{"id":"bgbl1-2015-16-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":16,"date":"2015-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz  MietNovG)","law_date":"2015-04-21T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015\nGesetz\nzur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten\nund zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung\n(Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)\nVom 21. April 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             gleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Pro-\nzent übersteigen.\nArtikel 1                                  (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nÄnderung des                               Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch\nBürgerlichen Gesetzbuchs                         Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-              fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespann-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;             ten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die aus-\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes          reichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet-\nvom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden               wohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der\nist, wird wie folgt geändert:                                     Gemeinde zu angemessenen Bedingungen beson-\nders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nder Fall sein, wenn\nBuch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 2\nUnterkapitel 1 folgende Angabe eingefügt:                     1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundes-\nweiten Durchschnitt,\n„Unterkapitel 1a\n2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haus-\nVereinbarungen\nhalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich\nüber die Miethöhe bei Mietbeginn\nübersteigt,\nin Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“.\n2. § 549 wird wie folgt geändert:                                 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch\nNeubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum\na) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1                geschaffen wird, oder\nnach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „über die\nMiethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit ange-            4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.\nspannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g),“            Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätes-\neingefügt.                                               tens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „557“ durch die An-            begründet werden. Aus der Begründung muss sich\ngabe „556d“ ersetzt.                                     ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet\nmit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzel-\n3. Nach § 556c wird folgendes Unterkapitel 1a einge-\nfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung\nfügt:\nergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung\n„Unterkapitel 1a                          in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung\nVereinbarungen                            jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen\nüber die Miethöhe bei Mietbeginn                   wird, um Abhilfe zu schaffen.\nin Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten\n§ 556e\n§ 556d                                            Berücksichtigung der Vormiete\nZulässige Miethöhe                                oder einer durchgeführten Modernisierung\nbei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung                   (1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt\n(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abge-              schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d\nschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung                Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur\nnach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem ange-               Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Er-\nspannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu            mittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Miet-\nBeginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Ver-             minderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015             611\ndem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres                 Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt\nvor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart                    erhalten.“\nworden sind.                                                    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren        5. § 557b wird wie folgt geändert:\nvor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungs-\nmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so                  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\ndarf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um                      „(4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die\nden Betrag überschritten werden, der sich bei einer                Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung an-\nMieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3 und § 559a                  zuwenden.“\nAbsatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nSatz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete\n(§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des\nArtikel 2\nMietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Mo-\ndernisierung anzusetzen wäre.                                              Änderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n§ 556f                               Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nAusnahmen                          lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;\n§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung,           1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\ndie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und          zes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert\nvermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht an-        worden ist, wird folgender § 35 angefügt:\nzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassen-\nder Modernisierung.\n„§ 35\n§ 556g                                              Übergangsvorschriften\nzum Mietrechtsnovellierungsgesetz\nRechtsfolgen; Auskunft über die Miete                                  vom 21. April 2015\n(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vor-              (1) Die §§ 556d bis 556g, 557a Absatz 4 und § 557b\nschriften dieses Unterkapitels abweichende Verein-         Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht\nbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die          anzuwenden auf Mietverträge und Staffelmietverein-\nMiethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die          barungen über Wohnraum, die abgeschlossen worden\nzulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter          sind, bevor die vertragsgegenständliche Mietwohnung\nhat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den             in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung\nVorschriften über die Herausgabe einer ungerecht-          nach § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814           fällt.\nund 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.\n(2) § 557a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach         ist nicht mehr anzuwenden auf Mietstaffeln, deren erste\nden §§ 556d und 556e nicht geschuldete Miete nur           Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die\nzurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die           vertragsgegenständliche Mietwohnung nicht mehr in\nVorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat und           den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach\ndie zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge             § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.“\nfällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen\nenthalten, auf denen die Beanstandung der verein-                                    Artikel 3\nbarten Miete beruht.\nÄnderung des Gesetzes\n(3) Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters                  zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nverpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu\nerteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten            Das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung\nMiete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels           vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1747), das\nmaßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht all-         zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September\ngemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber          2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie\nunschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft             folgt geändert:\nüber Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2)            1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 2                   „Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.“\nund 3 bedürfen der Textform.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n4. § 557a wird wie folgt geändert:                                    fügt:\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                   „(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Woh-\n„(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Miet-               nungssuchenden für die Vermittlung oder den\nstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berech-                 Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von\nnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe                  Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt\nder zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist                fordern, sich versprechen lassen oder annehmen,\nstatt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeit-              es sei denn, der Wohnungsvermittler holt aus-\npunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Miet-             schließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit\nstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen              dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2015\nvon einem anderen Berechtigten den Auftrag ein,             4. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 2“\ndie Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).“                         durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Nummer 2“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1               5. § 8 wird wie folgt geändert:\nnach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“\neingefügt.                                                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                       aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-\nsatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                                   gestellt:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n„1. entgegen § 2 Absatz 1a vom Wohnungs-\n„(5) Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn                                suchenden ein Entgelt fordert, sich ver-\n1. sie von den Absätzen 1 bis 4 abweicht oder                                sprechen lässt oder annimmt,“.\n2. durch sie der Wohnungssuchende verpflichtet                     bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\nwird, ein vom Vermieter oder einem Dritten ge-\nschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen.“                   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          Wörter „Nummer 1 und 2“ und die Angabe „Nr. 1“\ndurch die Angabe „Nummer 1a“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ die\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.\nArtikel 4\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2                                          Inkrafttreten\nAbs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                         In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 556d Absatz 2 am Tag\n3. In § 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“ die            nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses\nAngabe „Satz 1“ eingefügt.                                     Gesetz am 1. Juni 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}