{"id":"bgbl1-2015-15-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":15,"date":"2015-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/15#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_15.pdf#page=23","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung","law_date":"2015-04-08T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015               599\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Aufenthaltsverordnung\nVom 8. April 2015\nAuf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3               6. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\nsowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthalts-                  Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“\ngesetzes, von denen § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                ersetzt.\ndurch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe a des Gesetzes            7. § 37 wird wie folgt geändert:\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:          a) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu drei Monate\ninnerhalb von zwölf Monaten“ gestrichen. Ferner\nArtikel 1                                  wird die Angabe „1 und 2“ durch die Angabe\n„1 bis 3“ ersetzt.\nÄnderung der\nAufenthaltsverordnung                           b) Satz 2 wird gestrichen.\nDie Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004             8. In § 40 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die\n(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-       Angabe „90 Tagen“ ersetzt.\nnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 218) geändert               9. § 41 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Andorra“ die\n1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten                 Wörter „Brasilien, El Salvador,“ eingefügt.\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mo-\nTag der ersten Einreise an“ durch die Wörter\nnaten“ durch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.\n„90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der\nZeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Auf-          10. In § 69 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe l werden die\nenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“ ersetzt.            Wörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“\nersetzt.\n2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n11. Anlage B wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“ durch\ndie Angabe „90 Tage“ ersetzt. Ferner wird die             a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Algerien,“\nAngabe „1 und 2“ durch die Angabe „2 und 3“                  die Wörter\nersetzt.                                                     „Armenien,\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3“ durch die An-                Aserbaidschan,“\ngabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt. Ferner werden\neingefügt.\ndie Wörter „drei Monate innerhalb von sechs\nMonaten“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb              b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nvon 180 Tagen“ ersetzt.                                      „7. Inhaber biometrischer Offizialpässe (Diploma-\n3. In § 17a werden die Wörter „drei Monaten“ durch                     ten-, Dienst- und Spezialpässe) von Katar.“\ndie Angabe „90 Tagen“ ersetzt.\n4. In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“                                 Artikel 2\ndurch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.                                            Inkrafttreten\n5. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndurch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. April 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}