nrung muss hervorgehen, welche Vorschriften anzuwen-         reich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindes-\nden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall,       tens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungs-\ndass Stellen außerhalb der Bundesverwaltung mit Bun-        gesprächen oder besonderen Auswahlverfahren einge-\ndesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell geför-      laden werden. § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches\ndert werden.                                                Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung\nvon Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer\n(3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bun-         auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsen-\ndes sollen die Gleichstellung von Frauen und Männern        tiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nauch sprachlich zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch\nfür den dienstlichen Schriftverkehr.                            (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Aus-\nwahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Fa-\nAbschnitt 2                            milienstand, einer bestehenden oder geplanten\nSchwangerschaft sowie nach bestehenden oder ge-\nMaßnahmen zur\nplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig.\nGleichstellung von Frauen und Männern\n(3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterpari-\n§5                              tätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung\naus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen\nGrundsatz; Anwendungshinweis\nGründe aktenkundig zu machen.\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann\nnicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem                                       §8\nbestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung\nfür die auszuübende Tätigkeit ist.                                           Auswahlentscheidungen\nbei Einstellung, beruflichem Aufstieg\n(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung\nund der Vergabe von Ausbildungsplätzen\nund die der Schwerbehindertenvertretung bleiben un-\nberührt.                                                        (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach\n§ 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle\n§6                              sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Ein-\nArbeitsplatzausschreibung                    stellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu be-\nrücksichtigen. Dies gilt auch bei der Abordnung, Ver-\n(1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen ge-        setzung und Umsetzung für jeweils mehr als drei\nschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzuläs-     Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren\nsig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen       vorausgeht. Voraussetzung für die Bevorzugung ist,\nauszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so for-         dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen\nmuliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in     wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist\ngleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem          ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte\njeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts         Gründe überwiegen, die in der Person eines männli-\nverstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschrei-         chen Mitbewerbers liegen. Sind Männer strukturell be-\nbung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausge-          nachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterreprä-\nschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann,    sentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.\nes sei denn, zwingende dienstliche Belange stehen\ndem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von            (2) Absatz 1 gilt insbesondere für\nArbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufga-        1. die Besetzung von Stellen von Beamtinnen und Be-\nben ungeachtet der Hierarchieebene.                              amten, von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,\n(2) Wenn in einem Bereich Frauen oder Männer un-              von Auszubildenden sowie von Richterinnen und\nterrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausge-       Richtern, es sei denn, für die Berufung von Richte-","646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nrinnen und Richtern ist eine Wahl oder die Mitwir-       gen. Satz 2 gilt auch für Männer, wenn diese unterre-\nkung eines Wahlausschusses vorgeschrieben;               präsentiert sind.\n2. den beruflichen Aufstieg, es sei denn, die Entschei-          (2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Famili-\ndung über diesen Aufstieg erfolgt durch eine Wahl        en- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen\noder unter Mitwirkung eines Wahlausschusses.             Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbil-\nSatz 1 schließt auch Arbeitsplätze mit Vorgesetzten-         dungen sowie an Dienstreisen ermöglichen. Soweit er-\noder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchie-             forderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkei-\nebene ein.                                                   ten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative\nDienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen\n(3) Die Ausnahmeregelung in Absatz 2 Satz 1 Num-\nund zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit\nmer 1 gilt entsprechend für die Stellen von Mitgliedern\nFamilien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Darüber\ndes Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung nach\nhinaus kann die Dienststelle Beschäftigten mit Famili-\n§ 5 Absatz 2 Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes\nen- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen\nvom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1445), das zuletzt durch\nMöglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Ausbildun-\nArtikel 15 Absatz 82 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\ngen anbieten. Für die Dauer der Teilnahme an\n(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, der Ständige Aus-\nschuss des Großen Senats des Bundesrechnungshofes            1. Maßnahmen nach Satz 1 kann im Bedarfsfall die Be-\nzu hören ist.                                                     treuung von Kindern oder pflegebedürftigen Perso-\nnen angeboten werden,\n§9                               2. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 können auf\nQualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern                   Antrag zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreu-\n(1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Be-          ungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Perso-\nwerbers wird anhand der Anforderungen des zu beset-               nen erstattet werden.\nzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der            (3) Die Dienststelle soll in ausreichendem Maße\nhierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikations-       Fortbildungen anbieten, die den beruflichen Aufstieg\nprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie         und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unter-\naus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter und         brechung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Fa-\nder Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberin-        milien- oder Pflegeaufgaben erleichtern. Absatz 2 gilt\nnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt         entsprechend.\nwerden, wie sie für die Qualifikation für den betreffen-\n(4) Die Beschäftigten der Personalverwaltung und die\nden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische,\nBeschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\ndurch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfah-\nsind verpflichtet, sich über Maßnahmen zur Gleichstel-\nrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit\nlung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit\nsie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Be-\nvon Familie, Pflege und Berufstätigkeit zu informieren.\ndeutung sind.\nSie sollen entsprechende Fortbildungen besuchen.\n(2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der verglei-\nchenden Bewertung sein:                                          (5) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihren Stell-\nvertreterinnen ist zu Beginn und während ihrer Amtszeit\n1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflege-          Gelegenheit zur Fortbildung, insbesondere auf den Ge-\naufgaben bedingte                                        bieten des Gleichstellungsrechts, des Rechts des öf-\na) Unterbrechungen der Berufstätigkeit,                  fentlichen Dienstes sowie des Personalvertretungs-,\nb) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäf-        Organisations- und des Haushaltsrechts, zu geben.\ntigungsjahre,\nAbschnitt 3\nc) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerun-\ngen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge,                        Gleichstellungsplan\nd) zeitliche Belastungen,\n§ 11\n2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Le-\nbenspartnerin oder des Lebenspartners, der Le-                                     Zweck\nbensgefährtin oder des Lebensgefährten,                      Der Gleichstellungsplan dient der Erreichung der\n3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitre-       Ziele dieses Gesetzes und ist ein wesentliches Instru-\nduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrneh-            ment der Personalplanung, insbesondere der Personal-\nmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch          entwicklung. Seine Umsetzung ist besondere Verpflich-\nzu machen,                                               tung der Personalverwaltung, der Beschäftigten mit\n4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwä-        Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sowie der\ngungen.                                                  Dienststellenleitung.\n§ 10                                                          § 12\nFortbildung, Dienstreisen                                            Erstellung\n(1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der Beschäf-           (1) Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für\ntigten an Fortbildungen zu unterstützen. Bei der Einfüh-     jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren\nrungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind           den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann.\nFrauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der           Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwer-\njeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichti-       behindertenvertretung bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                        647\n(2) Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember      Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten\nzu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in       unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Beschäftigten\nKraft. Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbe-       mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben erhalten ihn\nreich sowie im Falle umfassender organisatorischer Än-       in Textform.\nderungen in der Dienststelle können abweichend von\nSatz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauf-                                  Abschnitt 4\ntragten andere Stichtage festgelegt werden.\nVe r e i n b a r k e i t v o n F a m i l i e , P f l e g e u n d\nBerufstätigkeit für Frauen und Männer\n§ 13\nInhalt                                                             § 15\n(1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsauf-\nArbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen\nnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation\nder Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni           Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige\ndes Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bishe-       Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Män-\nrige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Be-        nern die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufs-\nreichen nach § 3 Nummer 2 für die vergangenen vier           tätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Be-\nJahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch            lange nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rah-\neine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die       menbedingungen im Sinne von Satz 1 können Möglich-\nMaßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie,            keiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürfti-\nPflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen ha-          gen Personen einschließlich entsprechender Bera-\nben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im       tungs- und Vermittlungsleistungen gehören.\nVergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnah-\nmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Ziel-                                         § 16\nvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht                       Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit,\numgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstel-                    mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur\nlungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.        Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben\n(2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie bis zum\n(1) Die Dienststellen haben Anträgen von Beschäf-\nEnde seiner Geltungsdauer\ntigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auf familien-\n1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in          oder pflegebedingte Teilzeitbeschäftigung oder Beur-\nden einzelnen Bereichen nach § 3 Nummer 2 mög-           laubung zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche\nlichst abgebaut werden soll,                             Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch bei Ar-\n2. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstä-       beitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben\ntigkeit verbessert werden soll und wie insbesondere      ungeachtet der Hierarchieebene. Im Rahmen der\nMänner motiviert werden sollen, entsprechende Ver-       dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen\neinbarkeitsangebote stärker in Anspruch zu nehmen.       den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben\nDazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum             auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder fami-\nFrauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetz-        lien- oder pflegefreundliche Arbeits- und Präsenzzeit-\nten- und Leitungsebene zu benennen, soweit es sich           modelle anzubieten. Die Ablehnung von Anträgen muss\nhierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer 1 handelt.          im Einzelnen schriftlich begründet werden.\nSoweit Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen             (2) Die Dienststellen müssen Beschäftigte, die einen\nzu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienst-         Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflege-\nstelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Abspra-       freundliche Arbeitszeitmodelle oder Beurlaubung zur\nche mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen        Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben stel-\nStelle zu entwickeln.                                        len, frühzeitig in Textform hinweisen auf:\n(3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe      1. die Folgen einer Bewilligung, insbesondere in beam-\nkonkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organi-             ten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlicher\nsatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvor-            Hinsicht, sowie\ngabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maß-\n2. die Möglichkeit einer Befristung mit Verlängerungs-\nnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie,\noption und deren Folgen.\nPflege und Berufstätigkeit.\n(4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vor-             (3) Die Dienststellen haben darauf zu achten, dass\ngesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen ge-         1. Beschäftigte, deren Antrag auf Teilzeitbeschäfti-\nsperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungs-             gung, familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit-\nplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentier-           modelle oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von\nten Geschlechts in den betreffenden Bereichen nach                Familien- oder Pflegeaufgaben positiv entschieden\n§ 3 Nummer 2 zumindest nicht sinkt.                               wurde, eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entspre-\n(5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbe-             chende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben\nzogenen Daten enthalten.                                          erhalten und\n2. sich aus der ermäßigten Arbeitszeit keine dienstli-\n§ 14                                   chen Mehrbelastungen für andere Beschäftigte der\nBekanntmachung, Veröffentlichung                       Dienststelle ergeben.\nDer Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats            (4) Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsge-\nnach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der             setzes zur Teilzeitbeschäftigung sowie sonstige gesetz-","648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nliche Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung oder zur Be-      5. Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-\nurlaubung bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt.             geaufgaben.\nDies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Num-\n§ 17                              mer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1\nWechsel zur Vollzeit-                      Nummer 4 und 5.\nbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg                 (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbe-\n(1) Bei Vorliegen der gleichen Qualifikation müssen       schäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist\nim Rahmen der Besetzung von Arbeitsplätzen vorran-           nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies\ngig berücksichtigt werden:                                   rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten\nund Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pfle-\n1. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufga-\ngeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend.\nben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhö-\nhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit beantragen,             (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte\nsowie                                                    Abwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be-\nschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen auf Grund\n2. beurlaubte Beschäftigte, die während der Beurlau-\nvon Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der An-\nbung Familien- oder Pflegeaufgaben wahrgenom-\nrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach\nmen haben und eine vorzeitige Rückkehr aus der\n§ 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berück-\nBeurlaubung beantragen.\nsichtigen.\n(2) Die Dienststellen haben den auf Grund von Fami-\nlien- oder Pflegeaufgaben beurlaubten Beschäftigten                                      Abschnitt 5\ndie Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wieder-\nGleichstellungsbeauftragte,\neinstieg zu erleichtern. Als Maßnahmen hierfür kommen\nS t e l l v e r t r e t e r i n u n d Ve r t r a u e n s f r a u\ninsbesondere in Betracht:\n1. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem                                            § 19\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,\nWahl, Verordnungsermächtigung\n2. die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem\n(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens\nTeilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der\n100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauf-\nTätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht aus-\ntragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch\nschließt,\nfür oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger\n3. die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsan-       als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbe-\ngebote,                                                  auftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten\n4. das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen wäh-           Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahl-\nrend oder nach der Beurlaubung sowie                     rechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig.\nWahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Be-\n5. das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretun-\nschäftigten der Dienststelle.\ngen.\n(2) Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle\n(3) Die Teilnahme an einer Fortbildung während der\nohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der\nBeurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder\nnächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.\nPflegeaufgaben begründet einen Anspruch auf bezahlte\nDienst- oder Arbeitsbefreiung nach dem Ende der Beur-            (3) Verwaltungen mit einem großen Geschäfts-\nlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst- oder Arbeits-       bereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weni-\nbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung.       ger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern\nsichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten\n(4) Die Dienststelle hat rechtzeitig vor Ablauf einer\nGeschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstel-\nBeurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder\nlungsbeauftragte vertreten werden.\nPflegeaufgaben Personalgespräche mit den betroffe-\nnen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere              (4) In Dienststellen mit großen Zuständigkeits- oder\nberufliche Entwicklung zu erörtern ist.                      komplexen Aufgabenbereichen werden bis zu drei Stell-\nvertreterinnen gewählt. Dies gilt auch für Verwaltungen\n§ 18                              mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnah-\nmeregelung nach Absatz 3 Gebrauch machen.\nVerbot von Benachteiligungen\n(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\n(1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie        nung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren\ndie berufliche Entwicklung einschließlich des berufli-       der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.\nchen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbe-\nsondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung                                         § 20\nauswirken:\nBestellung\n1. Teilzeitbeschäftigung,\n(1) Die Dienststellen bestellen die gewählten Beschäf-\n2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an       tigten für jeweils vier Jahre zur Gleichstellungsbeauftrag-\nflexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,                   ten oder zur Stellvertreterin. Die Bestellung setzt voraus,\n3. eine bestehende Schwangerschaft,                          dass die gewählten Beschäftigten weder der Personal-\n4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Ab-          noch der Schwerbehindertenvertretung angehören.\nwesenheiten auf Grund mutterschutzrechtlicher Be-            (2) Findet sich für die Wahl der Gleichstellungsbeauf-\nschäftigungsverbote,                                     tragten keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015              649\nKandidatin gewählt, bestellt die Dienststellenleitung die                               § 23\nGleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der weiblichen\nZusammenlegung,\nBeschäftigten von Amts wegen. Hierzu bedarf es der Zu-\nAufspaltung und Eingliederung\nstimmung der zu bestellenden Beschäftigten.\n(1) Bei der Zusammenlegung von Dienststellen zu\n(3) Finden sich für die Wahl der Stellvertreterinnen\neiner neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleich-\nnicht genügend Kandidatinnen oder sind nach der Wahl\nstellungsbeauftragten und die der Stellvertreterinnen\nnicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die\nspätestens ein Jahr nach Zusammenlegung der Dienst-\nDienststellenleitung die Stellvertreterinnen auf Vor-\nstellen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Aufgaben-\nschlag der Gleichstellungsbeauftragten von Amts we-\naufteilung und -wahrnehmung in gegenseitigem Einver-\ngen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestel-\nnehmen zwischen den Gleichstellungsbeauftragten und\nlenden Beschäftigten.\nStellvertreterinnen. Neuwahlen nach § 19 müssen\n(4) Für kleine Dienststellen nach § 19 Absatz 2 sowie    rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres nach Zusammenle-\nfür Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum-     gung der Dienststellen abgeschlossen sein.\nlich weit von dieser entfernt liegen, ist auf Vorschlag der\n(2) Im Falle der Teilung oder Aufspaltung einer\nzuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrau-\nDienststelle in zwei oder mehrere Dienststellen endet\nensfrau zu bestellen. Die Bestellung der Vertrauens-\ndie Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und die\nfrauen bedarf der Zustimmung der zu bestellenden\nder Stellvertreterinnen spätestens ein Jahr nach dem\nweiblichen Beschäftigten. Die Vertrauensfrau muss Be-\nVollzug des Organisationsaktes. Absatz 1 Satz 3 gilt\nschäftigte der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle der\nentsprechend.\nDienststelle oder des jeweiligen Dienststellenteils sein.\n(3) Wird eine Dienststelle in eine andere Dienststelle\n§ 21                             eingegliedert, endet die Amtszeit der Gleichstellungs-\nbeauftragten und die der Stellvertreterinnen der einge-\nAnfechtung der Wahl\ngliederten Dienststelle mit Vollzug des Organisations-\n(1) Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen         aktes der Eingliederung.\nwesentliche Vorschriften zur Wahl verstoßen worden\nund der Verstoß nicht berichtigt worden ist. Eine An-                                   § 24\nfechtung der Wahl scheidet aus, wenn das Wahlergeb-\nnis durch einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften                            Rechtsstellung\nzur Wahl nicht geändert oder beeinflusst werden konn-            (1) Die Gleichstellungsbeauftragte gehört der Perso-\nte.                                                          nalverwaltung an und wird unmittelbar der Dienststel-\n(2) Anfechtungsberechtigt sind eine Gruppe von           lenleitung zugeordnet. Bei obersten Bundesbehörden\nmindestens drei Wahlberechtigten und die Dienststel-         ist auch eine Zuordnung zur Leitung der Zentralabtei-\nlenleitung.                                                  lung möglich.\n(3) Die Anfechtung muss vor dem Verwaltungsge-               (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Aus-\nricht innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach Bekannt-         übung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf nur in ihrer\ngabe des Wahlergebnisses erfolgen.                           Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Perso-\nnalangelegenheiten befasst sein. Ihre Befugnis zur Er-\n§ 22                             stellung dienstlicher Beurteilungen für die ihr zugeord-\nneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 29 Absatz 2)\nVorzeitiges Ausscheiden                     bleibt von Satz 2 unberührt.\n(1) Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig        (3) Die Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbe-\naus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend       auftragten nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach den\nverhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für      §§ 28 bis 35 gelten auch für die Stellvertreterinnen, so-\ndie restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleich-        weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nstellungsbeauftragte zu bestellen. § 19 findet keine An-\nwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei\n§ 25\nJahre oder weniger beträgt.\nAufgaben, Rechte und\n(2) Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrau-\nPflichten der Gleichstellungsbeauftragten\nensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht\nnur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat             (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe,\ndie Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbe-        den Vollzug dieses Gesetzes sowie des Allgemeinen\nauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellver-    Gleichbehandlungsgesetzes im Hinblick auf den Schutz\ntreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. Ab-     der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                             Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von\nFrauen, zu fördern und zu überwachen. Dies umfasst\n(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte\nauch den Schutz von Frauen, die behindert oder von\nals auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem\neiner Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor\nAmt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhin-\nsexueller Belästigung am Arbeitsplatz.\ndert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19\nstatt.                                                           (2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftrag-\nten zählen insbesondere:\n(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend,\nwenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeits-          1. die Dienststelle dabei zu unterstützen, die Ziele die-\noder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate un-              ses Gesetzes zu erreichen und die Erfüllung der all-\nunterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.                        gemeinen Pflichten nach § 4 zu fördern,","650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n2. bei allen personellen, organisatorischen und sozia-           (4) Die Vertrauensfrau ist Ansprechpartnerin für die\nlen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die          Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle, Nebenstelle\ndie Gleichstellung von Frauen und Männern, die Be-       oder des jeweiligen Dienststellenteils sowie für die zu-\nseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbar-        ständige Gleichstellungsbeauftragte. Ihr obliegt die Ver-\nkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie       mittlung von Informationen zwischen den Beschäftigten\nden Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeits-         und der Gleichstellungsbeauftragten. Sind sowohl die\nplatz betreffen,                                         Gleichstellungsbeauftragte als auch ihre Stellvertrete-\nrinnen verhindert, kann die Vertrauensfrau im Auftrag\n3. einzelne Beschäftigte bei Bedarf zu beraten und zu\nder Gleichstellungsbeauftragten an Vorstellungsge-\nunterstützen, insbesondere in den Bereichen der be-\nsprächen, besonderen Auswahlverfahren oder Sitzun-\nruflichen Entwicklung und Förderung sowie der Ver-\ngen von Auswahlkommissionen teilnehmen; die Aus-\neinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit\nübung des Mitwirkungsrechts nach § 32 bleibt in die-\nsowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligun-\nsem Fall weiterhin der Gleichstellungsbeauftragten vor-\ngen, und\nbehalten. Macht die Dienststelle von der Möglichkeit in\n4. die Fortbildungsangebote nach § 10 Absatz 5 wahr-         § 19 Absatz 3 Gebrauch, kann die Gleichstellungsbe-\nzunehmen.                                                auftragte der Vertrauensfrau mit deren Einverständnis\n(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstun-       auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der\nden durchführen und jährliche Versammlungen der              örtlichen Dienststelle, Nebenstelle oder des Dienststel-\nweiblichen Beschäftigten einberufen. Sie unterrichtet        lenteils übertragen.\ndie Dienststellenleitung im Vorfeld über die Einberufung\neiner Versammlung nach Satz 1. Die Gleichstellungsbe-                                     § 27\nauftragte kann an Personalversammlungen teilnehmen                                  Beteiligung und\nund hat dort ein Rederecht.                                      Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten\n(4) Im Falle des § 19 Absatz 2 nimmt die Gleichstel-          (1) Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbe-\nlungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle die ihr      auftragten frühzeitig, insbesondere bei\nnach den Absätzen 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben              1. personellen Angelegenheiten; dies betrifft die Vorbe-\nauch für nachgeordnete Dienststellen wahr. Absatz 3               reitung und Entscheidung über\ngilt entsprechend.                                                a) die Vergabe von Ausbildungsplätzen,\n(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der obersten                b) die Einstellung sowie die Abordnung, Versetzung\nBundesbehörde ist für den Informations- und Erfah-                    und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils\nrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten, Stell-                mehr als drei Monate,\nvertreterinnen und Vertrauensfrauen in ihrem Ge-\nc) die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von\nschäftsbereich verantwortlich.\nBeschäftigten,\n(6) Die Gleichstellungsbeauftragte eines obersten              d) die Abmahnung, die Einleitung und den Ab-\nGerichts hat das Recht, an den Sitzungen des Präsi-                   schluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich\ndialrates und dessen Ausschüssen teilzunehmen.                        der vorläufigen Dienstenthebung,\n(7) Die Aufgabenwahrnehmung als Gleichstellungs-               e) Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlas-\nbeauftragte hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer                   sung, Versetzung in den Ruhestand und ver-\nAufgaben.                                                             gleichbare Entscheidungen,\n2. organisatorischen und sozialen Angelegenheiten,\n§ 26\n3. der Abfassung von Beurteilungsrichtlinien sowie bei\nAufgaben der                                Besprechungen, die die einheitliche Anwendung die-\nStellvertreterin und der Vertrauensfrau                  ser Richtlinien in der Dienststelle sicherstellen sollen,\n(1) Die Stellvertreterin wird grundsätzlich im Vertre-    4. Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maß-\ntungsfall tätig.                                                  gabe des Bundesgremienbesetzungsgesetzes, so-\nfern keine Organisationseinheit zur Gleichstellung\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gleichstel-\nvon Frauen und Männern in der Dienststelle einge-\nlungsbeauftragte der Stellvertreterin mit deren Einver-\nrichtet ist, sowie\nständnis einen Teil der Aufgaben nach § 25 zur eigen-\nständigen Erledigung übertragen. Im Falle des § 19 Ab-       5. der Erstellung des Gleichstellungsplans.\nsatz 4 erfolgt die Aufgabenaufteilung zwischen der               (2) Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt\nGleichstellungsbeauftragten und den Stellvertreterin-        vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn\nnen in gegenseitigem Einvernehmen. Eine Änderung             des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienst-\noder Aufhebung der Delegationsentscheidung nach              stelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder\nden Sätzen 1 und 2 kann die Gleichstellungsbeauf-            Maßnahme noch gestaltungsfähig ist.\ntragte jederzeit ohne Zustimmung der Stellvertreterin\n(3) Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten\noder der Stellvertreterinnen vornehmen. § 24 Absatz 2\ngeht einem Beteiligungsverfahren nach dem Bundes-\nSatz 2 gilt entsprechend.\npersonalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch\n(3) Die Stellvertreterin hat die von der Gleichstel-      Sozialgesetzbuch voraus; das Verfahren nach § 32\nlungsbeauftragten vorgegebenen Leitlinien der Gleich-        Absatz 3 muss abgeschlossen sein. Erfolgt entgegen\nstellungsarbeit zu beachten. Die Gesamtverantwortung         Satz 1 eine parallele Beteiligung von Personal- oder\nfür die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstel-     Schwerbehindertenvertretung, ist die Gleichstellungs-\nlungsbeauftragten.                                           beauftragte über die Gründe zu informieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015                 651\n§ 28                                                        § 29\nSchutzrechte\nAusstattung\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfül-\nlung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer            (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn\nTätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer berufli-   und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige per-\nchen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt         sonelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Ver-\nwerden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung          fügung zu stellen.\nihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeits-\nentgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil,         (2) Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel we-\nwie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt              niger als 1 000 kann der Gleichstellungsbeauftragten\nwäre.                                                        eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet wer-\nden. In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens\n(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von ander-        1 000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten\nweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies       mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu-\nzur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben               zuordnen.\nals Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In\nDienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäf-         (3) Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\ntigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der      beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstel-\nregelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer      lungsbeauftragten. § 26 Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-\nBeschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Be-        chend.\nschäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Um-\nfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet.        (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen mo-\nÜbt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbe-          natlichen Verfügungsfonds. Die Höhe des Verfügungs-\nschäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stell-        fonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben ent-\nvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend        lasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der\nzu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben            Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer\nzur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die     dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Perso-\nGleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Absatz 2 für           nalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten\nmehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe       und Hauptpersonalräten. Die teilweise von anderweiti-\nder Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller        gen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte er-\nDienststellen maßgebend.                                     hält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Ent-\nlastung entspricht. Die Verordnung über die Höhe der\n(3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwick-\nAufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte\nlung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen\nPersonalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974\nfiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des\n(BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes\nEntlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten.\nvom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-\nDie fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Per-\nden ist, gilt entsprechend.\nsonalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive\nNachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33\nAbsatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unbe-                                       § 30\nrührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbe-\nauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschrei-                  Zusammenarbeit und Information\nbung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstel-\n(1) Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungs-\nlungsbeauftragte zu erteilen.\nbeauftragte arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und\n(4) Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung ist           zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen.\ndie Gleichstellungsbeauftragte wie ein Mitglied der Per-\nsonalvertretung geschützt.                                      (2) Die Dienststellenleitung unterstützt die Gleich-\nstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-\n(5) Wird die Stellvertreterin nach § 26 Absatz 1 im\nben und der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte, indem\nVertretungsfall tätig, ist sie anstelle der Gleichstellungs-\nsie die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere unver-\nbeauftragten mit Beginn der Vertretungstätigkeit in dem\nzüglich und umfassend informiert. Die zur Wahrneh-\nAusmaß ihrer Tätigkeit als Stellvertreterin von ander-\nmung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbe-\nweitigen Tätigkeiten zu entlasten. Im Falle des § 26\nsondere Bewerbungsunterlagen, vergleichende Über-\nAbsatz 2 Satz 1 wird die Stellvertreterin anstelle der\nsichten und Auswahlvermerke, sind ihr frühestmöglich\nGleichstellungsbeauftragten im Umfang von bis zu\nvorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die\neinem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-\nDienststellenleitung soll der Gleichstellungsbeauftrag-\nzeitkraft entlastet. Im Falle des § 26 Absatz 2 Satz 2\nten Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Ent-\nbeträgt die Entlastung der Stellvertreterinnen jeweils\nscheidungsprozessen zu personellen, organisatori-\nbis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Voll-\nschen und sozialen Angelegenheiten geben und den\nzeitkraft; die Höhe der Entlastung der Gleichstellungs-\nInformations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstel-\nbeauftragten bleibt hiervon unberührt.\nlungsbeauftragten mit anderen Gleichstellungsbeauf-\n(6) Vertrauensfrauen werden von anderweitigen             tragten unterstützen.\nTätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ord-\nnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Infor-              (3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht,\nmationsvermittlerin erforderlich ist. Die Entlastung be-     Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile von Per-\nträgt mindestens ein Zehntel und bis zu einem Viertel        sonalakten zu nehmen, soweit die Kenntnis des Akten-\nder regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.            inhalts zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.","652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n§ 31                                                           § 33\nVerschwiegenheitspflicht                            Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren\nDie Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertrete-        (1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein Ein-\nrinnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die       spruchsrecht gegenüber der Dienststellenleitung, wenn\nVertrauensfrauen sind hinsichtlich persönlicher Verhält-     sie geltend macht, die Dienststelle habe\nnisse der Beschäftigten und anderer vertraulicher An-        1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan\ngelegenheiten in der Dienststelle ab dem Zeitpunkt                nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 er-\nihrer Bestellung sowie über die Zeit ihrer Bestellung             heblich verletzt,\nhinaus zum Stillschweigen verpflichtet.\n2. einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vor-\ngaben des § 13 entspricht,\n§ 32\n3. entgegen § 27 Absatz 1 Nummer 5 die Gleichstel-\nForm der Mitwirkung und Stufenbeteiligung                   lungsbeauftragte bei der Erstellung des Gleichstel-\nlungsplans nicht beteiligt,\n(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht\nund die Pflicht, unmittelbar bei der Dienststellenleitung    4. entgegen § 14 den Gleichstellungsplan nicht be-\nvorzutragen. Sie hat in allen Angelegenheiten, die nach           kannt gegeben,\n§ 25 Absatz 1 und § 27 Absatz 1 ihrer Mitwirkung un-         5. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder\nterliegen, ein Initiativrecht. Die Dienststelle hat über\neinen Initiativantrag innerhalb angemessener Zeit, spä-      6. gegen weitere Vorschriften dieses Gesetzes oder\ntestens nach einem Monat, zu entscheiden. In Ausnah-              gegen andere Vorschriften über die Gleichstellung\nmefällen ist die endgültige Entscheidung nach drei                von Frauen und Männern verstoßen.\nMonaten vorzunehmen. Die Entscheidung ist der                    (2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zu-\nGleichstellungsbeauftragten in Textform mitzuteilen.         gang der Begründung nach § 32 Absatz 3 schriftlich bei\nder Dienststellenleitung einzulegen. Er hat aufschie-\n(2) Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten\nbende Wirkung. § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und\nerfolgt regelmäßig durch Votum, das zu den Akten zu\nAbsatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-\nnehmen ist. Das Votum ist innerhalb von zehn Arbeits-\nchend. Im Falle der sofortigen Vollziehung unterrichtet\ntagen ab Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte\ndie Dienststellenleitung die Gleichstellungsbeauftragte\nMaßnahme oder Entscheidung in Textform abzugeben;\nunverzüglich.\nvon dieser Frist kann im Einvernehmen mit der Gleich-\nstellungsbeauftragten abgewichen werden. Nur in be-              (3) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch\nsonders dringenden Fällen darf die Frist zur Abgabe          innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs\ndes Votums ausnahmsweise auf drei Arbeitstage ver-           entscheiden. Hält sie den Einspruch für begründet, sind\nkürzt werden. Hat die Gleichstellungsbeauftragte inner-      die betreffenden Maßnahmen und ihre Folgen zu be-\nhalb von zehn Arbeitstagen oder im Falle des Satzes 3        richtigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei wei-\ninnerhalb von drei Arbeitstagen kein Votum abgegeben,        teren vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.\nso gilt die beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung             (4) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für un-\nals gebilligt.                                               begründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststel-\n(3) Folgt die Dienststelle dem Votum der Gleichstel-      lenleitung unverzüglich vor. Bei selbständigen bundesun-\nlungsbeauftragten nicht, hat sie der Gleichstellungsbe-      mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen\nauftragten die Gründe für die Nichtbefolgung mitzutei-       ohne mehrstufigen Verwaltungsaufbau wird der Ein-\nlen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte dies bei der        spruch entsprechend deren Vorstand oder Geschäftsfüh-\nAbgabe des Votums verlangt hat. Die Mitteilung durch         rung vorgelegt. Die Entscheidung der nächsthöheren\ndie Dienststelle hat in Textform innerhalb von 15 Ar-        Dienststellenleitung, des Vorstandes oder der Geschäfts-\nbeitstagen ab Zugang des Votums zu erfolgen.                 führung erfolgt entsprechend Absatz 3.\n(4) Soweit in Dienststellen Entscheidungen für nach-          (5) Die Entscheidung über den Einspruch ist schrift-\ngeordnete Dienststellen getroffen werden, hat jede be-       lich zu begründen und der Gleichstellungsbeauftragten\nteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstel-     unverzüglich zu übermitteln.\nlungsbeauftragte nach Maßgabe der §§ 25, 27 und 30\nsowie nach den Absätzen 1 und 2 an dem bei ihr an-                                        § 34\nhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Das in Textform                           Gerichtliches Verfahren\nverfasste Votum der Gleichstellungsbeauftragten der\nnachgeordneten Dienststelle ist zusammen mit den                 (1) Bleibt der Einspruch nach § 33 erfolglos, kann die\nweiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen der              Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht an-\nnächsthöheren Dienststelle und von dieser der bei ihr        rufen. Zuvor hat die Gleichstellungsbeauftragte oder\nbestellten Gleichstellungsbeauftragten vorzulegen. Bei       die Dienststelle einen nochmaligen außergerichtlichen\npersonellen Angelegenheiten gelten die Sätze 1 bis 3         Einigungsversuch zu unternehmen. Das Gericht ist in-\nfür den Fall, dass personalbearbeitende Dienststelle         nerhalb eines Monats anzurufen, nachdem die Gleich-\nund Beschäftigungsdienststelle nicht identisch sind,         stellungsbeauftragte oder die Dienststelle das Schei-\nentsprechend. Satz 1 gilt auch, wenn Vorgänge, die           tern des außergerichtlichen Einigungsversuchs schrift-\nAufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach Ab-            lich festgestellt hat. Die Anrufung hat keine aufschie-\nsatz 1 betreffen, mit Wirkung für eine andere Dienst-        bende Wirkung.\nstelle bearbeitet werden, die nicht nachgeordnete                (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf ge-\nDienststelle nach § 25 Absatz 4 ist.                         stützt werden, dass die Dienststelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015               653\n1. Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat         4. beim Bundesnachrichtendienst beschäftigte Solda-\noder                                                           tinnen sind gemäß § 19 Absatz 1 aktiv wahlberech-\n2. einen Gleichstellungsplan erstellt hat, der nicht den           tigt,\nVorgaben der §§ 12 bis 14 entspricht.                      5. beim Bundesnachrichtendienst tätige Soldatinnen\n(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist die Anrufung             und Soldaten gelten hinsichtlich der Zuständigkeit\ndes Gerichts auch zulässig, wenn über den Einspruch                der dort bestellten Gleichstellungsbeauftragten als\nohne zureichenden Grund in angemessener Frist sach-                Beschäftigte des Bundesnachrichtendienstes, so-\nlich nicht entschieden worden ist. § 75 Satz 2 bis 4 der           weit dessen Leitung oder das Bundeskanzleramt\nVerwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.                      für die Entscheidung in personellen, sozialen oder\norganisatorischen Angelegenheiten dieses Perso-\n(4) Die Dienststelle trägt die Kosten, die der Gleich-          nenkreises zuständig ist,\nstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen\nnach den Absätzen 1 oder 2 entstehen.                          6. beim Informations- und Erfahrungsaustausch der\nGleichstellungsbeauftragten gemäß § 25 Absatz 5\nsind die für den Bundesnachrichtendienst gelten-\n§ 35\nden Sicherheitsbestimmungen zu beachten,\nFragerecht\n7. ein Votum der Gleichstellungsbeauftragten des\n(1) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeu-               Bundesnachrichtendienstes, das diese gemäß den\ntung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes,                  §§ 25, 27 und 32 abgegeben hat, ist dem Bundes-\nkönnen sich die Gleichstellungsbeauftragte und die                 kanzleramt vorzulegen, soweit im Bundeskanzler-\nStellvertreterinnen unmittelbar an das Bundesministe-              amt Entscheidungen für den Bundesnachrichten-\nrium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wenden.              dienst getroffen werden und die Gleichstellungsbe-\nPersonenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen                    auftragte des Bundeskanzleramtes insoweit nicht\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen                zu beteiligen ist,\nund Jugend nur mit Einwilligung der betroffenen Be-\n8. § 32 Absatz 4 und § 38 Absatz 1 Satz 4 sind nicht\nschäftigten übermittelt werden.\nanzuwenden,\n(2) Anfragen nach Absatz 1 sollen innerhalb eines\n9. die Gleichstellungsbeauftragte bedarf des Einver-\nMonats beantwortet werden. Das Bundesministerium\nnehmens der Dienststelle, soweit im Falle des\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend leitet seine\n§ 35 eine Angelegenheit behandelt werden soll,\nAntwort der jeweils zuständigen obersten Bundesbe-\ndie als Verschlusssache eingestuft ist,\nhörde nachrichtlich zu.\n10. bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle oder ei-\n§ 36                                   ner besonderen Einsatzsituation, von der der Bun-\ndesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen\nInterministerieller\nist, ruhen die Rechte und Pflichten der Gleichstel-\nArbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten\nlungsbeauftragten; Beginn und Ende des Ruhens\nDie Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bun-               werden jeweils von der Leitung des Bundesnachrich-\ndesbehörden bilden zusammen den Interministeriellen                tendienstes im Einvernehmen mit der Chefin oder\nArbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obers-            dem Chef des Bundeskanzleramtes festgestellt.\nten Bundesbehörden. Der Arbeitskreis informiert die\nGleichstellungsbeauftragten aus den Geschäftsberei-                                       § 38\nchen regelmäßig über seine Tätigkeit. Die Möglichkeit,\nStatistik, Verordnungsermächtigung\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes weitere Arbeits-\nkreise zur Koordinierung der Arbeit von Gleichstel-              (1) Jede Dienststelle erfasst alle zwei Jahre die Zahl\nlungsbeauftragten einzurichten, bleibt von den Sätzen 1      aller in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Män-\nund 2 unberührt.                                             ner sowie die Zahl der Frauen und Männer nach folgen-\nden weiteren Kriterien:\nAbschnitt 6                           1. einzelne Bereiche nach § 3 Nummer 2,\nSonderregelungen, Statistik,                         2. Voll- und Teilzeitbeschäftigung,\nBericht und Übergangsbestimmungen\n3. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von\nFamilien- oder Pflegeaufgaben,\n§ 37\n4. Bewerbung, Einstellung sowie beruflicher Aufstieg,\nSonderregelungen\nfür den Bundesnachrichtendienst                   5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine Be-\nurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeauf-\nFür den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz             gaben in Anspruch genommen haben, und von sol-\nmit folgenden Abweichungen:                                       chen Beschäftigten, die solche Maßnahmen nicht in\n1. der Bundesnachrichtendienst gilt als einheitliche            Anspruch genommen haben,\nDienststelle, in der keine Vertrauensfrauen bestellt    6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktio-\nwerden,                                                      nen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung.\n2. § 6 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden,               Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum\n3. § 14 Satz 1 gilt nicht; die Beschäftigten des Bun-      30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach\ndesnachrichtendienstes sind berechtigt, den             Satz 1 Nummer 4 und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des\nGleichstellungsplan bei den von der Personalver-        vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres.\nwaltung bezeichneten Stellen einzusehen,                Die Daten der nachgeordneten Bundesbehörden sowie","654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\ndie des mittelbaren Bundesdienstes sind bis zum                  (2) Der Bericht legt dar, inwieweit die Ziele dieses\n30. September der obersten Bundesbehörde oder der            Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet\nobersten Aufsichtsbehörde zu melden. Die obersten            worden ist. Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaß-\nBundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt            nahmen einzelner Dienststellen aus. Der Bericht darf\nbis zum 31. Dezember ihre eigenen Daten, die zusam-          keine personenbezogenen Daten enthalten.\nmengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs\n(3) An der Erstellung des Berichts ist der Interminis-\nsowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechts-\nterielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der\naufsicht unterstehenden mittelbaren Bundesverwaltung.\nobersten Bundesbehörden zu beteiligen.\n(2) Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die\nZahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten                                    § 40\nFrauen und Männer sowie die Zahl der Frauen und\nMänner nach folgenden weiteren Kriterien:                                     Übergangsbestimmungen\n1. Laufbahngruppe des höheren Dienstes,                          (1) Der Gleichstellungsplan nach Abschnitt 3 ist erst-\nmals zum 31. Dezember 2015 zu erstellen. Dies gilt\n2. einzelne Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsauf-\nnicht, wenn die Geltungsdauer des Gleichstellungs-\ngaben einschließlich der politischen Leitungsämter,\nplans am 1. Mai 2015 noch mehr als zwei Jahre beträgt.\n3. Voll- und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäf-\ntigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,               (2) Die für die Gleichstellungsstatistik erstmalig zu er-\nhebenden Daten nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\n4. Inanspruchnahme einer Beurlaubung auf Grund von           bis 3 und 6 haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten\nFamilien- oder Pflegeaufgaben,                           nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 beziehen\n5. beruflicher Aufstieg.                                     sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni\n2015. Die für den Gleichstellungsindex erstmalig zu erhe-\nDie Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind zum                benden Daten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4\n30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach      haben den Stichtag 30. Juni 2015, die Daten nach § 38\nSatz 1 Nummer 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des Vor-        Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beziehen sich auf den Zeit-\njahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die Mel-         raum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015.\ndung an das Statistische Bundesamt hat bis zum\n30. September zu erfolgen.                                       (3) Vor dem 1. Mai 2015 bestellte Gleichstellungs-\nbeauftragte, Stellvertreterinnen und Vertrauensfrauen\n(3) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag\nbleiben auch danach als Gleichstellungsbeauftragte,\ndes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen\nStellvertreterinnen und Vertrauensfrauen im Amt. In\nund Jugend\nDienststellen mit großen Zuständigkeits- oder komple-\n1. alle zwei Jahre eine Statistik zu den nach Absatz 1       xen Aufgabenbereichen finden unverzüglich Neuwahlen\nerhobenen Daten der Dienststellen (Gleichstellungs-      für die nicht besetzten Ämter der Stellvertreterinnen ge-\nstatistik) und leitet diese den obersten Bundesbe-       mäß § 19 Absatz 4 statt.\nhörden zu,\n2. jährlich einen Index aus den nach Absatz 2 erhobe-                                  Artikel 3\nnen Daten der obersten Bundesbehörden (Gleich-\nstellungsindex) und veröffentlicht diesen jeweils bis                          Änderung des\nzum 31. Dezember.                                                             Aktiengesetzes\n(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-            Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die einzelnen           S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des\nVorgaben für die Erfassung und Mitteilung der statisti-      Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBI. I S. 434) geändert\nschen Daten. Die Personalstandstatistik nach dem Fi-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nnanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der         1. Dem § 76 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I\nS. 438), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                „(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsen-\n22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1312) geändert worden ist, ist           notiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen,\nzu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1              legt für den Frauenanteil in den beiden Führungs-\nbeschränkt den Kreis der mitteilungspflichtigen Dienst-           ebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.\nstellen auf das Notwendige. In der Rechtsverordnung               Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen\nkönnen auch Bestimmungen zu Inhalt, Ausarbeitung                  unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den\nund zur jährlichen Aktualisierung der Anlagen zur                 jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten.\nRechtsverordnung getroffen werden.                                Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrö-\nßen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht län-\n§ 39                                  ger als fünf Jahre sein.“\nBericht                           2. In § 84 Absatz 4 werden die Wörter „vom 21. Mai\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347)“ durch die Wörter\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\n„in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\ndestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation\nnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fas-\nder Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3\nsung“ ersetzt.\nNummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz)\nvor. Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1      3. In § 95 Satz 5 werden die Wörter „Gesetzes über die\nund 2 erhobenen Daten. Die obersten Bundesbehörden                Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976\nhaben die dazu erforderlichen Angaben zu machen.                  (Bundesgesetzbl. I S. 1153)“ durch die Wörter „Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015               655\nbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I                     zungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Ab-\nS. 1153)“ und die Wörter „vom 7. August 1956 (Bun-               satz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.“\ndesgesetzbl. I S. 707)“ durch die Wörter „in der im           b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-               sätze 6 und 7.\n3, veröffentlichten bereinigten Fassung“ ersetzt.\n6. § 111 wird wie folgt geändert:\n4. § 96 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Gesetz                      „(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die\nüber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei ei-               börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unter-\nner grenzüberschreitenden Verschmelzung“ die                  liegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat\nWörter „vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                        und im Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauen-\nS. 3332)“ eingefügt.                                          anteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Pro-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2                  zent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreich-\nund 3 eingefügt:                                              ten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig\nsind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzu-\n„(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die           legen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als\ndas Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbe-                   fünf Jahre sein. Soweit für den Aufsichtsrat bereits\nstimmungsgesetz oder das Mitbestimmungser-                    eine Quote nach § 96 Absatz 2 gilt, sind die Fest-\ngänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat              legungen nur für den Vorstand vorzunehmen.“\nzu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu\nmindestens 30 Prozent aus Männern zusammen.                b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nDer Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt       7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nzu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseig-        gefügt:\nner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines            „Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Auf-\nmit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl            sichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaf-\nder Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichts-               ten, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Mon-\nratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für             tan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestim-\ndiese Wahl von der Seite der Anteilseigner und             mungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:\nder Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen.\nEs ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen ma-        1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-\nthematisch auf- beziehungsweise abzurunden.                   satz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und\nVerringert sich bei Gesamterfüllung der höhere             2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-\nFrauenanteil einer Seite nachträglich und wider-              destens jeweils von Frauen und Männern besetzt\nspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird da-              sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach\ndurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht               § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“\nunwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Auf-           8. Dem § 127 wird folgender Satz angefügt:\nsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine\nEntsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß ge-           „Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur\ngen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine          Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter\nWahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so           Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz,\nverstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen inso-           das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mit-\nweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf              bestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden\ndie Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-           Inhalten zu versehen:\nnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze                1. Hinweis auf die Anforderungen des § 96 Absatz 2,\nzur Mitbestimmung anzuwenden.                              2. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Ab-\n(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus            satz 2 Satz 3 widersprochen wurde und\neiner grenzüberschreitenden Verschmelzung her-             3. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat min-\nvorgegangen sind und bei denen nach dem Ge-                   destens jeweils von Frauen und Männern besetzt\nsetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer                  sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach\nbei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung                 § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.“\ndas Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus der-\n9. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmer-\nvertretern besteht, müssen in dem Aufsichts-               a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch\noder Verwaltungsorgan Frauen und Männer je-                   die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.\nweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent           b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nvertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt              Semikolon ersetzt.\nentsprechend.“\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.                         „5. die Wahl gegen § 96 Absatz 2 verstößt.“\n5. § 104 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\nArtikel 4\nÄnderung des\n„(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei\nbörsennotierten Gesellschaften, für die das Mit-             Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestim-                   Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\nmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergän-              6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch","656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nArtikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I               ein Vorschlag an das Wahlorgan nur erfolgen,\nS. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              wenn die Vorgaben des § 5a durch eine Wahl\n1. § 25 wird wie folgt gefasst:                                     nach den Absätzen 1 und 5 erfüllt worden sind.“\n„§ 25                               b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n4. Die §§ 14 und 14a werden aufgehoben.\nÜbergangsvorschrift zu dem Gesetz\nfür die gleichberechtigte Teilhabe von           5. § 15 wird § 14.\nFrauen und Männern an Führungspositionen\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst                               Artikel 6\n(1) Die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 Satz 1                         Änderung des Gesetzes\nund 3 sowie nach § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des                       zur Ergänzung des Gesetzes\nAktiengesetzes haben erstmals bis spätestens                           über die Mitbestimmung der\n30. September 2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Ab-               Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und\nsatz 4 Satz 3 und die nach § 111 Absatz 5 Satz 3\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus\ndes Aktiengesetzes erstmals festzulegende Frist\ndarf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern.       und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie\n(2) Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an            Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die\nFrauen und Männern im Aufsichtsrat nach § 96 Ab-          Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten\nsatz 2 des Aktiengesetzes ist bei erforderlich wer-       und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und\ndenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 1. Ja-           der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im\nnuar 2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3,\nAufsichtsratssitze zu beachten. Reicht die Anzahl         veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nder neu zu besetzenden Aufsichtsratssitze nicht aus,      Artikel 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I\num den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit     S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nPersonen des unterrepräsentierten Geschlechts zu            1. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter „§ 7 vorschlags-\nbesetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern.             berechtigten Spitzenorganisationen der“ durch die\nBestehende Mandate können bis zu ihrem regulären               Wörter „§ 10d Absatz 2 Satz 1 im Konzern vertre-\nEnde wahrgenommen werden.                                      tenen“ ersetzt.\n(3) Für die Fälle des § 96 Absatz 3 des Aktienge-        2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „10h“ durch\nsetzes gilt Absatz 2 entsprechend.“                            die Angabe „10i“ ersetzt.\n2. In § 27 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die             3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nAngabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.                                                        „§ 5a\nUnter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-\nArtikel 5                               nehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten\nÄnderung des Gesetzes                             Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2\nüber die Mitbestimmung der                           Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer je-\nArbeitnehmer in den Aufsichtsräten und                       weils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent\nvertreten sein.“\nVorständen der Unternehmen des Bergbaus\nund der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie                  4. § 7 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitneh-               a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „10f und 10h“\nmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-                   durch die Angabe „10g und 10i“ ersetzt.\nnehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeu-                b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 10g\ngenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                und 10h“ durch die Angabe „§§ 10h und 10i“\nGliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten                 ersetzt.\nFassung, das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung          5. Dem § 10e wird folgender Absatz 3 angefügt:\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\n„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-\nden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes\n1. In § 5 werden nach dem Wort „gewählt“ die Wörter               ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen\n„oder entsandt“ eingefügt.                                     und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der\n2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                        Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 5a ent-\nspricht; § 10f Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\n„§ 5a\n6. Nach § 10e wird folgender § 10f eingefügt:\nUnter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeich-\nneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 ge-                                  „§ 10f\nnannten, börsennotierten Unternehmens müssen im                   (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des\nFall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes               Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und ihre\nFrauen und Männer jeweils mit einem Anteil von                 Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben des\nmindestens 30 Prozent vertreten sein.“                         § 5a nicht erreicht worden sind, ist zu gewährleisten,\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   dass unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeit-\nnehmer, die Arbeitnehmer von Konzernunternehmen\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:            sind, in einem Aufsichtsrat mit 15 Mitgliedern min-\n„(6) Bei börsennotierten Unternehmen kann im            destens eine Frau und mindestens ein Mann und in\nFall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes           einem Aufsichtsrat mit 21 Mitgliedern mindestens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015              657\nzwei Frauen und mindestens zwei Männer sowie un-              kanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates\nter den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften           nach § 10g Satz 1 durch das zur gesetzlichen Ver-\njeweils eine Frau und ein Mann vertreten sind.                tretung des herrschenden Unternehmens befugte\n(2) Um diese Verteilung der Geschlechter nach              Organ erfolgt ist.“\nAbsatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Be-\nwerber um einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer                                 Artikel 7\nunwirksam, deren Geschlecht in dem jeweiligen                                   Änderung des\nWahlgang nach der Verteilung der Stimmen auf die                         Mitbestimmungsgesetzes\nBewerber mehrheitlich vertreten ist und die\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI.\n1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl-       I S. 1153), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 113 des\ngang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber       Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044)\nentfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nStimmenzahlen erhalten haben oder\n1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“\n2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl-          durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.\ngang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nentfallenden Höchstzahlen die niedrigsten\nHöchstzahlen erhalten haben.                             a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nDie durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be-                     „(3) Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-\nsetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge-                beitnehmer eines in § 1 Absatz 1 genannten, bör-\nrichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien-              sennotierten Unternehmens müssen im Fall des\ngesetzes oder der Nachwahl besetzt.“                             § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen\nund Männer jeweils mit einem Anteil von mindes-\n7. Der bisherige § 10f wird § 10g.                                  tens 30 Prozent vertreten sein.“\n8. Der bisherige § 10g wird § 10h und in Satz 3 wird            b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\ndie Angabe „10f“ durch die Angabe „10g“ ersetzt.                 sätze 4 und 5.\n9. Der bisherige § 10h wird § 10i.                          3. In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Satz“ durch\n10. Der bisherige § 10i wird § 10k und in Absatz 1               das Wort „Absatz“ ersetzt.\nSatz 1 wird die Angabe „10g“ durch die Angabe            4. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„10h“ ersetzt.\n„(3) Im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktien-\n11. Die bisherigen §§ 10k bis 10n werden die §§ 10l bis          gesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes\n10o.                                                         ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von\n12. § 17 wird wie folgt geändert:                                Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitglie-\ndern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk-                 § 7 Absatz 3 entspricht; § 18a Absatz 2 Satz 2 gilt\nschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfah-          entsprechend.“\nren zur Berücksichtigung der Geschlechter“ ein-\ngefügt.                                              5. Nach § 18 wird folgender Fünfter Unterabschnitt ein-\ngefügt:\nb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.                                „Fünfter Unterabschnitt\nNichterreichen des\n13. § 22 wird wie folgt gefasst:\nGeschlechteranteils durch die Wahl\n„§ 22\n(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der                                     § 18a\nArbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-                 (1) Ergibt im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des\ngeschlossen sind, ist das Gesetz zur Ergänzung               Aktiengesetzes die Auszählung der Stimmen und\ndes Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeit-              ihre Verteilung auf die Bewerber, dass die Vorgaben\nnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der              des § 7 Absatz 3 nicht erreicht worden sind, ist fol-\nUnternehmen des Bergbaus und der Eisen und                   gendes Geschlechterverhältnis für die Aufsichtsrats-\nStahl erzeugenden Industrie in der Fassung des Ar-           sitze der Arbeitnehmer herzustellen:\ntikels 34 des Gesetzes vom 23. Juli 2013\n1. in Aufsichtsräten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1\n(BGBl. I S. 2586) anzuwenden.\nund 2 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern\n(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der               der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nArbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht                jeweils mindestens eine Frau und mindestens ein\nabgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2                Mann und unter den Aufsichtsratsmitgliedern der\nSatz 3 des Aktiengesetzes das Gesetz zur Ergän-                  Gewerkschaften jeweils eine Frau und ein Mann\nzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-                 vertreten sein;\nbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen              2. in einem Aufsichtsrat nach § 7 Absatz 2 Num-\nder Unternehmen des Bergbaus und der Eisen                       mer 3 müssen unter den Aufsichtsratsmitgliedern\nund Stahl erzeugenden Industrie in der durch Arti-               der Arbeitnehmer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nkel 6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I                   mindestens zwei Frauen und mindestens zwei\nS. 642) geänderten Fassung anzuwenden.                           Männer und unter den Aufsichtsratsmitgliedern\n(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der                der Gewerkschaften eine Frau und ein Mann ver-\nArbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-                treten sein.","658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n(2) Um die Verteilung der Geschlechter nach Ab-                                  Artikel 9\nsatz 1 zu erreichen, ist die Wahl derjenigen Bewerber\nÄnderung des\num einen Aufsichtsratssitz der Arbeitnehmer unwirk-\nsam, deren Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nnach der Verteilung der Stimmen auf die Bewerber              § 379 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nmehrheitlich vertreten ist und die                        – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\n1. bei einer Mehrheitswahl in dem jeweiligen Wahl-        Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. April 2015\ngang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber        (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nentfallenden Stimmenzahlen die niedrigsten Stim-\nmenzahlen erhalten haben oder\nArtikel 10\n2. bei einer Verhältniswahl in dem jeweiligen Wahl-                              Änderung des\ngang nach der Reihenfolge der auf die Bewerber                           Handelsgesetzbuchs\nentfallenden Höchstzahlen die niedrigsten\nHöchstzahlen erhalten haben.                              Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-\nDie durch unwirksame Wahl nach Satz 1 nicht be-           reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1\nsetzten Aufsichtsratssitze werden im Wege der ge-         des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-\nrichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktien-       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngesetzes oder der Nachwahl besetzt.“\n1. § 289a wird wie folgt geändert:\n6. Der bisherige Fünfte Unterabschnitt          wird der         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSechste Unterabschnitt.\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n7. In § 39 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gewerk-                         ein Semikolon ersetzt.\nschaftsvertreter“ die Wörter „sowie das Verfahren                 bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nzur Berücksichtigung der Geschlechter“ eingefügt.\n„4. bei börsennotierten Aktiengesellschaften\n8. § 40 wird wie folgt gefasst:                                               die Festlegungen nach § 76 Absatz 4\nund § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes\n„§ 40                                            und die Angabe, ob die festgelegten Ziel-\ngrößen während des Bezugszeitraums er-\nÜbergangsregelung\nreicht worden sind, und wenn nicht, An-\n(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der                         gaben zu den Gründen.“\nArbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 abge-             b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nschlossen sind, ist das Mitbestimmungsgesetz vom\n„(3) Auf börsennotierte Kommanditgesell-\n4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) in der Fassung des\nschaften auf Aktien sind die Absätze 1 und 2 ent-\nArtikels 2 Absatz 113 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nsprechend anzuwenden.\nber 2011 (BGBl. I S. 3044) anzuwenden.\n(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsor-\n(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der                gan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des\nArbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht                 Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-\nabgeschlossen sind, ist im Fall des § 96 Absatz 2                 schränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des\nSatz 3 des Aktiengesetzes das Mitbestimmungsge-                   Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34\nsetz in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April            Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-\n2015 (BGBl. I S. 642) geänderten Fassung anzuwen-                 rungsaufsichtsgesetzes, oder nach § 111 Absatz 5\nden.                                                              des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35\n(3) Eine Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Ar-             Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-\nbeitnehmer gilt als abgeschlossen, wenn die Be-                   setzes, verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frau-\nkanntmachung der Mitglieder des Aufsichtsrates                    enanteil und Fristen für deren Erreichung festzu-\nnach § 19 Satz 1 durch das zur gesetzlichen Vertre-               legen, haben in ihrem Lagebericht als gesonder-\ntung des Unternehmens befugte Organ erfolgt ist.“                 ten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmens-\nführung mit den Festlegungen und Angaben nach\nAbsatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1\nArtikel 8                                    Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften,\ndie nicht zur Offenlegung eines Lageberichts ver-\nÄnderung des                                    pflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Fest-\nDrittelbeteiligungsgesetzes                            legungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4\nDas Drittelbeteiligungsgesetz vom 18. Mai 2004                    zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu ver-\n(BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 114             öffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)                 Offenlegung eines unter Berücksichtigung von\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen.“\n2. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe\n„§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ er-            „Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind,\nsetzt.                                                        soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt\nist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzu-\n2. § 15 wird aufgehoben.                                         wenden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015              659\n1. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Ab-         setzes geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\nsatz 2,                                               fügt:\n2. die §§ 265 bis 289, mit Ausnahme von § 277 Ab-        „§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit\nsatz 3 Satz 1, § 285 Nummer 6 und 17,                 Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs ist erstmals anzu-\n3. § 289a Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3         wenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre\nund 4 des Genossenschaftsgesetzes.“                   mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Ab-\nschlussstichtag beziehen.“\nArtikel 11\nArtikel 14\nWeitere Änderung\nÄnderung des\ndes Handelsgesetzbuchs\nSE-Ausführungsgesetzes\n§ 289a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, das zu-\nDas SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004\nletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden\n(BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nist, wird wie folgt geändert:\nzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-\n1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-          den ist, wird wie folgt geändert:\nmikolon ersetzt.\n1. § 17 wird wie folgt geändert:\n2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„5. die Angabe, ob die Gesellschaft bei der Beset-\n„(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das\nzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern\nAufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteils-\njeweils Mindestanteile im Bezugszeitraum einge-\neigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in\nhalten hat, und wenn nicht, Angaben zu den\ndem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils\nGründen, sofern es sich um folgende Gesell-\nmit einem Anteil von mindestens 30 Prozent ver-\nschaften handelt:\ntreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Pro-\na) börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf             zent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan\nGrund von § 96 Absatz 2 und 3 des Aktien-                ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen\ngesetzes Mindestanteile einzuhalten haben                einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan\noder                                                     zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu beset-\nb) börsennotierte Europäische Gesellschaften                zenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu\n(SE), die auf Grund von § 17 Absatz 2 oder               erreichen, sind die Sitze mit Personen des unter-\n§ 24 Absatz 3 des SE-Ausführungsgesetzes                 repräsentierten Geschlechts zu besetzen, um\nMindestanteile einzuhalten haben.“                       dessen Anteil sukzessive zu steigern. Beste-\nhende Mandate können bis zu ihrem regulären\nArtikel 12                                  Ende wahrgenommen werden.“\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-\nÄnderung des\nsätze 3 bis 5.\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n2. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               „(3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Ver-\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das            waltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner-\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2014           und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwal-\n(BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird folgender             tungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil\nFünfunddreißigster Abschnitt angefügt:                           von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Min-\ndestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und\n„Fünfunddreißigster Abschnitt                     Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich wer-\ndenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer\nÜbergangsvorschrift zum                         Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl\nGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe               der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den\nvon Frauen und Männern an Führungspositionen                 Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Perso-\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst           nen des unterrepräsentierten Geschlechts zu beset-\nzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Be-\nArtikel 73                              stehende Mandate können bis zu ihrem regulären\n§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit              Ende wahrgenommen werden.“\nAbsatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit\n§ 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind                                   Artikel 15\nerstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf\nÄnderung des\nGeschäftsjahre mit einem nach dem 30. September\n2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.“                                 Gesetzes betreffend die\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nArtikel 13                               Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nWeitere Änderung des\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                   ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes\nDem Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Han-           vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\ndelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Ge-      ist, wird wie folgt geändert:","660               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie                                 Artikel 17\nfolgt gefasst:\nÄnderung des\n„§ 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten\nGenossenschaftsgesetzes\nTeilhabe von Frauen und Männern“.\nDas Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\n2. § 36 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\n„§ 36                             das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. De-\nZielgrößen und Fristen zur gleich-              zember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist,\nberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern            wird wie folgt geändert:\nDie Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der         1. Der Inhaltsangabe wird folgende Angabe angefügt:\nMitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenan-\n„§ 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die\nteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Ge-\ngleichberechtigte Teilhabe von Frauen und\nschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil\nMännern an Führungspositionen in der Pri-\nbei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so\nvatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.\ndürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil\nnicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen       2. Dem § 9 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an-\nzur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris-           gefügt:\nten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“\n„(3) Der Vorstand einer Genossenschaft, die der\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                  Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:            in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vor-\nstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei\n„(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein         Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-\nAufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschaf-        fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht\nterversammlung für den Frauenanteil im Auf-                mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-\nsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö-          reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-\nßen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat            fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.\ndiese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbe-\nstimmungsgesetz,       dem      Montan-Mitbestim-             (4) Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbe-\nmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergän-                  stimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt\nzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt         dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im\nder Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Auf-              Vorstand Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei\nsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrö-          Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dür-\nßen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung            fen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht\nder Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die             mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Er-\nZielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht             reichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dür-\nmehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur         fen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.“\nErreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fris-       3. Folgender § 168 wird angefügt:\nten dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre\nsein.“                                                                              „§ 168\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                             Übergangsvorschrift zu dem\nsätze 3 und 4.                                                    Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe\nvon Frauen und Männern an Führungspositionen\nArtikel 16                                  in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst\nÄnderung des                                   Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3\nGmbHG-Einführungsgesetzes                             sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis\nspätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober                    nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erst-\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das durch Artikel 9 des             mals festzulegende Frist darf nicht länger als bis\nGesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert              zum 30. Juni 2017 dauern.“\nworden ist, wird folgender § 5 angefügt:\nArtikel 18\n„§ 5\nÜbergangsvorschrift zu                                           Änderung des\ndem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe                           SCE-Ausführungsgesetzes\nvon Frauen und Männern an Führungspositionen                   Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst         (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nDie Festlegungen nach § 36 Satz 1 und 3 sowie § 52         zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert wor-\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 des Gesetzes betreffend die Ge-         den ist, wird wie folgt geändert:\nsellschaften mit beschränkter Haftung haben erstmals\n1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2“\nbis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die\ndurch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.\nnach § 36 Satz 3 und § 52 Absatz 2 Satz 3 des Geset-\nzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter            2. In § 19 Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1\nHaftung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger            die Angabe „§ 96 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 96\nals bis zum 30. Juni 2017 dauern.“                                Absatz 4“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015              661\nArtikel 19                           S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3559) geändert wor-\nÄnderung des\nden ist, wird die Angabe „§ 25“ durch die Angabe „§ 39“\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                     ersetzt.\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                                              Artikel 22\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\nsetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geän-                               Änderung des\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      Umwandlungsgesetzes\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 123 wie           In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes\nfolgt gefasst:                                            vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428),\n„§ 123 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die          das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 32 des Gesetzes vom\ngleichberechtigte Teilhabe von Frauen und       1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird\nMännern an Führungspositionen in der Pri-       die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ er-\nvatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“.      setzt.\n2. In § 34 Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 und 3“\nArtikel 23\ndurch die Wörter „§ 76 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.\n3. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 96                             Berichtswesen, Evaluation\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 96 Absatz 4“ ersetzt.             (1) Die Bundesregierung informiert jährlich über die\n4. § 123 wird wie folgt gefasst:                              Entwicklung des Frauen- und Männeranteils an Füh-\nrungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und\n„§ 123                           des öffentlichen Dienstes. Grundlage der Berichterstat-\nÜbergangsvorschrift zu dem                  tung sind die Daten nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Bun-\nGesetz für die gleichberechtigte Teilhabe          desgremienbesetzungsgesetzes, § 38 Absatz 2 und 3\nvon Frauen und Männern an Führungspositionen            Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes, § 289a\nin der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst      Absatz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336\nDie Festlegungen, die entweder entsprechend            Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs.\n§ 34 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit                 (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\n§ 76 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes oder        destag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nentsprechend § 35 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes         nach Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht über den\nin Verbindung mit § 111 Absatz 5 Satz 1 und 3 des         Frauen- und Männeranteil an Führungsebenen und in\nAktiengesetzes zu treffen sind, haben erstmals bis        Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen\nspätestens 30. September 2015 zu erfolgen. Die            Dienstes vor. Grundlage des Berichtes für die Situation\nFrist, die entweder entsprechend § 34 Satz 2 dieses       in der Privatwirtschaft sind die Daten nach § 289a Ab-\nGesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 Satz 3 des       satz 2 Nummer 4 und 5, Absatz 3 und 4 und § 336\nAktiengesetzes oder entsprechend § 35 Absatz 3            Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. Der Bericht\nSatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Ab-        führt für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Be-\nsatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes erstmals festzule-       richtspflichten nach § 7 des Bundesgremienbeset-\ngen ist, darf jeweils nicht länger als bis zum 30. Juni   zungsgesetzes und § 39 des Bundesgleichstellungsge-\n2017 dauern.“                                             setzes zusammen.\n(3) Die Bundesregierung evaluiert drei Jahre nach In-\nArtikel 20                           krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 24 Absatz 2\nÄnderung der                            Satz 1 dessen Wirksamkeit einschließlich des Erfül-\nHandelsregistergebührenverordnung                     lungsaufwands.\nIn Nummer 5003 der Anlage (Gebührenverzeichnis)\nzur Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep-                                    Artikel 24\ntember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 4                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-\nändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die An-             (1) Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13\ngabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.              und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nArtikel 21                           Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Bundesgre-\nmienbesetzungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I\nÄnderung des Soldatinnen-                       S. 1406, 1413) und das Bundesgleichstellungsgesetz\nund Soldatengleichstellungsgesetzes                   vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt\nIn § 24 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatengleich-        durch Artikel 15 Absatz 54 des Gesetzes vom 5. Februar\nstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I              2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.","662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2015\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}