{"id":"bgbl1-2015-16-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":16,"date":"2015-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/16#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_16.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Vergütung für Wehrsoldempfänger mit besonderer zeitlicher Belastung (Wehrsoldempfängervergütungsverordnung  WSEVergV)","law_date":"2015-04-09T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015             613\nVerordnung\nüber die Vergütung für Wehrsoldempfänger mit besonderer zeitlicher Belastung\n(Wehrsoldempfängervergütungsverordnung – WSEVergV)\nVom 9. April 2015\nAuf Grund des § 2 Absatz 5 des Wehrsoldgesetzes in          (2) Ab dem siebten Monat seit dem Dienstantritt be-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. August               trägt die Vergütung\n2008 (BGBl. I S. 1718) verordnet das Bundesministe-\n1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 16 Euro,\nrium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium des Innern und dem Bundesministe-            2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 29,20 Euro.\nrium der Finanzen:\n§3\n§1\nVoraussetzungen des Anspruchs                                  Ausschluss des Anspruchs\n(1) Ein erhöhter Wehrsold nach § 2 Absatz 5 des             Die Vergütung wird nicht gewährt\nWehrsoldgesetzes in Form einer Vergütung wird ge-           1. neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des\nwährt, wenn                                                     Wehrsoldgesetzes, neben einem Leistungszuschlag\n1. ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht            nach § 8a des Wehrsoldgesetzes oder neben einem\ndurch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger           Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehr-\nals 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel         soldgesetzes,\nder Dienstzeit dauern,\n2. für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme\n2. im Kalendermonat                                             oder für Dienst während der Vollstreckung einer ge-\na) bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stun-        richtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines\nden geleistet worden ist oder zwei Dienste von           Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschrän-\nmehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder           kung,\nb) eine Freistellung vom Dienst von einem Tag ge-       3. im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach ei-\nwährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird          nem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des\nund                                                      Grundgesetzes,\n3. die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei               4. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streit-\nSchichtdienst die entsprechende Dienstzeit über-            kräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung\nschritten worden ist.                                       anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der\nDie Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a              Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzu-\nmüssen angeordnet oder genehmigt worden sein.                   stellen.\n(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die\nüber 24 Stunden hinaus gehende Zeit als neuer Dienst.                                    §4\n§2                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nHöhe des Anspruchs                           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012\n(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Dienst-      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den er-\nantritt beträgt die Vergütung                               höhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher\nBelastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zu-\n1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 11,30 Euro,     letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2010\n2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 20,70 Euro.     (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 9. April 2015\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nUrsula von der Leyen"]}