{"id":"bgbl1-2015-15-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":15,"date":"2015-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"2015-04-15T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["578                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\nGesetz\nzur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie\nund zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g\nAbsatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1\nVom 15. April 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         c) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein\nsen:                                                                          Semikolon ersetzt.\nd) Die folgenden Nummern 17 und 18 werden an-\nArtikel 1                                       gefügt:\nÄnderung des                                        „17. Energiemanagementsystem: ein System,\nGesetzes über Energiedienstleistungen                                      das den Anforderungen der DIN EN ISO\nund andere Energieeffizienzmaßnahmen                                        50001, Ausgabe Dezember 20112 ent-\nDas Gesetz über Energiedienstleistungen und an-                                   spricht;\ndere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November                                18. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32\n2010 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:                                      des Umweltauditgesetzes in der Fassung\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                    der Bekanntmachung vom 4. September\na) In Nummer 1 wird nach dem Wort „von“ die An-                                 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch\ngabe „Energiedienstleistungen,“ eingefügt.                                  Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                             worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\n„2. Endkunden mit Ausnahme von Anlagenbe-                                   sung für die Eintragung in das EMAS-Re-\ntreibern nach § 3 Nummer 2 des Treibhaus-                              gister zuständige Industrie- und Handels-\ngas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli                              kammer oder Handwerkskammer.“\n2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch                 3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. Au-\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden                  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „und als\nist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach An-                    Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011“ ge-\nhang 1 Teil 2 zum Treibhausgas-Emis-                            strichen.\nsionshandelsgesetz,“.                                        b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein                             „(4) Die Bundesregierung legt dem Deut-\nKomma ersetzt.                                                       schen Bundestag bis zum 30. April 2017 und\nd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                      bis zum 30. April 2020 jeweils einen Energie-\neffizienz-Aktionsplan im Sinne von Artikel 24 Ab-\n„4. Unternehmen, die keine Kleinstunterneh-\nsatz 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europä-\nmen, kleinen und mittleren Unternehmen im\nischen Parlaments und des Rates vom 25. Okto-\nSinne der Empfehlung 2003/361/EG der\nber 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der\nKommission vom 6. Mai 2003 betreffend\nRichtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und\ndie Definition der Kleinstunternehmen sowie\nzur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und\nder kleinen und mittleren Unternehmen (ABl.\n2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1),\nL 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                             L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                      ist, vor.“\n„5. Energiedienstleister: eine natürliche oder                 4. § 5 wird wie folgt gefasst:\njuristische Person, die Energiedienstleistun-                                              „§ 5\ngen oder andere Energieeffizienzmaßnah-\nVerbot der Behinderung oder\nmen in Einrichtungen oder Räumlichkeiten\nBeeinträchtigung durch Energieunternehmen\neines Endkunden erbringt oder durchführt;“.\nEnergieunternehmen haben alle Handlungen zu\nb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nunterlassen, die\n„13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Ver-\n1. die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und\nteilernetzbetreiber und Energielieferanten;“.\nanderen Energieeffizienzmaßnahmen behindern,\n1\nDieses Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des      2. die Erbringung oder Durchführung von Energie-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur              dienstleistungen und anderen Energieeffizienz-\nEnergieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und\nmaßnahmen behindern oder\n2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und\n2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die\n2\nRichtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert      Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei\nworden ist.                                                           der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015                         579\n3. die Entwicklung von Märkten für Energiedienst-                   a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1\nleistungen und von anderen Energieeffizienz-                        Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,\nmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“                             b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3\n5. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2\n„Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat auf ihrer                    Satz 6\nInternetseite Folgendes zur Verfügung zu stellen:                   durchzuführen.\n1. verständliche und leicht zugängliche Informatio-                (2) Die Pflicht zur Durchführung des ersten Ener-\nnen über verfügbare Energiedienstleistungsver-              gieaudits nach Absatz 1 Nummer 1 gilt als erfüllt,\nträge,                                                      wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem\n2. Musterklauseln, die in solchen Verträgen ver-                5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt\nwendet werden können.“                                      worden ist, das den Anforderungen nach § 8a ent-\nspricht.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach Ab-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „An-                 satz 1 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1\nbieterliste“ die Wörter „und Energieauditoren-              maßgeblichen Zeitpunkt entweder\nliste“ eingefügt.\n1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                      Nummer 17 eingerichtet haben oder\nund 4 ersetzt:\n2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der\n„(3) Personen, die die Voraussetzung nach\nVerordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä-\n§ 8b zur Durchführung von Energieaudits oder\nischen Parlaments und des Rates vom 25. No-\ngegebenenfalls nach einer gemäß § 8d Num-\nvember 2009 über die freiwillige Teilnahme von\nmer 2 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen,\nOrganisationen an einem Gemeinschaftssystem\nkönnen sich in eine beim Bundesamt für Wirt-\nfür Umweltmanagement und Umweltbetriebs-\nschaft und Ausfuhrkontrolle öffentlich geführte\nprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nListe für Energieaudits durchführende Personen\nNr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kom-\neintragen lassen.\nmission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                    L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                      die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158\nBundesrates ergänzend zu den Absätzen 2 und                     vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, einge-\n3 festzulegen,                                                  richtet haben.\n1. welche Anforderungen an Anbieter hinsicht-\nlich ihrer Zuverlässigkeit, Fachkunde und der                                       § 8a\nFähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stel-                       Anforderungen an Energieaudits;\nlen sind,                                                          Verfügbarkeit von Energieaudits\n2. welche Nachweise die Anbieter erbringen                     (1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss\nmüssen, um in die Anbieter- und Energieaudi-\ntorenlisten eingetragen werden zu können,              1. den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Aus-\ngabe Oktober 20123 entsprechen, wobei zu die-\n3. welche Kosten für die Eintragung erhoben                     sen Anforderungen gehört, dass das Unterneh-\nwerden können und                                          men einen Verantwortlichen beziehungsweise\n4. unter welchen Voraussetzungen eine Lö-                       Ansprechpartner zur Durchführung des Energie-\nschung aus der Anbieter- und Energieaudito-                audits vorsieht,\nrenliste erfolgt.“                                     2. auf aktuellen, kontinuierlich oder zeitweise ge-\n7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt:                   messenen, belegbaren Betriebsdaten zum Ener-\ngieverbrauch und zu den Lastprofilen basieren,\n„§ 8\nwobei für gängige Geräte, für die eine Ermittlung\nVerpflichtung zur Durchführung                        des Energieverbrauchs mittels Messung nicht\nvon Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung                    oder nur mit einem erheblichen Aufwand mög-\n(1) Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4                        lich ist, der Energieverbrauch auch durch nach-\nsind verpflichtet,                                                  vollziehbare Hochrechnungen von bestehenden\nBetriebs- und Lastkenndaten ermittelt werden\n1. bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit nach\nkann und für Geräte zur Beleuchtung und für Bü-\nMaßgabe des\nrogeräte eine Schätzung des Energieverbrauchs\na) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1                     mittels anderer nachvollziehbarer Methoden vor-\nSatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5,                          genommen werden kann,\nb) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3             3. eine eingehende Prüfung des Energiever-\nund § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2                brauchsprofils von Gebäuden oder Gebäude-\nSatz 6                                                     gruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in\ndurchzuführen und                                               der Industrie einschließlich der Beförderung mit\neinschließen,\n2. gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieau-\ndits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Ener-     3\nDie Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei\ngieaudit nach Maßgabe des                                der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\n4. nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kos-               Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energie-\ntenanalyse anstatt auf einfachen Amortisations-           sparinvestitionen im auditierten Unternehmen ver-\nzeiten basieren und                                       wendet werden. Wird das Energieaudit von unter-\n5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass            nehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen\nsich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamt-            diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit\nenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten          beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen\nVerbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermit-             wird. Unternehmensinterne Energieauditoren müs-\nteln lassen.                                              sen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig\nsein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmit-\n(2) Die für das Energieaudit nach § 8 Absatz 1             telbar zu unterstellen und in dieser Funktion wei-\nverwendeten Daten müssen dem Unternehmen                      sungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Auf-\ndurch die das Energieaudit durchführende Person               gaben als Energieauditoren nicht benachteiligt wer-\nin einer Weise übermittelt werden, die es ihm er-             den.\nmöglicht, die Daten für historische Analysen und\nfür die Rückverfolgung der Leistung aufzubewah-\n§ 8c\nren.\n(3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt                              Nachweisführung\ndarauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hoch-                 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die               kontrolle hat Stichprobenkontrollen zur Durchfüh-\nvon Anbietern durchgeführt werden, die den Anfor-             rung der Energieaudits im Sinne von § 8 Absatz 1\nderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen.               durchzuführen. Dazu hat es Unternehmen unter\nSofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängi-             Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage des\nger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für         Nachweises aufzufordern, dass das betreffende\nEnergieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden                Unternehmen\nunabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu för-               1. der Verpflichtung nach § 8 Absatz 1 nachgekom-\ndern.                                                             men ist oder\n§ 8b                                 2. nach § 8 Absatz 3 von der Verpflichtung nach § 8\nAbsatz 1 freigestellt ist.\nAnforderungen an die das\nEnergieaudit durchführenden Personen                     (2) Wird ein Unternehmen zum Nachweis aufge-\n(1) Das Energieaudit ist von einer Person durch-           fordert, das nicht in den Anwendungsbereich ge-\nzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder be-             mäß § 8 Absatz 1 fällt und demnach nicht zur\nruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung            Durchführung eines Energieaudits verpflichtet ist,\nüber die erforderliche Fachkunde zur ordnungsge-              so hat es in einer Selbsterklärung anzugeben, dass\nmäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt.               es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4\nDie Fachkunde erfordert                                       ist.\n1. eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen                    (3) Der Nachweis über die Durchführung eines\ndurch                                                     Energieaudits nach § 8 Absatz 1 erfolgt über eine\nBestätigung derjenigen Person, die das Energieau-\na) den Abschluss eines Hochschul- oder Fach-              dit durchgeführt hat. Fand eine Überprüfung der\nhochschulstudiums in einer einschlägigen               Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person, die\nFachrichtung oder                                      das Energieaudit durchgeführt hat, nicht bereits im\nb) eine berufliche Qualifikation zum staatlich ge-        Rahmen ihrer Eintragung in die Liste nach § 7 Ab-\nprüften Techniker oder zur staatlich geprüften         satz 3 statt, so ist die Fachkunde auf Anforderung\nTechnikerin in einer einschlägigen Fachrich-           des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\ntung oder einen Meisterabschluss oder                  trolle durch das auditierte Unternehmen durch Vor-\ngleichwertigen Weiterbildungsabschluss und             lage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.\n2. eine mindestens dreijährige hauptberufliche                Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nTätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse              kann von dem Unternehmen im Rahmen der Stich-\nüber die betriebliche Energieberatung erworben            probenprüfung nach Absatz 1 Satz 1 die Vorlage\nwurden.                                                   von im Rahmen des Energieaudits anzufertigenden\nUnterlagen einschließlich des Energieauditberichts\nDer Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach\nverlangen.\nSatz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen,\nwenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifika-               (4) Nachweise im Sinne von Absatz 3 aus einem\ntion durch eine oberste Bundes- oder Landes-                  anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nbehörde oder durch eine Körperschaft des öffent-              einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.                 den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländi-\n(2) Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise             schen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig\ndurchzuführen. Die das Energieaudit durchführende             sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nPerson muss das Unternehmen, das sie beauftragt,              kontrolle kann verlangen, dass die Unterlagen in\nhersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten.          beglaubigter Kopie und in beglaubigter deutscher\nDie das Energieaudit durchführenden Personen                  Übersetzung vorgelegt werden.\ndürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte                 (5) Wurde das Energieaudit von einer Organisa-\nVorteile von einem Unternehmen fordern oder er-               tion durchgeführt, die von der nationalen Akkredi-\nhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder            tierungsstelle als Konformitätsbewertungsstelle für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015              581\ndie Zertifizierung von Energiemanagementsyste-                      stabe a der DIN EN ISO 50001, Ausgabe De-\nmen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert wur-                     zember 2011;\nde, genügt als Nachweis der Qualifikation die ent-               b) für ein Umweltmanagementsystem nach § 8\nsprechende Akkreditierungsurkunde, sofern der als                   Absatz 3 Nummer 2 mindestens die Erfas-\nEnergieauditor tätige Mitarbeiter der akkreditierten                sung und Analyse eingesetzter Energieträger\nOrganisation die Kompetenzanforderungen erfüllt,                    mit einer Bestandsaufnahme der Energie-\ndie nach den einschlägigen Akkreditierungsregeln                    ströme und Energieträger, der Ermittlung\nfür eine Berufung als Auditor für Energiemanage-                    wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten\nmentsysteme vorausgesetzt werden. Wurde das                         und prozentualen Einsatzmengen gemessen\nEnergieaudit von einem Umweltgutachter oder ei-                     in technischen und bewertet in monetären\nner Umweltgutachterorganisation im Sinne der §§ 9,                  Einheiten und der Dokumentation der einge-\n10 und 18 des Umweltauditgesetzes durchgeführt,                     setzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle.\ngenügt als Nachweis der Qualifikation die für den\nbetreffenden Sektor ausgestellte Zulassungsur-                                        § 8d\nkunde für die Person, die das Energieaudit durch-\ngeführt hat.                                                               Verordnungsermächtigung\n(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraus-               Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nsetzungen für eine Freistellung nach § 8 Absatz 3             gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im\nerfolgt                                                       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ohne\n1. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 1 über ein gül-            Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu\ntiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat;\n1. den Anforderungen an das Energieaudit,\n2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2 über einen               2. den Anforderungen an die das Energieaudit\ngültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbe-                  durchführenden Personen hinsichtlich der Fach-\nscheid der zuständigen EMAS-Registrierungs-                  kunde und der Unabhängigkeit und\nstelle über die Eintragung des Unternehmens in\ndas EMAS-Register oder eine Bestätigung der               3. den Voraussetzungen für eine Freistellung von\nEMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Re-               der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits.“\ngistrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis       8. § 9 wird wie folgt geändert:\nzu dem die Registrierung gültig ist.                      a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nBei Unternehmen mit mehreren Unternehmenstei-                    aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Beob-\nlen oder Standorten ist es für die Nachweisführung                   achtung“ die Wörter „und Bewertung“ einge-\nnach § 8c Absatz 6 unschädlich, wenn für die ein-                    fügt.\nzelnen Unternehmensteile oder Standorte unter-\nschiedliche Systeme nach Absatz 3 Satz 1 Num-                    bb) In Nummer 8 wird nach den Wörtern „§ 4\nmer 1 und 2 betrieben werden. Bei einer Überprü-                     Absatz 1 und 2“ die Angabe „, § 5“ gestri-\nfung zwischen dem 5. Dezember 2015 und dem                           chen.\n31. Dezember 2016 genügt der Nachweis über                       cc) Nummer 9 wird aufgehoben.\nden Beginn der Einrichtung eines Systems nach                    dd) In Nummer 14 werden nach den Wörtern\n§ 8 Absatz 3. Dieser Nachweis erfolgt durch die                      „Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\nAbgabe einer schriftlichen oder elektronischen Er-                   gen“ die Wörter „in der Fassung der Be-\nklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt:                   kanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\n1. das Unternehmen verpflichtet sich oder beauf-                     S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5\ntragt eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteu-                 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534;                   S. 1066) geändert worden ist,“ eingefügt.\n2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 11           ee) In Nummer 15 wird das Wort „Technologie“\ndes Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042)                 durch das Wort „Energie“ ersetzt.\ngeändert worden ist, und § 10 Absatz 7 des\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch\nStromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I\ndas Wort „Energie“ ersetzt.\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I             9. § 10 wird wie folgt geändert:\nS. 2436, 2725) geändert worden ist, genannten             a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ener-\nStellen,                                                     gieunternehmen“ die Angabe „, Umweltverbän-\na) ein Energiemanagementsystem nach § 8 Ab-                  de“ eingefügt.\nsatz 3 Nummer 1 oder                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) ein Umweltmanagementsystem nach § 8 Ab-                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 3 Nummer 2                                               „Das Bundesministerium für Wirtschaft und\neinzuführen, und                                                 Energie beruft im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Verkehr und digitale\n2. das Unternehmen hat mit der Einführung des\nInfrastruktur, dem Bundesministerium für\nSystems (Nummer 1) begonnen und dabei fol-\nUmwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-\ngende Maßnahmen umgesetzt:\ncherheit und dem Bundesministerium der\na) für ein Energiemanagementsystem nach § 8                      Justiz und für Verbraucherschutz die Mitglie-\nAbsatz 3 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buch-                      der des Beirats für zwei Jahre.“","582             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2015\nbb) In Satz 3 wird das Wort „zwölf“ durch die                  desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ er-\nAngabe „13“ ersetzt.                                      setzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Technologie“ durch          12. § 13 wird aufgehoben.\ndas Wort „Energie“ ersetzt.\n10. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             Artikel 2\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Endkunden“                             Änderung des Gesetzes\ndie Wörter „sowie über die Marktaktivitäten von               zur Einrichtung einer Markttransparenz-\nEnergieunternehmen mit Bezug zum Energie-                  stelle für den Großhandel mit Strom und Gas\ndienstleistungsmarkt“ eingefügt.\nArtikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer\nb) In Satz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch\nMarkttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom\ndas Wort „Energieunternehmen“ ersetzt.\nund Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) wird\n11. § 12 wird wie folgt geändert:                             aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                 Artikel 3\noder fahrlässig                                                        Änderung des Gesetzes\n1. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                          gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a ein\nEnergieaudit nicht, nicht richtig, nicht voll-         § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nständig oder nicht rechtzeitig durchführt,          beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Ab-         durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I\nsatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in          S. 1066) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach\n§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwi-\nArtikel 4\nderhandelt oder\n3. entgegen § 8c Absatz 2 oder Absatz 6 Satz 4                               Inkrafttreten\neine Angabe nicht richtig macht.“                      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesstelle        nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar\nfür Energieeffizienz“ durch die Wörter „das Bun-       2019 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}