{"id":"bgbl1-2015-15-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":15,"date":"2015-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_15.pdf#page=7","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)","law_date":"2015-04-15T00:00:00Z","page":583,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015               583\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n(5. SGB IV-ÄndG)\nVom 15. April 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     Zweiter Titel\nsen:                                                                          Annahme, Weiterleitung und\nVerarbeitung der Daten der Arbeit-\nArtikel 1                                     geber durch die Sozialversicherungsträger\nÄnderung des                                  § 96       Kommunikationsserver\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n§ 97       Annahmestellen\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung            § 98       Weiterleitung der Daten durch die Ein-\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I                              zugsstellen“.\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)             d) Die Angabe „Sechster Abschnitt“ wird durch\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       die Angabe „Siebter Abschnitt“ ersetzt.\ne) Die Angabe „Siebter Abschnitt“ wird durch die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   Angabe „Achter Abschnitt“ ersetzt.\na) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:              f) Die Angabe „Achter Abschnitt“ wird durch die\nAngabe „Neunter Abschnitt“ ersetzt.\n„§ 23c     Sonstige nicht beitragspflichtige Ein-\nnahmen; elektronische Übermittlung        1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe\nvon Bescheinigungen“.                         zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel einge-\nfügt:\nb) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:\n„Dritter Titel\n„§ 28b     Inhalte und Verfahren für die Gemein-                      Übermittlung von Daten im\nsamen Grundsätze und die Datenfeld-\nLohnnachweisverfahren der Unfallversicherung\nbeschreibung“.\n§ 99       Übermittlung von Daten durch den Un-\nc) Nach der Angabe zu § 94 werden zum Sechs-\nternehmer im Lohnnachweisverfahren\nten Abschnitt die folgenden Angaben eingefügt:\n§ 100      Inhalt des elektronischen Lohnnachwei-\n„Sechster Abschnitt\nses\nÜbermittlung und Verarbeitung von\nelektronischen Daten in der Sozialversicherung           § 101      Stammdatendatei\n§ 102      Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung\nErster Titel                                    der Daten zum Lohnnachweisverfahren\nÜbermittlung von Daten                      § 103      Gemeinsame Grundsätze zur Daten-\nzur und innerhalb der Sozialversicherung                         übermittlung an die Unfallversicherung“.\n§ 95       Gemeinsame Grundsätze Technik             2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.","584            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n3. In § 23 Absatz 2a wird die Angabe „15. Juli“ durch              stelle der Träger der Rentenversicherung hat\ndie Angabe „31. Juli“ und die Angabe „15. Januar“               Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeit-\ndurch die Angabe „31. Januar“ ersetzt.                          geber durch gesicherte und verschlüsselte Da-\n4. In § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach                   tenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche\nden Wörtern „sonstige Sachbezüge“ die Wörter                    Rentenversicherung Bund bestimmt das Nä-\n„, die monatlich gewährt werden,“ eingefügt.                    here zu den Datensätzen, notwendigen Schlüs-\nselzahlen und Angaben für die Meldungen und\n5. § 23c wird wie folgt geändert:                                  Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in\nGrundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Ge-\n„§ 23\nnehmigung des Bundesministeriums für Arbeit\nSonstige nicht beitrags-                        und Soziales, das vorher die Bundesvereini-\npflichtige Einnahmen; elektronische                   gung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-\nÜbermittlung von Bescheinigungen“.                     zuhören hat.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,                     „(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitge-\nVerletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunter-                  ber alle notwendigen Angaben zur Berechnung\nstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga-                   des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach\nben über das Beschäftigungsverhältnis not-                   Absatz 1, insbesondere die Dauer und die\nwendig und sind diese dem Leistungsträger                    Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche\naus anderem Grund nicht bekannt, sind sie                    Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Da-\ndurch eine Bescheinigung des Arbeitgebers                    tenübertragung zu übermitteln. Der Leistungs-\nnachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der                   träger kann die Bescheinigung nach Absatz 2\nLeistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber                Satz 1 durch elektronische Datenübertragung\nelektronisch durch Datenübertragung anfor-                   anfordern. Die Leistungsträger haben auf An-\ndern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger                trag des Arbeitgebers Mitteilungen über die\ndiese Bescheinigung im Einzelfall durch gesi-                Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten\ncherte und verschlüsselte Datenübertragung                   auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und\naus systemgeprüften Programmen oder mittels                  die Versicherungsnummer für Anträge auf Leis-\nmaschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.            tungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenüber-\nSatz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein              tragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeit-\nelektronisches Meldeverfahren nicht wirt-                    gebers nach Satz 3 ist durch elektronische Da-\nschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der                 tenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu\nDatensätze, notwendige Schlüsselzahlen und                   den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1\nAngaben und die Ausnahmen nach Satz 4 be-                    bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in\nstimmen der Spitzenverband Bund der Kran-                    Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversiche-\nkenkassen, die Deutsche Rentenversicherung                   rungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Ab-\nBund, die Bundesagentur für Arbeit und die                   satz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Kran-\nDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.                kenversicherungsunternehmen können im Falle\nsowie die Sozialversicherung für Landwirt-                   der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen\nschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsa-                   an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3\nmen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grund-                      übermitteln.“\nsätze bedürfen der Genehmigung des Bundes-            6. In § 26 Absatz 4 Satz 7 wird das Wort „gemein-\nministeriums für Arbeit und Soziales im Einver-           samen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ge-                  Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“\nsundheit und dem Bundesministerium für Er-                ersetzt.\nnährung und Landwirtschaft; die Bundesverei-\nnigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist          7. § 28a wird wie folgt geändert:\nvorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht für die Gewährung von Krankengeld bei                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\neiner Spende von Organen oder Geweben nach\naaa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n§ 44a des Fünften Buches und von Pflegeun-\nterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elf-                          „12. bei einmalig gezahltem Arbeits-\nten Buches.“                                                                 entgelt,“.\nc) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-                      bbb) In Nummer 15 werden jeweils die\ngefügt:                                                                Wörter „einer Betriebsstätte“ durch\ndie Wörter „einem Beschäftigungsbe-\n„(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der ge-                           trieb“ ersetzt.\nsetzlichen Rentenversicherung Bescheinigun-\ngen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne                      ccc) In dem Satzteil nach Nummer 20 wer-\nvon § 98 des Zehnten Buches elektronisch                               den die Wörter „durch gesicherte und\nübermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), ha-                          verschlüsselte Datenübertragung aus\nben diese Meldungen durch gesicherte und                               systemgeprüften Programmen oder\nverschlüsselte Datenübertragung aus system-                            mittels maschinell erstellter Ausfüllhil-\ngeprüften Programmen oder mittels maschinell                           fen“ gestrichen.\nerstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Daten-            bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015              585\n„Jede Meldung sowie die darin enthaltenen             f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „eine Ein-\nDatensätze sind mit einem eindeutigen                    zugsermächtigung“ durch die Wörter „ein Last-\nKennzeichen zur Identifizierung zu verse-                schriftmandat“ ersetzt.\nhen. Meldungen nach diesem Buch erfol-                g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-\ngen, soweit nichts Abweichendes geregelt                 satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-\nist, durch elektronische Datenübermittlung               satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\n(Datenübertragung); dabei sind Daten-\nschutz und Datensicherheit nach dem je-               h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nweiligen Stand der Technik sicherzustellen               aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1\nund bei Nutzung allgemein zugänglicher                       Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\nNetze Verschlüsselungsverfahren zu ver-                      Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nwenden. Arbeitgeber oder andere Melde-                   bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter\npflichtige haben ihre Meldungen durch Da-                    „der Betriebsstätte“ durch die Wörter „des\ntenübertragung aus systemgeprüften Pro-                      Beschäftigungsbetriebes“ ersetzt.\ngrammen oder mittels maschinell erstellter\nAusfüllhilfen zu erstatten.“                          i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort „gemeinsa-\nmen“ durch das Wort „Gemeinsamen“ und die\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 Angabe „§ 28b Absatz 2“ durch die Angabe\nfügt:                                                         „§ 28b Absatz 1“ ersetzt.\n„(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem        8. § 28b wird wie folgt geändert:\nKalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfall-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nversicherung versichert ist, zum 16. Februar\ndes Folgejahres eine besondere Jahresmel-                                          „§ 28b\ndung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese                                  Inhalte und\nMeldung enthält über die Angaben nach Ab-                             Verfahren für die Gemeinsamen\nsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus                   Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung“.\nfolgende Angaben:\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\n1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;                   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie\n2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfall-                 folgt geändert:\nversicherungsträgers;                                      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n3. das in der Unfallversicherung beitragspflich-                  aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ntige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuord-                        nach den Wörtern „die Deutsche Ren-\nnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrta-                           tenversicherung Bund,“ die Wörter\nrifstelle.“                                                         „die Deutsche Rentenversicherung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      Knappschaft-Bahn-See,“        eingefügt\nund wird das Wort „gemeinsamen“\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    durch das Wort „Gemeinsamen“ er-\naaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h                             setzt.\nwird aufgehoben.                                       bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Ab-                             „2. den Aufbau, den Inhalt und die\nsatz 1 Nr. 19“ durch die Wörter „Ab-                            Identifizierung der einzelnen Da-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt.                               tensätze für die Übermittlung von\nMeldungen und Beitragsnachwei-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                                sen durch den Arbeitgeber an die\nd) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                          Sozialversicherungsträger, soweit\nnichts Abweichendes in diesem\n„(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle\nBuch geregelt ist,“.\nnach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann\nin den Fällen, in denen für eine Meldung keine                    ccc) Die folgenden Nummern 3 bis 5 wer-\nVersicherungsnummer des Beschäftigten oder                             den angefügt:\nVersorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren                           „3. den Aufbau und den Inhalt der\nnach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der                                 einzelnen Datensätze für die\nVersicherungsnummer an die Datenstelle der                                 Übermittlung von Eingangsbestä-\nTräger der Rentenversicherung übermitteln;                                 tigungen, Fehlermeldungen und\ndie weiteren Meldepflichten bleiben davon un-                              sonstigen Rückmeldungen der\nberührt. Die Datenstelle der Träger der Renten-                            Sozialversicherungsträger       und\nversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder                              anderer am Meldeverfahren betei-\nder Zahlstelle unverzüglich durch Datenüber-                               ligter Stellen an die Arbeitgeber in\ntragung die Versicherungsnummer oder den                                   den Verfahren nach Nummer 2,\nHinweis, dass die Vergabe der Versicherungs-\n4. gesondert den Aufbau und den In-\nnummer mit der Anmeldung erfolgt.“\nhalt der Datensätze für die Kom-\ne) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Ab-                                 munikationsdaten, die einheitlich\nsatz 1 Nummer 10“ durch die Wörter „Absatz 1                               vor oder nach jedem Datensatz\nSatz 1 Nummer 10“ ersetzt.                                                 nach Nummer 2 bei jeder Daten-","586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\nübertragung vom Arbeitgeber an          9. Dem § 28q Absatz 1 werden die folgenden Sätze\ndie Sozialversicherung und bei              angefügt:\nRückmeldungen an den Arbeitge-              „Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-\nber zu übermitteln sind,                    rung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers\n5. gesondert den Aufbau und den In-             der Rentenversicherung die in der Datei nach\nhalt aller Bestandsprüfungen in             § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten zu\nden elektronischen Verfahren mit            verarbeiten, zu nutzen und diesem zu übermitteln,\nden Arbeitgebern.“                          soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-\nlich ist. Die Übermittlung darf auch durch Abruf im\nbb) In Satz 2 wird das Wort „gemeinsamen“\nautomatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es\ndurch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.\neiner Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehn-\nd) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  ten Buches bedarf.“\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie         10. § 71d wird wie folgt geändert:\nfolgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vom Vor-\n„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                  stand aufgestellt“ durch das Wort „festgestellt“\nkassen, die Deutsche Rentenversicherung                        und die Angabe „1. Oktober“ durch die Angabe\nBund, die Deutsche Rentenversicherung                          „15. November“ ersetzt.\nKnappschaft-Bahn-See und die Deutsche Ge-                  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und dem\nsetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmen                   Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ge-\nbundeseinheitlich die Gestaltung des Haus-                     strichen.\nhaltsschecks nach § 28a Absatz 7 und das\nder Einzugsstelle in diesem Verfahren zu ertei-      11. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nlende Lastschriftmandat durch Gemeinsame                   „Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nGrundsätze. Die Grundsätze bedürfen der Ge-                Forsten und Gartenbau bedarf der Beschluss der\nnehmigung des Bundesministeriums für Arbeit                Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Ein-\nund Soziales, das vorher in Bezug auf die steu-            vernehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-\nerrechtlichen Angaben das Bundesministerium                rung und Landwirtschaft erfolgt.“\nder Finanzen anzuhören hat.“\n12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „und\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie               dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales“\nfolgt gefasst:                                             gestrichen.\n„(3) Soweit Meldungen nach § 28a Absatz 10       13. Nach § 94 wird folgender Sechster Abschnitt ein-\noder 11 betroffen sind, gilt Absatz 1 entspre-             gefügt:\nchend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsge-\n„Sechster Abschnitt\nmeinschaft berufsständischer Versorgungsein-\nrichtungen e. V. zu beteiligen ist.“                                 Übermittlung und Verarbeitung von\nelektronischen Daten in der Sozialversicherung\ng) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(4) Alle Datenfelder sind eindeutig zu be-                                 Erster Titel\nschreiben und in allen Verfahren, für die Grund-\nÜbermittlung von Daten zur\nsätze oder Gemeinsame Grundsätze nach die-\nund innerhalb der Sozialversicherung\nsem Gesetzbuch und für das Aufwendungs-\nausgleichsgesetz gelten, verbindlich in der je-\nweils aktuellen Beschreibung zu verwenden.                                          § 95\nZur Sicherung der einheitlichen Verwendung                           Gemeinsame Grundsätze Technik\nhält der Spitzenverband Bund der Krankenkas-                  Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\nsen eine Datenbankanwendung vor, in der alle               die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deut-\nDatenfelder beschrieben sowie ihre Verwen-                 sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,\ndung in Datensätzen und Datenbausteinen in                 die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche\nhistorisierter wie auch in aktueller Form gespei-          Gesetzliche Unfallversicherung e. V. vereinbaren\nchert sind und von den an den Meldeverfahren               in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für\nnach diesem Gesetzbuch Beteiligten ab dem                  die elektronische Datenübermittlung an die oder\n1. Juli 2017 automatisiert abgerufen werden                innerhalb der Sozialversicherung, insbesondere\nkönnen. Das Nähere zur Darstellung, zur Aktua-             zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungs-\nlisierung und zum Abrufverfahren der Daten                 technik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von\nregeln die in Absatz 1 Satz 1 genannten Orga-              Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den\nnisationen der Sozialversicherung in Gemein-               jeweiligen Schnittstellen. Soweit Standards ver-\nsamen Grundsätzen; Absatz 3 gilt entspre-                  einbart werden, von denen die landwirtschaftliche\nchend. Die Grundsätze bedürfen der Genehmi-                Sozialversicherung oder die berufsständische Ver-\ngung des Bundesministeriums für Arbeit und                 sorgung betroffen ist, sind deren Spitzenorganisa-\nSoziales.“                                                 tionen zu beteiligen. Die Gemeinsamen Grund-\n8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wör-                 sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesmi-\ntern „die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des             nisteriums für Arbeit und Soziales, das vorher das\nSechsten Buches“ die Wörter „und der Stammda-                 Bundesministerium für Gesundheit und, soweit\ntendatei nach § 101“ eingefügt.                               die Meldeverfahren der Arbeitgeber betroffen sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015               587\ndie Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge-                 – die berufsständischen Versorgungseinrichtun-\nberverbände anzuhören hat.                                      gen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständi-\nscher Versorgungseinrichtungen e. V.\nZweiter Titel                               (2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Sozial-\nAnnahme, Weiterleitung und                       versicherungsträger durch schriftliche Vereinba-\nVerarbeitung der Daten der Arbeit-                   rung einen anderen Sozialversicherungsträger mit\ngeber durch die Sozialversicherungsträger               dem Betrieb der Annahmestelle beauftragen.\n(3) Die erstannehmende Annahmestelle hat\n§ 96                                nach der Entschlüsselung der Daten und der tech-\nKommunikationsserver                          nischen Prüfung die technisch fehlerfreien Daten\ninnerhalb eines Tages an den Adressaten der Da-\n(1) Zur Bündelung der Datenübermittlung vom               tenübermittlung weiterzuleiten. Der Arbeitgeber\nArbeitgeber an die Sozialversicherungsträger und             erhält mit der Weiterleitung eine Verarbeitungsbe-\nandere öffentliche Stellen nach diesem Gesetz-               stätigung; die Meldungen gelten damit als dem\nbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz so-                 Adressaten zugegangen.\nwie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betrei-\nben die gesetzliche Krankenversicherung und die                 (4) Technisch fehlerhafte Meldungen sind inner-\nDatenstelle der Träger der Rentenversicherung je-            halb eines Tages mit einer Fehlermeldung durch\nweils einen Kommunikationsserver. Eingehende                 Datenübertragung zurückzuweisen.\nMeldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an\n(5) Die Annahmestelle darf die Meldungen un-\ndie zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. Der\nter Beachtung der Datensicherheit und Datenvoll-\ntechnische Eingang der Meldung ist zu quittieren.\nständigkeit in ein anderes technisches Format\n(2) Der Arbeitgeber hat Meldungen der Sozial-             umwandeln, wenn dies für die weitere Verarbei-\nversicherungsträger oder anderer öffentlicher                tung und Nutzung der Meldungen beim Adressa-\nStellen nach diesem Gesetzbuch mindestens ein-               ten der Daten notwendig oder wirtschaftlicher ist.\nmal wöchentlich von den Kommunikationsservern                Die Meldungen sind ohne inhaltliche Veränderun-\nabzurufen und zu verarbeiten. Der Abruf ist durch            gen in verschlüsselter Form oder über eine gesi-\nden Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang               cherte Leitung an den Adressaten weiterzuleiten.\ngelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zuge-\ngangen. 30 Tage nach Eingang der Quittung sind                                         § 98\ndiese Meldungen durch den Sozialversicherungs-\nträger oder die andere öffentliche Stelle zu lö-                                Weiterleitung der\nschen. Erfolgt keine Quittierung, werden Meldun-                       Daten durch die Einzugsstellen\ngen 30 Tage nach der Bereitstellung zum Abruf                   (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch\ngelöscht. Satz 1 gilt nicht für Arbeitgeber, die Mel-        dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist,\ndungen nach § 28a Absatz 6a und 7 abgeben.                   die für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-\nDiese erhalten die Meldungen von den Sozialver-              versicherung und die berufsständischen Versor-\nsicherungsträgern in schriftlicher Form übermit-             gungseinrichtungen sowie nach dem Recht der\ntelt. Das Nähere zum Abrufverfahren wird in Ge-              Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von\nmeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Ab-                 der erstannehmenden Annahmestelle entgegen.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 geregelt.                             Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2\nSatz 3 des Sechsten Buches. Satz 1 gilt auch für\n§ 97                                Meldungen an die Unfallversicherung nach die-\nAnnahmestellen                            sem Buch. Die Einzugsstellen haben dafür zu sor-\ngen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet wer-\n(1) Die Sozialversicherungsträger und die be-             den, die erforderlichen Daten vollständig und rich-\nrufsständischen Versorgungseinrichtungen errich-             tig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeits-\nten zur Annahme der Daten vom oder zur Rück-                 tagen an die Adressaten der Meldeinhalte weiter-\nmeldung zum Arbeitgeber, zu ihrer technischen                geleitet werden. Die Einzugsstellen können die\nPrüfung und zur Weiterleitung innerhalb eines So-            Weiterleitung der Daten an andere Sozialversiche-\nzialversicherungszweiges oder an andere Sozial-              rungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine\nversicherungsträger oder öffentliche Stellen An-             Annahmestelle übertragen.\nnahmestellen. Annahmestellen errichten die Kran-\nkenkassen. Eine Annahmestelle errichten ferner                  (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen\neiner automatisierten inhaltlichen Prüfung im Ab-\n– die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-          gleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprü-\nten und Gartenbau,                                        fung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest,\n– die Träger der Rentenversicherung bei der Da-             hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeits-\ntenstelle der Träger der Rentenversicherung,              tagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3\nSatz 2 durch Datenübertragung an den Melde-\n– die Deutsche Rentenversicherung            Knapp-         pflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6\nschaft-Bahn-See,                                          und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten\n– die Bundesagentur für Arbeit,                             entsprechend für alle anderen Adressaten der\nMeldungen.“\n– die Unfallversicherungsträger bei der Deut-\nschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,        13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt:","588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n„Dritter Titel                                                    § 101\nÜbermittlung von Daten im                                          Stammdatendatei\nLohnnachweisverfahren der Unfallversicherung                    (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\nrung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der\n§ 99                                 der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mit-\nÜbermittlung von Daten durch                      gliedsnummer des Unternehmers, die anzuwen-\nden Unternehmer im Lohnnachweisverfahren                   denden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Be-\ntriebsnummern der die Abrechnung durchführen-\n(1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1\nden Stellen und der durch diese Stellen abgerech-\nSatz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in\nneten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls\ndem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis\nweitere erforderliche Identifikationsmerkmale ge-\nzu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des\nspeichert sind.\nFolgejahres durch elektronische Datenübertra-\ngung an den zuständigen Unfallversicherungsträ-                   (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle\nger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus ei-              notwendigen Daten zur Errichtung einer Stamm-\nnem systemgeprüften Entgeltabrechnungspro-                    datendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfall-\ngramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe                 versicherung e. V., Änderungen der Daten sind\nnach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.                 unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungs-\nträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen\n(2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen\nAufgaben notwendigen Daten aus der Stammda-\nnach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallver-\ntendatei abrufen, verarbeiten und nutzen.\nsicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer\nMeldungen für mehrere meldende Stellen oder ge-                   (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nsondert für verschiedene Gruppen von Versicher-               Datenstelle der Träger der Rentenversicherungs-\nten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als             träger und die Deutsche Rentenversicherung\nTeillohnnachweis zu erstatten.                                Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der\ngesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Da-\n(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten\nten der Stammdatendatei abrufen und nutzen.\nnotwendig oder werden fehlerhafte Meldungen\nzurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüg-                     (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung\nlich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die            der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99\nMeldung erneut zu erstatten.                                  einen automatisierten Abgleich mit den Daten der\nStammdatendatei durchzuführen.\n(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung\nnach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Un-                  (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abruf-\nternehmens, der Beendigung aller Beschäfti-                   verfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird\ngungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten,                 in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 ge-\ndie zu einem Wegfall der die Abrechnung durch-                regelt.\nführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgelt-\nabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wo-                                         § 102\nchen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemein-                                     Verarbeitung,\nsamen Grundsätze nach § 103.                                                Weiterleitung und Nutzung\nder Daten zum Lohnnachweisverfahren\n§ 100\n(1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung\nInhalt des elektronischen Lohnnachweises                 der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle\n(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnach-               der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5\nweises enthält insbesondere folgende Angaben:                 entsprechend.\n1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;                          (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach\n§ 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-\n2. die Betriebsnummer der die Abrechnung                      rung e. V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die\ndurchführenden Stelle und eine Liste der dazu-            Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.\ngehörigen Beschäftigungsbetriebe;                         prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen\n3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallver-              im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Mel-\nsicherungsträgers;                                        dungen an den zuständigen Unfallversicherungs-\n4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige           träger innerhalb eines Arbeitstages weiter.\nArbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden                (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterlei-\nund die Anzahl der zu meldenden Versicherten,             tung und zur Nutzung der Daten regeln die Ge-\nbezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarif-                meinsamen Grundsätze nach § 103.\nstellen.\n(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohn-                                  § 103\nnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.                               Gemeinsame Grundsätze zur\n(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Daten-                    Datenübermittlung an die Unfallversicherung\nsätzen und zu weiteren zu übermittelnden Anga-                    Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die\nben, insbesondere der zu verwendenden Schlüs-                 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.\nselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze                  und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nnach § 103.                                                   bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015               589\ndeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach        BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\nden §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze be-        Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge-\ndürfen der Genehmigung des Bundesministeriums          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfür Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesver-     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\neinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände an-\nzuhören hat.“                                              a) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:\n14. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Ab-                  „§ 130    Assistierte Ausbildung“.\nschnitt.                                                   b) Die Angabe zu § 420 wird wie folgt gefasst:\n15. In § 110a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a                    „§ 420    Versicherungsfreiheit von Teilnehmerin-\nwerden die Wörter „und über diese Übereinstim-                            nen und Teilnehmern des Programms\nmung ein Nachweis geführt wird,“ gestrichen.                              Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“.\n16. § 110d wird aufgehoben.                                  2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\n17. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Ab-               „§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“\nschnitt.                                                   ersetzt.\n18. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-           3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschnitt.                                                   „Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden\n18a. § 111 wird wie folgt geändert:                              Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsaus-\nbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufs-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       vorbereitenden Bildungsmaßnahme.“\naa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort          4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„oder“ am Ende der Vorschrift durch ein\nKomma ersetzt.                                         „(2) Förderungsbedürftig sind auch\nbb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-           1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit aus-\nfasst:                                                  bildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifi-\nzierung oder eine erste betriebliche Berufsausbil-\n„5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen                 dung nicht beginnen oder fortsetzen können oder\nLohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht            voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden,\nvollständig, nicht in der vorgeschriebe-            diese erfolgreich abzuschließen, oder\nnen Weise oder nicht rechtzeitig über-\n2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung\nmittelt,\neines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis-\n6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Ver-                 ses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3\nbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Mel-              eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortset-\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-          zen.\ndig oder nicht rechtzeitig erstattet\nSatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Men-\noder“.\nschen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatzes 1               haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre\nNummer 2, 2b und 2c“ durch die Wörter „Ab-             dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist.“\nsatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5“ ersetzt.\n5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort „Berufs-\n19. § 114 wird wie folgt geändert:                               ausbildungsbeihilfe“ die Wörter „und der Assistier-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für Wai-            ten Ausbildung“ eingefügt.\nsenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene         6. § 130 wird wie folgt gefasst:\nWaisen“ gestrichen.\n„§ 130\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sowie für\nAssistierte Ausbildung\nWaisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-\nrene Waisen“ gestrichen.                                     (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürf-\ntige junge Menschen und deren Ausbildungsbe-\nArtikel 1a                             triebe während einer betrieblichen Berufsausbildung\n(ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen\nÄnderung des                              der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolg-\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                       reichen Abschlusses der Berufsausbildung unter-\nIn § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Bu-              stützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschal-\nches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-             tete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.\nchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom                       (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte\n13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch           und sozial benachteiligte junge Menschen, die we-\nArtikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 1. April 2015               gen in ihrer Person liegender Gründe ohne die För-\n(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird die Angabe            derung eine betriebliche Berufsausbildung nicht be-\n„§ 54a“ durch die Wörter „den §§ 54a und 130“ ersetzt.           ginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können.\n§ 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend;\nArtikel 1b                             § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorberei-\nÄnderung des                              tende Phase.\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                          (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird,\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-              auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unter-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,                stützt und sozialpädagogisch begleitet.","590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n(4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden           tens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vor-\nförderungsbedürftige junge Menschen unterstützt               gesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem\n1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,               die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme\nendet.“\n2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten und                       7. § 420 wird wie folgt gefasst:\n„§ 420\n3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-\nnisses.                                                                    Versicherungsfreiheit\nvon Teilnehmerinnen und Teilnehmern\nDie Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb\ndes Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt\nabzustimmen und muss über die Vermittlung be-\ntriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausge-                Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäf-\nhen.                                                          tigung, die im Rahmen des Bundesprogramms „So-\nziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen\n(5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase\ndes Bundes gefördert wird.“\nwerden förderungsbedürftige junge Menschen\n1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsaus-                                   Artikel 2\nbildung vorbereitet und                                                     Änderung des\n2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbil-                     Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndungsstelle unterstützt.                                 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nDie ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer        Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nvon bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der             20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nförderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit          durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 1. April\nnicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt    2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie\nwerden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase           folgt geändert:\nbis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie        0. § 24a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndarf nicht den Schulgesetzen der Länder unterlie-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Versor-\ngen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf\ngung mit“ das Wort „verschreibungspflichtigen“\nden individuellen Förderbedarf in angemessenem\neingefügt und das Komma und die Wörter „so-\nUmfang vorgesehen werden.\nweit sie ärztlich verordnet werden“ gestrichen.\n(6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jun-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ngen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der\nDurchführung der Berufsausbildung unterstützt wer-               „Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschrei-\nden                                                              bungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie\närztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt\n1. administrativ und organisatorisch und\nentsprechend.“\n2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhält-       1. § 202 wird wie folgt geändert:\nnisses.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIm Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die\ndas Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jun-             aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngen Menschen betrieblich auszubilden, zur Auf-                        „Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Ver-\nnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvor-                     sorgungsbezüge und dem Bezieher von Ver-\nbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt                     sorgungsbezügen unverzüglich die Beitrags-\nwerden.                                                               pflicht des Versorgungsempfängers und de-\n(7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den                 ren Umfang mitzuteilen.“\nTräger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekos-                    bb) Satz 5 wird aufgehoben.\nten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent-            b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden\nsprechend.                                                       Sätze eingefügt:\n(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter              „Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung\nden Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Men-                   alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu über-\nschen förderungsbedürftig sein, die aufgrund beson-              nehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle Rück-\nderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsaus-                meldungen der Krankenkasse an die Zahlstelle\nbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich              erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung.“\nbeenden können. Voraussetzung ist, dass eine Lan-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndeskonzeption für den Bereich des Übergangs von\nder Schule in den Beruf besteht, in der die besonde-      2. In § 256 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 202\nren Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine              Absatz 2 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 202\nspezifische Landeskonzeption zur Assistierten Aus-            Absatz 2“ ersetzt.\nbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens\n50 Prozent an der Förderung beteiligen.                                              Artikel 3\n(9) Maßnahmen können bis zum 30. September                                   Änderung des\n2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubilden-                    Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits            Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlaufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt            Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nbeginnen. Die oder der Auszubildende muss spätes-         chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015               591\n3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden                     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:\n„1. Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vier-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                               ten Buches, die an Bord von Kauffahr-\na) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende An-                              teischiffen oder Fischereifahrzeugen\ngabe eingefügt:                                                         gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-\nrufsausbildung beschäftigt und bei der\n„§ 196a Elektronische Bescheinigungen“.\nDeutschen Rentenversicherung Knapp-\nb) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:                            schaft-Bahn-See rentenversichert sind,\n„§ 255d (weggefallen)“.                                                 sofern diese Beschäftigung nicht ge-\nringfügig im Sinne von § 8 des Vierten\nc) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:                            Buches ausgeübt wird,“.\n„§ 255g (weggefallen)“.                                        bb) In Nummer 2 wird die Angabe „oder Nr. 10“\nd) Die Angabe zu § 291 wird wie folgt gefasst:                         gestrichen.\n„§ 291     (weggefallen)“.                                 b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nsätze 2a und 2b eingefügt:\n2. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                               „(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem\n21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-\n„1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem                     mer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht\nTag, an dem erstmals die Voraussetzungen                     bestand und die nicht bei einer gewerblichen\nnach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn                    Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt\nsie innerhalb von drei Monaten danach bean-                  Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der\ntragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Ein-                  Arbeitgeber stellt für diese Personen einen An-\ngang des Antrags folgt,“.                                    trag auf Versicherungspflicht in der Seemanns-\n3. § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird                     kasse.\nwie folgt gefasst:                                                   (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitge-\n„c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-               bers werden alle von ihm beschäftigten See-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-                  leute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches,\nkommensteuergesetzes leistet oder“.                          die bei der Deutschen Rentenversicherung\n4. Dem § 49 wird folgender Satz angefügt:                             Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind,\nin der Seemannskasse versichert.“\n„Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung\noder Beurkundung eines abweichenden Todesda-              9. § 145 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntums maßgeblich.“                                                „(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund\n5. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 194                 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Ver-\nAbs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 194 Absatz 1               pflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versor-\nSatz 6“ ersetzt.                                              gungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermitt-\nlungsstelle zur Durchführung des elektronischen\n6. § 97 wird wie folgt geändert:\nRechtsverkehrs auch für andere öffentlich-recht-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    liche Versorgungsträger wahrnimmt. Diese sind\n„Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von                  verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung\nBerechtigten, das mit einer Witwenrente, Wit-              Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.“\nwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft,          9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kran-\nwird hierauf angerechnet.“                                 kenversicherung“ die Wörter „dem Bundesversi-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    cherungsamt als Verwalter des Gesundheits-\nfonds,“ eingefügt.\n„Anrechenbar ist das Einkommen, das monat-\nlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts           9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze\nübersteigt.“                                               angefügt:\nc) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.                  „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küs-\ntenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende\n7. Dem § 102 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nArbeitseinkommen im Durchschnitt voraussicht-\n„(6) Renten an Verschollene werden längstens               lich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist\nbis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie                 als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1\nnach Feststellung des Rentenversicherungsträ-                 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfi-\ngers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend.           scher festgestellte laufende Arbeitseinkommen\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die                    bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre\nFeststellung des Rentenversicherungsträgers ha-               sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.“\nben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Ver-\nschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente       10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwieder auf; die für den Zeitraum des Wiederaufle-             a) In Nummer 2c werden die Wörter „oder Teilü-\nbens geleisteten Renten wegen Todes an Hinter-                    bergangsgeld“ gestrichen.\nbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.“               b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\n8. § 137b wird wie folgt geändert:                                    gefügt:","592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n„4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit      15. Die §§ 255d, 255g und 291 werden aufgehoben.\nim Ausland beschäftigt sind, das Arbeits-     16. § 314a Absatz 3 wird aufgehoben.\nentgelt oder der sich abweichend vom Ar-\nbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende          17. In § 317a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vor\nBetrag, wenn dies mit der antragstellen-            dem“ durch das Wort „am“ ersetzt.\nden Stelle vereinbart wird; die Vereinba-\nrung kann nur für laufende und künftige                                 Artikel 4\nLohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume                               Änderung des\ngetroffen werden,“.                                      Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nc) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.                 Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\n11. In § 168 Absatz 1 Nummer 1d wird der Punkt am           Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\nEnde durch ein Komma ersetzt.                          gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 22 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I\n11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem\nS. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWort „Entwicklungshelfern“ die Wörter „, bei Per-\nsonen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland be-        0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nschäftigt sind,“ eingefügt.                                  § 218e folgende Angabe zu § 218f eingefügt:\n11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „bei              „§ 218f    Weitergeltung des Lohnnachweisverfah-\nEntwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1                         rens in der Fassung vom 31. Dezember\nNummer 4“ durch die Wörter „bei Entwicklungs-                           2005“.\nhelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit        1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nim Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166\nAbsatz 1 Nummer 4 und 4a“ ersetzt.                           a) In Nummer 8 Buchstabe a wird das Wort „so-\nwie“ gestrichen und werden nach den Wörtern\n12. § 194 wird wie folgt geändert:\n„§ 23 des Achten Buches“ die Wörter „sowie\na) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden                 während der Teilnahme an vorschulischen\nSätze eingefügt:                                             Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme\n„Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 er-                auf Grund landesrechtlicher Regelungen er-\nfolgt elektronisch durch den Träger der Renten-              folgt“ eingefügt.\nversicherung. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in       b) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „Aus-\ndenen ein elektronisches Meldeverfahren nicht                bildungsveranstaltungen dieser Unternehmen“\nwirtschaftlich durchzuführen ist. Die Ausnah-                die Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-\nmen bestimmt die Deutsche Rentenversiche-                    gen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-\nrung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der                 rung dienen,“ eingefügt.\nGenehmigung des Bundesministeriums für Ar-\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeit und Soziales.“\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nKomma ersetzt.\nSatz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ er-\nsetzt.                                                    b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n13. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt:                      „5. Kinder und Jugendliche während der Teil-\n„§ 196a                                    nahme an Sprachförderungskursen, wenn\ndie Teilnahme auf Grund landesrechtlicher\nElektronische Bescheinigungen                             Regelungen erfolgt.“\nFordert der Träger der Rentenversicherung für         3. In § 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Ausbil-\nZwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Be-               dungsveranstaltungen“ die Wörter „einschließlich\nscheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e des                der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der\nVierten Buches und im Sinne von § 98 des Zehn-               Nachwuchsförderung dienen,“ eingefügt.\nten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen\ndurch gesicherte und verschlüsselte Datenüber-           4. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ntragung an, kann dieser diese Bescheinigungen                „Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften\nelektronisch unter den Voraussetzungen des                   Buches gelten auch für die Abrechnung mit den\n§ 23c Absatz 2b des Vierten Buches an die Daten-             Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.“\nstelle der Träger der Rentenversicherung übermit-\n5. § 65 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.\nteln. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person, für die eine\nBescheinigung auszustellen ist, der Übermittlung         6. § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird\nwiderspricht. Die Person, für die die Bescheini-             wie folgt gefasst:\ngung auszustellen ist, ist von dem Bescheini-                „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-\ngungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich                 satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-\nauf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Der Trä-                  kommensteuergesetzes leistet oder“.\nger der Rentenversicherung hat der Person, für die\neine Bescheinigung nach Satz 1 elektronisch              7. § 68 Absatz 2 wird aufgehoben.\nübermittelt worden ist, unverzüglich einen Aus-          8. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „oder\ndruck der Daten zuzuleiten.“                                 § 68 Abs. 2“ gestrichen.\n14. In § 211 Satz 3 wird nach dem Wort „Erstattung“           9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ndas Wort „elektronisch“ eingefügt.                           „beendet worden wäre“ die Wörter „oder bei ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015              593\nnem regelmäßigen Verlauf der Ausbildung tat-                    „(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. De-\nsächlich beendet worden ist“ eingefügt.                      zember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12\n10. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach                  sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen,\ndem Wort „teilnehmen“ ein Komma und die Wörter               die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen\n„sowie Personen, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1                oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der\nNummer 3 Buchstabe c versichert sind“ eingefügt.             Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland\ndelegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohn-\n11. In § 125 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem                    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die\nWort „Ausbildungsveranstaltungen“ die Wörter                 Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden\n„einschließlich der satzungsmäßigen Veranstal-               soll.“\ntungen, die der Nachwuchsförderung dienen,“\n16. § 217 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\neingefügt.\n16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt:\n12. § 128 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 218f\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:                                                                      Weitergeltung des\nLohnnachweisverfahrens\n„2a. für Kinder während der Teilnahme an vor-                   in der Fassung vom 31. Dezember 2005\nschulischen Sprachförderungskursen nach\n§ 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die                 Grundlage für den Beitragsbescheid für den\nnicht in Tageseinrichtungen durchgeführt            Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezem-\nwerden,“.                                           ber 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Ab-\nsatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen\nb) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Aus-                 Fassung.“\nbildungsveranstaltungen dieser Einrichtungen“\ndie Wörter „einschließlich der satzungsmäßi-        17. Nummer 6 der Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt\ngen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförde-              gefasst:\nrung dienen,“ eingefügt.                                  „6. Berufsgenossenschaft Handel und Warenlo-\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                              gistik,“.\n„11. für Versicherte nach § 3 Absatz 1 Num-                                   Artikel 4a\nmer 4 und 5.“\nÄnderung des\n13. § 134 wird wie folgt geändert:                                         Bundesversorgungsgesetzes\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                             Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                   Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),\ndas zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Sep-\n„(2) Für die Feststellung einer Berufskrank-     tember 2014 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird\nheit sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen,      wie folgt geändert:\ndie Versicherte im Rahmen einer Beschäftigung\nausgeübt haben, für die nach § 4 Absatz 1 Ver-      1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird\nsicherungsfreiheit bestand, wenn die Tätigkei-          wie folgt gefasst:\nten ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit        „d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-\nzu verursachen und die schädigende Einwir-                  satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-\nkung überwiegend durch die nach diesem                      kommensteuergesetzes leistet oder“.\nBuch versicherten gefährdenden Tätigkeiten          2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt\nverursacht wurde.“                                      gefasst:\n14. In § 135 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem                  „c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-\nWort „Ausbildungsveranstaltung“ die Wörter „ein-               satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-\nschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltung,                 kommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur\ndie der Nachwuchsförderung dient,“ eingefügt.                  Vollendung des 27. Lebensjahres,“.\n14a. § 168 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nUnfallversicherungsmodernisierungsgesetzes\nfügt:\nDas Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz vom\n„(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des\n30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch\nVierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I\neine Aufhebung des Beitragsbescheides nach\nS. 2447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 44 des Zehnten Buches zugunsten des Un-\nternehmers, solange die fehlerhaften Meldun-        1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\ngen nicht durch den Unternehmer korrigiert              a) Nummer 21a wird wie folgt gefasst:\nworden sind.“\n„21a. § 165 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n15. In § 183 Absatz 5b werden die Wörter „im Wege                             „(1) Die Unternehmer haben nach Ab-\ndes Lastschriftverfahrens“ durch die Wörter „auf                      lauf eines Kalenderjahres die Arbeitsent-\nder Grundlage eines Lastschriftmandats“ ersetzt.                      gelte der Versicherten und die geleisteten\n15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt:                           Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis","594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\nnach § 99 des Vierten Buches zu melden.            Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bun-\nSoweit Beiträge für Beschäftigte erhoben           desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-\nwerden, bei denen sich die Höhe des Bei-           nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit\ntrages nach den §§ 155, 156 und 185 Ab-            zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der\nsatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgel-         Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.“\nten richtet, hat der Unternehmer die zur\nBerechnung der Umlage durch Satzung                                        Artikel 7\nfestgelegten Angaben nach § 99 des Vier-\nÄnderung des\nten Buches zu melden. Soweit Beiträge für\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nsonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Num-\nmer 1 Versicherte nicht nach den Arbeits-          Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte\nentgelten erhoben werden, werden die           vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nvom Unternehmer zur Berechnung der             durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nUmlage zu meldenden Angaben sowie              S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndas Verfahren durch Satzung bestimmt.““          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 22a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:              a) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:\n„b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 36      Betriebs- und Haushaltshilfe bei Ar-\n„2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrich-                           beitsunfähigkeit,     Schwangerschaft\ntige Angaben enthält oder sich die Schät-                         und medizinischen Vorsorge- und Re-\nzung als unrichtig erweist.““                                     habilitationsleistungen“.\nc) Nummer 23a wird aufgehoben.                                 b) Nach der Angabe zu § 102a wird folgende An-\nd) Nummer 25a wird aufgehoben.                                     gabe eingefügt:\ne) In Nummer 31a wird der Wortlaut zu § 209 Ab-                    „§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch\nsatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wie folgt                               genommener Altersrenten“.\ngefasst:                                                 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbe-\n„a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit           haltlich von“ durch das Wort „die“ ersetzt.\neiner Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2            3. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt:\noder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbin-\ndung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten              „Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung\nBuches, oder“.                                         oder Beurkundung eines abweichenden Todesda-\ntums maßgeblich.“\n2. Artikel 13 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:\n4. In § 24 Absatz 4 Satz 4 wird nach der Angabe\n„(6a) Artikel 1 Nummer 21a, 22a Buchstabe b und             „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nNummer 31a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.“\n5. In § 28 werden die Wörter „und an die Stelle des\nArtikel 6                                17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetz-\nlichen Rentenversicherung das 26,4fache des ak-\nÄnderung des                                tuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversi-\nAufwendungsausgleichsgesetzes                          cherung“ gestrichen.\n§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom                   6. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 102\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch            Abs. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 102 Absatz 1,\nArtikel 13 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. April 2012               3 bis 6“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                        7. § 36 wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abwei-                                           „§ 36\nchung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung                                    Betriebs- und Haus-\nund dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese                         haltshilfe bei Arbeitsunfähigkeit,\nAbweichung dem Arbeitgeber durch Datenübertra-                           Schwangerschaft und medizinischen\ngung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 des Vierten Bu-                        Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen“.\nches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden.\nb) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n§ 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialge-\nsetzbuch gilt entsprechend.“                                       „Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist aus-\ngeschlossen, wenn sie durch die landwirtschaft-\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nliche Krankenkasse oder die landwirtschaftliche\n„(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Ab-                  Berufsgenossenschaft erbracht oder nur des-\nsatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 28a                    halb nicht erbracht wird, weil insoweit in der Sat-\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 des Vierten Buches Sozial-                   zung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leis-\ngesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu                       tungsansprüche nicht ausgeschöpft wurden.“\nübermitteln. § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Bu-\nches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 entsprechend. Den Übertragungsweg und                       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Vorsorgekuren“\ndie Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des                     durch die Wörter „medizinische Vorsorge-\nDatensatzes legt der Spitzenverband Bund der                           leistungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015              595\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Rehabilitations-                               Artikel 8a\nkuren“ durch die Wörter „medizinische Re-                              Änderung des\nhabilitationsleistungen“ ersetzt.                                 Heilmittelwerbegesetzes\n8. § 98 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                       Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in\na) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Abs. 2 Satz 2       der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober\nund 3,“ gestrichen und wird die Angabe „§ 106        1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a\nAbs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 106 Absatz 2“      des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108)\nersetzt.                                             geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontra-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „oder Waisengeld“         zeption zugelassen sind.“\ngestrichen.\n9. Nach § 102a wird folgender § 102b eingefügt:                                      Artikel 9\n„§ 102b                                               Änderung des\nGesetzes zur\nAbschlagsfreiheit vorzeitig                           Errichtung der Deutschen Renten-\nin Anspruch genommener Altersrenten                         versicherung Bund und der Deutschen\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nBei der Anwendung des § 23 Absatz 8 Satz 2\nNummer 2 gilt § 244 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten             Dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Renten-\nBuches Sozialgesetzbuch entsprechend.“                   versicherung Bund und der Deutschen Rentenversiche-\nrung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004\n10. § 106 wird wie folgt geändert:                           (BGBl. I S. 3242, 3292), das zuletzt durch Artikel 10\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                             des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)\ngeändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „, Hinterbliebe-\nnengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter                                        „§ 6\n„oder Hinterbliebenengeld“ und die Wörter „Ab-\nsätze 1 bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“                           Stellenbörse\nersetzt.                                                 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nBahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „, Hinterbliebe-\nsicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für\nnengeld oder Waisengeld“ durch die Wörter\nBeschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betrei-\n„oder Hinterbliebenengeld“ ersetzt.\nben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einver-\n11. § 106a Absatz 2 wird aufgehoben.                         nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales.“\nArtikel 8\nArtikel 10\nÄnderung des\nSozialgerichtsgesetzes                                           Änderung der\nGewerbeordnung\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nIn § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\n(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33\nvom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert\ndes Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) ge-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Sozial-\n1. Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:                gesetzbuch“ die Wörter „sowie zur Vorlage bei den\nSozial- und Familiengerichten“ eingefügt.\n„(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Bu-\nches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich\nArtikel 11\nzuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen\nSitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz                                 Änderung der\nhat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung des-                    Beitragsverfahrensverordnung\nsen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialge-             Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\nricht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftrag-    (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung des-           zes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert\nsen seinen Aufenthaltsort hat.“                           worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach         1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n§ 57 nicht“ durch die Wörter „weder nach den §§ 57             a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zu-\nständigkeitsbestimmung“ ersetzt.                                  „In den Fällen einer elektronisch unterstützten\nBetriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vier-\n3. § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                              ten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mittei-\n„Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichts-                  lung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Daten-\nsiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs                übertragung.“\nzusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten                 b) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „1 und 2“\nder Geschäftsstelle zu enthalten.“                                durch die Angabe „1 bis 3“ ersetzt.","596                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n2. § 8 wird wie folgt geändert:                                         bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 11 fol-                          das Wort „oder“ ersetzt.\ngende Nummer 11a eingefügt:                                      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„11a. das in der Unfallversicherung beitrags-                        „4. es sich um beitragspflichtiges einmalig\npflichtige Arbeitsentgelt, die anzuwen-                          gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a\ndende Gefahrtarifstelle und die jeweilige                        Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches\nzeitliche Zuordnung,“.                                           Sozialgesetzbuch handelt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „gesondert“ das\naa) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 2                     Wort „zu“ eingefügt.\ndes Nachweisgesetzes“ die Wörter „sowie für             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nSeefahrtbetriebe der Heuervertrag nach § 28\ndes Seearbeitsgesetzes“ eingefügt.                   3. In § 11b werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Num-\nmer 10“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1\nbb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch                Nummer 10“ ersetzt.\nein Komma ersetzt und wird folgende Num-\nmer 16 angefügt:                                     4. In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer\nBetriebsstätte“ durch die Wörter „einem Beschäfti-\n„16. für Seefahrtbetriebe die Besatzungslis-            gungsbetrieb“ ersetzt und werden nach dem Wort\nten sowie Seetagebücher nach § 22                „umgekehrt“ die Wörter „oder in einen Beschäfti-\ndes Seearbeitsgesetzes, für Binnen-              gungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer“ einge-\nschiffe die Schiffsatteste und für Schiffe       fügt.\nder Rheinschifffahrt die Rheinschiff-\nfahrtszugehörigkeitsurkunde.“                 5. § 16 wird aufgehoben.\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                  6. § 17 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer 2 fol-               a) In der Überschrift wird das Wort „Datenübertra-\ngende Nummer 2a eingefügt:                                       gung“ durch das Wort „Datenübertragungsver-\nfahren“ ersetzt.\n„2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung\nbeitragspflichtige Arbeitsentgelt,“.                  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„eXTra-Standards“ die Wörter „durch http(s)“\nb) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze ange-\neingefügt.\nfügt:\n7. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „, 97 Absatz 1“ ge-\n„Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltun-\nstrichen.\nterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektroni-\nsche Form, hat er diese mit einer fortgeschritte-         8. In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Renten-\nnen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das               versicherungsträger“ die Wörter „sowie der Unfall-\nihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch                  versicherungsträger“ eingefügt und wird das Wort\nSozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann da-            „gemeinsamen“ durch das Wort „Gemeinsamen“\nfür verwendet werden. Nach vollständiger Über-               ersetzt.\nnahme in elektronischer Form können die schrift-          9. In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche\nlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden.“                 Rentenversicherung Bund“ die Wörter „, die Deut-\n4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben.                                   sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,\n5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Betriebs-               die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.“\nstätten“ durch das Wort „Beschäftigungsbetriebe“                eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen“ durch\nersetzt.                                                        das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.\n10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nArtikel 12\n„§ 22a\nÄnderung der\nTestverfahren\nDatenerfassungs- und ‑übermittlungsverordnung\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nDie Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nrichtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nder Qualität der in den Melde- und Beitragsver-\n2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des\nfahren in der Sozialversicherung eingesetzten\nGesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-\nSoftware ein. Das Testverfahren kann von den Soft-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nware-Entwicklern, die Programme für Sozialversi-\n0. In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28a“ die                 cherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwi-\nAngabe „und der §§ 23c und 99“ eingefügt.                      ckeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung,\n1. In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1                  Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens re-\nNr. 18“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1                gelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nNummer 18“ ersetzt.                                            in bundeseinheitlichen Grundsätzen.“\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                             11. In § 26 Satz 2 werden die Wörter „31 Abs. 1 und 3\nbis 5“ durch die Angabe „31 Absatz 1“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende          12. § 31 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.                               a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015              597\n„Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grund-                  jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei be-\nsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches               lassen oder pauschal besteuert werden,“ eingefügt.\nSozialgesetzbuch und § 22.“\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                                         Artikel 14\n13. § 33 wird wie folgt geändert:                                                 Folgeänderungen\na) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                          (1) In § 397 Absatz 1 Nummer 6 des Dritten Buches\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\n„(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die        das zuletzt durch Artikel 1b dieses Gesetzes geändert\nVergabe einer Versicherungsnummer bei der             worden ist, werden die Wörter „§ 28b Absatz 2 Satz 1\nDatenstelle der Rentenversicherungsträger zu          Nummer 1 des Vierten Buches“ durch die Wörter „§ 28b\nbeantragen, wenn eine Anmeldung keine Versi-          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches“ ersetzt.\ncherungsnummer enthält und diese nicht aus\nder Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die              (2) Die      KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung\nWeiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn       vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt\ndie Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die         durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I\nEinzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte  S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVersicherungsnummer unverzüglich an den Mel-          1. In § 7 Nummer 4 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 1\ndepflichtigen durch Datenübertragung weiter.“              und 2“ durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1\nc) In Absatz 6 wird das Wort „gemeinsamen“ durch              Nummer 1 und 2“ ersetzt.\ndas Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.                       2. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1\n14. § 34 wird aufgehoben.                                         und 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1, 3\nund 4“ ersetzt.\n15. In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 34\nAbs. 1 genannten Stellen“ durch die Wörter „Daten-\nArtikel 15\nstelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt.\n16. In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAbsatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen“                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndurch das Wort „Gemeinsamen“ ersetzt.                    bis 9 am 1. Januar 2016 in Kraft.\n(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 9,\nArtikel 13                           11, 12 Buchstabe b und Nummer 14 tritt mit Wirkung\nÄnderung der                           vom 1. Januar 1997 in Kraft.\nSozialversicherungsentgeltverordnung                     (3) Artikel 4 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 23. Juli\n§ 1 Absatz 1 der Sozialversicherungsentgeltverord-        2009 in Kraft.\nnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die\n(4) Artikel 3 Nummer 17 tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Novem-\ntober 2013 in Kraft.\nber 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                              (5) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 2015 in Kraft.\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 12 wird das Wort „Sanierungsgelder“              (5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom\ndurch die Wörter „Sonderzahlungen nach § 19            1. März 2015 in Kraft.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Ein-             (6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Num-\nkommensteuergesetzes“ ersetzt.                         mer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 9a, 11\nb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein          und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4,\nKomma ersetzt.                                         12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17,\nArtikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie Artikel 8,\nc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:                      8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und\n(6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in\ndie in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkom-\nKraft.\nmensteuergesetzes genannten steuerfreien\nEinnahmen.“                                          (7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Num-\nmer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a,\n„Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis       11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7\n4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen,          Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a\nZuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzu-           sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.\nrechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von ei-\n(8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3\nnem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den je-\nNummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.\nweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belas-\nsen oder pauschal besteuert werden.“                          (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Ja-\n3. In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteu-            nuar 2019 in Kraft.\nergesetzes“ die Wörter „, die vom Arbeitgeber oder            (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember\nvon einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den       2018 außer Kraft.","598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}