{"id":"bgbl1-2015-14-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":14,"date":"2015-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen","law_date":"2015-04-01T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":2,"num_pages":137,"content":["434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nGesetz\nzur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen1\nVom 1. April 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                           Abschnitt 2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                               Bedeutende Beteiligungen\n§ 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen\nArtikel 1                                   § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen\nGesetz über                                     § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Be-\nteiligung\ndie Beaufsichtigung                                    § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte\nder Versicherungsunternehmen                                      § 20 Prüfung des Inhabers\n(Versicherungsaufsichtsgesetz –                                    § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in ande-\nVAG)                                          ren Mitglied- oder Vertragsstaaten\n§ 22 Verordnungsermächtigung\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                         Abschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften                                               Geschäftsorganisation\n§    1 Geltungsbereich                                                § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation\n§    2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen                 § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tat-\nsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrneh-\n§    3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermäch-\nmen\ntigung\n§ 25 Vergütung\n§    4 Feststellung der Aufsichtspflicht\n§ 26 Risikomanagement\n§    5 Freistellung von der Aufsicht\n§ 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung\n§    6 Bezeichnungsschutz\n§ 28 Externe Ratings\n§    7 Begriffsbestimmungen\n§ 29 Internes Kontrollsystem\n§ 30 Interne Revision\nTeil 2\n§ 31 Versicherungsmathematische Funktion\nVorschriften für die                               § 32 Ausgliederung\nErstversicherung und die Rückversicherung                             § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vor-\nschriften\nKapitel 1                                § 34 Verordnungsermächtigung\nGeschäftstätigkeit\nAbschnitt 4\nAbschnitt 1\nAllgemeine Berichtspflichten\nZulassung und\nAusübung der Geschäftstätigkeit                                                  Unterabschnitt 1\n§ 8 Erlaubnis; Spartentrennung                                                              Abschlussprüfung\n§ 9 Antrag                                                            § 35 Pflichten des Abschlussprüfers\n§ 10 Umfang der Erlaubnis                                             § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichts-\n§ 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis                              behörde; Prüfungsauftrag\n§ 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmens-              § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde\nverträgen                                                     § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Ver-\n§ 13 Bestandsübertragungen                                                 sicherungsunternehmen\n§ 14 Umwandlungen                                                     § 39 Verordnungsermächtigung\n§ 15 Versicherungsfremde Geschäfte\nUnterabschnitt 2\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\nBericht über Solvabilität und Finanzlage\n2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der          § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht\nVersicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)\n(ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n§ 41 Nichtveröffentlichung von Informationen\n2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.    § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                        435\nUnterabschnitt 3                                                    Kapitel 2\nFür Aufsichtszwecke beizubringende Informationen                                Finanzielle Ausstattung\n§  43  Informationspflichten; Berechnungen                                                 Abschnitt 1\n§  44  Prognoserechnungen                                                           Solvabilitätsübersicht\n§  45  Befreiung von Berichtspflichten                             § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\n§  46  Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt           § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstech-\n§  47  Anzeigepflichten                                                  nischer Rückstellungen\n§ 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen\nAbschnitt 5                            § 77 Bester Schätzwert\n§ 78 Risikomarge\nZusammenarbeit\n§ 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versiche-\nm i t Ve r s i c h e r u n g s v er m i t t le r n          rungstechnischen Rückstellungen\n§ 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler                     § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zins-\n§ 49 Stornohaftung                                                       kurve\n§ 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversiche-    § 81 Berechnung der Matching-Anpassung\nrungsverträge                                               § 82 Volatilitätsanpassung\n§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler                      § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen\n§ 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der ver-\nAbschnitt 6                                  sicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichti-\ngen sind\nVe r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e       § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Ver-\nu n d v o n Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g       sicherungsverträgen\n§  52  Verpflichtete Unternehmen                                   § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen\nund gegenüber Zweckgesellschaften\n§  53  Interne Sicherungsmaßnahmen\n§ 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten\n§  54  Vereinfachte Sorgfaltspflichten\n§ 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versiche-\n§  55  Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung          rungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächti-\n§  56  Verstärkte Sorgfaltspflichten                                     gung\nAbschnitt 7                                                    Abschnitt 2\nSolvabilitätsanforderungen\nGrenzüberschreitende Geschäftstätigkeit\nUnterabschnitt 1\nUnterabschnitt 1\nBestimmung der Eigenmittel\nDienstleistungsverkehr, Niederlassungen                §  89 Eigenmittel\n§ 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im           §  90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel\nDienstleistungsverkehr                                      §  91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile\n§ 58 Errichtung einer Niederlassung                                §  92 Kriterien der Einstufung\n§ 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs                          §  93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile\n§ 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätig-         §  94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-\nkeiten                                                            derung\n§ 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung\nUnterabschnitt 2\nUnterabschnitt 2\nUnternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat                            Solvabilitätskapitalanforderung\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              §  96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung\n§  97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung\n§ 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im\nDienstleistungsverkehr                                      §  98 Häufigkeit der Berechnung\n§ 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit                        §  99 Struktur der Standardformel\n§ 63 Bestandsübertragungen                                         § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung\n§ 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer                      § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul\n§ 65 Niederlassung                                                 § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul\n§ 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung                       § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul\n§ 104 Marktrisikomodul\nUnterabschnitt 3                        § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul\n§ 106 Aktienrisikountermodul\nUnternehmen mit Sitz außerhalb                    § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko\ndes Europäischen Wirtschaftsraums\n§ 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versiche-\n§  67  Erlaubnis; Spartentrennung                                        rungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern\n§  68  Niederlassung; Hauptbevollmächtigter                        § 109 Abweichungen von der Standardformel\n§  69  Antrag; Verfahren                                           § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der\n§  70  Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem             Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind\n§ 71 Widerruf der Erlaubnis                                                                Unterabschnitt 3\n§ 72 Versicherung inländischer Risiken                                                     Interne Modelle\n§ 73 Bestandsübertragung                                           § 111 Verwendung interner Modelle","436               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen              § 153 Notlagentarif\n§ 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter          § 154 Risikoausgleich\n§ 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell   § 155 Prämienänderungen\n§ 115 Verwendungstest                                          § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung\n§ 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeits- § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung\nverteilungsprognosen                                     § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung;\n§ 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards                       Leistungen im Basis- und Notlagentarif\n§ 118 Kalibrierungsstandards                                   § 159 Statistische Daten\n§ 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten                     § 160 Verordnungsermächtigung\n§ 120 Validierungsstandards\n§ 121 Dokumentationsstandards                                                           Abschnitt 3\nSonstige Nichtlebensversicherung\nUnterabschnitt 4\n§ 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\nMindestkapitalanforderung\n§ 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten\n§ 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verord-        § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-\nnungsermächtigung                                              Haftpflichtversicherung\n§ 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten                        § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung\nAbschnitt 3                                                  Abschnitt 4\nAnlagen; Sicherungsvermögen\nRückversicherung\n§ 124 Anlagegrundsätze\n§ 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung\n§ 125 Sicherungsvermögen\n§ 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen\n§ 126 Vermögensverzeichnis\n§ 167 Finanzrückversicherung\n§ 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen\n§ 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften\n§ 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen\n§ 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen\n§ 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens                         Mitglied- oder Vertragsstaat\n§ 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen                      § 170 Verordnungsermächtigung\n§ 131 Verordnungsermächtigung\nKapitel 4\nAbschnitt 4\nVersicherungsvereine auf Gegenseitigkeit\nVe r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n\nin besonderen Situationen                        § 171 Rechtsfähigkeit\n§ 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden    § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften\nfinanziellen Lage                                        § 173 Satzung\n§ 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rück-        § 174 Firma\nstellungen                                               § 175 Haftung für Verbindlichkeiten\n§ 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung       § 176 Mitgliedschaft\n§ 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung             § 177 Gleichbehandlung\n§ 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan                        § 178 Gründungsstock\n§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität        § 179 Beiträge\n§ 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mit-\nKapitel 3                             glieder\nBesondere Vorschriften für einzelne Zweige             § 181 Aufrechnungsverbot\n§ 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen\nAbschnitt 1\n§ 183 Bekanntmachungen\nLebensversicherung                           § 184 Organe\n§ 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleich-    § 185 Anmeldung zum Handelsregister\nbehandlung                                               § 186 Unterlagen zur Anmeldung\n§ 139 Überschussbeteiligung                                    § 187 Eintragung\n§ 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung                  § 188 Vorstand\n§ 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung        § 189 Aufsichtsrat\n§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung                     § 190 Schadenersatzpflicht\n§ 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung     § 191 Oberste Vertretung\n§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung           § 192 Rechte von Minderheiten\n§ 145 Verordnungsermächtigung                                  § 193 Verlustrücklage\n§ 194 Überschussverwendung\nAbschnitt 2                         § 195 Änderung der Satzung\nKrankenversicherung                          § 196 Eintragung der Satzungsänderung\n§ 146 Substitutive Krankenversicherung                         § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen\n§ 147 Sonstige Krankenversicherung                             § 198 Auflösung des Vereins\n§ 148 Pflegeversicherung                                       § 199 Auflösungsbeschluss\n§ 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 200 Bestandsübertragung\n§ 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift   § 201 Verlust der Mitgliedschaft\n§ 151 Überschussbeteiligung der Versicherten                   § 202 Anmeldung der Auflösung\n§ 152 Basistarif                                               § 203 Abwicklung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                                437\n§ 204 Abwicklungsverfahren                                         § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds\n§ 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung             § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder\n§ 206 Fortsetzung des Vereins                                            Vertragsstaat\n§ 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren                        § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten\n§ 208 Rang der Insolvenzforderungen\n§ 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren                                                Te i l 5\n§ 210 Kleinere Vereine                                                                          Gruppen\nKapitel 1\nKapitel 5\nBeaufsichtigung von\nKleine                                    Versicherungsunternehmen in einer Gruppe\nVersicherungsunternehmen und Sterbekassen\n§ 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht\nAbschnitt 1                             § 246 Umfang der Gruppenaufsicht\nK l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder\n§ 211 Kleine Versicherungsunternehmen                                    Vertragsstaaten\n§ 212 Anzuwendende Vorschriften                                    § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene\n§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung                 § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertrags-\nstaaten umfassen\n§ 214 Eigenmittel\n§ 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen\nKapitel 2\n§ 216 Anzeigepflichten\nFinanzlage\n§ 217 Verordnungsermächtigung\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nSolvabilität der Gruppe\nSterbekassen                              § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität\n§ 218 Sterbekassen                                                 § 251 Häufigkeit der Berechnung\n§ 219 Anzuwendende Vorschriften                                    § 252 Bestimmung der Methode\n§ 220 Verordnungsermächtigung                                      § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils\n§ 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungs-\nTe i l 3                                fähiger Eigenmittel\nSicherungsfonds                               § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung\n§ 221 Pflichtmitgliedschaft                                        § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen\n§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge                  § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaf-\n§ 223 Sicherungsfonds                                                    ten\n§ 224 Beleihung Privater                                           § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats\n§ 225 Aufsicht                                                     § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanz-\ninstitute\n§ 226 Finanzierung\n§ 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen\n§ 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds\n§ 261 Konsolidierungsmethode\n§ 228 Mitwirkungspflichten\n§ 262 Internes Modell für die Gruppe\n§ 229 Ausschluss\n§ 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen\n§ 230 Verschwiegenheitspflicht\n§ 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe\n§ 231 Zwangsmittel\n§ 265 Abzugs- und Aggregationsmethode\nTe i l 4                          § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdingge-\nsellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-\nEinrichtungen der                                   schaft\nbetrieblichen Altersversorgung                            § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versiche-\nKapitel 1                                 rungsunternehmens\n§ 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement\nPensionskassen\n§ 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Toch-\n§ 232 Pensionskassen                                                     terunternehmens\n§ 233 Regulierte Pensionskassen                                    § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochter-\n§ 234 Anzuwendende Vorschriften                                          unternehmens\n§ 235 Verordnungsermächtigung                                      § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen\n§ 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesell-\nKapitel 2                                 schaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nPensionsfonds\nAbschnitt 2\n§ 236 Pensionsfonds\n§ 237 Anzuwendende Vorschriften                                                       Risikokonzentration\n§ 238 Finanzielle Ausstattung                                              u n d g r u p p e n i n t e r n e Tr a n s a k t i o n e n\n§ 239 Vermögensanlage                                              § 273 Überwachung der Risikokonzentration\n§ 240 Verordnungsermächtigung                                      § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen\nKapitel 3                                                     Abschnitt 3\nGrenzüberschreitende Geschäftstätigkeit                      Geschäftsorganisation, Berichtspflichten\nvon Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung            § 275 Überwachung des Governance-Systems\n§ 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen            § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch","438              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe                                Kapitel 3\n§ 278 Gruppenstruktur                                                               Veröffentlichungen\n§ 318 Veröffentlichungen\nKapitel 3\n§ 319 Bekanntmachung von Maßnahmen\nMaßnahmen zur\nErleichterung der Gruppenaufsicht                                            Kapitel 4\n§ 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht                                           Zuständigkeit\n§ 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde\n§ 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde                             Abschnitt 1\n§ 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene                         Bundesaufsicht\n§ 283 Aufsichtskollegium                                     § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n§ 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht                 § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbe-\n§ 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden               hörde\n§ 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen             § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt\n§ 287 Zwangsmaßnahmen                                        § 323 Verfahren\n§ 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden\nKapitel 4                         § 325 Versicherungsbeirat\nDrittstaaten\nAbschnitt 2\n§ 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat\n§ 289 Gleichwertigkeit                                                                Aufsicht im\nEuropäischen Wirtschaftsraum\n§ 290 Fehlende Gleichwertigkeit\n§ 291 Ebene der Beaufsichtigung                              § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Auf-\nsichtsbehörden\nKapitel 5                         § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen\n§ 328 Zustellungen\nVersicherungs-Holdinggesellschaften\n§ 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde\nund gemischte Finanzholding-Gesellschaften                    für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-\n§ 292 Gruppeninterne Transaktionen                                  versorgung\n§ 293 Aufsicht                                               § 330 Meldungen an die Europäische Kommission\nTe i l 6                                                      Te i l 7\nAufsicht: Aufgaben und                                  Straf- und Bußgeldvorschriften\nallgemeine Befugnisse, Organisation\n§  331 Strafvorschriften\nKapitel 1                         §  332 Bußgeldvorschriften\nAufgaben und allgemeine Vorschriften               §  333 Zuständige Verwaltungsbehörde\n§ 294 Aufgaben                                               §  334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in\nStrafsachen\n§ 295 Verwenden von Ratings\n§ 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nTe i l 8\n§ 297 Ermessen\n§ 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse                                                  Übergangs-\nund Schlussbestimmungen\n§ 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse\n§ 300 Änderung des Geschäftsplans                            § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\n§ 301 Kapitalaufschlag                                       § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebens-\nversicherung\n§ 302 Untersagung einer Beteiligung\n§ 337 Treuhänder in der Krankenversicherung\n§ 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Ver-\nwarnung                                                § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung\n§ 304 Widerruf der Erlaubnis                                 § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung\n§ 305 Befragung, Auskunftspflicht                            § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen\n§ 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme     § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage\n§ 307 Sonderbeauftragter                                     § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung\n§ 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte                      § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs\n§ 309 Verschwiegenheitspflicht                               § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten\n§ 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden       § 345 Eigenmittel\nWirkung                                                § 346 Anlagen in Kreditverbriefungen\n§ 347 Standardparameter\nKapitel 2                         § 348 Solvabilitätskapitalanforderung\nSichernde Maßnahmen                       § 349 Internes Teilgruppenmodell\n§ 350 Gruppenvorschriften\n§ 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit\n§ 351 Risikofreie Zinssätze\n§ 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens\n§ 352 Versicherungstechnische Rückstellungen\n§ 313 Unterrichtung der Gläubiger\n§ 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Über-\n§ 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen                   gangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versiche-\n§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen                       rungstechnische Rückstellungen\n§ 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge             § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maß-\n§ 317 Pfleger im Insolvenzfall                                      nahmen gegen Aktienrisiken","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                439\n§ 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des        der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 8 Absatz 1,\nInkrafttretens dieses Gesetzes                          § 9 Absatz 1 bis 4 und § 11 gelten hierfür entsprechend.\nAnlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten\nAnlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für meh-                                §2\nrere Sparten erteilt wird\nÖffentlich-rechtliche\nAnlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitäts-\nkapitalanforderung (SCR)                                            Versorgungseinrichtungen\n(1) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen ein-\nTeil 1                           schließlich der rechtlich unselbständigen kommunalen\nAllgemeine Vorschriften                       und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Ver-\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Wege\nder freiwilligen Versicherung Leistungen der Alters-\n§1\nvorsorge anbieten, ist für die diesen Geschäften ent-\nGeltungsbereich                         sprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte\n(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen              ein separater Abrechnungsverband einzurichten. Die\n1. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Num-               Verbindlichkeiten und Vermögenswerte werden ohne\nmer 33 und 34,                                              die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den\nanderen Geschäften der Einrichtung verwaltet und\n2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des             organisiert. Auf den Abrechnungsverband sind die\n§ 7 Nummer 31 sowie Unternehmen im Sinne des                Vorschriften dieses Gesetzes über die Geschäfte der\n§ 293 Absatz 4,                                             Pensionskassen entsprechend anzuwenden; die Ein-\n3. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des               richtungen unterliegen insoweit auch der Versiche-\n§ 168,                                                      rungsaufsicht.\n4. Sicherungsfonds im Sinne des § 223 und                           (2) Für die nach Landesrecht errichteten und der\n5. Pensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.                   Landesaufsicht unterliegenden öffentlich-rechtlichen\nEinrichtungen kann das Landesrecht Abweichendes\n(2) Die in der Anlage 1 Nummer 22 bis 24 genannten           bestimmen.\nGeschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsunterneh-\n§3\nmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der\nin der Anlage 1 Nummer 19 bis 21 genannten Versiche-                               Ausnahmen von der\nrungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden diese                Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung\nGeschäfte Lebensversicherungsgeschäften gleichge-                   (1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen\nstellt. Als Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage 1 Num-            nicht\nmer 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung\n1. Personenvereinigungen, die ihren Mitgliedern, ohne\neines mathematischen Verfahrens die im Voraus fest-\ndass diese einen Rechtsanspruch haben, Unterstüt-\ngesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien\nzungen gewähren, insbesondere die Unterstüt-\nund die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer\nzungseinrichtungen und Unterstützungsvereine der\nund Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage 1\nBerufsverbände;\nNummer 24 bestehen in der Verwaltung von Versor-\ngungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Er-           2. die auf Grund der Handwerksordnung von Innungen\nlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minde-               errichteten Unterstützungskassen;\nrung der Erwerbsfähigkeit vorsehen; dazu gehören                3. rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und\nauch die Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte.                   Handelskammern mit Verbänden der Wirtschaft,\nBei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungs-                 wenn diese Zusammenschlüsse den Zweck verfol-\nunternehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung                       gen, die Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern\nauch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalte-                 aus Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der\nten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung               Umlegung auszugleichen und wenn diese Zusam-\nabgeben.                                                             menschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche\n(3) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunterneh-              Verleihung erlangt haben;\nmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die             4. nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse von Gemein-\nausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterblie-           den und Gemeindeverbänden, soweit sie bezwe-\nbenenversorgung zum Gegenstand haben, gelten nur                     cken, durch Umlegung Schäden folgender Art aus\n§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1,                Risiken ihrer Mitglieder und solcher zur Erfüllung öf-\ndie §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298,                    fentlicher Aufgaben betriebener Unternehmen aus-\n300, 302, 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für                   zugleichen, an denen ein Mitglied oder mehrere\ndie nach Landesrecht errichteten und der Landesauf-                  kommunale Mitglieder oder, in den Fällen des Buch-\nsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen kann                   stabens b, sonstige Gebietskörperschaften mit min-\ndas Landesrecht Abweichendes bestimmen.                              destens 50 Prozent beteiligt sind:\n(4) Für Einrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Sieb-             a) Schäden, für welche die Mitglieder oder ihre Be-\nten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art gelten                     diensteten auf Grund gesetzlicher Haftpflicht-\n§ 12 Absatz 1, die §§ 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1,                   bestimmungen von Dritten verantwortlich ge-\n§ 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307,                   macht werden können,\n310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Ver-\ntreterversammlung über diese Einrichtungen sowie                     b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahrzeugen,\nüber deren Satzungen und Geschäftspläne bedürfen                     c) Leistungen aus der kommunalen Unfallfürsorge;","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n5. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen             durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach\nRechts, bei denen Versicherungsverhältnisse unmit-       dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.\ntelbar kraft Gesetzes entstehen oder infolge eines           (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngesetzlichen Zwangs eingegangen werden müssen;           mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n6. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungsein-         stimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-recht-\nrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und              liche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Ab-\ndie Postbeamtenkrankenkasse;                             satz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2,\ndie nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Auf-\n7. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,\nsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den\ndie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\ngesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unter-\nBahn-See und die Versorgungsanstalt der Deut-\nnehmen oder den zwischen den Unternehmen und\nschen Bundespost sowie\nihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beauf-\n8. Unternehmen mit örtlich eng begrenztem Wirkungs-          sichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten\nbereich, die für den Fall eines ungewissen Ereignis-     nicht erforderlich erscheint.\nses gegen Pauschalentgelt Leistungen übernehmen,\nsofern diese nicht in einer Geldleistung, einer Kos-                                 §6\ntenübernahme oder einer Haftungsfreistellung ge-\nBezeichnungsschutz\ngenüber Dritten bestehen.\n(1) Die Bezeichnungen „Versicherung“, „Versiche-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nrer“, „Assekuranz“, „Rückversicherung“, „Rückversi-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\ncherer“ und entsprechende fremdsprachliche Bezeich-\nstimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen,\nnungen oder eine Bezeichnung, in der eines dieser\ndass der Betrieb aller Versicherungsgeschäfte oder ein-\nWorte enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur\nzelner Arten von Versicherungsgeschäften mit dem in\nFirma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu\nArtikel I Absatz 1 Buchstabe a bis c des Abkommens\nWerbezwecken nur von Versicherungsunternehmen im\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordat-\nSinne des § 1 Absatz 1 und 3 sowie von deren Verbän-\nlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nden geführt werden, soweit durch Gesetz nichts ande-\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) bezeichneten Personen-\nres bestimmt ist. Versicherungsvermittler dürfen die in\nkreis ganz oder teilweise nicht den Vorschriften dieses\nSatz 1 genannten Bezeichnungen nur führen, wenn\nGesetzes unterliegt, soweit hierdurch im Geltungsbe-\ndiese mit einem Zusatz versehen sind, der die Vermitt-\nreich dieses Gesetzes die Belange anderer Versicherter\nlereigenschaft klarstellt.\nund die dauernde Erfüllbarkeit der sonstigen Versiche-\nrungsverträge nicht gefährdet werden.                            (2) In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), ob\n§4                               ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genann-\nten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entschei-\nFeststellung der Aufsichtspflicht                dung dem Registergericht mitzuteilen.\nOb ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, ent-              (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des\nscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bin-         Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Än-\ndet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April           derung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Un-\n1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder              ternehmen beziehen, die nach Absatz 1 unzulässige\neiner Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Ent-           Bezeichnungen verwenden, Anträge zu stellen und die\nscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.               nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n§5                               barkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.\nFreistellung von der Aufsicht                      (4) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zu-\nsatz zur Firma, deren Gebrauch nach Absatz 1 unzuläs-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine\nsig ist oder verwendet ein Unternehmen eine solche\nauf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden\nBezeichnung, so hat das Registergericht die Firma,\nbrauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Ge-\nden Zusatz zur Firma oder den Unternehmensgegen-\nsetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Ge-\nstand von Amts wegen zu löschen; § 395 des Gesetzes\nschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsich-\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-\ntigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht\nlegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entspre-\nerforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können\nchend anzuwenden. Das Unternehmen ist zur Unterlas-\ninsbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit\nsung des Gebrauchs der Firma, des Zusatzes zur Firma\nörtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-\noder des Unternehmensgegenstandes durch Festset-\nzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die\nzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Geset-\nFreistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbe-\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den\nhörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ent-\nFreistellung entfallen sind.\nsprechend anzuwenden.\n(2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach\nAbsatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die                                       §7\n§§ 12, 13, 178 und 193, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6\nmit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Neben-                            Begriffsbestimmungen\nbestimmungen zur Freistellung oder die genannten                 Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-\nRechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306          stimmungen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             441\n1. Aufsichtsbehörde: diejenige Behörde oder diejeni-             Europäischen Union über die Freizügigkeit, das\ngen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322                Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit\ndieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwal-             nicht anzuwenden sind.\ntungsvorschriften für die Beaufsichtigung der in § 1       7. Enge Verbindungen: eine Situation, in der mindes-\nAbsatz 1 genannten Unternehmen zuständig sind.                tens zwei natürliche oder juristische Personen\n2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form               durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind\nzwischen einem Versicherungsunternehmen und ei-               oder eine Situation, in der mindestens zwei natür-\nnem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister          liche oder juristische Personen mit derselben Per-\ndirekt oder durch weitere Ausgliederung einen Pro-            son durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbun-\nzess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit er-             den sind.\nbringt, die ansonsten vom Versicherungsunterneh-           8. Externe Ratingagentur: eine Ratingagentur, die\nmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienst-             gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des\nleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder              Europäischen Parlaments und des Rates vom\nnicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.                    16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl.\n3. Bedeutende Beteiligung: das direkte oder indirekte            L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die\nHalten von mindestens 10 Prozent des Kapitals                 Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom\noder der Stimmrechte eines Unternehmens oder                  31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, zugelassen\neine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines                 oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die\nmaßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung              Ratings abgibt und von der Anwendung der ge-\ndieses Unternehmens; bei der Berechnung des An-               nannten Verordnung ausgenommen ist.\nteils der Stimmrechte sind § 21 Absatz 1 in Verbin-        9. Funktion: eine interne Kapazität innerhalb der Ge-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3,                schäftsorganisation zur Übernahme praktischer\n§ 22 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit einer                  Aufgaben; die Geschäftsorganisation schließt die\nRechtsverordnung nach Absatz 5 und § 23 des                   Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funk-\nWertpapierhandelsgesetzes sowie § 94 Absatz 2                 tion, die interne Revisionsfunktion und die versi-\nund 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                cherungsmathematische Funktion ein.\nnach Absatz 5 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetz-\n10. Gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterun-\nbuchs entsprechend anzuwenden; unberücksich-\nternehmen, das kein beaufsichtigtes Unternehmen\ntigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile,\neines Finanzkonglomerats im Sinne des § 2 Ab-\ndie Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute im Rah-\nsatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes\nmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1\nist und das zusammen mit seinen Tochterunterneh-\nSatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes hal-\nmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtig-\nten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus-\ntes Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit\ngeübt oder sie werden nicht anderweitig benutzt,\nSitz im Inland oder in einem anderen Mitglied- oder\num in die Geschäftsführung des Emittenten einzu-\nVertragsstaat ist, und mit anderen Unternehmen ein\ngreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach\nFinanzkonglomerat bildet.\ndem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.\n11. Gemischte         Versicherungs-Holdinggesellschaft:\n4. Beteiligtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen\nMutterunternehmen,\noder ein anderes Unternehmen, das eine Beteili-\ngung hält oder mit einem anderen Unternehmen                  a) das weder Versicherungsunternehmen, noch\ndurch eine in § 271 Absatz 1 des Handelsgesetz-                   Versicherungsunternehmen eines Drittstaats,\nbuchs beschriebene Beziehung verbunden ist; als                   noch Versicherungs-Holdinggesellschaft im\nBeteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare                 Sinne der Nummer 31, noch gemischte Finanz-\nHalten von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte                  holding-Gesellschaft im Sinne der Nummer 10\noder des Kapitals an einem Unternehmen; für die                   ist und\nZwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287 gilt              b) zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein\nals Beteiligung auch das unmittelbare oder mittel-                Versicherungsunternehmen zählt.\nbare Halten von Stimmrechten oder Kapital an\n12. Grundlegender Spread: der Spread, der von der\neinem Unternehmen, auf das nach Ansicht der\nEuropäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nAufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tat-\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nsächlich ausgeübt wird.\nfür jede maßgebliche Laufzeit, Kreditqualität und\n5. Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Ge-             Kategorie der Vermögenswerte zur Berechnung\nfährdungspotenzials von Versicherungsunterneh-                der Matching-Anpassung gemäß Artikel 77e Ab-\nmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer             satz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG\nGeschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt,         des Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndass das negative Resultat eines Risikos durch das            25. November 2009 betreffend die Aufnahme und\ngünstigere Resultat eines anderen Risikos ausge-              Ausübung der Versicherungs- und der Rückver-\nglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll            sicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009,\nkorreliert sind.                                              S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU\n6. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitglied- oder             (ABl. L153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden\nVertragsstaat im Sinne der Nummer 22 ist; als Dritt-          ist, mindestens einmal im Quartal beschlossen und\nstaat gilt auch eine staatsähnliche Verwaltungsein-           veröffentlicht wird.\nheit mit selbständigen aufsichtsrechtlichen Befug-       13. Gruppe: ein Zusammenschluss von Unternehmen,\nnissen, soweit die Bestimmungen des Rechts der                der","442             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\na) aus einem beteiligten Unternehmen, dessen                 ergibt, gegenüber denen die Versicherungsunter-\nTochterunternehmen und den Unternehmen, an               nehmen Forderungen haben, und das in Form von\ndenen das beteiligte Unternehmen oder dessen             Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder\nTochterunternehmen eine Beteiligung halten,              Marktrisikokonzentrationen auftritt.\nsowie Unternehmen, die Bestandteil einer hori-      19. Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs-\nzontalen Unternehmensgruppe im Sinne der                 unternehmen nicht in der Lage sind, Anlagen und\nNummer 15 sind, besteht oder                             andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren\nb) auf der Einrichtung von vertraglichen oder sons-          finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzu-\ntigen starken und nachhaltigen finanziellen Be-          kommen.\nziehungen zwischen allen diesen Unternehmen\n20. Marktrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei-\nberuht und zu dem Versicherungsvereine auf\nliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt\nGegenseitigkeit oder diesen ähnliche Vereine\noder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in\ngehören können, sofern\nder Volatilität der Marktpreise für die Vermögens-\naa) eines dieser Unternehmen durch zentrale              werte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente er-\nKoordination einen beherrschenden Einfluss           gibt.\nauf die Entscheidungen aller der Gruppe an-\n21. Maßgebliche risikofreie Zinskurve: die Zinskurve,\ngehörenden Unternehmen ausübt, darunter\ndie von der Europäischen Aufsichtsbehörde für\nauch auf die Finanzentscheidungen, und\ndas Versicherungswesen und die betriebliche Al-\nbb) die Einrichtung und Auflösung dieser Be-             tersversorgung gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buch-\nziehungen für die Zwecke dieses Titels der           stabe a der Richtlinie 2009/138/EG mindestens ein-\nvorherigen Genehmigung durch die Grup-               mal im Quartal beschlossen und veröffentlicht wird.\npenaufsichtsbehörde bedarf;\n22. Mitglied- oder Vertragsstaat: ein Mitgliedstaat der\ndas Unternehmen, das die zentrale Koordination           Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat\nausübt, wird als Mutterunternehmen und die               des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nanderen Unternehmen werden als Tochterunter-             schaftsraum.\nnehmen betrachtet.\n23. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im\n14. Gruppeninterne Transaktionen: Transaktionen, bei             Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG;\ndenen sich ein Versicherungsunternehmen zur Er-              für die Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245\nfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf       bis 287 gilt als Mutterunternehmen auch jedes Un-\nandere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe                ternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehör-\noder auf natürliche oder juristische Personen stützt,        den einen beherrschenden Einfluss tatsächlich aus-\ndie mit den Unternehmen der Gruppe durch enge                übt.\nVerbindungen verbunden sind, unabhängig davon,\nob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher      24. Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich\noder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grund-           aus der Unangemessenheit oder dem Versagen\nlage geschieht.                                              von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Syste-\nmen oder durch externe Ereignisse ergibt.\n15. Horizontale Unternehmensgruppe: eine Gruppe, in\nder ein Unternehmen mit einem oder mehreren an-         25. Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale\nderen Unternehmen in der Weise verbunden ist,                Gegenpartei, die entweder nach Artikel 14 der\ndass                                                         Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über\na) sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestim-\nOTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-\nmung oder eines Vertrags unter einheitlicher\naktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)\nLeitung stehen oder\nzugelassen oder nach Artikel 25 jener Verordnung\nb) sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichts-         anerkannt wurde.\norgane mehrheitlich aus denselben Personen\n26. Risikokonzentrationen: alle mit einem Ausfallrisiko\nzusammensetzen, die während des Geschäfts-\nbehafteten Engagements der Unternehmen einer\njahres und bis zum Ablauf der in § 290 Absatz 1\nGruppe oder eines Finanzkonglomerats im Sinne\ndes Handelsgesetzbuchs jeweils bestimmten\ndes § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-\nZeiträume im Amt sind, unabhängig davon, ob\nsichtsgesetzes, die groß genug sind, um die Solva-\nsie einen konsolidierten Abschluss aufzustellen\nbilität oder die allgemeine Finanzlage eines oder\nhaben oder nicht.\nmehrerer der beaufsichtigten Finanzkonglomerats-\n16. Kontrolle: die Ausübung eines beherrschenden                 unternehmen oder beaufsichtigten Gruppenunter-\nEinflusses im Sinne des § 290 des Handelsgesetz-             nehmen zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf\nbuchs.                                                       einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,\n17. Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behaf-           einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko, ei-\nteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial,                nem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer\ndas umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder          Kombination dieser Risiken oder auf Wechsel-\ndie Finanzlage der Versicherungsunternehmen zu               wirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder be-\ngefährden.                                                   ruhen kann.\n18. Kreditrisiko: das Risiko eines Verlusts oder nachtei-   27. Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter\nliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus             einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungs-\nFluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremit-            prognose einen monetären Betrag bestimmt und\ntenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern                 monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             443\nWahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde                                    Teil 2\nliegt.\nVorschriften für die\n28. Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken,             Erstversicherung und die Rückversicherung\ndie die Versicherungsunternehmen in die Lage ver-\nsetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken                            Kapitel 1\nauf eine andere Partei zu übertragen.\nGeschäftstätigkeit\n29. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im\nSinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs, ein-                                     Abschnitt 1\nschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen; für\ndie Zwecke der Aufsicht nach den §§ 245 bis 287                                Zulassung und\ngilt als Tochterunternehmen auch jedes Unterneh-                     Ausübung der Geschäftstätigkeit\nmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht\nder betroffenen Aufsichtsbehörden einen beherr-                                      §8\nschenden Einfluss tatsächlich ausübt.\nErlaubnis; Spartentrennung\n30. Verbundenes Unternehmen: ein Tochterunterneh-                (1) Versicherungsunternehmen bedürfen zum Ge-\nmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine            schäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.\nBeteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen,\ndas Bestandteil einer horizontalen Unternehmens-             (2) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften ein-\ngruppe im Sinne der Nummer 15 ist.                       schließlich der Europäischen Gesellschaft, Versiche-\nrungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaf-\n31. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunter-        ten und Anstalten des öffentlichen Rechts erteilt wer-\nnehmen, die keine gemischte Finanzholding-Ge-            den.\nsellschaft im Sinne der Nummer 10 sind und deren\n(3) Der Ort der Hauptverwaltung muss im Inland lie-\nHaupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Be-\ngen.\nteiligungen an Tochterunternehmen ist; dabei sind\ndiese Tochterunternehmen ausschließlich oder                 (4) Ein Rückversicherungsunternehmen wird nur\nhauptsächlich Versicherungsunternehmen oder              zum Betrieb der Rückversicherung zugelassen. Bei\nVersicherungsunternehmen eines Drittstaats; min-         Erstversicherungsunternehmen schließen die Erlaubnis\ndestens eines dieser Tochterunternehmen ist ein          zum Betrieb der Lebensversicherung im Sinne der An-\nVersicherungsunternehmen.                                lage 1 Nummer 19 bis 24 und die Erlaubnis zum Betrieb\nanderer Versicherungssparten einander aus; das Glei-\n32. Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines        che gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-\nVerlusts oder einer nachteiligen Veränderung des         sicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 und die Erlaub-\nWertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das           nis zum Betrieb anderer Versicherungssparten.\nsich aus einer unangemessenen Preisfestlegung\n(5) Die Aufsichtsbehörde macht die Erteilung und\nund nicht angemessenen Rückstellungsannahmen\nden Widerruf der Erlaubnis im elektronischen Informa-\nergibt.\ntionsmedium nach § 318 Absatz 3 bekannt und meldet\n33. Versicherungsunternehmen: Erst- oder Rückver-            sie der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-\nsicherungsunternehmen, die den Betrieb von               cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.\nVersicherungsgeschäften zum Gegenstand haben             Ist ein gemäß § 221 sicherungspflichtiges Versiche-\nund nicht Träger der Sozialversicherung sind, wobei      rungsunternehmen betroffen, informiert sie zusätzlich\nder Gegenstand eines Rückversicherungsunter-             den Sicherungsfonds.\nnehmens ausschließlich die Rückversicherung ist.\n§9\n34. Versicherungsunternehmen eines Drittstaats: Erst-\noder Rückversicherungsunternehmen, die ihren                                       Antrag\nSitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche          (1) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist der Geschäfts-\nZulassung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie       plan einzureichen; er hat den Zweck und die Einrich-\n2009/138/EG benötigen würden, wenn sie ihren             tung des Unternehmens, das Gebiet des beabsichtig-\nSitz in einem Staat innerhalb des Europäischen           ten Geschäftsbetriebs sowie die Verhältnisse darzu-\nWirtschaftsraums hätten.                                 legen, aus denen sich die künftigen Verpflichtungen\ndes Unternehmens als dauernd erfüllbar ergeben\n35. Volatilitätsanpassung: Anpassung der maßgeb-\nsollen.\nlichen risikofreien Zinskurve, die von der Euro-\npäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-             (2) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind einzurei-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung ge-          chen:\nmäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richt-          1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine\nlinie 2009/138/EG mindestens einmal im Quartal                Versicherungsbedingungen bezieht;\nbeschlossen und veröffentlicht wird.\n2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten be-\n36. Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine ma-              trieben und welche Risiken einer Versicherungs-\nthematische Funktion, die einer ausreichenden                 sparte gedeckt werden sollen; bei Unternehmen,\nReihe von einander ausschließenden zukünftigen                die ausschließlich die Rückversicherung betreiben\nEreignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zu-              wollen, stattdessen Angaben darüber, welche Risi-\nweist.                                                        ken im Wege der Rückversicherung gedeckt werden","444              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nsollen, und über die Arten von Rückversicherungs-                Aktuar sowie für die weiteren Personen, die für\nverträgen, die das Rückversicherungsunternehmen                  andere Schlüsselaufgaben verantwortlich sind,\nmit den Vorversicherern zu schließen beabsichtigt;            b) der Angaben zu Unternehmensverträgen der in\n3. die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozes-                  den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeich-\nsion;                                                            neten Art und\n4. Angaben über die Basiseigenmittelbestandteile, die             c) der Angaben zu Verträgen über die Ausgliederung\ndie absolute Grenze der Mindestkapitalanforderung                wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten;\nbedecken sollen sowie                                    2. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeu-\n5. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwaltung               tende Beteiligungen gehalten werden,\nund des Vertreternetzes erforderlichen Aufwendun-             a) die Angabe der Inhaber und der Höhe der Betei-\ngen; das Unternehmen hat nachzuweisen, dass die                  ligungen,\ndafür erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) zur\nb) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurtei-\nVerfügung stehen; wenn die Erlaubnis zum Ge-\nlung der in § 16 genannten Anforderungen erfor-\nschäftsbetrieb der in der Anlage 1 Nummer 18\nderlich sind,\ngenannten Versicherungssparte beantragt wird,\nAngaben über die Mittel, über die das Unternehmen             c) sofern die Inhaber der bedeutenden Beteiligun-\nverfügt, um die zugesagte Beistandsleistung zu er-               gen Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die\nfüllen.                                                          Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre\nnebst Prüfungsberichten von unabhängigen Ab-\n(3) Zusätzlich hat das Versicherungsunternehmen\nschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind,\nals Bestandteil des Geschäftsplans für die ersten drei\nund\nGeschäftsjahre vorzulegen:\nd) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören:\n1. eine Plan-Bilanz und eine Plan-Gewinn-und-Verlust-                die Angabe der Konzernstruktur und, sofern\nrechnung;                                                        solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konso-\n2. Schätzungen der künftigen Solvabilitätskapitalanfor-              lidierten Konzernabschlüsse der letzten drei\nderung auf der Grundlage der in Nummer 1 genann-                 Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von\nten Plan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrech-                 unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche\nnung sowie die Berechnungsmethode, aus der sich                  Prüfungsberichte zu erstellen sind und der\ndie Schätzungen ableiten;                                        Herausgabe an den Antragsteller nach deut-\nschem Recht keine Hindernisse entgegenstehen;\n3. Schätzungen der künftigen Mindestkapitalanforde-\nrung auf der Grundlage der in Nummer 1 genannten         3. Angaben zu den Tatsachen, die auf eine enge Ver-\nPlan-Bilanz und Plan-Gewinn-und-Verlustrechnung               bindung zwischen dem Versicherungsunternehmen\nsowie die Berechnungsmethode, aus der sich die                und anderen natürlichen Personen oder Unterneh-\nSchätzungen ableiten;                                         men hinweisen;\n4. Schätzungen der finanziellen Mittel, die voraussicht-     4. für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versiche-\nlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen               rungsbedingungen;\nRückstellungen sowie der Einhaltung der Mindestka-       5. für die Krankenversicherung im Sinne des § 146 Ab-\npitalanforderung und der Solvabilitätskapitalanfor-           satz 1\nderung zur Verfügung stehen;\na) die Grundsätze für die Berechnung der Prämien\n5. für Nichtlebensversicherungen und Rückversiche-                   und der versicherungstechnischen Rückstellun-\nrungen                                                           gen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-\na) eine Übersicht über die voraussichtlichen Verwal-             gesetzbuchs einschließlich der verwendeten\ntungskosten, insbesondere die laufenden Ge-                  Rechnungsgrundlagen, mathematischen For-\nmeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwen-                 meln, kalkulatorischen Herleitungen und statisti-\ndungen für den Aufbau der Verwaltung,                        schen Nachweise und\nb) eine Übersicht über die voraussichtlichen Bei-             b) die allgemeinen Versicherungsbedingungen so-\ntragsaufkommen und die voraussichtliche Scha-                wie\ndenbelastung sowie                                   6. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-\nstabe a genannten Risiken die Angabe von Namen\n6. für Lebensversicherungen einen Plan, aus dem die\nund Anschriften der gemäß § 163 zu bestellenden\nSchätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei\nSchadenregulierungsbeauftragten.\nErstversicherungsgeschäften wie auch im aktiven\nund passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzel-            (5) Außer bei Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis\nnen hervorgehen.                                         zum Betrieb von Versicherungsgeschäften als Sterbe-\nkasse oder als eine der in § 1 Absatz 4 genannten Ein-\n(4) Zusätzlich sind einzureichen:\nrichtungen hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der\n1. Angaben über Art und Umfang der Geschäftsorgani-          Erlaubnis die zuständigen Stellen der anderen Mitglied-\nsation einschließlich                                    oder Vertragsstaaten anzuhören, wenn das Unterneh-\na) der Angaben, die für die Beurteilung der in § 24      men\ngenannten Voraussetzungen wesentlich sind;           1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Versi-\ndies gilt für Geschäftsleiter, andere Personen,           cherungsunternehmens, eines CRR-Kreditinstituts\ndie das Unternehmen tatsächlich leiten, die Mit-          im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-\nglieder des Aufsichtsrats, den Verantwortlichen           gesetzes, eines E-Geld-Instituts im Sinne des § 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                   445\nAbsatz 3d Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder ei-       in der Anlage 1 Nummer 17 genannte Versicherungs-\nnes Wertpapierhandelsunternehmens im Sinne des          sparte fallen, werden jedoch unter den Voraussetzun-\n§ 1 Absatz 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes ist        gen des Satzes 1 von der Erlaubnis für andere Sparten\nund wenn das Mutterunternehmen oder das andere          umfasst, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprü-\nSchwesterunternehmen bereits in einem anderen           che beziehen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See\nMitglied- oder Vertragsstaat zugelassen ist oder        entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, oder\n2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-          wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der Anlage 1\nnehmen kontrolliert wird, die ein Versicherungsunter-   Nummer 18 Buchstabe a genannten Sparte erteilt wird.\nnehmen, CRR-Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder\nWertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem                                        § 11\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat kontrollieren.                             Versagung und\nZuständig sind die Behörden der Mitglied- oder Ver-                          Beschränkung der Erlaubnis\ntragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen, das\n(1) Die Aufsichtsbehörde versagt die Erlaubnis,\nSchwesterunternehmen oder das kontrollierende Unter-\nwenn\nnehmen seine Hauptniederlassung hat oder die kontrol-\nlierenden Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt             1. nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Absatz 2\nhaben. Schwesterunternehmen im Sinne des Satzes 1                 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Verpflichtungen\nNummer 1 sind Unternehmen, die ein gemeinsames                    aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd\nMutterunternehmen haben. Die Anhörung erstreckt sich              erfüllbar dargetan sind,\ninsbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung        2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nder Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der in § 24            dass die Geschäftsleiter oder die Mitglieder des\ngenannten Personen sowie für die Beurteilung der Zu-              Aufsichtsrats die Voraussetzungen des § 24 nicht\nverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung           erfüllen, oder\nan Unternehmen derselben Gruppe im Sinne des\nSatzes 1 mit Sitz in dem betreffenden Mitglied- oder         3. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,\nVertragsstaat erforderlich sind sowie auf die Angaben             dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an\nzu den Eigenmitteln.                                              dem Versicherungsunternehmen oder, wenn der In-\nhaber eine juristische Person ist, auch ein gesetz-\n§ 10                                  licher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn\nder Inhaber eine Personenhandelsgesellschaft ist,\nUmfang der Erlaubnis\nauch ein Gesellschafter des Inhabers, nicht zuver-\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbe-          lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im\nfristet, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas              Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung\nanderes ergibt. Die Erlaubnis gilt für das Gebiet aller           des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen ge-\nMitglied- oder Vertragsstaaten.                                   nügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen\n(2) Unternehmen, die nur die Erstversicherung oder            die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm auf-\ndie Erst- und Rückversicherung betreiben wollen, wird             gebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden\ndie Erlaubnis für jede der in der Anlage 1 genannten              Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die\nVersicherungssparten gesondert erteilt. Sie bezieht sich          objektiv einen Straftatbestand erfüllt,\njeweils auf die ganze Sparte, es sei denn, dass das          4. bei Erstversicherungsunternehmen über einen der in\nUnternehmen nach seinem Geschäftsplan nur einen Teil              den Nummern 1 bis 3 genannten Fälle hinaus auch,\nder Risiken dieser Versicherungssparte decken will. Die           wenn\nErlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten\ngemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Be-                 a) nach dem Geschäftsplan und den nach § 9 Ab-\nzeichnungen erteilt werden.                                           satz 2 bis 4 vorgelegten Unterlagen die Belange\nder Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind,\n(3) Unternehmen, die ausschließlich die Rückversi-\ncherung betreiben wollen, wird die Erlaubnis für die              b) im Fall der Erteilung der Erlaubnis das Versiche-\nSchaden- und Unfall-Rückversicherung einschließlich                   rungsunternehmen Tochterunternehmen einer\nder Personen-Rückversicherung, soweit sie nicht                       Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer ge-\nLebens-Rückversicherung ist (Nichtlebens-Rückversi-                   mischten Finanzholding-Gesellschaft wird und\ncherung), die Lebens-Rückversicherung oder für alle                   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nArten der Rückversicherung erteilt. Die Erlaubnis wird                Person, die die Versicherungs-Holdinggesell-\nfür alle Arten der Rückversicherung erteilt, wenn sich                schaft oder die gemischte Finanzholding-Gesell-\nnicht aus Antrag oder Geschäftsplan etwas anderes er-                 schaft tatsächlich leitet, nicht zuverlässig ist oder\ngibt.                                                                 nicht die zur Führung der Geschäfte der Versiche-\nrungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten\n(4) Eine für eine oder mehrere Sparten erteilte Er-\nFinanzholding-Gesellschaft erforderliche fach-\nlaubnis umfasst auch die Deckung zusätzlicher Risiken\nliche Eignung besitzt oder\naus anderen Versicherungssparten, wenn diese Risiken\nim Zusammenhang mit einem Risiko einer betriebenen                c) im Fall des Betriebs der Krankenversicherung\nVersicherungssparte stehen, denselben Gegenstand                      Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti-\nbetreffen und durch denselben Vertrag gedeckt wer-                    gen, dass das Unternehmen Tarife einführen wird,\nden. Risiken, die unter die in der Anlage 1 Nummer 14,                die im Sinne des § 204 des Versicherungsver-\n15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen, wer-                 tragsgesetzes einen gleichartigen Versicherungs-\nden nicht als zusätzliche Risiken von der Erlaubnis zum               schutz gewähren wie die Tarife eines anderen mit\nBetrieb anderer Sparten umfasst. Risiken, die unter die               ihm konzernmäßig verbundenen Versicherungs-","446              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nunternehmens, sofern durch die Einführung             2. nachzuweisen, dass das Versicherungsunternehmen\nsolcher Tarife die Belange der Versicherten nicht          a) auch nach der beabsichtigten Ausdehnung des\nausreichend gewahrt werden.                                    Gebiets des Geschäftsbetriebs die Vorschriften\n(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tatsa-                 über die Kapitalausstattung in den Mitglied- oder\nchen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame                    Vertragsstaaten erfüllt und\nAufsicht über das Versicherungsunternehmen beein-                 b) im Falle der Errichtung einer Niederlassung in\nträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn                  einem Gebiet außerhalb der Mitglied- und Ver-\n1. das Versicherungsunternehmen mit anderen Perso-                    tragsstaaten eine dort erforderliche Erlaubnis\nnen oder Unternehmen in einen Unternehmensver-                    zum Geschäftsbetrieb erhalten hat oder eine\nbund eingebunden ist oder in einer engen Verbin-                  solche Erlaubnis nicht erforderlich ist.\ndung zu einem solchen steht und dieser durch die\nStruktur des Beteiligungsgeflechts oder durch man-                                   § 13\ngelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame                         Bestandsübertragungen\nAufsicht über das Versicherungsunternehmen beein-\nträchtigt,                                                   (1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungsbe-\nstand eines Erstversicherungsunternehmens ganz oder\n2. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsun-\nteilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen\nternehmen auf Grund der für Personen oder Unter-\nübertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der\nnehmen nach Nummer 1 geltenden Rechts- oder\nAufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unternehmen\nVerwaltungsvorschriften eines Drittstaats beein-\nzuständig sind. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nträchtigt wird oder\ndie Belange der Versicherten gewahrt sind und die\n3. eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-            Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauernd\nunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, dass Per-       erfüllbar dargetan sind; § 9 Absatz 5 über die Anhörung\nsonen oder Unternehmen nach Nummer 1 im Staat            der zuständigen Stellen eines anderen Mitglied- oder\nihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung nicht wirk-      Vertragsstaats und § 8 Absatz 4 sind entsprechend an-\nsam beaufsichtigt werden oder die für die Aufsicht       zuwenden.\nüber diese Personen oder Unternehmen zuständige\n(2) Überträgt ein inländisches Erstversicherungsun-\nBehörde nicht zu einer befriedigenden Zusammen-\nternehmen einen Bestand an Versicherungsverträgen,\narbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit ist.\ndie es nach § 61 durch eine Niederlassung oder im\nDie Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-          Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, ganz oder\ngegen § 9 Absatz 4 der Antrag keine ausreichenden            teilweise auf ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in\nAngaben oder Unterlagen enthält.                             einem Mitglied- oder Vertragsstaat, ist abweichend von\n(3) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2           Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das\ngenannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt           übertragende Versicherungsunternehmen zuständigen\nwerden.                                                      Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung wird\nerteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\n§ 12                             Satz 2 vorliegen und wenn\nÄnderungen des Geschäftsplans                    1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des\nund von Unternehmensverträgen                         Sitzstaats des übernehmenden Versicherungsunter-\n(1) Jede Änderung der in § 9 Absatz 2 Nummer 1                 nehmens der Nachweis geführt wird, dass dieses\nund 2 genannten Bestandteile des Geschäftsplans ei-               nach der Übertragung ausreichende anrechnungs-\nnes Erstversicherungsunternehmens, jede Erweiterung               fähige Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitäts-\ndes Gebiets seines Geschäftsbetriebs und Unterneh-                kapitalanforderung hat,\nmensverträge eines Erstversicherungsunternehmens             2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertrags-\nim Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b                    staaten, in denen die Risiken des Versicherungsbe-\nund deren Änderung dürfen erst in Kraft gesetzt wer-              standes belegen sind, zustimmen und\nden, wenn sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt             3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer\nworden sind. Dasselbe gilt für jede Ausdehnung des                Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mit-\nGeschäftsbetriebs       eines    Rückversicherungsunter-          glied- oder Vertragsstaats angehört worden ist.\nnehmens auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder\nVertragsstaaten oder auf andere Arten der Rückversi-         Die Sätze 1 und 2 Nummer 1 gelten auch für die Über-\ntragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbe-\ncherung. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die\neine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben. § 11 ist          standes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 ist Absatz 5\nentsprechend anzuwenden.                                     entsprechend anzuwenden; die Absätze 3 und 4 blei-\nben unberührt.\n(2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\nrungssparten oder auf andere Arten der Rückversiche-             (3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Mitglie-\nrung ausgedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise        der eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit\nentsprechend § 9 Absatz 2 bis 4 vorzulegen.                  ganz oder zum Teil ihre Rechte als Vereinsmitglied, darf\ndie Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Be-\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf ein Gebiet außer-       standsübertragungsvertrag ein angemessenes Entgelt\nhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten ausgedehnt           vorsieht, es sei denn, das übernehmende Versiche-\nwerden, ist                                                  rungsunternehmen ist ebenfalls ein Versicherungs-\n1. anzugeben, welche Versicherungszweige und -arten          verein auf Gegenseitigkeit und die von der Bestands-\noder Arten der Rückversicherung betrieben werden         übertragung betroffenen Mitglieder des übertragenden\nsollen, und                                              Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 447\n(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Überschuss-       sie der Absicherung gegen Kurs- oder Zinsänderungs-\nbeteiligung betroffen, darf die Übertragung nur geneh-      risiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem\nmigt werden, wenn der Wert der Überschussbeteiligung        späteren Erwerb von Wertpapieren dienen sollen oder\nder Versicherten des übertragenden und des überneh-         wenn aus vorhandenen Wertpapieren ein zusätzlicher\nmenden Versicherungsunternehmens nach der Über-             Ertrag erzielt werden soll, ohne dass bei Erfüllung von\ntragung nicht niedriger ist als vorher. Dabei sind die      Lieferverpflichtungen eine Unterdeckung des Siche-\nAktiva und Passiva des übertragenden Versicherungs-         rungsvermögens eintreten kann. Bei einer Aufnahme\nunternehmens unter der Annahme, die betroffenen             von Fremdmitteln besteht regelmäßig kein unmittelba-\nVersicherungsverhältnisse würden bei diesem Versi-          rer Zusammenhang im Sinne des Satzes 1. Bei einem\ncherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva und         anderen Geschäft ist ein solcher Zusammenhang nur\nPassiva des übernehmenden Versicherungsunterneh-            anzunehmen, wenn es nicht mit einem zusätzlichen\nmens unter der Annahme, dass es die Versicherungs-          finanziellen Risiko verbunden ist.\nverhältnisse entsprechend dem Vertrag übernimmt,                (2) Rückversicherungsunternehmen          dürfen     nur\ndessen Genehmigung beantragt wird, zu ihrem beizu-          Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene\nlegenden Zeitwert zu vergleichen, soweit sie Einfluss       Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als mit ei-\nauf die Überschussbeteiligung haben können.                 nem Rückversicherungsgeschäft verbundenes Ge-\n(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden           schäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten\nVersicherungsunternehmens aus den Versicherungs-            als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der\nverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch            Finanzbranche im Sinne des § 2 Absatz 3 des Finanz-\nim Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf               konglomerate-Aufsichtsgesetzes.\ndas übernehmende Versicherungsunternehmen über;                 (3) Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Num-\n§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-          mer 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europä-\nwenden.                                                     ischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember\n(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der           2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. L 9 vom\nSchriftform; § 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-       15.1.2003, S. 3) nicht als Versicherungs- und Rückver-\nbuchs ist nicht anzuwenden.                                 sicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäfts-\nbetrieb eines Versicherungsunternehmens.\n(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Be-\nstandsübertragung wirksam geworden ist, hat das                                     Abschnitt 2\nübernehmende Versicherungsunternehmen die Ver-                              Bedeutende Beteiligungen\nsicherungsnehmer über Anlass, Ausgestaltung und\nFolgen der Bestandsübertragung zu informieren, ins-                                     § 16\nbesondere über einen mit der Bestandsübertragung\nverbundenen Wechsel der für die Rechts- oder Finanz-                    Inhaber bedeutender Beteiligungen\naufsicht zuständigen Behörde und eine Änderung hin-             Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne\nsichtlich eines Anspruchs gegen eine Sicherungsein-         des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen\nrichtung im Fall der Insolvenz des Versicherers. Ändert     müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse\nsich die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde, so      einer soliden und umsichtigen Leitung des Unter-\nkann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb          nehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zu-\neines Monats nach Zugang der Mitteilung des Ver-            verlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen\nsicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versi-       Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehal-\ncherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung        ten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Per-\nauf das Kündigungsrecht hinzuweisen.                        sonen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-\nvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung\n§ 14                              berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Ge-\nsellschafter.\nUmwandlungen\n(1) Jede Umwandlung eines Erstversicherungsunter-                                    § 17\nnehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs-\nAnzeige bedeutender Beteiligungen\ngesetzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehör-\nde. § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 5 ist              (1) Jede natürliche oder juristische Person und jede\nentsprechend anzuwenden.                                    Personenhandelsgesellschaft hat der Aufsichtsbehörde\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn sie beabsich-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung\ntigt,\nauch versagen, wenn die Vorschriften über die Um-\nwandlung nicht beachtet worden sind.                        1. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-\nnen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung\n§ 15                                   an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben\n(interessierter Erwerber); in der Anzeige hat der inte-\nVersicherungsfremde Geschäfte                        ressierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung\n(1) Erstversicherungsunternehmen dürfen neben                 und die für die Begründung des maßgeblichen Ein-\nVersicherungsgeschäften nur solche Geschäfte betrei-             flusses, die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und\nben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem            die Prüfung der weiteren Untersagungsgründe nach\nZusammenhang stehen. Bei Termingeschäften und Ge-                § 18 Absatz 1 wesentlichen Unterlagen vorzulegen\nschäften mit Optionen und ähnlichen Finanzinstrumen-             und Tatsachen sowie die Personen und Unterneh-\nten ist ein solcher Zusammenhang anzunehmen, wenn                men anzugeben, von denen er die entsprechenden","448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nAnteile erwerben will; ist der interessierte Erwerber     Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum im Fall einer\neine juristische Person oder Personenhandelsgesell-       Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt\nschaft, hat er in der Anzeige die für die Beurteilung     werden, wenn der Anzeigepflichtige\nder Zuverlässigkeit seiner gesetzlichen oder sat-         1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-\nzungsmäßigen Vertreter oder persönlich haftenden               sässig ist oder beaufsichtigt wird oder\nGesellschafter wesentlichen Tatsachen anzugeben;\n2. eine natürliche Person oder ein Unternehmen ist, die\n2. allein oder im Zusammenwirken mit anderen Perso-                oder das nicht der Beaufsichtigung nach einer der\nnen oder Unternehmen den Betrag der bedeutenden                folgenden Richtlinien unterliegt:\nBeteiligung so zu erhöhen, dass die Schwelle von               a) 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und\n20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-                  des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung\nrechte oder des Nennkapitals erreicht oder über-                   der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-\nschritten wird oder dass über das Versicherungs-                   fend bestimmte Organismen für gemeinsame An-\nunternehmen Kontrolle im Sinne des § 7 Nummer 16                   lagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom\nausgeübt wird oder                                                 17.11.2009, S. 32),\n3. eine bedeutende Beteiligung an einem Versiche-                  b) 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und\nrungsunternehmen aufzugeben oder den Betrag der                    des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für\nbedeutenden Beteiligung unter die Schwelle von                     Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtli-\n20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-                  nien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und\nrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Betei-                der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-\nligung so zu verändern, dass über das Versiche-                    laments und des Rates und zur Aufhebung der\nrungsunternehmen keine Kontrolle ausgeübt wird;                    Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom\ndabei hat sie die verbleibende Höhe der Beteiligung                30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18),\nanzugeben; die Aufsichtsbehörde kann eine Frist                c) 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und\nsetzen, innerhalb derer ihr die Person oder Perso-                 des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme\nnenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige erstat-                 und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute\ntet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beab-               (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder\nsichtigten Absenkung oder Veränderung anzuzeigen\nhat.                                                           d) 2009/138/EG.\n(2) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat                                       § 18\nder Aufsichtsbehörde jeden neu bestellten gesetzlichen                              Untersagung oder\noder satzungsmäßigen Vertreter und jeden neuen per-                Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung\nsönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Be-\nurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tat-            (1) Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb des Beur-\nsachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.                   teilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der be-\ndeutenden Beteiligung oder deren Erhöhung unter-\n(3) Die Aufsichtsbehörde hat den Eingang einer             sagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nvollständigen Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2           dass\nunverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei            1. der Anzeigepflichtige oder, wenn es sich bei dem\nArbeitstagen nach deren Zugang, schriftlich gegenüber              Anzeigepflichtigen um eine juristische Person han-\ndem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.                              delt, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter\n(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige nach Ab-               oder, wenn es sich um eine Personenhandelsgesell-\nsatz 1 Nummer 1 oder 2 innerhalb von 60 Arbeitstagen               schaft handelt, ein Gesellschafter nicht zuverlässig\nab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Ein-                  ist oder aus anderen Gründen nicht den Ansprüchen\ngang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat           genügt, die im Interesse einer soliden und umsichti-\n(Beurteilungszeitraum), zu beurteilen. In der Bestäti-             gen Leitung des Versicherungsunternehmens zu\ngung nach Absatz 3 hat die Aufsichtsbehörde dem                    stellen sind; dies ist auch der Fall, wenn der Erwer-\nAnzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der                 ber der bedeutenden Beteiligung nicht darlegen\nBeurteilungszeitraum endet. Bis zum 50. Arbeitstag in-             kann, dass er über angemessene geschäftliche\nnerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Aufsichts-              Pläne für die Fortsetzung und die Entwicklung der\nbehörde weitere Informationen anfordern, die für den               Geschäfte des Versicherungsunternehmens verfügt\nAbschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anfor-               und die Belange der Versicherten oder die berech-\nderung ergeht schriftlich unter Angabe der zusätzlich              tigten Interessen der Vorversicherer ausreichend\nbenötigten Informationen. Die Aufsichtsbehörde hat                 gewahrt sind; ferner gilt § 11 Absatz 1 Nummer 3\nden Eingang der weiteren Informationen innerhalb von               zweiter Halbsatz entsprechend;\nzwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich ge-           2. das Versicherungsunternehmen nicht in der Lage ist\ngenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der                  oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen zu\nBeurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforde-                genügen oder dass das Versicherungsunternehmen\nrung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang               durch die Begründung oder Erhöhung der Beteili-\nbei der Aufsichtsbehörde gehemmt. Der Beurteilungs-                gung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung\nzeitraum beträgt im Fall der Hemmung nach Satz 6                   in einen Unternehmensverbund eingebunden würde,\nhöchstens 80 Arbeitstage. Die Aufsichtsbehörde kann                der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts\nErgänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informatio-              oder durch mangelhafte wirtschaftliche Transparenz\nnen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hem-             eine wirksame Aufsicht über das Versicherungs-\nmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von                     unternehmen oder einen wirksamen Austausch von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 449\nInformationen zwischen den zuständigen Stellen           Erhöhung der Beteiligung nicht untersagt, kann die Auf-\noder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig-        sichtsbehörde eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf\nkeiten zwischen diesen Stellen beeinträchtigen           der Anzeigepflichtige ihr den Vollzug oder den Nicht-\nkann;                                                    vollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung\n3. das Versicherungsunternehmen durch die Begrün-            unverzüglich anzuzeigen hat.\ndung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung\nTochterunternehmen eines Versicherungsunterneh-                                      § 19\nmens eines Drittstaats würde, das im Staat seines                             Untersagung der\nSitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam                        Ausübung der Stimmrechte\nbeaufsichtigt wird oder dessen zuständige Auf-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer\nsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenar-\nbedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-\nbeit nicht bereit ist;\nten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-\n4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder       sagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer\nnicht fachlich geeignet ist;                             Zustimmung verfügt werden darf, wenn\n5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb             1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfü-\noder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder             gung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,\nTerrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der\n2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner\nRichtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments\nPflicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zur\nund des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinde-\nvorherigen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht\nrung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke\nnachgekommen ist und diese Unterrichtung inner-\nder Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\nhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist\n(ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) stattfindet, statt-\nnicht nachgeholt hat oder\ngefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder\nder beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung das           3. die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Ab-\nRisiko eines solchen Verhaltens vergrößern könnte             satz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer voll-\noder                                                          ziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2\nerworben oder erhöht worden ist.\n6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige\nfinanzielle Solidität verfügt, insbesondere in Bezug         (2) Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das\nauf die Art der tatsächlichen und geplanten Ge-          Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf\nschäfte des Versicherungsunternehmens; dies ist          Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunter-\ninsbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflich-      nehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treu-\ntige auf Grund seiner Kapitalausstattung oder Ver-       händer zu bestellen, auf den es die Ausübung der\nmögenssituation nicht den besonderen Anforderun-         Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Aus-\ngen des Versicherungsunternehmens gerecht wer-           übung der Stimmrechte den Interessen einer soliden\nden kann, die sich aus dessen Kapitalausstattung         und umsichtigen Leitung des Versicherungsunterneh-\noder liquiden Mitteln ergeben, um die dauernde           mens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach\nErfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-      Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treu-\nrungsverträgen zu gewährleisten oder um Liquidi-         händer mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine\ntätsengpässe zu vermeiden.                               bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn\nder Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichts-\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann den Erwerb oder die\nbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten\nErhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die\nangemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber\nAngaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder\nnachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräu-\ndie zusätzlich nach § 17 Absatz 4 Satz 3 angeforderten\nßerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind\nInformationen unvollständig oder nicht richtig sind; die\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die\nAufsichtsbehörde darf weder Vorbedingungen an die\nAufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des\nHöhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beab-\nTreuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An-\nsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf\nspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Ver-\nsie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürf-\ngütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag\nnisse des Marktes abstellen.\ndes Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest;\n(3) Entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Ab-             die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestset-\nschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung        zung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch\nder Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeige-        die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die\npflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Ar-          diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung\nbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeit-        haften das Versicherungsunternehmen und der betrof-\nraums schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Bemer-        fene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Ge-\nkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen         samtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und\nzuständigen Behörde sind in der Entscheidung wieder-         die Vergütung vor.\nzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der in\nden Absätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird                                     § 20\nder Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht in-\nnerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich unter-                            Prüfung des Inhabers\nsagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen                Sofern Tatsachen Anlass zu Zweifeln geben, dass\nwerden; die Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 20            der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 16\nbleiben davon unberührt. Wird der Erwerb oder die            genannten Anforderungen genügt oder dass die Verbin-","450              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ndung mit anderen Personen oder Unternehmen wegen             werden, dass interessierte Erwerber allgemein oder im\nder Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhaf-       Einzelfall die in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c\nter wirtschaftlicher Transparenz eine wirksame Aufsicht      und d genannten Unterlagen vorzulegen haben und auf\nüber das Versicherungsunternehmen möglich macht,             ihre Kosten durch einen von der Aufsichtsbehörde zu\nkann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Inhaber         bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ha-\ndie in § 9 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d ge-           ben. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\nnannten Unterlagen vorzulegen und auf seine Kosten           auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver-\ndurch einen von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen-           ordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht\nden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen hat.                  der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 21                                                     Abschnitt 3\nZusammenarbeit mit                                         Geschäftsorganisation\nden zuständigen Behörden in\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaaten                                          § 23\n(1) Bei der Beurteilung des Erwerbs arbeitet die Auf-                    Allgemeine Anforderungen\nsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden in den                          an die Geschäftsorganisation\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen,\n(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine\nwenn der Anzeigepflichtige                                   Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord-\n1. ein CRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein      nungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der\nWertpapierhandelsunternehmen, ein Versicherungs-         Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die Ge-\nunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im         schäftsorganisation muss neben der Einhaltung der von\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der            den Versicherungsunternehmen zu beachtenden Ge-\nRichtlinie 2009/65/EG ist, das oder die in einem an-     setze, Verordnungen und aufsichtsbehördlichen Anfor-\nderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in      derungen eine solide und umsichtige Leitung des Un-\ndem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,        ternehmens gewährleisten. Dazu gehören neben der\n2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts,          Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts insbe-\neines E-Geld-Instituts oder eines Wertpapierhan-         sondere eine angemessene, transparente Organisati-\ndelsunternehmens, eines Versicherungsunterneh-           onsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer ange-\nmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne         messenen Trennung der Zuständigkeiten sowie ein\ndes Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie       wirksames unternehmensinternes Kommunikationssys-\n2009/65/EG ist, das oder die in einem anderen Mit-       tem.\ngliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der           (2) Der Vorstand sorgt dafür, dass die Geschäftsor-\nErwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist, oder           ganisation regelmäßig intern überprüft wird.\n3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein          (3) Die Unternehmen müssen schriftliche interne\nCRR-Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wert-   Leitlinien aufstellen; deren Umsetzung ist sicherzustel-\npapierhandelsunternehmen, ein Versicherungsunter-        len. Die Leitlinien müssen mindestens Vorgaben zum\nnehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne        Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem, zur\ndes Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie       internen Revision und, soweit relevant, zur Ausgliede-\n2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem ande-     rung von Funktionen und Tätigkeiten machen. Sie un-\nren Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in        terliegen der vorherigen Zustimmung durch den Vor-\ndem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.        stand und sind mindestens einmal jährlich zu überprü-\nfen sowie bei wesentlichen Änderungen der Bereiche\n(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinan-\noder Systeme, auf die sie sich beziehen, entsprechend\nder unverzüglich die Informationen aus, die für die Be-\nanzupassen.\nurteilung wesentlich oder relevant sind. Dabei teilen die\nzuständigen Behörden einander alle einschlägigen In-             (4) Die Unternehmen haben angemessene Vorkeh-\nformationen auf Anfrage mit und übermitteln alle we-         rungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplä-\nsentlichen Informationen von sich aus. In der Entschei-      nen, zu treffen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßig-\ndung der zuständigen Behörde, die das Versicherungs-         keit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten.\nunternehmen zugelassen hat, an dem der Erwerb beab-              (5) Die aufbau- und ablauforganisatorischen Rege-\nsichtigt wird, sind alle Bemerkungen oder Vorbehalte         lungen sowie das interne Kontrollsystem sind für Dritte\nseitens der für den interessierten Erwerber zuständigen      nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation\nBehörde zu vermerken.                                        ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 3 und 5\ndes Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwen-\n§ 22                              den.\nVerordnungsermächtigung\n§ 24\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art,                        Anforderungen an Personen,\nUmfang, Zeitpunkt und Form der gemäß § 17 Absatz 1                   die das Unternehmen tatsächlich leiten\nund 2 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit                 oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen\ndies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde             (1) Personen, die ein Versicherungsunternehmen tat-\nerforderlich ist. Für Versicherungsunternehmen, die          sächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahr-\nnicht der Aufsicht der Aufsichtsbehörden der Länder          nehmen, müssen zuverlässig und fachlich geeignet\nunterliegen, kann in der Rechtsverordnung vorgesehen         sein. Fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikatio-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015            451\nnen, Kenntnisse und Erfahrungen voraus, die eine so-         stehende Unternehmen, das entweder selbst Versiche-\nlide und umsichtige Leitung des Unternehmens ge-             rungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesell-\nwährleisten. Dies erfordert angemessene theoretische         schaft ist.\nund praktische Kenntnisse in Versicherungsgeschäften             (4) Unter den Voraussetzungen des § 134 Absatz 1\nsowie im Fall der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben           soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versiche-\nausreichende Leitungserfahrung. Eine ausreichende            rungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für\nLeitungserfahrung ist in der Regel anzunehmen, wenn          die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitar-\neine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versiche-      beiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütun-\nrungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Ge-            gen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnis-\nschäftsart nachgewiesen wird. Bei Einrichtungen der          ses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den\nbetrieblichen Altersversorgung sind die Besonderheiten       Voraussetzungen des § 134 Absatz 1 soll die Aufsichts-\nim Hinblick auf eine Besetzung des Aufsichtsrats durch       behörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungs-\nVertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der           bestandteile untersagen oder auf einen bestimmten An-\nTrägerunternehmen zu berücksichtigen.                        teil des Jahresergebnisses beschränken. Die Versiche-\n(2) Personen, die das Unternehmen tatsächlich lei-       rungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersa-\nten, sind neben den Geschäftsleitern solche, die für         gungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2\ndas Unternehmen wesentliche Entscheidungen zu tref-          in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit\nfen befugt sind. Geschäftsleiter sind diejenigen natür-      ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsrats-\nlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder           mitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche\nals Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem        Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen\nMitglied- oder Vertragsstaat zur Führung der Geschäfte       Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Be-\nund zur Vertretung des Versicherungsunternehmens             schränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, kön-\nberufen sind.                                                nen aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.\n(3) Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden,          (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht, soweit die\nwer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen, Pensi-        Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungs-\nonsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder           bereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien\nVersicherungs-Zweckgesellschaften als Geschäftsleiter        über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen\ntätig ist. Wenn es sich um Unternehmen derselben Ver-        oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung auf\nsicherungs- oder Unternehmensgruppe handelt, kann            Grund eines Tarifvertrags vereinbart ist.\ndie Aufsichtsbehörde mehr Mandate zulassen. Die Be-\nstellung als Geschäftsleiter hindert nicht die Ausübung                                 § 26\neiner Funktion im Sinne des § 7 Satz 1 Nummer 9.                                 Risikomanagement\n(4) Wer Geschäftsleiter eines Unternehmens war,              (1) Versicherungsunternehmen müssen über ein\nkann nicht zum Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-           wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das\nsichtsorgans dieses Unternehmens bestellt werden,            gut in die Organisationsstruktur und die Entschei-\nwenn bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unter-       dungsprozesse des Unternehmens integriert ist und\nnehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-            dabei die Informationsbedürfnisse der Personen, die\norgans sind. Zum Mitglied des Verwaltungs- oder              das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere\nAufsichtsorgans kann auch nicht bestellt werden, wer         Schlüsselfunktionen innehaben, durch eine angemes-\nbereits fünf Kontrollmandate bei Unternehmen ausübt,         sene interne Berichterstattung gebührend berücksich-\ndie unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen; Man-        tigt. Das Risikomanagementsystem muss die Strate-\ndate bei Unternehmen derselben Versicherungs- oder           gien, Prozesse und internen Meldeverfahren umfassen,\nUnternehmensgruppe bleiben dabei außer Betracht.             die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unterneh-\nmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, zu\n§ 25                               identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu steu-\nVergütung                             ern sowie aussagefähig über diese Risiken zu berich-\nten. Es muss einzeln und auf aggregierter Basis eine\n(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter, Mitar-    kontinuierliche Risikosteuerung unter Berücksichtigung\nbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Versicherungs-        der zwischen den Risiken bestehenden Interdependen-\nunternehmen müssen angemessen, transparent und               zen ermöglichen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde\nauf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens            haben die Versicherungsunternehmen einen Sanie-\nausgerichtet sein.                                           rungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen.\n(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts-           Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien be-\nleitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für         schreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens\nandere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unterneh-      führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen\nmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit ihren           diesen begegnet werden soll.\nAufgaben als Organmitglieder vereinbar ist.                      (2) Zu den zu entwickelnden Strategien zählt ins-\n(3) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe ha-           besondere eine auf die Steuerung des Unternehmens\nben sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für          abgestimmte Risikostrategie, die Art, Umfang und\nGeschäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder     Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit\ninnerhalb der gesamten Gruppe angemessen, transpa-           ihm verbundenen Risiken berücksichtigt.\nrent und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet           (3) Wenn Versicherungsunternehmen die Matching-\nsind. Übergeordnetes Unternehmen einer Gruppe im             Anpassung gemäß § 80 oder die Volatilitätsanpassung\nSinne dieses Absatzes ist das an der Spitze der Gruppe       gemäß § 82 anwenden, erstellen sie einen Liquiditäts-","452                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nplan, der die eingehenden und ausgehenden Zahlungs-                    der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, und\nströme in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbind-                    die potenziellen Auswirkungen einer erzwunge-\nlichkeiten projiziert, die diesen Anpassungen unter-                   nen Veräußerung von Vermögenswerten auf ihre\nliegen.                                                                anrechenbaren Eigenmittel,\n(4) Wird die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange-             b) die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitäts-\nwendet, umfassen die schriftlich festgelegten Leitlinien               anpassung auf null.\nfür das Risikomanagement gemäß § 23 Absatz 3 Leit-             Die Versicherungsunternehmen übermitteln die in Satz 1\nlinien für die Kriterien zur Anwendung der Volatilitäts-       genannten Bewertungen der Aufsichtsbehörde jährlich\nanpassung.                                                     im Rahmen der gemäß § 43 zu übermittelnden Informa-\n(5) Das Risikomanagementsystem hat sämtliche Ri-           tionen. Falls eine Reduzierung der Matching-Anpas-\nsiken des Versicherungsunternehmens zu umfassen                sung oder der Volatilitätsanpassung auf null zur Nicht-\nund insbesondere die folgenden Bereiche abzudecken:            einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung führen\nwürde, legt das Unternehmen darüber hinaus eine Ana-\n1. die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bil-         lyse der Maßnahmen vor, die es in einer derartigen Si-\ndung von Rückstellungen,                                  tuation anwenden könnte, um die anrechnungsfähigen\n2. das Aktiv-Passiv-Management,                                Eigenmittel in der zur Einhaltung der Solvabilitätskapi-\ntalanforderung erforderlichen Höhe wieder aufzubrin-\n3. die Kapitalanlagen, insbesondere Derivate und In-           gen oder das Risikoprofil zu senken, sodass die Einhal-\nstrumente von vergleichbarer Komplexität,                 tung der Solvabilitätskapitalanforderung wiederherge-\n4. die Steuerung des Liquiditäts- und des Konzentra-           stellt ist.\ntionsrisikos,                                                 (8) Die Versicherungsunternehmen müssen eine un-\nabhängige Risikocontrollingfunktion einrichten, die so\n5. die Steuerung operationeller Risiken und\nstrukturiert ist, dass sie die Umsetzung des Risikoma-\n6. die Rückversicherung und andere Risikominde-                nagementsystems maßgeblich befördert. Bei Versiche-\nrungstechniken.                                           rungsunternehmen, die ein internes Modell verwenden,\nhat die Risikocontrollingfunktion zusätzlich die Aufga-\nDie innerbetrieblichen Leitlinien zum Risikomanage-\nbe, das interne Modell zu entwickeln, umzusetzen, zu\nment müssen mindestens Vorgaben zu den genannten\ntesten, zu validieren und einschließlich späterer Ände-\nBereichen machen.\nrungen zu dokumentieren. Darüber hinaus analysiert sie\n(6) In Bezug auf das Kapitalanlagerisiko müssen            die Leistungsfähigkeit des internen Modells und berich-\nVersicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die              tet dem Vorstand in zusammengefasster Form über\nAnforderungen des § 124 einhalten.                             diese Analyse, gibt ihm Anregungen zur Verbesserung\ndes Modells und hält ihn über Korrekturmaßnahmen für\n(7) In Bezug auf das Aktiv-Passiv-Management be-           festgestellte Schwächen oder Mängel auf dem Laufen-\nwerten die Versicherungsunternehmen regelmäßig                 den.\n1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen\nRückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in                                       § 27\nBezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der                     Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung\nmaßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7\nNummer 21 zugrunde liegen;                                    (1) Zum Risikomanagementsystem gehört eine un-\nternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,\n2. wenn die Matching-Anpassung gemäß § 80 ange-                die Versicherungsunternehmen regelmäßig sowie im\nwendet wird:                                              Fall wesentlicher Änderungen in ihrem Risikoprofil un-\na) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen        verzüglich vorzunehmen haben. Die Risiko- und Solva-\nRückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel           bilitätsbeurteilung muss fester Bestandteil der Ge-\nin Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung          schäftsstrategie des Unternehmens sein und kontinu-\nder Matching-Anpassung zugrunde liegen, ein-           ierlich in die strategischen Entscheidungen einfließen.\nschließlich der Berechnung des grundlegenden           Die Versicherungsunternehmen informieren die Auf-\nSpreads gemäß § 81 Nummer 2, und die poten-            sichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss\nziellen Auswirkungen von Zwangsverkäufen von           jeder durchgeführten Risiko- und Solvabilitätsbeurtei-\nVermögenswerten auf ihre anrechenbaren Eigen-          lung über das Ergebnis.\nmittel;                                                    (2) Die Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung umfasst\nmindestens\nb) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen\nRückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel           1. eine eigenständige Bewertung des Solvabilitätsbe-\nin Bezug auf Änderungen der Zusammensetzung                 darfs unter Berücksichtigung des spezifischen Risi-\ndes zugeordneten Vermögensportfolios;                       koprofils, der festgelegten Risikotoleranzlimite und\nder Geschäftsstrategie des Unternehmens,\nc) die Auswirkung einer Verringerung der Matching-\nAnpassung auf null;                                    2. eine Beurteilung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der\naufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen, der\n3. wenn die Volatilitätsanpassung gemäß § 82 ange-                  Anforderungen an die versicherungstechnischen\nwendet wird:                                                   Rückstellungen in der Solvabilitätsübersicht und\na) die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen             der Risikotragfähigkeit sowie\nRückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel           3. eine Beurteilung der Wesentlichkeit von Abweichun-\nin Bezug auf die Annahmen, die der Berechnung               gen des Risikoprofils des Unternehmens von den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                453\nAnnahmen, die der Berechnung der Solvabilitätska-           (2) Zu den Aufgaben der Compliance-Funktion ge-\npitalanforderung mit der Standardformel oder mit        hört die Beratung des Vorstands in Bezug auf die Ein-\ndem internen Modell zugrunde liegen.                    haltung der Gesetze und Verwaltungsvorschriften, die\nfür den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten.\n(3) Die Unternehmen müssen für die Beurteilung\nAußerdem hat die Compliance-Funktion die möglichen\nnach Absatz 2 Nummer 1 über Prozesse verfügen, die\nAuswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für\nder Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Risiken\ndas Unternehmen zu beurteilen und das mit der Verlet-\nangemessen sind und es ihnen erlauben, alle Risiken,\nzung der rechtlichen Vorgaben verbundene Risiko\ndenen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder\n(Compliance-Risiko) zu identifizieren und zu beurteilen.\nausgesetzt sein könnten, ordnungsgemäß zu identifi-\nzieren und zu beurteilen. Dazu gehört insbesondere              (3) Versicherungsunternehmen müssen über ange-\ndie selbständige Durchführung von Stresstests und           messene Systeme und Strukturen verfügen, um die in\nSzenarioanalysen.                                           den §§ 40 bis 42 genannten Anforderungen erfüllen und\ndie Informationen bereitstellen zu können, die den Auf-\n(4) Die Versicherungsunternehmen sind für die von\nsichtsbehörden nach diesem Gesetz zu übermitteln\nihnen zur Bewertung des Solvabilitätsbedarfs nach Ab-\nsind.\nsatz 2 Nummer 1 verwendeten Methoden darlegungs-\npflichtig.                                                      (4) Die Unternehmen legen in vom Vorstand geneh-\nmigten schriftlichen internen Leitlinien fest, wie die kon-\n(5) Sofern ein internes Modell verwendet wird, hat       tinuierliche Angemessenheit der zu veröffentlichenden\ndie Bewertung in den in Absatz 2 Nummer 3 genannten         und der zu übermittelnden Informationen zu gewähr-\nFällen zusammen mit der Rekalibrierung zu erfolgen,         leisten ist.\nmit der die Ergebnisse des internen Modells auf das\nRisikomaß und die Kalibrierung der Solvabilitätskapital-\n§ 30\nanforderung überführt werden.\nInterne Revision\n(6) Unternehmen, die langfristige Garantien geben,\nmüssen als Teil der Beurteilung nach Absatz 2 Num-              (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine\nmer 2 auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Un-     wirksame interne Revision verfügen, welche die ge-\nternehmens berücksichtigen. Wenn die Versicherungs-         samte Geschäftsorganisation und insbesondere das in-\nunternehmen die Matching-Anpassung gemäß § 80, die          terne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und\nVolatilitätsanpassung gemäß § 82 oder die Übergangs-        Wirksamkeit überprüft.\nmaßnahmen gemäß den §§ 351 und 352 anwenden, ist                (2) Die interne Revision muss objektiv und unabhän-\ndie Einhaltung der Kapitalanforderungen gemäß Ab-           gig von anderen operativen Tätigkeiten sein. Sie berich-\nsatz 2 Nummer 2 mit und ohne Berücksichtigung dieser        tet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt\nAnpassungen und Übergangsmaßnahmen zu bewer-                an den Vorstand. Der Vorstand beschließt, welche Maß-\nten.                                                        nahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsbe-\nrichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser\n§ 28                              Maßnahmen sicher.\nExterne Ratings\n§ 31\n(1) Damit ein übermäßiges Vertrauen auf externe Ra-\nVersicherungsmathematische Funktion\ntingagenturen vermieden wird, überprüfen die Versiche-\nrungsunternehmen bei der Nutzung externer Ratings               (1) Versicherungsunternehmen müssen über eine\nfür die Berechnung der versicherungstechnischen             wirksame versicherungsmathematische Funktion verfü-\nRückstellungen und der Solvabilitätskapitalanforderung      gen. Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf\nim Rahmen ihres Risikomanagements die Angemes-              die Berechnung der versicherungstechnischen Rück-\nsenheit dieser externen Ratings, indem sie soweit prak-     stellungen\ntisch möglich zusätzliche Bewertungen vornehmen, um         1. die Berechnung zu koordinieren,\neine automatische Abhängigkeit von externen Ratings\nzu verhindern.                                              2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden\nund der zugrunde liegenden Modelle sowie der ge-\n(2) Die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG)            troffenen Annahmen zu gewährleisten,\nNr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen, die der\n3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde ge-\nAufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben die\nlegten Daten zu bewerten,\nsich aus dieser Verordnung in der jeweils geltenden\nFassung ergebenden Pflichten einzuhalten.                   4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten\nzu vergleichen,\n§ 29                              5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemes-\nInternes Kontrollsystem                          senheit der Berechnung zu unterrichten und\n(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein             6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu\nwirksames internes Kontrollsystem verfügen, das min-             überwachen.\ndestens Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfah-                (2) Darüber hinaus gibt die versicherungsmathema-\nren, einen internen Kontrollrahmen, eine angemessene        tische Funktion eine Stellungnahme zur allgemeinen\nunternehmensinterne Berichterstattung auf allen Unter-      Zeichnungs- und Annahmepolitik und zur Angemes-\nnehmensebenen sowie eine Funktion zur Überwachung           senheit der Rückversicherungsvereinbarungen ab. Sie\nder Einhaltung der Anforderungen (Compliance-Funk-          trägt zur wirksamen Umsetzung des Risikomanage-\ntion) umfasst.                                              mentsystems, insbesondere im Hinblick auf die Ent-","454              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nwicklung interner Modelle, und zur Risiko- und Solva-        lich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit\nbilitätsbeurteilung bei.                                     dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle\n(3) Wer die versicherungsmathematische Funktion          des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungs-\nausübt, muss über Kenntnisse der Versicherungs- und          organ und an die Stelle des Aufsichtsrats das entspre-\nder Finanzmathematik verfügen, die der Art, dem Um-          chende Überwachungsorgan. Für das Geschäftsfüh-\nfang und der Komplexität der Risiken des Versiche-           rungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunter-\nrungsunternehmens angemessen sind, und einschlä-             nehmen gelten die §§ 80 und 91 Absatz 2 des Aktien-\ngige Erfahrungen mit den maßgeblichen fachlichen             gesetzes entsprechend. Für das Überwachungsorgan\nund sonstigen Standards darlegen können.                     öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt\n§ 80 des Aktiengesetzes entsprechend.\n§ 32\n§ 34\nAusgliederung\nVerordnungsermächtigung\n(1) Ein Versicherungsunternehmen, das Funktionen\noder Versicherungstätigkeiten ausgliedert, bleibt für            (1) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der\ndie Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Vorschriften        Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter-\nund Anforderungen verantwortlich.                            liegen, kann das Bundesministerium der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über\n(2) Durch die Ausgliederung dürfen die ordnungsge-       den Inhalt der allgemeinen Sanierungspläne nach § 26\nmäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen und           Absatz 1 erlassen. Die Ermächtigung kann durch\nVersicherungstätigkeiten, die Steuerungs- und Kontroll-      Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen\nmöglichkeiten des Vorstands sowie die Prüfungs- und          werden. Vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu\nKontrollrechte der Aufsichtsbehörde nicht beeinträch-        hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1\ntigt werden. Insbesondere hat das ausgliedernde              bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nUnternehmen hinsichtlich der von der Ausgliederung\nbetroffenen Funktionen und Versicherungstätigkeiten              (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nsicherzustellen, dass                                        mächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten\nfestzulegen zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiter-\n1. das Unternehmen selbst, seine Abschlussprüfer und\nentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme\ndie Aufsichtsbehörde auf alle Daten zugreifen kön-\nim Sinne des § 25, einschließlich der Entscheidungs-\nnen,\nprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammenset-\n2. der Dienstleister mit der Aufsichtsbehörde zusam-         zung der Vergütung, der positiven und negativen Ver-\nmenarbeitet und                                         gütungsparameter, der Leistungszeiträume und der\n3. die Aufsichtsbehörde Zugangsrechte zu den Räu-            Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme\nmen des Dienstleisters erhält, die sie selbst oder      und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungs-\ndurch Dritte ausüben kann.                              mediums und der Häufigkeit der Offenlegung sowie\nzur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des\n(3) Bei der Ausgliederung wichtiger Funktionen und       § 25 Absatz 2. Die Regelungen haben sich insbeson-\nVersicherungstätigkeiten haben Versicherungsunter-           dere an Größe und Vergütungsstruktur des Unterneh-\nnehmen außerdem sicherzustellen, dass wesentliche            mens sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt\nBeeinträchtigungen der Qualität der Geschäftsorgani-         und Internationalität der Geschäftsaktivitäten insge-\nsation, eine übermäßige Steigerung des operationellen        samt zu orientieren. Bei Unternehmen, die einer Versi-\nRisikos sowie eine Gefährdung der kontinuierlichen und       cherungsgruppe angehören, haben sich die Regelun-\nzufriedenstellenden Dienstleistung für die Versiche-         gen zusätzlich an der Größe der Gruppe sowie an Art,\nrungsnehmer vermieden werden.                                Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität\n(4) Das ausgliedernde Versicherungsunternehmen           der Geschäftsaktivitäten der Gruppe zu orientieren. Im\nhat sich die erforderlichen Auskunfts- und Weisungs-         Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen die\nrechte vertraglich zu sichern und die ausgegliederten        auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handels-\nFunktionen und Versicherungstätigkeiten in sein Risiko-      rechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1 und 2\nmanagement einzubeziehen. Ein Weisungsrecht ist              in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des Handels-\ndann nicht erforderlich, wenn im Rahmen einer steuer-        gesetzbuchs unberührt bleiben. Die Ermächtigung kann\nlichen Organschaft Funktionen auf eine Muttergesell-         durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-\nschaft ausgegliedert werden und diese sich für die           tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1\nWahrnehmung der Funktionen oder Versicherungstätig-          bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nkeiten vertraglich den gleichen aufsichtsrechtlichen An-\nforderungen unterwirft, die für das ausgliedernde Unter-                            Abschnitt 4\nnehmen gelten.\nAllgemeine Berichtspflichten\n§ 33\nUnterabschnitt 1\nEntsprechende Anwendung\ngesellschaftsrechtlicher Vorschriften                                Abschlussprüfung\n(1) § 188 Absatz 1 Satz 1 und § 195 Absatz 3 sind\n§ 35\nentsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaf-\nten anzuwenden.                                                           Pflichten des Abschlussprüfers\n(2) Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vor-        (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der\nstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffent-       Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             455\nfolgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt          sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses\nhat:                                                         Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer ange-\n1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7       messenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt\nbis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,      wird. Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde\nauch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so\n2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanz-       hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. In\nkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,                          diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsge-\n3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3        setzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Ver-\nUnterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-      treter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der\nkel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12       Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunterneh-\n4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterab-        men, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des\nsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b        Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Er-\nbis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der je-      mächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der\nweils geltenden Fassung.                                 Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen\nDas Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.         zu lassen.\n(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Ein-\n§ 37\nzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert\nüber das Ergebnis.                                                       Vorlage bei der Aufsichtsbehörde\n(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des               (1) Versicherungsunternehmen haben den von den\nHandelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs-          gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den\nunternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes        festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht\nanzuwenden ist.                                              der Aufsichtsbehörde jeweils unverzüglich einzurei-\n(4) Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde     chen. Versicherungsunternehmen, die einen Konzern-\nunverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in            abschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellen,\nBezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von            haben diese Unterlagen der Aufsichtsbehörde unver-\ndenen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kennt-          züglich einzureichen.\nnis erlangt und die Folgendes betreffen:                         (2) Versicherungsunternehmen haben der Aufsichts-\n1. eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvor-           behörde die geprüfte Solvabilitätsübersicht und den\nschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln          Prüfungsbericht zur Solvabilitätsübersicht (§ 35 Ab-\noder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unterneh-        satz 2) jeweils unverzüglich einzureichen.\nmen Anwendung finden;                                        (3) Versicherungsunternehmen haben in dem Ge-\n2. die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit        schäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versi-\ndes Unternehmens;                                        cherten auf Verlangen den Jahresabschluss und den\nLagebericht zu übersenden.\n3. die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger\nRechnungslegung oder Vorbehalte;                             (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten\n4. die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde-       auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a\nrung oder                                                des Handelsgesetzbuchs.\n5. die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.             (5) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde eine Aus-\nfertigung des Berichts des Abschlussprüfers mit seinen\nSatz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und         Bemerkungen und denen des Aufsichtsrats unverzüg-\nEntscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrneh-             lich nach der Feststellung vorzulegen. Die Aufsichts-\nmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunter-           behörde kann den Bericht mit dem Abschlussprüfer\nnehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften               erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung\nVersicherungsunternehmen eine sich aus einem Kon-            und des Berichts auf Kosten des Versicherungsunter-\ntrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält.         nehmens veranlassen.\nMitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als\nVerletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder             (6) Absatz 4 gilt nicht für die in § 36 Absatz 2 ge-\nVerwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegen-           nannten Unternehmen.\nheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem\nGlauben.                                                                                § 38\n(5) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des                          Rechnungslegung und Prüfung\n§ 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflich-      öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen\nten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geld-                   (1) Die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des\nwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist ge-         Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften\nsondert zu berichten.                                        des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs\ndes Handelsgesetzbuchs gelten für öffentlich-recht-\n§ 36                             liche Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungs-\nAnzeige des Abschlussprüfers                    geschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger\ngegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag             der Sozialversicherung sind, entsprechend.\n(1) Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unver-              (2) Die §§ 36 und 37 gelten nicht für nach Landes-\nzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschluss-           recht errichtete und der Landesaufsicht unterliegende\nprüfer anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann, wenn           öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, für","456              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ndie zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse nach § 341k           und 4 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit dem\ndes Handelsgesetzbuchs zusätzliche landesrechtliche          Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nVorschriften bestehen.                                       schutz.\n(2) Für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht\n§ 39                              durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen,\nVerordnungsermächtigung                       können die Landesregierungen im Benehmen mit der\nBundesanstalt durch Rechtsverordnung Vorschriften\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           nach Absatz 1 erlassen. Sie können diese Befugnis\nmächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der        durch Rechtsverordnung der Aufsichtsbehörde des\nAufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unter-       Landes übertragen.\nliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-\nsen über                                                                        Unterabschnitt 2\n1. die Buchführung, den Inhalt, die Form, die Frist und                           Bericht über\ndie Stückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei-                 Solvabilität und Finanzlage\nchenden internen Berichts, bestehend aus einer für\nAufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer nach\n§ 40\nVersicherungszweigen und Versicherungsarten ge-\ngliederten Gewinn-und-Verlustrechnung sowie be-                       Solvabilitäts- und Finanzbericht\nsonderen Erläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-            (1) Versicherungsunternehmen haben mindestens\nund-Verlustrechnung, soweit dies zur Durchführung        einmal jährlich, spätestens 14 Wochen nach Ende des\nder Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;        Geschäftsjahres, einen Solvabilitäts- und Finanzbericht\n2. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der        zu veröffentlichen. Für den Bericht auf Gruppenebene\nAufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden         verlängert sich die Frist um sechs Wochen. Der Bericht\ninternen Zwischenberichts, bestehend aus einer           ist vor der Veröffentlichung von dem Geschäftsfüh-\nZusammenstellung aktueller Buchhaltungs- und             rungsorgan zu genehmigen. Der Bericht ist nach der\nBestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl          Veröffentlichung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu\nder Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung     übersenden.\nder Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;            (2) In dem Solvabilitäts- und Finanzbericht sind we-\n3. den Inhalt der Prüfungsberichte nach § 35 Absatz 1        sentliche Informationen über die Solvabilitäts- und Fi-\nund 2 sowie § 341k des Handelsgesetzbuchs,               nanzlage des Versicherungsunternehmens darzulegen.\nsoweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach           Die Angaben in diesem Bericht müssen sich in Bezug\ndiesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere, um         auf den Grad ihrer Detaillierung nach der Art, dem Um-\neinheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den      fang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit und\nVersicherungsunternehmen durchgeführten Versi-           der Risiken des Unternehmens richten sowie allgemein\ncherungsgeschäfte zu erhalten;                           verständlich sein. Dabei sind zu beschreiben:\n4. die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-           1. die Geschäftstätigkeit und die Geschäftsergebnisse\nberichts von Versicherungsunternehmen, auf die                des Unternehmens,\n§ 341k des Handelsgesetzbuchs nicht anwendbar            2. die Geschäftsorganisation unter Bewertung ihrer\nist, durch einen unabhängigen Sachverständigen                Angemessenheit für das Risikoprofil des Unterneh-\nsowie über den Inhalt und die Frist für die Einrei-           mens,\nchung eines Sachverständigenberichts, soweit dies\nzur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz         3. für jede Risikokategorie gesondert das Gefähr-\nerforderlich ist;                                             dungspotenzial, die Risikokonzentrationen, die Risi-\nkominderungsmaßnahmen und die Risikosensiti-\n5. den Inhalt, die Form und die Stückzahl der zu erstel-          vität,\nlenden Solvabilitätsübersicht sowie über die Frist für\ndie Einreichung bei der Aufsichtsbehörde;                4. für die Vermögenswerte, versicherungstechnischen\nRückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten ge-\n6. die Fristen für die Übermittlung von Informationen,            mäß der Solvabilitätsübersicht jeweils gesondert die\ndie auf Grund von delegierten Rechtsakten gemäß               für ihre Bewertung verwendeten Grundlagen und\nArtikel 35 Absatz 9 und technischen Durchführungs-            Methoden zusammen mit einer Erklärung der we-\nstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie           sentlichen Unterschiede zu den Grundlagen und\n2009/138/EG zu übermitteln sind, und                          Methoden, die zu ihrer Bewertung im Jahresab-\n7. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu                schluss herangezogen wurden, sowie\nverwendenden Datenformate, die einzuhaltende             5. das Kapitalmanagement unter Angabe mindestens\nDatenqualität sowie über die anzugebende Unter-               der Struktur und des Betrags der Eigenmittel und\nnehmenskennung.                                               ihrer Qualität sowie der Beträge der Solvabilitäts-\nkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforde-\nVor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören.\nrung.\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\ndie Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-               (3) Kommt die in § 80 genannte Matching-Anpas-\nnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der            sung zur Anwendung, umfasst die in Absatz 2 Num-\nZustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen               mer 4 genannte Beschreibung eine Beschreibung der\nnach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und nach Satz 3, so-           Matching-Anpassung, des Portfolios der Verpflichtun-\nweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 1, 3          gen und der zugeordneten Vermögenswerte, auf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              457\ndie Matching-Anpassung angewendet wird, sowie eine                                       § 41\nQuantifizierung der Auswirkungen der Änderung der\nNichtveröffentlichung von Informationen\nMatching-Anpassung auf null auf die Finanzlage eines\nUnternehmens. Die in Absatz 2 Nummer 4 genannte                  (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf\nBeschreibung enthält auch eine Erklärung darüber, ob         Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet\ndie in § 82 genannte Volatilitätsanpassung vom Unter-        werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Ab-\nnehmen verwendet wird, sowie eine Quantifizierung der        satz 2 Satz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5.\nAuswirkungen der Änderung der Volatilitätsanpassung          In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht\nauf null auf die Finanzlage eines Unternehmens.              darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen\nworden sind.\n(4) Zur Beschreibung der Eigenmittel gehören\n(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung\n1. eine Analyse aller wesentlichen Veränderungen im          nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung\nVergleich zum Vorjahresberichtszeitraum,                1. Wettbewerber des Unternehmens einen wesent-\n2. eine Erläuterung aller größeren Unterschiede in Be-            lichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden\nzug auf den Wert der Eigenmittelbestandteile im              oder\nJahresabschluss und                                     2. eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheim-\nhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versi-\n3. eine kurze Darstellung der Übertragbarkeit des Ka-\ncherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung\npitals.\nzu anderen Gegenparteien verletzt würde.\nVersicherungsunternehmen, die ein internes oder par-\ntielles internes Modell für die Berechnung der Solvabi-                                  § 42\nlitätskapitalanforderung verwenden, haben zusätzlich                              Aktualisierung des\nausreichende Informationen zur Erläuterung der Haupt-                     Solvabilitäts- und Finanzberichts\nunterschiede zu geben, die zwischen den Annahmen\nbestehen, die der Standardformel und ihrem Modell zu-            (1) Verändert eine wichtige Entwicklung die Bedeu-\ngrunde liegen.                                               tung der im Solvabilitäts- und Finanzbericht veröf-\nfentlichten Informationen erheblich, veröffentlicht das\n(5) Sofern während des Berichtszeitraums eine Nicht-     betroffene Versicherungsunternehmen angemessene\neinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine           Angaben über Art und Auswirkungen der wichtigen\nwesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitätskapitalan-      Entwicklung. Eine wichtige Entwicklung liegt insbeson-\nforderung eingetreten ist, sind                              dere vor, wenn\n1. der maximale Betrag der Unterschreitung der jewei-        1. eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung\nligen Kapitalanforderung anzugeben,                          festgestellt wird und entweder die Aufsichtsbehörde\nder Ansicht ist, dass das betroffene Versicherungs-\n2. die Gründe und Folgen der Nichteinhaltung zu erläu-            unternehmen keinen realistischen kurzfristigen Fi-\ntern und                                                     nanzierungsplan vorlegen kann oder ein solcher Plan\nnicht innerhalb eines Monats nach Feststellung der\n3. die ergriffenen sowie geplanten Abhilfemaßnahmen\nNichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung ein-\ndarzustellen.\ngereicht worden ist;\n(6) Wenn ein Kapitalaufschlag festgesetzt wurde,         2. eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-\nmuss dieser gesondert angegeben werden. Daneben                   kapitalanforderung festgestellt wird und die Auf-\nmuss in diesem Fall auch der Betrag ausgewiesen wer-              sichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten\nden, der nach den Vorschriften über die Berechnung                nach der Feststellung der Nichteinhaltung einen\nder Solvabilitätskapitalanforderung ermittelt wurde.              Sanierungsplan erhält, den sie als realistisch be-\nHat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen der                trachtet.\nAufsichtsbehörde unternehmensspezifische Parameter\nbei der Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung       Unverzüglich zu veröffentlichen sind in den Fällen des\nzu verwenden, sind deren Auswirkungen auf die Be-            Satzes 2 mindestens jeweils der Betrag der Nichtein-\nrechnung im Einzelnen zu quantifizieren und ebenfalls        haltung, die Erläuterung ihrer Gründe und Auswirkun-\ngesondert auszuweisen. In beiden Fällen ist auf die von      gen sowie ergriffene und geplante Abhilfemaßnahmen.\nder Aufsichtsbehörde angegebenen Gründe für die ge-              (2) Eine Veröffentlichung hat auch zu erfolgen, wenn\ntroffene Maßnahme einzugehen.\n1. die Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung\n(7) Sofern die Aufsichtsbehörde den Endbetrag der             nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Feststel-\nSolvabilitätskapitalanforderung noch prüft, muss in der           lung beseitigt wurde oder\nVeröffentlichung nach Absatz 1 darauf hingewiesen            2. die wesentliche Nichteinhaltung der Solvabilitäts-\nwerden.                                                           kapitalanforderung sechs Monate nach ihrer Fest-\nstellung nicht behoben wurde.\n(8) In dem Bericht können mit Zustimmung der Auf-\nsichtsbehörde Angaben durch Verweise auf Informatio-         In der Veröffentlichung ist anzugeben, welche Abhilfe-\nnen ersetzt werden, die im Rahmen anderer allgemeiner        maßnahmen bereits ergriffen wurden und welche noch\noder aufsichtsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht        geplant sind. Die Veröffentlichung ist bei Nichteinhal-\nworden sind. Die Zustimmung wird erteilt, sofern die         tung der Mindestkapitalanforderung am Ende des Drei-\nInformationen, auf die verwiesen werden soll, nach Art       monats- und ansonsten am Ende des Sechsmonats-\nund Umfang gleichwertig sind.                                zeitraums vorzunehmen.","458              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nUnterabschnitt 3                           Absatz 1 Satz 1 ist eine Befreiung ausgeschlossen.\nFür Aufsichtszwecke                           Eine Befreiung ist ferner ausgeschlossen, wenn das\nbeizubringende Informationen                         Versicherungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne\ndes § 7 Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unterneh-\n§ 43                              men weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige\nBerichterstattung nach Art, Umfang und Komplexität\nInformationspflichten; Berechnungen                 der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken\n(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichts-         nicht angemessen ist.\nbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunter-\nInformationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer\nnehmen ganz oder teilweise von der regelmäßigen Be-\nAufgaben nach diesem Gesetz (§ 294 Absatz 1) benö-\nrichterstattung auf Grund von delegierten Rechtsakten\ntigen.\ngemäß Artikel 35 Absatz 9 oder technischen Durchfüh-\n(2) Die Informationen müssen vollständig, aktuell         rungsstandards gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richt-\nund genau sein. Sie müssen der Art, dem Umfang und           linie 2009/138/EG befreien, wenn\nder Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffen-\nden Unternehmens und insbesondere den mit dieser             1. die Übermittlung der betreffenden Informationen in\nGeschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung                Anbetracht von Art, Umfang und Komplexität der\ntragen. Die Unternehmen haben die Informationen frist-            mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen\ngerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichts-             Risiken mit einem übermäßigen Aufwand verbunden\nbehörde einzureichen.                                             wäre,\n2. die Übermittlung der betreffenden Informationen für\n§ 44                                   eine wirksame Beaufsichtigung des Unternehmens\nPrognoserechnungen                              nicht erforderlich ist,\nDie Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten         3. die Befreiung nicht der Stabilität der betroffenen Fi-\nUnternehmen die Durchführung von Berechnungen ein-                nanzsysteme in der Union zuwiderläuft und\nschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies        4. das Unternehmen in der Lage ist, die Informationen\nfür die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserech-            auf Anforderung unverzüglich zu übermitteln.\nnungen können insbesondere Folgendes betreffen:\nEine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Versiche-\n1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des lau-         rungsunternehmen zu einer Gruppe im Sinne des § 7\nfenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäfts-       Nummer 13 gehört, es sei denn, das Unternehmen\njahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter          weist nach, dass eine regelmäßige unterjährige Bericht-\nAngabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits         erstattung nach Art, Umfang und Komplexität der mit\ndeklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,      dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unter\n2. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunterneh-        Berücksichtigung des Ziels der Finanzstabilität nicht\nmens in Stresssituationen.                               angemessen ist.\nIn diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage             (3) Der Anteil aller Versicherungsunternehmen inner-\nund Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in             halb des Nichtlebensversicherungsmarktes, die von\nder die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Auf-            Berichtspflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreit\nsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunterneh-           werden, darf jeweils einen Marktanteil von 20 Prozent\nmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden,              nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für den Anteil aller\nsoweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder            Versicherungsunternehmen innerhalb des Lebensversi-\ndes Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert.          cherungsmarktes. Der Marktanteil ist für den Nicht-\nSie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungs-          lebensversicherungsmarkt auf der Basis der gebuchten\nannahmen zugrunde gelegt werden.                             Bruttoprämien und für den Lebensversicherungsmarkt\nauf der Basis der versicherungstechnischen Brutto-\n§ 45                              rückstellungen zu ermitteln.\nBefreiung von Berichtspflichten                      (4) Bei der Befreiung von Unternehmen berücksich-\n(1) Wenn Berichte auf Grund von delegierten               tigt die Aufsichtsbehörde die Unternehmen mit den ge-\nRechtsakten gemäß Artikel 35 Absatz 9 und techni-            ringsten Marktanteilen vorrangig.\nschen Durchführungsstandards gemäß Artikel 35 Ab-                (5) Bei der Prüfung, ob der Aufwand für die Über-\nsatz 10 der Richtlinie 2009/138/EG gegenüber der Auf-        mittlung von Informationen im Verhältnis zu Art, Um-\nsichtsbehörde häufiger als einmal pro Jahr zu erstatten      fang und Komplexität der Risiken des Unternehmens\nsind, kann die Aufsichtsbehörde Versicherungsunter-          übermäßig wäre, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde\nnehmen ganz oder teilweise von dieser Berichtspflicht        mindestens die folgenden Kriterien:\nbefreien, wenn\n1. das Volumen der Prämien, versicherungstechni-\n1. die Übermittlung dieser Informationen im Verhältnis             schen Rückstellungen und Vermögenswerte des\nzu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Ge-                 Unternehmens,\nschäft verbundenen Risiken mit einem übermäßigen\nAufwand verbunden wäre und                                 2. die Volatilität der durch das Unternehmen abge-\ndeckten Versicherungsleistungen,\n2. die Informationen mindestens einmal pro Jahr einge-\nreicht werden.                                             3. die Marktrisiken, die durch die Investitionen des\nIm Fall der vierteljährlichen Berichterstattung zur Be-            Unternehmens entstehen,\nrechnung der Mindestkapitalanforderung gemäß § 123             4. die Höhe der Risikokonzentrationen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               459\n5. die Gesamtzahl der Versicherungszweige, für die            5. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\neine Zulassung erteilt wurde,                                  Beteiligung an dem eigenen Versicherungsunter-\n6. die potenziellen Auswirkungen der Verwaltung der               nehmen, das Erreichen sowie das Über- oder das\nVermögenswerte des Unternehmens auf die Fi-                    Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von\nnanzstabilität,                                                20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimm-\nrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass\n7. die Systeme und Strukturen des Unternehmens zur                das Unternehmen Tochterunternehmen eines ande-\nÜbermittlung von Informationen für die Zwecke der              ren Unternehmens wird, sobald das Versicherungs-\nBeaufsichtigung und die in § 29 Absatz 4 genann-               unternehmen von der bevorstehenden Änderung\nten schriftlich festgelegten Leitlinien,                       dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,\n8. die Angemessenheit des Governance-Systems des\n6. das Bestehen, die Änderung und die Beendigung\nUnternehmens,\neiner engen Verbindung nach § 7 Nummer 7 zu ei-\n9. die Höhe der Eigenmittel zur Einhaltung der Solva-             ner anderen natürlichen Person oder einem anderen\nbilitätskapitalanforderung und der Mindestkapital-             Unternehmen,\nanforderung und\n7. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers\n10. ob es sich bei dem Unternehmen um ein firmen-                   einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungs-\neigenes Versicherungsunternehmen handelt, das                  unternehmen und die Höhe dieser Beteiligung,\nnur Risiken abdeckt, die mit dem Industrie- oder               wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt,\nHandelskonzern verbunden sind, zu dem es gehört.\n8. die Absicht, wichtige Funktionen oder Versiche-\nrungstätigkeiten auszugliedern, unter Vorlage des\n§ 46\nVertragsentwurfs,\nInformationspflichten\n9. nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche\ngegenüber der Bundesanstalt\nUmstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte\n(1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der                 Funktionen und Versicherungstätigkeiten,\nAufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von\nihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäfts-         10. die mittelbare oder unmittelbare Absicherung von\nbetrieb einzureichen. Über die Art der Nachweise ist der            Schadenrisiken oder sonstigen Risiken, sofern dies\nVersicherungsbeirat zu hören.                                       durch die Emission von Schuldtiteln oder anderer\nFinanzierungsmechanismen und unter Beteiligung\n(2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen,              einer ausschließlich für diese Zwecke bestehenden\ndie nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen,              Gesellschaft erfolgt; dabei sind der Emissionspro-\nhaben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen                spekt, die dem Risikotransfer zugrunde liegenden\nstatistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb ein-              vertraglichen Regelungen sowie eine Aufstellung\nzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Auf-                der identifizierten Risiken der Transaktion für das\nsicht nach diesem Gesetz unterliegen.                               Versicherungsunternehmen beizufügen,\n§ 47                              11. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-\nmen handelt, den Erwerb von Beteiligungen, bei\nAnzeigepflichten                              Beteiligungen in Aktien oder sonstigen Anteilen je-\nVersicherungsunternehmen haben der Aufsichts-                    doch nur, wenn die Beteiligung 10 Prozent des\nbehörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:                          Nennkapitals der fremden Gesellschaft übersteigt;\n1. die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds sowie              dabei werden Beteiligungen mehrerer zu einem\ndie vorgesehene Bestellung eines Geschäftsleiters              Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes\nund der weiteren Personen, die für Schlüsselauf-               gehörender Versicherungsunternehmen und des\ngaben verantwortlich sind, unter Angabe der Tat-               herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft\nsachen, die für die Beurteilung ihrer Qualifikation            zusammengerechnet,\n(§ 24 Absatz 1) wesentlich sind,                         12. wenn es sich um ein Erstversicherungsunterneh-\n2. das Ausscheiden oder den Entzug der Befugnis zur               men handelt, Anlagen bei einem im Sinne des\nVertretung des Versicherungsunternehmens einer                 § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unterneh-\nder in Nummer 1 genannten Personen, jeweils unter              men und\nAngabe der Gründe, sofern diese für die Beurtei-         13. bei Pflichtversicherungen die beabsichtigte Ver-\nlung ihrer Qualifikation (§ 24 Absatz 1) bedeutsam             wendung neuer oder geänderter allgemeiner Versi-\nsind,                                                          cherungsbedingungen unter deren Beifügung.\n3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung\nzum Gegenstand haben,                                                             Abschnitt 5\n4. wenn es sich um ein Rückversicherungsunterneh-                                 Zusammenarbeit\nmen handelt, jede Änderung der in § 9 Absatz 2                          mit Versicherungsvermittlern\nNummer 1 und 2 genannten Teile des Geschäfts-\nplans, jede Änderung des tatsächlichen Geschäfts-                                      § 48\ngebietes, jede Änderung von Unternehmensverträ-\ngen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes                                Qualifikation der\nbezeichneten Art sowie die Absicht der Umwand-                             Versicherungsvermittler\nlung nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungs-                 (1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur\ngesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht       mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsver-\nnach § 166 Absatz 3 unterliegen,                         mittlern zusammenzuarbeiten, die","460              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n1. im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der         die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven\nGewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 3 der Ge-         Krankenversicherung oder der Lebensversicherung an-\nwerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind       gefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags ein-\noder nach § 34d Absatz 4 oder 9 der Gewerbeord-          behält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision\nnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und          über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis\nzum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens\n2. bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versiche-\noder der Prämienfreistellung angefallen wäre. Ist die\nrungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermö-\nvereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf\ngenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach\nJahre, so kann diese zugrunde gelegt werden.\neiner Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 8 Satz 1\nNummer 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erfor-               (2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinba-\nderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.            rung zwischen dem Versicherungsunternehmen und\ndem Versicherungsvermittler ist unwirksam.\n(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-\nlern, die\n§ 50\n1. nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung nicht der                         Entgelt bei der Vermittlung\nErlaubnispflicht unterliegen oder                              substitutiver Krankenversicherungsverträge\n2. nach § 34d Absatz 3 der Gewerbeordnung von der                (1) Die Versicherungsunternehmen dürfen Versiche-\nErlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Ver- rungsvermittlern für den Abschluss von substitutiven\nsicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer      Krankenversicherungen in einem Geschäftsjahr keine\nVersicherungsunternehmen ausüben,                        Abschlussprovisionen oder sonstigen Vergütungen ge-\ndürfen Versicherungsunternehmen nur zusammen-                währen, die insgesamt 3 Prozent der Bruttobeitrags-\narbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in        summe des Neuzugangs übersteigen. Die Brutto-\ngeordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Ab-           beitragssumme entspricht der über 25 Jahre hochge-\nsatz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die            rechneten Erstprämie ohne den Zuschlag gemäß § 149.\nVersicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Ver-        Die in einem Geschäftsjahr für den Abschluss von sub-\nmittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versiche-    stitutiven Krankenversicherungen an einen einzelnen\nrung angemessene Qualifikation verfügen.                     Versicherungsvermittler gewährten Zahlungen und\nsonstigen geldwerten Vorteile dürfen 3,3 Prozent der\n(3) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermitt-\nBruttobeitragssumme des von ihm vermittelten Ge-\nlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen\nschäfts nicht übersteigen. Die im Einzelfall für den\nVersicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten,\nAbschluss gewährte Abschlussprovision und eine\nsoweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres\nsonstige Vergütung dürfen zusammen 3,3 Prozent der\nHerkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu\nBruttobeitragssumme des vermittelten Vertrags nicht\nvermitteln.\nübersteigen.\n(4) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers           (2) Nimmt ein Versicherungsunternehmen über den\nnach § 34d Absatz 4 der Gewerbeordnung haben das             Vermittlungserfolg hinausgehende Leistungen eines\noder die Versicherungsunternehmen, für das oder die          Versicherungsvermittlers in Zusammenhang mit\nder Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird,       Dienst-, Werk-, Miet- oder Pachtverträgen oder sons-\nder Registerbehörde die im Register nach § 11a Ab-           tigen Verträgen vergleichbarer Art in Anspruch, ist das\nsatz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben            Entgelt auf den Betrag zu begrenzen, den ein ordent-\nmitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen           licher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berück-\nhat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die          sichtigung der Belange der Versicherten mit einem\nVoraussetzungen nach § 34d Absatz 4 der Gewerbe-             nicht verbundenen Unternehmen vereinbaren würde.\nordnung vorliegen.                                           Verträge nach Satz 1 bedürfen der Schriftform. Erbringt\n(5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der       das Versicherungsunternehmen auf Grund eines sol-\nRegisterbehörde nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeord-          chen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser als sonstige\nnung unverzüglich die Beendigung der Zusammen-               Vergütung im Sinne des Absatzes 1. Eine Vergütung\narbeit mit einem nach § 34d Absatz 4 der Gewerbeord-         von Leistungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil\nnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versi-        darf darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn\ncherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung           die vereinbarten Leistungen bei dem Versicherungs-\naus dem Register zu veranlassen.                             unternehmen zu einer entsprechenden Ersparnis der\nAufwendungen geführt haben.\n§ 49                                 (3) Eine den Vorgaben des Absatzes 1 Satz 2 bis 4\nStornohaftung                          oder des Absatzes 2 entgegenstehende Vereinbarung\nzwischen dem Versicherungsunternehmen und dem\n(1) Die Versicherungsunternehmen müssen sicher-           Versicherungsvermittler ist unwirksam.\nstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines\nVertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich                                    § 51\nnicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des\nVersicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall                             Beschwerden über\ndes Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Ab-                             Versicherungsvermittler\nsatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder             Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden\neiner Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des           über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen\nVersicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jah-        vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwer-\nren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler         den, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             461\nlich sein können, müssen sie die für die Erlaubniser-        Strafprozessordnung anzuzeigen und nur unter den\nteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord-           durch das übermittelnde Versicherungsunternehmen\nnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.            vorgegebenen Bedingungen.\n(3) Verpflichtete Unternehmen haben einen der Ge-\nAbschnitt 6                          schäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwä-\nschebeauftragten zu bestellen. Dieser ist für die Durch-\nVerhinderung von Geldwäsche\nführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhin-\nund von Terrorismusfinanzierung                   derung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzie-\nrung zuständig. Er ist zudem der Ansprechpartner für\n§ 52                             die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt\nVerpflichtete Unternehmen                    – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und die Auf-\nsichtsbehörde. Der Geldwäschebeauftragte hat der Ge-\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Ver-   schäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten. Für\nsicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne         Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen gilt\ndes Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG be-\ndies auch hinsichtlich einer Versicherungs-Holdingge-\ntreiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit\nsellschaft, einer gemischten Versicherungs-Holdingge-\nPrämienrückgewähr anbieten.                                  sellschaft, einer gemischten Finanzholding-Gesell-\nschaft und eines Finanzkonglomerats in Bezug auf ihre\n§ 53                             Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum\nInterne Sicherungsmaßnahmen                     befindliche Unternehmen, soweit diese Verpflichtete\nim Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes\n(1) Unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geld-\nsind. Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 ha-\nwäschegesetzes aufgeführten Pflichten müssen ver-\nben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der\npflichtete Unternehmen über ein angemessenes Risiko-\nAufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen\nmanagement sowie Verfahren und Grundsätze zur\nMittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzuset-\nVerhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-\nzen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter\nzierung verfügen. Sie haben angemessene geschäfts-\nZugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeich-\nund kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen\nnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen\nund zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.\nder Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein kön-\nHierzu gehört auch die Entwicklung geeigneter Strate-\nnen. Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung\ngien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des\nseiner Funktion einzuräumen. Seine Bestellung und\nMissbrauchs von neuen Versicherungsprodukten und\nEntpflichtung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.\nTechnologien für Zwecke der Geldwäsche und der\nTerrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2                (4) Sofern ein verpflichtetes Unternehmen eine in-\ndes Geldwäschegesetzes sowie der Begünstigung der            terne Revision vorhält, hat diese mindestens einmal\nAnonymität von Geschäftsbeziehungen oder Trans-              jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang\naktionen.                                                    mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terroris-\nmusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergeb-\n(2) Verpflichtete Unternehmen müssen jeden Sach-          nis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem\nverhalt, der als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzu-         Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde\nsehen ist, untersuchen, um das Risiko der jeweiligen         vorzulegen.\nGeschäftsbeziehungen und Transaktionen überwa-\nchen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen               (5) Soweit es sich bei den verpflichteten Unter-\neines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes              nehmen um Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-\nmeldepflichtigen Sachverhalts prüfen zu können. Nach         mischte Versicherungs-Holdinggesellschaften, ge-\nMaßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes haben die             mischte Finanzholding-Gesellschaften oder Mutterun-\nverpflichteten Unternehmen über solche Sachverhalte          ternehmen eines Finanzkonglomerats handelt, sind\nangemessene Informationen aufzuzeichnen und aufzu-           diese in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheit-\nbewahren, um gegenüber der Aufsichtsbehörde dar-             lich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, soweit\nlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf        diese jeweils Verträge im Sinne des § 52 anbieten, ver-\nschließen lassen, dass eine Geldwäsche oder eine Ter-        pflichtet,\nrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde            1. gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach\noder wird. Die verpflichteten Unternehmen dürfen per-             den Absätzen 1 bis 3 und § 9 des Geldwäschege-\nsonenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nut-                 setzes zu treffen,\nzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforder-    2. die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3,\nlich ist. Sie dürfen im Einzelfall einander Informationen         5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 54 dieses\nim Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht                Gesetzes sicherzustellen sowie\nnach Satz 1 übermitteln, wenn tatsächliche Anhalts-\npunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Infor-        3. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nmationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt,            rungspflichten nach § 8 des Geldwäschegesetzes\nob ein Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegeset-                sicherzustellen.\nzes der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu mel-          Soweit dies nach dem Recht des Staats, in dem die\nden oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafpro-         Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist,\nzessordnung zu erstatten ist. Der Empfänger darf die         nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar ist,\nInformationen ausschließlich verwenden, um Geld-             hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunter-\nwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstige straf-         nehmen sicherzustellen, dass das nachgeordnete Un-\nbare Handlungen zu verhindern oder gemäß § 158 der           ternehmen oder die Niederlassung in diesem Drittstaat","462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nkeine Geschäftsbeziehung begründet und keine Trans-                e) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit\naktionen durchführt. Soweit eine Geschäftsbeziehung                   zusammenhängenden Transaktion nicht zuguns-\nbereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen                    ten Dritter ausgezahlt werden können, außer bei\noder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese                    Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimm-\nvon dem nachgeordneten Unternehmen oder der Nie-                      ten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen,\nderlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder ver-                  und\ntraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf              5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden\nandere Weise beendet wird. Für den Fall, dass am aus-              Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder An-\nländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens                  sprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventu-\noder einer Niederlassung strengere Pflichten gelten,               alforderungen, investiert werden kann, sofern über\nsind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen. Verant-          die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus\nwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten\nnach den Sätzen 1 und 2 sind die Geschäftsleiter im                a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Trans-\nSinne des § 24 Absatz 2 Satz 2.                                       aktion nur langfristig auszahlbar sind,\n(6) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einem ver-              b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicher-\npflichteten Unternehmen im Einzelfall Anordnungen                     heit hinterlegt werden kann und\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den            c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen\nAbsätzen 1 bis 5 genannten Vorkehrungen zu treffen.                   geleistet und keine Rückkaufsklauseln in An-\nspruch genommen werden können und der Ver-\n§ 54                                       trag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.\nVereinfachte Sorgfaltspflichten                      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Ver-\n(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geld-           sicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete\nwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versiche-          Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen\nrungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes              vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko\nhinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich ei-      der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht\nner Risikobewertung des Versicherungsunternehmens             gering ist.\nauf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für                 (3) Verpflichtete Unternehmen haben angemessene\nfolgende Fallgruppen anwenden:                                Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäsche-\n1. bei Geschäften im Sinne des § 52, wenn die Höhe            gesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die\nder im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen         Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforder-\nPrämien 1 000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei         lich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung\nZahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr          vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen.\nals 2 500 Euro beträgt;\n§ 55\n2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungs-\nverträge, die weder eine Rückkaufsklausel enthalten                         Vereinfachungen bei der\nnoch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;                    Durchführung der Identifizierung\n3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder ver-                   (1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungs-\ngleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Al-           nehmers gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwä-\ntersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen,          schegesetzes gilt abweichend von § 4 Absatz 3 des\nwenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden             Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versiche-\nund den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte     rungsnehmer dem verpflichteten Unternehmen die Be-\nan Dritte zu übertragen;                                  fugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Last-\nschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsneh-\n4. in sonstigen Fällen, wenn\nmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen\na) der Vertrag in Schriftform vorliegt,                   Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.\nb) die betreffenden Transaktionen abgewickelt wer-        Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versiche-\nden über ein Konto des Kunden bei einem Kredit-        rungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das\ninstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwe-       Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Ver-\nsengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1           sicherungsnehmers nachzuholen.\nNummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes ge-                 (2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur be-\nnannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut          trieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeits-\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen        vertrags oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicher-\nUnion, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle       ten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämien-\noder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit      zahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des\nSitz im Ausland oder über ein in einem im Sinne        Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizie-\ndes § 1 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes               rung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das\ngleichwertigen Drittstaat ansässiges Kreditinsti-      Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämi-\ntut,                                                   enzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto er-\nc) das Produkt oder die damit zusammenhängende            folgt.\nTransaktion nicht anonym ist und die rechtzeitige          (3) Ein verpflichtetes Unternehmen ist auch zur Iden-\nAnwendung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 des                tifizierung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Geldwäsche-\nGeldwäschegesetzes ermöglicht,                         gesetzes des Bezugsberechtigten aus dem Versiche-\nd) im Vertrag ein maximaler Schwellenwert im Sinne        rungsvertrag nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 des\nder Nummer 1 festgesetzt wurde und                     Geldwäschegesetzes verpflichtet. Sofern kein Fall ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                    463\neinfachter Sorgfaltspflichten vorliegt, sind § 3 Absatz 1    Über die getroffenen Maßnahmen haben die verpflich-\nNummer 3 und § 4 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes             teten Unternehmen angemessene Informationen nach\nentsprechend auf wirtschaftlich Berechtigte des Be-          Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzu-\nzugsberechtigten anzuwenden. Abweichend von § 4              zeichnen und aufzubewahren.\nAbsatz 1 des Geldwäschegesetzes darf die Überprü-\nfung der Identität des Bezugsberechtigten und eines                                      Abschnitt 7\nwirtschaftlich Berechtigten auch nach Begründung der\nGeschäftsbeziehung erfolgen. In diesem Fall muss die                 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit\nÜberprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlos-\nsen sein, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird                                 Unterabschnitt 1\noder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Ver-                       D i e n s t l e i s t u n g s v e r k e h r,\nsicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsich-                                Niederlassungen\ntigt. Die nach den vorstehenden Sätzen erhobenen An-\ngaben und eingeholten Informationen sind von dem\n§ 57\nVersicherungsunternehmen nach Maßgabe des § 8\ndes Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzube-                           Versicherungsgeschäfte über\nwahren. § 11 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes            Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr\nist entsprechend anzuwenden.                                     (1) Erstversicherungsunternehmen dürfen nach Maß-\ngabe der §§ 58 und 59 das Versicherungsgeschäft in\n§ 56                              den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über Nie-\nVerstärkte Sorgfaltspflichten                  derlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betrei-\nben.\n(1) Über § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschege-\nsetzes hinaus hat ein verpflichtetes Unternehmen an-             (2) Als Niederlassung gilt eine Agentur oder Zweig-\ngemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden,           niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens\nmit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem           im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglied- oder Ver-\nBezugsberechtigten oder dem wirtschaftlich Berechtig-        tragsstaats. Um eine Niederlassung handelt es sich\nten um eine der folgenden Personen handelt:                  auch, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar\nselbständige, aber ständig damit betraute Person\n1. eine natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches\nbetrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem an-\nAmt ausübt oder ausgeübt hat,\nderen Mitglied- oder Vertragsstaat aus tätig wird.\n2. ein unmittelbares Familienmitglied einer Person\n(3) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes\nnach Nummer 1 oder\nliegt vor, wenn das Erstversicherungsunternehmen mit\n3. eine einer Person nach Nummer 1 bekanntermaßen            Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat von seinem\nnahestehende Person im Sinne des Artikels 2 der          Sitz oder einer Niederlassung in einem Mitglied- oder\nRichtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. Au-          Vertragsstaat aus Risiken deckt, die in einem anderen\ngust 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die          Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, ohne dass\nRichtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments        das Unternehmen dort von einer Niederlassung Ge-\nund des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung        brauch macht. Mitglied- oder Vertragsstaat, in dem\nvon „politisch exponierte Personen“ und der Fest-        das Risiko belegen ist, ist\nlegung der technischen Kriterien für vereinfachte\nSorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen,    1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf un-\nin denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränk-          bewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und\ntem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl.              Anlagen, und den darin befindlichen, durch den glei-\nL 214 vom 4.8.2006, S. 29).                                   chen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- oder\nVertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen\n§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 7 des Geldwäsche-                sind,\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\n(2) Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler               Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitglied- oder Ver-\noder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geld-             tragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes\nwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die               Register einzutragen sind und ein Unterscheidungs-\nAnnahme rechtfertigen, dass über Fälle des erhöhten               kennzeichen erhalten, dieser Mitglied- oder Ver-\nRisikos im Sinne des § 6 des Geldwäschegesetzes                   tragsstaat; abweichend hiervon ist bei einem Fahr-\nhinaus, insbesondere im Zusammenhang mit der                      zeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in\nEinhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein             einen anderen überführt wird, während eines Zeit-\nerhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anord-            raums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs\nnen, dass ein Versicherungsunternehmen im Sinne des               durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder\n§ 52                                                              Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder\n1. eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, ins-            Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen\nbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermö-               ist,\ngenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen         3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in\nStaat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder              Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von\nder Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten          höchstens vier Monaten der Mitglied- oder Vertrags-\nÜberwachung zu unterziehen hat und                            staat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Ab-\n2. zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfalts-                 schluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlun-\npflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat.         gen vorgenommen hat, und","464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n4. in allen anderen Fällen,                                   zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. Hat sich\na) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche           die finanzielle Lage des Unternehmens verschlechtert\nPerson ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in      im Sinne des § 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung\ndem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und        einer Bescheinigung nach Satz 2 Nummer 2 entgegen,\nsolange die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet\nb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche          sind.\nPerson ist, der Mitglied- oder Vertragsstaat, in\ndem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte              (3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann die Nieder-\noder die entsprechende Einrichtung befindet, auf      lassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen,\ndie sich der Vertrag bezieht.                         wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unter-\nnehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn,\n§ 58                              dass die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder\nVertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeit-\nErrichtung einer Niederlassung\npunkt mitteilt.\n(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-\nsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Nie-             (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nderlassung unter Angabe des betreffenden Mitglied-            bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunter-\noder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muss              nehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat\nenthalten:                                                    vor der beabsichtigten Durchführung der Änderung an-\nzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.\n1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 9 Absatz 2\nNummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 5 und 6;\n§ 59\nsofern die Krankenversicherung im Sinne des Arti-\nkels 206 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG betrie-               Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs\nben werden soll, zusätzlich die dem § 9 Absatz 4\n(1) Erstversicherungsunternehmen haben der Auf-\nNummer 5 Buchstabe a entsprechenden Angaben,\nsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienst-\n2. Angaben über die Organisationsstruktur,                    leistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mit-\n3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtig-             glied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist an-\nten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist,        zugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben\num das Unternehmen Dritten gegenüber zu ver-              und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt\npflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor          werden sollen; sofern die Krankenversicherung im\nden Gerichten des anderen Mitglied- oder Vertrags-        Sinne des Artikels 206 Absatz 2 der Richtlinie\nstaats zu vertreten,                                      2009/138/EG betrieben werden soll, sind zusätzlich\n4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die        die dem § 9 Absatz 4 Nummer 5 entsprechenden An-\nGeschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein         gaben zu machen. Bei Deckung der in der Anlage 1\nmuss, und                                                 Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat die\nAnzeige außerdem Folgendes zu enthalten:\n5. bei Deckung der in der Anlage 1 Nummer 10 Buch-\nstabe a genannten Risiken über die Niederlassung          1. eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem\neine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem                  anderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat Mitglied des              nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der\nnationalen Garantiefonds zur Entschädigung der                 Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder\nOpfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder            nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und\nnicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und            des nationalen Versicherungsbüros geworden ist,\ndes nationalen Versicherungsbüros geworden ist.                und\n(2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vor-       2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem\nhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach                 anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ansässigen\nEingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unter-                 oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die\nlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemes-              Schadenregulierung), für den § 24 Absatz 1 entspre-\nsenheit der Geschäftsorganisation und die Finanzlage               chend gilt, der\ndes Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 24 Ab-\na) alle erforderlichen Informationen über Schaden-\nsatz 1 genannten Voraussetzungen durch den Haupt-\nfälle sammelt und die dafür notwendige Ge-\nbevollmächtigten und die für die Niederlassung zustän-\nschäftsausstattung besitzt,\ndigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet\nsie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande-            b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das\nren Mitglied- oder Vertragsstaats                                     Unternehmen gegenüber Personen, die Schaden-\n1. diese Unterlagen und                                               ersatzansprüche geltend machen, gerichtlich\noder außergerichtlich, insbesondere vor Verwal-\n2. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen                   tungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezüglich\nüber anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung                 Vollmachten zu erteilen,\nder Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die\nbetriebenen Versicherungssparten erforderlichen                c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadener-\nMindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver-                 satzansprüche über ausreichende Befugnisse\nfügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist,                       verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechen-\nden Beträge auszuzahlen, und\nund benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-\nrenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist            d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegen-\nmit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung                      über den Behörden des anderen Mitglied- oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                   465\nVertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und                            Unterabschnitt 2\nder Gültigkeit der Versicherungsverträge zu ver-\ntreten.                                                               Unternehmen mit Sitz\nin einem Mitgliedstaat der\n(2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist              Europäischen Union oder einem\nvon einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2            a n d e re n Ve r t r a g s s t a a t d e s A b k o m m e n s\nund 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässig-        über den Europäischen Wirtschaftsraum\nkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet\nsie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des ande-\nren Mitglied- oder Vertragsstaats                                                           § 61\n1. diese Unterlagen,                                                        Geschäftstätigkeit durch eine\nNiederlassung oder im Dienstleistungsverkehr\n2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungs-\nsparten das Unternehmen betreiben und welche                  (1) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem\nRisiken einer Versicherungssparte es decken darf,         anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsstaat)\nund                                                       mit Ausnahme der in den §§ 65 und 66 genannten Un-\n3. eine Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen           ternehmen dürfen das Versicherungsgeschäft im Inland\nüber anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung         durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-\nder Solvabilitätskapitalanforderung oder des für die      kehr nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betreiben.\nbetriebenen Versicherungssparten erforderlichen           § 57 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.\nMindestbetrags der Mindestkapitalanforderung ver-\n(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine\nfügt, falls dieser Mindestbetrag höher ist,\nNiederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des\nund benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Ande-            Herkunftsstaats der Bundesanstalt die in Artikel 145\nrenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist       Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichne-\nmit, dass und aus welchen Gründen die Zustimmung              ten Angaben unter Benachrichtigung des Unterneh-\nzur Aufnahme des Erstversicherungsgeschäfts im                mens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätig-\nDienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versa-       keit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Ein-\ngung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf           gang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen\nder Frist nicht geäußert hat. Hat sich die finanzielle        sind. Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unter-\nLage des Unternehmens verschlechtert im Sinne des             nehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen\n§ 132 Absatz 2, steht dies der Ausstellung einer Be-          des Inhalts der in Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe b, c\nscheinigung nach Satz 2 Nummer 3 entgegen, solange            oder d der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Anga-\ndie Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind.            ben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der\nAufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor der\n(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unter-\nbeabsichtigten Durchführung der Änderung mit. Sind\nnehmen seine Tätigkeit ab dem Zugang der genannten\nErweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden,\nBenachrichtigung aufnehmen.\nsind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mit-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Un-          teilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein\nternehmen weitere Versicherungssparten betreiben              Monat vergangen ist.\noder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für\ndie Schadenregulierung ernennen will.                             (3) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des\nUnternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zuläs-\n§ 60                              sig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats\nder Bundesanstalt die in Artikel 148 Absatz 1 und 2\nStatistische Angaben                       der Richtlinie 2009/138/EG bezeichneten Angaben\nüber grenzüberschreitende Tätigkeiten                 übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis\n(1) Jedes Erstversicherungsunternehmen muss der            gesetzt hat.\nAufsichtsbehörde für im Rahmen der Niederlassungs-\n(4) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne\nfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im\ndes § 146 Absatz 1 sowie von Pflichtversicherungen\nRahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte\nin den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fällen\n1. die gebuchten Prämienbeträge,                              ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundes-\n2. die Höhe der Erstattungsleistungen und                     anstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen ein-\ngereicht hat.\n3. die Höhe der Rückstellungen – ohne Abzug der\nRückversicherung –                                            (5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbe-\nhörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten fort-\nnach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt mitteilen. In Be-\nlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versiche-\nzug auf die in der Anlage 1 Nummer 10 genannte\nrungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Aus-\nSparte – ausgenommen der Haftung des Frachtführers\nübung einer Geschäftstätigkeit nach Absatz 1 zu be-\n– teilt das Unternehmen der Aufsichtsbehörde zudem\nachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung\ndie Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der\nder Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht über-\nErstattungsleistungen mit.\nwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 be-\n(2) Die Aufsichtsbehörde teilt den Aufsichtsbehör-         kannt gegeben wurden, teilt die Bundesanstalt inner-\nden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag inner-        halb von zwei Monaten nach Zugang der in Absatz 2\nhalb einer angemessenen Frist die in Absatz 1 genann-         oder 3 bezeichneten Angaben den Aufsichtsbehörden\nten Angaben zusammengefasst mit.                              der Herkunftsstaaten mit.","466              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 62                             ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen\nBeaufsichtigung der Geschäftstätigkeit               und die betriebliche Altersversorgung mit der Angele-\ngenheit befassen und um Unterstützung bitten.\n(1) Die Finanzaufsicht über die Geschäftstätigkeit im\n(4) Verliert ein nach § 61 Absatz 1 tätiges Unterneh-\nSinne des § 61 obliegt allein der Aufsichtsbehörde des\nmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft die\nHerkunftsstaats, die Aufsicht im Übrigen auch der Bun-\nBundesanstalt nach Unterrichtung durch die Aufsichts-\ndesanstalt. Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach\nbehörde des Herkunftsstaats die zur Unterbindung der\nSatz 1 sind neben § 61 Absatz 1 und 2 entsprechend\nweiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten\nanzuwenden:\nund erforderlichen Maßnahmen.\n1. von den Allgemeinen Vorschriften § 1 Absatz 1 und 2\nsowie die §§ 3 und 4;                                                                § 63\n2. von den Vorschriften über grenzüberschreitende                              Bestandsübertragungen\nGeschäftstätigkeit § 68 Absatz 2 Satz 4;\n(1) Ein Vertrag, durch den ein Erstversicherungsun-\n3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die      ternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-\n§§ 48 und 51;                                            tragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versi-\n4. von den Vorschriften über die Verhinderung von            cherungsverträgen, die es gemäß § 61 Absatz 1 durch\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Ab-          eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr ab-\nsatz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55, sofern es sich      geschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem\num Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2            Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen will, bedarf zur\nhandelt, die die in § 52 genannten Geschäfte betrei-     Genehmigung durch die für das übertragende Unter-\nben;                                                     nehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunfts-\nstaats der Zustimmung der Bundesanstalt. Die Zustim-\n5. von den Vorschriften für einzelne Zweige die §§ 142,      mung ist zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten\n144, 146, 147, 149 und 150 Absatz 1 bis 3, § 152         gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versiche-\nAbsatz 1 bis 4, die §§ 155 und 156 Absatz 1, § 157       rungen als dauernd erfüllbar dargetan sind; § 13 Ab-\nAbsatz 1, § 159 mit Ausnahme der Verweisung auf          satz 4, 5 und 7 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 160;\n(2) Betrifft der Versicherungsbestand einer Nieder-\n6. von den Vorschriften über die Aufsicht § 294 Ab-          lassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt die\nsatz 2 Satz 2 bis 4, die §§ 298 und 299 Nummer 1,        Bundesanstalt zum Vertrag lediglich Stellung.\ndie §§ 303, 305 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Ab-\nsatz 3 bis 5, § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,          (3) Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb von\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 bis 8           drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder\nsowie die §§ 308 und 310 sowie                           Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustim-\nmung oder positive Stellungnahme.\n7. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.\n(4) Fordert die gemäß Absatz 1 Satz 1 für die Geneh-\n(2) Hat die Bundesanstalt Gründe für die Annahme,         migung zuständige Aufsichtsbehörde von der Bundes-\ndass die finanzielle Solidität eines nach § 61 Absatz 1      anstalt die in § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte\ntätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, un-         Bescheinigung an, sind § 58 Absatz 2 Satz 4 und § 59\nterrichtet sie hierüber die für die Finanzaufsicht zustän-   Absatz 2 Satz 5 entsprechend anzuwenden.\ndige Behörde des Herkunftsstaats.\n(3) Kommt ein Erstversicherungsunternehmen bei                                        § 64\neiner Geschäftstätigkeit nach § 61 Absatz 1 Aufforde-                Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer\nrungen oder Anordnungen der Bundesanstalt, einen\nMissstand (§ 298 Absatz 1) zu beseitigen, nicht nach,            (1) Die bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer dür-\nso unterrichtet die Bundesanstalt die Aufsichtsbehörde       fen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Ver-\ndes Herkunftsstaats über die nach Satz 2 beabsichtig-        einigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall\nten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit.                 der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene\nBleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche,          Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus her-\nAnordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder             zuleiten, dass die Zwangsvollstreckung auch in Vermö-\nwegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder          genswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der\nerfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maß-          Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muss bis zur\nnahmen nicht zum Ziel führen oder nicht angebracht           vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlosse-\nsind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder     nen Versicherungsverträge unwiderruflich sein.\nteilweise untersagen. In dringenden Fällen können die            (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Nieder-\nin Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung           lassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei\nder Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats ergehen.            Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer können nur durch\nDarüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß Arti-            und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich gel-\nkel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europä-         tend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel\nischen Parlaments und des Rates vom 24. November             wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft\n2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbe-          beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozessord-\nhörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-        nung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur       den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die\nÄnderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur             von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögens-\nAufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommis-             werte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen\nsion (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) die Europä-          Einzelversicherer vollstreckt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             467\n§ 65                             nicht wahrnimmt oder an dem Vertrag Versicherungs-\nunternehmen beteiligt, die nach Absatz 2 nicht zu einer\nNiederlassung\nsolchen Beteiligung befugt sind.\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n2009/138/EG keine Anwendung findet und die das\nstimmung des Bundesrates bedarf,\nVersicherungsgeschäft durch eine Niederlassung be-\ntreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag     1. die Absätze 1 und 2 auf Versicherungsunternehmen\nentscheidet die Bundesanstalt.                                   eines Drittstaats für anwendbar zu erklären, wenn\ndie Belange der Versicherten ausreichend gewahrt\n(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3            sind und Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\nsowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend                land nicht entgegenstehen, und\nanzuwenden, dass\n2. zu bestimmen, dass die Vorschriften über ausländi-\n1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die             sche Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem\nBilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für                anderen Mitglied- oder Vertragsstaat auch auf Unter-\njedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen           nehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden\nsind; besteht das Unternehmen noch nicht drei                sind, soweit dies auf Grund von Abkommen der\nJahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits        Europäischen Union erforderlich ist.\nabgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;\n(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4\n2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befug-    Nummer 1 kann die Bundesanstalt entsprechende\nten Organs zu benennen sind;                            Freistellungen auch im Einzelfall durch Verwaltungsakt\n3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunter-       gewähren.\nlagen dort zur Verfügung zu halten sind und\nUnterabschnitt 3\n4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.\nUnternehmen mit Sitz außerhalb\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der               des Europäischen Wirtschaftsraums\nBetrieb im Dienstleistungsverkehr erfolgen soll; die in\nAbsatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit\n§ 67\nnicht entsprechend, als sie eine Niederlassung voraus-\nsetzen.                                                                    Erlaubnis; Spartentrennung\n(1) Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die\n§ 66                             im Inland das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft\nDienstleistungsverkehr; Mitversicherung             betreiben wollen, bedürfen zum Geschäftsbetrieb der\nErlaubnis der Aufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht für\n(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienst-         Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, die von\nleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1         ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversi-\nNummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungsspar-          cherungsgeschäft betreiben, wenn die Europäische\nten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte        Kommission gemäß Artikel 172 Absatz 2 oder 4 der\nRisikoart betreiben, unterliegen nicht den Vorschriften     Richtlinie 2009/138/EG entschieden hat, dass die Sol-\ndieses Gesetzes.                                            vabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von\n(2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fer-    Unternehmen in diesem Drittstaat dem in dieser Richt-\nner Erstversicherungsunternehmen nicht, die sich an         linie beschriebenen System gleichwertig sind; in die-\ndem in § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsge-          sem Fall werden Rückversicherungsverträge mit diesen\nsetzes bezeichneten Versicherungsgeschäft im Wege           Unternehmen genauso behandelt wie Rückversiche-\nder Mitversicherung beteiligen, wenn sie hierbei außer      rungsverträge mit Unternehmen, die in einem Mitglied-\nüber den führenden Versicherer nicht über einen Sitz        oder Vertragsstaat zugelassen sind.\noder eine Niederlassung im Inland tätig sind und die            (2) Für Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die\nMitversicherung nicht die gesetzliche Haftpflichtver-       besonderen Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie\nsicherung im Zusammenhang mit Schäden durch Kern-           ergänzend entsprechend die übrigen Vorschriften\nenergie oder Arzneimittel betrifft.                         dieses Gesetzes und die auf Grund der Richtlinie\n2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte,\n(3) Missbraucht ein Erstversicherungsunternehmen\ntechnischen Regulierungsstandards und technischen\ndie Möglichkeit nach Absatz 2, als führender Versiche-\nDurchführungsstandards. Die Vorschriften des Teils 2\nrer Versicherungsunternehmen aus anderen Mitglied-\nKapitel 2 Abschnitt 3 sind auf das gemäß Absatz 1\noder Vertragsstaaten an Mitversicherungen zu beteili-\nSatz 1 abgeschlossene Versicherungsgeschäft ent-\ngen, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber diesem\nsprechend anzuwenden.\nUnternehmen die zur Beseitigung des Missbrauchs er-\nforderlichen Anordnungen treffen. In schwerwiegenden            (3) Erstversicherungsunternehmen, welche die Le-\nFällen kann die Aufsichtsbehörde ferner dem Unterneh-       bensversicherung zugleich mit anderen Versicherungs-\nmen den Abschluss derartiger Mitversicherungen unter-       sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Inland\nsagen oder die in § 304 Absatz 3 bezeichneten Maß-          nicht für die Lebensversicherung erlaubt werden. Erst-\nnahmen treffen. § 304 Absatz 4 bis 6 ist entsprechend       versicherungsunternehmen, die die Krankenversiche-\nanzuwenden. Als Missbrauch ist es insbesondere anzu-        rung zugleich mit anderen Versicherungssparten betrei-\nsehen, wenn ein Unternehmen die einem führenden             ben, können keine Erlaubnis zum Betrieb der Kranken-\nVersicherer üblicherweise zukommenden Aufgaben              versicherung nach § 146 Absatz 1 im Inland erhalten.","468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 68                                    das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es\ndiese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-\nNiederlassung; Hauptbevollmächtigter\nnen Geschäftsjahre vorzulegen.\n(1) Die Unternehmen, für die § 67 Absatz 1 gilt, ha-           (2) Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung\nben im Inland eine Niederlassung zu errichten und dort        richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. Sie\nalle die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterla-         bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Nie-\ngen zur Verfügung zu halten. Die Vorschriften der §§ 13d      derlassung. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert\nbis 13f des Handelsgesetzbuchs über die Zweignieder-          der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen\nlassung sind entsprechend anzuwenden. Für die Ge-             mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im\nschäftstätigkeit der Niederlassung ist gesondert Rech-        Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Ver-\nnung zu legen. § 37, § 38 Absatz 1 und § 39 sowie § 43        tragsstaaten belegen sein. Sie dürfen 50 Prozent der\nAbsatz 1 gelten mit der Maßgabe, dass                         nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2\n1. auch Jahresabschluss und Lagebericht der Haupt-            festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapi-\nniederlassung in deutscher Sprache jedem Versi-           talanforderung nicht unterschreiten. Das Unternehmen\ncherten auf Verlangen übersandt werden und                hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste\nKaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindes-\n2. zum internen Bericht der im Sitzland des Unterneh-\ntens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Min-\nmens veröffentlichte Jahresabschluss und Lagebe-\ndestkapitalanforderung. Die feste Kaution wird auf die\nricht in der Sprache des Sitzlandes und in deutscher\nEigenmittel angerechnet.\nSprache sowie auch der der Aufsichtsbehörde des\nSitzlandes vorgelegte Bericht in der Sprache des              (3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn\nSitzlandes gehören.                                       1. keiner der Gründe des § 11 zum Versagen der Er-\n(2) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevollmäch-              laubnis vorliegt,\ntigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz und ständigen        2. die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und 2 erfüllt\nAufenthalt im Inland haben muss. Dieser hat die Pflich-            sind und\nten und persönlichen Voraussetzungen zu erfüllen, die         3. der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.\ndieses Gesetz dem Vorstand eines Unternehmens mit\nSitz im Inland auferlegt. Er gilt als ermächtigt, das             (4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\nUnternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten, insbe-         rungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausge-\nsondere Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-           dehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entspre-\nmern im Inland und über dort belegene Grundstücke             chend anzuwenden.\nabzuschließen sowie das Unternehmen bei Verwal-                   (5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Ab-\ntungsbehörden und vor Gerichten zu vertreten. Der             satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1\nHauptbevollmächtigte ist zur Eintragung in das Han-           Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen\ndelsregister anzumelden.                                      Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen\nmit Sitz in einem Drittstaat.\n(3) Soweit nach den folgenden Vorschriften Sicher-\nheiten gestellt werden müssen, kann sich die Bundes-\n§ 70\nanstalt in den Bedingungen für die Rückgabe vorbehal-\nten, über die Sicherheiten im Interesse der Versicherten                          Erleichterungen für\nzu verfügen.                                                         Unternehmen, die bereits in einem anderen\nMitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind\n§ 69                                   (1) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mit-\nglied- oder Vertragsstaat die Erlaubnis zum Geschäfts-\nAntrag; Verfahren\nbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag\n(1) Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu      widerruflich genehmigt werden, dass\nstellen. Mit dem Antrag sind einzureichen:                    1. die Solvabilitätskapitalanforderung auf der Grund-\n1. der Geschäftsplan nach § 9 Absatz 2 und 3 und die               lage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mit-\nin § 9 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen               glied- oder Vertragsstaaten berechnet wird,\nfür die Niederlassung und die Satzung des Unter-          2. es von der Verpflichtung befreit wird, im Inland eine\nnehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur ge-              Kaution zu stellen oder\nsetzlichen Vertretung befugten Organs und eines\n3. Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindest-\nAufsichtsorgans zu benennen;\nkapitalanforderung bilden, in einem anderen Mit-\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des                  glied- oder Vertragsstaat belegen sein können, in\nSitzlandes darüber,                                            dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.\na) dass das Unternehmen an seinem Sitz unter              Die Erleichterungen können nur zusammen gewährt\nseinem Namen Rechte erwerben und Verbindlich-          werden. Der Antrag ist bei den Aufsichtsbehörden aller\nkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt       Mitglied- oder Vertragsstaaten zu stellen, in denen das\nwerden kann sowie                                      Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb zu-\ngelassen ist oder eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\nb) welche Versicherungssparten das Unternehmen\nbeantragt hat. In dem Antrag ist die Behörde anzuge-\nzu betreiben befugt ist und welche Arten von\nben, die künftig die Kapitalausstattung für die gesamte\nRisiken es tatsächlich deckt und\nGeschäftstätigkeit in den Mitglied- oder Vertragsstaa-\n3. die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlustrechnung            ten überwachen soll (gewählte Aufsichtsbehörde); die\nfür jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht        Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kau-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015            469\ntion im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mit-      der Übertragung genügend anrechnungsfähige Eigen-\ngliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterle-      mittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforde-\ngen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn          rung besitzt. Der Nachweis erfolgt durch eine Beschei-\nalle Behörden zustimmen, bei denen der Antrag gestellt      nigung\nwurde. Sie wird zu dem Zeitpunkt erteilt, zu dem sich       1. der zuständigen Behörde des anderen Mitglied-\ndie gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen              oder Vertragsstaats, wenn das übernehmende Un-\nAufsichtsbehörden zur Überwachung der Kapitalaus-                ternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied-\nstattung bereit erklärt hat. Die Erleichterungen sind            oder Vertragsstaat hat, oder\nvon allen Aufsichtsbehörden gleichzeitig zu widerrufen,\nwenn mindestens eine der Behörden, die dem Antrag           2. der gewählten Aufsichtsbehörde im Sinne des § 70\nzugestimmt haben, dies verlangt.                                 Absatz 1 Satz 4, wenn die Kapitalausstattung der\nDrittstaatenniederlassung von dieser überwacht\n(2) Ist die Bundesanstalt gewählte Aufsichtsbehör-            wird.\nde, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der\nbeteiligten Mitglied- oder Vertragsstaaten von den nach     Für Erstversicherungsunternehmen gilt § 63 Absatz 4\n§ 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3 getroffenen Maßnah-          entsprechend.\nmen. Sie kann diese Behörden ersuchen, die gleichen             (2) Gehören Erstversicherungsverträge zu den von\nMaßnahmen zu treffen. Ist eine andere Behörde ge-           der Genehmigung erfassten Vermögensgegenständen,\nwählte Aufsichtsbehörde, erteilt die Bundesanstalt ihr      darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Auf-\nalle zur Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs         sichtsbehörden der Staaten, in denen die Risiken des\nnotwendigen Auskünfte; hat sie Verfügungsbeschrän-          Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen. Es\nkungen über Vermögensgegenstände des Unterneh-              gilt als Zustimmung, wenn diese Aufsichtsbehörden\nmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzurei-           sich innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des\nchend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen       Antrags nicht geäußert haben.\ndieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im\n(3) Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform;\nInland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133\n§ 311b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nbis 137 bleiben unberührt.\nnicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des über-\ntragenden Unternehmens aus den Versicherungs- oder\n§ 71\nRückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands-\nWiderruf der Erlaubnis                     übertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungs-\nDie Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn          nehmern oder Vorversicherern auf das übernehmende\nUnternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-\n1. das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Ge-\nbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Be-\nschäftsbetrieb verliert oder\nstandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffent-\n2. im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die       lichen. Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-\nErlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die      worden ist, hat die übernehmende Niederlassung die\nnach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten          Versicherungsnehmer oder die Vorversicherer unver-\nEigenmittel unzureichend sind.                          züglich über die Bestandsübertragung schriftlich oder\n§ 304 bleibt unberührt.                                     elektronisch zu informieren.\n(4) Wird der Versicherungsbestand einer inländi-\n§ 72                            schen Niederlassung auf die inländische Niederlassung\nVersicherung inländischer Risiken                eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaats\nübertragen und wird die Kapitalausstattung der Nieder-\nErstversicherungsunternehmen eines Drittstaats, de-\nlassung des letztgenannten Unternehmens von der\nnen der Geschäftsbetrieb nach § 67 erlaubt worden ist,\nAufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Ver-\ndürfen Versicherungsverträge mit Versicherungsneh-\ntragsstaats überwacht, so bleiben die von einer Nieder-\nmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ha-\nlassung für den übertragenen Bestand gestellten Si-\nben, sowie Versicherungsverträge über dort belegene\ncherheiten bestehen, sofern die für das übernehmende\nGrundstücke nur durch Bevollmächtigte abschließen,\nUnternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts an-\ndie im Inland wohnen.\nderes bestimmt.\n§ 73\nKapitel 2\nBestandsübertragung\nFinanzielle Ausstattung\n(1) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand\neiner inländischen Niederlassung im Sinne des § 68 Ab-\nsatz 1 ganz oder teilweise übertragen wird auf                                      Abschnitt 1\n1. ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit-                        Solvabilitätsübersicht\nglied- oder Vertragsstaat oder\n2. die inländische Niederlassung eines Versicherungs-                                   § 74\nunternehmens eines Drittstaats,                                               Bewertung der\nbedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Ge-                    Vermögenswerte und Verbindlichkeiten\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn die überneh-            (1) Versicherungsunternehmen haben nach Maß-\nmende Drittstaatenniederlassung oder das überneh-           gabe der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 75 bis 87 eine\nmende Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem            Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zweck\nMitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach        der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu er-","470             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nstellen (Solvabilitätsübersicht). Die Vorschriften dieses                               § 77\nGesetzes über Eigenmittel sowie die handelsrechtliche                           Bester Schätzwert\nVerpflichtung zur Rechnungslegung bleiben unberührt.\n(1) Der beste Schätzwert entspricht dem wahr-\n(2) Die Vermögenswerte werden in der Solvabilitäts-      scheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zah-\nübersicht mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwi-          lungsströme unter Berücksichtigung des Zeitwerts des\nschen sachverständigen, vertragswilligen und vonei-         Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)\nnander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht             und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien\nwerden könnten.                                             Zinskurve.\n(3) Die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag\n(2) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf\nbewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, ver-\nder Grundlage aktueller und glaubhafter Informationen\ntragswilligen und voneinander unabhängigen Ge-\nsowie realistischer Annahmen zu erfolgen. Sie stützt\nschäftspartnern übertragen oder beglichen werden\nsich auf geeignete, passende und angemessene versi-\nkönnten. Eine Berichtigung der Bewertung, um die\ncherungsmathematische und statistische Methoden.\nBonität des Versicherungsunternehmens zu berück-\nsichtigen, findet nicht statt.                                  (3) Bei der Projektion der künftigen Zahlungsströme\nwerden alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme be-\n§ 75                             rücksichtigt, die zur Abrechnung der Versicherungsver-\nbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden.\nAllgemeine Vorschriften für die Bildung\nversicherungstechnischer Rückstellungen                   (4) Der beste Schätzwert wird ohne Abzug der aus\nRückversicherungsverträgen und von Zweckgesell-\n(1) In der Solvabilitätsübersicht sind für sämtliche\nschaften einforderbaren Beträge berechnet. Diese Be-\nVersicherungsverpflichtungen gegenüber Versiche-\nträge werden nach § 86 gesondert berechnet.\nrungsnehmern und Anspruchsberechtigten versiche-\nrungstechnische Rückstellungen zu bilden. Diese sind            (5) Bei Währungen und Binnenmärkten, für die die\nauf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und         in Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie\nWeise zu berechnen.                                         2009/138/EG genannte Anpassung nicht in den Durch-\nführungsrechtsakten nach Artikel 77e Absatz 2 der\n(2) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-\nRichtlinie 2009/138/EG enthalten ist, wird zur Berech-\nstellungen entspricht dem aktuellen Betrag, den Versi-\nnung des besten Schätzwerts keine Volatilitätsanpas-\ncherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre\nsung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve ange-\nVersicherungsverpflichtungen unverzüglich auf ein an-\nwandt.\nderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.\n(3) Bei der Berechnung der versicherungstechni-                                      § 78\nschen Rückstellungen segmentieren die Versicherungs-\nunternehmen ihre Versicherungsverpflichtungen in                                   Risikomarge\nhomogene Risikogruppen, die zumindest nach Ge-                  (1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der\nschäftsbereichen getrennt sind.                             versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag\n(4) Die Berechnung der versicherungstechnischen          entspricht, den die Versicherungsunternehmen fordern\nRückstellungen erfolgt unter Berücksichtigung der von       würden, um die Versicherungsverpflichtungen überneh-\nden Finanzmärkten bereitgestellten Informationen so-        men und erfüllen zu können.\nwie allgemein verfügbarer Daten über versicherungs-             (2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kos-\ntechnische Risiken und hat mit diesen konsistent zu         ten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrech-\nsein (Marktkonsistenz).                                     nungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet.\n(5) Bei der Berechnung der versicherungstechni-          Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung\nschen Rückstellungen sind die in § 74 Absatz 3 ge-          zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versiche-\nnannten Grundsätze zu beachten.                             rungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforder-\nlich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Arti-\n§ 76                             kel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG einen\nKapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrech-\nWert der\nnungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu ver-\nversicherungstechnischen Rückstellungen\nwenden.\n(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rück-\nstellungen entspricht der Summe aus                                                     § 79\n1. dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und                Allgemeine Grundsätze für die Berechnung\n2. der nach § 78 berechneten Risikomarge.                       der versicherungstechnischen Rückstellungen\nDer beste Schätzwert und die Risikomarge sind ge-               (1) Versicherungsunternehmen müssen über interne\ntrennt zu berechnen.                                        Prozesse und Verfahren verfügen, um die Genauigkeit,\n(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung         Vollständigkeit und Angemessenheit der bei der Be-\nmit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumen-       rechnung der versicherungstechnischen Rückstellun-\nten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist,  gen verwendeten Daten zu gewährleisten.\nverlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der           (2) Wenn den Versicherungsunternehmen Daten von\nmit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen            angemessener Qualität nicht in genügender Menge zur\nversicherungstechnischen Rückstellungen auf der             Verfügung stehen, um eine verlässliche versicherungs-\nGrundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente           mathematische Methode auf eine Gruppe oder Unter-\nbestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.        gruppe ihrer Versicherungsverpflichtungen oder auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             471\neinforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen              oder Rückversicherungsverpflichtungen nicht um\nund gegenüber Zweckgesellschaften anzuwenden,                     mehr als 5 Prozent unter einem Sterblichkeitsrisi-\nkönnen die Versicherungsunternehmen für die Berech-               kostress, der gemäß § 97 kalibriert wird;\nnung des besten Schätzwerts geeignete Näherungs-\n7. die dem Portfolio der Versicherungs- oder Rückver-\nwerte einschließlich Einzelfallanalysen verwenden.\nsicherungsverpflichtungen zugrunde liegenden Ver-\nträge enthalten keine Optionen für den Versiche-\n§ 80\nrungsnehmer oder nur eine Rückkaufoption, bei der\nMatching-Anpassung an die                          der Rückkaufwert den Wert der gemäß § 74 bewer-\nmaßgebliche risikofreie Zinskurve                     teten Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Aus-\n(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können                übung der Rückkaufoption die Versicherungs- oder\nVersicherungsunternehmen eine Matching-Anpassung                  Rückversicherungsverpflichtungen abdecken, nicht\nan die maßgebliche risikofreie Zinskurve vornehmen,               übersteigt;\num den besten Schätzwert des Portfolios der Lebens-          8. die Vermögenswerte des zugeordneten Vermögens-\nversicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen              portfolios generieren fixe Zahlungsströme, die von\nzu berechnen, einschließlich der Rentenversicherun-               den Emittenten der Vermögenswerte oder Dritten\ngen, die aus Nichtlebensversicherungs- oder Rückver-              nicht verändert werden können, und\nsicherungsverträgen stammen. Die Genehmigung wird\nerteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:         9. die Versicherungs- oder Rückversicherungsver-\npflichtungen eines Versicherungs- oder Rückversi-\n1. das Versicherungsunternehmen hat ein Portfolio aus             cherungsvertrags werden bei der Zusammenstellung\nVermögenswerten, bestehend aus Anleihen und                   des Portfolios der Versicherungs- oder Rückversi-\nsonstigen Vermögenswerten mit ähnlichen Zah-                  cherungsverpflichtungen für die Zwecke dieses Ab-\nlungsstrom-Eigenschaften, festgelegt, um den bes-             satzes nicht in verschiedene Teile geteilt.\nten Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-\noder Rückversicherungsverpflichtungen zu bede-           Unbeschadet des Satzes 2 Nummer 8 können Versi-\ncken und behält diese Festlegung während des             cherungsunternehmen Vermögenswerte verwenden,\nBestehens der Verpflichtungen bei, es sei denn, eine     deren Zahlungsströme abgesehen von der Inflationsab-\nAbweichung erfolgt zu dem Zweck, die Replikation         hängigkeit fix sind, wenn diese Vermögenswerte die in\nder erwarteten Zahlungsströme zwischen Ver-              den Zahlungsströmen des Portfolios der inflationsab-\nmögenswerten und Verbindlichkeiten aufrechtzuer-         hängigen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-\nhalten, wenn sich die Zahlungsströme wesentlich          pflichtungen enthaltene Inflation replizieren. Haben\nverändert haben;                                         Emittenten oder Dritte das Recht, Zahlungsströme von\nVermögenswerten so zu ändern, dass der Anleger hin-\n2. das Portfolio der Versicherungs- oder Rückversiche-\nreichenden Ausgleich erhält, um den gleichen Zah-\nrungsverpflichtungen, bei denen die Matching-An-\nlungsstrom durch Reinvestitionen in Vermögenswerte\npassung vorgenommen werden soll, und das zuge-\ngleicher oder besserer Kreditqualität zu erhalten,\nordnete Vermögensportfolio werden getrennt von\nschließt das Recht, Zahlungsströme zu ändern, den\nden anderen Aktivitäten des Unternehmens identifi-\nVermögenswert nicht von der Zulässigkeit für das zu-\nziert, organisiert und verwaltet und das zugeordnete\ngeordnete Portfolio gemäß Satz 2 Nummer 8 aus.\nVermögensportfolio kann nicht verwendet werden,\num Verluste aus anderen Aktivitäten des Unterneh-            (2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-\nmens abzudecken;                                         nehmen, die die Matching-Anpassung an einem Port-\n3. die erwarteten Zahlungsströme des zugeordneten            folio von Versicherungs- oder Rückversicherungsver-\nVermögensportfolios replizieren sämtliche künftigen      pflichtungen vornehmen, dürfen nicht zu einem Ansatz\nZahlungsströme des Portfolios der Versicherungs-         zurückkehren, der keine Matching-Anpassung umfasst.\noder Rückversicherungsverpflichtungen in dersel-         Ist ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunter-\nben Währung und Inkongruenzen ziehen keine               nehmen, das die Matching-Anpassung vornimmt, nicht\nRisiken nach sich, die im Vergleich zu den inhären-      mehr in der Lage, die in Absatz 1 genannten Voraus-\nten Risiken des Versicherungs- oder Rückversiche-        setzungen zu erfüllen, hat es die Aufsichtsbehörde\nrungsgeschäfts, bei dem eine Matching-Anpassung          unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die erfor-\nvorgenommen wird, wesentlich sind;                       derlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Voraus-\nsetzungen wieder erfüllt werden. Gelingt es dem Unter-\n4. die dem Portfolio der Verpflichtungen zugrunde            nehmen nicht, innerhalb von zwei Monaten ab dem\nliegenden Versicherungs- und Rückversicherungs-          Zeitpunkt der Nichteinhaltung die in Absatz 1 genann-\nverträge führen nicht zu künftigen Prämienzahlun-        ten Voraussetzungen wieder zu erfüllen, darf es bei\ngen;                                                     seinen Versicherungs- oder Rückversicherungsver-\n5. die einzigen versicherungstechnischen Risiken im          pflichtungen keine Matching-Anpassung mehr vorneh-\nZusammenhang mit dem Portfolio der Versiche-             men und die Matching-Anpassung erst nach weiteren\nrungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen sind        24 Monaten wieder aufnehmen.\ndas Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das              (3) Die Matching-Anpassung darf nicht auf Versiche-\nRevisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;            rungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen ange-\n6. das Sterblichkeitsrisiko gehört zu den versiche-          wandt werden, bei denen die maßgebliche risikofreie\nrungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit             Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts\ndem Portfolio der Versicherungs- oder Rückversi-         dieser Verpflichtungen eine Volatilitätsanpassung nach\ncherungsverpflichtungen und es erhöht sich der           § 82 oder eine Übergangsmaßnahme zu den risiko-\nbeste Schätzwert des Portfolios der Versicherungs-       freien Zinssätzen gemäß § 351 enthält.","472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 81                                                        § 83\nBerechnung der Matching-Anpassung                                     Zu berücksichtigende\ntechnische Informationen\nDie Matching-Anpassung nach § 80 ist für jede Wäh-           (1) Wenn Durchführungsrechtsakte mit den in Arti-\nrung nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:               kel 77e Absatz 1 genannten technischen Informationen\ngemäß Artikel 77e Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG\n1. die Matching-Anpassung entspricht der Differenz\nvon der Kommission erlassen werden, müssen die\nzwischen\nVersicherungsunternehmen diese technischen Informa-\na) dem effektiven Jahreszinssatz, der als konstanter    tionen für die Berechnung des besten Schätzwerts\nAbzinsungssatz berechnet wird, der angewandt         nach § 77, der Matching-Anpassung nach § 80 und\nauf die Zahlungsströme des Portfolios der Versi-     der Volatilitätsanpassung nach § 82 nutzen.\ncherungs- oder Rückversicherungsverpflichtun-            (2) Wenn die Kommission eine erhöhte Volatilitätsan-\ngen zu einem Wert führt, der dem Wert gemäß          passung für ein Land veröffentlicht, müssen die Versi-\n§ 74 des Portfolios der zugeordneten Vermögens-      cherungsunternehmen, die von § 82 Gebrauch machen,\nwerte entspricht;                                    diese zur Berechnung des besten Schätzwerts für Ver-\nsicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen\nb) dem effektiven Jahreszinssatz, der als ein kon-      aus Verträgen anwenden, die auf dem Versicherungs-\nstanter Abzinsungssatz berechnet wird, der ange-     markt dieses Landes vertrieben werden.\nwandt auf die Zahlungsströme des Portfolios der\nVersicherungs- oder Rückversicherungsverpflich-          (3) Sind technische Informationen nach Absatz 1\ntungen zu einem Wert führt, der dem besten           oder 2 nicht veröffentlicht, haben Versicherungsunter-\nSchätzwert des Portfolios der Versicherungs-         nehmen für eigene Berechnungen die diesen Informa-\noder Rückversicherungsverpflichtungen ent-           tionen zugrunde liegenden Herleitungen so gut wie\nspricht, wenn der Zeitwert des Geldes unter          möglich nachzubilden.\nVerwendung der grundlegenden risikofreien Zins-\nkurve berücksichtigt wird;                                                       § 84\nWeitere Sachverhalte, die\n2. die Matching-Anpassung umfasst nicht den grund-                    bei der Berechnung der versicherungs-\nlegenden Spread, der die von dem Versicherungsun-       technischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind\nternehmen zurückbehaltenen Risiken widerspiegelt;\n(1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-\n3. unbeschadet der Nummer 1 wird der grundlegende           schen Rückstellungen sind ferner die folgenden Sach-\nSpread bei Bedarf erhöht, um sicherzustellen, dass      verhalte zu berücksichtigen:\ndie Matching-Anpassung für Vermögenswerte, de-          1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsver-\nren Kreditqualität unter dem Investment Grade liegt,         pflichtungen anfallenden Aufwendungen,\nnicht höher ist als die Matching-Anpassung für Ver-\n2. die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwen-\nmögenswerte, deren Kreditqualität als Investment\ndungen und der Versicherungsansprüche sowie\nGrade eingestuft wurde, die dieselbe Duration auf-\nweisen und die derselben Kategorie von Vermö-           3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und\ngenswerten angehören;                                        Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Über-\nschussbeteiligungen, die die Versicherungsunter-\n4. die Verwendung externer Ratings bei der Berech-               nehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon,\nnung der Matching-Anpassung hat im Einklang mit              ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.\nden von der Europäischen Kommission gemäß                   (2) Bei Lebensversicherungen, bei nach Art der Le-\nArtikel 111 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie         bensversicherung betriebenen Krankenversicherungen\n2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakten          und bei Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr\nzu stehen.                                              sind künftige Zahlungsströme an Versicherungsnehmer\nund Anspruchsberechtigte aus dem Teil der zum Be-\n§ 82                            wertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Bei-\ntragsrückerstattung, der zum Ausgleich von Verlusten\nVolatilitätsanpassung                     verwendet werden darf und nicht auf festgelegte\nÜberschussanteile entfällt, nicht als erwartete Zahlun-\n(1) Versicherungsunternehmen können mit Geneh-\ngen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 anzusehen.\nmigung der Aufsichtsbehörde eine Volatilitätsanpas-\nsung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur\n§ 85\nBerechnung des besten Schätzwerts nach § 77 vorneh-\nmen.                                                                     Finanzgarantien und vertragliche\nOptionen in den Versicherungsverträgen\n(2) Die Volatilitätsanpassung darf nicht für Versiche-       (1) Bei der Berechnung der versicherungstechni-\nrungsverpflichtungen vorgenommen werden, bei denen          schen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien\nfür die maßgebliche risikofreie Zinskurve zur Berech-       und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichti-\nnung des besten Schätzwerts für diese Verpflichtungen       gen, die Gegenstand der Versicherungsverträge sind.\neine Matching-Anpassung nach § 80 erfolgt.\n(2) Die Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlich-\n(3) Abweichend von § 97 deckt die Solvabilitätskapi-     keit, dass die Versicherungsnehmer ihre vertraglichen\ntalanforderung nicht das Verlustrisiko für Basiseigen-      Optionen einschließlich der Storno- und Rückkaufs-\nmittel aus Änderungen der Volatilitätsanpassung.            rechte ausüben werden, sind realistisch zu wählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             473\nund müssen sich auf aktuelle und glaubhafte Informa-        Rechtsverordnung zur Berechnung der Deckungsrück-\ntionen stützen.                                             stellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-\n(3) Die Annahmen tragen entweder explizit oder im-       ßiger Buchführung\nplizit den Auswirkungen Rechnung, die künftige Verän-       1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen\nderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf              oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins\ndie Ausübung dieser Optionen haben könnten.                      festzusetzen,\n2. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungs-\n§ 86                                   zinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetz-\nEinforderbare Beträge                           buchs festzulegen,\naus Rückversicherungsverträgen                   3. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen\nund gegenüber Zweckgesellschaften                       und\n(1) Die Berechnung der einforderbaren Beträge aus        4. die      versicherungsmathematischen Rechnungs-\nRückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckge-                grundlagen und die Bewertungsmethoden für die\nsellschaften erfolgt nach Maßgabe der §§ 75 bis 85.              Deckungsrückstellung festzulegen.\n(2) Bei der Berechnung dieser einforderbaren Be-         Auf Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art\nträge ist die zeitliche Differenz zwischen dem Erhalt       sowie für Rentenleistungen aus den in § 162 genannten\nder Beträge und den Auszahlungen an die Anspruch-           Versicherungen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nsteller zu berücksichtigen.                                 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im\n(3) Das Ergebnis dieser Berechnung ist anzupassen,       Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz\num den im Fall des Ausfalls der Gegenpartei zu erwar-       und für Verbraucherschutz auf die Bundesanstalt über-\ntenden Verlusten Rechnung zu tragen. Die Anpassung          tragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1\ngründet sich auf eine Einschätzung der Ausfallwahr-         bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nscheinlichkeit der Gegenpartei und des sich daraus er-\ngebenden durchschnittlichen Verlusts.                                              Abschnitt 2\n§ 87                                              Solvabilitätsanforderungen\nVergleich mit Erfahrungsdaten                                      Unterabschnitt 1\n(1) Versicherungsunternehmen haben durch geeig-\nBestimmung der Eigenmittel\nnete Prozesse und Verfahren sicherzustellen, dass die\nbesten Schätzwerte und die Annahmen, die deren Be-\n§ 89\nrechnung zugrunde liegen, regelmäßig mit Erfahrungs-\ndaten verglichen werden.                                                            Eigenmittel\n(2) Zeigt der Vergleich eine systematische Abwei-            (1) Versicherungsunternehmen haben stets über an-\nchung zwischen den Berechnungen des besten                  rechnungsfähige Eigenmittel mindestens in Höhe der\nSchätzwerts und den Erfahrungsdaten, hat das betref-        Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen. In Höhe\nfende Unternehmen entsprechende Anpassungen der             der Mindestkapitalanforderung haben sie stets über an-\nverwendeten versicherungsmathematischen Methoden            rechnungsfähige Basiseigenmittel zu verfügen. Anrech-\noder der zugrunde liegenden Annahmen vorzunehmen.           nungsfähig sind Eigenmittel, die den Anforderungen der\n§§ 94 und 95 entsprechen.\n§ 88                                  (2) Die Eigenmittel eines Versicherungsunterneh-\nBefugnisse der Aufsichtsbehörde                  mens umfassen die Basiseigenmittel und die ergänzen-\nin Bezug auf versicherungstechnische                den Eigenmittel.\nRückstellungen; Verordnungsermächtigung                   (3) Basiseigenmittel sind:\n(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die     1. der Überschuss der Vermögenswerte über die Ver-\nVersicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:                 bindlichkeiten abzüglich des Betrags der eigenen\n1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungs-              Aktien in der Solvabilitätsübersicht und\ntechnischen Rückstellungen,                             2. die nachrangigen Verbindlichkeiten.\n2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten            (4) Die ergänzenden Eigenmittel sind solche, die\nMethoden sowie                                          nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und zum Aus-\n3. die Angemessenheit der verwendeten statistischen         gleich von Verlusten eingefordert werden können. Sie\nBasisdaten.                                             können die folgenden Bestandteile umfassen:\n(2) Soweit die von dem Versicherungsunternehmen          1. denjenigen Teil des nicht eingezahlten Grundkapi-\nvorgenommene Berechnung der versicherungstechni-                 tals, des Gründungsstocks oder des bei öffentlich-\nschen Rückstellung nicht den Vorschriften der §§ 75              rechtlichen Versicherungsunternehmen dem Grund-\nbis 87 entspricht, kann die Aufsichtsbehörde eine Erhö-          kapital bei Aktiengesellschaften entsprechenden\nhung des Betrags der versicherungstechnischen Rück-              Postens, der nicht eingefordert wurde,\nstellungen bis zu der nach den genannten Vorschriften       2. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit\nvorgesehenen Höhe anordnen.                                      variabler Nachschussverpflichtung die künftigen\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               Forderungen, die der Verein gegenüber seinen Mit-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 gliedern hat, wenn er innerhalb der folgenden zwölf\nrium der Justiz und für Verbraucherschutz durch                  Monate Nachschüsse einfordert,","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n3. Kreditbriefe und Garantien sowie                          ein Vergleich der befristeten Laufzeit mit der durch-\n4. alle sonstigen rechtsverbindlichen Zahlungsver-           schnittlichen Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen\npflichtungen Dritter gegenüber dem Versicherungs-        des Unternehmens in die Betrachtung mit einzubezie-\nunternehmen.                                             hen.\n(5) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigen-             (4) Zusätzlich ist zu berücksichtigen, ob und inwie-\nmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er für die    weit ein Eigenmittelbestandteil frei ist von\nZwecke der Solvabilitätsübersicht als Vermögenswert          1. Verpflichtungen oder Anreizen zur Rückzahlung des\nzu behandeln und zählt zu den Basiseigenmitteln.                  Nominalbetrags,\n§ 90                              2. obligatorischen festen Kosten und\nGenehmigung ergänzender Eigenmittel                 3. sonstigen Belastungen.\n(1) Ergänzende Eigenmittel dürfen nur mit vorheriger          (5) Die Einstufung bedarf der Genehmigung durch\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde angesetzt werden.           die Aufsichtsbehörde. Das gilt nicht für Eigenmittelbe-\n(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt entweder einen         standteile, deren Einstufung in delegierten Rechtsakten\nBetrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil          der Europäischen Kommission bekannt gemacht wird.\noder eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines\njeden Eigenmittelbestandteils. Im letztgenannten Fall                                    § 92\nwird die Genehmigung nur für einen bestimmten Zeit-                            Kriterien der Einstufung\nraum erteilt und umfasst auch den nach dieser Me-\nthode ermittelten Betrag.                                        (1) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 1\neingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Nummer 1\n(3) Der den einzelnen ergänzenden Eigenmittelbe-\nund 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher Berück-\nstandteilen zugeschriebene Betrag spiegelt die Verlust-\nsichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufwei-\nausgleichsfähigkeit des Bestandteils wider und gründet\nsen.\nsich auf vorsichtige und realistische Annahmen. Hat ein\nEigenmittelbestandteil einen festen Nominalwert, so              (2) Basiseigenmittel werden in die Qualitätsklasse 2\nentspricht der Betrag dieses Bestandteils seinem             eingestuft, wenn sie das in § 91 Absatz 2 Nummer 2\nNominalwert, wenn dieser Betrag seine Verlustaus-            genannte Merkmal unter zusätzlicher Berücksichtigung\ngleichsfähigkeit angemessen widerspiegelt.                   des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend aufweisen.\n(4) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Anset-           (3) Ergänzende Eigenmittel werden in die Qualitäts-\nzung ergänzender Eigenmittel berücksichtigt die Auf-         klasse 2 eingestuft, wenn sie die in § 91 Absatz 2 Num-\nsichtsbehörde:                                               mer 1 und 2 genannten Merkmale unter zusätzlicher\n1. die Fähigkeit und Bereitschaft der Gegenparteien zur      Berücksichtigung des § 91 Absatz 3 und 4 weitgehend\nZahlung,                                                 aufweisen.\n2. die Einforderbarkeit der Mittel unter Berücksichti-           (4) Alle sonstigen Basiseigenmittel und ergänzenden\ngung der rechtlichen Ausgestaltung des Bestand-          Eigenmittel, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen,\nteils und etwaiger sonstiger Umstände, die die er-       werden in die Qualitätsklasse 3 eingestuft.\nfolgreiche Einzahlung oder Einforderung dieses\nBestandteils verhindern können, und                                                  § 93\n3. etwaige Informationen über das Ergebnis bisheriger                                 Einstufung\nEinforderungen des Versicherungsunternehmens für                     bestimmter Eigenmittelbestandteile\nderartige ergänzende Eigenmittel, soweit diese Infor-\nmationen auf verlässliche Weise verwendet werden             (1) In die Qualitätsklasse 1 eingestuft wird der wahr-\nkönnen, um das erwartete Ergebnis künftiger Einfor-      scheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt künftiger Zah-\nderungen zu bewerten.                                    lungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchs-\nberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des\n§ 91                              Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme)\nund unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien\nEinstufung der Eigenmittelbestandteile              Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag\n(1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Eigen-        vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung,\nmittelbestandteile in drei Qualitätsklassen einzustufen.     der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf\n(2) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet    und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt\nsich danach, ob es sich um Basiseigenmittel oder um          1. bei der Lebensversicherung,\nergänzende Eigenmittel handelt und inwieweit sie\n2. bei der Krankenversicherung, die nach Art der Le-\n1. verfügbar oder einforderbar sind, um Verluste bei              bensversicherung betrieben wird, und\nUnternehmensfortführung und im Fall der Liquida-\ntion vollständig aufzufangen und                         3. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.\n2. im Fall der Liquidation nachrangig gegenüber allen            (2) In die Qualitätsklasse 2 werden eingestuft:\nanderen Verbindlichkeiten sind.                          1. Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhän-\n(3) Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbe-              gigen Treuhänder als Treuhand für die Versiche-\nstandteile die in Absatz 2 genannten Merkmale gegen-              rungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richt-\nwärtig und in Zukunft aufweisen, ist ihre Laufzeit zu             linie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten be-\nberücksichtigen. Im Fall einer befristeten Laufzeit ist           reitgestellt wurden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              475\n2. alle künftigen Forderungen, die von durch Reeder                                      § 97\ngegründeten Versicherungsvereinen auf Gegensei-\nBerechnung der\ntigkeit mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die\nSolvabilitätskapitalanforderung\nin der Anlage 1 Nummer 6, 12 und 17 genannten\nRisiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mit-         (1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-\ntels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung in-        rung hat unter der Annahme der Unternehmensfortfüh-\nnerhalb der folgenden zwölf Monate geltend ge-           rung zu erfolgen.\nmacht werden können.\n(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kali-\nbriert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, de-\n§ 94                            nen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist,\nEigenmittel zur Einhaltung                   widergespiegelt werden. Dabei sind sowohl der aktuelle\nder Solvabilitätskapitalanforderung               Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf\nMonaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu le-\n(1) Für die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-     gen. In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang\nderung setzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel        deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwar-\nzusammen aus Eigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und          tete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der\naus anrechnungsfähigen Eigenmitteln der Qualitäts-           Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu\nklassen 2 und 3.                                             einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen\n(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklas-        Zeitraum von einem Jahr.\nsen 2 und 3 sind nur anrechnungsfähig, soweit fol-               (3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung\ngende Bedingungen erfüllt sind:                              hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:\n1. die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1 be-     1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,\ntragen mindestens ein Drittel der Solvabilitätskapi-\ntalanforderung und                                       2. das lebensversicherungstechnische Risiko,\n2. der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittelbe-           3. das krankenversicherungstechnische Risiko,\nstandteile der Qualitätsklasse 3 ist kleiner als ein     4. das Marktrisiko,\nDrittel der Solvabilitätskapitalanforderung.\n5. das Kreditrisiko und\n§ 95                            6. das operationelle Risiko.\nEigenmittel zur Einhaltung                   Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken.\nder Mindestkapitalanforderung                   Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risi-\nken, die sich aus strategischen Entscheidungen erge-\n(1) Für die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung      ben.\nsetzen sich die anrechnungsfähigen Eigenmittel nur aus\nEigenmitteln der Qualitätsklasse 1 und anrechnungs-              (4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanfor-\nfähigen Basiseigenmitteln der Qualitätsklasse 2 zusam-       derung sind Auswirkungen von Techniken zur Risiko-\nmen.                                                         minderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko\nund anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser\n(2) Die Eigenmittelbestandteile der Qualitätsklasse 1     Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapital-\nbedecken mindestens die Hälfte der Mindestkapitalan-         anforderung angemessen Rechnung getragen wird.\nforderung.\n§ 98\nUnterabschnitt 2\nHäufigkeit der Berechnung\nSolvabilitätskapitalanforderung\n(1) Die Versicherungsunternehmen müssen die Sol-\n§ 96                            vabilitätskapitalanforderung mindestens einmal im Jahr\nberechnen und das Ergebnis dieser Berechnung der\nErmittlung der                         Aufsichtsbehörde melden. Die Versicherungsunter-\nSolvabilitätskapitalanforderung                 nehmen überwachen laufend die Höhe der Solvabili-\ntätskapitalanforderung und den Betrag der vorhande-\n(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung kann mit Hilfe\nnen anrechnungsfähigen Eigenmittel.\neiner Standardformel oder eines internen Modells er-\nmittelt werden. In beiden Fällen gelten für die Ermittlung       (2) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunter-\nder Solvabilitätskapitalanforderung die Vorschriften des     nehmens wesentlich von den Annahmen ab, die Grund-\n§ 97.                                                        lage der zuletzt gemeldeten Solvabilitätskapitalanforde-\nrung waren, so hat das Unternehmen die Solvabilitäts-\n(2) Weicht das Risikoprofil des Versicherungsunter-\nkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und\nnehmens wesentlich von den Annahmen ab, die der\nder Aufsichtsbehörde zu melden.\nBerechnung mit der Standardformel zugrunde liegen,\nkann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versi-              (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich\ncherungsunternehmen ein internes Modell zur Berech-          das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens seit\nnung der Solvabilitätskapitalanforderung oder der rele-      der letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung\nvanten Risikomodule dieser Anforderung innerhalb ei-         wesentlich verändert hat, kann die Aufsichtsbehörde\nnes angemessenen Zeitraums entwickelt und verwen-            von dem Unternehmen die Neuberechnung der Solva-\ndet.                                                         bilitätskapitalanforderung verlangen.","476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 99                             Ausübung des Geschäfts wieder. Das Risikomodul hat\nStruktur der Standardformel                   die Ungewissheit der Ergebnisse der Versicherungsun-\nternehmen im Hinblick auf die bestehenden Versiche-\nWird die Solvabilitätskapitalanforderung mit der         rungsverpflichtungen und auf die in den folgenden\nStandardformel berechnet, so setzt sie sich aus den         zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berück-\nfolgenden Bestandteilen zusammen:                           sichtigen.\n1. der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den\n§§ 100 bis 106,                                             (2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko-\nmodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine\n2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko      Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens\ngemäß § 107 und                                         dasjenige Risiko eines Verlusts oder einer nachteiligen\n3. der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der     Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlich-\nversicherungstechnischen Rückstellungen und la-         keiten, das sich ergibt aus:\ntenten Steuern gemäß § 108.\n1. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu-\n§ 100                                  figkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse\nund in Bezug auf die Dauer und den Betrag der\nAufbau der                                Schadenabwicklung (Nichtlebensversicherungsprä-\nBasissolvabilitätskapitalanforderung                   mienrisiko und -reserverisiko) sowie\n(1) Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst\n2. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die\neinzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggre-\nPreisfestlegung und die Annahmen bei der Bildung\ngiert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden\nder versicherungstechnischen Rückstellungen für\nRisikomodule:\nextreme oder außergewöhnliche Ereignisse (Nicht-\n1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,                lebenskatastrophenrisiko).\n2. das lebensversicherungstechnische Risiko,\n3. das krankenversicherungstechnische Risiko,                                             § 102\n4. das Marktrisiko und                                                                  Lebens-\n5. das Gegenparteiausfallrisiko.                                     versicherungstechnisches Risikomodul\nVersicherungsgeschäfte sind demjenigen versiche-                (1) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul\nrungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der            gibt das sich aus Lebensversicherungsverpflichtungen\ntechnischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken        ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten Risiken\nam besten entspricht.                                       und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des\n(2) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation    Geschäfts wieder.\nder in Absatz 1 genannten Risikomodule und die Kali-\n(2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul\nbrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risiko-\nwird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombina-\nmodul müssen zu einer Gesamtsolvabilitätskapitalan-\ntion der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige\nforderung führen, die den in § 97 genannten Prinzipien\nRisiko eines Verlusts oder einer nachteiligen Verände-\ngenügt.\nrung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten,\n(3) Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule         das sich ergibt aus:\nwird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk\nzu dem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über den            1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der\nZeitraum von einem Jahr kalibriert. Gegebenenfalls sind          Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Anstieg\nDiversifikationseffekte beim Aufbau der Risikomodule             der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des Wertes\nzu berücksichtigen.                                              der Versicherungsverbindlichkeiten führt (Sterblich-\nkeitsrisiko),\n(4) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risi-\nkomodule müssen für alle Versicherungsunternehmen           2. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der\nsowohl im Hinblick auf die Basissolvabilitätskapitalan-          Volatilität der Sterblichkeitsraten, wenn der Rück-\nforderung als auch im Hinblick auf Berechnungsverein-            gang der Sterblichkeitsrate zu einem Anstieg des\nfachungen gemäß § 109 Absatz 1 gleich sein.                      Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten führt\n(5) Im Hinblick auf Risiken, die aus Katastrophen             (Langlebigkeitsrisiko),\nherrühren, können geographische Besonderheiten bei          3. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der\nder Berechnung der lebensversicherungstechnischen,               Volatilität der Invaliditäts-, Krankheits- und Morbidi-\nnichtlebensversicherungstechnischen und kranken-                 tätsraten (Invaliditäts-, Morbiditätsrisiko),\nversicherungstechnischen Module zugrunde gelegt\nwerden.                                                     4. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der\nVolatilität der bei der Verwaltung von Versicherungs-\n§ 101                                  verträgen anfallenden Kosten (Lebensversiche-\nNichtlebens-                               rungskostenrisiko),\nversicherungstechnisches Risikomodul                5. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der\n(1) Das nichtlebensversicherungstechnische Risiko-            Volatilität der Revisionsraten für Rentenversicherun-\nmodul gibt das sich aus Nichtlebensversicherungsver-             gen auf Grund von Rechtsänderungen oder der\npflichtungen ergebende Risiko in Bezug auf die abge-             gesundheitlichen Verfassung des Versicherten (Revi-\ndeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der             sionsrisiko),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             477\n6. Veränderungen in der Höhe oder in der Volatilität der      4. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kre-\nStorno-, Kündigungs-, Verlängerungs- und Rück-                 ditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-\nkaufsraten von Versicherungspolicen (Stornorisiko)             Risiko) und\nund\n5. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der\n7. einer wesentlichen Ungewissheit in Bezug auf die                Wechselkurse (Wechselkursrisiko).\nAnnahmen über extreme oder außergewöhnliche Er-\neignisse bei der Preisfestlegung und bei der Bildung      Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine man-\nversicherungstechnischer Rückstellungen (Lebens-          gelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch\nversicherungskatastrophenrisiko).                         eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko ei-\nnes einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe\n§ 103                             verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokon-\nzentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.\nKranken-\nversicherungstechnisches Risikomodul\n§ 105\n(1) Das krankenversicherungstechnische Risikomo-\ndul gibt das sich aus Krankenversicherungsverpflich-                        Gegenparteiausfallrisikomodul\ntungen ergebende Risiko in Bezug auf die abgedeckten\n(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt mög-\nRisiken und verwendeten Prozesse bei der Ausübung\nlichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem uner-\ndes Geschäfts wieder. Dies gilt unabhängig davon, ob\nwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität\ndie Krankenversicherung nach Art der Lebensversiche-\nvon Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungs-\nrung betrieben wird.\nunternehmens während der nächsten zwölf Monate er-\n(2) Das krankenversicherungstechnische Risikomo-           geben.\ndul umfasst mindestens das Risiko eines Verlusts oder\neiner nachteiligen Veränderung des Wertes der Versi-              (2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst\ncherungsverbindlichkeiten, das sich ergibt aus\n1. Verträge zur Risikominderung wie Rückversiche-\n1. Veränderungen in der Höhe, im Trend oder in der                 rungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,\nVolatilität der bei der Bedienung von Versicherungs-\nverträgen angefallenen Kosten,                            2. Forderungen gegenüber Vermittlern und\n2. Schwankungen in Bezug auf das Eintreten, die Häu-          3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-\nfigkeit und die Schwere der versicherten Ereignisse            Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ab-\nsowie in Bezug auf die Dauer und den Betrag der                gedeckt werden.\nRegulierungen zum Zeitpunkt der Bildung der versi-\ncherungstechnischen Rückstellungen und                    Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in\nangemessener Weise akzessorische und sonstige Si-\n3. einer wesentlichen Ungewissheit der Annahmen in            cherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen,\nBezug auf die Preisfestlegung und die Bildung ver-        einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen\nsicherungstechnischer Rückstellungen im Hinblick          Risiken.\nauf den Ausbruch größerer Epidemien sowie der un-\ngewöhnlichen Häufung der unter diesen extremen                (3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksich-\nUmständen auftretenden Risiken.                           tigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung\ndes Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese\n§ 104                             Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausge-\nstaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber\nMarktrisikomodul                         der Gegenpartei.\n(1) Das Marktrisikomodul deckt das Risiko ab, das\nsich ergibt aus der Höhe oder der Volatilität der Markt-                                § 106\npreise von Finanzinstrumenten, die sich auf die Bewer-\ntung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Un-                           Aktienrisikountermodul\nternehmens auswirken. Es hat die strukturelle Inkon-\n(1) Das Aktienrisikountermodul schließt eine symme-\ngruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkei-\ntrische Anpassung des Faktors im Szenario für Aktien-\nten, insbesondere bezüglich deren Laufzeit, angemes-\nanlagen ein, der das Risiko aus Veränderungen des Ak-\nsen widerzuspiegeln.\ntienkursniveaus erfasst.\n(2) Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3\nberechnet als eine Kombination der Kapitalanforderun-             (2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kali-\ngen im Hinblick auf die Sensitivität der Werte von Ver-       brierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen\nmögensteilen, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumen-          wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten\nten in Bezug auf mindestens folgende Veränderungen:           Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts\ndieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt\n1. Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der       wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der\nZinssätze (Zinsänderungsrisiko),                          für alle Versicherungsunternehmen gleich ist.\n2. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der\n(3) Die Anpassung darf nicht zu einem Faktor im\nMarktpreise von Aktien (Aktienrisiko),\nSzenario für Aktienanlagen führen, der mehr als 10 Pro-\n3. Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der            zentpunkte über oder unter dem Standardfaktor für\nMarktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko),            Aktienanlagen liegt.","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 107                                 (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können\nKapitalanforderung                       Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der\nfür das operationelle Risiko                  versicherungstechnischen Module eine Untergruppe\nvon Parametern durch unternehmensspezifische Para-\n(1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Ri-     meter ersetzen. Derartige Parameter werden auf der\nsiko deckt operationelle Risiken ab, soweit diese nicht     Grundlage interner Daten des Unternehmens oder auf\nbereits in den in § 100 genannten Risikomodulen be-         der Grundlage von Daten, die direkt für die Geschäfte\nrücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 97 Absatz 2 zu         dieses Unternehmens relevant sind, unter Verwendung\nkalibrieren.                                                standardisierter Methoden kalibriert. Die verwendeten\n(2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei        Daten müssen genau, vollständig und angemessen\ndenen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern         sein.\ngetragen wird, muss die Berechnung der Kapitalanfor-\nderung für das operationelle Risiko den Betrag der Kos-                                § 110\nten berücksichtigen, die jährlich für die Verpflichtungen\naus diesen Versicherungen angefallen sind.                                 Wesentliche Abweichungen\nvon den Annahmen, die der Berechnung\n(3) In Bezug auf Versicherungsgeschäfte, die nicht               mit der Standardformel zugrunde liegen\nunter Absatz 2 fallen, muss die Berechnung der Kapital-\nanforderung für das operationelle Risiko das Volumen            Ist die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforde-\ndieser Geschäfte hinsichtlich der verdienten Prämien        rung nach der Standardformel nicht zweckmäßig, weil\nund der versicherungstechnischen Rückstellungen be-         das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens we-\nrücksichtigen, die für die Verpflichtungen aus diesen       sentlich von den der Standardformel zugrunde gelegten\nVersicherungen gehalten werden. Dabei darf die Kapi-        Annahmen abweicht, kann die Aufsichtsbehörde dem\ntalanforderung für die operationellen Risiken 30 Prozent    Unternehmen aufgeben, bei der Berechnung der versi-\nder Basissolvabilitätskapitalanforderung für diese Versi-   cherungstechnischen Risikomodule eine Untergruppe\ncherungsgeschäfte nicht überschreiten.                      der für die Standardformel verwendeten Parameter\ndurch unternehmensspezifische Parameter zu ersetzen.\n§ 108                             Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter hat\ndas Unternehmen die Anforderungen des § 97 Absatz 2\nAnpassung für die\nund des § 109 Absatz 2 Satz 2 und 3 einzuhalten.\nVerlustausgleichsfähigkeit der versicherungs-\ntechnischen Rückstellungen und latenten Steuern\nUnterabschnitt 3\n(1) Die in § 99 Nummer 3 genannte Anpassung für\ndie Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechni-                       Interne Modelle\nschen Rückstellungen und latenten Steuern berück-\nsichtigt den möglichen Ausgleich unerwarteter Verluste                                 § 111\ndurch eine gleichzeitige Verringerung der versiche-\nVerwendung interner Modelle\nrungstechnischen Rückstellungen, der latenten Steuern\noder eine Kombination von beidem.                               (1) Versicherungsunternehmen können für die Be-\n(2) Diese Anpassung berücksichtigt den risikomin-        rechnung der Solvabilitätskapitalanforderung ein inter-\ndernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen        nes Modell in Form eines Voll- oder Partialmodells\naus Versicherungsverträgen erzeugen, in dem Maße,           verwenden.\nwie Versicherungsunternehmen nachweisen können,                 (2) Zu dem Modell sind schriftliche interne Leitlinien\ndass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen        zu erstellen, die bestimmen, welche Änderungen das\nzum Ausgleich unerwarteter Verluste verwendet werden        Versicherungsunternehmen an dem internen Modell\nkann. Der durch künftige Überschussbeteiligungen er-        vornehmen kann. Die internen Leitlinien müssen fest-\nzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als     legen, wann eine Änderung als kleinere oder größere\ndie Summe aus versicherungstechnischen Rückstellun-         zu qualifizieren ist.\ngen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen\n(3) Die Verwendung eines Modells, die internen Leit-\nÜberschussbeteiligungen in Verbindung stehen.\nlinien sowie ihre Änderungen, Änderungen des Modells\n(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 wird der Wert der      sowie die Beendigung der Verwendung des Modells\nkünftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen         und die vollständige oder teilweise Rückkehr zur Stan-\nUmständen mit dem Wert der Überschussbeteiligungen          dardformel müssen von der Aufsichtsbehörde geneh-\ngemäß den Basisannahmen für die Berechnung des              migt werden. Satz 1 gilt nicht für kleinere Änderungen\nbesten Schätzwerts verglichen.                              des Modells. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den An-\ntrag, wenn die Systeme für die Risikoerkennung, die\n§ 109                             Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikoma-\nAbweichungen von der Standardformel                 nagement und die Risikoberichterstattung angemessen\nund insbesondere die in Absatz 4 genannten Anforde-\n(1) Versicherungsunternehmen können eine verein-\nrungen erfüllt sind. Eine vollständige oder teilweise\nfachte Berechnung für ein Untermodul oder Risikomo-\nRückkehr zur Standardformel darf nur genehmigt wer-\ndul verwenden, wenn Art, Umfang und Komplexität der\nden, wenn dafür eine hinreichende Rechtfertigung be-\nRisiken dies rechtfertigen und es unverhältnismäßig ist,\nsteht.\nvon dem Versicherungsunternehmen insoweit die An-\nwendung der Standardberechnung zu verlangen. Die                (4) Zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung\nvereinfachten Berechnungen müssen gemäß § 97 Ab-            sind die internen Leitlinien nach Absatz 2 sowie Unter-\nsatz 2 kalibriert werden.                                   lagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               479\ninterne Modell den Anforderungen des § 112 Absatz 2           2. für die Einführung von Systemen, die sicherstellen,\nund der §§ 115 bis 121 genügt.                                     dass das interne Modell durchgehend ordnungsge-\n(5) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den An-               mäß funktioniert,\ntrag auf Genehmigung innerhalb von sechs Monaten              3. für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus\nnach dem Zugang des vollständigen Antrags.                         und der Funktionsweise des internen Modells und\n(6) Von Versicherungsunternehmen, denen die Auf-           4. dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risiko-\nsichtsbehörde die Verwendung eines internen Modells                profil des Versicherungsunternehmens angemessen\ngenehmigt hat, kann die Aufsichtsbehörde eine Schät-               abbildet.\nzung der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der                (2) Die vollständige oder teilweise Bereitstellung des\nStandardformel nach den §§ 96 bis 110 verlangen.              Modells oder von Daten durch Dritte entbindet das\nVersicherungsunternehmen nicht von der Pflicht, die\n§ 112                              Anforderungen der §§ 115 bis 121 an das interne\nInterne Modelle                         Modell zu erfüllen.\nin Form von Partialmodellen\n(1) Interne Modelle in Form von Partialmodellen wer-                                   § 114\nden genehmigt für die Berechnung                                                   Nichterfüllung der\n1. eines oder mehrerer Risikomodule oder Untermo-                        Anforderungen an das interne Modell\ndule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß           (1) Wenn Versicherungsunternehmen nach der Ertei-\nden §§ 101 bis 106,                                       lung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zur Ver-\n2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko        wendung eines internen Modells nicht mehr die Anfor-\ngemäß § 107 und                                           derungen der §§ 115 bis 121 erfüllen, müssen sie der\nAufsichtsbehörde unverzüglich einen Plan vorlegen,\n3. der Anpassung gemäß § 108.\nwie die Anforderungen innerhalb eines angemessenen\nPartialmodelle können für die gesamte Geschäftstätig-         Zeitraums wieder eingehalten werden können, oder den\nkeit oder nur für einen oder mehrere Hauptgeschäfts-          Nachweis erbringen, dass die Nichteinhaltung der An-\nbereiche angewendet werden.                                   forderungen sich nur unwesentlich auswirkt.\n(2) Die §§ 115 bis 121 sind entsprechend anzuwen-              (2) Wird der Plan nach Absatz 1 nicht ordnungsge-\nden; dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells             mäß umgesetzt, kann die Aufsichtsbehörde zur Berech-\nist Rechnung zu tragen. Darüber hinaus muss                   nung der Solvabilitätskapitalanforderung die Rückkehr\n1. die sich aus dem Modell ergebende Solvabilitätska-         zur Standardformel anordnen.\npitalanforderung dem Risikoprofil des Versiche-\nrungsunternehmens besser Rechnung tragen als                                          § 115\ndie nach der Standardformel berechnete Solvabili-                               Verwendungstest\ntätskapitalanforderung und\n(1) Das interne Modell muss in erheblichem Maße\n2. das Modell                                                 zur Unternehmenssteuerung verwendet werden und in\na) den Grundsätzen der §§ 96 bis 98 entsprechen           der Geschäftsorganisation eine wichtige Rolle spielen,\nsowie                                                  insbesondere\nb) vollständig in die Standardformel für die Solvabi-     1. im Risikomanagementsystem gemäß § 26 und in\nlitätskapitalanforderung integrierbar und in sei-           den Entscheidungsprozessen sowie\nnem Aufbau mit den §§ 96 bis 98 konsistent sein.       2. in der Beurteilung des ökonomischen Kapitals und\n(3) Das Versicherungsunternehmen muss in ange-                  Solvabilitätskapitals sowie in den Allokationsprozes-\nmessenem Umfang begründen, dass der begrenzte                      sen, einschließlich der Beurteilung gemäß § 27.\nAnwendungsbereich des Modells gerechtfertigt ist.                 (2) Die Häufigkeit der Berechnung der Solvabilitäts-\n(4) Deckt das Partialmodell nur bestimmte Untermo-         kapitalanforderung unter Verwendung des internen Mo-\ndule eines Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche         dells muss mit der Häufigkeit konsistent sein, mit der\neines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein              das interne Modell für die nach Absatz 1 genannten\nspezielles Risikomodul oder Teile von beiden ab, kann         Zwecke genutzt wird.\ndie Aufsichtsbehörde die Ausdehnung des Anwen-                    (3) Das Versicherungsunternehmen trifft die Beweis-\ndungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule             last dafür, dass die Anforderungen der Absätze 1 und 2\noder Geschäftsbereiche eines Risikomoduls im Wege             erfüllt sind.\neines Übergangsplans verlangen, bis der überwiegende\nTeil der Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses                                       § 116\nRisikomodul abgedeckt ist.\nStatistische Qualitätsstandards\n§ 113                                    für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen\nVerantwortung des                             (1) Das interne Modell muss alle wesentlichen Risi-\nVorstands; Mitwirkung Dritter                   ken des Versicherungsunternehmens abdecken. Die in\n§ 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berück-\n(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich                 sichtigen. Ungeachtet der gewählten Berechnungsme-\n1. für den Antrag auf Verwendung des internen Modells         thode muss die Risikoeinstufung ausreichend sein, um\ngemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Geneh-            zu gewährleisten, dass das interne Modell in der\nmigung späterer größerer Änderungen des Modells,          Geschäftsorganisation, insbesondere im Risikoma-","480             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nnagement, in den Entscheidungsprozessen und der             der Solvabilitätskapitalanforderung verwendet werden,\nKapitalallokation in erheblichem Maße verwendet wird        die den Versicherten ein dem § 97 gleichwertiges\nund eine wichtige Rolle im Sinne des § 115 Absatz 1         Schutzniveau gewährt.\nspielt.                                                         (2) Sofern es in der Praxis möglich ist, haben Ver-\n(2) Die Versicherungsunternehmen müssen jederzeit        sicherungsunternehmen die Solvabilitätskapitalan-\nin der Lage sein, die Plausibilität der dem internen        forderung direkt aus der Wahrscheinlichkeitsvertei-\nModell zugrunde liegenden Annahmen gegenüber der            lungsprognose abzuleiten, die durch das interne Modell\nAufsichtsbehörde nachzuweisen.                              generiert wird. Das Risikomaß Value-at-Risk gemäß\n(3) Die Methoden zur Berechnung der dem internen         § 97 ist zu verwenden.\nModell zugrunde liegenden Wahrscheinlichkeitsver-               (3) Die Aufsichtsbehörde kann Annäherungen für die\nteilungsprognose sind auf geeignete, passende und           Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung zulas-\nangemessene versicherungsmathematische und statis-          sen, wenn die Solvabilitätskapitalanforderung nicht\ntische Verfahren zu stützen. Sie müssen mit den             direkt aus der durch das interne Modell generierten\nMethoden konsistent sein, die für die Berechnung der        Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose        abgeleitet\nversicherungstechnischen Rückstellungen verwendet           werden kann und die Versicherungsunternehmen der\nwerden.                                                     Aufsichtsbehörde nachweisen, dass den Versiche-\n(4) Die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsvertei-        rungsnehmern ein Schutzniveau entsprechend § 97\nlungsprognose muss auf aktuellen und zuverlässigen          Absatz 2 gewährt wird.\nInformationen sowie auf realistischen Annahmen auf-             (4) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde ist das in-\nbauen.                                                      terne Modell auf einschlägige Benchmark-Portfolios\nanzuwenden. Dabei ist auf Verlangen der Aufsichts-\n(5) Die für das interne Modell verwendeten Daten\nbehörde von Annahmen auszugehen, die sich im We-\nmüssen genau, vollständig und angemessen sein. Die\nfür die Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungs-      sentlichen auf externe Daten stützen, um die Kalibrie-\nrung des internen Modells zu überprüfen und zu ermit-\nprognose verwendeten Datenreihen sind mindestens\nteln, ob seine Spezifizierung der allgemein anerkannten\neinmal jährlich zu aktualisieren.\nMarktpraxis entspricht.\n§ 117\n§ 119\nSonstige statistische Qualitätsstandards\nZuordnung von Gewinnen und Verlusten\n(1) Abhängigkeiten innerhalb der Risikokategorien\nDie Versicherungsunternehmen haben die Ursachen\nsowie zwischen den Risikokategorien in Bezug auf\nund Quellen von Gewinnen und Verlusten jedes Haupt-\nDiversifikationseffekte können im internen Modell be-\ngeschäftsbereichs mindestens einmal jährlich zu unter-\nrücksichtigt werden, wenn die Systeme zur Messung\nsuchen. Dabei prüfen sie, wie die im internen Modell\nder Diversifikationseffekte angemessen sind.\ngewählte Risikokategorisierung die Ursachen und\n(2) Effekte von Risikominderungstechniken können         Quellen der Gewinne und Verluste erklärt. Die Risikoka-\nim internen Modell berücksichtigt werden, wenn das          tegorisierung und die Zuweisung von Gewinnen und\nKreditrisiko und andere sich aus der Anwendung der          Verlusten müssen das Risikoprofil der Versicherungs-\nRisikominderungstechniken ergebende Risiken ange-           unternehmen widerspiegeln.\nmessen widergespiegelt werden.\n(3) Risiken von wesentlicher Bedeutung aus Finanz-                                  § 120\ngarantien und vertraglichen Optionen sind exakt zu                            Validierungsstandards\nbewerten. Zusätzlich sind Risiken aus Optionen zu-\n(1) Versicherungsunternehmen müssen über einen\ngunsten der Versicherungsnehmer und anderer Versi-\nregelmäßigen Modellvalidierungszyklus verfügen, der\ncherungsunternehmen zu bewerten. Die Auswirkungen\ndie Kontrolle des Leistungsvermögens des internen\nkünftiger Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanz-\nModells, die Überprüfung der kontinuierlichen Ange-\nbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen sind\nmessenheit seiner Spezifikation und den Abgleich von\nzu berücksichtigen.\nModellergebnissen und Erfahrungswerten umfasst.\n(4) Künftigen Maßnahmen der Geschäftsleitung, die\n(2) Der Modellvalidierungsprozess muss ein wirk-\nvernünftigerweise unter bestimmten Bedingungen zu\nsames statistisches Verfahren für die Validierung des\nerwarten sind, kann im internen Modell Rechnung ge-\ninternen Modells umfassen, mit dem gegenüber der\ntragen werden. Die Zeit, die die Umsetzung derartiger\nAufsichtsbehörde nachgewiesen werden kann, dass\nMaßnahmen erfordert, ist zu berücksichtigen.\ndie mit Hilfe des internen Modells berechneten Kapital-\n(5) Zu erwartende Zahlungen an Versicherte sind          anforderungen angemessen sind.\nunabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind\n(3) Die angewendeten statistischen Methoden ha-\noder nicht, im internen Modell zu berücksichtigen.\nben die Angemessenheit der Wahrscheinlichkeitsvertei-\nlungsprognose im Vergleich zu beobachteten Verlusten\n§ 118                             und zu allen wesentlichen neuen Daten und dazuge-\nKalibrierungsstandards                      hörigen Informationen zu prüfen.\n(1) Die Versicherungsunternehmen können abwei-               (4) Der Modellvalidierungsprozess umfasst eine\nchend von § 97 Absatz 2 im internen Modell einen an-        Analyse der Stabilität des internen Modells und insbe-\nderen Zeitraum oder ein anderes Risikomaß verwen-           sondere die Überprüfung der Sensitivität der Ergeb-\nden, wenn sichergestellt ist, dass die Ergebnisse des       nisse des internen Modells in Bezug auf Veränderungen\ninternen Modells in einer Art und Weise zur Berechnung      der wichtigsten Annahmen, auf die sich das Modell","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                481\nstützt. Er enthält auch eine Bewertung der Genauigkeit,                               Abschnitt 3\nVollständigkeit und Angemessenheit der für das interne\nModell verwendeten Daten.                                                  Anlagen; Sicherungsvermögen\n§ 121                                                          § 124\nDokumentationsstandards                                             Anlagegrundsätze\n(1) Der Aufbau und die Funktionsweise des internen           (1) Versicherungsunternehmen müssen ihre gesam-\nModells sind zu dokumentieren. Aus dieser Dokumen-           ten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unter-\ntation muss hervorgehen, dass die Anforderungen der          nehmerischen Vorsicht anlegen. Dabei sind folgende\n§§ 115 bis 120 eingehalten werden.                           Anforderungen einzuhalten:\n(2) Die Dokumentation enthält eine detaillierte Erläu-   1. Versicherungsunternehmen dürfen ausschließlich in\nterung der theoretischen Grundlagen, der Annahmen                 Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren\nsowie der mathematischen und der empirischen Basis,               Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten,\nauf die sich das interne Modell stützt, und beschreibt            überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Be-\nalle Konstellationen, in denen das interne Modell nicht           richterstattung einbeziehen sowie bei der Beurtei-\nwirksam funktioniert.                                             lung ihres Solvabilitätsbedarfs gemäß § 27 Absatz 2\nNummer 1 hinreichend berücksichtigen können;\n(3) Versicherungsunternehmen haben alle größeren\nVeränderungen an ihrem internen Modell (§ 111 Ab-            2. sämtliche Vermögenswerte sind so anzulegen, dass\nsatz 2) zu dokumentieren.                                         Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des\nPortfolios als Ganzes sichergestellt werden; außer-\ndem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre\nUnterabschnitt 4\nVerfügbarkeit gewährleisten;\nMindestkapitalanforderung\n3. Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versiche-\nrungstechnischen Rückstellungen gehalten werden,\n§ 122                                   sind außerdem in einer der Art und Laufzeit der Erst-\nBestimmung der Mindest-                            versicherungs- und Rückverbindlichkeiten des Un-\nkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung                   ternehmens angemessenen Weise anzulegen; diese\nVermögenswerte sind im Interesse aller Versiche-\n(1) Die Mindestkapitalanforderung entspricht dem              rungsnehmer und Anspruchsberechtigten unter Be-\nBetrag anrechnungsfähiger Basiseigenmittel, unterhalb             rücksichtigung der Anlagepolitik anzulegen, sofern\ndessen die Versicherungsnehmer und Anspruchsbe-                   diese offengelegt worden ist;\nrechtigten bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit\ndes Versicherungsunternehmens einem unannehm-                4. im Fall eines Interessenkonflikts muss sichergestellt\nbaren Risikoniveau ausgesetzt sind.                               werden, dass die Anlage im Interesse der Versiche-\nrungsnehmer und Anspruchsberechtigten erfolgt;\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der in             5. die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist\nAbsatz 1 genannten Mindestkapitalanforderung festzu-              nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risi-\nlegen; dabei sind Artikel 129 Absatz 1 bis 3 der Richt-           ken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolio-\nlinie 2009/138/EG, delegierte Rechtsakte der Europä-              verwaltung beitragen; diese Voraussetzung wird\nischen Kommission gemäß Artikel 130 der Richt-                    nicht erfüllt durch Geschäfte mit derivativen Finanz-\nlinie 2009/138/EG und Veröffentlichungen der Europä-              instrumenten, die lediglich den Aufbau reiner Han-\nischen Kommission gemäß Artikel 300 der Richt-                    delspositionen (Arbitragegeschäfte) bezwecken oder\nlinie 2009/138/EG zu beachten. Die Ermächtigung kann              bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht\ndurch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-                vorhanden sind (Leerverkäufe);\ntragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1          6. Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel\nund 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-                   an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind,\nrates.                                                            sind auf einem vorsichtigen Niveau zu halten;\n7. Anlagen sind in angemessener Weise so zu mischen\n§ 123\nund zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit\nBerechnungsturnus; Meldepflichten                       von einem bestimmten Vermögenswert oder Emit-\ntenten oder von einer bestimmten Unternehmens-\n(1) Versicherungsunternehmen haben die Mindest-\ngruppe oder einem geographischen Raum und eine\nkapitalanforderung vierteljährlich zu berechnen und\nübermäßige Risikokonzentration im Portfolio als\ndas Berechnungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu\nGanzem vermieden werden und\nmelden. Für Zwecke der Bestimmung der Grenzwerte\nder Mindestkapitalanforderung ist keine vierteljährliche     8. Vermögensanlagen bei demselben Emittenten oder\nBerechnung der Solvabilitätskapitalanforderung erfor-             bei Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe\nderlich.                                                          angehören, dürfen nicht zu einer übermäßigen Risi-\nkokonzentration führen.\n(2) Bestimmt einer der in Artikel 129 Absatz 3 der\nRichtlinie 2009/138/EG genannten Grenzwerte die Min-             (2) Absatz 1 Nummer 5 bis 8 findet auf Lebensver-\ndestkapitalanforderung eines Versicherungsunterneh-          sicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko vom\nmens, hat dieses der Aufsichtsbehörde die Gründe             Versicherungsnehmer getragen wird, vorbehaltlich des\ndafür zu erläutern.                                          Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung. Über","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 hinaus sind bei diesen Ver-          Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genann-\nträgen für die betroffenen Vermögenswerte,                   ten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf\n1. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an           Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindes-\nden Wert von Anteilen an Organismen für gemein-          tens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.\nschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der             (2) Der Umfang des Sicherungsvermögens muss\nRichtlinie 2009/65/EG oder an den Wert von Vermö-        mindestens der Summe aus den Bilanzwerten folgen-\ngenswerten gebunden sind, die in einem von den           der Beträge entsprechen:\nVersicherungsunternehmen gehaltenen und in der           1. der Beitragsüberträge,\nRegel in Anteile aufgeteilten internen Fonds enthal-\nten sind, die versicherungstechnischen Rückstellun-      2. der Deckungsrückstellung,\ngen für diese Leistungen so genau wie möglich            3. der Rückstellung für\ndurch die betreffenden Anteile oder, sofern keine\na) noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und\nAnteile gebildet wurden, durch die betreffenden Ver-\nRückkäufe,\nmögenswerte abzubilden;\nb) erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung und\n2. wenn die Leistungen aus einem Vertrag direkt an ei-\nnen Aktienindex oder an einen anderen als den in              c) unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Versiche-\nNummer 1 genannten Referenzwert gebunden sind,                   rungsverträgen,\ndie versicherungstechnischen Rückstellungen für          4. der Teile der Rückstellung für erfolgsabhängige Bei-\ndiese Leistungen so genau wie möglich durch die               tragsrückerstattung, die auf bereits festgelegte, aber\nAnteile, die den Referenzwert darstellen, abzubilden;         noch nicht zugeteilte Überschussanteile entfallen,\nsofern keine Anteile gebildet werden, sind die Rück-\nstellungen durch Vermögenswerte mit angemesse-           5. der Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlosse-\nner Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die           nen Versicherungsgeschäft gegenüber Versiche-\nso genau wie möglich denjenigen Werten entspre-               rungsnehmern sowie\nchen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht        6. der als Prämie eingenommenen Beträge, die ein Ver-\nund                                                           sicherungsunternehmen zu erstatten hat, wenn ein\n3. wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Leis-                Versicherungsvertrag oder ein in § 2 Absatz 2 ge-\ntungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergeb-            nanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist\nnis oder eine sonstige garantierte Leistung einschlie-        oder aufgehoben wurde.\nßen, auf die zur Bedeckung der entsprechenden zu-        Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Bruttobe-\nsätzlichen versicherungstechnischen Rückstellun-         träge für das selbst abgeschlossene Versicherungsge-\ngen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Nummer 5          schäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung\nbis 8 anzuwenden.                                        gegebene Versicherungsgeschäft.\n(3) Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem                (3) Unbelastete Grundstücke und grundstücksglei-\nselbständigen Bestand eines Versicherungsunterneh-           che Rechte sind für das Sicherungsvermögen mit ihrem\nmens in einem Staat außerhalb der Mitglied- oder Ver-        Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der\ntragsstaaten, sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden,           Verkehrswert, so ist der Verkehrswert anzusetzen. Die\nsoweit nicht ausländisches Recht Abweichendes vor-           Aufsichtsbehörde kann eine angemessene Erhöhung\nschreibt.                                                    des Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch\nein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist,\n§ 125                             dass der Verkehrswert den Bilanzwert um mindestens\nSicherungsvermögen                         100 Prozent überschreitet. Für belastete Grundstücke\nund grundstücksgleiche Rechte setzt die Aufsichtsbe-\n(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunterneh-         hörde den Wert im Einzelfall fest.\nmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge\nin solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen                (4) Das Sicherungsvermögen ist gesondert von je-\nund vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraus-           dem anderen Vermögen zu verwalten und im Gebiet\nsichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Ab-            der Mitglied- oder Vertragsstaaten aufzubewahren. Die\nsatz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen         Art der Aufbewahrung ist der Aufsichtsbehörde anzu-\nVermögen in                                                  zeigen. Diese kann genehmigen, dass die Werte des\nSicherungsvermögens an einem anderen Ort aufbe-\n1. Darlehensforderungen,                                     wahrt werden.\n2. Schuldverschreibungen und Genussrechten,                      (5) Für jede Anlageart ist eine Abteilung des Siche-\n3. Schuldbuchforderungen,                                    rungsvermögens (Anlagestock) zu bilden, soweit Le-\n4. Aktien,                                                   bensversicherungsverträge Versicherungsleistungen\n5. Beteiligungen,                                            1. in Anteilen an einem offenen Investmentvermögen\nim Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetz-\n6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,                  buchs anlegen,\n7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Num-          2. in von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen\nmer 6 oder                                                    Anteilen vorsehen,\n8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu-        3. in Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4\nten                                                           des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013\nanlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der               geltenden Fassung, ausgenommen Geld, vorsehen\nin Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem                   oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                483\n4. direkt an einen Aktienindex oder andere Bezugs-          nach § 341g des Handelsgesetzbuchs auch für den in\nwerte binden.                                           Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren\n(6) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde können          und zu verwalten.\nselbständige Abteilungen des Sicherungsvermögens\ngebildet werden. Was für das Sicherungsvermögen                                         § 127\nund die Ansprüche daran vorgeschrieben ist, gilt dann                               Zuführungen\nentsprechend für jede selbständige Abteilung.                                zum Sicherungsvermögen\n(1) Erreicht das Sicherungsvermögen nicht den Min-\n§ 126\ndestumfang nach § 125 Absatz 2, hat der Vorstand den\nVermögensverzeichnis                       fehlenden Betrag unverzüglich dem Sicherungsver-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat dafür zu sor-       mögen zuzuführen. Die Zuführung zum Sicherungs-\ngen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in           vermögen darf so weit unterbleiben, wie im Ausland\nein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden.        zugunsten bestimmter Versicherungen eine besondere\nDie Vorschriften über das Sicherungsvermögen gelten         Sicherheit aus den eingenommenen Versicherungsent-\nfür alle Vermögensgegenstände, die im Vermögensver-         gelten gestellt werden muss.\nzeichnis eingetragen sind. Ansprüche auf Nutzungen,             (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass dem\ndie die zum Sicherungsvermögen gehörenden Vermö-            Sicherungsvermögen über den Mindestumfang nach\ngensgegenstände gewähren, gehören auch ohne Ein-            § 125 Absatz 2 hinaus Beträge zugeführt werden, wenn\ntragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungs-         dies zur Wahrung der Belange der Versicherten gebo-\nvermögen. Forderungen aus Vorauszahlungen oder              ten erscheint. Eine Zuführung kann insbesondere unter\nDarlehen auf die eigenen Versicherungsscheine des           Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermö-\nUnternehmens, soweit sie zu den Beständen des Si-           gensgegenstände des Sicherungsvermögens geboten\ncherungsvermögens gehören, brauchen nur in einer            sein.\nGesamtsumme nachgewiesen zu werden. Bei Forde-\nrungen, die durch eine Grundstücksbelastung gesichert                                   § 128\nund in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind, ist das Ver-\nmögensverzeichnis nach näherer Bestimmung der                                        Treuhänder\nAufsichtsbehörde zu berichtigen; dasselbe gilt für                         für das Sicherungsvermögen\nGrundstücksbelastungen, die keine persönliche Forde-            (1) Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für\nrung sichern.                                               die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der\n(2) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das       in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversi-\nVersicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde eine          cherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit\nAbschrift der im Laufe des Geschäftsjahres vorgenom-        Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder\nmenen Eintragungen vorzulegen; der Vorstand hat die         und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. Öffent-\nRichtigkeit der Abschrift zu bescheinigen. Die Auf-         lich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen kei-\nsichtsbehörde hat die Abschrift aufzubewahren.              nen Treuhänder bestellen. Kleinere Vereine im Sinne\ndes § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder\n(3) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile    nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.\nder zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesell-\nschaften im Sinne des Artikels 211 der Richtlinie               (2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über\n2009/138/EG an den versicherungstechnischen Brutto-         den Treuhänder entsprechend.\nrückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des                (3) Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. Hat ein\nHandelsgesetzbuchs des selbst abgeschlossenen Ver-          kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vor-\nsicherungsgeschäfts gehören auch ohne Eintragung in         stand den Treuhänder.\ndas Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen.\n(4) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Be-\nFür Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaf-\nstellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. Hat\nten mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn\ndiese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlan-\ndie Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland ent-\ngen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine an-\nsprechend den Anforderungen des § 168 zum Ge-\ndere Person benannt wird. Unterbleibt das oder hat die\nschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsich-\nAufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser\ntigt wird sowie über eine vergleichbare Ausstattung mit\nneu benannten Person Bedenken, so kann sie den\nKapitalanlagen verfügt.\nTreuhänder selbst bestellen. Die Sätze 2 und 3 gelten\n(4) Absatz 3 gilt für die Lebensversicherung, die        auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen\nKrankenversicherung der in § 146 genannten Art, die         hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter ver-\nprivate Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die        waltet.\nUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161,\nnur für die Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2              (5) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die\nNummer 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstel-           Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unterneh-\nlung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle         mens berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss\nnach § 341g des Handelsgesetzbuchs. In den genann-          unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungs-\nten Versicherungszweigen hat das Unternehmen die            vermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt\nanteiligen Werte des Sicherungsvermögens mit Aus-           ist.\nnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Absatz 2                (6) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem\nNummer 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstel-           Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten\nlung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle         entscheidet die Aufsichtsbehörde.","484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 129                            2. die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steue-\nSicherstellung des Sicherungsvermögens                      rung und Berichterstattung von oder über\n(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen,             a) Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und\ndass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber ver-               b) spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative\nfügt werden kann.                                                     Finanzinstrumente entstehen, sowie\n(2) Der Treuhänder hat insbesondere die Bestände          3. die Festlegung von Anforderungen im Zusammen-\ndes Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des                    hang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare\nVersicherungsunternehmens zu verwahren. Der Treu-                  Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und\nhänder darf einen Sicherungsvermögenswert nur he-                  zwar\nrausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung                    a) Anforderungen, die der Originator erfüllen muss,\ndes Mindestumfangs des Sicherungsvermögens ge-                        damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist,\nmäß § 125 Absatz 2 ausreichen oder das Versiche-                      in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpa-\nrungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige                         piere oder Finanzinstrumente dieser Art zu inves-\nBedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das                     tieren, einschließlich solcher, die sicherstellen,\nVersicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Ur-                     dass der Originator einen ökonomischen Netto-\nkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Heraus-                   anteil von nicht weniger als 5 Prozent zurück-\ngabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 genannten                     behält und\nVoraussetzungen nicht vorliegen; § 127 Absatz 1 ist\nentsprechend anzuwenden. Benötigt das Versiche-                    b) qualitative Anforderungen, die Versicherungs-\nrungsunternehmen eine Urkunde zum vorübergehen-                       unternehmen erfüllen müssen, die in diese Wert-\nden Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszu-                     papiere oder Finanzinstrumente investieren.\ngeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen ver-                (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch\npflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.        Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen\n(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schrift-      werden.\nlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögens-                 (3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2\nverzeichnis gelöscht werden, so genügt es, dass der           bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nTreuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk\nseinen Namen schreibt.                                                                Abschnitt 4\n(4) Der Treuhänder kann jederzeit die Bücher und                         Versicherungsunternehmen\nSchriften des Versicherungsunternehmens einsehen,\nin besonderen Situationen\nsoweit sie sich auf das Sicherungsvermögen beziehen.\n§ 132\n§ 130\nFeststellung und Anzeige einer\nEntnahme aus\nsich verschlechternden finanziellen Lage\ndem Sicherungsvermögen\n(1) Ein Versicherungsunternehmen muss über ge-\n(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den\neignete Verfahren verfügen, um eine Verschlechterung\nMitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalan-\nseiner finanziellen Lage festzustellen.\nlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen\nwerden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versi-            (2) Eine Verschlechterung der finanziellen Lage, die\ncherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei wer-          die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherun-\nden, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendet           gen oder die Zahlungsfähigkeit des Versicherungs-\noder der Geschäftsplan geändert wird.                         unternehmens gefährden könnte, hat das Versiche-\nrungsunternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde\n(2) Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll-\nanzuzeigen.\nziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermö-\ngens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch,\nzu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum                                         § 133\nSicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 1 bis 3,                                   Unzureichende Höhe\n§ 126 Absatz 3 und § 127 vorgeschrieben und tatsäch-                 versicherungstechnischer Rückstellungen\nlich erfolgt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für          (1) Sofern ein Versicherungsunternehmen auf Grund\ndie Aufrechnung gegen Ansprüche, die zu den Bestän-           einer Verletzung der in den §§ 74 bis 88 geregelten\nden des Sicherungsvermögens gehören.                          Pflichten nur unzureichende versicherungstechnische\nRückstellungen bildet, kann die Aufsichtsbehörde die\n§ 131                            freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unter-\nVerordnungsermächtigung                       nehmens einschränken oder untersagen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein\nmächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht             Versicherungsunternehmen keine ausreichenden ver-\nder Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder           sicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der\nunterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berück-             §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs bildet.\nsichtigung von delegierten Rechtsakten der Euro-                  (3) Hat die Aufsichtsbehörde die Absicht, die freie\npäischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richt-              Verfügung über die Vermögenswerte nach Absatz 1 zu\nlinie 2009/138/EG Vorschriften zu erlassen über               untersagen oder einzuschränken, so hat sie zuvor die\n1. die Berichterstattung der Versicherungsunterneh-           Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in\nmen über ihre gesamten Vermögensanlagen;                 dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             485\nhält oder Dienstleistungen erbringt, davon zu unterrich-          (7) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich\nten und die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Ge-             die finanzielle Lage des betreffenden Versicherungsun-\ngenstand der beabsichtigten Maßnahme sein sollen.             ternehmens weiter verschlechtern wird, kann die Auf-\nsichtsbehörde die freie Verfügung über die Vermögens-\n§ 134                            werte des betreffenden Versicherungsunternehmens\nNichtbedeckung der                         einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3 ist ent-\nSolvabilitätskapitalanforderung                 sprechend anzuwenden.\n(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr        (8) Hat die Aufsichtsbehörde die freie Verfügung\nbedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten         über die Vermögenswerte nach Absatz 7 eingeschränkt\ndrei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunter-          oder untersagt, unterrichtet sie die Aufsichtsbehörden\nnehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu           der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in dem das Unter-\nunterrichten.                                                 nehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder\nDienstleistungen erbringt, davon. Sie kann diese ersu-\n(2) Innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Ver-          chen, die gleichen Maßnahmen zu treffen. In diesem\nsicherungsunternehmen festgestellt hat, dass die Sol-         Fall bezeichnet sie die Vermögenswerte, die Gegen-\nvabilitätskapitalanforderung nicht bedeckt ist, hat es        stand der Maßnahme sein sollen.\nder Aufsichtsbehörde einen realistischen Sanierungs-\nplan zur Genehmigung vorzulegen.\n§ 135\n(3) Das Versicherungsunternehmen hat innerhalb\nNichtbedeckung der\nvon sechs Monaten, nachdem es die Nichtbedeckung\nMindestkapitalanforderung\nder Solvabilitätskapitalanforderung festgestellt hat,\ndurch angemessene Maßnahmen die anrechnungsfähi-                  (1) Ist die Mindestkapitalanforderung nicht mehr be-\ngen Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu         deckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei\nsenken, bis die Solvabilitätskapitalanforderung wieder        Monate einzutreten, hat das Versicherungsunterneh-\nbedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist um           men die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu\ndrei Monate verlängern.                                       unterrichten.\n(4) Hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das              (2) Innerhalb eines Monats, nachdem das Versiche-\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersver-            rungsunternehmen festgestellt hat, dass die Mindest-\nsorgung den Eintritt außergewöhnlicher widriger Um-           kapitalanforderung nicht bedeckt ist, legt es der Auf-\nstände im Sinne des Artikels 138 Absatz 4 der Richt-          sichtsbehörde einen kurzfristigen und realistischen Fi-\nlinie 2009/138/EG festgestellt, kann die Aufsichtsbe-         nanzierungsplan zur Genehmigung vor. Dieser Plan legt\nhörde, die in Absatz 3 Satz 2 genannte Frist für betrof-      dar, wie die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel in-\nfene Unternehmen unter Berücksichtigung aller rele-           nerhalb von drei Monaten mindestens auf die Höhe\nvanten Faktoren um maximal sieben Jahre verlängern.           des Betrags der Mindestkapitalanforderung aufge-\nDie Möglichkeit zur Fristverlängerung endet, sobald die       stockt werden sollen oder das Risikoprofil so gesenkt\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-           werden soll, dass die Mindestkapitalanforderung wie-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung festge-           der bedeckt ist.\nstellt hat, dass außergewöhnliche widrige Umstände                (3) Die Aufsichtsbehörde kann die freie Verfügung\nnicht mehr vorliegen.                                         über die Vermögenswerte des Versicherungsunterneh-\n(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-       mens einschränken oder untersagen; § 133 Absatz 3\ncherungswesen und die betriebliche Altersversorgung           und § 134 Absatz 8 sind entsprechend anzuwenden.\ntrifft die Feststellung für das Vorliegen außergewöhn-\nlicher widriger Umstände auf Antrag einer Aufsichtsbe-                                   § 136\nhörde. Die Bundesanstalt kann den Antrag stellen,\nSanierungs- und Finanzierungsplan\nwenn Versicherungsunternehmen, die einen wesent-\nlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Ge-                (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen\nschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach            mindestens die folgenden Angaben:\neine der in Absatz 3 genannten Bedingungen nicht er-          1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere lau-\nfüllen werden.                                                     fende allgemeine Ausgaben und Provisionen,\n(6) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 haben die betrof-       2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das\nfenen Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbe-                    Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene\nhörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vorzu-            und übertragene Rückversicherungsgeschäft,\nlegen. In diesem sind die Maßnahmen zur Aufstockung\nder anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Einhaltung der         3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,\nSolvabilitätskapitalanforderung oder zur Senkung des          4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versi-\nRisikoprofils bis zur erneuten Einhaltung der Solvabili-           cherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabili-\ntätskapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fort-            tätskapitalanforderung und die Mindestkapitalan-\nschritt darzustellen. Die nach Absatz 4 Satz 1 gewährte            forderung bedeckt werden sollen, und\nVerlängerung ist zu widerrufen, wenn aus dem Fort-\nschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeit-           5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.\npunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solva-              (2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder\nbilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung           ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Be-\ndes Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt        scheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst aus-\nbei der Wiederherstellung der Einhaltung der Solvabili-       stellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte\ntätskapitalanforderung stattgefunden hat.                     der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.","486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 137                           nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicher-\nFortschreitende                       ten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung\nVerschlechterung der Solvabilität                  nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden\nBilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens\n(1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung        4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein\nder Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann         Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er\ndie Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135          einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 über-\ngenannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die             schreitet.\nzur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen\nergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder                (3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom\nzur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversiche-           Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzins-\nrungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen          lichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind\nsind. Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und            bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den\nDauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation         Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungs-\ndes Versicherungsunternehmens berücksichtigt wer-             vertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als\nden.                                                          sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versiche-\nrungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 über-\n(2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde                 schreiten.\n1. verlangen, einen höheren Betrag an anrechungsfähi-             (4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsver-\ngen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung       trägen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungs-\nder Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,     bedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher\n2. Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüt-            Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zins-\ntung von Gewinnen untersagen oder beschränken,            swapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewer-\n3. Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu            tungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf\ndienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder         eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsma-\neinen Bilanzgewinn auszuweisen.                           thematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses\nbewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungs-\nvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung.\nKapitel 3\nSterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den\nBesondere                            Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmi-\nVo r s c h r i f t e n f ü r e i n z el n e Zw ei g e    gung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden\nVerfahren berechnen.\nAbschnitt 1\n§ 140\nLebensversicherung\nRückstellung für Beitragsrückerstattung\n§ 138                               (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung\nzugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschuss-\nPrämienkalkulation in der\nbeteiligung der Versicherten einschließlich der durch\nLebensversicherung; Gleichbehandlung\n§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes vorgeschrie-\n(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen           benen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwen-\nunter Zugrundelegung angemessener versicherungs-              det werden. In Ausnahmefällen kann die Rückstellung\nmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so              für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits\nhoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen            festgelegte Überschussanteile entfällt, mit Zustimmung\nallen seinen Verpflichtungen nachkommen und ins-              der Aufsichtsbehörde im Interesse der Versicherten\nbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende             herangezogen werden, um\nDeckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der\n1. einen drohenden Notstand abzuwenden,\nFinanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung\ngetragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer            2. unvorhersehbare Verluste aus den überschussbe-\nMittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämien-            rechtigten Versicherungsverträgen auszugleichen,\nzahlungen stammen.                                                 die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zu-\nrückzuführen sind, oder\n(2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien\nund Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemes-           3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die\nsen werden.                                                        Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorherseh-\nbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der\n§ 139                                Verhältnisse angepasst werden müssen.\nÜberschussbeteiligung                      Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder 3 sind die\nVersichertenbestände verursachungsorientiert zu be-\n(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicher-       lasten.\nten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicher-\nten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in          (2) Ein die Belange der Versicherten gefährdender\neine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustel-       Missstand liegt vor, wenn bei überschussberechtigten\nlen.                                                          Versicherungen\n(2) Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt         1. keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für\nder Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Be-              Beitragsrückerstattung erfolgt oder\nträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicher-       2. keine angemessene Verwendung der Mittel in der\nten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die               Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 487\nDas ist insbesondere dann anzunehmen, wenn                   tuar bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen\nAktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzutei-\n1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die Zuführung zur\nlen. Ist die Kündigung des mit dem Verantwortlichen\nRückstellung für Beitragsrückerstattung eines Le-\nAktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einver-\nbensversicherungsunternehmens unter Berücksich-\nnehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Ab-\ntigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßi-\nsatz 3 genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde\ngen Zinsen nicht der gemäß § 145 Absatz 2 durch\nvorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.\nRechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung\nentspricht und                                               (3) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat\n2. im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der ungebundene             oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem\nTeil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung         entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlas-\nden gemäß § 145 Absatz 3 durch Rechtsverordnung          sen.\nfestgelegten Höchstbetrag überschreitet.                     (4) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr         des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahres-\nabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen\n1. ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführun-        Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versiche-\ngen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zu-     rungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der\nführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung         Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptver-\nzur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen          sammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwort-\nder Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 ent-            lichen Aktuars Stellung zu nehmen.\nspricht, oder\n(5) Der Verantwortliche Aktuar\n2. ein Plan zur angemessenen Verwendung der Mittel\nin der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Aus-     1. hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der\nschüttungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun-             Prämien und der Deckungsrückstellungen die\ndene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag der               Grundsätze des § 138 und des § 341f des Handels-\nRechtsverordnung nach § 145 Absatz 3 überschrei-              gesetzbuchs sowie die Grundsätze der auf Grund\ntet.                                                          des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung\n(4) Lebensversicherungsunternehmen können inner-               eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage\nhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung einen            des Unternehmens insbesondere daraufhin überprü-\nkollektiven Teil oder mehrere kollektive Teile einrichten,        fen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den\nder beziehungsweise die den überschussberechtigten                Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen\nVerträgen insgesamt zugeordnet ist beziehungsweise                jederzeit gewährleistet ist;\nsind.                                                        2. hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein\nim Sinne des § 210 handelt, unter der Bilanz zu be-\n§ 141                                   stätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f\nVerantwortlicher Aktuar                          des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des\nin der Lebensversicherung                          § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung gebil-\ndet ist (versicherungsmathematische Bestätigung);\n(1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat ei-               § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung\nnen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muss zu-             bleibt unberührt; in einem Bericht an den Vorstand\nverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung           des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kal-\nsetzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungs-               kulationsansätze und weiteren Annahmen der Be-\nmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausrei-               stätigung zugrunde liegen;\nchende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen,\nwenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versi-        3. hat, sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden\ncherungsmathematiker nachgewiesen wird.                           Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Be-\nstätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Ein-\n(2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Ak-              schränkungen wird abgeben können, den Vorstand\ntuar muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter               und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüg-\nAngabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner              lich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrich-\nZuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1             ten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit\nwesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vor-              Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens\nliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht ge-           gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich be-\nnommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig                  einträchtigen können, hat er den Vorstand und die\noder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichts-          Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und\nbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt\nwird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt,           4. hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf\ndie einer Bestellung entgegengestanden hätten oder er-            Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für\nfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem              eine angemessene Beteiligung am Überschuss vor-\nGesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß,                  zulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der\nso kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein an-              sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden\nderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den       Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichti-\nFällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genom-              gen; in einem Bericht an den Vorstand des Unter-\nmene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraus-             nehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen\nsetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung,            und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vor-\nso kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Ak-             schlags ergibt.","488              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n(6) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,            c) Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnis-\n1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informatio-                 ses,\nnen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemä-               d) allgemeine Angaben über die für diese Versor-\nßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 5 er-                gungsart geltende Steuerregelung,\nforderlich sind,\n2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur               e) die mit dem Altersversorgungssystem verbunde-\nversicherungsmathematischen Bestätigung gemäß                    nen finanziellen, versicherungstechnischen und\nAbsatz 5 Nummer 2 sowie den Angemessenheitsbe-                   sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung\nricht nach Absatz 5 Nummer 4 vorzulegen und                      dieser Risiken und\n3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verant-                 f) Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethi-\nwortlichen Aktuars gemäß Absatz 5 Nummer 4 un-                   sche, soziale und ökologische Belange bei der\nverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er be-               Verwendung der eingezahlten Beiträge berück-\nabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen              sichtigt sowie\nAktuars abweichende Überschussbeteiligung fest-\nzusetzen; die Gründe für die Abweichung sind der         2. während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses:\nAufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mit-           a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform\nzuteilen.                                                        und Sitz des Anbieters und der etwaigen Nieder-\nlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wur-\n§ 142                                     de,\nTreuhänder in der Lebensversicherung\nb) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsver-\nSoweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlosse-                 hältnisses;\nnen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit\nWirkung für bestehende Versicherungsverträge geän-                   aa) die voraussichtliche Höhe der den Versor-\ndert werden können, dürfen entsprechende Änderun-                        gungsanwärtern zustehenden Leistungen,\ngen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein\nbb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des\nunabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den\nAnlagenportfolios sowie Informationen über\nTreuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend.\ndas Risikopotenzial, über die Kosten der Ver-\nDie Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Ände-\nmögensverwaltung sowie über sonstige mit\nrungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbe-\nder Anlage verbundene Kosten, sofern der\nhörde bedürfen.\nVersorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt,\nund\n§ 143\nBesondere                                   cc) eine Kurzinformation über die Lage der Ein-\nAnzeigepflichten in der Lebensversicherung                         richtung sowie über den aktuellen Stand der\nFinanzierung der individuellen Versorgungs-\nNach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Le-                      ansprüche sowie\nbensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich\nder Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berech-               c) auf Anfrage:\nnung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-\nschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,                     aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht\nmathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun-                      des vorangegangenen Geschäftsjahres; so-\ngen und statistischen Nachweise unter deren Beifü-                       fern sich die Leistung aus dem Versorgungs-\ngung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Ver-                     verhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe\nwendung neuer oder geänderter Grundsätze.                                der Vertragsbedingungen gebildeten Sonder-\nvermögen bestimmt, zusätzlich den Jahres-\nbericht für dieses Sondervermögen gemäß\n§ 144\n§ 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4,\nInformation bei\nbetrieblicher Altersversorgung                         bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anla-\ngepolitik gemäß § 239 Absatz 2,\n(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leis-\ntungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen,                 cc) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendi-\nstellen sie den Versorgungsanwärtern und Versor-                         gung der Erwerbstätigkeit und\ngungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungs-\nnehmer sind, mindestens folgende Informationen zur                   dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwart-\nVerfügung:                                                               schaften auf eine andere Einrichtung der be-\ntrieblichen Altersversorgung im Fall der Been-\n1. bei Beginn des Versorgungsverhältnisses:                              digung des Arbeitsverhältnisses.\na) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbie-\nters und der etwaigen Niederlassung, über die der     Die Informationen müssen ausführlich und aussage-\nVertrag abgeschlossen werden soll,                    kräftig sein.\nb) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarif-         (2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied-\nbestimmungen, soweit sie für das Versorgungs-         oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn\nverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den       den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde\nVertrag anwendbaren Rechts,                           liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               489\n§ 145                                                       Abschnitt 2\nVerordnungsermächtigung                                           Krankenversicherung\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen be-                                       § 146\nzüglich                                                                   Substitutive Krankenversicherung\n1. der in das Verfahren gemäß § 139 Absatz 3 einzube-            (1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil-\nziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsi-       weise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem\ncherungsgeschäfte;                                      vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-\n2. der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswap-            schutz ersetzen kann (substitutive Krankenversiche-\nsatzes gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1;                     rung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3\n3. der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflich-          nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden,\ntung eines Versicherungsvertrags gemäß § 139 Ab-        wobei\nsatz 4 Satz 2.                                          1. die Prämien auf versicherungsmathematischer\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrschein-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der                  lichkeitstafeln und anderen einschlägigen statisti-\nBelange der Versicherten unter Berücksichtigung der               schen Daten zu berechnen sind, insbesondere unter\nMarktverhältnisse und des Solvabilitätsbedarfs der Le-            Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur\nbensversicherungsunternehmen zu § 140 Absatz 2                    Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit,\nVorschriften zu erlassen über die Zuführung zur Rück-             zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risi-\nstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über            kos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie unter\ndie Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapital-             Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen\nerträgen, dem Risikoergebnis und den übrigen Ergeb-               Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses,\nnissen. Dabei ist zu regeln, ob und wie weit negative        2. die Alterungsrückstellung nach § 341f des Handels-\nErträge und Ergebnisse mit positiven Erträgen und                 gesetzbuchs zu bilden ist,\nErgebnissen verrechnet werden dürfen. Für Versiche-\n3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündi-\nrungsverhältnisse, denen genehmigte Geschäftspläne\ngungsrecht des Versicherungsunternehmens ausge-\nzugrunde liegen, ist die Mindestzuführung gesondert\nschlossen sein muss, in der Krankentagegeldversi-\nzu ermitteln. Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung\ncherung spätestens ab dem vierten Versicherungs-\nfür Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4\njahr, sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten\neingerichtet, ist auch für diesen die Mindestzuführung\nsein muss,\ngesondert zu ermitteln.\n4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsver-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wech-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstbetrag\nsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungs-\ndes ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitrags-\nschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslauf-\nrückerstattung festzulegen.\nzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstel-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               lung einzuräumen ist,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der\n5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Über-\nversicherungsmathematischen Bestätigung und nähere\ntragungswerts desjenigen Teils der Versicherung,\nEinzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlage-\ndessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des\nfrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5\n§ 152 Absatz 1 entsprechen, bei Wechsel des Ver-\nNummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und\nsicherungsnehmers zu einem anderen privaten\nUmfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß\nKrankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist;\n§ 141 Absatz 5 Nummer 4 festzulegen.\ndies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abge-\n(5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 kön-           schlossene Verträge und\nnen durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nübertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Ab-           6. dem Interessenten vor Abschluss des Vertrags ein\nsätzen 1 bis 4 und Satz 1 bedürfen nicht der Zustim-              amtliches Informationsblatt der Bundesanstalt aus-\nmung des Bundesrates.                                             zuhändigen ist, welches über die verschiedenen\nPrinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Kran-\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               kenversicherung aufklärt; der Empfang des Informa-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                   tionsblattes ist von dem Interessenten zu bestäti-\ndes Bundesrates zur Wahrung der Belange der Ver-                  gen.\nsicherten nähere Einzelheiten zur Ausgestaltung der\nkollektiven Teile der Rückstellung für Beitragsrücker-           (2) Auf die substitutive Krankenversicherung ist\nstattung zu regeln, insbesondere zur Begrenzung der          § 138 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Prä-\nkollektiven Teile sowie zu Zuführungen zu und Rückfüh-       mien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein\nrungen aus den kollektiven Teilen an die nichtkollekti-      als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige\nven Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung        Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrück-\nfestzulegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann         stellung ergeben würden. Satz 2 gilt nicht für einen\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustim-          Prämienunterschied, der sich daraus ergibt, dass die\nmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertra-          Prämien für das Neugeschäft geschlechtsunabhängig\ngen. Die Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung          berechnet wurden.\nohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen                  (3) Substitutive Krankenversicherungen mit befriste-\nmit den Aufsichtsbehörden der Länder.                        ten Vertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des","490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nVersicherungsvertragsgesetzes sowie Krankentage-            auf den Teil der Alterungsrückstellung entfällt, der aus\ngeldversicherungen nach Vollendung des 65. Lebens-          diesem Beitragszuschlag entstanden ist, jährlich in\njahres des Versicherten nach § 196 des Versicherungs-       voller Höhe direkt gutzuschreiben. Der Alterungsrück-\nvertragsgesetzes können ohne Alterungsrückstellung          stellung aller Versicherten sind von dem verbleibenden\nkalkuliert werden.                                          Betrag jährlich 50 Prozent direkt gutzuschreiben. Der\nProzentsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Ge-\n§ 147                             schäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das im\nSonstige Krankenversicherung                    Jahr 2001 beginnt, jährlich um 2 Prozent, bis er 100 Pro-\nzent erreicht hat.\nSofern die nicht-substitutive Krankenversicherung\nnach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind            (3) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab der Vollen-\n§ 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie            dung des 65. Lebensjahres des Versicherten zur zeitlich\n§ 156 entsprechend anzuwenden.                              unbefristeten Finanzierung der Mehrprämien aus Prä-\nmienerhöhungen oder eines Teils der Mehrprämien zu\n§ 148                             verwenden, soweit die vorhandenen Mittel für eine voll-\nständige Finanzierung der Mehrprämien nicht aus-\nPflegeversicherung                       reichen. Nicht verbrauchte Beträge sind mit der Voll-\nVorbehaltlich der §§ 110 und 111 des Elften Buches       endung des 80. Lebensjahres des Versicherten zur\nSozialgesetzbuch sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4         Prämiensenkung einzusetzen. Zuschreibungen nach\nund Absatz 2 sowie die §§ 155 bis 157 und 160 auf die       diesem Zeitpunkt sind zur sofortigen Prämiensenkung\nprivate Pflege-Pflichtversicherung und die geförderte       einzusetzen. In der freiwilligen Pflegetagegeldversiche-\nPflegevorsorge entsprechend anzuwenden. In Versi-           rung können die Versicherungsbedingungen vorsehen,\ncherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflichtversiche-      dass anstelle einer Prämienermäßigung eine entspre-\nrung ist die Mitgabe des Übertragungswerts bei Wech-        chende Leistungserhöhung vorgenommen wird.\nsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen priva-\n(4) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zinserträ-\nten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen.\nge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwendeten\nBeträge verbleibt, ist für die Versicherten, die am\n§ 149\nBilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, für\nPrämienzuschlag in der                      eine erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung fest-\nsubstitutiven Krankenversicherung                 zulegen und innerhalb von drei Jahren zur Vermeidung\nIn der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist    oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur\nspätestens mit Beginn des Kalenderjahres, das auf die       Prämienermäßigung zu verwenden. Die Prämienermä-\nVollendung des 21. Lebensjahres des Versicherten folgt      ßigung nach Satz 1 kann so weit beschränkt werden,\nund endend in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte      dass die Prämie des Versicherten nicht unter die des\nPerson das 60. Lebensjahr vollendet, für die Versi-         ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht ver-\ncherten ein Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen          brauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich gemäß\ngezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Dieser ist der        Absatz 2 gutzuschreiben.\nAlterungsrückstellung nach § 341f Absatz 3 des Han-\ndelsgesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zur                                     § 151\nPrämienermäßigung im Alter nach § 150 Absatz 3 zu\nÜberschussbeteiligung der Versicherten\nverwenden. Für Versicherungen mit befristeten\nVertragslaufzeiten nach § 195 Absatz 2 und 3 des                (1) § 139 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie § 140\nVersicherungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die        Absatz 1 mit Ausnahme von § 140 Absatz 1 Satz 2\nregelmäßig spätestens mit Erreichen der gesetzlichen        Nummer 2 und 3 sind auf Krankenversicherungsverträ-\nAltersgrenze enden, sowie für den Notlagentarif nach        ge, die eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\n§ 153 gelten die Sätze 1 und 2 nicht.                       der Versicherten vorsehen, entsprechend anzuwenden.\n(2) In der nach Art der Lebensversicherung betriebe-\n§ 150\nnen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Ver-\nGutschrift zur                        sicherten gefährdender Missstand auch dann vor, wenn\nAlterungsrückstellung; Direktgutschrift             keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für er-\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versi-          folgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist,\ncherten in der nach Art der Lebensversicherung betrie-      soweit nicht eine Überschussbeteiligung nach der Art\nbenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekran-        des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzu-\nkenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeld-          nehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für er-\nversicherung) jährlich Zinserträge gutzuschreiben, die      folgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Kranken-\nauf die Summe der jeweiligen zum Ende des vorherigen        versicherungsunternehmens nicht dem in der Rechts-\nGeschäftsjahres vorhandenen positiven Alterungsrück-        verordnung nach § 160 Satz 1 Nummer 6 festgelegten\nstellung der betroffenen Versicherungen entfallen.          Zuführungssatz entspricht.\nDiese Gutschrift beträgt 90 Prozent der durchschnitt-           (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr\nlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinaus-         ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen\ngehenden Kapitalerträge (Überzins).                         zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrücker-\n(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlag nach      stattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die\n§ 149 geleistet haben, ist bis zum Ende des Geschäfts-      Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforde-\njahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, von        rungen der Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 Num-\ndem nach Absatz 1 ermittelten Betrag der Anteil, der        mer 6 entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             491\n§ 152                                   und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 ab-\nBasistarif                                geschlossen wurde.\n(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die       Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag\ndie substitutive Krankenversicherung betreiben, haben         vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei\neinen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten,       Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss\ndessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe je-         eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder bei\nweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des             einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mit-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein An-              nahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 204 Ab-\nspruch besteht, vergleichbar sind. Der Basistarif muss        satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht ver-\njeweils eine Variante vorsehen für                            langt werden. Der Antrag nach Satz 1 muss bereits\n1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden         dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung\nbis zur Vollendung des 21. Lebensjahres keine Alte-       eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kün-\nrungsrückstellungen gebildet und                          digung nach § 205 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungs-\nvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der\n2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften         Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragstel-\noder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Bei-          ler bereits bei dem Versicherer versichert war und der\nhilfe haben sowie für deren berücksichtigungsfähige       Versicherer\nAngehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleis-\ntungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.         1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-\nDen Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt                   listiger Täuschung angefochten hat oder\nwerden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder\n2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen\n1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der\nVerletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-\nSelbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbar-\nrückgetreten ist.\nten Zeitraums mit einer Frist von drei Monaten zu\nverlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für              (3) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt\nVerträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei          und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag\nJahre; führt der vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer      der gesetzlichen Krankenversicherung nicht über-\nangemessenen Reduzierung der Prämie, kann der                 schreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der\nVersicherungsnehmer vom Versicherer jederzeit eine            Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüg-\nUmstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbst-        lich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach\nbehalt verlangen; die Umstellung muss innerhalb von           § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndrei Monaten erfolgen. Für Beihilfeberechtigte ergeben        mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze\nsich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung            in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen\ndes durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Prozentsat-        mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen\nzes auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der          Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßga-\nAbschluss ergänzender Krankheitskostenversicherun-            be, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetz-\ngen ist zulässig.                                             lichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der\n(2) Der Versicherer ist verpflichtet, folgenden Perso-     dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden\nnen eine Versicherung im Basistarif zu gewähren:              Leistungsanspruchs entspricht.\n1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-          (4) Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags\nrung Versicherten innerhalb von sechs Monaten             nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne\nnach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch          des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nvorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres           buch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der\nfreiwilligen Versicherungsverhältnisses,                  Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit\n2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die            ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder\nnicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-      dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des\ncherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis           Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht\nnach Nummer 1 oder § 193 Absatz 3 Satz 2 Num-             auch bei einem nach Satz 1 verminderten Beitrag Hilfe-\nmer 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-         bedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften\nhören und die nicht bereits eine private Krankheits-      Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige\nkostenversicherung mit einem in Deutschland zum           Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch\nGeschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-         Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erfor-\nnehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 193       derlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit\nAbsatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes ge-            vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe\nnügt,                                                     des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem\n3. allen Personen, die beihilfeberechtigt sind oder           Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,\nvergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Er-         gilt Satz 1 entsprechend; der zuständige Träger zahlt\nfüllung der Pflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des        den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits-\nVersicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versi-          losengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung\ncherungsschutz benötigen, sowie                           zu tragen ist.\n4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die                (5) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten\neine private Krankheitskostenversicherung mit ei-         für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis ge-\nnem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelas-          meinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle\nsenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben           beteiligten Unternehmen ermittelt.","492              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 153                              gen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unab-\nNotlagentarif                          hängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt\nhat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung\n(1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versiche-         der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvor-\nrungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des        schriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche\n§ 155 Absatz 3 Satz 1. Der Notlagentarif sieht aus-          für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen\nschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen         technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der\nvor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und          hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und\nSchmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und               statistischen Nachweise vorzulegen. In den techni-\nMutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind        schen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze\nfür versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbe-          für die Berechnung der Prämien und Alterungsrück-\nsondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen              stellung einschließlich der verwendeten Rechnungs-\nzur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich            grundlagen und mathematischen Formeln vollständig\neingeführten Programmen und für Schutzimpfungen,             darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die\ndie die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-            Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.\nInstitut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzge-\nsetzes empfiehlt, zu erstatten.                                  (2) Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen\n(2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine ein-  1. der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die\nheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 146            Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für er-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Ver-              folgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie\ntrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der ent-              nach § 150 Absatz 4 zu verwenden sind, und\nstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notla-          2. die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für\ngentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent            erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung.\nder versicherten Behandlungskosten. § 152 Absatz 3           Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Num-\nist entsprechend anzuwenden. Die kalkulierten Prämien        mer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung\naus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es        und den Versicherungsbedingungen bestimmten Vo-\nzur Deckung der Aufwendungen für Versicherungsfälle          raussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten\naus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die        ausreichend gewahrt sind. Bei der Verwendung der\nzur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begren-           Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er\nzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versiche-        insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung\nrungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung,         auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzu-\ndie eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-     schlag nach § 149 und ohne einen solchen zu achten\nrungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im      sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der pro-\nNotlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrück-      zentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die\nstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Pro-       älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen.\nzent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der\nAlterungsrückstellung geleistet werden.                          (3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden\nnach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zu-\n§ 154                              mindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten\nVersicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der\nRisikoausgleich                         Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende\n(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basis-        Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung\ntarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit    von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemei-\nder Verpflichtungen aus den Versicherungen am Aus-           nen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozent-\ngleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen     satz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien\nund dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten,         dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung\ndem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen           als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustim-\ndauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschied-         mung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch\nlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen,          ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst\ndie im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen ent-         und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend\nstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleich-     geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Eine\nmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Ge-            Anpassung erfolgt insoweit nicht, als die Versiche-\nwährleistung der in § 152 Absatz 3 und 4 genannten           rungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder einer\nBegrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Ver-       Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein\nsicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine             ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbeson-\ngleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt            dere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren\nwird.                                                        statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen\nmüssen. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine\n(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung\nErhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen\nund die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der\nTarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber\nAufsicht der Bundesanstalt.\nmit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurtei-\nlung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Auf-\n§ 155                              sichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.\nPrämienänderungen                             (4) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden\n(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betrie-       nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jähr-\nbenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderun-             lich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               493\nscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu          bekannt, die nach Absatz 1 einer Bestellung entgegen-\nvergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem         stehen würden oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach\nTreuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen          diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungs-\nTarif eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, hat das        gemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den\nUnternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen         Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämien-\nund mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Ab-           änderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass\nsatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.             ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fäl-\nlen der Sätze 2 und 3 der in Aussicht genommene oder\n§ 156                             der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder\nVerantwortlicher Aktuar                     unterbleibt eine Bestellung, so kann die Aufsichts-\nin der Krankenversicherung                    behörde den Treuhänder selbst bestellen. Das Aus-\nscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde\n(1) Versicherungsunternehmen, die die substitutive        unverzüglich mitzuteilen.\nKrankenversicherung betreiben, haben einen Verant-\nwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2            (3) Auf die Bestellung eines Treuhänders im Fall ei-\nbis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-           ner Vertragsanpassung nach § 203 Absatz 3 des Ver-\nden.                                                         sicherungsvertragsgesetzes sind Absatz 1 Satz 1, 3\nund 4 sowie Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die\n(2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es,               fachliche Eignung setzt ausreichende Rechtskenntnis-\n1. sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prä-         se, insbesondere auf dem Gebiet der Krankenversiche-\nmien und der versicherungstechnischen Rückstel-          rung, voraus.\nlungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-\ngesetzbuchs, insbesondere der Alterungsrückstel-                                    § 158\nlung, die versicherungsmathematischen Methoden\ngemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten                             Besondere Anzeige-\nund dabei die Regelungen der nach § 160 erlasse-                  pflichten in der Krankenversicherung;\nnen Rechtsverordnung beachtet werden; dabei                      Leistungen im Basis- und Notlagentarif\nmuss er die Finanzlage des Unternehmens ins-                 (1) Krankenversicherungsunternehmen haben der\nbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde          Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:\nErfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsver-\nträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit ge-          1. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146\nwährleistet ist und                                           Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder\ngeänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen\n2. unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Alterungs-            unter deren Beifügung;\nrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versi-\ncherungsmathematische Bestätigung); dies gilt nicht      2. in der Krankenversicherung im Sinne des § 146\nfür kleinere Vereine im Sinne des § 210.                      Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder\ngeänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4\n§ 141 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist\nNummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten\nentsprechend anzuwenden.\nUnterlagen.\n§ 157                                 (2) Der Verband der privaten Krankenversicherung\nwird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leis-\nTreuhänder in der Krankenversicherung\ntungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1\n(1) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zu-      und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1\nverlässig, fachlich geeignet und von dem Versiche-           festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministe-\nrungsunternehmen unabhängig ist, insbesondere kei-           rium der Finanzen aus.\nnen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag\nmit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit                                         § 159\ndiesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat\noder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen                              Statistische Daten\ndas Unternehmen besitzt. Die fachliche Eignung setzt             (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht nicht tarifspezi-\nausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämien-          fische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere\nkalkulation in der Krankenversicherung voraus. Zum           einschlägige statistische Daten für die Krankenversi-\nTreuhänder kann grundsätzlich nicht bestellt werden,         cherung im Sinne des § 146 Absatz 1. § 318 Absatz 3\nwer bereits bei zehn Versicherungsunternehmen oder           ist entsprechend anzuwenden.\nPensionsfonds als Treuhänder oder Verantwortlicher\nAktuar tätig ist. Die Aufsichtsbehörde kann eine höhere          (2) Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im In-\nZahl von Mandaten zulassen.                                  land, die die Krankenversicherung betreiben, sind\nverpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1\n(2) Der in Aussicht genommene Treuhänder muss\nbenötigten Daten anhand der Daten ihrer Versiche-\nvor seiner Bestellung der Aufsichtsbehörde unter An-\nrungsbestände der Bundesanstalt jährlich mitzuteilen.\ngabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anfor-\nIn der in § 160 genannten Rechtsverordnung ist fest-\nderungen gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt\nzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten\nwerden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-\nhierbei zu berücksichtigen sind.\ngibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die\nAnforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, kann die              (3) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß Absatz 1\nAufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person          veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den\nbenannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände            Aufsichtsbehörden der Herkunftsstaaten.","494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 160                                                    Abschnitt 3\nVerordnungsermächtigung                                  Sonstige Nichtlebensversicherung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der                                        § 161\nLebensversicherung betriebene Krankenversicherung                    Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\n1. die versicherungsmathematischen Methoden zur                   (1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versi-\nBerechnung der Prämien einschließlich der Prämien-        cherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen,\nänderungen und der versicherungstechnischen               gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142\nRückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des          und 145 Absatz 3 sowie § 336 entsprechend.\nHandelsgesetzbuchs, namentlich der Alterungsrück-\n(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der\nstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der\nUnfallversicherung mit Prämienrückgewähr hat das Ver-\nmaßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und\nsicherungsunternehmen die Grundsätze für die Berech-\nKrankheitsgefahr, zur Pflegebedürftigkeit, zur Sterb-\nnung der Prämien und Deckungsrückstellungen ein-\nlichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit\nschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen,\ndes Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie\nmathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitun-\ndie Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssat-\ngen und statistischen Nachweise unter deren Bei-\nzes und die Grundsätze für die Bemessung und\nfügung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dies gilt ent-\nBegrenzung der sonstigen Zuschläge festzulegen;\nsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter\n2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Ver-           Grundsätze.\nsicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der er-\nworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung                                        § 162\nbei einem Tarifwechsel gemäß § 146 Absatz 1 Num-\nmer 4 zu erlassen;                                                          Deckungsrückstellung\nfür Haftpflicht- und Unfall-Renten\n3. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertra-\nFür die Berechnung der Deckungsrückstellung von\ngungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 und\nRenten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der\n§ 148 Satz 2 zu erlassen;\nKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-\n4. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basis-              Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallver-\ntarif gemäß § 152 Absatz 2 und zu einem darauf            sicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141\nfolgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen;         Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4 entspre-\n5. festzulegen, wie der Überzins nach § 150 Absatz 1          chend anzuwenden.\nzu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten\nVersicherten gemäß § 150 Absatz 2 und 4 zu ver-                                      § 163\nteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen                      Schadenregulierungsbeauftragte\nEintrittsalters ermittelt wird;                                 in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung\n6. zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschrif-            (1) Für die Erlaubnis zur Deckung der in der Anlage 1\nten über die Mindestzuführung zur Rückstellung für        Nummer 10 Buchstabe a genannten Risiken hat das\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß             Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitglied-\n§ 151 Absatz 2 zu erlassen, insbesondere über die         oder Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauf-\nHöhe und Berechnung des Zuführungssatzes; als             tragten zu benennen. Dieser hat im Auftrag des Ver-\nZuführungssatz getrennt für die Krankenversiche-          sicherungsunternehmens Ansprüche auf Ersatz von\nrung im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1, für die          Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu re-\nprivate Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des           gulieren, die wegen eines Unfalls entstanden sind, der\n§ 148 und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne      sich in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als\ndes § 148 ist ein Prozentsatz aus der Summe von           dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet\nJahresüberschuss und den Aufwendungen für die             hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verur-\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzu-           sacht wurde, das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat\nlegen; hierbei sind eine Direktgutschrift und ein         versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort\ndurchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Kranken-       hat.\nversicherungsunternehmen zu berücksichtigen;\n(2) Die Bestellung jedes Schadenregulierungsbeauf-\n7. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforder-          tragten ist der Aufsichtsbehörde unter Beifügung der in\nlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen       § 9 Absatz 4 Nummer 6 genannten Unterlagen unver-\nund den zuletzt veröffentlichten Sterbewahrschein-        züglich anzuzeigen.\nlichkeiten nach § 155 Absatz 3 sowie die Frist für\n(3) Der Schadenregulierungsbeauftragte muss in\ndie Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichts-\ndem Staat ansässig oder niedergelassen sein, für den\nbehörde und den Treuhänder festzulegen.\ner benannt ist. Er kann auf Rechnung eines oder meh-\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf              rerer Versicherungsunternehmen handeln. Er muss über\ndie Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-            ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versiche-\nnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der             rungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertre-\nZustimmung des Bundesrates; sie sind, mit Ausnahme            ten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem\nvon Satz 1 Nummer 6, im Einvernehmen mit dem Bun-             Umfang zu befriedigen. Er muss in der Lage sein, den\ndesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu        Fall in der Amtssprache oder den Amtssprachen des\nerlassen.                                                     Staats zu bearbeiten, für den er benannt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              495\n(4) Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-\nZusammenhang mit Ansprüchen, die durch ein bei die-           schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten\nsem Unternehmen versichertes Fahrzeug verursacht              oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von\nworden sind, alle zu deren Regulierung erforderlichen         Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz\nInformationen zusammen. Hat sich der Unfall in einem          verbunden sind.\nDrittstaat ereignet, gilt dies nur, sofern\n1. der Geschädigte seinen Wohnsitz in einem Mitglied-                                Abschnitt 4\noder Vertragsstaat hat,                                                     Rückversicherung\n2. das Fahrzeug, das den Unfall verursacht hat, seinen\ngewöhnlichen Standort in einem dieser Staaten hat                                   § 165\nund                                                         Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung\n3. das nationale Versicherungsbüro im Sinne des                   (1) Auf Rückversicherungsunternehmen, die den Ab-\nArtikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG           schluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom            10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließ-\n16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haft-          lich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit\npflichtversicherung und die Kontrolle der entspre-       einzustellen, finden die nachstehenden Absätze und die\nchenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom             für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Vor-\n7.10.2009, S. 11) des Staats, in dem sich der Unfall     schriften mit Ausnahme des § 215 Anwendung.\nereignet hat, dem System der Grünen Karte beige-             (2) Zu den Vermögensbeständen, die der dauernden\ntreten ist.                                              Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversiche-\nIn diesem Fall gilt § 3a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des          rungsverhältnissen dienen, gehören Vermögenswerte in\nPflichtversicherungsgesetzes entsprechend.                    Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen im\nSinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs\n(5) Die Bestellung eines Schadenregulierungsbe-\nsowie der aus Rückversicherungsverhältnissen ent-\nauftragten durch ein ausländisches Versicherungs-\nstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren-\nunternehmen im Inland stellt für sich allein keine Errich-\nzungsposten (qualifiziertes Vermögen). Diese Bestände\ntung einer Zweigniederlassung dar; der Schadenregu-\nsind unter Berücksichtigung der Art des betriebenen\nlierungsbeauftragte gilt nicht als Niederlassung.\nVersicherungsgeschäfts sowie der Unternehmensstruk-\ntur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und\n§ 164\nRentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Rückversi-\nSchadenabwicklung                         cherungsunternehmens unter Wahrung angemessener\nin der Rechtsschutzversicherung                  Mischung und Streuung erreicht wird. Dies gilt mit der\n(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-         Maßgabe, dass eine ausreichende Währungskongruenz\nschutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-             gewährleistet ist und die Angemessenheit der Mi-\nrungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in        schung und Streuung unter Berücksichtigung der\nder Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-             Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsun-\nnehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten Rechts-            ternehmens zu bewerten ist. Hierbei sind auch die\nform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalge-           Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation\nsellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu über-           des Unternehmens und seine Konzernstruktur zu be-\ntragen. Die Übertragung gilt als Ausgliederung.               achten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind\nzulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken\n(2) Das      Schadenabwicklungsunternehmen        darf    oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung bei-\naußer der Rechtsschutzversicherung keine anderen              tragen.\nVersicherungsgeschäfte betreiben und in anderen\n(3) Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Ver-\nVersicherungssparten        keine    Leistungsbearbeitung\npflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu be-\ndurchführen.\nrücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim\n(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick-            Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile,\nlungsunternehmens gilt § 24 Absatz 1 entsprechend.            die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb\nSie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunter-         zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Arti-\nnehmen tätig werden, das außer der Rechtsschutz-              kels 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG ent-\nversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt.          fallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweck-\nBeschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut        gesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen,\nsind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein       bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versiche-\nsolches Versicherungsunternehmen ausüben.                     rungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend\n(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig-      den Anforderungen der nach Artikel 211 Absatz 2 der\nten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungs-             Richtlinie 2009/138/EG erlassenen delegierten Rechts-\nunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungs-                   akte zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und\nunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung ein-          beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstat-\nzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter       tung mit Kapitalanlagen verfügt.\nund die Beschäftigten des Schadenabwicklungs-                     (4) Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu ei-\nunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsun-            nem selbständigen Bestand eines Rückversicherungs-\nternehmen keine Angaben machen, die zu Interessen-            unternehmens in einem Drittstaat, so gelten Absatz 2\nkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-         sowie § 125 Absatz 1 entsprechend auch für die aus\nnen.                                                          diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen","496              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nVermögensbestände, soweit das ausländische Recht             samtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines\nnichts Abweichendes vorschreibt.                             erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch\ndes Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt,\n§ 166                              die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versi-\ncherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheb-\nBestandsübertragungen; Umwandlungen\nlichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer),\n(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbe-         wenn dabei zumindest\nstand eines inländischen Rückversicherungsunterneh-\nmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versiche-           1. Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) aus-\nrungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-            drücklich und in erheblichem Umfang berücksichtigt\ntragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmi-            werden oder\ngung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungs-            2. durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist,\nvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Absatz 3 des               dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die                Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Ver-\nGenehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheini-              trags ausgeglichen werden, um einen gezielten\ngung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Ver-              Risikotransfer zu ermöglichen.\ntragsstaats nachgewiesen ist, dass das übernehmende          Die Vorschriften dieses Gesetzes, die an das Bestehen\nUnternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung           einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Ver-\nüber anrechnungsfähige Eigenmittel zur Einhaltung der        träge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung;\nSolvabilitätskapitalanforderung verfügt. Die Rechte und      Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören\nPflichten des übertragenden Unternehmens aus den             vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungs-\nRückversicherungsverträgen gehen mit der Bestands-           fremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb.\nübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern\nauf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des                 (2) Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversi-\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die           cherungsverträge schließen oder Finanzrückversiche-\nGenehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundes-           rungsgeschäfte tätigen, müssen sicherstellen, dass sie\nanzeiger zu veröffentlichen. Sobald die Bestandsüber-        die aus diesen Verträgen oder Geschäften erwachsen-\ntragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende           den Risiken angemessen identifizieren, bewerten, über-\nVersicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversi-          wachen, steuern, kontrollieren und über diese berichten\ncherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu in-       können.\nformieren.\n§ 168\n(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines\nVersicherungsbestandes durch ein inländisches Rück-                     Versicherungs-Zweckgesellschaften\nversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung ei-              (1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine\nnes Versicherungsunternehmens eines Drittstaats be-          Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft,\ndarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die            die kein bestehendes Versicherungsunternehmen ist\nGenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die über-          und Risiken von Versicherungsunternehmen über-\nnehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass           nimmt, wobei sie die Schadenrisiken vollständig über\nsie nach der Übertragung über anrechnungsfähige Ei-          die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen\ngenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-      Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die\nderung verfügt. Wird die Kapitalausstattung der Dritt-       Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der\nstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines          Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungs-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats überwacht, hat         verpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind.\nder Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständi-          Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen Finanzie-\ngen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats        rungsmechanismus muss derjenigen des Rückver-\nzu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 ist entsprechend       sicherungsvertrags mindestens entsprechen. Versiche-\nanzuwenden.                                                  rungs-Zweckgesellschaften mit Sitz oder Hauptverwal-\n(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsun-            tung im Inland bedürfen zur Aufnahme des Geschäfts-\nternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwand-                betriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.\nlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu              (2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten\nden von der Umwandlung erfassten Vermögensgegen-             die §§ 4, 8 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, die\nständen gehören, bedarf der Genehmigung der Auf-             §§ 11, 16, 24, 25, 47 Nummer 1, 2, 5, § 294 Absatz 2\nsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend        Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die\nanzuwenden. Die Genehmigung kann auch versagt                §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des\nwerden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung            § 312 Absatz 1 entsprechend.\nnicht beachtet worden sind. Die Absicht der Umwand-\nlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den                (3) Sind die Mittel einer Versicherungs-Zweckgesell-\n§§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie            schaft nicht ausreichend im Sinne der nach Artikel 211\nnicht der Genehmigungspflicht nach Satz 1 unterliegt,        Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen\nist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.            Durchführungsmaßnahme der Europäischen Kommis-\nsion, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf\n§ 167                              Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur\nWiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur\nFinanzrückversicherung                       Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann\n(1) Eine Finanzrückversicherung ist eine Rückversi-       die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn\ncherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Ge-         die Versicherungs-Zweckgesellschaft außerstande ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               497\ninnerhalb einer angemessenen, von der Aufsichts-                                           § 170\nbehörde gesetzten Frist wieder ausreichende Mittel                            Verordnungsermächtigung\nvorzuweisen.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§ 169                             tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen\n1. über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Ab-\nRückversicherungsunternehmen mit Sitz\nsatz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte\nin einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nRechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Ab-\n(1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem             satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behörd-\n2. für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167\nliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen,\nAbsatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und\ndie in dem Herkunftsstaat zur Umsetzung des Arti-\nVerträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,\nkels 14 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden\nsind, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland              a) unter welchen Voraussetzungen ein Risikotrans-\ndurch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsver-                 fer als hinreichend anzusehen ist,\nkehr betreiben. Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanz-             b) welche Mindestbestimmungen in jedem Finanz-\naufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der              rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen\nzuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats zu-                 und\nsammenzuarbeiten hat.\nc) wie Unternehmen durch geeignete interne Ver-\n(2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversi-            fahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu\ncherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für                  ermitteln haben.\ndie Ausübung seiner Tätigkeiten zu beachtenden\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\nRechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Un-\ndie Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-\nternehmen auf, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.\nnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der\nGleichzeitig unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde des\nZustimmung des Bundesrates.\nHerkunftsstaats. Die Bundesanstalt unterrichtet die\nAufsichtsbehörde des Herkunftsstaats auch, wenn sie\nGründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des                                   Kapitel 4\nRückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchti-                        Ve r s i c h e r u n g s v e r e i n e\ngung seiner finanziellen Solidität führen könnten. Auf                       auf Gegenseitigkeit\nAntrag der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats des\nRückversicherungsunternehmens trifft die Bundesan-                                         § 171\nstalt in den in den §§ 133, 134 und 135 geregelten Fällen\ndie dort vorgesehenen Maßnahmen. Die Aufsichtsbe-                                    Rechtsfähigkeit\nhörde des Herkunftsstaats hat die Vermögenswerte zu              Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder\nbezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein              nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will,\nsollen.                                                      wird dadurch rechtsfähig, dass ihm die Aufsichtsbe-\n(3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen             hörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitig-\ntrotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch         keit Geschäfte zu betreiben.\nweiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvor-\nschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter                                         § 172\nUnterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunfts-               Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften\nstaats selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur\nSoweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt,\nBeseitigung früherer und zur Verhütung künftiger Ver-\ngelten die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs\nstöße ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen\ndes Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme\nmit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangs-\nder §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsver-\ngelds zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann\neine auf Gegenseitigkeit. Für die Rechnungslegung gel-\ndie Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum\nten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des\nZiel führen oder nicht angebracht sind, die weitere\nVierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften\nGeschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise unter-\ndes Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs\nsagen. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt gemäß\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechend.\nArtikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\n§ 173\nwesen und die betriebliche Altersversorgung mit der\nAngelegenheit befassen und um Unterstützung bitten.                                      Satzung\n(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1          (1) Die Verfassung eines Versicherungsvereins auf\ngelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 4, 68 Ab-           Gegenseitigkeit wird durch die Satzung bestimmt, so-\nsatz 2 Satz 4, die §§ 298, 299 Nummer 1, die §§ 303, 305     weit sie nicht auf den folgenden Vorschriften beruht.\nAbsatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5, § 306 Absatz 1                (2) Die Satzung muss notariell beurkundet sein.\nSatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,\nAbsatz 5 bis 8, § 310 und § 17 des Finanzdienstleis-                                       § 174\ntungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 305 Absatz 1\nNummer 1 findet mit der Maßgabe entsprechende An-                                          Firma\nwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer              (1) Die Satzung hat den Namen (die Firma) und den\ndie Vorversicherer treten.                                   Sitz des Vereins zu bestimmen.","498             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n(2) Die Firma soll den Sitz des Vereins erkennen las-        (4) Getilgt werden darf der Gründungsstock nur aus\nsen. Auch ist in der Firma oder in einem Zusatz auszu-      den Jahreseinnahmen und nur so weit, wie die Verlust-\ndrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrie-      rücklage nach § 193 angewachsen ist; die Tilgung\nben wird.                                                   muss beginnen, sobald die aktivierten Aufwendungen\nfür die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs vollstän-\n§ 175                             dig abgeschrieben sind.\nHaftung für Verbindlichkeiten\n§ 179\nFür alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den\nVereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. Die Mit-                                  Beiträge\nglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.                     (1) Die Satzung hat zu bestimmen, ob die Ausgaben\ndurch einmalige oder wiederkehrende Beiträge gedeckt\n§ 176                             werden sollen, die im Voraus erhoben werden, oder\nMitgliedschaft                         durch Beiträge, die je nach Bedarf umgelegt werden.\nDie Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der            (2) Sind Beiträge im Voraus zu erheben, so hat die\nMitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer     Satzung ferner zu bestimmen, ob Nachschüsse vorbe-\nein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet.       halten oder ausgeschlossen sind; sollen sie ausge-\nSoweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die       schlossen sein, so ist außerdem zu bestimmen, ob die\nMitgliedschaft, wenn das Versicherungsverhältnis auf-       Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.\nhört.\n(3) Die Satzung kann für Nachschüsse und Umlagen\neinen Höchstbetrag festsetzen. Eine Beschränkung,\n§ 177                             derzufolge Nachschüsse oder Umlagen nur ausge-\nGleichbehandlung                         schrieben werden dürfen, um Versicherungsansprüche\nder Mitglieder zu decken, ist unzulässig.\n(1) Mitgliedsbeiträge und Vereinsleistungen an die\nMitglieder dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur\nnach gleichen Grundsätzen bemessen sein.                                               § 180\n(2) Versicherungsgeschäfte gegen feste Entgelte,                              Beitragspflicht\nohne dass die Versicherungsnehmer Mitglieder werden,           ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder\ndarf der Verein nur betreiben, soweit es die Satzung\n(1) Zu den Nachschüssen oder Umlagen haben auch\nausdrücklich gestattet.\ndie im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen\noder eingetretenen Mitglieder beizutragen. Die Bei-\n§ 178                             tragspflicht bemisst sich danach, wie lange sie in dem\nGründungsstock                          Geschäftsjahr dem Verein angehört haben.\n(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Grün-            (2) Bemisst sich der Nachschuss- oder Umlagebe-\ndungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereins-       trag eines Mitglieds nach dem im Voraus erhobenen\nerrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebs-        Beitrag oder der Versicherungssumme, so ist, wenn\nstock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen       während des Geschäftsjahres der Beitrag oder die Ver-\nenthalten, unter denen der Gründungsstock dem Verein        sicherungssumme herauf- oder herabgesetzt worden\nzur Verfügung steht und besonders bestimmen, wie der        ist, der höhere Betrag bei der Berechnung zugrunde\nGründungsstock zu tilgen ist sowie ob und in welchem        zu legen.\nUmfang die Personen, die ihn zur Verfügung gestellt\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit die Sat-\nhaben, berechtigt sein sollen, an der Vereinsverwaltung\nzung nichts anderes bestimmt.\nteilzunehmen.\n(2) Der Gründungsstock kann nur in gesetzlichen                                     § 181\nZahlungsmitteln, in von der Deutschen Bundesbank\nbestätigten Schecks, durch Gutschrift auf ein Konto                            Aufrechnungsverbot\nim Inland bei der Deutschen Bundesbank oder einem\nGegen eine Forderung des Vereins aus der Beitrags-\nKreditinstitut des Vereins oder des Vorstands zu seiner\npflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.\nfreien Verfügung eingezahlt werden. Forderungen des\nVorstands aus diesen Einzahlungen gelten als Forde-\nrungen des Vereins. Die Satzung kann statt der Einzah-                                 § 182\nlung die Hingabe eigener Wechsel gestatten.                                    Ausschreibung von\n(3) Den Personen, die den Gründungsstock zur Ver-                      Umlagen und Nachschüssen\nfügung gestellt haben, darf kein Kündigungsrecht ein-\n(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen\ngeräumt werden. In der Satzung kann ihnen außer einer\nVoraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen aus-\nVerzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung\ngeschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit\nan dem Überschuss nach der Jahresbilanz zugesichert\nzuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder\nwerden; die Aufsichtsbehörde entscheidet, welchen\nRücklagen verwendet werden müssen.\nProzentsatz des bar eingezahlten Betrags die Zinsen\nund die gesamten Bezüge nicht überschreiten dürfen.             (2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nach-\nDer Gründungsstock darf in Anteile zerlegt werden,          schüsse oder Umlagen ausgeschrieben und einge-\nüber die Anteilscheine ausgegeben werden können.            zogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              499\n§ 183                            2. die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb er-\nBekanntmachungen                               strecken soll,\n(1) Die Satzung hat zu bestimmen, wie die Vereins-        3. die Höhe des Gründungsstocks,\nbekanntmachungen erlassen werden.                            4. der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt wor-\n(2) Vereinsbekanntmachungen sind im Bundesan-                  den ist, und\nzeiger zu veröffentlichen.                                   5. die Vorstandsmitglieder.\n§ 184                            Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die\nVorstandsmitglieder haben.\nOrgane\n(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des\nDie Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein       Vereins, so ist auch das einzutragen.\nAufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Or-\ngan; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern\n§ 188\nder Mitglieder) zu bilden sind.\nVorstand\n§ 185                                (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Per-\nAnmeldung zum Handelsregister                    sonen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1 und 3,\ndie §§ 77 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie\n(1) Sämtliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie-\n§ 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maß-\nder haben den Verein bei dem Gericht, in dessen Bezirk\ngabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Haupt-\ner seinen Sitz hat, zur Eintragung ins Handelsregister\nversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung\nanzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche\ntreten. An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktienge-\nVertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.\nsetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2.\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat dem Registergericht\njede Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Sinne des                 (2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum\n§ 171 mitzuteilen.                                           Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz\n1. der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird,\n§ 186                            2. das Vereinsvermögen verteilt wird,\nUnterlagen zur Anmeldung\n3. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungs-\n(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizu-              unfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich\nfügen:                                                            seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für\n1. die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbe-                Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der\ntrieb,                                                        Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-\nschäftsleiters vereinbar sind oder\n2. die Satzung,\n3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und        4. Kredit gewährt wird.\ndes Aufsichtsrats,\n§ 189\n4. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste\nder Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name,                              Aufsichtsrat\nVorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mit-               (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen. Die\nglieder ersichtlich sind,                                Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen,\n5. die Urkunden über die Bildung des Gründungs-              die durch drei teilbar sein muss. Die Höchstzahl der\nstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des         Aufsichtsratsmitglieder beträgt 21.\nAufsichtsrats, in welchem Umfang und in welcher              (2) Der Aufsichtsrat setzt sich bei Vereinen, für die\nWeise der Gründungsstock eingezahlt ist und dass         nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Drittelbeteiligungs-\nder eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfü-       gesetzes das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, zusammen\ngung des Vorstands steht sowie                           aus Aufsichtsratsmitgliedern, die von der obersten Ver-\n6. eine Übersicht darüber, ob die Ausgaben durch im          tretung gewählt werden, und aus Aufsichtsratsmitglie-\nVoraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte        dern der Arbeitnehmer. Bei den übrigen Vereinen setzt\nBeiträge gedeckt werden sollen und, wenn im              sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern\nVoraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nach-          zusammen, die von der obersten Vertretung gewählt\nschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob         werden.\ndie Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Ver-           (3) Für den Aufsichtsrat gelten § 30 Absatz 2 und 3\nsicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.               Satz 1 und 2 erster Halbsatz, § 96 Absatz 2, die §§ 97\n(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem        bis 100, 101 Absatz 1 und 3, die §§ 102 und 103 Ab-\nGesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ent-        satz 1 und 3 bis 5 sowie die §§ 104 bis 116 des Aktien-\nsprechend.                                                   gesetzes entsprechend. Die dort der Hauptversamm-\nlung übertragenen Aufgaben hat hier die oberste Ver-\n§ 187                            tretung wahrzunehmen. Das Antragsrecht nach § 98\nEintragung                           Absatz 2 Nummer 3 und § 104 Absatz 1 Satz 1 des\nAktiengesetzes steht jedem Mitglied der obersten Ver-\n(1) Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzu-     tretung zu. An die Stelle des § 113 Absatz 3 und neben\ngeben:                                                       § 116 des Aktiengesetzes treten die Vorschriften der\n1. die Firma und der Sitz des Vereins,                       Absätze 4 und 5.","500             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n(4) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern eine Gewinn-       teilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das\nbeteiligung gewährt, so berechnet sich diese nach           nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der\ndem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags        Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2\nund der Einstellungen in die Gewinnrücklagen; der           bleibt unberührt.\nAnteil am Überschuss, der nach § 178 Absatz 3 den               (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab\nPersonen zugesichert ist, die den Gründungsstock zur        der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Über-\nVerfügung gestellt haben, ist abzusetzen. Entgegenste-      schuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres\nhende Festsetzungen sind nichtig.                           vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder\n(5) Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere        verteilt werden soll.\nzum Ersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und\nohne ihr Einschreiten die in § 188 Absatz 2 genannten                                  § 195\nHandlungen vorgenommen werden.                                               Änderung der Satzung\n§ 190                                  (1) Nur die oberste Vertretung kann die Satzung\nändern.\nSchadenersatzpflicht\n(2) Die oberste Vertretung kann das Recht zu Ände-\n§ 117 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.\nrungen, die nur die Fassung betreffen, dem Aufsichtsrat\nübertragen.\n§ 191\n(3) Die oberste Vertretung kann den Aufsichtsrat\nOberste Vertretung\nermächtigen, für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde,\nFür die oberste Vertretung gelten entsprechend die       bevor sie den Änderungsbeschluss genehmigt, Ände-\nfür die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der         rungen verlangt, dem zu entsprechen.\n§§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 sowie\n(4) Ein Beschluss der obersten Vertretung, wonach\nAbsatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1\nein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer\nbis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Ab-\neingeführt werden soll, bedarf einer Mehrheit von drei\nsatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des\nVierteln der abgegebenen Stimmen; die Satzung kann\n§ 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der\nnoch anderes fordern. Andere Beschlüsse nach den\n§§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142\nAbsätzen 1 bis 3 bedürfen einer solchen Mehrheit nur,\nbis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengeset-\nwenn die Satzung nichts anderes vorschreibt.\nzes. § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Ist die\noberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt\n§ 196\nauch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend.\nGenussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur                    Eintragung der Satzungsänderung\nauf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung             (1) Die Satzungsänderung ist zur Eintragung ins\ngewährt werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit         Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist die\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Sat-         Genehmigungsurkunde beizufügen. Es ist ferner der\nzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erforder-        vollständige Wortlaut der Satzung beizufügen; er muss\nnisse bestimmen.                                            mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein,\ndass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit\n§ 192                              dem Beschluss über die Satzungsänderung und die\nRechte von Minderheiten                      unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum\nHandelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut\nSoweit die Vorschriften des Aktiengesetzes, die nach\nder Satzung übereinstimmen.\nden §§ 188, 190 und 191 entsprechend gelten, einer\nMinderheit von Aktionären Rechte gewähren (§ 93 Ab-             (2) Bei der Eintragung kann auf die dem Gericht\nsatz 4 Satz 3, § 117 Absatz 4, § 120 Absatz 1, §§ 122,      eingereichten Urkunden über die Änderung verwiesen\n142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie       werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben\n§ 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 4 des Aktien-       nach § 187.\ngesetzes), hat die Satzung die erforderliche Minderheit         (3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Ge-\nder Mitglieder der obersten Vertretung zu bestimmen.        richt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat, ins\nHandelsregister eingetragen worden ist.\n§ 193\nVerlustrücklage                                                    § 197\nDie Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung                                 Änderung der\neines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäfts-                 allgemeinen Versicherungsbedingungen\nbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds)           (1) § 195 Absatz 1 und 2 gilt vorbehaltlich des\nzu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen        Absatzes 2 entsprechend auch für Änderungen der\nsind und welchen Mindestbetrag die Rücklage errei-          allgemeinen Versicherungsbedingungen.\nchen muss.\n(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit\n§ 194                              Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versiche-\nrungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind\nÜberschussverwendung                        Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur\n(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss       Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen\nwird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrück-     ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den\nlage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver-        Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedarf die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              501\nallgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu                                        § 201\nändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung                           Verlust der Mitgliedschaft\nbei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und au-\nßer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt.                     (1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Be-\nstandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als\n(3) Eine Änderung der Satzung oder der allgemeinen        Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines über-\nVersicherungsbedingungen berührt ein bestehendes             nehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,\nVersicherungsverhältnis nur, wenn der Versicherte der        so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Bar-\nÄnderung ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für          abfindung zu. Sie muss die Verhältnisse des Vereins\nsolche Bestimmungen, für die die Satzung ausdrücklich        zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 be-\nvorsieht, dass sie auch mit Wirkung für die bestehen-        rücksichtigen.\nden Versicherungsverhältnisse geändert werden kön-\n(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser An-\nnen.\nspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein\nseit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss an-\n§ 198\ngehören.\nAuflösung des Vereins                          (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung\nDer Verein wird aufgelöst:                                in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach\n1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,          einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festge-\nsetzt werden:\n2. durch Beschluss der obersten Vertretung,\n1. der Höhe der Versicherungssumme,\n3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über\n2. der Höhe der Beiträge,\ndas Vermögen des Vereins oder\n3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebens-\n4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die             versicherung,\nEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse\nabgelehnt wird.                                          4. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-\nstab für die Verteilung des Überschusses,\n§ 199                             5. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maß-\nstab für die Verteilung des Vermögens und\nAuflösungsbeschluss\n6. der Dauer der Mitgliedschaft.\n(1) Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf\neiner Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen\n§ 202\nStimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.\nMitglieder der obersten Vertretung, die gegen die                             Anmeldung der Auflösung\nAuflösung gestimmt haben, können dem Auflösungs-                 Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Ein-\nbeschluss zur Niederschrift widersprechen.                   tragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt\n(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Auf-         nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In die-\nsichtsbehörde. Diese hat die Genehmigung dem Regis-          sen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren\ntergericht mitzuteilen.                                      Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäfts-\nstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht\n(3) Ist der Verein durch einen Beschluss der obersten     eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses\nVertretung aufgelöst worden, so erlöschen die Versi-         oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft verse-\ncherungsverhältnisse zwischen den Mitgliedern und            hene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag\ndem Verein mit dem Zeitpunkt, den der Beschluss              ablehnenden Beschlusses zu übersenden.\nbestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier\nWochen. Versicherungsansprüche, die bis dahin ent-                                       § 203\nstanden sind, können geltend gemacht werden; im\nÜbrigen können aber nur die für künftige Versiche-                                    Abwicklung\nrungszeitabschnitte im Voraus gezahlten Beiträge nach            (1) Nach der Auflösung des Vereins findet die Ab-\nAbzug der aufgewandten Kosten zurückgefordert wer-           wicklung statt, wenn nicht über sein Vermögen das In-\nden. Diese Vorschriften gelten nicht für Lebensversi-        solvenzverfahren eröffnet worden ist.\ncherungsverhältnisse; diese bleiben unberührt, wenn              (2) Während der Abwicklung gelten die gleichen Vor-\ndie Satzung nichts anderes bestimmt.                         schriften wie vor der Abwicklung, soweit sich aus den\nfolgenden Vorschriften oder aus dem Zweck der Ab-\n§ 200                             wicklung nichts anderes ergibt. Insbesondere können\nBestandsübertragung                        Nachschüsse oder Umlagen im Sinne des § 179 aus-\ngeschrieben und eingezogen werden. Neue Versiche-\nVerträge, durch die der Versicherungsbestand des          rungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehen-\nVereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unterneh-        den nicht erhöht oder verlängert werden.\nmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirk-\nsamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung. Der                                      § 204\nBeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der\nabgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ande-                              Abwicklungsverfahren\nres bestimmt. Mit der Zustimmung ist zugleich über die           (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglie-\nHöhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen. In           der als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Be-\ndem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach           schluss der obersten Vertretung andere Personen be-\ndenen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.     stellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein.","502             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n(2) Aus wichtigen Gründen hat das Gericht Abwick-        nicht mit der Verteilung des Vermögens des Vereins\nler zu bestellen und abzuberufen, wenn es der Auf-          unter die Anfallberechtigten begonnen worden ist.\nsichtsrat oder eine in der Satzung zu bestimmende               (4) Der Fortsetzungsbeschluss hat keine Wirkung,\nMinderheit von Mitgliedern beantragt. § 402 des Geset-      bevor er in das Handelsregister des Sitzes des Vereins\nzes über das Verfahren in Familiensachen und in den         eingetragen worden ist.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt\nentsprechend. Abwickler, die nicht vom Gericht bestellt                                 § 207\nsind, kann die oberste Vertretung jederzeit abberufen.\nFür die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten                   Beitragspflicht im Insolvenzverfahren\ndie allgemeinen Vorschriften.                                   (1) Soweit Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglie-\n(3) Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 265 Ab-       der nach dem Gesetz oder der Satzung zu Beiträgen\nsatz 4, die §§ 266 bis 269, 270 Absatz 1 und 2 Satz 1       verpflichtet sind, haften sie bei Eröffnung des Insol-\nund die §§ 272, 273 des Aktiengesetzes entsprechend.        venzverfahrens dem Verein gegenüber für seine Schul-\nUnbeschadet des entsprechend anzuwendenden § 270            den.\nAbsatz 2 Satz 3 und Absatz 3 des Aktiengesetzes gel-            (2) Mitglieder, die im letzten Jahr vor dem Antrag auf\nten für die Eröffnungsbilanz, den erläuternden Bericht,     Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem\nden Jahresabschluss und den Lagebericht die auf die         Antrag ausgeschieden sind, haften für die Schulden\nAufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und           des Vereins, als ob sie ihm noch angehörten.\ndes Lageberichts des Vereins anzuwendenden Vor-\nschriften sowie die §§ 175, 176 des Aktiengesetzes                                      § 208\nund die §§ 325, 328 des Handelsgesetzbuchs sinnge-                       Rang der Insolvenzforderungen\nmäß.\n(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks\nstehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter\n§ 205\nden Insolvenzforderungen werden Ansprüche aus ei-\nTilgung des                           nem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung\nGründungsstocks; Vermögensverteilung                 des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden\n(1) Der Gründungsstock darf erst getilgt werden,         oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder\nwenn die Ansprüche sämtlicher anderer Gläubiger, ins-       nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zu-\nbesondere die der Mitglieder aus Versicherungsverhält-      stehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen\nnissen, befriedigt sind oder Sicherheit geleistet ist. Für  Insolvenzgläubiger befriedigt.\ndie Tilgung dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen               (2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine\nerhoben werden.                                             Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.\n(2) Das nach der Berichtigung der Schulden verblei-\nbende Vereinsvermögen wird an die Mitglieder verteilt,                                  § 209\ndie zur Zeit der Auflösung des Vereins vorhanden wa-                             Nachschüsse und\nren. Es wird nach demselben Maßstab verteilt, nach                       Umlagen im Insolvenzverfahren\ndem der Überschuss verteilt worden ist.                         (1) Die Nachschüsse oder Umlagen, die das Insol-\n(3) Über die Verteilung des Vermögens kann die           venzverfahren erfordert, werden vom Insolvenzverwal-\nSatzung etwas anderes bestimmen; die Bestimmung             ter festgestellt und ausgeschrieben. Dieser hat sofort,\nanderer Anfallberechtigter kann sie der obersten Ver-       nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der In-\ntretung übertragen.                                         solvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt\nist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung\n§ 206                             des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbe-\ntrags nach ihrer Beitragspflicht vorzuschießen haben.\nFortsetzung des Vereins                     Für diese Vorschussberechnung und für Zusatzberech-\n(1) Ist ein Verein durch Zeitablauf oder durch Be-       nungen gelten § 106 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3\nschluss der obersten Vertretung aufgelöst worden, so        sowie die §§ 107 bis 113 des Genossenschaftsgeset-\nkann die oberste Vertretung, solange noch nicht mit der     zes entsprechend.\nVerteilung des Vermögens unter die Anfallberechtigten           (2) Alsbald nach Beginn der Schlussverteilung nach\nbegonnen worden ist, die Fortsetzung des Vereins be-        § 196 der Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter\nschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von          zu berechnen, welche Beiträge die Mitglieder endgültig\ndrei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die             zu leisten haben. Dafür und für das weitere Verfahren\nSatzung nichts anderes bestimmt. Er bedarf der Ge-          gelten § 114 Absatz 2 und die §§ 115, 115a, 115c und\nnehmigung der Aufsichtsbehörde; diese hat die Geneh-        115d Absatz 1 sowie die §§ 115e bis 118 des Genos-\nmigung dem Registergericht mitzuteilen.                     senschaftsgesetzes entsprechend.\n(2) Gleiches gilt, wenn der Verein durch die Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren                                   § 210\naber auf Antrag des Vereins eingestellt oder nach der                             Kleinere Vereine\nBestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand\n(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sach-\ndes Vereins vorsieht, aufgehoben worden ist.\nlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenz-\n(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung des Vereins      ten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von\nzur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie       den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und 172\nhaben bei der Anmeldung nachzuweisen, dass noch             Satz 2, § 173 Absatz 1, § 174 Absatz 1, die §§ 175, 176","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               503\nund 177 Absatz 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1,             c) 10 Prozent ihrer versicherungstechnischen Rück-\n§ 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Ab-                    stellungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der\nsatz 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1              einforderbaren Beträge aus Rückversicherungs-\nund Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209.                   verträgen und von Zweckgesellschaften\nVersicherungen gegen festes Entgelt, ohne dass der\nVersicherungsnehmer Mitglied wird, dürfen nicht über-              überschreiten,\nnommen werden.                                                4. deren Geschäftstätigkeit keine Versicherungstätig-\n(2) Soweit sich nach Absatz 1 nichts anderes ergibt,            keiten zur Abdeckung von Haftpflicht-, Kredit- und\ngelten für die kleineren Vereine nur die §§ 24 bis 53 des          Kautionsversicherungsrisiken einschließt, es sei\nBürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen der §§ 29                  denn, es handelt sich um zusätzliche Risiken im\nund 37 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt je-             Sinne des § 10 Absatz 4 Satz 1, und\ndoch an die Stelle des Amtsgerichts die Aufsichtsbe-          5. die keine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit\nhörde. Soll nach der Satzung ein Aufsichtsrat bestellt             gemäß den §§ 57 bis 59 ausüben.\nwerden, so gelten dafür § 34 Absatz 1 und 2 Satz 1 und\nAbsatz 6, § 36 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 37 bis 40          Sofern das Erstversicherungsunternehmen einer\ndes Genossenschaftsgesetzes entsprechend.                     Gruppe angehört, dürfen die gesamten versicherungs-\ntechnischen Bruttorückstellungen der Gruppe den in Ar-\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum\ntikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG\nGeschäftsbetrieb und die Geschäftsführung kleinerer\ngenannten Betrag nicht überschreiten. Wenn eine Er-\nVereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von\nlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Erstversicherungs-\nden §§ 125, 138, 141, 146, 147, 149, 152 und 156\nunternehmen beantragt wird, ist Satz 1 Nummer 1 bis 3\ngestatten. Soweit sich die Abweichungen auf die Ge-\nnicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass einer der\nschäftsführung beziehen, können sie besonders davon\ndort genannten Beträge innerhalb der nächsten fünf\nabhängig gemacht werden, dass im Abstand von meh-\nJahre überschritten wird.\nreren Jahren auf Kosten des Vereins der Geschäfts-\nbetrieb und die Vermögenslage durch einen Sachver-                (2) Wenn ein Erstversicherungsunternehmen die\nständigen geprüft werden und der Prüfungsbericht der          Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und die in Ab-\nAufsichtsbehörde eingereicht wird.                            satz 1 festgelegten Summengrenzen in den letzten drei\n(4) Ob ein Verein ein kleinerer Verein ist, entscheidet    aufeinanderfolgenden Jahren nicht überschritten wurden,\ndie Aufsichtsbehörde.                                         stellt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen fest, dass\nes als kleines Versicherungsunternehmen anzusehen\nKapitel 5                             ist, es sei denn, in den nächsten fünf Jahren wird voraus-\nsichtlich eine dieser Summengrenzen überschritten.\nK l e i n e Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n\n(3) Wird eine der in Absatz 1 genannten Summen-\nund Sterbekassen\ngrenzen in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschrit-\nten, hebt die Aufsichtsbehörde die Feststellung auf.\nAbschnitt 1                           Das Erstversicherungsunternehmen gilt ab dem vierten\nKleine Versicherungsunternehmen                   Jahr nicht mehr als kleines Versicherungsunternehmen.\n(4) Auf Antrag ist ein Erstversicherungsunterneh-\n§ 211                             men, das nach den Absätzen 1 und 2 als kleines Ver-\nKleine Versicherungsunternehmen                  sicherungsunternehmen anzusehen wäre, nicht als ein\n(1) Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne die-          solches zu behandeln.\nses Gesetzes sind Erstversicherungsunternehmen,\n§ 212\n1. deren jährlich gebuchte Bruttobeitragseinnahmen\nden in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie                     Anzuwendende Vorschriften\n2009/138/EG genannten Betrag nicht überschreiten,\n(1) Für kleine Versicherungsunternehmen gelten die\n2. deren gesamte versicherungstechnischen Rückstel-           auf Erstversicherungsunternehmen, die keine Sterbe-\nlungen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder-        kassen oder Pensionskassen sind, anwendbaren Vor-\nbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und          schriften dieses Gesetzes, soweit dieses Kapitel keine\nvon Zweckgesellschaften den in Artikel 4 Absatz 1         abweichenden Regelungen enthält.\nBuchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG genannten\nBetrag nicht überschreiten,                                   (2) Für   kleine  Versicherungsunternehmen      gelten\nnicht:\n3. deren Geschäftstätigkeit keine Rückversicherungs-\ntätigkeiten einschließt, die                              1. von den Vorschriften über die Geschäftsorganisation\na) die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Richt-            § 26 Absatz 3, 4 und 6 bis 8, die §§ 27, 28 Absatz 1\nlinie 2009/138/EG genannten Beträge bezogen                und § 29 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 30 und 31,\nauf ihre gebuchten Bruttobeitragseinnahmen            2. von den Vorschriften über die Abschlussprüfung\noder ihre versicherungstechnischen Rückstellun-            § 35 Absatz 2 und § 37 Absatz 2,\ngen im Sinne des § 75 ohne Abzug der einforder-\nbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen          3. die Vorschriften über den Bericht über Solvabilität\nund von Zweckgesellschaften oder                           und Finanzlage, §§ 40 bis 42,\nb) 10 Prozent ihrer gebuchten Bruttobeitragsein-          4. von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und\nnahmen oder                                                Niederlassungsverkehr die §§ 57 bis 59,","504               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung            erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der\ndie §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie              auf Grund des § 217 Satz 1 Nummer 7 bis 10 er-\ndie §§ 131 und 133,                                             lassenen Rechtsverordnung treten,\n6. die Vorschriften des Teils 5 Kapitel 1 und § 284, so-      12. § 303 Absatz 1 und 2 Nummer 1 mit der Maßgabe,\nfern eine Gruppe von der Versicherungsaufsicht un-              dass die Verwarnung, die Abberufung oder die Un-\nterliegenden Unternehmen ausschließlich durch die               tersagung nur hinsichtlich eines Geschäftsleiters\nEinbeziehung von kleinen Versicherungsunterneh-                 oder eines Aufsichtsratsmitglieds möglich ist, und\nmen, Sterbekassen, Pensionskassen oder Pensions-          13. § 304 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass\nfonds entsteht,                                                 die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis widerrufen\n7. von den Vorschriften über Aufgaben und allgemeine                kann, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, in-\nVorschriften § 301 und                                          nerhalb von drei Monaten nach Feststellung der\n8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die                   Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung\n§§ 336 bis 352.                                                 den genehmigten Finanzierungsplan zu erfüllen,\nund die Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn es dem\n(3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allge-             Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von neun\nmeinen Maßgabe, dass an die Stelle der anrechnungs-                 Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung\nfähigen Basiseigenmittel die Eigenmittel treten, und mit            der Mindestkapitalanforderung den genehmigten\nfolgenden besonderen Maßgaben:                                      Finanzierungsplan zu erfüllen.\n1. § 9 Absatz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass als\nBestandteil des Geschäftsplans Angaben über die                                      § 213\nEigenmittelbestandteile, die die absolute Grenze                              Solvabilitäts- und\nder Mindestkapitalanforderung darstellen, einzurei-                      Mindestkapitalanforderung\nchen sind,\nKleine Versicherungsunternehmen müssen stets\n2. § 9 Absatz 3 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass sich\nüber Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechts-\ndie Regelung auf die versicherungstechnischen\nverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten\nRückstellungen nach dem Handelsgesetzbuch be-\nSolvabilitätskapitalanforderung verfügen. Ein Drittel der\nzieht,\nSolvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital-\n3. § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a mit der Maß-            anforderung.\ngabe, dass Angaben über Art und Umfang der\nGeschäftsorganisation nur zu machen sind für die                                     § 214\nGeschäftsleiter, die Mitglieder des Aufsichtsrats\nEigenmittel\nund, falls vorhanden, für den Verantwortlichen Ak-\ntuar,                                                        (1) Eigenmittel im Sinne des § 213 sind\n4. § 12 Absatz 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die             1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapi-\nRegelung auf jede Ausdehnung des Geschäftsbe-                 tal abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei\ntriebs auf ein Gebiet im Ausland anzuwenden ist,              Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der ein-\ngezahlte Gründungsstock, bei öffentlich-rechtlichen\n5. § 15 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass die\nVersicherungsunternehmen die dem eingezahlten\nAufnahme von Kapital gegen Gewährung von Ge-\nGrundkapital bei Aktiengesellschaften entsprechen-\nnussrechten oder gegen Eingehung von nachrangi-\nden Posten,\ngen Verbindlichkeiten, die mindestens die Anforde-\nrungen an die Qualitätsklasse 2 nach § 92 Absatz 2       2. die Kapitalrücklage und die Gewinnrücklagen,\nerfüllen, nicht als Fremdmittelaufnahme gilt,            3. der sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividen-\n6. § 23 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Leitlinien             den ergebende Gewinnvortrag,\nkeine Vorgaben zur internen Revision enthalten           4. Kapital, das gegen Gewährung von Genussrechten\nmüssen,                                                       eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,\n7. § 24 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich           5. Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger\ndie Regelung nur auf Geschäftsleiter und Mitglieder           Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der\ndes Aufsichtsrats bezieht,                                    Absätze 3 und 4,\n8. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Risiken,          6. bei Lebensversicherungsunternehmen und bei Kran-\ndenen das Unternehmen tatsächlich oder mög-                   kenversicherungsunternehmen, die die Krankenver-\nlicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen             sicherung nach Art der Lebensversicherung betrei-\nzu dokumentieren sind,                                        ben, die Rückstellung für Beitragsrückerstattung,\n9. § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Com-                 sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet\npliance-Funktion vorzuhalten ist,                             werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte\n10. § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nur                  Überschussanteile entfällt, sowie\ndie vorgesehene Einsetzung eines Geschäftsleiters        7. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbe-\noder die Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds              hörde\nund das Ausscheiden oder der Entzug der Befugnis              a) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grund-\nzur Vertretung des Versicherungsunternehmens                     kapitals, des Gründungsstocks oder der bei öf-\neiner dieser Personen anzuzeigen ist,                            fentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen\n11. § 141 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle                dem Grundkapital bei Aktiengesellschaften ent-\nder Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3                   sprechenden Posten, wenn der eingezahlte Teil","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               505\n25 Prozent des Grundkapitals, des Gründungs-          im Fall von vereinbarten Kapitalersetzungspflichten\nstocks oder der bei öffentlich-rechtlichen Ver-       oder Zustimmungsvorbehalten seitens der Aufsichts-\nsicherungsunternehmen dem Grundkapital bei            behörde kann eine Zurechnung des Kapitals zu den\nAktiengesellschaften entsprechenden Posten er-        Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine vorzeitige\nreicht,                                               Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne\nb) bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit          Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zu-\nund nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit            rückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die\narbeitenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs-     Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmit-\nunternehmen, wenn sie nicht die Lebensversiche-       tel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der\nrung oder die Krankenversicherung betreiben, die      vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungs-\nHälfte der Differenz zwischen den nach der            unternehmen kann sich ein entsprechendes Recht ver-\nSatzung in einem Geschäftsjahr zulässigen Nach-       traglich vorbehalten. Werden Wertpapiere über die Ge-\nschüssen und den tatsächlich geforderten Nach-        nussrechte begeben, so ist in den Zeichnungs- und\nschüssen,                                             Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3\ngenannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versiche-\nc) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewer-     rungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte ei-\ntung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven        gene Genussrechte nicht erwerben.\nnicht Ausnahmecharakter haben, und\n(3) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5\nd) bei Lebensversicherungsunternehmen nach Maß-\nist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,\ngabe der auf Grund des § 217 Satz 1 erlassenen\nVorschriften der Wert der in den Beitrag einge-       1. wenn es im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nrechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der              rens oder der Liquidation des Versicherungsunter-\nDeckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor-             nehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen\nden sind.                                                  Gläubiger zurückerstattet wird,\nMittel gemäß Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b kön-           2. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes-\nnen den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von             tens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung ge-\n50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrags der Eigen-              stellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers\nmittel und der Solvabilitätskapitalanforderung zuge-               zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf Jah-\nrechnet werden. Von der Summe der sich nach Satz 1                 ren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn das\nNummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind der um die                  Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung an-\nauszuschüttende Dividende erhöhte Verlustvortrag und               derer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt\ndie in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte                worden ist,\nabzusetzen, insbesondere ein aktivierter Geschäfts-           3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsan-\noder Firmenwert nach § 246 Absatz 1 Satz 4 des Han-                spruchs gegen Forderungen des Versicherungsun-\ndelsgesetzbuchs.                                                   ternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbind-\n(2) Kapital im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4             lichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das\nist den Eigenmitteln nur zuzurechnen,                              Versicherungsunternehmen oder durch Dritte ge-\n1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt                stellt werden und\nund das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,        4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weni-\nim Fall eines Verlusts die Zinszahlungen aufzuschie-           ger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des\nben,                                                           Vertrags fällig werden kann; sobald der Rückerstat-\n2. wenn vereinbart ist, dass es im Fall der Eröffnung              tungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird\ndes Insolvenzverfahrens oder der Liquidation des               oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, er-\nVersicherungsunternehmens erst nach Befriedigung               folgt die Zurechnung nur noch zu 40 Prozent.\naller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt          Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt\nwird,                                                     sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht ver-\n3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindes-               kürzt werden; im Fall von vereinbarten Kapitalerset-\ntens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung          zungspflichten oder Zustimmungsvorbehalten seitens\ngestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläu-     der Aufsichtsbehörde kann eine Zurechnung des Kapi-\nbigers zurückgezahlt werden muss; die Frist von fünf      tals zu den Eigenmitteln weiterhin voll erfolgen. Eine\nJahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn          vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunter-\ndas Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung       nehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Verein-\nanderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel er-         barungen zurückzugewähren, soweit das Versiche-\nsetzt worden ist,                                         rungsunternehmen nicht aufgelöst wurde und sofern\nnicht\n4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger\nals zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Ver-       1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest\ntrags fällig werden kann und                                   gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder\n5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Abschluss            2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung\ndes Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genann-             zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich\nten Rechtsfolgen ausdrücklich und in Textform hin-             ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten.\ngewiesen hat.                                             Das Versicherungsunternehmen hat bei Abschluss des\nNachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht ge-        Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten\nändert, der Nachrang nicht beschränkt und können die          Rechtsfolgen in Textform hinzuweisen; werden Wertpa-\nLaufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden;       piere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben,","506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nso ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingun-               (2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt wer-\ngen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein          den in\nVersicherungsunternehmen darf in Wertpapieren ver-\n1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und\nbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht er-\nGenussrechten,\nwerben. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf ein\nVersicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten            2. Schuldbuchforderungen,\nfür nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein aus-      3. Aktien,\nschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegrün-\ndetes Tochterunternehmen des Versicherungsunter-             4. Beteiligungen,\nnehmens eingegangen ist.                                     5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,\n(4) Kapital, das gegen Gewährung von Genussrech-          6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche An-\nten nach Absatz 2 oder auf Grund der Eingehung von                lagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie\nnachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 einge-               2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem\nzahlt ist, kann den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zu-            Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden,\ngerechnet werden, soweit der Gesamtbetrag dieses                  wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen\nKapitals nach Aufnahme 50 Prozent der Eigenmittel                 Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,\nund 50 Prozent der Solvabilitätskapitalanforderung\n7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstitu-\nnicht überschreitet. Im Fall fester Laufzeiten beträgt\nten und\ndiese Grenze 25 Prozent.\n8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von\n(5) Von der Summe der sich nach Absatz 1 Satz 1                § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zu-\nNummer 1 bis 7 ergebenden Beträge sind abzuziehen:                gelassen werden.\n1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens im            Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur an-\nSinne des § 7 Nummer 4 zweiter Halbsatz an Kredit-       gelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei\ninstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-         Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall\nmer 1 bis 5 und 7 bis 10 des Kreditwesengesetzes,        auf Antrag vorübergehend gestattet.\nan Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesen-                                     § 216\ngesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des\n§ 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes und                                       Anzeigepflichten\n(1) Zusammen mit dem nach § 341a Absatz 1 des\n2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des Ab-\nHandelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresab-\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und Forderungen aus\nschluss und Lagebericht ist der Aufsichtsbehörde\nnachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absat-\njährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalan-\nzes 1 Satz 1 Nummer 5 gegenüber den in Nummer 1\nforderung vorzulegen und sind ihr die Eigenmittel nach-\ngenannten Unternehmen, an denen das Versiche-\nzuweisen.\nrungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit\ndem zusammen es Mitglied einer horizontalen Unter-           (2) Die Versicherungsunternehmen haben über ihre\nnehmensgruppe ist.                                       gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuan-\nlagen und Bestände, zu berichten. Die Pflichten nach\nDie Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Versiche-           § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.\nrungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen\nnach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versiche-\n§ 217\nrungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nummer 1\ngenannten Unternehmen vorübergehend besitzt, um                              Verordnungsermächtigung\ndas betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und                 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nRettung finanziell zu stützen.                               tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine\n(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf ent-         Versicherungsunternehmen zu erlassen\nsprechende Beteiligungs- und Forderungstitel des Ver-          1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-\nsicherungsunternehmens an oder gegenüber Versiche-                 kapitalanforderung,\nrungsunternehmen, Versicherungsunternehmen eines\nDrittstaats, Versicherungs-Holdinggesellschaften und           2. über den für die einzelnen Versicherungssparten\nPensionsfonds im Sinne des § 236 Absatz 1.                         maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapital-\nanforderung sowie über seine Berechnung,\n§ 215                                3. darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen\nnicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel er-\nAnlagegrundsätze                               rechnet werden und in welchem Umfang sie auf\nfür das Sicherungsvermögen                           die Solvabilitätskapitalanforderung und die Min-\ndestkapitalanforderung angerechnet werden dür-\n(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach\nfen,\n§ 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebe-\nnen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmens-             4. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der ge-\nstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit             mäß § 216 zu erstellenden Solvabilitätsübersicht\nund Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versi-           und des Berichts über die Vermögensanlagen so-\ncherungsunternehmens unter Wahrung angemessener                    wie die Frist für die Einreichung bei der Aufsichts-\nMischung und Streuung erreicht werden.                             behörde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               507\n5. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die      1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zu-\nzu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-            sätzlich die allgemeinen Versicherungsbedingungen\ntende Datenqualität,                                        sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, ins-\n6. über quantitative und qualitative Vorgaben zur An-          besondere die Tarife und die Grundsätze für die\nlage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des               Berechnung der Prämien und der versicherungs-\n§ 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann            technischen Rückstellungen nach dem Handelsge-\ndie Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn              setzbuch einschließlich der verwendeten Rech-\ndiese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besit-        nungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalku-\nzen wie die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7         latorischen Herleitungen und statistischen Nach-\ngenannten Anlagen,                                          weise einzureichen sind,\n7. über einen oder mehrere Höchstwerte für den            2. § 141 Absatz 5 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass\nRechnungszins bei Versicherungsverträgen mit                der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des\nZinsgarantie,                                               Unternehmens daraufhin überprüfen muss, ob die\ndauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versiche-\n8. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-         rungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jeder-\nrungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-            zeit gewährleistet ist und das Unternehmen über\ngesetzbuchs,                                                ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätskapital-\n9. über die Höchstbeträge für die Zillmerung und               anforderung verfügt, und\n10. über die versicherungsmathematischen Rech-              3. § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz mit der\nnungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für               Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Be-\ndie Deckungsrückstellung.                                   stätigung die Bestätigung tritt, dass die Deckungs-\nrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Ermäch-\ngebildet ist (versicherungsmathematische Bestäti-\ntigungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 durch Rechts-\ngung); diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Rechts-\neinen kleineren Verein nach § 210 handelt.\nverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht\nder Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnun-\n§ 220\ngen nach Satz 1 Nummer 6 bis 10 sind im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für                             Verordnungsermächtigung\nVerbraucherschutz zu erlassen.                                  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Be-\nAbschnitt 2                         rechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforde-\nrung von Sterbekassen zu erlassen. Die Ermächtigung\nSterbekassen\nkann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nübertragen werden. Rechtsverordnungen nach den\n§ 218\nSätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des\nSterbekassen                         Bundesrates.\n(1) Sterbekassen sind Lebensversicherungsunter-\nnehmen, die nach ihrem Geschäftsplan nur Todesfall-                                     Teil 3\nrisiken im Inland versichern, soweit der Betrag ihrer                            Sicherungsfonds\nLeistungen den Durchschnittswert der Bestattungskos-\nten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese                                     § 221\nLeistungen in Sachwerten erbracht werden.\nPflichtmitgliedschaft\n(2) Sterbekassen dürfen nicht die in § 1 Absatz 2\n(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67\ngenannten Geschäfte betreiben.\nAbsatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1\ngenannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23\n§ 219\noder zum Betrieb der substitutiven Krankenversiche-\nAnzuwendende Vorschriften                     rung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der\n(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der           Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Siche-\nHöhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungs-       rungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche\ntechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212              ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen,\nbis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-         der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem\nbaren Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit        Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient.\nsie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und                (2) Pensionskassen können einem Sicherungsfonds\ndieser Abschnitt keine abweichenden Regelungen ent-         freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung vergleichbarer\nhält.                                                       Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Siche-\n(2) Von den besonderen Vorschriften über die Le-         rungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter\nbensversicherung gilt für Sterbekassen § 140 Absatz 2       Bedingungen abhängig machen.\nbis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Be-\nrichte nach § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4 nicht er-                                     § 222\nstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht an-                             Aufrechterhaltung\nzuwenden.                                                                    der Versicherungsverträge\n(3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekas-         (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraus-\nsen jeweils mit folgender Maßgabe:                          setzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 bei einem Versi-","508             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ncherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied ei-          (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf\nnes Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß      den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Ge-\n§ 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eines solchen Versiche-        schäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunter-\nrungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststel-      nehmens.\nlung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das\n(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nbetroffene Versicherungsunternehmen.\nAnordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf-\n(2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der Be-          schiebende Wirkung.\nlange der Versicherten nicht ausreichend sind, ordnet\ndie Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten                                      § 223\nBestandes an Versicherungsverträgen mit den zur                                  Sicherungsfonds\nBedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen\nerforderlichen Vermögensgegenständen auf den zu-                (1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden\nständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwen-       ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein\nden.                                                        Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht\nrechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet.\n(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Un-       Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr han-\nternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit         deln, klagen oder verklagt werden.\nder Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den\n(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der\nVersicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über;\nAnsprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten\n§ 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-\nPersonen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen\nwenden.\naus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen.\n(4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernomme-         Zu diesem Zweck sorgen die Sicherungsfonds für die\nnen Verträge gesondert von seinem restlichen Vermö-         Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versiche-\ngen und legt über sie gesondert Rechnung. Er ermittelt      rungsunternehmens.\nunverzüglich den für die vollständige Bedeckung der             (3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die\nVerpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erfor-       Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie eine\nderlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte         kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.\nVermögensgegenstände bereit. § 15 Absatz 1, die\n§§ 39, 124, 139, 141, 142, 146 bis 158 und 336 gelten           (4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte\ninsoweit entsprechend; § 140 Absatz 2 und 3 findet auf      eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.\ndie von den Sicherungsfonds verwalteten Versiche-\nrungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbe-                                       § 224\nhörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines über-                          Beleihung Privater\nnommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist\nund das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsun-      mächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen\nternehmen zurückgewährt wurde.                              mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ncherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufga-\n(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die Mittel    ben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds\ndes Sicherungsfonds gemäß § 226 Absatz 4 bis 6 nicht        einer juristischen Person des Privatrechts zu übertra-\nausreichen, um die Fortführung der Verträge zu ge-          gen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Siche-\nwährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensver-      rungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr\nsicherungsunternehmen die Verpflichtungen aus den           für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungs-\nVerträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garan-       versicherten bietet. Eine juristische Person bietet hin-\ntierten Leistungen herab. Die Aufsichtsbehörde kann         reichende Gewähr, wenn\naußerdem Anordnungen treffen, um einen außerge-             1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die\nwöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeen-            Geschäftsführung und Vertretung der juristischen\ndigungen zu verhindern.                                          Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind,\n(6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbe-        2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige\nstand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Ver-            Ausstattung und Organisation, insbesondere für die\nsicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertra-              Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und\ngen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend an-             die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene\nzuwenden. Der Sicherungsfonds kann die Versiche-                 Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro\nrungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu                vorhält und\nübertragenden Verträge bei der Übertragung ändern,\n3. sie nachweist, dass sie zur Organisation insbeson-\num sie an die Verhältnisse des übernehmenden Ver-\ndere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbei-\nsicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Ver-\ntung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der\nträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig\nBestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der\nund für die versicherten Personen zumutbar ist. Die\nLage ist.\nÄnderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des\nVertragsziels die Belange der Versicherten angemessen       Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann\nberücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestä-       beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach\ntigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treu-   Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen\nhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entspre-          die Genehmigung der Satzung und von Satzungsände-\nchend.                                                      rungen der juristischen Person vorbehalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015           509\n(2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die ju-    nischen Netto-Rückstellungen im Sinne der §§ 341e\nristische Person des Privatrechts in die Rechte und         bis 341h des Handelsgesetzbuchs der angeschlosse-\nPflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 223 Ab-     nen Versicherungsunternehmen zu erheben, wenn dies\nsatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung        zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der\nder Vermögensmasse erfolgt nicht.                           Anteil eines Versicherungsunternehmens am Fondsver-\nmögen ist zur Bedeckung seiner versicherungstechni-\n§ 225                             schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h\ndes Handelsgesetzbuchs geeignet.\nAufsicht\nDie Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwir-             (6) Auf den Sicherungsfonds für die Krankenversi-\nken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-         cherer sind die Absätze 2 bis 5 nicht anzuwenden.\nben der Sicherungsfonds gefährden können. Die Bun-          Der Sicherungsfonds erhebt nach der Übernahme der\ndesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und       Versicherungsverträge zur Erfüllung seiner Aufgaben\nerforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder      Sonderbeiträge bis zur Höhe von maximal 2 Promille\nzu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber           der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rück-\nden Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-            stellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-\nrechte nach den §§ 305 und 306 zu. Im Übrigen gelten        gesetzbuchs der angeschlossenen Krankenversiche-\nfür die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses         rungsunternehmen.\nKapitels sowie § 332.                                           (7) Das Nähere über den Mindestbetrag des Siche-\nrungsvermögens, die Jahres- und Sonderbeiträge so-\n§ 226                             wie die Obergrenze für die Zahlungen pro Kalenderjahr\nFinanzierung                          regelt das Bundesministerium der Finanzen im Beneh-\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n(1) Die Versicherungsunternehmen, die einem Siche-       braucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der\nrungsfonds angehören, sind verpflichtet, Beiträge an        Zustimmung des Bundesrates bedarf. Hinsichtlich der\nden Sicherungsfonds zu leisten. Die Beiträge sollen         Jahresbeiträge sind Art und Umfang der gesicherten\ndie Fehlbeträge der übernommenen Versicherungs-             Geschäfte sowie die Anzahl, Größe und Geschäfts-\nverträge, die entstehenden Verwaltungskosten und            struktur der dem Sicherungsfonds angehörenden Ver-\nsonstige Kosten, die durch die Tätigkeit des Siche-         sicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe\nrungsfonds entstehen, decken.                               der Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-      Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverordnung\nnommenen Versicherungsverträgen haftet der Siche-           kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel ent-\nrungsfonds nur mit dem auf Grund der Beitragsleistun-       halten.\ngen nach Abzug der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur              (8) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-\nVerfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 222           fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen\nAbsatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenstän-            des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die voll-\nden. Dieses Vermögen haftet nicht für die sonstigen         streckbare Ausfertigung erteilt der Sicherungsfonds.\nVerbindlichkeiten des Sicherungsfonds. Ein Siche-\nrungsfonds nach § 224 hat dieses Vermögen getrennt\nvon seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwal-                                  § 227\nten.                                                                Rechnungslegung des Sicherungsfonds\n(3) Die für die Übernahme von Versicherungsverträ-           (1) Die Sicherungsfonds haben für den Schluss ei-\ngen angesammelten Mittel (Sicherungsvermögen) sind          nes jeden Kalenderjahres jeweils einen Geschäftsbe-\ngemäß den Grundsätzen des § 124 Absatz 1 anzu-              richt aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschafts-\nlegen.                                                      prüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungs-\n(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille der      gesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des\nSumme der versicherungstechnischen Netto-Rückstel-          Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu\nlungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handels-           beauftragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundes-\ngesetzbuchs aller dem Sicherungsfonds angeschlosse-         anstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich\nnen Versicherungsunternehmen nicht unterschreiten.          nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt\nkann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige\n(5) Die angeschlossenen Versicherungsunternehmen\ndie Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn\nsind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe\ndies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist;\nder Jahresbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die\nWiderspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben\nLebensversicherer angehörenden Versicherungsunter-\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht\nnehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer versiche-\nmuss Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen\nrungstechnischen Netto-Rückstellungen im Sinne der\nVerhältnissen des Sicherungsfonds, insbesondere zur\n§§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs. Der indivi-\nHöhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel\nduelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunternehmens\nfür Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie\nwird vom Sicherungsfonds nach dem in der Verordnung\nzu den Kosten der Verwaltung, enthalten.\nnach Absatz 7 festgelegten Verfahren jährlich ermittelt.\nErträge des Sicherungsfonds werden an die dem Si-               (2) Die Sicherungsfonds haben der Bundesanstalt\ncherungsfonds angehörenden Versicherungsunterneh-           den festgestellten Geschäftsbericht jeweils bis zum\nmen im Verhältnis ihrer Beiträge ausgeschüttet. Der         31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat der Bundesanstalt\nSicherungsfonds hat Sonderbeiträge bis zur Höhe von         den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts\nmaximal 1 Promille der Summe der versicherungstech-         unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzurei-","510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nchen. Die Bundesanstalt ist auf Anforderung auch über        weiterhin nicht erfüllt werden. Nach dem Ausschluss\ndie Angaben nach Absatz 1 Satz 4 näher zu unterrich-         haftet der Sicherungsfonds nur noch für Verbindlichkei-\nten.                                                         ten des Versicherungsunternehmens, die vor Ablauf\ndieser Frist begründet wurden.\n§ 228                                 (2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungsunter-\nMitwirkungspflichten                       nehmens, die entstanden sind, nachdem seine Erlaub-\n(1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,       nis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet der\ndem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf Verlan-          Sicherungsfonds nicht.\ngen alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vor-\nzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahrneh-                                        § 230\nmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benötigt.                             Verschwiegenheitspflicht\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete            Personen, die bei einem Sicherungsfonds beschäf-\nkann die Auskunft zu solchen Fragen verweigern, deren        tigt oder für ihn tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse,\nBeantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-          insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,\nsatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-            nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Sie sind\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher         nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz             (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Ver-          gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-\npflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Aus-     pflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten\nkunft zu belehren.                                           liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt\n(3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die         weitergegeben werden.\nPersonen, derer sie sich bedienen, können die Ge-\nschäftsräume eines Versicherungsunternehmens inner-                                     § 231\nhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten be-                                 Zwangsmittel\ntreten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung\ngemäß § 222 Absatz 1 getroffen hat. Ihnen sind sämt-             (1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen\nliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, um eine      nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-\nBestandsübertragung vorzubereiten. Sofern Funktio-           ckungsgesetzes durchsetzen.\nnen des Versicherungsunternehmens auf ein anderes                (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-\nUnternehmen ausgegliedert worden sind, gelten die            nahmen gemäß § 226 Absatz 1 und 5 Satz 1 sowie\nSätze 1 und 2 gegenüber diesem Unternehmen ent-              § 228 Absatz 1 bis zu fünfzigtausend Euro.\nsprechend.\n(4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand übertra-                                     Teil 4\ngen wird, Verträge über eine Ausgliederung, die der Ver-                         Einrichtungen der\nwaltung des Bestandes dient, abgeschlossen, kann der                      betrieblichen Altersversorgung\nSicherungsfonds anstelle des Unternehmens in den\nVertrag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung des\nKapitel 1\nVertrags durch den Dienstleister ist frühestens zum                             Pensionskassen\nletzten Tag des zwölften Monats nach dem Eintritt des\nSicherungsfonds möglich. Fordert der andere Teil den                                    § 232\nSicherungsfonds zur Ausübung seines Wahlrechts auf,\nPensionskassen\nso hat der Sicherungsfonds unverzüglich zu erklären,\nob er in den Vertrag eintreten will. Unterlässt er dies,         (1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständi-\nkann er auf Erfüllung nicht bestehen.                        ges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck\ndie Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens\n§ 229                             wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das\nAusschluss                           1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitalde-\nckungsverfahrens betreibt,\n(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei-\ntrags- oder Mitwirkungspflichten nach § 226 oder             2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des\n§ 228 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht          Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit\nrechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes-               das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können\nanstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die          die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige\nzuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie diese un-           Leistungen vorsehen,\nverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunternehmen auch        3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene er-\ninnerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die                bringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld be-\nBundesanstalt seine Verpflichtungen nicht, kann der               grenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungs-\nSicherungsfonds dem Versicherungsunternehmen mit                  kosten vereinbart werden kann, und\neiner Frist von zwölf Monaten den Ausschluss aus\ndem Sicherungsfonds ankündigen. Nach Ablauf dieser           4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf\nFrist kann der Sicherungsfonds mit Zustimmung der                 Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder\nBundesanstalt das Versicherungsunternehmen von                    Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.\ndem Sicherungsfonds ausschließen, wenn die Ver-                  (2) Pensionskassen dürfen die in § 1 Absatz 2\npflichtungen von dem Versicherungsunternehmen                Satz 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              511\n§ 233                              rungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten\nZeitpunkt in Kraft getreten sind, ist § 336 entsprechend\nRegulierte Pensionskassen                     anzuwenden, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt\n(1) Pensionskassen in der Rechtsform des Versiche-         genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt\nrungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bun-           in diesen Fällen nicht.\ndesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn\n(4) Auf die am 2. September 2005 zugelassenen\n1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche          Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des\ngekürzt werden dürfen,                                    Absatzes 1 oder 2 erfüllen, ist Absatz 3 Satz 2 und 3\nentsprechend anzuwenden.\n2. nach ihrer Satzung mindestens 50 Prozent der Mit-\nglieder der obersten Vertretung Versicherte oder ihre\n§ 234\nVertreter sein sollen; bei Pensionskassen, die nur\ndas Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein sol-                        Anzuwendende Vorschriften\nches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt\nwerden,                                                       (1) Auf Pensionskassen sind die nach den §§ 212\nbis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-\n3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrenten-       baren Vorschriften anzuwenden, soweit diese Lebens-\ngesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter          versicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil\noder die Inhaber der Trägerunternehmen sowie sol-         keine abweichenden Regelungen enthält.\nche Personen versichern, die der Pensionskasse\ndurch Gesetz zugewiesen werden oder die ihr Ver-              (2) Für Pensionskassen gelten § 124 dieses Geset-\nsicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach           zes und § 341k des Handelsgesetzbuchs; § 36 Absatz 2\nBeendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen,         findet keine Anwendung. Außerdem haben sie über\nund                                                       eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. Satz 2 gilt\nnicht für Pensionskassen in der Rechtsform des Ver-\n4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für              sicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren Bilanz-\ndie Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben        summe am Abschlussstichtag des vorausgegangenen\nund keine Vergütung für die Vermittlung oder den          Geschäftsjahres 125 Millionen Euro nicht überstieg. Die\nAbschluss von Versicherungsverträgen gewähren             Aufsichtsbehörde soll andere Pensionskassen auf\n(regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei de-           Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn\nnen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die           sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine\nVoraussetzungen des § 156a Absatz 3 Satz 1 des Ver-            unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art,\nsicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung vom                 des Umfangs und der Komplexität des betriebenen\n15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag eben-            Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unver-\nfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag,         hältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu widerrufen,\nwenn die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.         wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre\n§ 210 Absatz 3 Satz 1, § 219 Absatz 2 Satz 2 und               Voraussetzungen entfallen sind. Die §§ 52 bis 56, 212\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-             Absatz 3 Nummer 5 und 6, § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1\nden. § 140 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4, § 145 Ab-             Nummer 8 sowie § 294 Absatz 5 finden keine Anwen-\nsatz 2 und § 234 Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten nicht          dung.\nfür Pensionskassen, deren Antrag nach Satz 3 geneh-                (3) Von den nach Absatz 1 anzuwendenden Vor-\nmigt wurde. Auf regulierte Pensionskassen, die mit             schriften sind auf Pensionskassen die folgenden Vor-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe                  schriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe anzu-\ndes § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsver-              wenden:\ntragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsge-\nsetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben,                 1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass\nfindet § 139 Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regu-                    mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemei-\nlierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des                     nen Versicherungsbedingungen einzureichen sind;\n§ 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertrags-\n2. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-\ngesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes\nmigungspflicht nicht für allgemeine Versiche-\nabweichende Bestimmungen getroffen haben, können\nrungsbedingungen gilt; Änderungen und die Ein-\nmit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Siche-\nführung neuer allgemeiner Versicherungsbedin-\nrungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zins-\ngungen werden erst drei Monate nach Vorlage\ngarantie gemäß § 139 Absatz 4 nach einem abweichen-\nbei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Auf-\nden Verfahren berechnen.\nsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit\n(2) Separate Abrechnungsverbände nach § 2 Ab-                     feststellt;\nsatz 1, Pensionskassen unter Landesaufsicht und\nPensionskassen, die auf Grund eines allgemeinverbind-          3.     § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions-\nlichen Tarifvertrags errichtete gemeinsame Einrichtun-                kassen die unternehmensinternen Risikoberichte\ngen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgeset-                 im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit\nzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen.                 diese die Berichterstattung gegenüber dem Vor-\nstand betreffen, innerhalb eines Monats nach Vor-\n(3) Erfüllt eine Pensionskasse nicht mehr die Voraus-             lage beim Vorstand bei der Aufsichtsbehörde ein-\nsetzungen des Absatzes 1 oder 2, stellt die Bundesan-                 zureichen haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensi-\nstalt durch Bescheid fest, dass es sich nicht mehr um                 onskassen auf Antrag von dieser Pflicht befreien,\neine regulierte Pensionskasse handelt. Auf Versiche-                  wenn sie nachweisen, dass der geforderte Auf-","512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der            (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von\nKomplexität des betriebenen Geschäfts und der          der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Ge-\nmit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig          schäftsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist\nwäre; die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der     für dieses Investmentvermögen entsprechend den\nAufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraus-        §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlage-\nsetzungen für die Freistellung entfallen sind;         gesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investment-\ngesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-\n4. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die\nsung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2\nAufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen der\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des\nPensionskasse um einen angemessenen Zeitraum\nInvestmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 gelten-\nverlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist\nden Fassung ist nicht anzuwenden.\nentsprechend anzuwenden;\n(5) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, ist auf\n5. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe,          Pensionskassen abweichend von § 210 auch § 184 an-\ndass anstelle der Grundsätze der auf Grund des         zuwenden. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der\n§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die          Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ\nGrundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1            zu bestellen ist. Abweichend von § 141 Absatz 5 Num-\nNummer 4 bis 7 erlassenen Rechtsverordnung             mer 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungs-\neingehalten werden;                                    mathematische Bestätigung auch bei einem kleineren\n6. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän-         Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu\ngige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse          bestätigen, dass die Voraussetzungen der nach § 235\nim Bereich der betrieblichen Altersversorgung er-      Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 oder 9 erlassenen Rechts-\nworben haben muss;                                     verordnung erfüllt sind.\n7. § 144 mit der Maßgabe, dass Versorgungsanwär-                                      § 235\nter und Versorgungsempfänger auch als Versiche-\nrungsnehmer die dort genannten Angaben erhal-                          Verordnungsermächtigung\nten;                                                       (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung\n8. § 213 mit der Maßgabe, dass Pensionskassen\nVorschriften zu erlassen\nstets über Eigenmittel mindestens in Höhe der\ndurch Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1               1. über die Berechnung und die Höhe der Solvabili-\nNummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanfor-             tätskapitalanforderung;\nderung verfügen müssen; ein Drittel der Solva-           2. über den maßgebenden Mindestbetrag der Min-\nbilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapital-          destkapitalanforderung sowie über seine Berech-\nanforderung;                                                 nung;\n9. § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe d mit            3. darüber, wie nicht in der Bilanz ausgewiesene Ei-\nder Maßgabe, dass bei Pensionskassen nach                    genmittel errechnet werden und in welchem Um-\nMaßgabe der auf Grund des § 235 Absatz 1 erlas-              fang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung\nsenen Vorschriften der Wert der in den Beitrag ein-          und die Mindestkapitalanforderung angerechnet\ngerechneten Abschlusskosten, soweit sie bei der              werden dürfen;\nDeckungsrückstellung nicht berücksichtigt wor-           4. über einen oder mehrere Höchstwerte für den\nden sind, auf Antrag und mit Zustimmung der Auf-             Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit\nsichtsbehörde zu den Eigenmitteln im Sinne des               Zinsgarantie;\n§ 213 zählt;\n5. über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-\n9a. § 215 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der                rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-\nRechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6                  gesetzbuchs;\ndie Rechtverordnung nach § 235 Absatz 1 Num-\n6. über die Höchstbeträge für die Zillmerung;\nmer 10 tritt;\n7. über die versicherungsmathematischen Rech-\n10. § 216 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Pensions-                nungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für\nkassen zusätzlich ihre Anlagepolitik jährlich, nach          die Deckungsrückstellung;\neiner wesentlichen Änderung der Anlagepolitik\nzudem unverzüglich, gegenüber der Aufsichts-             8. darüber, wie bei Pensionskassen, bei denen ver-\nbehörde darzulegen haben; hierzu haben sie eine              traglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber\nErklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik              zur Prämienzahlung verpflichtet sind, für Lebens-\nzu übersenden, die Angaben über das Verfahren                versicherungsverträge, denen kein genehmigter\nzur Risikobewertung und zur Risikosteuerung so-              Geschäftsplan zugrunde liegt, der auf die Arbeit-\nwie zur Strategie enthält, und                               nehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen\nErträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung\n11. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass                    der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen\nGegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Ein-            im Sinne des § 140 Absatz 2 ist;\nhaltung der im Bereich der betrieblichen Alters-\n9. über die versicherungsmathematischen Methoden\nversorgung von den Einrichtungen zu beachten-\nzur Berechnung der Prämien einschließlich der Prä-\nden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist.\nmienänderungen und der versicherungstechni-\nVon § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung                   schen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e\nder Aufsichtsbehörde abweichen.                                   bis 341h des Handelsgesetzbuchs, insbesondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               513\nder Deckungsrückstellung, bei Pensionskassen mit             mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern\nkollektiven Finanzierungssystemen für Lebensver-             erbringt,\nsicherungsverträge, denen kein genehmigter Ge-\n2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese\nschäftsplan zugrunde liegt, insbesondere darüber\nLeistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge\nwie die maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit,\nnicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch ver-\nzur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des\nsicherungsförmige Garantien zusagen darf,\nRisikos und zur Stornowahrscheinlichkeit, die\nAnnahmen über die Zusammensetzung des Be-               3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf\nstandes und des Neuzugangs, der Zinssatz ein-                Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und\nschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und\n4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als le-\ndie Grundsätze für die Bemessung der sonstigen\nbenslange Zahlung oder als Einmalkapitalzahlung zu\nZuschläge zu berücksichtigen sind;\nerbringen.\n10. über Anlagegrundsätze qualitativer und quantitati-\nver Art für das Sicherungsvermögen ergänzend zu         Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Num-\n§ 124 Absatz 1, um die Kongruenz sowie die dau-         mer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen\nernde Erfüllbarkeit des jeweiligen Geschäftsplans       Kapitalwahlrecht verbunden werden.\nsicherzustellen, wobei die Anlageformen des                 (2) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistun-\n§ 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und weitere        gen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbrin-\ndurch diese Verordnung zugelassene Anlageformen         gen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber\nsowie die Festlegungen im Geschäftsplan hinsicht-       auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fes-\nlich des Anlagerisikos und des Trägers dieses Risi-     ter Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen\nkos zu berücksichtigen sind, sowie über Beschrän-       werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1\nkungen von Anlagen beim Trägerunternehmen;              Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.\n11. über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß § 35              (3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gel-\nAbsatz 1, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben        ten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17\nder Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesonde-      Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden\nre, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der      Personen.\nvon den Pensionskassen durchgeführten Versiche-\nrungsgeschäfte zu erhalten;                                 (4) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb\nder Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.\n12. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der\ngemäß § 216 Absatz 1 zu erstellenden Solvabili-\ntätsübersicht und des Berichts über die                                             § 237\nVermögensanlagen sowie die Frist für die Einrei-                        Anzuwendende Vorschriften\nchung bei der Aufsichtsbehörde und\n(1) Auf Pensionsfonds sind die nach den §§ 212\n13. über die Art und Weise der Datenübermittlung, die        bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwend-\nzu verwendenden Datenformate sowie die einzuhal-        baren Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit\ntende Datenqualität.                                    sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und\nDie Artikel 17 bis 17d und 18 der Richtlinie 2003/41/EG      dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                Nicht anwendbar sind § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2,\n3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichti-       § 36 Absatz 2, die §§ 52 bis 56, 125 Absatz 5 und 6,\ngung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversor-       § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210 und 212 Absatz 3\ngung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) in der jeweils        Nummer 5 und 6, die §§ 213 bis 215, 294 Absatz 5\ngeltenden Fassung sind zu beachten.                          und 6 Satz 2, § 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie\nAbsatz 5 Satz 2 und § 313.\n(2) Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\nauf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsver-              (2) Für Pensionsfonds gilt § 124 Absatz 1 entspre-\nordnungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 be-           chend. Außerdem haben sie über eine interne Revision\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Rechts-         nach § 30 zu verfügen. Die Aufsichtsbehörde soll Pen-\nverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11            sionsfonds auf Antrag von der Anwendung des § 30\nund nach Satz 1, soweit sie die Ermächtigung nach Ab-        befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte\nsatz 1 Satz 1 Nummer 9 und 11 erfassen, ergehen im           Aufwand für eine unabhängige interne Revision in An-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz            betracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des\nund für Verbraucherschutz.                                   betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen\nRisiken unverhältnismäßig wäre. Die Freistellung ist zu\nKapitel 2                             widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird,\ndass ihre Voraussetzungen entfallen sind.\nPensionsfonds\n(3) Von den auf kleine Versicherungsunternehmen\n§ 236                              anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit\nsie Lebensversicherungsunternehmen betreffen, sind\nPensionsfonds                          auf Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit\n(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist        der jeweils folgenden Maßgabe entsprechend anzu-\neine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die                wenden:\n1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen            1. § 8 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis\nder betrieblichen Altersversorgung für einen oder              nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europä-","514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf             Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger\nGegenseitigkeit erteilt werden darf; auf Pensions-            sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse\nfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind die Vorschrif-          die Versorgungsverhältnisse treten und dass\nten über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit             Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die\nentsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes                Einhaltung der im Bereich der betrieblichen\nbestimmt ist;                                                 Altersversorgung von den Einrichtungen zu beach-\ntenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften\n2. § 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass mit               ist, und\ndem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzu-\nreichen sind; Pensionspläne sind die im Rahmen          11. § 300 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\ndes Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen                 Belange der Versicherten die Belange der Versor-\nzur planmäßigen Leistungserbringung im Versor-                gungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie\ngungsfall;                                                    an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Ver-\nsorgungsverhältnisse treten.\n3. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Geneh-\nmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Ände-          (4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von\nrungen der Pensionspläne und die Einführung             der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensi-\nneuer Pensionspläne werden erst drei Monate nach        onsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für\nVorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die     dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67,\nAufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit      101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetz-\nfeststellt;                                             buchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes\nin der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung geson-\n4. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensions-           dert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapital-\nfonds die unternehmensinternen Risikoberichte im        anlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investment-\nSinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit diese      gesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fas-\ndie Berichterstattung gegenüber dem Vorstand be-        sung ist nicht anzuwenden.\ntreffen, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim\nVorstand bei der Aufsichtsbehörde einzureichen\nhaben; die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds                                      § 238\nauf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn sie                          Finanzielle Ausstattung\nnachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbe-\ntracht der Art, des Umfangs und der Komplexität             Pensionsfonds haben stets über Eigenmittel mindes-\ndes betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbun-       tens in Höhe der geforderten Solvabilitätskapitalan-\ndenen Risiken unverhältnismäßig wäre; die Freistel-     forderung zu verfügen, die sich nach dem gesamten\nlung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde       Geschäftsumfang bemisst. Ein Drittel der Solvabilitäts-\nbekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen       kapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.\nsind;\n5. § 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die                                     § 239\nAufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des                                 Vermögensanlage\nPensionsfonds um einen angemessenen Zeitraum\nverlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist            (1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der\nentsprechend anzuwenden;                                jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bil-\nden. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände\n6. § 140 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle      der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer\nder Belange der Versicherten die Belange der            der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden\nVersorgungsanwärter und Versorgungsempfänger            Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des je-\nsowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse       weiligen Pensionsplans angelegt werden.\ndie Versorgungsverhältnisse treten und an die\nStelle der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2             (2) Die Pensionsfonds sind verpflichtet, jährlich,\ndie Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 7         nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik zu-\ntritt;                                                  dem unverzüglich, ihre Anlagepolitik gegenüber der\nAufsichtsbehörde darzulegen. Hierzu haben sie eine Er-\n7. § 141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe,          klärung über die Grundsätze der Anlagepolitik zu über-\ndass anstelle der Grundsätze der auf Grund des          senden, die Angaben über das Verfahren zur Risikobe-\n§ 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die           wertung und zur Risikosteuerung sowie zur Strategie in\nGrundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Num-          Bezug auf den jeweiligen Pensionsplan, insbesondere\nmer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung einge-        die Aufteilung der Vermögenswerte je nach Art und\nhalten werden;                                          Dauer der Altersversorgungsleistungen, enthält.\n8. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhän-             (3) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensionsplans\ngige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse           kann auch bei einer vorübergehenden Unterdeckung\nim Bereich der betrieblichen Altersversorgung er-       als gewährleistet angesehen werden, wenn die Unter-\nworben haben muss;                                      deckung 5 Prozent des Betrags der versicherungstech-\n9. § 144 mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die        nischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h\ndort genannten Angaben erhält;                          des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt und die Be-\nlange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfän-\n10. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die       ger gewahrt sind. In diesem Fall ist ein zwischen Arbeit-\nStelle der Belange der Versicherten die Belange der     geber und Pensionsfonds vereinbarter Plan zur Wieder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               515\nherstellung der Bedeckung des Sicherungsvermögens                  und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die\n(Bedeckungsplan) erforderlich, der der Genehmigung                 Anzahl der Versorgungsfälle, soweit dies zur Durch-\nder Aufsichtsbehörde bedarf. Der Plan muss folgende                führung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforder-\nBedingungen erfüllen:                                              lich ist;\n1. aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur voll-             4. den Inhalt des Prüfungsberichts nach § 341k des\nständigen Bedeckung der versicherungstechnischen               Handelsgesetzbuchs, soweit dies zur Durchführung\nRückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des               der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist,\nHandelsgesetzbuchs erforderliche Höhe der Vermö-               insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beur-\ngenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums               teilung der von den Pensionsfonds durchgeführten\nerreicht werden soll; der Zeitraum darf drei Jahre             Geschäfte zu erhalten;\nnicht überschreiten, und\n5. den Inhalt des Prüfungsberichts gemäß § 35\n2. bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situa-           Absatz 1 Satz 1, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\ntion des Pensionsfonds zu berücksichtigen, insbe-              gaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbe-\nsondere die Struktur seiner Aktiva und Passiva, sein           sondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\nRisikoprofil, sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der       der von den Pensionsfonds durchgeführten Ge-\nVersorgungsberechtigten sowie gegebenenfalls die               schäfte zu erhalten;\nTatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes\nSystem handelt.                                             6. die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu\nverwendenden Datenformate sowie die einzuhal-\nDie Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Ar-\ntende Datenqualität;\nbeitgeber die Erfüllung der Nachschusspflicht zur voll-\nständigen Bedeckung der versicherungstechnischen                7. die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücker-\nRückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des                   stattung gemäß § 145 Absatz 2 in Verbindung mit\nHandelsgesetzbuchs durch Bürgschaft oder Garantie                  § 237;\neines geeigneten Kreditinstituts oder in anderer geeig-\nneter Weise sichergestellt ist. Der Pensionsfonds hat           8. Anlagegrundsätze qualitativer und quantitativer Art\ndem Pensionssicherungsverein die Vereinbarung unver-               für das Sicherungsvermögen ergänzend zu § 124\nzüglich zur Kenntnis zu geben.                                     Absatz 1, um die Kongruenz und die dauernde Er-\nfüllbarkeit des jeweiligen Pensionsplans sicherzu-\n(4) Für Pensionspläne nach § 236 Absatz 2 ist                   stellen, wobei die Anlageformen des § 215 Absatz 2\nAbsatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die                      Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie weitere durch diese\nUnterdeckung 10 Prozent des Betrags der versiche-                  Verordnung zugelassene Anlageformen sowie die\nrungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e               Festlegungen im Pensionsplan hinsichtlich des\nbis 341h des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt. Die              Anlagerisikos und des Trägers dieses Risikos zu\nFrist, bis zu der die vollständige Bedeckung wieder er-            berücksichtigen sind, sowie über Beschränkungen\nreicht werden muss, kann von der Aufsichtsbehörde                  von Anlagen beim Trägerunternehmen; Artikel 18\nverlängert werden; sie darf insgesamt zehn Jahre nicht             der Richtlinie 2003/41/EG ist zu beachten;\nüberschreiten.\n9. die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapi-\n§ 240                                  talanforderung, den für Pensionsfonds maßgeb-\nlichen Mindestbetrag der Mindestkapitalanforde-\nVerordnungsermächtigung                            rung sowie damit zusammenhängende Genehmi-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-                 gungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens, da-\ntigt, für Pensionsfonds, die nicht der Aufsicht durch die          rüber, was als Eigenmittel im Sinne des § 238 an-\nAufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch                    zusehen ist und in welchem Umfang die Eigenmittel\nRechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über                     auf die Solvabilitätskapitalanforderung angerechnet\nwerden dürfen, darüber, dass der Aufsichtsbehörde\n1. den Wortlaut der versicherungsmathematischen                  über die Solvabilitätskapitalanforderung und die\nBestätigung, den Inhalt, den Umfang und die                  Eigenmittel zu berichten ist sowie über die Form\nVorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141            und den Inhalt und die Frist für die Einreichung die-\nAbsatz 5 Nummer 2 sowie über den Inhalt, den                 ses Berichts bei der Aufsichtsbehörde; dabei sind\nUmfang und die Vorlagefrist des Berichts gemäß               die Artikel 17 bis 17d der Richtlinie 2003/41/EG zu\n§ 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung               beachten;\nmit § 237;\n10. Höchstwerte für den Rechnungszins bei Verträgen\n2. die Buchführung, den Inhalt, die Form und die\nmit Zinsgarantie;\nStückzahl des bei der Aufsichtsbehörde einzurei-\nchenden internen Berichts, bestehend aus einer          11. weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontie-\nfür Aufsichtszwecke gegliederten Bilanz und einer            rungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handels-\nGewinn-und-Verlustrechnung sowie besonderen                  gesetzbuchs sowie\nErläuterungen zur Bilanz und zur Gewinn-und-Ver-\nlustrechnung, soweit dies zur Durchführung der          12. die versicherungsmathematischen Rechnungs-\nAufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;                grundlagen und die Bewertungsansätze für die\nDeckungsrückstellung.\n3. den Inhalt, die Form und die Stückzahl des bei der\nAufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden        Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf\ninternen Zwischenberichts, bestehend aus einer          die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverord-\nZusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs-            nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der","516             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nZustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen              2. die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Arti-\nnach Satz 1 Nummer 4 und 10 bis 12 und nach Satz 2,              kel 18 Absatz 7 und Artikel 20 Absatz 7 der Richt-\nsoweit sie die Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 4               linie 2003/41/EG anzuwenden sind.\nund 10 bis 12 erfassen, ergehen im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-           Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1, spätestens zwei\ncherschutz.                                                 Monate nach Erhalt der Benachrichtigung nach Ab-\nsatz 3 Satz 2, darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im\nEinklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften auf-\nKapitel 3                             nehmen.\nGrenzüberschreitende Geschäfts-                              (5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Europäischen\ntätigkeit von Einrichtungen                        Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die\nder betrieblichen Altersversorgung                        betriebliche Altersversorgung mit, in welchen Mitglied-\noder Vertragsstaaten der Pensionsfonds tätig ist. Die\nAufsichtsbehörde unterrichtet diese Behörde unverzüg-\n§ 241\nlich über die dem betreffenden Pensionsfonds erteilte\nGrenzüberschreitende                       Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, wenn er erstmals be-\nTätigkeit von Pensionskassen                   rechtigt ist, grenzüberschreitend tätig zu werden.\nAuf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensi-            (6) Die Aufsichtsbehörde trifft in Abstimmung mit\nonskassen ist § 242 mit Ausnahme des Absatzes 1             den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder\nSatz 2 entsprechend anzuwenden; Teil 2 Kapitel 1 Ab-        Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um si-\nschnitt 7 Unterabschnitt 1 ist nicht anzuwenden. Auf        cherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen\ndie Geschäfte im Ausland ist § 232 Absatz 1 Nummer 2        Behörden festgestellten Verstöße gegen arbeits- und\nund 3 nicht anzuwenden.                                     sozialrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das\nUnternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten\nVorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit\n§ 242\ndes Unternehmens untersagen oder einschränken.\nGrenzüberschreitende\n(7) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unter-\nTätigkeit von Pensionsfonds\nliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbe-\n(1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Ab-            hörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unter-\nsätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten     nehmens. Die Bundesanstalt unterstützt die Landes-\nGeschäft betreiben. Auf dieses Geschäft sind Teil 2 Ka-     aufsichtsbehörde auf Anforderung bei der Durchfüh-\npitel 1 Abschnitt 7 Unterabschnitt 1, § 236 Absatz 1        rung des Notifikationsverfahrens und bei der Durchfüh-\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 sowie Absatz 2             rung von Maßnahmen nach Absatz 6.\nund § 239 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. Die\n(8) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf\nAufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft die Bildung\nein Gebiet außerhalb der Mitglied- oder Vertragsstaaten\neines gesonderten Sicherungsvermögens verlangen.\ngilt § 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.\n(2) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde ihre\nAbsicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerun-                               § 243\nternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder\nVertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betref-                         Einrichtungen mit Sitz\nfenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen.                 in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nGleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens\nund die Hauptmerkmale des für das Trägerunterneh-               (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Al-\nmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzu-          tersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder\ngeben.                                                      Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden\nAbsätze im Inland Geschäfte betreiben. Teil 2 Kapitel 1\n(3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichts-        Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 ist nicht anzuwenden.\nbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten\nTätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Ver-             (2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Be-\nwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation      hörden des Herkunftsstaats innerhalb von zwei Mona-\nder Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten     ten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Absatz 3 der\nTätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach    Richtlinie 2003/41/EG über die arbeits- und sozialrecht-\nAbsatz 2 vorgelegten Angaben innerhalb von drei             lichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Alters-\nMonaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des            versorgung sowie über die Regelungen des Absat-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrich-       zes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt\ntigt hierüber den Pensionsfonds.                            über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung\nder zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1\n(4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensions-       genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des\nfonds die von den zuständigen Behörden des anderen          Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1\nMitglied- oder Vertragsstaats erteilten Informationen       genannten Vorschriften im Inland aufnehmen.\nüber\n(3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchfüh-\n1. die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vor-    rungsweg im Sinne des § 1b Absatz 2 bis 4 des Be-\nschriften im Bereich der betrieblichen Altersversor-    triebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist,\ngung sowie                                              und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                     517\nund den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-                                           Teil 5\nverein auf Gegenseitigkeit.\nGruppen\n(4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständi-\ngen Behörden des Herkunftsstaats über wesentliche                                       Kapitel 1\nÄnderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vor-\nschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversor-         B e a u f s i c h t i g u n g v o n Ve r s i c h e r u n g s -\ngungssystems auswirken können, und über wesent-                       unternehmen in einer Gruppe\nliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5.\n(5) Eine zugelassene Einrichtung der betrieblichen                                       § 245\nAltersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied-                 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht\noder Vertragsstaat darf zusätzlich zu ihren nationalen           (1) Versicherungsunternehmen einer Gruppe unter-\naufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Ge-      liegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf\nschäftstätigkeit in Deutschland                               Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften die-\n1. nicht mehr als 5 Prozent ihrer Vermögenswerte in           ses Teils. Sofern in diesem Teil nichts anderes bestimmt\nAktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren,          ist, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die\nAnleihen, Schuldverschreibungen und anderen               Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen\nGeld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Un-          weiterhin anwendbar.\nternehmens und nicht mehr als 10 Prozent dieser              (2) Der Gruppenaufsicht unterliegen\nVermögenswerte in Aktien und anderen aktienähn-\nlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibun-        1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens ei-\ngen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumen-              nem Versicherungsunternehmen oder mindestens\nten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen               einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats\nUnternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei                beteiligte Unternehmen sind,\ndenen mindestens eine der Verordnungen nach               2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-\n§ 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1             men\nNummer 8 eine höhere Streuungsquote vorsieht, gilt\na) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder\ndie jeweils höhere Quote, und\nb) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft\n2. nicht mehr als 30 Prozent dieser Vermögenswerte in\nVermögenswerten anlegen, die auf andere Währun-               mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist,\ngen als die der Verbindlichkeiten lauten.                 3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-\nSatz 1 ist nur anzuwenden in Bezug auf den Teil der               men\nVermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutsch-               a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder\nland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der\nb) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder\nRichtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die\nEinrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maß-              c) ein Versicherungsunternehmen\ngabe des § 144 zu erteilen.                                       mit Sitz in einem Drittstaat ist, und\n(6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung        4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunterneh-\ndie arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet          men eine gemischte Versicherungs-Holdinggesell-\nund die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregel-            schaft ist.\nmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Absatz 9 der\n(3) Ist das beteiligte Versicherungsunternehmen\nRichtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die\noder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die\nzuständigen Behörden des Herkunftsstaats. Verstößt\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem\ndie Einrichtung weiterhin gegen die arbeits- und sozial-\nMitglied- oder Vertragsstaat verbundenes Unterneh-\nrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt\nmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer\nnach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Her-\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft, die gemäß Ar-\nkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen treffen, um\ntikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG des Europä-\ndiese Verstöße zu verhindern. Wenn andere Maßnah-\nischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember\nmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt\n2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kredit-\nder Einrichtung die Tätigkeit im Inland untersagen.\ninstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfir-\n(7) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Herkunfts-         men eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der\nstaats einer Einrichtung der betrieblichen Altersver-         Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG,\nsorgung trifft die Bundesanstalt die erforderlichen Maß-      92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und\nnahmen, um die freie Verfügung über Vermögenswerte            der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Euro-\nuntersagen zu können, die sich im Besitz eines Treu-          päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom\nhänders oder einer Verwahrstelle mit Standort im Inland       11.2.2003, S. 1) einer zusätzlichen Beaufsichtigung un-\nbefinden.                                                     terliegt oder selbst ein solches Unternehmen oder eine\nsolche Gesellschaft, kann die Gruppenaufsichtsbe-\n§ 244                              hörde in den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten\nFällen nach Anhörung der anderen betroffenen Auf-\nEinrichtungen mit Sitz in Drittstaaten\nsichtsbehörden auf der Ebene des beteiligten Versiche-\nAuf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung       rungsunternehmens oder der Versicherungs-Holding-\nmit Sitz in einem Drittstaat ist Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 7 gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesell-\nUnterabschnitt 3 anzuwenden.                                  schaft von der Überwachung der Risikokonzentration","518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ngemäß § 273, der Überwachung der gruppeninternen                                        § 247\nTransaktionen gemäß § 274 oder von beidem absehen.\nOberstes Mutterunternehmen\n(4) Unterliegt eine gemischte Finanzholding-Gesell-\nauf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten\nschaft, insbesondere im Hinblick auf die risikobasierte\nBeaufsichtigung, gleichwertigen Bestimmungen nach                (1) Ist das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte\nMaßgabe der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie        beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245\n2002/87/EG, kann die Gruppenaufsichtsbehörde, nach           Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-\nAnhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden,          gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-\nauf der Ebene der gemischten Finanzholding-Gesell-           schaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versi-\nschaft nur die entsprechenden Bestimmungen der               cherungsunternehmens oder einer anderen Versiche-\nRichtlinie 2002/87/EG anwenden. Unterliegt die ge-           rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft gleichwertigen Be-        ding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Ver-\nstimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2009/138/EG           tragsstaat, so sind die §§ 250 bis 287 sowie 293 Ab-\nund der Richtlinie 2006/48/EG, kann die Grupenauf-           satz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Nummer 1\nsichtsbehörde im Einvernehmen mit der konsolidieren-         und § 306 Absatz 1 Nummer 1 nur auf Ebene der\nden Aufsichtsbehörde für die Banken- und Wertpapier-         obersten Muttergesellschaft anzuwenden, die ein Ver-\nbranche nur die Bestimmungen der Richtlinie zu der am        sicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Hol-\nstärksten vertretenen Finanzbranche nach Artikel 3 Ab-       dinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-\nsatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG anwenden.                   Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-\nstaat ist.\n§ 246\nUmfang der Gruppenaufsicht                          (2) Ist die in Absatz 1 genannte oberste Mutterge-\nsellschaft, die ein Versicherungsunternehmen oder eine\n(1) Eine gruppenweite Beaufsichtigung gemäß § 245         Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-\numfasst nicht die Beaufsichtigung auf Einzelebene des        mischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem\nVersicherungsunternehmens eines Drittstaats, der Ver-        Mitglied- oder Vertragsstaat ist, Tochterunternehmen\nsicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Fi-           eines Unternehmens, das nach Artikel 5 Absatz 2 der\nnanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Versi-          Richtlinie 2002/87/EG einer zusätzlichen Beaufsichti-\ncherungs-Holdinggesellschaft. § 293 bleibt unberührt.        gung unterliegt, so kann die Gruppenaufsichtsbehörde\n(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann bestimmen,           nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichts-\ndass ein Unternehmen nicht in die Gruppenaufsicht ge-        behörden auf der Ebene dieses obersten Mutterunter-\nmäß § 245 einbezogen wird, wenn                              nehmens von der Überwachung der Risikokonzentra-\n1. sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet,        tion gemäß § 273, der Überwachung der gruppeninter-\nin dem der Übermittlung der notwendigen Informa-         nen Transaktionen gemäß § 274 oder von beidem ab-\ntionen rechtliche Hindernisse entgegenstehen; § 260      sehen.\nbleibt unberührt,\n2. das einzubeziehende Unternehmen im Verhältnis zu                                     § 248\nden mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen nur\nOberstes Mutterunternehmen\nvon untergeordneter Bedeutung ist oder\nauf nationaler Ebene\n3. die Einbeziehung des Unternehmens im Verhältnis\nzu den mit der Gruppenaufsicht verfolgten Zielen un-         (1) Hat das in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannte\nangemessen oder irreführend wäre.                        beteiligte Versicherungsunternehmen oder die in § 245\nKönnen mehrere Unternehmen derselben Gruppe ein-             Absatz 2 Nummer 2 genannte Versicherungs-Holding-\nzeln betrachtet nach Satz 1 Nummer 2 von der Grup-           gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesell-\npenaufsicht ausgeschlossen werden, so sind sie den-          schaft seinen oder ihren Sitz im Inland und hat das in\nnoch einzubeziehen, wenn sie in der Gesamtbetrach-           § 247 genannte oberste Mutterunternehmen seinen Sitz\ntung nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Ist           in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, so kann\ndie Gruppenaufsichtsbehörde der Auffassung, dass             die Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Gruppen-\nein Versicherungsunternehmen gemäß Satz 1 Num-               aufsichtsbehörde und dieses obersten Mutterunterneh-\nmer 2 oder 3 nicht in die Gruppenaufsicht einbezogen         mens anordnen, dass das auf nationaler Ebene oberste\nwerden soll, hört sie vor einer Entscheidung die ande-       Mutterversicherungsunternehmen oder die auf nationa-\nren betroffenen Aufsichtsbehörden an.                        ler Ebene oberste Muttergesellschaft, die eine Ver-\nsicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte\n(3) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Teil 5      Finanzholding-Gesellschaft ist, der Gruppenaufsicht\ndieses Gesetzes sind alle der Gruppenaufsicht unter-         unterliegt. Die Aufsichtsbehörde begründet ihre Ent-\nworfenen Unternehmen der Gruppe verantwortlich, so-          scheidung in diesem Fall sowohl gegenüber der Grup-\nfern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                  penaufsichtsbehörde als auch gegenüber dem obers-\n(4) Das an der Spitze einer Gruppe stehende Unter-        ten Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder\nnehmen ist verpflichtet, auf Ersuchen der Aufsichtsbe-       Vertragsstaaten. Die Gruppenaufsichtsbehörde unter-\nhörde, die in dem jeweiligen Mitglied- oder Vertrags-        richtet das Aufsichtskollegium (§ 283) gemäß Artikel 248\nstaat für ein gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3          Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG. Vor-\nnicht in die Gruppenaufsicht einbezogenes Versiche-          behaltlich der Absätze 2 bis 6 sind die §§ 250 bis 287\nrungsunternehmen zuständig ist, alle zur Erleichterung       sowie § 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305\nder Beaufsichtigung angeforderten Informationen zu           Absatz 1 Nummer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1\ngeben.                                                       entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             519\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Beschränkung          glied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe\nder Gruppenaufsicht auf einzelne Vorschriften der            eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betrof-\n§§ 250 bis 275 bei dem obersten Mutterunternehmen            fenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung ge-\nauf nationaler Ebene feststellen.                            schlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen\n(3) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste          Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelege-\nMutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250            nen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248\nbis 272 anwendet, wird die Methode, die von der Grup-        keine Gruppenaufsicht statt.\npenaufsichtsbehörde gemäß § 252 für das in § 247 ge-             (2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.\nnannte oberste Mutterunternehmen auf Ebene der Mit-\nglied- oder Vertragsstaaten gewählt worden ist, von der                              Kapitel 2\nAufsichtsbehörde als verbindlich anerkannt und ange-\nwendet.\nFinanzlage\n(4) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste                                  Abschnitt 1\nMutterunternehmen auf nationaler Ebene die §§ 250\nbis 272 anwendet und das in § 247 genannte oberste                           Solvabilität der Gruppe\nMutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Ver-\ntragsstaaten gemäß § 262 oder § 265 Absatz 5 die Er-                                    § 250\nlaubnis erhalten hat, die Solvabilitätskapitalanforderung              Überwachung der Gruppensolvabilität\nfür die Gruppe sowie die Solvabilitätskapitalanforde-\n(1) Die Solvabilität der Gruppe wird nach Maßgabe\nrung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an-\nder Absätze 2 und 3, der §§ 275 bis 287 sowie 293\nhand eines internen Modells zu berechnen, so wird\nAbsatz 1, § 298 Absatz 1 und 2, § 305 Absatz 1 Num-\ndiese Entscheidung von der Aufsichtsbehörde als ver-\nmer 1 und § 306 Absatz 1 Nummer 1 überwacht. Ver-\nbindlich anerkannt und umgesetzt. Ist die Aufsichtsbe-\nmögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach § 74\nhörde in einem solchen Fall der Auffassung, dass das\nbewertet.\nauf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten geneh-\nmigte interne Modell erheblich vom Risikoprofil des              (2) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 1 genannten\nobersten Mutterunternehmens auf nationaler Ebene ab-         Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen\nweicht, so kann sie, wenn das Unternehmen ihre Be-           auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-\ndenken nicht angemessen ausräumt, für dieses einen           genmittel mindestens in Höhe der nach den §§ 252\nAufschlag auf die anhand eines solchen Modells be-           bis 265 berechneten Solvabilitätskapitalanforderung\nrechnete Gruppensolvabilitätskapitalanforderung ver-         zu verfügen.\nlangen. Ist ein solcher Kapitalaufschlag ausnahms-               (3) In dem in § 245 Absatz 2 Nummer 2 genannten\nweise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbehörde            Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe\nvon dem Unternehmen verlangen, seine Gruppensolva-           auf Gruppenebene stets über anrechnungsfähige Ei-\nbilitätskapitalanforderung anhand der Standardformel         genmittel mindestens in Höhe der nach § 266 berech-\nzu berechnen. Die Aufsichtsbehörde begründet solche          neten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen.\nEntscheidungen sowohl gegenüber dem Unternehmen\n(4) Die §§ 132 und 134 Absatz 1 bis 6 gelten ent-\nals auch gegenüber der Gruppenaufsichtsbehörde. Die\nsprechend.\nGruppenaufsichtsbehörde unterrichtet das Aufsichts-\nkollegium gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a\n§ 251\nder Richtlinie 2009/138/EG.\nHäufigkeit der Berechnung\n(5) Sofern die Aufsichtsbehörde auf das oberste\nMutterunternehmen auf nationaler Ebene die Bestim-               (1) Die Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppen-\nmungen der §§ 250 bis 272 anwendet, kann nach der            ebene ist von den beteiligten Versicherungsunterneh-\nVorschrift des § 267 oder des § 272 diesem Unterneh-         men, der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der\nmen nicht die Erlaubnis erteilt werden, auf eines seiner     gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens\nTochterunternehmen die §§ 269 und 270 anzuwenden.            einmal im Jahr zu berechnen. Sofern das oberste betei-\nligte Unternehmen ein Versicherungsunternehmen ist,\n(6) Eine Anordnung gemäß Absatz 1 kann nicht ge-\nmeldet dieses der Gruppenaufsichtsbehörde die für\ntroffen oder aufrechterhalten werden, wenn das oberste\ndiese Berechnung maßgeblichen Daten und Ergebnis-\nMutterunternehmen auf nationaler Ebene ein Tochter-\nse. Sofern das oberste beteiligte Unternehmen eine\nunternehmen des in § 247 genannten obersten Mutter-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Fi-\nunternehmens auf Ebene der Mitglied- oder Vertrags-\nnanzholding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informa-\nstaaten ist und dieses gemäß der Vorschrift des § 268\ntionen gemäß Satz 2, sofern nicht die Gruppenauf-\noder des § 270 die Erlaubnis erhalten hat, die §§ 269\nsichtsbehörde nach Anhörung der anderen betroffenen\nund 270 auf das Tochterunternehmen anzuwenden.\nAufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versicherungs-\nunternehmen als zur Meldung verpflichtetes Unterneh-\n§ 249                              men bestimmt hat.\nMutterunternehmen, die mehrere                       (2) Die Versicherungsunternehmen, die Versiche-\nMitglied- oder Vertragsstaaten umfassen              rungs-Holdinggesellschaft und die gemischte Finanz-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbe-       holding-Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 haben\nhörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in de-        die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe laufend\nnen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das           zu überwachen. Weicht das Risikoprofil der Gruppe er-\nebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler          heblich von den Annahmen ab, die der zuletzt gemel-\nEbene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mit-         deten Solvabilitätskapitalanforderung für die Gruppe","520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nzugrunde liegen, ist die Solvabilitätskapitalanforderung         behörde tatsächlich ein maßgeblicher Einfluss auf\nunverzüglich neu zu berechnen und der Gruppenauf-                dieses Unternehmen ausgeübt wird, oder\nsichtsbehörde zu melden. Rechtfertigen Tatsachen die        3. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass ein\nAnnahme, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit              Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen\nder letzten Meldung der Solvabilitätskapitalanforderung          Unternehmens ist, weil es nach Auffassung der Auf-\nerheblich geändert hat, so kann die Gruppenaufsichts-            sichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden\nbehörde eine Neuberechnung der Solvabilitätskapital-             Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.\nanforderung verlangen.\n§ 254\n§ 252\nAusschluss der Mehrfach-\nBestimmung der Methode                         berücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel\n(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein         (1) Auf die Solvabilitätskapitalanforderung anrech-\nbeteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der     nungsfähige Eigenmittel dürfen bei mehreren in die Be-\nGrundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß            rechnung der Gruppensolvabilität einbezogenen Versi-\nden §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu be-          cherungsunternehmen nicht mehrfach berücksichtigt\nrechnen.                                                    werden. Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität\n(2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhö-          bleiben, sofern die in den §§ 261 bis 265 beschriebe-\nrung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und          nen Methoden nicht etwas anderes vorsehen, die fol-\nder Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebe-          genden Beträge unberücksichtigt:\nnen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode)               1. der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Ver-\noder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsme-                 sicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel\nthode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte             finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-\nAnwendung beider Methoden festlegen.                             anforderung eines seiner verbundenen Versiche-\nrungsunternehmen angerechnet werden dürfen,\n§ 253                             2. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem betei-\nBerücksichtigung                             ligten Versicherungsunternehmen verbundenen\ndes verhältnismäßigen Anteils                       Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel\nfinanziert werden, die auf die Solvabilitätskapital-\n(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ist            anforderung dieses beteiligten Versicherungsunter-\nder verhältnismäßige Anteil, den das beteiligte Unter-           nehmens angerechnet werden dürfen, und\nnehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu\nberücksichtigen.                                            3. der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem be-\nteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen\n(2) Der verhältnismäßige Anteil im Sinne des Absat-           Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel\nzes 1 bezeichnet                                                 finanziert werden, die auf die Solvabilitätskapitalan-\n1. bei Anwendung der Konsolidierungsmethode die bei              forderung eines anderen mit diesem beteiligten Ver-\nErstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde           sicherungsunternehmen verbundenen Versiche-\ngelegten Prozentsätze und                                    rungsunternehmens angerechnet werden dürfen.\n2. bei Anwendung der Abzugs- und Aggregationsme-                (2) Folgende Bestandteile dürfen nur insoweit in die\nthode den Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt    Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solva-\noder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten      bilitätskapitalanforderung des betreffenden verbunde-\nwird.                                                   nen Unternehmens angerechnet werden dürfen:\n(3) Ist das verbundene Unternehmen ein Tochterun-        1. Überschussfonds nach Artikel 91 Absatz 2 der\nternehmen, dessen Eigenmittel zur Einhaltung seiner              Richtlinie 2009/138/EG eines verbundenen Lebens-\nSolvabilitätskapitalanforderung nicht ausreichen, ist            versicherungsunternehmens des beteiligten Versi-\ndiese Solvabilitätslücke unabhängig von der verwende-            cherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf\nten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu                 Gruppenebene berechnet wird, und\nberücksichtigen. Abweichend von Satz 1 kann die             2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-\nGruppenaufsichtsbehörde zulassen, dass die Solvabili-            bundenen Versicherungsunternehmens des beteilig-\ntätslücke nur anteilig berücksichtigt wird, wenn sich die        ten Versicherungsunternehmens, für das die Solva-\nHaftung des Mutterunternehmens nach Auffassung der               bilität auf Gruppenebene berechnet wird.\nbetroffenen Aufsichtsbehörden ausschließlich auf den            (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 sind die\ngehaltenen Kapitalanteil beschränkt.                        folgenden Bestandteile von der Berechnung auszuneh-\n(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde legt nach Anhö-          men:\nrung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und          1. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital, das für das\nder Gruppe den verhältnismäßigen Anteil fest, der zu             beteiligte Versicherungsunternehmen zu einer Ver-\nberücksichtigen ist, wenn                                        bindlichkeit werden kann,\n1. zwischen einigen Unternehmen einer Gruppe keine          2. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital des beteilig-\nKapitalbeziehungen bestehen,                                 ten Versicherungsunternehmens, das für ein verbun-\n2. eine Aufsichtsbehörde entschieden hat, dass auch              denes Versicherungsunternehmen zu einer Verbind-\ndas direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten           lichkeit werden kann, und\noder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung       3. nicht eingezahltes gezeichnetes Kapital eines ver-\nanzusehen ist, weil nach Auffassung der Aufsichts-           bundenen Versicherungsunternehmens, das für ein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              521\nanderes mit demselben beteiligten Versicherungsun-       Berechnung der Gruppensolvabilität sämtliche verbun-\nternehmen verbundenes Versicherungsunternehmen           dene Versicherungsunternehmen.\nzu einer Verbindlichkeit werden kann.                        (2) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität wer-\n(4) Sind die betroffenen Aufsichtsbehörden der Auf-       den für ein verbundenes Versicherungsunternehmen,\nfassung, dass über die in den Absätzen 2 und 3 ge-            das seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-\nnannten Bestandteile hinaus bestimmte auf die Solva-          tragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, für\nbilitätskapitalanforderung eines verbundenen Versiche-        das die Gruppensolvabilität berechnet wird, die Solva-\nrungsunternehmens anrechnungsfähige Eigenmittel zur           bilitätskapitalanforderung dieses anderen Mitglied-\nEinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des            oder Vertragsstaats und die dort anrechnungsfähigen\nbeteiligten Versicherungsunternehmens, für das die            Eigenmittel berücksichtigt.\nGruppensolvabilität berechnet wird, tatsächlich nicht\nbereitgestellt werden können, so dürfen diese nur inso-                                  § 257\nweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur                            Zwischengeschaltete\nEinhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung des ver-                 Versicherungs-Holdinggesellschaften\nbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen.\n(1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine\n(5) Die Summe der Eigenmittel nach den Absätzen 2         Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-\nbis 4 darf die Solvabilitätskapitalanforderung des ver-       mischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung\nbundenen Versicherungsunternehmens nicht über-                an einem verbundenen Versicherungsunternehmen\nschreiten.                                                    oder einem Versicherungsunternehmen eines Dritt-\n(6) Wird die Gruppensolvabilität berechnet, sind die      staats, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft\nanrechnungsfähigen ergänzenden Eigenmittel eines              oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Be-\nverbundenen Versicherungsunternehmens des beteilig-           rechnung der Gruppensolvabilität einbezogen. Aus-\nten Versicherungsunternehmens nur in die Berechnung           schließlich für diese Berechnung wird die zwischenge-\neinzubeziehen, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde           schaltete Versicherungs-Holdinggesellschaft oder zwi-\ndieses verbundenen Versicherungsunternehmens diese            schengeschaltete gemischte Finanzholding-Gesell-\nEigenmittel genehmigt hat.                                    schaft wie ein Versicherungsunternehmen behandelt,\nfür das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung\n§ 255                              die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungs-\nfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 gelten.\nAusschluss der\n(2) Nachrangige Verbindlichkeiten und andere nach\ngruppeninternen Kapitalschöpfung\n§ 94 nur begrenzt anrechnungsfähige Eigenmittel einer\n(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität blei-      zwischengeschalteten        Versicherungs-Holdinggesell-\nben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt,           schaft oder einer zwischengeschalteten gemischten\ndie aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen              Finanzholding-Gesellschaft werden nur bis zu der Höhe\ndem beteiligten Versicherungsunternehmen und                  als anrechnungsfähige Eigenmittel anerkannt, bis zu\n1. einem verbundenen Unternehmen,                             der sie die auf Gruppenebene geltenden Begrenzungen\nnicht überschreiten. In die Berechnung der Gruppensol-\n2. einem beteiligten Unternehmen oder                         vabilität dürfen anrechnungsfähige ergänzende Eigen-\n3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines                mittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Hol-\nseiner beteiligten Unternehmen.                          dinggesellschaft oder zwischengeschalteten gemisch-\nten Finanzholding-Gesellschaft nur einbezogen wer-\n(2) Darüber hinaus bleiben bei der Berechnung der         den, wenn sie zuvor von der Gruppenaufsichtsbehörde\nGruppensolvabilität die Eigenmittel unberücksichtigt,         genehmigt worden sind.\ndie für die Solvabilitätskapitalanforderung eines ver-\nbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten                                       § 258\nVersicherungsunternehmens herangezogen werden\nkönnen, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinan-                                  Verbundene\nzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen                   Versicherungsunternehmen eines Drittstaats\ndieses beteiligten Versicherungsunternehmens stam-                (1) Ist ein Versicherungsunternehmen beteiligtes Un-\nmen.                                                          ternehmen eines Versicherungsunternehmens eines\n(3) Eine Gegenfinanzierung liegt insbesondere vor,        Drittstaats und wird die Gruppensolvabilität nach der\nwenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner           Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, ist das\nverbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen              Versicherungsunternehmen des Drittstaats für diese\nUnternehmen hält oder einem anderen Unternehmen               Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunter-\nDarlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt        nehmen zu behandeln. Unterliegt das Versicherungs-\nEigenmittel hält, die auf die Solvabilitätskapitalanforde-    unternehmen des Drittstaats in seinem Sitzland der Zu-\nrung des Versicherungsunternehmens oder eines seiner          lassungspflicht und Solvabilitätsvorschriften, die denen\nverbundenen Unternehmen angerechnet werden kön-               in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festge-\nnen.                                                          legten zumindest gleichwertig sind, so wird die Berech-\nnung der Solvabilitätskapitalanforderung und der an-\nrechnungsfähigen Eigenmittel nach den Vorschriften\n§ 256\ndieses Drittstaats vorgenommen.\nVerbundene Versicherungsunternehmen\n(2) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Gleich-\n(1) Hat das Versicherungsunternehmen mehr als ein         wertigkeitsprüfung nach Absatz 1 Satz 2 beantragen.\nverbundenes Versicherungsunternehmen, umfasst die             Die Gruppenaufsichtsbehörde entscheidet über die","522               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nGleichwertigkeit nach Anhörung der anderen betroffe-            nehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen\nnen Aufsichtsbehörden und Beteiligung der Europä-               hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungs-\nischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen              fähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Betei-\nund die betriebliche Altersversorgung. Die Entschei-            ligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen\ndung wird anhand der durch die Kommission in dele-              nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolva-\ngierten Rechtsakten nach Artikel 227 Absatz 3 der               bilität herangezogen werden.\nRichtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.\nDie Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen-                                      § 261\nüber einem Drittstaat getroffene Entscheidung gebun-                            Konsolidierungsmethode\nden. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung erfor-\nderlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richtlinie     (1) Nach der Konsolidierungsmethode wird die\n2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder das               Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungsunter-\nAufsichtssystem des Drittstaats wesentlich geändert             nehmens auf der Grundlage des konsolidierten Ab-\nhat. Sind die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden             schlusses berechnet. Die Gruppensolvabilität des be-\nmit der von der Gruppenaufsichtsbehörde getroffenen             teiligten Versicherungsunternehmens ist die Differenz\nEntscheidung nicht einverstanden, können sie gemäß              zwischen den auf der Grundlage des konsolidierten Ab-\nArtikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 innerhalb          schlusses errechneten, zur Einhaltung der Solvabilitäts-\nvon drei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung               kapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmitteln\ndurch die Gruppenaufsichtsbehörde die Europäische               und der auf der Grundlage des konsolidierten Ab-\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die             schlusses errechneten Gruppensolvabilitätskapitalan-\nbetriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit             forderung. Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt für die Be-\nbefassen und um Unterstützung bitten.                           rechnung der auf die Solvabilitätskapitalanforderung\nanrechnungsfähigen Eigenmittel und der Gruppensol-\n(3) Ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kom-         vabilitätskapitalanforderung unter Anwendung der Kon-\nmission gemäß Artikel 227 Absatz 4 der Richtlinie               solidierungsmethode entsprechend.\n2009/138/EG darüber, ob die Solvabilitätsvorschriften\neines Drittstaats gleichwertig sind oder nicht, ist für             (2) Die konsolidierte Gruppensolvabilitätskapitalan-\ndie Gruppenaufsichtsbehörde verbindlich und schließt            forderung wird entweder mit der Standardformel oder\neine Prüfung nach Absatz 2 aus. Das Gleiche gilt, wenn          mit einem genehmigten internen Modell berechnet.\nund solange ein delegierter Rechtsakt der Europä-                   (3) Der Mindestbetrag der konsolidierten Gruppen-\nischen Kommission gemäß Artikel 227 Absatz 5 der                solvabilitätskapitalanforderung ist die Summe aus der\nRichtlinie 2009/138/EG über die vorläufige Gleichwer-           Mindestkapitalanforderung des beteiligten Versiche-\ntigkeit vorliegt.                                               rungsunternehmens und den der Beteiligungsquote\nentsprechenden anteiligen Mindestkapitalanforderun-\n§ 259                               gen der verbundenen Versicherungsunternehmen. Die-\nser Mindestbetrag ist mit anrechnungsfähigen Basis-\nVerbundene Kreditinstitute,\neigenmitteln gemäß § 95 zu bedecken. § 250 Absatz 1\nWertpapierfirmen und Finanzinstitute\nSatz 2, die §§ 253 bis 260 und 135 Absatz 1 und 2 sind\n(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität ei-          entsprechend anzuwenden.\nnes Versicherungsunternehmens, das an einem Kredit-\ninstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder ei-                                     § 262\nnem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten\nInternes Modell für die Gruppe\nVersicherungsunternehmen die in Anhang I der Richt-\nlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 ent-                  (1) Ein Versicherungsunternehmen und seine ver-\nsprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode                  bundenen Unternehmen oder gemeinsam die verbun-\ndarf nur angewendet werden, wenn das integrierte Ma-            denen Unternehmen einer Versicherungs-Holdingge-\nnagement und die interne Kontrolle in Bezug auf die in          sellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nden Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen               können beantragen, die konsolidierte Solvabilitätskapi-\nnach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde ange-               talanforderung auf Gruppenebene sowie die Solvabili-\nmessen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer ein-            tätskapitalanforderungen der Versicherungsunterneh-\nheitlich anzuwenden.                                            men der Gruppe mit einem internen Modell zu berech-\nnen. Der Antrag ist an die Gruppenaufsichtsbehörde zu\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine\nrichten.\nin Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln,\ndie auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unter-              (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde informiert unver-\nnehmens angerechnet werden können, abgezogen                    züglich die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums\nwird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das betei-          (§ 283) über den Eingang des Antrags. Sobald die An-\nligte Unternehmen kann dies beantragen.                         tragsunterlagen vollständig vorliegen, leitet sie diese\nunverzüglich an die anderen betroffenen Aufsichtsbe-\n§ 260                               hörden weiter. Die betroffenen Aufsichtsbehörden ar-\nbeiten bei der Entscheidung über die Erteilung der Er-\nNichtverfügbarkeit                         laubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an\nder notwendigen Informationen                      die die Erteilung der Erlaubnis geknüpft ist, zusammen.\nSind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität         Die Entscheidung soll einvernehmlich getroffen werden.\neines Versicherungsunternehmens notwendigen Infor-              Die Aufsichtsbehörden wirken im Rahmen ihrer Befug-\nmationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz              nisse darauf hin, dass die Entscheidung innerhalb von\nin einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat           sechs Monaten nach Eingang des vollständigen An-\nnicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unter-           trags getroffen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               523\n(3) Sind die Aufsichtsbehörden einvernehmlich zu         bald das betroffene Versicherungsunternehmen die Be-\neiner Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt,          denken der Aufsichtsbehörde ausgeräumt hat.\nerteilt die Gruppenaufsichtsbehörde dem Antragsteller            (2) Ist ein Kapitalaufschlag nach Absatz 1 aus-\nden Bescheid.                                                nahmsweise nicht angemessen, kann die Aufsichtsbe-\n(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang        hörde von dem betreffenden Unternehmen verlangen,\ndes vollständigen Antrags der Gruppe keine einver-           dessen Solvabilitätskapitalanforderung nach der Stan-\nnehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup-        dardformel zu berechnen. Unter den in § 301 Absatz 1\npenaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen-            Nummer 1 oder 3 genannten Voraussetzungen kann die\naufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe-         Aufsichtsbehörde zusätzlich einen Kapitalaufschlag auf\nhalten, die die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden        die anhand der Standardformel ermittelte Solvabilitäts-\ninnerhalb der Sechsmonatsfrist geäußert haben, ange-         kapitalanforderung festsetzen. Die Aufsichtsbehörde\nmessen Rechnung. Die Gruppenaufsichtsbehörde er-             begründet jede nach Absatz 1 und den Sätzen 1 und\nteilt dem Antragsteller den Bescheid und übermittelt         2 getroffene Entscheidung sowohl gegenüber dem Ver-\ndiesen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.            sicherungsunternehmen als auch gegenüber den ande-\nDie Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde wird            ren Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.\nvon den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich\nanerkannt und umgesetzt.                                                                § 264\n(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Sechs-                    Kapitalaufschlag für die Gruppe\nmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-           (1) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann einen Kapi-\nmäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die         talaufschlag auf die konsolidierte Solvabilitätskapital-\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-          anforderung für die Gruppe festsetzen, wenn die kon-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung mit der          solidierte Solvabilitätskapitalanforderung das Risiko-\nAngelegenheit befasst, ruht das Verfahren bei der            profil der Gruppe nicht angemessen abbildet. Dies ist\nGruppenaufsichtsbehörde, bis die Europäische Auf-            insbesondere der Fall, wenn\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die be-\ntriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19 Absatz 3        1. ein auf Gruppenebene spezifisches Risiko wegen\nder Verordnung entscheidet. Die Gruppenaufsichtsbe-               seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Stan-\nhörde trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Ent-           dardformel oder das verwendete interne Modell\nscheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das               nicht hinreichend abgedeckt werden kann oder\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersversor-        2. Kapitalaufschläge für die verbundenen Versiche-\ngung. Die Entscheidung der Gruppenaufsichtsbehörde                rungsunternehmen nach den §§ 301 und 263 vorge-\nwird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als ver-               schrieben werden.\nbindlich anerkannt und umgesetzt.\n(2) § 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie\n(6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-      2009/138/EG erlassenen delegierten Rechtsakte sind\ncherungswesen und die betriebliche Altersversorgung          entsprechend anzuwenden.\nwird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine\ngemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die                                          § 265\nSechsmonatsfrist verstrichen ist.\nAbzugs- und Aggregationsmethode\n(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das           (1) Nach der Abzugs- und Aggregationsmethode ist\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersversor-        die Gruppensolvabilität des beteiligten Versicherungs-\ngung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44          unternehmens die Differenz zwischen\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre-\nmium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup-        1. den aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmitteln\npenaufsichtsbehörde die Entscheidung. Diese wird von              der Gruppe gemäß Absatz 2 und\nden betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an-        2. dem Wert des verbundenen Versicherungsunterneh-\nerkannt und umgesetzt. Die Sechsmonatsfrist des Ab-               mens beim beteiligten Versicherungsunternehmen\nsatzes 2 gilt als Frist für die Beilegung der Meinungs-           zuzüglich der aggregierten Solvabilitätskapitalanfor-\nverschiedenheiten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der            derung der Gruppe gemäß Absatz 3.\nVerordnung (EU) Nr. 1094/2010.\n(2) Die aggregierten anrechnungsfähigen Eigenmittel\nder Gruppe setzen sich zusammen aus\n§ 263\n1. den auf die Solvabilitätskapitalanforderung des be-\nKapitalaufschlag                             teiligten Versicherungsunternehmens anrechnungs-\nfür ein Gruppenunternehmen                          fähigen Eigenmitteln und\n(1) Wenn ein Versicherungsunternehmen seine Sol-         2. den verhältnismäßigen Anteilen des beteiligten Ver-\nvabilitätskapitalanforderung auf Grundlage eines auf              sicherungsunternehmens an den auf die Solvabili-\nGruppenebene genehmigten internen Modells berech-                 tätskapitalanforderungen der verbundenen Versiche-\nnet und das Risikoprofil dieses Unternehmens nach                 rungsunternehmen anrechnungsfähigen Eigenmit-\nAuffassung der Aufsichtsbehörde erheblich von den                 teln.\nAnnahmen abweicht, die diesem internen Modell zu-\ngrunde liegen, kann die Aufsichtsbehörde gemäß                   (3) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung\n§ 301 einen Kapitalaufschlag auf die anhand des inter-       der Gruppe setzt sich zusammen aus\nnen Modells ermittelte Solvabilitätskapitalanforderung       1. der Solvabilitätskapitalanforderung des beteiligten\nfestsetzen. Der Kapitalaufschlag wird aufgehoben, so-             Versicherungsunternehmens und","524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n2. den verhältnismäßigen Anteilen an den Solvabilitäts-      4. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß\nkapitalanforderungen der verbundenen Versiche-               § 277 Absatz 2 erhalten hat und\nrungsunternehmen.\n5. das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der\n(4) Im Fall einer teilweisen oder vollständigen indi-         Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat\nrekten Beteiligung wird der Wert der indirekten Beteili-          und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden\ngung durch Ermittlung des durchgerechneten Anteils                ist.\nzugrunde gelegt. Die in Absatz 2 Nummer 2 und Ab-\nsatz 3 Nummer 2 genannten Anteile werden entspre-\nchend ermittelt.                                                                       § 268\n(5) Auf den Antrag, die Solvabilitätskapitalanforde-                        Beaufsichtigung bei\nrung für die Versicherungsunternehmen der Gruppe an-                    zentralisiertem Risikomanagement\nhand eines internen Modells zu berechnen, sind die\n(1) Bei der Entscheidung über die Genehmigung ei-\n§§ 262 und 263 entsprechend anzuwenden.\nnes Antrags auf Beaufsichtigung der Solvabilität einer\n(6) Die aggregierte Solvabilitätskapitalanforderung      Gruppe mit zentralisiertem Risikomanagement gemäß\nder Gruppe muss das Risikoprofil der Gruppe ange-            den Bestimmungen der §§ 269 und 270 und bei der\nmessen abbilden. Dabei müssen insbesondere auf               Entscheidung über etwaige Bedingungen, unter denen\nGruppenebene spezifische Risiken, die schwer quanti-         die Genehmigung erteilt wird, arbeiten alle betroffenen\nfizierbar sind, angemessen berücksichtigt werden.            Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium (§ 283) zu-\nWeicht das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den         sammen. Der Antrag ist an die für das Tochterunter-\nAnnahmen für die aggregierte Solvabilitätskapitalanfor-      nehmen zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Diese\nderung der Gruppe ab, kann die Gruppenaufsichtsbe-           unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Auf-\nhörde einen Kapitalaufschlag auf die aggregierte Solva-      sichtsbehörden im Aufsichtskollegium und leitet den\nbilitätskapitalanforderung für die Gruppe vorschreiben.      vollständigen Antrag an diese weiter.\n§ 301 und die zu Artikel 37 der Richtlinie 2009/138/EG\nerlassenen delegierten Rechtsakte sind entsprechend              (2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollen über\nanzuwenden.                                                  den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang\ndes vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden\n§ 266                             einvernehmlich entscheiden.\nGruppensolvabilität bei einer                     (3) Sind die Aufsichtsbehörden zu einer einvernehm-\nVersicherungs-Holdinggesellschaft oder              lichen Entscheidung im Sinne des Absatzes 2 gelangt,\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft            übermittelt die für das Tochterunternehmen zuständige\nSind Versicherungsunternehmen Tochterunterneh-           Aufsichtsbehörde dem Antragsteller den Bescheid.\nmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ei-             (4) Wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang\nner gemischten Finanzholding-Gesellschaft, ist die Sol-      des vollständigen Antrags der Gruppe keine einver-\nvabilität der Gruppe gemäß § 250 Absatz 1 Satz 2 und         nehmliche Entscheidung erzielt, entscheidet die Grup-\nden §§ 252 bis 265 auf Ebene der Versicherungs-Hol-          penaufsichtsbehörde über den Antrag. Die Gruppen-\ndinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-          aufsichtsbehörde trägt allen Auffassungen und Vorbe-\nGesellschaft zu berechnen. Für diese Berechnung wird         halten, die die anderen im Aufsichtskollegium vertrete-\ndie Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-           nen Aufsichtsbehörden innerhalb der Dreimonatsfrist\nmischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Versiche-         geäußert haben, angemessen Rechnung. Die Gruppen-\nrungsunternehmen behandelt. Ihre Solvabilitätskapital-       aufsichtsbehörde erteilt dem Antragsteller den Be-\nanforderung muss gemäß Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2          scheid und übermittelt diesen den anderen betroffenen\nUnterabschnitt 2 und 3 und unter der Annahme ermit-          Aufsichtsbehörden. Die Entscheidung der Gruppenauf-\ntelt werden, dass sie in Bezug auf die anrechnungsfä-        sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-\nhigen Eigenmittel den in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un-    hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.\nterabschnitt 1 festgelegten Bestimmungen unterliegt.\n(5) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei-\n§ 267                             monatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-\nBedingungen für Tochterunternehmen                 mäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die\neines Versicherungsunternehmens                  Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung mit der\nDie Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für           Angelegenheit befasst, wartet die Gruppenaufsichtsbe-\njedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunter-            hörde deren Entscheidung ab. Die Gruppenaufsichts-\nnehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn             behörde ist bei ihrer Entscheidung inhaltlich an die Ent-\n1. das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf         scheidung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das\nEbene des Mutterunternehmens einbezogen ist,            Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-\n2. das Risikomanagement und die internen Kontrollme-         gung gebunden. Die Entscheidung der Gruppenauf-\nchanismen des Mutterunternehmens das Tochterun-         sichtsbehörde wird von den betroffenen Aufsichtsbe-\nternehmen einschließen und das Mutterunterneh-          hörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.\nmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der um-           (6) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-\nsichtigen Führung des Tochterunternehmens über-         cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nzeugt hat,                                              wird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn eine\n3. das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß                gemeinsame Entscheidung erzielt wurde oder die Drei-\n§ 275 Absatz 4 erhalten hat,                            monatsfrist verstrichen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             525\n(7) Lehnt die Europäische Aufsichtsbehörde für das       befassen und um Unterstützung bitten. Die Europä-\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersversor-       ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen\ngung die gemäß Artikel 41 Absatz 3 sowie Artikel 44         und die betriebliche Altersversorgung wird nicht mit\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom Gre-         der Angelegenheit befasst, wenn innerhalb des Auf-\nmium vorgeschlagene Entscheidung ab, trifft die Grup-       sichtskollegiums eine einvernehmliche Entscheidung\npenaufsichtsbehörde die Entscheidung. Die Entschei-         erzielt wurde oder die Einmonatsfrist verstrichen ist.\ndung der Gruppenaufsichtsbehörde wird von den be-\n(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-\ntroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt\nmen zugelassen hat, wartet die Entscheidung der\nund umgesetzt.\nEuropäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-\nwesen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie\n§ 269                             trifft ihre Entscheidung im Einklang mit der Entschei-\nBestimmung der Solvabilitäts-                  dung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Ver-\nkapitalanforderung des Tochterunternehmens              sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-\ngung. Die Aufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunter-\n(1) Die Solvabilitätskapitalanforderung eines Toch-      nehmen den Bescheid und übermittelt diesen dem Auf-\nterunternehmens wird gemäß den Absätzen 2, 4 und 5          sichtskollegium. Die Entscheidung der Aufsichtsbe-\nberechnet. § 262 bleibt unberührt.                          hörde wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als\n(2) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des         verbindlich anerkannt und umgesetzt.\nTochterunternehmens mit einem auf Gruppenebene ge-\nmäß § 262 genehmigten internen Modell berechnet,                                      § 270\nkann die Aufsichtsbehörde einen Kapitalaufschlag auf                           Nichtbedeckung der\ndie Solvabilitätskapitalanforderung dieses Unterneh-           Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens\nmens festsetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass\ndas Risikoprofil erheblich von dem internen Modell ab-          (1) Innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung\nweicht und die Voraussetzungen des § 301 erfüllt sind.      der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforde-\nIst ein Kapitalaufschlag im Einzelfall unangemessen,        rung hat das Tochterunternehmen die anrechnungsfä-\nkann die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-         higen Eigenmittel aufzustocken oder seine Risiken so\nmen zugelassen hat, verlangen, dass das Unternehmen         zu reduzieren, dass die Solvabilitätskapitalanforderung\nseine Solvabilitätskapitalanforderung mit der Standard-     wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbehörde, die das\nformel berechnet. Die Aufsichtsbehörde hört vor der         Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt allen\nEntscheidung sowohl das Tochterunternehmen als              Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium unverzüglich\nauch die anderen im Aufsichtskollegium nach § 283           den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungs-\nvertretenen Aufsichtsbehörden an.                           plan. Die Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium ent-\nscheiden einvernehmlich innerhalb von vier Monaten\n(3) Wird die Solvabilitätskapitalanforderung des         nach Feststellung der Nichteinhaltung der Solvabilitäts-\nTochterunternehmens mit der Standardformel berech-          kapitalanforderung über die Genehmigung des Sanie-\nnet und ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass       rungsplans. Können sich die Aufsichtsbehörden inner-\ndas Risikoprofil des Unternehmens wesentlich von den        halb dieser Frist nicht einigen, entscheidet die Auf-\nAnnahmen der Standardformel abweicht, so kann sie,          sichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auffassun-\nsolange ihre Bedenken nicht ausgeräumt sind, im Ein-        gen der anderen Aufsichtsbehörden über die Genehmi-\nzelfall verlangen, dass das Unternehmen eine Unter-         gung des Sanierungsplans.\ngruppe der bei der Berechnung der Standardformel ver-\nwendeten Parameter durch unternehmensspezifische                (2) Stellt die Aufsichtsbehörde eine Verschlechte-\nParameter bei der Berechnung der versicherungstech-         rung der finanziellen Lage des Tochterunternehmens\nnischen Risikomodule ersetzt oder einen Kapitalauf-         gemäß § 132 Absatz 2 fest, teilt sie den Aufsichtsbe-\nschlag in den in § 301 genannten Fällen festsetzen.         hörden im Aufsichtskollegium unverzüglich mit, welche\nVor der Entscheidung hört die Aufsichtsbehörde sowohl       Maßnahmen ihrer Ansicht nach zu ergreifen sind. Han-\ndas Tochterunternehmen als auch die anderen im Auf-         delt es sich nicht um eine Krisensituation, werden die\nsichtskollegium nach § 283 vertretenen Aufsichtsbe-         vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufsichtskollegium\nhörden an.                                                  erörtert. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unter-\nnimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine\n(4) Das Aufsichtskollegium unternimmt im Rahmen          Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden\nseiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vor-     Maßnahmen zu erzielen. Können sich die Aufsichtsbe-\nschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-       hörden innerhalb eines Monats nach der Mitteilung\nmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maß-          nach Satz 1 nicht einigen, entscheidet die Aufsichtsbe-\nnahmen zu erreichen. Eine Entscheidung wird von den         hörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat,\nbetroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich aner-         unter gebührender Berücksichtigung der Auffassungen\nkannt und umgesetzt.                                        der anderen Aufsichtsbehörden im Aufsichtskollegium\nüber die Maßnahmen.\n(5) Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde, die\ndas Tochterunternehmen zugelassen hat, und der                  (3) Bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforde-\nGruppenaufsichtsbehörde auseinander, kann jede der          rung übermittelt die Aufsichtsbehörde dem Aufsichts-\nbeiden Stellen innerhalb eines Monats nach dem Vor-         kollegium unverzüglich den vom Tochterunternehmen\nschlag der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der            vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan, damit in-\nVerordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf-          nerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die            Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die an-\nbetriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit         rechnungsfähigen Eigenmittel aufgestockt werden oder","526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ndas Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapi-      mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie\ntalanforderung wieder bedeckt ist. Die Aufsichtsbe-          dies der für das Tochterunternehmen zuständigen Auf-\nhörde informiert das Aufsichtskollegium auch über die        sichtsbehörde und dem Mutterunternehmen unverzüg-\nMaßnahmen, die sie eingeleitet hat, um die Einhaltung        lich mit.\nder Mindestkapitalanforderung durchzusetzen.\n(2) Das Mutterunternehmen ist dafür verantwortlich,\n(4) Wenn die Aufsichtsbehörde, die das Tochterun-         dass die in § 267 Nummer 2, 3 und 4 genannten Bedin-\nternehmen zugelassen hat, und die Gruppenaufsichts-          gungen jederzeit erfüllt werden. Ist eine Bedingung\nbehörde uneinig sind hinsichtlich                            nicht erfüllt, teilt das Mutterunternehmen dies der\n1. der Genehmigung des Sanierungsplans, einschließ-          Gruppenaufsichtsbehörde sowie der für die Beaufsich-\nlich einer etwaigen Verlängerung der Frist für die       tigung des betreffenden Tochterunternehmens zustän-\nWiederherstellung, innerhalb der in Absatz 1 ge-         digen Aufsichtsbehörde unverzüglich mit. Das Mutter-\nnannten Viermonatsfrist oder                             unternehmen hat einen Plan vorzulegen, um innerhalb\neiner angemessenen Frist für die erneute Einhaltung\n2. der Genehmigung der vorgeschlagenen Maßnahmen             der Bedingungen zu sorgen. Die Gruppenaufsichtsbe-\ninnerhalb der in Absatz 2 genannten Einmonatsfrist,      hörde überprüft mindestens einmal jährlich, ob die\nkönnen sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das          Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersversor-        Überprüfung nimmt sie auch auf Antrag der betroffenen\ngung mit der Angelegenheit befassen und um ihre              Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an\nUnterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)           der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat.\nNr. 1094/2010 ersuchen.                                      Werden bei dieser Überprüfung Schwächen oder Män-\ngel festgestellt, verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde\n(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versi-       von dem Mutterunternehmen einen Plan, der die Besei-\ncherungswesen und die betriebliche Altersversorgung          tigung dieser Schwächen oder Mängel innerhalb einer\nwird nicht mit der Angelegenheit befasst, wenn               angemessenen Frist vorsieht. Stellt die Gruppenauf-\n1. innerhalb des Aufsichtskollegiums eine Einigung über      sichtsbehörde nach Anhörung des Aufsichtskollegiums\ndie Genehmigung des Sanierungsplans gemäß Ab-            fest, dass der in den Sätzen 3 und 6 genannte Plan\nsatz 1 oder über die vorgeschlagene Maßnahme ge-         unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird,\nmäß Absatz 2 erzielt wurde,                              gelten die in § 267 Nummer 2 bis 4 genannten Bedin-\ngungen als nicht mehr erfüllt. Die Gruppenaufsichts-\n2. die in Absatz 4 genannten Fristen verstrichen sind        behörde teilt dies unverzüglich der betroffenen Auf-\noder                                                     sichtsbehörde mit.\n3. eine Krisensituation gemäß Absatz 2 Satz 2 einge-\n(3) Stellt das Mutterunternehmen einen neuen An-\ntreten ist.\ntrag und wird dieser genehmigt, richtet sich das Ver-\n(6) Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunterneh-        fahren erneut nach den §§ 269 und 270.\nmen zugelassen hat, wartet die Entscheidung der Eu-\nropäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-                                   § 272\nsen und die betriebliche Altersversorgung ab. Sie trifft\nihre Entscheidung im Einklang mit der Entscheidung                           Tochterunternehmen einer\nder Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versiche-                     Versicherungs-Holdinggesellschaft\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung. Die             oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft\nAufsichtsbehörde erteilt dem Tochterunternehmen den\nFür Versicherungsunternehmen, die Tochterunter-\nBescheid und übermittelt diesen dem Aufsichtskollegi-\nnehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder\num. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde wird von\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind, gel-\nden betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich an-\nten die §§ 267 bis 271 entsprechend.\nerkannt und umgesetzt.\n§ 271                                                    Abschnitt 2\nEnde der Ausnahme-                                         Risikokonzentration und\nregelung für ein Tochterunternehmen                               gruppeninterne Transaktionen\n(1) Die in den §§ 269 und 270 vorgesehenen Rege-\nlungen sind nicht anwendbar, wenn                                                      § 273\n1. die in § 267 Nummer 1 genannte Bedingung nicht                     Überwachung der Risikokonzentration\nmehr erfüllt ist,\n(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde sind mindestens\n2. die in § 267 Nummer 2 genannte Bedingung nicht            einmal jährlich alle wesentlichen Risikokonzentrationen\nmehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer    auf Gruppenebene zu melden.\nangemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt\noder                                                         (2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein\nVersicherungsunternehmen ist, meldet dieses die Infor-\n3. die in § 267 Nummer 3 und 4 genannten Bedingun-\nmationen der Gruppenaufsichtsbehörde. Sofern das\ngen nicht mehr erfüllt sind.\noberste beteiligte Unternehmen eine Versicherungs-\nEntscheidet die Gruppenaufsichtsbehörde in dem in            Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzhol-\nSatz 1 Nummer 1 genannten Fall nach Anhörung des             ding-Gesellschaft ist, meldet diese die Informationen,\nAufsichtskollegiums, das Tochterunternehmen nicht            sofern nicht die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                527\nanderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der                                        Abschnitt 3\nGruppe ein Versicherungsunternehmen als zur Meldung\nverpflichtetes Unternehmen bestimmt hat.\nGeschäftsorganisation, Berichtspflichten\n(3) Nach Anhörung der anderen betroffenen Auf-                                        § 275\nsichtsbehörden und der Gruppe bestimmt die Grup-                     Überwachung des Governance-Systems\npenaufsichtsbehörde\n(1) Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 3 gilt auf Gruppenebene\n1. die Arten von Risiken, über die Versicherungsunter-      entsprechend. Dessen ungeachtet sind das Risikoma-\nnehmen einer bestimmten Gruppe auf jeden Fall be-       nagementsystem und das interne Kontrollsystem sowie\nrichten müssen, sowie                                   das Berichtswesen aller in die Gruppenaufsicht nach\n§ 245 Absatz 2 Nummer 1 und 2 einbezogenen Unter-\n2. angemessene Schwellenwerte für Berichtspflichten         nehmen so umzusetzen, dass diese Systeme und das\nüber wesentliche Risikokonzentrationen.                 Berichtswesen auf der Ebene der Gruppe gesteuert und\nBei der Bestimmung der Risiken ist der individuellen        kontrolliert werden können.\nStruktur der Gruppe und der Struktur ihres Risikoma-            (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die inter-\nnagements Rechnung zu tragen. Die Schwellenwerte ori-       nen Kontrollmechanismen zumindest\nentieren sich an den Solvabilitätskapitalanforderungen,\n1. angemessene Mechanismen in Bezug auf die Grup-\nden versicherungstechnischen Rückstellungen oder\npensolvabilität, die eine Identifizierung und Messung\nbeiden Größen.\naller wesentlichen Risiken sowie deren Bedeckung\n(4) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentratio-           mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln ermöglichen,\nnen überwacht die Gruppenaufsichtsbehörde Höhe                   und\nund Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken, insbeson-      2. ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ord-\ndere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der                nungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur\nGruppe und das Risiko eines Interessenkonflikts.                 Überwachung und Steuerung der gruppeninternen\nTransaktionen und der Risikokonzentration.\n§ 274                                 (3) Das beteiligte Versicherungsunternehmen oder\ndie Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-\nÜberwachung\nmischte Finanzholding-Gesellschaft muss auf Grup-\ngruppeninterner Transaktionen\npenebene eine Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ent-\n(1) Der Gruppenaufsichtsbehörde ist mindestens           sprechend § 27 vornehmen. Bei einer Berechnung der\neinmal jährlich über alle wesentlichen gruppeninternen      Gruppensolvabilität nach der Konsolidierungsmethode\nTransaktionen der Versicherungsunternehmen der              muss das beteiligte Versicherungsunternehmen oder\nGruppe zu berichten, einschließlich der Transaktionen       die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-\nmit natürlichen Personen, die zu einem Unternehmen          mischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppenauf-\nder Gruppe enge Verbindungen unterhalten. Die Grup-         sichtsbehörde die Differenz zwischen der Summe der\npenaufsichtsbehörde kann einen unterjährigen Be-            Solvabilitätskapitalanforderungen aller verbundenen\nrichtsturnus festlegen, um die Überwachung der grup-        Versicherungsunternehmen der Gruppe und der konso-\npeninternen Transaktionen zu erleichtern.                   lidierten Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe\nnachvollziehbar darlegen.\n(2) Sofern das oberste beteiligte Unternehmen ein\n(4) Mit Zustimmung der Gruppenaufsichtsbehörde\nVersicherungsunternehmen ist, meldet dieses die we-\nkann das beteiligte Versicherungsunternehmen oder\nsentlichen gruppeninternen Transaktionen der Grup-\ndie Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die ge-\npenaufsichtsbehörde. Sofern das oberste beteiligte\nmischte Finanzholding-Gesellschaft die Risiko- und\nUnternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft\nSolvabilitätsbeurteilung auf Gruppenebene und auf\noder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft ist,\nEbene der Tochterunternehmen zeitgleich vornehmen\nmeldet diese die Informationen, sofern nicht die Grup-\nund die Ergebnisse für die Berichterstattung gegenüber\npenaufsichtsbehörde nach Anhörung der anderen be-\nden Aufsichtsbehörden in einem Bericht darstellen. In\ntroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe ein Versi-\ndiesem Fall übermittelt das beteiligte Versicherungsun-\ncherungsunternehmen als zur Meldung verpflichtetes\nternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft\nUnternehmen bestimmt hat.\noder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den\n(3) Über besonders wesentliche Transaktionen nach        Bericht allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzei-\nAbsatz 1 hat das zur Meldung verpflichtete Unter-           tig. Die Verpflichtung der Tochterunternehmen, für die\nnehmen der Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich             Einhaltung der Anforderungen des § 27 zu sorgen,\nBericht zu erstatten.                                       bleibt unberührt. Vor Erteilung der Zustimmung nach\nSatz 1 konsultiert die Aufsichtsbehörde die Mitglieder\n(4) Die Gruppenaufsichtsbehörde bestimmt nach            des Aufsichtskollegiums und trägt deren Auffassungen\nAnhörung der Gruppe und der anderen betroffenen Auf-        angemessen Rechnung.\nsichtsbehörden, über welche Arten von gruppeninter-\nnen Transaktionen die Versicherungsunternehmen der                                       § 276\nGruppe auf jeden Fall berichten müssen. Bei grenz-\nüberschreitend tätigen Gruppen erfolgt diese Festle-                   Gegenseitiger Informationsaustausch\ngung nach Konsultation der anderen betroffenen Auf-             (1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natür-\nsichtsbehörden. § 273 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4       lichen und juristischen Personen einschließlich ihrer\nist entsprechend anzuwenden.                                verbundenen und beteiligten Unternehmen sind befugt,","528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nalle Informationen auszutauschen, die für die Anwen-         fern nicht nach § 280 eine abweichende Bestimmung\ndung der Vorschriften dieses Teils notwendig sind.           erfolgt.\n(2) Das oberste beteiligte Unternehmen kann von               (2) Fallen alle Versicherungsunternehmen einer\njedem anderen Unternehmen der Gruppe alle Aufklä-            Gruppe in den Zuständigkeitsbereich einer Aufsichts-\nrungen und Nachweise verlangen, welche es zur Er-            behörde, so ist diese die Gruppenaufsichtsbehörde. In\nfüllung seiner Pflichten nach diesem Kapitel benötigt.       allen anderen Fällen ist Gruppenaufsichtsbehörde,\n(3) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzge-             1. wenn an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs-\nsetzes bleiben unberührt.                                         unternehmen steht, die Aufsichtsbehörde, die für\ndieses Unternehmen zuständig ist,\n§ 277                             2. wenn an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs-\nBericht über Solvabilität                         unternehmen steht,\nund Finanzlage der Gruppe                          a) wenn das Mutterunternehmen eines Versiche-\n(1) Das oberste Mutterunternehmen auf Ebene der                   rungsunternehmens eine Versicherungs-Holding-\nMitglied- oder Vertragsstaaten im Sinne des § 247 hat                gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-\njährlich einen Solvabilitäts- und Finanzbericht auf Grup-            Gesellschaft ist, die Aufsichtsbehörde, die für\npenebene zu veröffentlichen. § 29 Absatz 3 und die                   dieses Versicherungsunternehmen zuständig ist,\n§§ 40 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.                        b) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-\n(2) Mit Genehmigung der Gruppenaufsichtsbehörde                   men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-\nist dieses Unternehmen berechtigt, für die gesamte                   staat als Mutterunternehmen ein und dieselbe\nGruppe nur einen einzigen Solvabilitäts- und Finanzbe-               Versicherungs-Holdinggesellschaft      oder    ge-\nricht zu veröffentlichen, der neben den nach Absatz 1                mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und\nzu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene                 eines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder\nauch die nach den §§ 40 bis 42 für jedes Tochterunter-               Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-\nnehmen der Gruppe zu veröffentlichenden Informatio-                  sicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte\nnen, die einzeln identifizierbar sein müssen, enthält. In            Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, die\ndiesem Fall entfallen die Verpflichtungen aus den vor-               Aufsichtsbehörde des in diesem Mitglied- oder\ngenannten Vorschriften für die einzelnen Tochterunter-               Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunter-\nnehmen.                                                              nehmens,\n(3) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 2                c) wenn an der Spitze der Gruppe mindestens zwei\nhört die Gruppenaufsichtsbehörde die Aufsichtsbehör-                 Versicherungs-Holdinggesellschaften oder ge-\nden des Aufsichtskollegiums an und trägt deren Auffas-               mischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in\nsungen angemessen Rechnung.                                          unterschiedlichen Mitglied- oder Vertragsstaaten\n(4) Ist die Aufsichtsbehörde für ein Tochterunterneh-             stehen und sich in jedem dieser Mitglied- oder\nmen der Gruppe zuständig und fehlen in dem nach                      Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen\nMaßgabe des Absatzes 2 erstellten Solvabilitäts- und                 befindet, die für das Versicherungsunternehmen\nFinanzbericht wesentliche Informationen hinsichtlich                 mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Auf-\ndieses Tochterunternehmens, kann sie das Tochterun-                  sichtsbehörde,\nternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatz-              d) wenn mindestens zwei Versicherungsunterneh-\ninformationen verpflichten.                                          men mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertrags-\nstaat als Mutterunternehmen ein und dieselbe\n§ 278                                     Versicherungs-Holdinggesellschaft      oder    ge-\nGruppenstruktur                                 mischte Finanzholding-Gesellschaft haben und\nkeines dieser Unternehmen in dem Mitglied- oder\nVersicherungsunternehmen, Versicherungs-Holding-                  Vertragsstaat zugelassen wurde, in dem die Ver-\ngesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesell-                   sicherungs-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, die\nschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur            Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungsun-\nund die Governance- und Organisationsstruktur auf                    ternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zu-\nGruppenebene einschließlich einer Beschreibung der                   ständig ist, und\nzu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften,\nwichtigen verbundenen Unternehmen und bedeuten-                   e) wenn die Gruppe kein Mutterunternehmen hat\nden Zweigniederlassungen.                                            oder ein anderer nicht in den Buchstaben a bis d\ngenannter Fall vorliegt, die Aufsichtsbehörde, die\ndas Versicherungsunternehmen mit der höchsten\nKapitel 3\nBilanzsumme zugelassen hat.\nMaßnahmen zur\nErleichterung der Gruppenaufsicht                                                     § 280\nBestimmung der\n§ 279                                             Gruppenaufsichtsbehörde\nZuständigkeit für die Gruppenaufsicht                   (1) Wäre die Anwendung der in § 279 Absatz 2 ge-\n(1) Zuständig für die Koordinierung und Wahrneh-          nannten Kriterien auf Grund der Struktur der Gruppe\nmung der Gruppenaufsicht ist die Gruppenaufsichts-           und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versi-\nbehörde. Gruppenaufsichtsbehörde ist die Aufsichts-          cherungsunternehmens in den verschiedenen Mitglied-\nbehörde der betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa-         oder Vertragsstaaten unangemessen, können die be-\nten, die die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, so-    troffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               529\nmeinsam eine andere Aufsichtsbehörde zur Gruppen-              5. die aufsichtsbehördliche Überprüfung der auf\naufsichtsbehörde bestimmen. Die Gruppenaufsichtsbe-                Gruppenebene durchgeführten unternehmenseige-\nhörde soll nicht häufiger als einmal jährlich bestimmt             nen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach § 27,\nwerden.\n6. die Koordinierung des Informationsaustausches\n(2) Die Bestimmung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag             zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im\neiner der betroffenen Aufsichtsbehörden nach Anhö-                 Rahmen der laufenden Aufsicht und in Krisensitua-\nrung der betroffenen Gruppe im Einvernehmen aller be-              tionen in Bezug auf sachdienliche, notwendige und\ntroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von drei Mona-               für die Erfüllung von Aufsichtspflichten wichtige In-\nten nach Antragstellung. Die betroffenen Aufsichtsbe-              formationen,\nhörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles,\num innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu           7. die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig-\neiner gemeinsamen Entscheidung über die Gruppen-                   keiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in\naufsichtsbehörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung               Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den be-\ngeben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe                 troffenen Aufsichtsbehörden, die in Form mindes-\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die designierte Grup-               tens einmal jährlich abzuhaltender Sitzungen oder\npenaufsichtsbehörde erteilt der Gruppe einen Bescheid              auf einem anderen angemessenen Weg erfolgt,\nüber die gemeinsame Entscheidung.                              8. die Federführung bei der Validierung interner Mo-\n(3) Hat vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Drei-              delle oder Partialmodelle auf Gruppenebene,\nmonatsfrist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden ge-         9. die Federführung bei der Entscheidung über den\nmäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die               Antrag auf Anwendung der Bestimmungen zum\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-                zentralisierten Risikomanagement und\nwesen und die betriebliche Altersversorgung mit der\nAngelegenheit befasst, ruht das Verfahren, bis die Euro-     10. den Vorsitz im Aufsichtskollegium.\npäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen\nund die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 19           (2) Für Informationen, die die Gruppenaufsichtsbe-\nAbsatz 3 der Verordnung entscheidet. Die betroffenen         hörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gelten die\nAufsichtsbehörden treffen ihre Entscheidung gemein-          §§ 43, 44 und 305 entsprechend. Benötigt die Grup-\nsam im Einklang mit der Entscheidung der Europä-             penaufsichtsbehörde die in § 305 Absatz 1 Nummer 1\nischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen           genannten Informationen und wurden diese bereits ei-\nund die betriebliche Altersversorgung. Die gemeinsame        ner anderen Aufsichtsbehörde erteilt, wendet die Grup-\nEntscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbe-           penaufsichtsbehörde sich, soweit dies möglich ist, an\nhörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt. Die          die andere Aufsichtsbehörde, um eine mehrfache Über-\ndesignierte Gruppenaufsichtsbehörde erteilt der              mittlung zu vermeiden.\nGruppe einen Bescheid über die gemeinsame Entschei-              (3) Nimmt die Gruppenaufsichtsbehörde die in Ab-\ndung und informiert das Aufsichtskollegium.                  satz 1 genannten Aufgaben nicht wahr oder arbeiten\n(4) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist oder nach Eini-       die Mitglieder des Aufsichtskollegiums nicht in dem ge-\ngung auf eine gemeinsame Entscheidung wird die               mäß Absatz 1 erforderlichen Umfang zusammen, kann\nEuropäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungs-          die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 der Verordnung\nwesen und die betriebliche Altersversorgung nicht            (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde\nbefasst.                                                     für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-\nversorgung mit der Angelegenheit befassen und um\n(5) Wird keine gemeinsame Entscheidung nach               Unterstützung bitten.\nAbsatz 2 oder 3 erzielt, wird die Aufgabe der Gruppen-\naufsichtsbehörde von der gemäß § 279 Absatz 2 ermit-\n§ 282\ntelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.\nBefreiung von der\n§ 281                                         Berichterstattung auf Gruppenebene\nAufgaben und Befugnisse                          (1) Sind die Intervalle für die regelmäßige aufsicht-\nder Gruppenaufsichtsbehörde                     liche Berichterstattung kürzer als ein Jahr, kann die\nGruppenaufsichtsbehörde die Häufigkeit der Bericht-\n(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Gruppenauf-\nerstattung auf Gruppenebene begrenzen, sofern alle\nsichtsbehörde umfassen\nVersicherungsunternehmen der Gruppe von dieser Be-\n1. die Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage          grenzung gemäß § 45 Absatz 1 profitieren, wobei der\nder Gruppe,                                             Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der mit\nder Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Risiken\n2. die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über    Rechnung zu tragen ist.\ndie Gruppensolvabilität, über Risikokonzentratio-\nnen und über gruppeninterne Transaktionen,                  (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann auf Gruppen-\nebene von der Einzelpostenberichterstattung befreien,\n3. die aufsichtsbehördliche Überprüfung des in § 275\nsofern alle Versicherungsunternehmen der Gruppe von\ngenannten Risikomanagement- und des internen\nder Freistellung gemäß § 45 Absatz 2 profitieren, wobei\nKontrollsystems sowie des Berichtswesens,\nder Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der\n4. die Beurteilung der Geschäftsorganisation und der       mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe verbundenen Ri-\nQualifikation der Geschäftsleiter von beteiligten Un-   siken und dem Ziel der finanziellen Stabilität Rechnung\nternehmen nach den §§ 275, 24 und 293,                  zu tragen ist.","530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 283                             hörde für das Versicherungswesen und die betriebliche\nAltersversorgung zusätzliche Aufgaben übertragen wer-\nAufsichtskollegium\nden, sofern dadurch die Aufsicht über eine Gruppe\n(1) In Bezug auf Gruppen, die nicht ausschließlich im    effizienter gestaltet wird und die Aufsichtstätigkeiten\nInland tätig sind, ist die Aufsichtsbehörde Mitglied ei-    der Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf\nnes Aufsichtskollegiums unter dem Vorsitz der Grup-         ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt\npenaufsichtsbehörde. Mitglieder des Aufsichtskollegi-       werden.\nums sind die Gruppenaufsichtsbehörde, die Aufsichts-\nbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunter-\n§ 284\nnehmen ihren Sitz haben, und gemäß Artikel 21 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichts-               Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht\nbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb-\nliche Altersversorgung. Die Aufsichtsbehörden von be-           (1) Die für die Beaufsichtigung der Versicherungsun-\ndeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen              ternehmen einer Gruppe zuständigen Aufsichtsbehör-\nUnternehmen dürfen im Aufsichtskollegium mitwirken.         den und die Gruppenaufsichtsbehörde arbeiten eng zu-\nIhre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effi-    sammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Ver-\nzienten Informationsaustausch zu gewährleisten.             sicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten\nbefindet. Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder\n(2) Aufgabe des Aufsichtskollegiums ist es sicherzu-\nindirekt mit einem Kreditinstitut oder einem Wertpapier-\nstellen, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den\nhandelsunternehmen verbunden oder haben diese Un-\nInformationsaustausch und die Konsultation zwischen\nternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen,\nden dem Aufsichtskollegium angehörenden Aufsichts-\nso arbeiten die Aufsichtsbehörden im Sinne des Sat-\nbehörden wirksam angewendet werden, um die Kon-\nzes 1 und die für die Beaufsichtigung dieser anderen\nvergenz ihrer Maßnahmen und Entscheidungen zu för-\nUnternehmen zuständigen Behörden eng zusammen.\ndern.\n(3) Um eine wirksame Funktionsweise des Auf-                 (2) Die Aufsichtsbehörden übermitteln sich unterei-\nsichtskollegiums sicherzustellen, kann dieses festle-       nander unverzüglich alle Informationen, die ihnen die\ngen, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten      Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt-\nAnzahl der Mitglieder des Aufsichtskollegiums ausge-        linie 2009/138/EG erleichtern. Die Gruppenaufsichtsbe-\nführt werden.                                               hörde übermittelt den betroffenen Aufsichtsbehörden\nund der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versi-\n(4) Die Errichtung und die Funktionsweise des Auf-       cherungswesen und die betriebliche Altersversorgung\nsichtskollegiums werden durch Koordinierungsverein-         alle Informationen gemäß § 11 Absatz 2, den §§ 40,\nbarungen zwischen der Gruppenaufsichtsbehörde und           47 Nummer 6 und § 282 Absatz 2 hinsichtlich der\nden anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geregelt.         Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Rechts-,\n(5) Bei Meinungsverschiedenheiten über Koordinie-        Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe.\nrungsvereinbarungen entscheidet die Gruppenaufsichts-\n(3) Hat eine Aufsichtsbehörde relevante Informatio-\nbehörde. Jedes Mitglied des Aufsichtskollegiums kann\nnen nicht übermittelt, ein Ersuchen um Zusammenar-\ngemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010\nbeit abgelehnt oder innerhalb von zwei Wochen nicht\ndie Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nreagiert, können die betroffenen Aufsichtsbehörden\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit\ndie Europäische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nder Angelegenheit befassen und um Unterstützung\nrungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit\nbitten. Die Gruppenaufsichtsbehörde trifft ihre Ent-\nder Angelegenheit befassen.\nscheidung im Einklang mit der Entscheidung der Euro-\npäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-              (4) Hat ein beteiligtes Unternehmen gemäß § 250\nsen und die betriebliche Altersversorgung. Die Grup-        Absatz 4 der Gruppenaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass\npenaufsichtsbehörde übermittelt den anderen zuständi-       die Solvabilitätskapitalanforderung der Gruppe nicht\ngen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung.                    mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser\n(6) In den Koordinierungsvereinbarungen nach Ab-         Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, infor-\nsatz 4 sind Verfahren festzulegen für                       miert die Gruppenaufsichtsbehörde die übrigen Auf-\nsichtsbehörden des Aufsichtskollegiums.\n1. die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen\nAufsichtsbehörden nach den §§ 262 bis 264 und den           (5) Treten außergewöhnliche Umstände ein oder sind\n§§ 279 und 280 sowie                                    sie bereits eingetreten, beruft die Aufsichtsbehörde als\nfür die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungs-\n2. die Konsultation gemäß Absatz 5 und § 284 Ab-\nunternehmens einer Gruppe zuständige Aufsichtsbe-\nsatz 4.\nhörde oder als Gruppenaufsichtsbehörde unverzüglich\n(7) Zusätzlich können die Koordinierungsvereinba-        eine Sitzung aller Aufsichtsbehörden im Sinne des\nrungen Verfahren zur Anhörung der betroffenen Auf-          Absatzes 1 Satz 1 ein, insbesondere, wenn sie\nsichtsbehörden insbesondere gemäß den §§ 245\nbis 249, 251 bis 253, 258, 273 bis 275, 277, 285, 288       1. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-\nund 290 sowie die Zusammenarbeit mit anderen Auf-                kapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die\nsichtsbehörden festlegen.                                        Mindestkapitalanforderung eines Versicherungsun-\nternehmens feststellt oder\n(8) In den Koordinierungsvereinbarungen können der\nGruppenaufsichtsbehörde, den übrigen betroffenen            2. einen wesentlichen Verstoß gegen die Solvabilitäts-\nAufsichtsbehörden oder der Europäischen Aufsichtsbe-             kapitalanforderung der Gruppe feststellt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               531\n§ 285                                  (2) Hat das Mutterunternehmen einer Gruppe seinen\nGegenseitige                           Sitz in Deutschland und ist die Aufsichtsbehörde nicht\nKonsultation der Aufsichtsbehörden                 die Gruppenaufsichtsbehörde, so ist die Aufsichtsbe-\nhörde auf Ersuchen der Gruppenaufsichtsbehörde hin\n(1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätig-   befugt, von dem Mutterunternehmen Auskünfte über\nkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört        alle Geschäftsangelegenheiten der Gruppe sowie Vor-\ndie Aufsichtsbehörde im Rahmen des Aufsichtskollegi-          lage und Übersendung aller die Gruppe betreffenden\nums die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden an              Geschäftsunterlagen, die für die Wahrnehmung der in\nüber                                                          § 281 genannten Aufgaben und Befugnisse der Grup-\n1. die Genehmigung von Veränderungen in der Aktio-            penaufsichtsbehörde zweckdienlich sind, zu verlangen\nnärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur eines        und an die Gruppenaufsichtsbehörde weiterzuleiten.\nVersicherungsunternehmens der Gruppe;\n(3) Die Aufsichtsbehörde erkennt Entscheidungen\n2. die Entscheidung über die Verlängerung der Frist für       gemäß Artikel 231 Absatz 3 oder 6 und gemäß Arti-\ndie Sanierung nach § 134 Absatz 3 bis 6;                 kel 237 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG einer Auf-\n3. bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche auf-           sichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertrags-\nsichtsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich eines           staats als Gruppenaufsichtsbehörde an und wendet\nVersicherungsunternehmens der Gruppe.                    diese an.\nAls außergewöhnliche Maßnahmen im Sinne des Sat-\nzes 1 Nummer 3 sind insbesondere die Festsetzung                                          § 287\neines Kapitalaufschlags auf die Solvabilitätskapitalan-                          Zwangsmaßnahmen\nforderung und eine Beschränkung der Verwendung\ndes internen Modells anzusehen.                                   (1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen einer\nGruppe die Anforderungen der §§ 250 bis 272 an die\n(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2\nSolvabilität der Gruppe nicht oder ist die Solvabilität\nund 3 wird stets die Gruppenaufsichtsbehörde ange-\nder Gruppe gefährdet, obwohl es die Anforderungen\nhört. Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die\neinhält, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen\nvon anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so\noder Risikokonzentrationen die Finanzlage des Versi-\nhören die betroffenen Aufsichtsbehörden einander\ncherungsunternehmens, fordert die Aufsichtsbehörde\nebenfalls vor dieser Entscheidung an.\ndas Versicherungsunternehmen auf, Maßnahmen zur\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Anhörung an-        unverzüglichen Bereinigung der Situation zu ergreifen.\nderer Aufsichtsbehörden absehen, wenn Eile geboten            Gleichzeitig verlangt die Gruppenaufsichtsbehörde ent-\nist oder eine solche Anhörung die Wirksamkeit der Ent-        sprechende Maßnahmen von der Versicherungs-Hol-\nscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt        dinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-\ndie Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Auf-             Gesellschaft.\nsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in\nKenntnis.                                                         (2) Ist die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbe-\nhörde und befindet sich der Sitz der Versicherungs-Hol-\n§ 286                              dinggesellschaft, der gemischten Finanzholding-Ge-\nsellschaft oder des Versicherungsunternehmens in ei-\nZusammenarbeit\nnem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, teilt sie der\nbei verbundenen Unternehmen                     Aufsichtsbehörde des anderen Staats ihre Erkenntnisse\n(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im In-      mit, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten\nland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kre-           kann.\nditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG oder einer\nWertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in             (3) Die Aufsichtsbehörde koordiniert ihre Zwangs-\neinem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar        maßnahmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbe-\noder mittelbar verbunden oder hat es mit einem sol-           hörden und der Gruppenaufsichtsbehörde, insbeson-\nchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unter-           dere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder\nnehmen, übermittelt die Aufsichtsbehörde der Auf-             Hauptniederlassung einer Versicherungs-Holdingge-\nsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-            sellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesell-\nstaats unverzüglich die Informationen, die dieser die         schaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet. Dies gilt auch,\nErfüllung der Aufsichtspflichten im Rahmen der Richt-         wenn die Aufsichtsbehörde Gruppenaufsichtsbehörde\nlinie 2009/138/EG ermöglichen oder erleichtern. Zu den        ist.\nInformationen nach Satz 1 gehören insbesondere Infor-\nmationen über Maßnahmen der Gruppe und der Auf-                                       Kapitel 4\nsichtsbehörden sowie Informationen, die von der\nGruppe bereitgestellt werden. Auf Anfrage der Auf-                                 Drittstaaten\nsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-\nstaats übermittelt die Aufsichtsbehörde darüber hinaus                                    § 288\nInformationen, die geeignet sind, die Beaufsichtigung\nMutterunternehmen\nnach den Richtlinien 2009/138/EG und 2002/87/EG\nmit Sitz in einem Drittstaat\nzu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Aufsichts-\nbehörde übermittelt außerdem Informationen, soweit                (1) Für ein Versicherungsunternehmen einer Gruppe,\ndies in delegierten Rechtsakten der Europäischen              dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-\nKommission gemäß Artikel 249 Absatz 3 der Richtlinie          Holdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Ge-\n2009/138/EG verlangt wird.                                    sellschaft oder ein Versicherungsunternehmen mit Sitz","532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nin einem Drittstaat ist, muss festgestellt werden, ob es                                  § 290\nvon der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittstaats                         Fehlende Gleichwertigkeit\nin einer der Gruppenaufsicht in den Mitglied- oder Ver-\ntragsstaaten gleichwertigen Weise beaufsichtigt wird.             (1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im\nDie Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf An-           Sinne des § 288 statt, sind die §§ 250 bis 265 und\ntrag eines der betroffenen Unternehmen. Hat die Euro-          271 bis 285 sowie 309 entsprechend anzuwenden; Ab-\npäische Kommission einen delegierten Rechtsakt nach            satz 4 bleibt unberührt. Die in den §§ 250 bis 265 und\nArtikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG in Be-         271 bis 285 festgelegten allgemeinen Grundsätze und\nzug auf einen Drittstaat erlassen, wird dieser als ver-        Berechnungsmethoden sind auf der Ebene der Versi-\nbindlich anerkannt.                                            cherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanz-\nholding-Gesellschaft oder des Drittstaats-Versiche-\n(2) Hat die Europäische Kommission keinen dele-            rungsunternehmens anzuwenden.\ngierten Rechtsakt über die Gleichwertigkeit des Auf-\nsichtssystems des betreffenden Drittstaats erlassen,              (2) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um\nso trifft die Aufsichtsbehörde, wenn sie bei Anwendung         eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine ge-\nder in § 279 Absatz 2 genannten Kriterien für die Grup-        mischte Finanzholding-Gesellschaft, wird diese aus-\npenaufsicht zuständig wäre, die Feststellung im Sinne          schließlich für die Berechnung der Solvabilität der\ndes Absatzes 1. Sie hat vor ihrer Entscheidung die an-         Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen behandelt.\nderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die Europä-            Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach Maßgabe\nische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen              des § 257 berechnet; die Eigenmittel, die zur Einhaltung\nund die betriebliche Altersversorgung zu beteiligen.           der Solvabilitätskapitalanforderung herangezogen wer-\nden können, werden gemäß Teil 2 Kapitel 2 Ab-\n(3) Die Feststellung wird anhand der durch die Euro-       schnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.\npäische Kommission nach Artikel 260 Absatz 2 der\n(3) Handelt es sich bei dem Mutterunternehmen um\nRichtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien getroffen.\nein Versicherungsunternehmen eines Drittstaats, wird\nDie Gruppenaufsichtsbehörde ist an eine zuvor gegen-\ndieses ausschließlich für die Berechnung der Solvabili-\nüber einem Drittstaat getroffene Feststellung ge-\ntät der Gruppe wie ein Versicherungsunternehmen be-\nbunden. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Prüfung er-\nhandelt. Die Solvabilitätskapitalanforderung wird nach\nforderlich ist, weil sich das in Titel I Kapitel VI der Richt-\nMaßgabe des § 258 berechnet; die Eigenmittel, die\nlinie 2009/138/EG beschriebene Aufsichtssystem oder\nzur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung he-\ndas Aufsichtssystem des Drittstaats erheblich geändert\nrangezogen werden können, werden gemäß Teil 2\nhat.\nKapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 bestimmt.\n(4) Ist die Aufsichtsbehörde betroffene Aufsichtsbe-          (4) Die Aufsichtsbehörde kann nach Konsultation der\nhörde und ist sie mit der Feststellung nicht einverstan-       anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mit Zustim-\nden, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU)             mung der Gruppenaufsichtsbehörde andere Methoden\nNr. 1094/2010 innerhalb von drei Monaten nach Mittei-          als die in den §§ 250 bis 265 und 271 bis 285 geregel-\nlung der Entscheidung durch die als Gruppenaufsichts-          ten verwenden, wenn diese eine angemessene Beauf-\nbehörde handelnde Behörde die Europäische Auf-                 sichtigung der Versicherungsunternehmen der Gruppe\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die               gewährleisten. Sie kann insbesondere die Gründung\nbetriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit            einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer\nbefassen und um Unterstützung bitten.                          gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in der\n(5) Wenn die Europäische Kommission in einem de-           Europäischen Gemeinschaft verlangen und die Vor-\nlegierten Rechtsakt nach Artikel 260 Absatz 5 der              schriften über die Beaufsichtigung von Gruppen auf\nRichtlinie 2009/138/EG festgestellt hat, dass die Auf-         die Versicherungsunternehmen der Gruppe anwenden,\nsichtsvorschriften eines Drittstaats vorläufig als gleich-     an deren Spitze diese Versicherungs-Holdinggesell-\nwertig gelten, ist während des in dem Rechtsakt ge-            schaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft\nnannten Zeitraums § 289 anzuwenden. Dies gilt nicht,           steht. Es können nur Methoden gewählt werden, die\nwenn ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland           der Erreichung der Ziele der Gruppenaufsicht dienlich\neine Bilanzsumme aufweist, die über der Bilanzsumme            sind. Die Aufsichtsbehörde hat die anderen betroffenen\ndes Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat            Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission\nliegt. In diesem Fall übernimmt die als Gruppenauf-            über die gewählten Methoden zu unterrichten.\nsichtsbehörde handelnde Behörde die Aufgabe der                   (5) Für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehör-\nGruppenaufsichtsbehörde.                                       den des Drittstaats gilt § 289 Absatz 2.\n§ 289                                                         § 291\nGleichwertigkeit                                       Ebene der Beaufsichtigung\n(1) Ist im Überprüfungsverfahren nach § 288 die               (1) Ist ein Mutterunternehmen mit Sitz in einem\ngleichwertige Beaufsichtigung festgestellt worden, er-         Drittstaat selbst Tochterunternehmen einer Versiche-\nkennt die Aufsichtsbehörde die im Drittstaat durchge-          rungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzhol-\nführte Gruppenaufsicht als verbindlich an.                     ding-Gesellschaft mit Sitz außerhalb des Europäischen\nWirtschaftsraums oder eines Drittstaats-Versicherungs-\n(2) Die §§ 279 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1,      unternehmens, wird die in § 288 genannte Überprüfung\n§ 305 Absatz 1 Nummer 1, § 306 Absatz 1 Nummer 1               nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens,\nund § 309 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Auf-           das     eine    Drittstaats-Versicherungs-Holdinggesell-\nsichtsbehörden des Drittstaats entsprechend.                   schaft, eine gemischte Drittstaats-Finanzholding-Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               533\nsellschaft oder ein Drittstaats-Versicherungsunterneh-           Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Ver-\nmen ist, vorgenommen.                                            ordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann bei fehlender gleich-           2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen\nwertiger Beaufsichtigung auf einer niedrigeren Ebene             Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.\nbei einem Mutterunternehmen von Versicherungsunter-         § 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist ent-\nnehmen eine erneute Überprüfung vornehmen, unab-            sprechend anzuwenden.\nhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittstaats-Ver-         (4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren\nsicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Dritt-       Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer\nstaats-Finanzholding-Gesellschaft oder ein Drittstaats-     oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückver-\nVersicherungsunternehmen handelt. In diesem Fall            sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und\nerläutert die in § 288 Absatz 2 genannte Aufsichtsbe-       die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz un-\nhörde der Gruppe die Entscheidung. § 290 ist entspre-       terliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nchend anzuwenden.\nTeil 6\nKapitel 5\nAufsicht: Aufgaben und\nVer s i c h e r u n g s - H o l d i n g -                allgemeine Befugnisse, Organisation\ngesellschaften und gemischte\nFinanzholding-Gesellschaften                                                 Kapitel 1\n§ 292                                               Aufgaben und\nal l g em e in e Vo r s c h r i f t e n\nGruppeninterne Transaktionen\nHaben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen                                     § 294\neine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft\nAufgaben\noder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als\nMutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen              (1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der\nTransaktionen zwischen diesen Versicherungsunter-           Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versi-\nnehmen und der gemischten Versicherungs-Holdingge-          cherungsleistungen.\nsellschaft der allgemeinen Aufsicht. Die §§ 274, 284            (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten\nbis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1       Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im\nNummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.            Rahmen einer rechtlichen Aufsicht im Allgemeinen und\neiner Finanzaufsicht im Besonderen. Sie achtet dabei\n§ 293                           auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb\nAufsicht                          des Versicherungsgeschäfts gelten, und bei Erstversi-\ncherungsunternehmen zusätzlich auf die ausreichende\n(1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und          Wahrung der Belange der Versicherten. Dabei berück-\ngemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben\nsichtigt sie in angemessener Weise die möglichen Aus-\ndem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 18, 23 bis 26, 29, 30,\nwirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des\n32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305,       Finanzsystems in den jeweils betroffenen Staaten des\n306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt.\nEuropäischen Wirtschaftsraums. Im Fall außergewöhn-\nFür Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversi-\nlicher Bewegungen an den Finanzmärkten berücksich-\ncherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur       tigt sie die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer\ndie Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst-\nMaßnahmen.\noder Rückversicherungsunternehmen.\n(3) Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ord-\n(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbe-        nungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs\nhörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber           einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen,\nder jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder       der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller\ngemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.             sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Orga-      sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans.\nnen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-            (4) Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichts-\nmischten Finanzholding-Gesellschaft nach Gesetz,            behörde für die gesamte Geschäftstätigkeit auf die\nSatzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder           dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den\nteilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen,          Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Sol-\nwenn                                                        vabilität sowie die langfristige Risikotragfähigkeit des\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein     Versicherungsunternehmens, die Bildung ausreichen-\noder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere      der versicherungstechnischer Rückstellungen, die An-\nAufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des         lage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten\n§ 24 nicht erfüllen, oder                               und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze\n2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder ge-           einschließlich einer ordnungsgemäßen Geschäftsorga-\nmischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig ge-       nisation und die Einhaltung der übrigen finanziellen\ngen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versiche-         Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten.\nrungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,              (5) Die Aufsichtsbehörde prüft und beurteilt regelmä-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die         ßig die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren, die\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen             von den Versicherungsunternehmen zwecks Einhaltung","534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nder gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen                                         § 298\nRechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden\nAllgemeine Aufsichtsbefugnisse\n(aufsichtliches Überprüfungsverfahren). Das aufsicht-\nliche Überprüfungsverfahren umfasst die Bewertung                (1) Gegenüber Erstversicherungsunternehmen, den\nder qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Ge-          Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-\nschäftsorganisation, die Bewertung der Risiken, denen        schäftsleitern und den die Erstversicherungsunterneh-\ndie Unternehmen ausgesetzt sind oder sein könnten,           men kontrollierenden Personen kann die Aufsichtsbe-\nund die Bewertung der Fähigkeit der Unternehmen,             hörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und er-\ndiese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen          forderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu\nGeschäftsumfelds zu beurteilen und ihnen standzuhal-         beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten eines Ver-\nten. Die Aufsichtsbehörde legt die Mindesthäufigkeit         sicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des\nund den Anwendungsbereich dieser Überprüfungen,              § 294 Absatz 2 widerspricht. Missstände sind auch\nBeurteilungen und Bewertungen unter Berücksichti-            Schwächen oder Mängel, die die Aufsichtsbehörde im\ngung von Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten         Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens\ndes betreffenden Versicherungsunternehmens fest.             festgestellt hat.\n(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus        (2) Gegenüber Rückversicherungsunternehmen, den\nauf die in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten über       Mitgliedern ihres Vorstands sowie sonstigen Ge-\nNiederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr aus-          schäftsleitern oder den die Rückversicherungsunter-\ngeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzauf-         nehmen kontrollierenden Personen kann die Aufsichts-\nsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im Übrigen   behörde alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und\nim Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des an-           erforderlich sind, um sicherzustellen, dass\nderen Mitglied- oder Vertragsstaats wahrgenommen.            1. die Gesetze, die für den Betrieb des Rückversiche-\n(7) Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation ei-         rungsgeschäfts gelten, und die aufsichtsbehörd-\nnes Unternehmens und auf die Abwicklung der beste-                lichen Anordnungen eingehalten werden,\nhenden Versicherungen zu erstrecken, wenn der Ge-            2. insbesondere die Rückversicherungsunternehmen\nschäftsbetrieb untersagt oder freiwillig eingestellt oder         jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus\ndie Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen wird.               den Rückversicherungsverhältnissen zu erfüllen, und\n(8) Die Aufsichtsbehörden nimmt ihre Aufgaben und         3. Schwächen oder Mängel beseitigt werden, die die\nBefugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.                    Aufsichtsbehörde im Rahmen des aufsichtlichen\nÜberprüfungsverfahrens festgestellt hat.\n§ 295\n(3) Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversiche-\nVerwenden von Ratings                       rungs- oder Retrozessionsvertrag, den ein Versiche-\nDie nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbe-            rungsunternehmen mit einem Rückversicherungsunter-\nhörde ist auch sektoral zuständige Behörde im Sinne          nehmen oder einem nach Artikel 14 der Richtlinie\nder Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils            2009/138/EG zugelassenen Erstversicherungsunter-\ngeltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der        nehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurück-\nVerordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unter-            weisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle\nnehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-           Solidität des anderen Unternehmens beziehen.\nliegen.                                                          (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung allgemein oder für\n§ 296                             einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunter-\nnehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit\nuntersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner\n(1) Die Aufsichtsbehörde wendet die Vorschriften          Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann\ndieses Gesetzes auf eine Art und Weise an, die der Art,      es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige\ndem Umfang und der Komplexität der Risiken ange-             den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünsti-\nmessen ist, die mit der Tätigkeit der von ihr beaufsich-     gungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die\ntigten Unternehmen einhergehen.                              Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die\n(2) Absatz 1 gilt für den Verordnungsgeber entspre-       Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnun-\nchend, soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechts-           gen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zu-\nverordnungen ermächtigt.                                     stimmung des Bundesrates.\n§ 297                                                        § 299\nErmessen                                      Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse\nDie Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach § 298\n(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach\npflichtgemäßem Ermessen.                                     Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber\n1. anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsun-\n(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel\nternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und\nin Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt\nwird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein       2. Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des\nanderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern                § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-\ndie Belange der Versicherten dadurch nicht stärker be-            Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11\neinträchtigt werden.                                              und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 535\nSinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den               das Unternehmen sichergestellt ist. In den in Absatz 1\nPersonen, die die Geschäfte dieser Holdinggesell-         Nummer 3 genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag\nschaften tatsächlich führen.                              proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit\nden Mängeln einhergehen und die zu der Entscheidung\n§ 300                              der Aufsichtsbehörde geführt haben, den Kapitalauf-\nÄnderung des Geschäftsplans                     schlag festzusetzen. In den in Absatz 1 Nummer 4 ge-\nnannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional\nDie Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Ge-          zu den wesentlichen Risiken sein, die sich aus den dort\nschäftsplan vor Abschluss neuer Versicherungsverträge         bezeichneten Abweichungen ergeben.\ngeändert wird. Wenn es zur Wahrung der Belange der\nVersicherten notwendig erscheint, kann die Aufsichts-             (3) Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags entbin-\nbehörde einen Geschäftsplan mit Wirkung für beste-            det in den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Fäl-\nhende sowie für noch nicht abgewickelte Versiche-             len das Versicherungsunternehmen nicht davon, die\nrungsverhältnisse ändern oder aufheben. Die Sätze 1           festgestellten Mängel zu beheben; die Aufsichtsbe-\nund 2 gelten nicht für Rückversicherungsunternehmen.          hörde ergreift, soweit erforderlich, weitere Maßnahmen\nzur Beseitigung des Missstands.\n§ 301                                  (4) Der Kapitalaufschlag wird von der Aufsichtsbe-\nKapitalaufschlag                         hörde mindestens einmal jährlich überprüft; er wird auf-\ngehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Kapitalauf-            liegenden Mängel beseitigt hat.\nschlag auf die Solvabilitätskapitalanforderung für ein\nVersicherungsunternehmen nur festsetzen, wenn                     (5) Die Solvabilitätskapitalanforderung einschließlich\ndes vorgeschriebenen Kapitalaufschlags ersetzt die un-\n1. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er-         zureichende Solvabilitätskapitalanforderung. Bei der\nheblich von den Annahmen abweicht, die der Solva-         Berechnung der Risikomarge nach § 78 bleibt ein ge-\nbilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die unter     mäß Absatz 1 Nummer 3 festgesetzter Kapitalaufschlag\nVerwendung der Standardformel berechnet wurde,            außer Betracht.\nund wenn die Forderung gemäß § 96 Absatz 2, ein\ninternes Modell zu verwenden, unangemessen ist                                         § 302\noder erfolglos war oder ein gemäß § 96 Absatz 2\ngefordertes internes Voll- oder Partialmodell noch                      Untersagung einer Beteiligung\nentwickelt wird,                                              (1) Ist ein Erstversicherungsunternehmen an einem\n2. das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens er-         anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unter-\nheblich von den Annahmen abweicht, die der Solva-         liegt, beteiligt und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder\nbilitätskapitalanforderung zugrunde liegen, die ge-       ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunterneh-\nmäß einem als Voll- oder Partialmodell verwendeten        men zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem\ninternen Modell berechnet wurde, weil bestimmte           Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteili-\nquantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst         gung untersagen oder nur unter der Bedingung gestat-\nwurden und die Anpassung des Modells zwecks ei-           ten, dass sich das Unternehmen nach § 341k des Han-\nner besseren Abbildung des tatsächlichen Risiko-          delsgesetzbuchs sowie nach den §§ 35 und 36 dieses\nprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens          Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versi-\nfehlgeschlagen ist,                                       cherungsunternehmens prüfen lässt. Verweigert das\nUnternehmen dies oder ergeben sich bei der Prüfung\n3. die Geschäftsorganisation eines Versicherungsun-\nBedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichts-\nternehmens erheblich von den in Teil 2 Kapitel 1 Ab-\nbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortset-\nschnitt 3 festgelegten Standards abweicht und wenn\nzung zu untersagen.\na) diese Abweichungen das Unternehmen daran\n(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt es\nhindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder\nauch, wenn ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied\nausgesetzt sein könnte, angemessen zu erken-\ndes Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsfüh-\nnen, zu messen, zu überwachen, zu steuern und\nrung eines anderen Unternehmens maßgebenden Ein-\nüber sie Bericht zu erstatten, und\nfluss ausübt oder auszuüben in der Lage ist.\nb) die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel\nwahrscheinlich nicht innerhalb eines angemesse-                                    § 303\nnen Zeitrahmens ausreichend beheben wird\nAbberufung von Personen\noder                                                                 mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung\n4. das Versicherungsunternehmen die Matching-An-                  (1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein\npassung gemäß § 80, die Volatilitätsanpassung ge-         Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für\nmäß § 82 oder die Übergangsmaßnahmen gemäß                andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungs-\n§ 351 oder § 352 anwendet und die Aufsichtsbe-            unternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn\nhörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil       das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen\ndieses Unternehmens erheblich von den Annahmen            dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes,\nabweicht, die dieser Anpassung oder Übergangs-            des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU)\nmaßnahme zugrunde liegen.                                 Nr. 648/2012, gegen die zur Durchführung dieses\n(2) In den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur\nFällen wird der Kapitalaufschlag so berechnet, dass die       Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder\nErfüllung der Anforderungen des § 97 Absatz 2 durch           der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder","536                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ngegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt.                   (2) Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn das\nGegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des             Versicherungsunternehmen seit der Erteilung innerhalb\nentscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hier-             von zwölf Monaten von ihr keinen Gebrauch gemacht\ndurch begründeten Verstoßes.                                   hat oder seit mehr als sechs Monaten den Geschäfts-\nbetrieb eingestellt hat.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer\nPerson, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich               (3) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis ganz\nleitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Ver-         oder teilweise widerrufen, wenn\nsicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen            1. das Unternehmen die Voraussetzungen für die Ertei-\nund dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit unter-               lung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt oder\nsagen, wenn\n2. das Unternehmen in schwerwiegender Weise Ver-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die             pflichtungen verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder\nPerson die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt,             dem Geschäftsplan obliegen.\n2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder                 (4) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichts-\nleichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-         behörden aller übrigen Mitglied- oder Vertragsstaaten,\nzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geld-         in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit\nwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,         ausübt, und die Europäische Aufsichtsbehörde für das\ngegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas-         Versicherungswesen und die betriebliche Altersversor-\nsenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung            gung über den Widerruf der Erlaubnis. Allein oder zu-\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richt-          sammen mit diesen Behörden trifft sie alle Maßnahmen,\nlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder ge-          die geeignet sind, die Belange der Versicherten eines\ngen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen            Erstversicherungsunternehmens oder die Interessen\nhat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbe-       der Vorversicherer eines Rückversicherungsunterneh-\nhörde dieses Verhalten fortsetzt oder                     mens zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Ver-\nfügung über die Vermögensgegenstände des Unter-\n3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche\nnehmens einschränken oder untersagen sowie die Ver-\nVerstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze\nmögensverwaltung geeigneten Personen übertragen.\neiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen\nsorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs-                (5) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine\nund Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder        neuen Versicherungsverträge mehr abgeschlossen\nsie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-     und früher abgeschlossene weder erhöht noch verlän-\nstellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Ver-      gert werden.\nhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde            (6) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit\nfortsetzt.                                                wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den gesamten Ge-\n(3) Wenn das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats          schäftsbetrieb wie ein Auflösungsbeschluss. Auf An-\nein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser         zeige der Aufsichtsbehörde wird der Widerruf in das\nAntrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab-              Handelsregister eingetragen.\nsatz 2 Nummer 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbe-                   (7) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2\nhörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Ab-           des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-\nberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-            frist sind nicht anzuwenden.\ngekommen ist.\n§ 305\n§ 304                                             Befragung, Auskunftspflicht\nWiderruf der Erlaubnis                          (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\n(1) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ist zu wider-       1. von den Versicherungsunternehmen, den Mitglie-\nrufen,                                                              dern ihrer Organe, ihren Beschäftigten sowie den\ndie Unternehmen kontrollierenden Personen Aus-\n1. soweit das Versicherungsunternehmen ausdrücklich\nkünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie\nauf sie verzichtet,\nVorlage oder Übersendung aller Geschäftsunterla-\n2. wenn das Versicherungsunternehmen die Mindest-                   gen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Ver-\nkapitalanforderung nicht erfüllt und die Aufsichtsbe-          sicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter\nhörde der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finan-           und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungs-\nzierungsplan offensichtlich unzureichend ist oder es           unternehmen im Verkehr mit den Versicherungs-\ndem Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei              nehmern oder den abgebenden Versicherungsunter-\nMonaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der               nehmen (Vorversicherern) verwendet, sowie der\nMindestkapitalanforderung den genehmigten Finan-               Unternehmensverträge und der Verträge über Aus-\nzierungsplan zu erfüllen,                                      gliederungen zu verlangen und\n3. wenn das Versicherungsunternehmen gemäß § 229               2. von einem in die Gruppenaufsicht nach Teil 5 einbe-\nvon dem Sicherungsfonds ausgeschlossen wurde                   zogenen Versicherungsunternehmen und den in\noder                                                           Nummer 1 genannten Personen Auskünfte und die\nVorlage von Unterlagen über die Geschäftsangele-\n4. wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist.\ngenheiten zu verlangen, die der Gruppenaufsicht\nDer Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des                  dienlich sind; übermittelt das Versicherungsunter-\nInsolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlungen                 nehmen diese Informationen trotz Aufforderung\ndes Versicherungsunternehmens nicht entgegen.                       nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                537\ndie Aufsichtsbehörde auch von allen anderen der              (5) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 zur Erteilung einer\nGruppe angehörigen Unternehmen die Auskünfte             Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche\nsowie Übersendung oder Vorlage der Unterlagen            Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\nverlangen.                                               einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab-          prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nsatz 1 Nummer 1 auch gegenüber                               strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\n1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs-          würde.\nvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche-\nrungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln            (6) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der\noder vermittelt haben, soweit es für die Beurteilung     Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\ndes Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des          setzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsicht-\nVersicherungsunternehmens oder der Erfüllung der         lichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im\nPflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschrif-      Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsge-\nten des Geldwäschegesetzes durch ein Versiche-           schäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit\nrungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist;        im Einzelfall vorliegt. § 24c Absatz 4 des Kreditwesen-\ngesetzes ist entsprechend anzuwenden.\n2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-\nrungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-\n§ 306\ngegliedert hat sowie seinen Abschlussprüfern und\nunabhängigen Treuhändern im Sinne dieses Geset-                          Betreten und Durchsuchen\nzes oder des Versicherungsvertragsgesetzes; die                        von Räumen; Beschlagnahme\nAuskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt              (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,\nsich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Ab-\nschlussprüfung bekannt geworden sind;                    1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu-\nmen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des\n3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-               Geschäftsbetriebs vorzunehmen; dabei darf sie im\nabsicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt                 Rahmen der Gruppenaufsicht nach Teil 5 Prüfungen\nhaben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags               der Informationen nach § 305 Absatz 1 Nummer 2\nnach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-            und § 284 auch bei dem Versicherungsunternehmen,\ngegeben werden;                                               das der Gruppenaufsicht unterliegt, bei verbunde-\n4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei-              nen Unternehmen dieses Versicherungsunter-\nnem Versicherungsunternehmen und den von ihnen                nehmens, bei Mutterunternehmen dieses Versiche-\nkontrollierten Unternehmen;                                   rungsunternehmens und bei verbundenen Unter-\n5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen                  nehmen eines Mutterunternehmens dieses Ver-\ndie Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-             sicherungsunternehmens vornehmen;\nnen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han-          2. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer\ndelt, und                                                     von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k\n6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person                 des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teil-\noder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3                 nimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für\nbis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.            nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunterneh-\nmen, die als kleinere Vereine anerkannt sind;\n(3) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsa-\nchen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte           3. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Num-\nVersicherungsgeschäfte (§ 308 Absatz 1 Satz 1) be-                mern 1 und 2 Personen zu beteiligen, die nach\ntreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss               § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetz-\noder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsge-                  buchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden kön-\nschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder             nen, oder diese Personen mit der Durchführung von\nder Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten               Prüfungen nach den Nummern 1 und 2 zu beauftra-\neines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbe-                 gen; für diese Personen gilt die Bestimmung des\nhörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsan-              § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer\ngelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.              sinngemäß;\nMitglieder eines Organs, Gesellschafter sowie Beschäf-       4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der\ntigte haben auf Verlangen auch nach Ausscheiden aus               Hauptversammlung oder der obersten Vertretung\ndem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu ertei-                 Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das\nlen und Unterlagen vorzulegen.                                    Wort zu erteilen ist und\n(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit          5. die Einberufung der in Nummer 4 bezeichneten Sit-\n1. feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            zungen und Tagungen sowie die Ankündigung von\ndass Unternehmen oder Personen in die Anbah-                  Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen.\nnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Ver-         Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Auf-\nsicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem       sichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem       Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die\nDrittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in       betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1\ndiesem Staat erbracht werden, und                        der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen\n2. die zuständige Behörde des anderen Staats ein ent-        Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur\nsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde             Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Euro-\nstellt.                                                  päische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen","538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nund die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung         behörde kann die Prüfung eines Dienstleisters an die\ndes Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung            Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats\ndes Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl.              delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.\nL 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prü-             (4) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Um-\nfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten           fangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist,\nAufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versi-         darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen\ncherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam             der gemäß § 305 Absatz 3 und 4 auskunfts- und vor-\nvon der Aufsichtsbehörde und mindestens einer                lagepflichtigen Personen und Unternehmen vorneh-\nzuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder             men.\nVertragsstaats durchgeführt werden.\n(5) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die\n(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Ab-          nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauf-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 auch gegenüber                  tragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1\n1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungs-          Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1\nvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versiche-      Satz 1 Nummer 4 und des Absatzes 4 die Geschäfts-\nrungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln        räume des geprüften Unternehmens innerhalb der üb-\noder vermittelt haben,                                   lichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und be-\nsichtigen, im Fall des Absatzes 4 auch durchsuchen.\n2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versiche-\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nrungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten aus-\nSicherheit und Ordnung dürfen sie diese Räume auch\ngegliedert hat,\naußerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten\n3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-          betreten und besichtigen; unter dieser Voraussetzung\nabsicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt            dürfen sie auch Räume betreten und besichtigen, die\nhaben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags          zugleich als Wohnung dienen.\nnach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-\n(6) Durchsuchungen\ngegeben werden,\n1. von Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,\n4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an ei-              und\nnem Versicherungsunternehmen und den von ihnen\nkontrollierten Unternehmen,                              2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,\n5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen             sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das\ndie Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-        Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.\nnen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 han-          Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-\ndelt, und                                                schwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der\nStrafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.\n6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person            Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu ferti-\noder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3            gen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den\nbis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.       Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr\nFür die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 gilt dies nur inso-      Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung\nweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs       ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche\nund der Vermögenslage des Versicherungsunterneh-             die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.\nmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53             (7) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können\nbis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes          Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel\ndurch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52         für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein\nbedeutsam ist. Gegenüber den in Satz 1 Nummer 3              können.\nbis 6 genannten Personen und Unternehmen kann die\n(8) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab-\nAufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den\nNummer 4 und 5 ergreifen, wenn Anhaltspunkte für ei-\nAbsätzen 2, 4, 5 und 7 zu dulden. Das Grundrecht auf\nnen Untersagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des\nbis 6 und Absatz 2 vorliegen.\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde in Wahrneh-\nmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer                                   § 307\nNiederlassung nach § 58, einer Niederlassung eines                              Sonderbeauftragter\nRückversicherungsunternehmens oder in den Ge-\nschäftsräumen eines Dienstleisters, auf den ein Versi-           (1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Or-\ncherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat,           gans ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten\ndurch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfun-        übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Son-\ngen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Auf-        derbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten\nsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-           Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte\nstaats. Wird der Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht       muss unabhängig, zuverlässig und fachlich geeignet\nauf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzuneh-         sein.\nmen oder ist es ihr tatsächlich nicht möglich, an der            (2) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Auf-\nPrüfung teilzunehmen, kann sie gemäß Artikel 19 der          gaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und\nVerordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Auf-           den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die             die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sit-\nbetriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit          zungen und Versammlungen der Organe und sonstiger\nbefassen und um Unterstützung bitten. Die Aufsichts-         Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              539\nzunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu                 (6) Der Abwickler, den die Bundesanstalt bestellt, er-\nbetreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und            hält von dieser eine angemessene Vergütung und\nBücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.            Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge\nDie Organe und Organmitglieder haben den Sonderbe-           sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unterneh-\nauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu            men gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bun-\nunterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde          desanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das\nzur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner         betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bun-\nTätigkeit verpflichtet.                                      desanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundes-\n(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten       anstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn\nentstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge-         dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des\nwährenden angemessenen Auslagen und der Vergü-               Abwicklers zu besorgen ist.\ntung trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Die Höhe              (7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme\nder Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Auf-      rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versi-\nsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung         cherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde\nauf Antrag des Sonderbeauftragten vor.                       die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der\n(4) Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er-      Firma des Unternehmens über den Verdacht informie-\nsatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro        ren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein\nfür eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen.       Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar\nHandelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak-        nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entspre-\ntien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind,        chenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung über\nbeschränkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 1      die Veröffentlichung der Information ist das Unterneh-\nauf 4 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den            men anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbe-\nSätzen 1 und 2 gelten auch, wenn dem Sonderbeauf-            hörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die\ntragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen            zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiederge-\nworden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende        geben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die\nHandlungen begangen hat.                                     Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise,\nin der sie die betreffende Information zuvor bekannt ge-\n§ 308                             geben hat.\nUnerlaubte Versicherungsgeschäfte\n§ 309\n(1) Werden ohne die nach § 8 Absatz 1 erforderliche\nVerschwiegenheitspflicht\nErlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, wird die\nGeschäftstätigkeit entgegen § 61 Absatz 1 oder § 67              (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden be-\nAbsatz 1 aufgenommen oder entgegen § 62 Absatz 3             schäftigten oder von ihnen beauftragten Personen\nSatz 2 oder 3 oder § 169 Absatz 3 Satz 2 fortgeführt         sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen\n(unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Auf-           bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen\nsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäfts-       an keine andere Person oder Behörde weitergeben.\nbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Ge-         Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienst-\nschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie              liche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1\nkann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine          genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2\ngeeignete Person als Abwickler bestellen.                    gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zu-\nsammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Maßnahmen\neinzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erken-\nnach Absatz 1 veröffentlichen, sofern diese unanfecht-\nnen sind.\nbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene\nDaten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies              (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-\nzur Gefahrenabwehr erforderlich ist.                         tet nicht den Informationsaustausch mit den zuständi-\ngen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind für Maßnahmen gegen-\nFür die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schwei-\nüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaf-\ngepflicht nach Absatz 1 Satz 1.\ntern des Unternehmens entsprechend anzuwenden.\n(4) Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den              (3) Ein Austausch von Informationen mit zuständi-\nAbsätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unter-          gen Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, wenn\nnehmen und den in Absatz 3 genannten Personen, bei           der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch\ndem oder denen feststeht oder Tatsachen die Annahme          das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet\nrechtfertigen, dass das Unternehmen oder die Perso-          ist wie nach dieser Vorschrift. Dieser Informationsaus-\nnen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwick-         tausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Auf-\nlung dieser Geschäfte einbezogen ist oder sind; dies         gaben dieser Behörden dienen. Wenn die Informatio-\ngilt insbesondere gegenüber                                  nen, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaat mitzuteilen\nhat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen\n1. Unternehmen, die für ein Unternehmen im Sinne des         sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichts-\nAbsatzes 1 Verträge abschließen oder vermitteln, und     behörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die\n2. Unternehmen, die für ein solches Unternehmen              Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde\nFunktionen oder Tätigkeiten wahrnehmen.                  zugestimmt hat.\n(5) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines          (4) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterneh-          sie auf Grund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur ver-\nmens berechtigt.                                             wenden","540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunter-               Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach\nnehmens auf Erteilung der Erlaubnis,                           § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-\nzes,\n2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungs-\nunternehmens, einer Gruppe oder eines Finanzkon-         10. das Bundesverfassungsgericht,\nglomerats,                                               11. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-\n3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur                  suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-\nVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten                tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem\ndurch die Aufsichtsbehörde,                                    Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund\nder Richtlinie 2009/138/EG bezieht,\n4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über\nRechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Auf-           12. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen\nsichtsbehörde und                                              Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte\nist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-\n5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten,               tionsfreiheitsgesetz,\nInsolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder\nfür Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerich-         soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ih-\nten.                                                     rer Aufgaben benötigen.\n(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-          (6) In einer Krisensituation, insbesondere einer Kri-\ntet insbesondere nicht die Weitergabe von Informatio-        sensituation, wie sie in Artikel 18 der Verordnung (EU)\nnen an                                                       Nr. 1094/2010 beschrieben ist, können Informationen\nunverzüglich an die Europäische Zentralbank, an die\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-        Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentral-\ngeldsachen zuständige Gerichte,                         banken und an den Europäischen Ausschuss für Sys-\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der      temrisiken weitergegeben werden, soweit diese Stellen\nÜberwachung von Versicherungsunternehmen, Ver-          die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-\nsicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Kapitalver-    gen.\nwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest-          (7) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbie-\nmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften        tet nicht den Informationsaustausch mit allen Unter-\noder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-          nehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13\nten, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder           angehören, auch wenn es sich um Informationen von\ndes Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäsche-           anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.\nprävention betraute Stellen sowie von diesen be-\n(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und\nauftragte Personen,\n10 bis 12 genannten Stellen beschäftigten Personen,\n3. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versiche-       die von diesen Stellen beauftragten Personen und die\nrungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines         Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Aus-\nFinanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentge-     schüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1\nsellschaft oder eines anderen Finanzinstituts be-       entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1\nfasste Stellen,                                         bis 8 und 12 genannte Stelle in einem anderen Staat, so\ndürfen die Informationen nur weitergegeben werden,\n4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung\nwenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser\nvon Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,\nStelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1\nKapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalte-\nentsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle\nten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsge-\neines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die über-\nsellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungs-\nmittelten Informationen zu keinem anderen Zweck ver-\ngesellschaften oder Finanzunternehmen betraute\nwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem\nPersonen sowie Stellen, welche die vorgenannten\nanderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher\nPersonen beaufsichtigen,\nZustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor-\n5. Zentralbanken,                                           mationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke\n6. die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken           weitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-\ndes Europäischen Systems der Zentralbanken und          stimmt haben.\nandere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer        (9) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in\nEigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europä-      Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-         der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1\nsen und die betriebliche Altersversorgung, die Eu-      bezeichneten Personen, soweit diese zur Durchführung\nropäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europä-           dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die\nische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den        Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\nGemeinsamen Ausschuss der Europäischen Auf-             eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines\nsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für          damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\nSystemrisiken oder die Europäische Kommission,          benötigen.\n7. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und            (10) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbe-\nAbwicklungssysteme zuständig sind,                      hörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Num-\nmer 2 bis 7 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im\n8. Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds,\nWege der dienstlichen Berichterstattung nach Absatz 1\n9. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach            Satz 2 nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein-\n§ 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf              verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             541\nInformationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Ver-\ndie bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer      sicherungsunternehmens eröffnet, so wird das Verfah-\nNiederlassung in einem anderen Mitglied- oder Ver-          ren ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343\ntragsstaat erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einver-   Absatz 1 der Insolvenzordnung anerkannt.\nständnis der zuständigen Behörde des Mitglied- oder             (3) Sekundärinsolvenzverfahren oder sonstige Parti-\nVertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchge-        kularverfahren bezüglich der Versicherungsunterneh-\nführt wurde, erforderlich.                                  men, die ihren Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-\n(11) Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-             tragsstaat haben, sind nicht zulässig. Dies gilt nicht in\ngesetzes bleiben unberührt.                                 den Fällen des § 65 und nicht hinsichtlich der Nieder-\nlassungen von Versicherungsunternehmen eines Dritt-\n§ 310                            staats gemäß § 68.\nNebenbestimmungen;                             (4) Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsbe-\nAusschluss der aufschiebenden Wirkung                schluss unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu über-\nmitteln, die unverzüglich die Aufsichtsbehörden der\n(1) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaaten unterrichtet.\neiner auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nErhält die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mit-\nordnung können mit Nebenbestimmungen versehen\nteilung der Aufsichtsbehörden eines Mitglied- oder\nwerden.\nVertragsstaats, kann sie diese Entscheidung bekannt\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ent-          machen. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzord-\nscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 18 Absatz 1         nung vorgesehenen Bekanntmachung hat das Insol-\nund 2, den §§ 20, 36, 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3          venzgericht den Eröffnungsbeschluss auszugsweise\nsowie den §§ 264 und 298 in Verbindung mit den              im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffent-\n§§ 15, 294 Absatz 6 und § 295 sowie den §§ 301, 312         lichen. In den Bekanntmachungen gemäß § 30 der\nund 314 haben keine aufschiebende Wirkung.                  Insolvenzordnung und in der Veröffentlichung im Amts-\nblatt der Europäischen Union sind das zuständige\nKapitel 2                            Gericht, das maßgebliche Recht und der bestellte\nSichernde Maßnahmen                             Insolvenzverwalter anzugeben.\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit vom Insol-\n§ 311                            venzgericht und vom Insolvenzverwalter Auskünfte\nüber den Stand des Verfahrens verlangen. Die Auf-\nAnzeige der Zahlungsunfähigkeit\nsichtsbehörde ist verpflichtet, die Aufsichtsbehörde ei-\n(1) Sobald das Versicherungsunternehmen zah-             nes anderen Mitglied- oder Vertragsstaats auf deren\nlungsunfähig wird, hat sein Vorstand dies der Aufsichts-    Verlangen über den Stand des Insolvenzverfahrens zu\nbehörde anzuzeigen. Dies gilt sinngemäß, wenn das           informieren.\nVermögen des Versicherungsunternehmens nicht mehr\n(6) Stellt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Eröff-\ndie Schulden deckt. Diese Anzeigepflicht tritt an die\nnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der\nStelle der dem Vorstand durch andere gesetzliche Vor-\nNiederlassung eines Versicherungsunternehmens eines\nschriften auferlegten Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit\nDrittstaats, so unterrichtet sie unverzüglich die Auf-\noder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzver-\nsichtsbehörden der Mitglied- oder Vertragsstaaten, in\nfahrens zu beantragen.\ndenen das Versicherungsunternehmen auch eine Nie-\n(2) Bleiben bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-      derlassung hat. Die beteiligten Personen und Stellen\ntigkeit und nach dem Gegenseitigkeitsgrundsatz arbei-       bemühen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.\ntenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunterneh-\nmen, bei denen Nachschüsse oder Umlagen zu leisten                                      § 313\nsind, ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen\nUnterrichtung der Gläubiger\nfünf Monate über die Fälligkeit rückständig, so hat der\nVorstand zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar einge-          (1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern\ngangenen Nachschüsse oder Umlagen außer Betracht            ein Formblatt zu übersenden, das mit den Worten „Auf-\nbleiben, Überschuldung ergibt; ist dies der Fall, so hat    forderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forde-\ner dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der be-          rung. Fristen beachten!“ und den entsprechenden\nzeichneten Frist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die       Übersetzungen in sämtlichen Amtssprachen der Mit-\ngleichen Pflichten haben die Liquidatoren.                  glied- oder Vertragsstaaten überschrieben ist. Das\nFormblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und\n§ 312                            für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht\nund enthält insbesondere folgende Angaben:\nEröffnung des Insolvenzverfahrens\n1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen\n(1) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-             deren Versäumung hat;\nrens über das Vermögen eines Versicherungsunterneh-\nmens kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt wer-        2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und\nden.                                                             Erläuterung einer Forderung zuständig ist;\n(2) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzver-      3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;\nfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunter-         4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für\nnehmens sind im Bereich des Europäischen Wirt-                   bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger\nschaftsraums allein die jeweiligen Behörden des Her-             hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden\nkunftsstaats. Wird in einem Mitglied- oder Vertragsstaat         müssen;","542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n5. die allgemeinen Wirkungen des Insolvenzverfahrens         rungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich,\nauf die Versicherungsverträge;                           werden die Versicherungssummen unmittelbar herab-\n6. den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsverträge oder          gesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die\n-geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und       Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiter-\nzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.\n7. die Rechte und Pflichten der Versicherten in Bezug\n(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2\nauf den betreffenden Vertrag oder das entspre-\nkönnen auf eine selbständige Abteilung des Siche-\nchende Geschäft.\nrungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.\n(2) Ist ein bekannter Gläubiger mit gewöhnlichem\nAufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mit-                                    § 315\nglied- oder Vertragsstaat Inhaber einer Forderung als\nBehandlung von\nVersicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter oder\nVersicherungsforderungen\ngeschädigter Dritter mit Direktanspruch gegen den Ver-\nsicherer, so ist er in einer Amtssprache des Mitglied-           (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Siche-\noder Vertragsstaats zu unterrichten, in dem er seinen        rungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben\ngewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder            1. die Forderungen der Versicherten, Begünstigten\nSitz hat.                                                         oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch\n(3) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohn-               gegen das Versicherungsunternehmen haben, und\nsitz oder Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-     2. Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versiche-\nstaat können ihre Forderung in einer Amtssprache die-             rungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-\nses anderen Staats anmelden. In diesem Fall muss die              rens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben\nAnmeldung in deutscher Sprache mit den Worten „An-                wurde,\nmeldung und Erläuterung einer Forderung“ überschrie-         in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß\nben sein.                                                    § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller üb-\n(4) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regel-       rigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des\nmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insol-        Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen,\nvenzverfahrens zu unterrichten.                              wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen\nnach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie\n§ 314                             § 127 vorgeschrieben ist.\nZahlungsverbot;                             (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevor-\nHerabsetzung von Leistungen                     rechtigten Forderungen denselben Rang.\n(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung\n§ 316\nund der Vermögenslage eines Unternehmens, dass die-\nses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflich-                               Erlöschen\ntungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzver-                    bestimmter Versicherungsverträge\nfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten                 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens er-\nerscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu           löschen\nErforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unter-        1. Lebensversicherungen,\nnehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine\nÄnderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Be-          2. Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,\nseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten von          3. private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,\nZahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Ge-            4. Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und\nwinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der\nRückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins         5. Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Ver-\nsowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig ver-              sicherungen.\nboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung          Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum\nzum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wert-            Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfal-\npapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssys-           lenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungs-\ntemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentral-         vermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1\nbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend          Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nanzuwenden.\n(2) Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1                                     § 317\nkann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflich-                          Pfleger im Insolvenzfall\ntungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus                 (1) Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur\nseinen Versicherungen dem Vermögensstand entspre-            Wahrung ihrer Rechte nach den §§ 315 und 316 einen\nchend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde           Pfleger zu bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die\nungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände             Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.\ndies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren\nGruppen von Versicherungen die Notlage des Unter-                (2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Si-\nnehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen            cherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche\nGruppe begründet ist. Bei der Herabsetzung werden,           der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.\nsoweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Ver-                 (3) Der Pfleger hat die Versicherten, soweit möglich,\nsicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungs-          vor der Anmeldung anzuhören, sie nach der Anmeldung\nrückstellungen herabgesetzt und danach die Versiche-         von dieser zu benachrichtigen und ihnen auf Verlangen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                543\nauch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die        Missständen geboten ist. Die Rechte der Bundes-\nfür ihre Ansprüche erheblich sind. Das Recht des            anstalt nach § 308 Absatz 2 bleiben unberührt.\neinzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzu-            (2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig ge-\nmelden, bleibt unberührt. Soweit die Anmeldung des          wordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewor-\nVersicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis       dene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis be-\ndie Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die für        kannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach\nden Versicherten günstiger ist.                             Absatz 1\n(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Ein-      1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen ver-\nsicht in alle Bücher und Schriften des Schuldners zu             letzt oder eine Bekanntmachung personenbezoge-\ngestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des                  ner Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig\nSicherungsvermögens nachzuweisen.                                wäre,\n(5) Der Pfleger kann für die Führung seines Amts         2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik\neine angemessene Vergütung verlangen. Die ihm zu                 Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaa-\nerstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem               ten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den\nSicherungsvermögen zur Last.                                     Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich\n(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung           gefährden würde oder\nder Vergütung ist die Aufsichtsbehörde anzuhören.           3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Per-\nsonen einen unverhältnismäßig großen Schaden\nKapitel 3                                 zufügen würde.\nVe r ö f f e n t l i c h u n g e n           Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den\nFällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der\n§ 318                           Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen, bis die\nGründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis\nVeröffentlichungen                       weggefallen sind.\n(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mittei-        (3) Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf\nlungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten      Jahren zu löschen.\nVersicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrneh-\nmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.\nKapitel 4\n(2) Ebenso veröffentlicht sie\nZuständigkeit\n1. die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nauf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;                                       Abschnitt 1\n2. ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbeson-                              Bundesaufsicht\ndere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen\nÜberprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und                                     § 320\nder Prognoserechnungen gemäß § 44;\nBundesanstalt für\n3. die Art und Weise der Ausübung der in der Richt-                       Finanzdienstleistungsaufsicht\nlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie\n(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt\n4. die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktio-\nnen und -tätigkeiten.                                   1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pen-\nsionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Nieder-\nDie Angaben müssen ausreichend sein, um einen                    lassung haben oder auf andere Weise das Versiche-\nVergleich der von den Aufsichtsbehörden in den ver-              rungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,\nschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten\n2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne\nAufsichtsansätze zu ermöglichen.\ndes § 7 Nummer 31, die Versicherungs-Zweckge-\n(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1                sellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungs-\nund 2 müssen unter einer einzigen elektronischen                 fonds im Sinne des § 223 sowie\nAdresse abrufbar sein.\n3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-\nrungsunternehmen, die über das Gebiet eines Lan-\n§ 319\ndes hinaus tätig sind.\nBekanntmachung von Maßnahmen                         (2) Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehen-\n(1) Die Bundesanstalt soll jede gegen ein ihrer Auf-     des Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkon-\nsicht unterstehendes Unternehmen oder gegen einen           glomerat im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkon-\nGeschäftsleiter eines Unternehmens verhängte und            glomerate-Aufsichtsgesetzes an, geht mit Eintritt der Be-\nbestandskräftig gewordene Maßnahme, die sie wegen           standskraft der Feststellung nach § 11 Absatz 1 Satz 1\neines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder den dazu           des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, dass die\nerlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede        Unternehmensgruppe, der dieses Erstversicherungsun-\nunanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach             ternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 unverzüglich auf ihren          Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen\nInternetseiten öffentlich bekannt machen und dabei          auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbe-\nauch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes       hörde ist rechtzeitig über die Feststellung zu unterrich-\nmitteilen, soweit dies unter Abwägung der betroffenen       ten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung auf oder\nInteressen zur Beseitigung oder Verhinderung von            gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen","544             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\ndem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bun-          für die Grundsätze, die die Landesbehörden bei der\ndesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungs-      Beaufsichtigung der öffentlich-rechtlichen Versiche-\nunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landes-          rungsunternehmen aufstellen sowie die Entwürfe von\nbehörde wieder auf diese übertragen.                        Rechtsverordnungen,         Allgemeinverfügungen     und\n(3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die    Richtlinien, wenn Belange der anderen Aufsichtsbehör-\nEinrichtungen der in § 140 Absatz 1 des Siebten             den berührt sein können.\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese\nEinrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus                                      § 325\ntätig sind.                                                                     Versicherungsbeirat\n(1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der\n§ 321                             Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des\nÜbertragung der Aufsicht                     Versicherungswesens.\nauf eine Landesaufsichtsbehörde                      (2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht die ver-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf          schiedenen Versicherungszweige ausgeglichen reprä-\nAntrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Ver-     sentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft,\nsicherungsunternehmen von geringerer wirtschaftlicher       davon zwei des Versicherungsvertriebs, aus acht Ver-\nBedeutung, über Pensionsfonds und über öffentlich-          tretern der Versicherungsnehmer und aus acht Ver-\nrechtliche     Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen         tretern der Versicherungswissenschaft sowie fach-\nmit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbe-           wissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der\nhörde auf diese übertragen.                                 Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier\n(2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das          Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen sowie\nBundesministerium der Finanzen die Aufsicht über            je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Indus-\nUnternehmen im Sinne des Absatzes 1 wieder der              trie, der mittelständischen Vereinigungen und der\nBundesanstalt übertragen, insbesondere, wenn die            Gewerkschaften.\nUnternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung er-               (3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer\nlangt haben.                                                von fünf Jahren berufen. Eine einmalige Wiederbestel-\nlung ist zulässig.\n§ 322                                 (4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgelt-\nÜbertragung der                         liches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhal-\nAufsicht auf die Bundesanstalt                  ten sie Tagegeld und die Vergütung der Reisekosten.\n(1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches\nWettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tä-                                    Abschnitt 2\ntigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt,              Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum\nkann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von\nder Bundesanstalt übernommen werden.                                                   § 326\n(2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-                 Allgemeine Grundsätze für die\nunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsun-                 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden\nternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht\nübernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen              (1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit der Europä-\ndies beantragen.                                            ischen Kommission und den Aufsichtsbehörden der\nMitglied- oder Vertragsstaaten eng zusammen, um die\n§ 323                             Aufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern.\nVerfahren                                (2) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-\nglied- oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der\n(1) Ein nach § 322 Absatz 1 gestellter Antrag kann       Ausübung der Aufsicht, so trifft die Bundesanstalt die\njederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbe-       zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der\nhörde zum 1. Januar mit Wirkung zum 1. Januar des           §§ 298, 305, 306 und 309 und unterrichtet davon die\nfolgenden Jahres zurückgenommen werden.                     ersuchende Behörde.\n(2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 322           (3) Erlässt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats\nAbsatz 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wir-        gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschrän-\nkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landes-        kungen gemäß Artikel 137 oder 138 Absatz 5, Arti-\nregierungen gemeinsam zurückgenommen werden.                kel 139 Absatz 3 oder Artikel 144 Absatz 2 Unterab-\n(3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen            satz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, so trifft die Bundes-\nnach den §§ 321 und 322 hat die Bundesanstalt den           anstalt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im\nZeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der            Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten\nAufsicht im Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen           Vermögenswerte des Unternehmens in dem Umfang,\nvorher bekannt zu geben.                                    wie es in dem Ersuchen bezeichnet ist, die gleichen\nMaßnahmen.\n§ 324\nZusammenarbeit der Aufsichtsbehörden                                            § 327\nDie Bundesanstalt und die aufsichtsführenden Lan-                Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen\ndesbehörden sind verpflichtet, einander ihre Rechts-            (1) Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht nach\nund Verwaltungsgrundsätze mitzuteilen. Dies gilt auch       § 62 Absatz 1 oder § 169 Absatz 1 oder zur Prüfung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              545\neines im Inland ansässigen Dienstleisters erforderlich        und Empfehlungen und begründet eventuelle Abwei-\nist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats in Be-      chungen.\ngleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten           (2) Die Aufsichtsbehörde übermittelt jährlich fol-\nder Aufsichtsbehörde befugt, in den Geschäftsräumen           gende Angaben an die Europäische Aufsichtsbehörde\nder Niederlassung durch eigenes Personal oder durch           für das Versicherungswesen und die betriebliche Alters-\nBeauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzu-            versorgung:\nnehmen; § 305 Absatz 5 und § 306 Absatz 5 sind ent-\nsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt leistet auf           1. den durchschnittlichen Kapitalaufschlag je Unter-\nVerlangen Amtshilfe. Die Bediensteten der Aufsichtsbe-             nehmen und die Verteilung der von der Aufsichts-\nhörde und von ihr entsprechend § 306 Absatz 1 Num-                 behörde während des Vorjahres festgesetzten Kapi-\nmer 3 an der Prüfung beteiligte Personen dürfen die                talaufschläge, gemessen in Prozent der Solvabi-\nGeschäftsräume des Versicherungsunternehmens be-                   litätskapitalanforderung und wie folgt gesondert\ntreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der                   ausgewiesen:\nWohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird               a) für alle Versicherungsunternehmen,\ninsoweit eingeschränkt.\nb) für Lebensversicherungsunternehmen,\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehör-              c) für Nichtlebensversicherungsunternehmen,\nden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nUnion ersuchen, Informationen über ein beaufsichtigtes             d) für Versicherungsunternehmen, die sowohl in der\nGruppenunternehmen oder ein nicht der Aufsicht unter-                  Lebensversicherung als auch in der Nichtlebens-\nliegendes Unternehmen aus dem anderen Mitgliedstaat                    versicherung tätig sind, und\nzu überprüfen.                                                     e) für Rückversicherungsunternehmen;\n(3) Stellt im Rahmen der Zusammenarbeit bei der           2. für jede Mitteilung im Sinne der Nummer 1 den Anteil\nGruppenaufsicht (§ 284) die zuständige Behörde eines               der Kapitalaufschläge, die jeweils nach § 301 Ab-\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaats (ersuchende Be-              satz 1 Nummer 1, 2 und 3 festgesetzt wurden;\nhörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne des Absatzes 2           3. die Zahl der Versicherungsunternehmen, die teil-\nfür ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im Inland,             weise von der regelmäßigen aufsichtlichen Bericht-\nso leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe. Wenn die                erstattung befreit sind, und die Zahl der Versiche-\nAufsichtsbehörde die Prüfung selbst vornimmt, kann                 rungsunternehmen, die ganz oder teilweise von der\nsich die ersuchende Behörde an der Prüfung beteiligen              Einzelpostenberichterstattung befreit sind, zusam-\noder dabei zugegen sein. § 305 Absatz 5 und § 306                  men mit dem Volumen ihrer Kapitalanforderungen,\nAbsatz 5 sind entsprechend anzuwenden. Die Auf-                    Beiträge, versicherungstechnischen Rückstellungen\nsichtsbehörde unterrichtet die Gruppenaufsichtsbe-                 und Vermögenswerte, jeweils gemessen als prozen-\nhörde über die getroffenen Maßnahmen.                              tualer Anteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforde-\nrungen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-\n§ 328                                   stellungen und Vermögenswerte der Versicherungs-\nZustellungen                                unternehmen, und\n4. die Zahl der Gruppen, die teilweise von der regel-\nWill die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied-\nmäßigen Berichterstattung befreit sind, und die Zahl\noder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen\nder Gruppen, die ganz oder teilweise von der Einzel-\nVorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort\npostenberichterstattung befreit sind, zusammen mit\ntätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland\ndem Volumen ihrer Kapitalanforderungen, Beiträge,\nein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Über-\nversicherungstechnischen Rückstellungen und Ver-\nmittlung durch die Post nach den für den Postverkehr\nmögenswerte, jeweils gemessen als prozentualer\nmit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat gel-\nAnteil am Gesamtvolumen der Kapitalanforderun-\ntenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zu-\ngen, Beiträge, versicherungstechnischen Rück-\nstellung genügt die Versendung des Schriftstücks als\nstellungen und Vermögenswerte aller Gruppen.\neingeschriebener Brief mit den besonderen Versen-\ndungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“. Kann                  (3) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Europä-\neine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post be-          ische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen\nwirkt werden oder ist dies nach Art oder Inhalt des           und die betriebliche Altersversorgung über nationale\nSchriftstücks nicht zweckmäßig, wird die Zustellung           Aufsichtsvorschriften, die für den Bereich der betrieb-\ndurch die Bundesanstalt bewirkt.                              lichen Altersversorgungssysteme relevant sind, soweit\nes sich nicht um nationale sozial- oder arbeitsrechtliche\n§ 329                              Vorschriften handelt. Änderungen des Inhalts von An-\ngaben, die gemäß Satz 1 übermittelt werden, teilt die\nZusammenarbeit mit der                       Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle zwei\nEuropäischen Aufsichtsbehörde                   Jahre, der Behörde mit.\nfür das Versicherungswesen und\n(4) Die Aufsichtsbehörde stellt der Europäischen\ndie betriebliche Altersversorgung\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die\n(1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verord-       betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 35 der Ver-\nnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richt-             ordnung (EU) Nr. 1094/2010 auf Verlangen unverzüglich\nlinien 2009/138/EG und 2003/41/EG mit der Europä-             alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund der\nischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen            Richtlinie 2003/41/EG und der Verordnung (EU)\nund die betriebliche Altersversorgung zusammen. Sie           Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfü-\nberücksichtigt so weit wie möglich deren Leitlinien           gung.","546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 330                             Kommission feststellt, dass die Versicherungsunter-\nMeldungen an die                         nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat\nEuropäische Kommission                       in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die\nMeldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Ver-\n(1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Europäischen          bindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem\nKommission                                                   Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang\n1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 an       und die Inländerbehandlung der Versicherungsunter-\nein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines           nehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat\nMutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist;    abgeschlossen worden ist.\ndie Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung an-         (3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2\nzugeben;                                                und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Be-\n2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-          hörden der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten.\nrungsunternehmen, durch den das Versicherungs-              (4) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3\nunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines           und 5 bestehen auch gegenüber der Europäischen\nMutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat         Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die\nwird;                                                   betriebliche Altersversorgung.\n3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Er-\nrichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des                                   Teil 7\nErstversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsver-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nkehr in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nnicht zustande gekommen ist, weil die Aufsichtsbe-\n§ 331\nhörde die Unterlagen nach § 58 Absatz 1 Satz 2\noder § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht an die Auf-                            Strafvorschriften\nsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertrags-          (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nstaats weitergeleitet hat;                              Geldstrafe wird bestraft, wer\n4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maß-          1. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 65 Absatz 1\nnahmen nach § 62 Absatz 3 Satz 2 und 3 ergriffen             Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 1, § 168 Absatz 1 Satz 3\nwurden;                                                      oder § 236 Absatz 4 ein Versicherungs- oder ein\n5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungsun-              Rückversicherungsgeschäft oder einen Pensions-\nternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen,            fonds betreibt oder einen dort genannten Geschäfts-\nder Gründung von Tochterunternehmen oder in                  betrieb aufnimmt oder\nsonstiger Weise beim Betrieb von Versicherungsge-       2. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 5, Absatz 3\nschäften in einem Drittstaat haben;                          oder Absatz 4 eine dort genannte Geschäftstätigkeit\n6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag              aufnimmt, erweitert oder ändert oder eine Kranken-\neines Unternehmens, das Tochterunternehmen                   versicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt.\neines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Dritt-           (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nstaat ist;                                              Geldstrafe wird bestraft, wer\n7. auf Verlangen der Kommission die nach § 17 ge-           1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3\nmeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an             Satz 2 zuwiderhandelt,\neinem Versicherungsunternehmen, durch den das\n2. entgegen\nVersicherungsunternehmen        Tochterunternehmen\neines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat              a) § 128 Absatz 5 oder\nwird;                                                        b) § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz, auch\n8. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des                    in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162,\n§ 288;                                                       eine dort genannte Bestätigung nicht richtig abgibt\n9. die in § 309 Absatz 5 Nummer 3 und 4 genannten                oder\nPersonen und Stellen;                                   3. entgegen § 311 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\n10. die nach § 170 Absatz 1 erlassenen Vorschriften;              mit Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz,\nauch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht,\n11. die für Versicherungs-Zweckgesellschaften          im         nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nSinne des § 168 geltenden Vorschriften und\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in\n12. eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die       den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei\nden Abschluss neuer Rückversicherungsverträge           Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes\nbis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und         2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\nausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten,\nihre Tätigkeit einzustellen.                                                        § 332\n(2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nummer 6                                 Bußgeldvorschriften\nund 7 bestehen nur, wenn die Europäische Kommission\nfeststellt, dass in dem Drittstaat Versicherungsunter-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nnehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat          1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1,\nkein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demje-             auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Ver-\nnigen vergleichbar ist, den die Europäische Union den              bindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234\nUnternehmen dieses Staats gewährt, oder wenn die                   Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                547\nAbsatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242             2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nAbsatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort               a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3\ngenannte Erweiterung oder einen dort genannten                   Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Ab-\nUnternehmensvertrag in Kraft setzt oder den                      satz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster\nGeschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunter-                   Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbin-\nnehmens ausdehnt,                                                dung mit Absatz 4, oder\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\nb) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,\na) § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1               § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung\nSatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder                           mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1\nb) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3                         Satz 1 oder Satz 2\nzuwiderhandelt,                                               zuwiderhandelt,\n3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögens-          3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem\nwert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem          Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,\nSicherungsvermögen zuführt,\n4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht,\n4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein              vornimmt,\nVermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,\n5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder\n5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem                  einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nSicherungsvermögen entnimmt,                                  chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\n6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht,             Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nvornimmt,                                                6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme\n7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein               nicht duldet.\nVersicherungsunternehmen tätig wird,                         (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für\n8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare        ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach die-\nTätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt,       sem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG)\n9. entgegen                                                 Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen\na) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder\n(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die\nNummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer\nRichtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1)\nRechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1\ngeändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich\nNummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder\noder leichtfertig\nb) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1         1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating\nNummer 6                                                  verwendet,\neinen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt             2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt,\noder                                                          dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach die-\nsem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertun-\n10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt,              gen vornimmt,\ndass die Bestände der Sicherungsvermögen in der\ndort genannten Weise angelegt werden.                    3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht\nrichtig erteilt,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig                                                  4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt,\ndass eine beauftragte Ratingagentur eine dort ge-\n1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1\nnannte Voraussetzung erfüllt, oder\nein dort genanntes Dokument nicht oder nicht recht-\nzeitig einreicht,                                         5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort ge-\n2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1,               nannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.\nauch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder             (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\neiner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-        Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2\nchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die          Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand          send Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2,\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder                des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3\n3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung        und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihun-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geld-\nzeitig vornimmt.                                          buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§ 333\nfahrlässig\n1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1                     Zuständige Verwaltungsbehörde\nSatz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit             Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nAbsatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-  Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder         ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Ver-\noder nicht rechtzeitig erstattet,                         sicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.","548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n§ 334                                                       Teil 8\nBeteiligung der Aufsichtsbehörde                         Übergangs- und Schlussbestimmungen\nund Mitteilungen in Strafsachen\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf-                               § 335\nvollstreckungsbehörde übermittelt der Bundesanstalt in                   Fortsetzung des Geschäftsbetriebs\nStrafverfahren gegen Geschäftsleiter von Versiche-\nrungsunternehmen oder Pensionsfonds, Mitglieder der              Die Versicherungsunternehmen, die am 1. Januar\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Versicherungs-         1902 in einem oder in mehreren Ländern landesgesetz-\nunternehmen oder Pensionsfonds sowie gegen Inhaber           lich zum Geschäftsbetrieb befugt gewesen sind, bedür-\nbedeutender Beteiligungen an Versicherungsunter-             fen keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie ih-\nnehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche             ren Geschäftsbetrieb in den Grenzen fortsetzen, die sie\nVertreter oder persönlich haftende Gesellschafter            bis zum 1. Januar 1902 eingehalten haben oder die\nwegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer          ihnen, wenn ihre Befugnis zum Geschäftsbetrieb auf\nStraftaten bei oder im Zusammenhang mit der Aus-             besonderer Erlaubnis beruht hat, durch die Erlaubnis\nübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-          gezogen waren.\ngen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Straf-\nverfahren, die Straftaten nach § 331 zum Gegenstand                                     § 336\nhaben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage                           Weitergeltung genehmigter\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende              Geschäftspläne in der Lebensversicherung\nAntragsschrift,                                              Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Le-\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn die-       bensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der\nsem nicht umgehend entsprochen wird, und                 Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte\nGeschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderun-\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit          gen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 An-\nBegründung.                                              wendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die\nIst gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt        Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit\nworden, so ist die Entscheidung unter Hinweis auf das        der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungs-\neingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren         rückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu be-\nwegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in         rechnen ist.\nSatz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen\nnur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermitteln-                                    § 337\nden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere\nTreuhänder in der Krankenversicherung\nMaßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.\nSoweit bei der nach Art der Lebensversicherung be-\n(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 331 Ab-\ntriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor\nsatz 1 und 2 Nummer 1 zum Gegenstand haben, hat die\ndem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsver-\nStaatsanwaltschaft die Aufsichtsbehörde bereits über\nträge auf Grund einer Anpassungsklausel mit Genehmi-\ndie Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrich-\ngung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen,\nten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungs-\ntritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbe-\nzwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwalt-\nhörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 155 Absatz 1\nschaft das Verfahren einzustellen, so hat sie die Auf-\nund 2).\nsichtsbehörde zu hören.\n(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen                                   § 338\nbekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb\nZuschlag in der Krankenversicherung\neines Versicherungsunternehmens oder eines Pensi-\nonsfonds einschließlich des Außendienstes hindeuten              Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenver-\nund ist deren Kenntnis aus der Sicht der übermitteln-        sicherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt\nden Stelle für Maßnahmen der Versicherungsaufsicht           § 149 mit der Maßgabe, dass\nerforderlich, so soll das Gericht, die Strafverfolgungs-     1. der Zuschlag erstmals am 1. Januar des Kalender-\noder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen               jahres, das dem 1. Januar 2000 folgt, zu erheben ist,\nebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde\nStelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen          2. der Zuschlag im ersten Jahr 2 Prozent der Brutto-\ndes Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichti-            prämie beträgt und an jedem 1. Januar der darauf\ngen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse             folgenden Jahre um 2 Prozent, jedoch auf nicht\nsind. Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit eines              mehr als 10 Prozent der Bruttoprämie, steigt, soweit\nAufsichtsratsmitglieds, eines Geschäftsleiters, eines             er nicht wegen Vollendung des 60. Lebensjahres\nVerantwortlichen Aktuars oder eines Inhabers einer be-            entfällt,\ndeutenden Beteiligung schließen lassen, deuten in der        3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, dem\nRegel auf Missstände im Geschäftsbetrieb hin.                     Versicherungsnehmer rechtzeitig vor der erstmaligen\n(4) Betrifft eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 ein          Erhebung des Zuschlags dessen Höhe und die jähr-\nVersicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds,                lichen Steigerungen mitzuteilen, und\nüber das oder den die Aufsicht nach diesem Gesetz            4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Versiche-\ndurch eine Landesbehörde ausgeübt wird, leitet die                rungsnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach\nBundesanstalt die Mitteilung unverzüglich an diese Be-            dem Zugang der Mitteilung nach Nummer 3 schrift-\nhörde weiter.                                                     lich oder elektronisch widerspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 549\n§ 339                            kapitalanforderung, wird ihm die Erlaubnis zum Ge-\nTeilbestandsvorschriften                    schäftsbetrieb entzogen.\nin der Unfallversicherung                        (3) Bis zum 31. Dezember 2017 kann die Aufsichts-\nbehörde von einem Versicherungsunternehmen, für das\nUnternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen\nein Kapitalaufschlag festgelegt wurde, verlangen, die in\nVertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Num-\nArtikel 129 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/138/EG\nmer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzu-\ngenannten Prozentsätze ausschließlich auf die ohne\nordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser\nden Kapitalaufschlag berechnete Solvabilitätskapital-\nVerträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. § 13\nanforderung anzuwenden.\nist entsprechend anzuwenden.\n§ 343\n§ 340\nEinstellung des Geschäftsbetriebs\nBestandsschutz für\nRückversicherungsunternehmen                        (1) Unbeschadet des § 165 Absatz 1 gilt, dass für\nVersicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer\n(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rück-        Versicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstel-\nversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor          len und ihren Versicherungsbestand ausschließlich mit\ndem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als                 dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu\nRückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbe-            den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten auf Antrag die\nhörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 8 Ab-      für kleine Versicherungsunternehmen im Sinne des\nsatz 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs            § 211 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwen-\nals erteilt. Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne       dung finden, wenn\nEinschränkung der laufenden Aufsicht.\n1. das Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde\n(2) Für Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-             nachweisen konnte, dass es seine Tätigkeit vor dem\nstaats, die bestehende Zweigniederlassungen fortfüh-              1. Januar 2019 einstellen wird, oder\nren und dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember\n2. das Unternehmen Sanierungsmaßnahmen nach den\n2007 angezeigt haben, gilt die notwendige Erlaubnis im\n§§ 312 und 313 durchläuft und ein Verwalter ernannt\nUmfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt,\nwurde.\nsoweit sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversiche-\nrungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwal-              (2) Für Versicherungsunternehmen, die unter\ntung haben, dort nach international anerkannten              1. Absatz 1 Nummer 1 fallen, gilt ab dem 1. Januar\nGrundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedi-               2019 Absatz 1 nicht mehr,\ngende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden\n2. Absatz 1 Nummer 2 fallen, gilt ab dem 1. Januar\ndes Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.\n2021 Absatz 1 nicht mehr.\nDiese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Ein-\nschränkung der laufenden Aufsicht.                           Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Satzes 1\neinen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn voraus-\n§ 341                            sichtlich die Tätigkeit des Versicherungsunternehmens\nnicht zu den in Satz 1 genannten Zeitpunkten einge-\nBericht über die                       stellt sein wird.\nSolvabilität und die Finanzlage\n(3) Versicherungsunternehmen unterliegen den Ab-\nVersicherungsunternehmen, für die ein Kapitalauf-        sätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:\nschlag festgesetzt wurde oder die unternehmensspezi-\nfische Parameter bei der Berechnung der Solvabilitäts-       1. das Unternehmen gehört nicht zu einer Gruppe oder\nkapitalanforderung zu verwenden haben, müssen bis                 es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unter-\nzum 31. Dezember 2020 nur den Gesamtbetrag der                    nehmen den Abschluss neuer Versicherungsverträge\nSolvabilitätskapitalanforderung ohne gesonderte Nen-              einstellen, und\nnung des Betrags des Kapitalaufschlags und der quan-         2. das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbe-\ntitativen Auswirkungen der unternehmensspezifischen               hörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte im\nParameter veröffentlichen. Die Verpflichtung, die auf-            Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit vor.\nsichtsrechtliche Maßnahme und ihre Hintergründe                  (4) Die Aufsichtsbehörde hat eine Liste der betroffe-\ndem Grunde nach offenzulegen, bleibt unberührt.              nen Versicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden\naller Mitglied- oder Vertragsstaaten zu übermitteln.\n§ 342\nEinhaltung der Mindestkapitalanforderung                                          § 344\n(1) Versicherungsunternehmen, die die am 31. De-                                  Fristen für\nzember 2015 geltenden Solvabilitätsanforderungen er-                   Berichts- und Offenlegungspflichten\nfüllen, deren anrechnungsfähige Basiseigenmittel aber            (1) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die\nnicht zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung            Informationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach\nausreichen, müssen spätestens am 31. Dezember 2016           § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung\nüber anrechnungsfähige Basiseigenmittel in Höhe der          jährlich einzureichen haben, beträgt\nMindestkapitalanforderung verfügen.                          1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor\n(2) Verfügt ein unter Absatz 1 fallendes Versiche-            dem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo-\nrungsunternehmen am 31. Dezember 2016 nicht über                  chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des\nanrechnungsfähige Eigenmittel in Höhe der Mindest-                Unternehmens,","550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor          4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor\ndem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo-               dem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des                    chen nach dem Ende des Geschäftsjahres des\nUnternehmens,                                                 Unternehmens.\n3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor          Für Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr\ndem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo-          am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des               2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem\nUnternehmens und                                         Ende des Geschäftsjahres. Die Frist verkürzt sich in\nden folgenden drei Geschäftsjahren jeweils um zwei\n4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor\nWochen.\ndem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 14 Wo-\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des                   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Verbindung mit den\nUnternehmens.                                            §§ 276 und 277 auf Gruppenebene entsprechend für\nbeteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-\nFür Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr\nHoldinggesellschaften, gemischte Versicherungs-Hol-\nam oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli\ndinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Ge-\n2017 endet, beträgt die Frist 20 Wochen nach dem\nsellschaften anzuwenden, wobei sich die genannten\nEnde des Geschäftsjahres. In diesem Fall verkürzt sich\nFristen jeweils um sechs Wochen verlängern.\ndie Frist in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils\num zwei Wochen. Für Informationen, die halbjährlich\n§ 345\neinzureichen sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nchend.                                                                                Eigenmittel\n(2) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen die            (1) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-\nInformationen nach § 43 in Verbindung mit einer nach         bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar\n§ 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung             2016 als Eigenmittel der Qualitätsklasse 1 angesetzt\nvierteljährlich einzureichen haben, beträgt                  werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile\n1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor          1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten\ndem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 8 Wo-                des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der\nchen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-                Richtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden,\njahres,                                                  2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-\n2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor               rungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember\ndem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 7 Wo-                2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit\nchen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-                § 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-\njahres,                                                       gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden\nFassung verwendet werden konnten, um als Eigen-\n3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor               mittel bis zu mindestens 50 Prozent auf die gefor-\ndem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 6 Wo-                derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden,\nchen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-                und\njahres und\n3. andernfalls nicht als Eigenmittel der Qualitäts-\n4. für das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor               klasse 1 oder 2 gemäß § 92 eingestuft würden.\ndem 1. Januar 2020 endende Geschäftsjahr 5 Wo-\nchen nach dem Ende des Quartals des Geschäfts-               (2) Unbeschadet des § 92 dürfen Basiseigenmittel-\njahres.                                                  bestandteile für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar\n2016 als Basiseigenmittel der Qualitätsklasse 2 ange-\nFür Versicherungsunternehmen, deren Geschäftsjahr            setzt werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestand-\nam oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Juli        teile\n2017 endet, beträgt die Frist acht Wochen nach dem\n1. vor dem 1. Januar 2016 und vor dem Inkrafttreten\nEnde des Quartals des Geschäftsjahres. Die Frist ver-\ndes delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 der\nkürzt sich in den folgenden drei Geschäftsjahren jeweils\nRichtlinie 2009/138/EG ausgegeben wurden und\num eine Woche.\n2. am 31. Dezember 2015 gemäß § 53c des Versiche-\n(3) Die Frist, in der Versicherungsunternehmen den\nrungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember\nSolvabilitäts- und Finanzbericht nach § 40 zu veröffent-\n2015 geltenden Fassung auch in Verbindung mit\nlichen haben, beträgt\n§ 121a Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-\n1. für das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor               gesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden\ndem 1. Januar 2017 endende Geschäftsjahr 20 Wo-               Fassung verwendet werden konnten, um als Eigen-\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des                    mittel bis zu mindestens 25 Prozent auf die gefor-\nUnternehmens,                                                 derte Solvabilitätsspanne angerechnet zu werden.\n2. für das am oder nach dem 30. Juni 2017, aber vor\ndem 1. Januar 2018 endende Geschäftsjahr 18 Wo-                                      § 346\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des                             Anlagen in Kreditverbriefungen\nUnternehmens,                                                Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare\n3. für das am oder nach dem 30. Juni 2018, aber vor          Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der\ndem 1. Januar 2019 endende Geschäftsjahr 16 Wo-          Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor\nchen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Un-           dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investie-\nternehmens und                                           ren, gelten die in von der Kommission nach Artikel 135","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               551\nAbsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen dele-         von 0 Prozent während des am 1. Januar 2016 begin-\ngierten Rechtsakten genannten Anforderungen nur,             nenden Jahres auf 100 Prozent am 1. Januar 2023.\nwenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende\nForderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.                                          § 348\nSolvabilitätskapitalanforderung\n§ 347\n(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abwei-\nStandardparameter                         chend von § 134 die Solvabiltätskapitalanforderung im\n(1) Unbeschadet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Ab-        Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitäts-\nsatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100, 109 Absatz 2 gilt      spanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 gelten-\nim Hinblick auf die zu verwendenden Standardparame-          den Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf\nter Folgendes:                                               Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Sol-\n1. bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berech-          vabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember\nnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko        2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich ver-\nund das Spread-Risiko nach der Standardformel für        pflichtet,\nForderungen an die Mitglied- oder Vertragsstaaten        1. Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der an-\noder deren Zentralbanken, die auf die Landeswäh-              rechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des\nrung eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats              Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung\nlauten und in dieser Währung refinanziert sind, die-          der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 31. De-\nselben Standardparameter verwendet wie für Forde-             zember 2017 sichergestellt ist, und\nrungen, die auf die eigene Landeswährung lauten\n2. der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fort-\nund in dieser Währung refinanziert sind;\nschrittsbericht einzureichen, in dem die getroffenen\n2. 2018 werden die Standardparameter, die bei der Be-             Maßnahmen sowie der bei der Herstellung der Ein-\nrechnung der Untermodule für das Konzentrations-              haltung der Solvabilitätskapitalanforderung erzielte\nrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor-            Fortschritt dargestellt werden.\nmel verwendet werden, gegenüber Forderungen an\n(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 ist zu wider-\ndie Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren\nrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht,\nZentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-\ndass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der\nderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in\nNichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung\ndieser Währung refinanziert sind, um 80 Prozent\nund dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein\ngesenkt;\nwesentlicher Fortschritt bei der Herstellung der Einhal-\n3. 2019 werden die Standardparameter, die bei der Be-        tung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden\nrechnung der Untermodule für das Konzentrations-         hat.\nrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardfor-\nmel verwendet werden, gegenüber Forderungen an                                        § 349\ndie Mitglied- oder Vertragsstaaten oder deren\nInternes Teilgruppenmodell\nZentralbanken, die auf die Landeswährung eines an-\nderen Mitglied- oder Vertragsstaats lauten und in            Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten\ndieser Währung refinanziert sind, um 50 Prozent          beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung\ngesenkt;                                                 eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren inter-\nnen Gruppenmodells genehmigen. Dies setzt voraus,\n4. ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardpara-\ndass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunter-\nmeter, die bei der Berechnung der Untermodule für\nnehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungs-\ndas Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko\nunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind\nnach der Standardformel verwendet werden, nicht\nund die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, des-\nmehr gegenüber Forderungen an die Mitglied- oder\nsen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen\nVertragsstaaten oder deren Zentralbanken, die auf\nGruppe unterscheidet. Die Genehmigung darf nur be-\ndie Landeswährung eines anderen Mitglied- oder\nfristet erteilt werden; die Befristung endet spätestens\nVertragsstaats lauten und in dieser Währung refinan-\nam 31. März 2022.\nziert sind, gesenkt.\n(2) Für Aktien, die das Unternehmen am oder vor                                        § 350\ndem 1. Januar 2016 erworben hat, werden unbescha-\ndet von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Ab-                            Gruppenvorschriften\nsatz 1 und der §§ 100, 109 Absatz 2 die Standardpara-            Unbeschadet des § 250 sind auf Gruppenebene die\nmeter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Unter-        §§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzu-\nmoduls gemäß der Standardformel zu verwenden sind,           wenden. Wenn das oberste beteiligte Versicherungsun-\nals gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus           ternehmen die für die bereinigte Solvabilität nach Arti-\n1. dem Standardparameter, der bei der Berechnung             kel 9 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parla-\ndes Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304           ments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die\nder Richtlinie 2009/138/EG zu verwenden ist, und         zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und\nRückversicherungsunternehmen in einer Versiche-\n2. dem Standardparameter, der bei der Berechnung             rungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. L 330\ndes Aktienrisiko-Untermoduls gemäß § 106 zu ver-         vom 5.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\nwenden ist.                                              2011/89/EU (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 113) geän-\nDas Gewicht des in Satz 1 Nummer 2 genannten Para-           dert worden ist, geltenden Bestimmungen erfüllt, das\nmeters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres          beteiligte Versicherungsunternehmen, die beteiligte","552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nVersicherungs-Holdinggesellschaft, die beteiligte ge-        2. § 352 nicht anwenden dürfen,\nmischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die\nbeteiligte gemischte Finanzholding-Gesellschaft, aber        3. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts\nnicht die Solvabilitätskapitalanforderung für die Grup-           nach § 40 offenlegen müssen, dass sie eine vorüber-\npe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend              gehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien\nanzuwenden.                                                       Zinskurve vornehmen und die Folgen der Nichtan-\nwendung dieser Übergangsmaßnahme für ihre Fi-\nnanzlage quantifizieren müssen.\n§ 351\nRisikofreie Zinssätze                                                 § 352\n(1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-\nVersicherungstechnische Rückstellungen\ngung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der\nzulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorüber-            (1) Versicherungsunternehmen dürfen mit Genehmi-\ngehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien              gung der Aufsichtsbehörde bei versicherungstechni-\nZinskurve vornehmen.                                         schen Rückstellungen vorübergehend einen Abzug im\n(2) Die Anpassung wird für jede Währung berechnet         Sinne des Absatzes 2 geltend machen. Der Abzug kann\nals Anteil der Differenz zwischen                            auf der Ebene homogener Risikogruppen nach § 75 Ab-\nsatz 3 zur Anwendung kommen.\n1. dem Zinssatz, der vom Versicherungsunternehmen\nim Einklang mit § 65 des Versicherungsaufsichtsge-           (2) Der vorübergehende Abzug entspricht einem\nsetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung          Anteil der Differenz zwischen den beiden folgenden\nin den jeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember         Beträgen:\n2015 geltenden Fassungen festgelegt wurde, und\n1. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach\n2. dem effektiven Jahreszinssatz, der als derjenige               Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-\nkonstante Abzinsungssatz berechnet wird, der im               cherungsverträgen und gegenüber Zweckgesell-\nFall einer Anwendung auf die Zahlungsströme des               schaften, die nach § 75 zum 1. Januar 2016 berech-\nPortfolios zulässiger Versicherungsverpflichtungen            net wurden;\nzu einem Wert führt, der dem besten Schätzwert\ndes Portfolios zulässiger Versicherungs- oder Rück-      2. den versicherungstechnischen Rückstellungen nach\nversicherungsverpflichtungen entspricht, wenn der             Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversi-\nZeitwert unter Verwendung der maßgeblichen risiko-            cherungsverträgen, die nach den Rechts- und Ver-\nfreien Zinskurve nach § 77 Absatz 1 berücksichtigt            waltungsvorschriften berechnet wurden, die nach\nwird.                                                         den §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs\nund § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in\nDer in Satz 1 genannte Anteil sinkt am Ende jedes                 den jeweils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden\nKalenderjahres linear von 100 Prozent ab 2016 auf                 Fassungen sowie den gemäß § 330 des Handelsge-\n0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn Versicherungsun-                setzbuchs und § 65 des Versicherungsaufsichtsge-\nternehmen die Volatilitätsanpassung nach § 82 anwen-              setzes erlassenen Rechtsverordnungen in den je-\nden, muss die maßgebliche risikofreie Zinskurve nach              weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fas-\nSatz 1 Nummer 2 die Volatilitätsanpassung nach § 82               sungen gebildet wurden.\nenthalten.\nDer maximal abzugsfähige Anteil sinkt am Ende jedes\n(3) Als zulässige Versicherungsverpflichtungen im         Kalenderjahres linear von 100 Prozent während des\nSinne des Absatzes 1 gelten nur die Versicherungsver-        Jahres ab 2016 auf 0 Prozent am 1. Januar 2032. Wenn\npflichtungen, die den folgenden Anforderungen ent-           Versicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung\nsprechen:                                                    nach § 82 am 1. Januar 2016 anwenden, wird der in\n1. die Verträge, aus denen sich die Versicherungsver-        Nummer 1 genannte Betrag mit der an diesem Tag gel-\npflichtungen ergeben, wurden vor dem 1. Januar           tenden Volatilitätsanpassung berechnet.\n2016 geschlossen, Vertragsverlängerungen dieser              (3) Die Beträge der versicherungstechnischen Rück-\nVerträge zu oder nach diesem Zeitpunkt führen nicht      stellungen sowie gegebenenfalls der Betrag der Volati-\nzu zulässigen Versicherungsverpflichtungen,              litätsanpassung, die zur Berechnung des vorüberge-\n2. die versicherungstechnischen Rückstellungen wur-          henden Abzugs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2\nden für die Versicherungsverpflichtungen entspre-        verwendet werden, dürfen mit Genehmigung oder müs-\nchend § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes            sen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde alle 24 Monate\nund der dazu erlassenen Rechtsverordnung in den          oder, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens\njeweils maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2015           wesentlich verändert, häufiger neu berechnet werden.\ngeltenden Fassungen festgelegt und\n(4) Der Abzug nach Absatz 2 kann von der Auf-\n3. für die Versicherungsverpflichtungen erfolgt keine        sichtsbehörde begrenzt werden, wenn seine Anwen-\nMatching-Anpassung nach § 80.                            dung dazu führen könnte, dass die für das Unterneh-\nmen geltenden Finanzmittelanforderungen im Vergleich\n(4) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an-\nzu den Anforderungen sinken, die gemäß dem Handels-\nwenden, gilt, dass sie\ngesetzbuch, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und\n1. die zulässigen Versicherungsverpflichtungen nicht in      den dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den je-\ndie Berechnung der Volatilitätsanpassung nach § 82       weils bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassungen\neinfließen lassen dürfen,                                berechnet wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015               553\n(5) Wenn Versicherungsunternehmen Absatz 1 an-            betriebliche Altersversorgung bis zum 1. Januar 2021\nwenden, dürfen sie § 351 nicht anwenden und müssen            jedes Jahr über Folgendes:\n1. wenn sie die Solvabilitätskapitalanforderung nur bei       1. die Verfügbarkeit von langfristigen Garantien bei\nAnwendung des vorübergehenden Abzugs erfüllen                 Versicherungsverträgen auf ihren Binnenmärkten\nkönnen, der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich             und das Verhalten von Versicherungsunternehmen\neinen Bericht vorlegen, in dem die Maßnahmen, die             als langfristige Investoren;\nzur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel\noder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind,       2. die Zahl der Versicherungsunternehmen, welche die\nsodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanfor-          Matching-Anpassung, die Volatilitätsanpassung, die\nderung hergestellt ist, sowie der hierbei erzielte Fort-      Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung ge-\nschritt dargestellt werden, und                               sunder Finanzverhältnisse nach § 134 Absatz 4, das\ndurationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und die\n2. im Rahmen ihres Solvabilitäts- und Finanzberichts               Übergangsmaßnahmen nach den §§ 351 und 352\noffenlegen, dass sie den vorübergehenden Abzug                anwenden;\nim Sinne des Absatzes 2 auf die versicherungstech-\nnischen Rückstellungen anwenden, und die Folgen          3. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der\neiner Nichtanwendung dieses vorübergehenden Ab-               Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-\nzugs für ihre Finanzlage quantifizieren.                      sung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen\ngemäß § 106 Absatz 1, des durationsbasierten\n§ 353                                 Untermoduls „Aktienrisiko“ und der Übergangsmaß-\nnahmen nach den §§ 351 und 352 auf die Finanzlage\nPlan betreffend die schrittweise Einführung von                 der Versicherungsunternehmen auf nationaler Ebene\nÜbergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze                    und anonymisiert für jedes Unternehmen;\nund versicherungstechnische Rückstellungen\n4. die Auswirkungen der Matching-Anpassung, der\n(1) Versicherungsunternehmen, die die Übergangs-               Volatilitätsanpassung, der symmetrischen Anpas-\nmaßnahmen nach § 351 oder § 352 anwenden, melden                   sung der Kapitalanforderungen für Aktienanlagen\nder Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn sie feststel-              gemäß § 106 Absatz 1 und des durationsbasierten\nlen, dass der Fall einzutreten droht, dass die Solvabili-          Untermoduls „Aktienrisiko“ auf das Investitionsver-\ntätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit-                  halten von Versicherungsunternehmen und darauf,\nraums ohne diese Übergangsmaßnahmen nicht mehr                     ob dies zu einer unangemessenen Kapitalentlastung\nbedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet              führt;\ndas betroffene Versicherungsunternehmen in diesem\nFall, Maßnahmen zu treffen, die zur Einhaltung der Sol-       5. die Auswirkungen einer Verlängerung der Frist für die\nvabilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangs-                Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse\nzeitraums notwendig und geeignet sind.                             nach § 134 Absatz 4 auf die Bemühungen der\nVersicherungsunternehmen zur Aufbringung der an-\n(2) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass\nrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des\nes die Solvabilitätskapitalanforderung ohne die Über-\nRisikoprofils zur Einhaltung der Solvabilitätskapital-\ngangsmaßnahmen nach § 351 oder § 352 nicht einhal-\nanforderung;\nten würde, so legt es innerhalb von zwei Monaten nach\ndieser Feststellung der Aufsichtsbehörde einen Plan           6. die Erfüllung oder Nichterfüllung der Pläne betref-\nvor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen              fend Übergangsmaßnahmen nach § 353 durch\ndargelegt wird, die zur Aufbringung der anrechnungs-               Versicherungsunternehmen, die diese Übergangs-\nfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils             maßnahmen nach den §§ 351 und 352 anwenden\ngeplant sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätska-           und die Wahrscheinlichkeit einer geringeren Abhän-\npitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums                    gigkeit von diesen Übergangsmaßnahmen, ein-\nwiederhergestellt ist. Das betroffene Versicherungsun-             schließlich Maßnahmen, die von den Unternehmen\nternehmen kann diesen Plan während des Übergangs-                  und den Aufsichtsbehörden ergriffen wurden oder\nzeitraums aktualisieren.                                           voraussichtlich ergriffen werden, wobei dem an-\n(3) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt               wendbaren Regelungsumfeld Rechnung zu tragen\nder Aufsichtsbehörde alle zwölf Monate einen Bericht               ist.\nvor, in dem die Maßnahmen zur Einhaltung der Solva-\nbilitätskapitalanforderung am Ende des Übergangszeit-                                     § 355\nraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt                Entscheidungen der Aufsichtsbehörde\nsind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird,             aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes\ndass eine erneute Einhaltung der Solvabilitätskapitalan-\nforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealis-                (1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde\ntisch ist, widerruft die Aufsichtsbehörde die Genehmi-        befugt, zu entscheiden über die Genehmigung\ngung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme                    1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,\nnach § 351 oder § 352.\n2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach\n§ 354                                  § 91 Absatz 5,\nÜberprüfung der langfristigen Garantien                3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß\nund der Maßnahmen gegen Aktienrisiken                       § 109 Absatz 2,\nDie Bundesanstalt informiert die Europäische Auf-           4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den\nsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die                    §§ 111 und 112,","554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalte-         3. ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.\nten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer\nzwischengeschalteten gemischten Finanzholding-              (3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde be-\nGesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,                      fugt,\n6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den          1. über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Ab-\n§§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,                           satz 2 zu entscheiden,\n7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die\n2. die Methode zur Berechnung der Solvabilität der\nmaßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80\nGruppe gemäß § 252 auszuwählen,\nund 81,\n8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die         3. im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleich-\nmaßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,                wertigkeit zu entscheiden,\n9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei                  4. zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen ge-\nrisikofreien Zinssätzen nach § 351,                          mäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,\n10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei ver-\n5. die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu\nsicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.\ntreffen,\n(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde\nbefugt,                                                      6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach\n1. die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht                   den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.\ngemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,                        (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3\n2. die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde            werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der\ngemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,                    Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015           555\nAnlage 1\nEinteilung der Risiken nach Sparten\n1. Unfall\na) Summenversicherung\nb) Kostenversicherung\nc) kombinierte Leistungen\nd) Personenbeförderung\n2. Krankheit\na) Tagegeld\nb) Kostenversicherung\nc) kombinierte Leistungen\n3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)\nSämtliche Schäden an:\na) Kraftfahrzeugen\nb) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb\n4. Schienenfahrzeug-Kasko\nSämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen\n5. Luftfahrzeug-Kasko\nSämtliche Schäden an Luftfahrzeugen\n6. See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko\nSämtliche Schäden an:\na) Flussschiffen\nb) Binnenseeschiffen\nc) Seeschiffen\n7. Transportgüter\nSämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel\n8. Feuer- und Elementarschäden\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch:\na) Feuer\nb) Explosion\nc) Sturm\nd) andere Elementarschäden außer Sturm\ne) Kernenergie\nf) Bodensenkungen und Erdrutsch\n9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden\nSämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost\ndurch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht von\nNummer 8 erfasst sind\n10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb\na) Kraftfahrzeughaftpflicht\nb) Haftpflicht aus Landtransporten\nc) sonstige\n11. Luftfahrzeughaftpflicht\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahr-\nzeugen ergibt\n12. See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht\nHaftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Fluss-\nschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt\n13. Allgemeine Haftpflicht\nAlle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen","556             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n14. Kredit\na) allgemeine Zahlungsunfähigkeit\nb) Ausfuhrkredit\nc) Abzahlungsgeschäfte\nd) Hypothekendarlehen\ne) landwirtschaftliche Darlehen\n15. Kaution\n16. Verschiedene finanzielle Verluste\na) Berufsrisiken\nb) ungenügende Einkommen (allgemein)\nc) Schlechtwetter\nd) Gewinnausfall\ne) laufende Unkosten allgemeiner Art\nf) unvorhergesehene Geschäftsunkosten\ng) Wertverluste\nh) Miet- oder Einkommensausfall\ni) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten\nj) nichtkommerzielle Geldverluste\nk) sonstige finanzielle Verluste\n17. Rechtsschutz\n18. Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden\na) auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigem Aufenthaltsort\nb) unter anderen Bedingungen, sofern die Risiken nicht unter andere Versicherungssparten fallen\n19. Leben\n(soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt)\n20. Heirats- und Geburtenversicherung\n21. Fondsgebundene Lebensversicherung\n22. Tontinengeschäfte\n23. Kapitalisierungsgeschäfte\n24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen\n25. Pensionsfondsgeschäfte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015     557\nAnlage 2\nBezeichnung der Zulassung,\ndie gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird\nUmfasst die Zulassung zugleich\n1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie\nunter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;\n2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der\nBezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;\n3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der\nBezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;\n4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere\nSachschäden“ erteilt;\n5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ er-\nteilt;\n6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und\nKaution“ erteilt;\n7. die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Scha-\nden- und Unfallversicherung“ erteilt.","558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nAnlage 3\nStandardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)\n1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR)\nDie in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:\nBasis SCR =\n冪莦莦莦莦莥\n兺i, j\nCorri, j x SCRi x SCRj\nwobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle\nmöglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und\nSCRj:\nSCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;\nSCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;\nSCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;\nSCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;\nSCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.\nDer Faktor „Corr i, j“ steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:\nj              Gegenpartei- Lebens-       Kranken-        Nicht-Lebens-\nMarkt\ni                                                   ausfall      versicherung  versicherung    versicherung\nMarkt                                  1            0.25         0.25          0.25            0.25\nGegenparteiausfall                     0.25         1            0.25          0.25            0.5\nLebensversicherung                     0.25         0.25         1             0.25            0\nKrankenversicherung                    0.25         0.25         0.25          1               0\nNicht-Lebensversicherung               0.25         0.5          0             0               1\n2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls\nDas in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:\nSCRNichtleben =\n冪莦莦莦莦莥兺i, j\nCorri, j x SCRi x SCRj\nwobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle\nmöglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und\nSCRj :\nSCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und ‑reserverisiko;\nSCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.\n3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls\nDas in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:\nSCRLeben =\n冪莦莦莦莦莥\n兺\ni, j\nCorri, j x SCRi x SCRj\nwobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle\nmöglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und\nSCRj:\nSCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;\nSCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;\nSCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;\nSCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;\nSCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;\nSCRStorno: Untermodul Stornorisiko;\nSCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015            559\n4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken\nStruktur des Risikomoduls Marktrisiken\nDas in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:\nSCRMarkt =\n冪莦莦莦莦莥\n兺i, j\nCorri, j x SCRi x SCRj\nwobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle\nmöglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und\nSCRj:\nSCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;\nSCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;\nSCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;\nSCRSpread: Untermodul Spread-Risiko;\nSCRKonzentration: Untermodul Marktrisikokonzentrationen;\nSCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.","560                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nArtikel 2                                  (4) § 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-\ngesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),\nFolgeänderungen                               das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar\n2015 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt\n(1) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-           geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\n1. In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wer-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des\nden die Wörter „§ 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder\nGesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) ge-\n§ 112 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1\n1. § 330 wird wie folgt geändert:                                   oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsge-\nsetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Richt-\nlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbin-        2. In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „§ 5\ndung mit Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG oder            Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder § 112 Absatz 2 des\nin Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2 oder 3 oder Ar-            Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\ntikel 3 der Richtlinie 79/267/EWG“ durch die Wör-            „§ 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3\nter „Richtlinie 2009/138/EG nach deren Artikeln 4            des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nund 7“ ersetzt.                                             (5) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des         gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-          S. 3378), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 9 des Ge-\nter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-         setzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert wor-\ngesetzes“ ersetzt.                                      den ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 25 wird wie folgt geändert:\n2. In § 341 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 112\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch                a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2\ndie Wörter „§ 236 Absatz 1 des Versicherungsauf-                   Halbsatz 2 und § 11c in Verbindung mit § 156a\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                           Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nzes sowie die auf Grund des § 65 des Versiche-\n3. In § 341d werden die Wörter „Lebensversicherun-                     rungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234\ngen, für die ein Anlagestock nach § 54b des Versi-                 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 336 und die auf\ncherungsaufsichtsgesetzes zu bilden ist“ durch die                 Grund von § 88 Absatz 3 und § 217 Satz 1 Num-\nWörter „Lebensversicherungsverträgen, bei denen                    mer 7 bis 10 und § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndas Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getra-                    bis 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\ngen wird“ ersetzt.                                                 setzt.\n4. In § 341e Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern                b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12c Abs. 1\n„Dabei sind“ die Wörter „mit Ausnahme der Vor-                     Nr. 1“ durch die Angabe „§ 160 Nummer 1“ er-\nschriften der §§ 74 bis 87 des Versicherungsauf-                   setzt.\nsichtsgesetzes“ eingefügt.\n2. § 28 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 341m Satz 2, § 341n Absatz 1 im Einleitungs-                „§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt\nsatz vor Nummer 1 und in § 341o Nummer 2 werden                 unberührt.“\njeweils die Wörter „§ 106 Abs. 3 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 2         3. § 51 wird wie folgt geändert:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                    a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Deckungs-\n(2) In § 17 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfle-                    stocks nach § 66 des Versicherungsaufsichtsge-\ngergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      setzes“ durch die Wörter „Sicherungsvermögens\n14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt             nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014                     ersetzt.\n(BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, werden die Wör-              b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-\naa) In Nummer 3 Buchstabe c werden nach dem\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 des\nWort „Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nWörter „in der bis zum 31. Dezember 2015\n(3) Die Handelsregisterverordnung vom 12. August                        geltenden Fassung“ eingefügt.\n1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-               bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2409) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe dd\nwerden die Wörter „§ 12 Abs. 4a des\n1. In § 40 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter                               Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\n„§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“                           die Wörter „§ 149 des Versicherungsauf-\ndurch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs-                          sichtsgesetzes“ ersetzt.\naufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nbbb) In Buchstabe d werden die Wörter\n2. In § 43 Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 106                             „§ 12a des Versicherungsaufsichtsge-\nAbsatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“                                setzes“ durch die Wörter „§ 150 des\ndurch die Wörter „§ 68 Absatz 2 des Versicherungs-                          Versicherungsaufsichtsgesetzes“     er-\naufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                                 setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             561\n4. In § 62 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-             Angabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „in der bis           ersetzt.\nzum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung“ einge-\n(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nfügt.\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\n5. Dem § 64 wird folgender Absatz 15 angefügt:               S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\n„(15) § 25 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzu-         vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert\nwenden, dass die auf Grund des § 65 des Versiche-        worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember       1. In § 4c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Ab-\n2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor-                  satz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-\nschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver-         sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 234 Absatz 3\nordnung auf Grund des § 217 des Versicherungsauf-             Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\nsichtsgesetzes geändert oder aufgehoben werden.“              setzt.\n6. In Formblatt 1 in der Fußnote 4, in Formblatt 2 in der    2. In § 4e Absatz 1 werden die Wörter „§ 112 des Ver-\nFußnote 3 Buchstabe a und b und in Formblatt 3 in             sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nder Fußnote 4 Buchstabe b und c wird jeweils die              „§ 236 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nAngabe „§ 37 VAG“ durch die Angabe „§ 193 VAG“\nersetzt.                                                 3. In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 wer-\nden die Wörter „§ 12 Absatz 1d des Versicherungs-\n7. Das Muster 6 wird wie folgt geändert:\naufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\na) Die Wörter „§ 12a des Versicherungsaufsichtsge-            chung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2),\nsetzes“ werden jeweils durch die Wörter „§ 150             das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.               Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982)\nb) Die Wörter „§ 12a Abs. 3 des Versicherungsauf-             geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 158 Ab-\nsichtsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 150             satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“          4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-\nersetzt.                                                   ter „Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der\n(6) Die     Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-              Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114\nnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt           des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen\ndurch Artikel 27 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Juli               des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach\n2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie              § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgeset-\nfolgt geändert:                                                   zes“ durch die Wörter „Zahlungen des Arbeitgebers\nzur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung\n1. In § 1 werden die Wörter „§ 112 Abs. 1 des Versi-\nnach den §§ 89, 213, auch in Verbindung mit den\ncherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 236\n§§ 234 und 238 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nAbsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\nzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbe-\nsetzt.\nzugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsauf-\n2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 116               sichtsgesetzes“ ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 240 Satz 1 Nummer 12 des Versiche-             5. In § 43 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne\nrungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                              des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der\n3. § 15 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichts-\n„§ 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt              gesetzes“ ersetzt.\nunberührt.“\n(8) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\n4. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 116          vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die            durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014\nWörter „§ 240 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“        (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt\nersetzt.                                                 geändert:\n5. In § 34 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „De-            1. § 1 wird wie folgt geändert:\nckungsstocks nach § 66 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Sicherungsver-              a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmögens nach § 125 des Versicherungsaufsichts-                    aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\ngesetzes“ ersetzt.                                                   „in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zu-\nletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\n„(5) § 13 Absatz 4 ist mit der Maßgabe anzuwen-\nvom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)“ durch die\nden, dass die auf Grund des § 116 des Versiche-\nWörter „vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“\nrungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nersetzt.\n2015 geltenden Fassung erlassenen Rechtsvor-\nschriften weitergelten, bis sie durch eine Rechtsver-            bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nordnung auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 12,                        fasst:\nSatz 2, 3 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes                   „a) Lebensversicherungsunternehmen        im\ngeändert oder aufgehoben werden.“                                        Sinne der Richtlinie 2009/138/EG des Eu-\n7. In Formblatt 1 in der Fußnote 3 sowie in Formblatt 2                      ropäischen Parlaments und des Rates\nin der Fußnote 1 Buchstabe a und b wird jeweils die                      vom 25. November 2009 betreffend die","562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nAufnahme und Ausübung der Versiche-                b) In Satz 2 werden die Wörter „der sich aus § 2 der\nrungs- und der Rückversicherungstätig-                 Deckungsrückstellungsverordnung ergibt“ durch\nkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom                 die Wörter „der sich auf Grund der nach § 217\n17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die               Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nRichtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom                  erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.\n22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, in      4. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die\nder jeweils geltenden Fassung, soweit              Wörter „§ 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nsie nach § 61 Absatz 2 und 3 des Ver-              durch die Wörter „§ 193 des Versicherungsauf-\nsicherungsaufsichtsgesetzes      entspre-          sichtsgesetzes“ ersetzt.\nchende Geschäfte im Inland betreiben\ndürfen,“.                                     5. § 34 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 105 Abs. 1            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch                  fügt:\ndie Wörter „§ 67 des Versicherungsaufsichts-                  „(3a) § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d,\ngesetzes“ ersetzt.                                         Nummer 4 und 16 Satz 3 in der am 1. Januar\nb) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz                2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Ver-\nwerden die Wörter „§ 54b des Versicherungsauf-                 anlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 124 Absatz 2           b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                   fügt:\n2. In § 2 Absatz 2 werden das Wort „Basisrentenvertra-\n„(7a) § 20 Absatz 2 in der am 1. Januar 2016\nges“ durch das Wort „Basisrentenvertrags“ sowie\ngeltenden Fassung ist erstmals für den Veran-\ndie Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 232“\nlagungszeitraum 2016 anzuwenden.“\nund die Angabe „§ 112“ durch die Angabe „§ 236“\nersetzt.                                                      c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nfügt:\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 112“ durch\ndie Angabe „§ 236“ ersetzt.                                          „(8a) § 21a Absatz 1 in der am 1. Januar 2016\n(9) In § 3 Absatz 3 Satz 4 der Krankenversicherungs-               geltenden Fassung ist erstmals für den Veran-\nbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom 11. August                   lagungszeitraum 2016 anzuwenden.“\n2009 (BGBl. I S. 2730) werden die Wörter „§ 12 Ab-                d) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a einge-\nsatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch                     fügt:\ndie Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-                         „(10a) § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                              der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist\n(10) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung                   erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                      zuwenden.“\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n(11) Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\nvom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die zuletzt durch Ar-\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     tikel 3 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I\na) In Nummer 3 Buchstabe d Satz 1 werden die             S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versiche-     1. In § 4 vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 53 des\nrungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 219            Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-\nAbsatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichts-              sicherungsunternehmungen in der im Bundesge-\ngesetzes“ ersetzt.                                         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1, veröf-\nb) Im Einleitungssatz zu Nummer 4 vor Buchstabe a             fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nwerden die Wörter „§ 53 des Versicherungsauf-              durch das Gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver-           S. 3139),“ durch die Wörter „§ 210 des Versiche-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                      rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Nummer 16 Satz 3 werden die Wörter „§§ 126         2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nund 127 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“                                           „§ 6\ndurch die Wörter „§§ 223 und 224 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                             Anwendungszeitraum\n2. In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf                    Die      Körperschaftsteuer-Durchführungsverord-\nGrund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“               nung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung\ndurch die Wörter „auf Grund des § 55a des Versiche-           ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 an-\nrungsaufsichtsgesetzes in der am 31. Dezember                 zuwenden.“\n2015 geltenden Fassung“ ersetzt.                             (12) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der\n3. § 21a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                   Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\na) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund § 116 des      S. 4167), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-        vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert\nter „auf Grund des § 240 Nummer 12 des Ver-           worden ist, wird wie folgt geändert:\nsicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechts-        1. In § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden\nverordnung ergibt“ ersetzt.                                die Wörter „§ 53 des Versicherungsaufsichtsgeset-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             563\nzes“ durch die Wörter „§ 210 des Versicherungsauf-       2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                     a) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 65“\n2. Dem § 36 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       durch die Angabe „§ 235 Nummer 4“ ersetzt.\n„(3) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der           b) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 37“\nam 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals                durch die Angabe „§ 193“ ersetzt.\nfür den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden.“                  c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n(13) Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung                   „In Jahren, in denen sich außergewöhnlich hohe\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober                   Beiträge ergeben würden, kann zu deren Ermäßi-\n2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 5 des             gung der Ausgleichsfonds in einem von der Bun-\nGesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert               desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                genehmigenden Umfang herangezogen werden;\naußerdem können die nach den Sätzen 1 bis 3\n1. In § 12a werden die Wörter „§ 53 des Versicherungs-              erforderlichen Beiträge auf das laufende und die\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210 des Ver-             bis zu vier folgenden Kalenderjahre verteilt wer-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                           den.“\n2. Nach § 36 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            d) Satz 6 wird aufgehoben.\nfügt:\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\n„(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden            a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nFassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum\n2016 anzuwenden.“                                            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(14) In § 4a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Atomge-                   „(2) Der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        rungsverein auf Gegenseitigkeit unterliegt der\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Arti-            Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanz-\nkel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I                     dienstleistungsaufsicht. Soweit dieses Gesetz\nS. 3313) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 105              nichts anderes bestimmt, gelten für ihn die Vor-\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                schriften für kleine Versicherungsunternehmen\nWörter „§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsge-                 nach den §§ 212 bis 216 des Versicherungsauf-\nsetzes“ ersetzt.                                                    sichtsgesetzes und die auf Grund des § 217\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen\n(15) In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen De-              Rechtsverordnungen entsprechend. Die folgen-\nckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977                       den Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben:\n(BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12\n1. § 212 Absatz 2 Nummer 1 des Versicherungs-\ndes Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)\naufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 105 Abs. 1\n§ 30 des Versicherungsaufsichtsgesetzes An-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nwendung findet;\n„§ 7 Nummer 34 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nersetzt.                                                            2. § 212 Absatz 3 Nummer 6 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes gilt ohne Maßgabe; § 212\n(16) In § 3 Absatz 4 Nummer 9 des Telemedienge-                     Absatz 3 Nummer 7, 10 und 12 des Versiche-\nsetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das                 rungsaufsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe,\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010                  dass die dort genannten Vorschriften auch auf\n(BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden nach den                  die interne Revision Anwendung finden; § 212\nWörtern „des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ die                       Absatz 3 Nummer 13 des Versicherungsauf-\nWörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom                          sichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt                     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                sicht bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbe-\nS. 2305) geändert worden ist, in der am 31. Dezember                   standsmerkmale die Erlaubnis zum Geschäfts-\n2015 geltenden Fassung“ eingefügt.                                     betrieb widerrufen kann;\n(17) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember                   3. § 214 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsge-\n1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 des                setzes gilt mit der Maßgabe, dass grundsätz-\nGesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert                   lich die Hälfte des Ausgleichsfonds den Eigen-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   mitteln zugerechnet werden kann. Auf Antrag\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        des Pensions-Sicherungs-Vereins Versiche-\nrungsverein auf Gegenseitigkeit kann die Bun-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 3                desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nNr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-                  im Fall einer Inanspruchnahme des Aus-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Nummer 2                 gleichsfonds nach § 10 Absatz 2 Satz 5 fest-\nin Verbindung mit § 234 Absatz 3 Nummer 1 des                   setzen, dass der Ausgleichsfonds vorüberge-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                        hend zu einem hierüber hinausgehenden Anteil\nb) In Absatz 3a werden die Wörter „§ 112 Abs. 1                    den Eigenmitteln zugerechnet werden kann;\nSatz 2 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 Nr. 5 des                 § 214 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsauf-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-                  sichtsgesetzes findet keine Anwendung;\nter „§ 237 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ver-                  4. der Umfang des Sicherungsvermögens muss\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                           mindestens der Summe aus den Bilanzwerten","564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nder in § 125 Absatz 2 des Versicherungsauf-       13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch\nsichtsgesetzes genannten Beträge und dem          Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I\nnicht den Eigenmitteln zuzurechnenden Teil        S. 2411) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 12\ndes Ausgleichsfonds entsprechen;                  Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsge-\n5. § 134 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsauf-       setzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 und 3\nsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die     des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nAufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des          (21) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-\nPensions-Sicherungs-Vereins Versicherungs-        liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes\nverein auf Gegenseitigkeit um einen angemes-      vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das\nsenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Ab-         zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember\nsatz 6 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsge-       2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie\nsetzes ist entsprechend anzuwenden;               folgt geändert:\n6. § 135 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsauf-       1. § 75 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die          a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „Basistarif\nAufsichtsbehörde die genannte Frist um einen              nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichts-\nangemessenen Zeitraum verlängern kann.“                   gesetzes und dem Notlagentarif nach § 12h des\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nsätze 3 und 4.                                               ter „Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versiche-\n4. In § 16 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 65                rungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsauf-                  nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 235 Nummer 4                ersetzt.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                 b) In Absatz 3b Satz 2 werden die Wörter „§ 12\n5. In § 30i Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach                 Abs. 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\n§ 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch                  durch die Wörter „§ 158 Absatz 2 des Versiche-\ndie Wörter „nach der nach § 235 Nummer 4 des Ver-               rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nsicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-       2. In § 171e Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1\nordnung“ ersetzt.                                            Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n(18) In § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Schorn-             zes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5\nsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November                    des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des     3. § 257 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge-              a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 54 des Versi-               des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\ncherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 215                  Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsauf-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                        sichtsgesetzes“ ersetzt.\n(19) Das Gesetz über die Versorgungsausgleichs-               b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-\nkasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947), das                fügt:\ndurch Artikel 10a des Gesetzes vom 22. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie                „2a. sich verpflichtet, Interessenten vor Ab-\nfolgt geändert:                                                           schluss der Versicherung das amtliche Infor-\nmationsblatt der Bundesanstalt für Finanz-\n1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „§ 118a des Ver-                     dienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Ab-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter                         satz 1 Nummer 6 des Versicherungsauf-\n„§ 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                   sichtsgesetzes auszuhändigen, welches\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           über die verschiedenen Prinzipien der ge-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Satz 2                  setzlichen sowie der privaten Krankenversi-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                      cherung aufklärt,“.\nWörter „§ 176 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-     4. In § 314 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a\ngesetzes“ ersetzt.                                        des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „abwei-              Wörter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-\nchend von § 54 Absatz 2 des Versicherungsauf-             gesetzes“ ersetzt.\nsichtsgesetzes“ gestrichen.                          5. § 315 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 124 Absatz 1             a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                Satz 4 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nWörter „§ 221 Absatz 1 des Versicherungsauf-                 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung“\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                     durch die Wörter „§ 152 Absatz 4 des Versiche-\n3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „§ 65 Absatz 1                 rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nNummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“                 b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1a des\ndurch die Wörter „nach der gemäß § 235 Absatz 1                 Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nSatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-                ter „§ 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-\nzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.                       gesetzes“ ersetzt.\n(20) In § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten            (22) In § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches\nBuches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-        Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –\nsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom            (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015             565\nS. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom           (27) In § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Num-\n23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden          mer 2 Buchstabe a und Absatz 5 Nummer 1 der Eisen-\nist, werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ver-      bahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. De-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1           zember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Arti-\nAbsatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichts-          kel 9 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. November 2007\ngesetzes“ ersetzt.                                           (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden jeweils\n(23) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver-      die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsauf-\nordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170),            sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Num-\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. De-       mer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nzember 2014 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist,               (28) Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar\nwird wie folgt geändert:                                     2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der\n1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1           Verordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1154) geän-\nNummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5       1. § 6 wird wie folgt geändert:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\na) Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 des Versicherungsaufsichts-             b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 1                sätze 5 und 6.\nund 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.       2. § 49 wird wie folgt geändert:\n(24) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-           a) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8         b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)             (29) In § 30 Absatz 2 Nummer 3 des Vereinsgesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch\n1. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                   Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I\nS. 3198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 87\na) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter       des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\n„im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-        „§ 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „im Basistarif\nnach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“            (30) In § 2 Nummer 2 des Vermögensanlagengeset-\nersetzt.                                              zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zu-\nletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Ok-\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 4      tober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wer-\noder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“            den die Wörter „§§ 1 und 112 des Versicherungsauf-\ndurch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3        sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 1 und 236 des\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.          Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c Satz 5\n(31) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Be-\noder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nkanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842), das\ndurch die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 2 oder 3\nzuletzt durch Artikel 12 Absatz 13 des Gesetzes vom\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die\n10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden\nWörter „dabei gilt Satz 6“ durch die Wörter „dabei\nist, wird wie folgt geändert:\ngilt Satz 3“ ersetzt.\n1. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55, 56\n2. In § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die\nAbs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\nWörter „gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\ndie Wörter „§§ 37 und 38 des Versicherungsauf-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                    2. § 45 Absatz 2 wird aufgehoben.\n(25) In § 7 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Errich-          (32) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober\ntung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten      1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch\nund Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das       Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember\nzuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Juli 2013      2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die Wör-       folgt geändert:\nter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-\n1. In § 118 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Versi-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1\ncherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 210\nNummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 291 Absatz 1 werden die Wörter „§ 53 des Ver-\n(26) In § 26b Absatz 6 Satz 1 des Bundesanstalt\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nPost-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I\n„§ 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nS. 2325), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 8 des Ge-\nsetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geän-          3. In § 315 Absatz 1 wird das Komma vor den Wörtern\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 92 Abs. 3 des               „§ 151 des Genossenschaftsgesetzes“ durch das\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter                  Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder\n„§ 325 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“               § 138 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ gestri-\nersetzt.                                                          chen.","566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n(33) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-            5. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),               a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 64a Absatz 1 des\ndie zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. No-                 Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nvember 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,                   ter „§§ 23, 26, 27, 29 und 30 des Versicherungs-\nwird wie folgt geändert:                                             aufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 7a Absatz 1\n1. In § 11a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 80                  Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungsaufsichts-\nAbs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch                 gesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2 Satz 2,\ndie Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf-                  auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des Ver-\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                         sicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 64a Absatz 3, § 81\n2. § 34d wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 5 und § 104e Absatz 4 des Versi-\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                 cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-                 „§ 23 Absatz 5, § 294 Absatz 4 und § 275 des\nzes“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Ver-                 Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                      c) In Satz 4 werden die Wörter „gilt darüber hinaus\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             § 64b Absatz 1 bis 3, 5 und 6 des Versicherungs-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „gelten die\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des              §§ 25 und 34 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                 zes“ ersetzt.\nWörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                          6. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 54 des Versi-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des              cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                 „§ 124 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\nWörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsauf-               setzt.\nsichtsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter\n(34) § 6 der Versicherungsvermittlungsverordnung                  „§§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsge-\nvom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967), die zuletzt                 setzes“ durch die Wörter „§§ 89 bis 95 und 250\ndurch Artikel 2a Absatz 5 des Gesetzes vom 4. März                   bis 272 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\n2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie                  setzt.\nfolgt geändert:\n(36) In § 2 Absatz 7 und in § 5 Absatz 1 Satz 3 des\n1. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 80 Abs. 3 des Ver-       Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48      (BGBl. I S. 2369), das durch Artikel 21 des Gesetzes\nAbsatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-         vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist,\nsetzt.                                                   werden jeweils die Wörter „§ 84 Absatz 1 Satz 1 und 2\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\n2. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 80 Abs. 4 des Ver-       „§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsauf-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 48      sichtsgesetzes“ ersetzt.\nAbsatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ er-\nsetzt.                                                       (37) In § 37p Absatz 1 Satz 4 des Wertpapierhan-\ndelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(35) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom           vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt\n27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Arti-     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014\nkel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934)        (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, werden die Wör-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                ter „§ 83 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgeset-\n1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 84 Absatz 3          zes“ durch die Wörter „§ 306 Absatz 1 Nummer 1 des\nund 4 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“         Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 309 Absatz 4 und 8 Satz 4 des            (38) In § 32 Absatz 5 Satz 3 des Depotgesetzes in\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                 der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar\n1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 14 des\n2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 53c\nGesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert\nund 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nworden ist, werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 bis 5 des\ndurch die Wörter „§§ 89 und 250 des Versicherungs-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\naufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 317 Absatz 2 bis 5 des Versicherungsaufsichtsge-\n3. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7a         setzes“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 des Versicherungs-             (39) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 2       kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 293 Absatz 1 des        S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ und das Wort             vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert\n„Solvabilitätsplan“ durch das Wort „Sanierungsplan“      worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt.\n1. In § 1 Absatz 19 Nummer 2 werden die Wörter „Erst-\n4. In § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absatz 2 Satz 2               versicherungsunternehmen, Rückversicherungsun-\nwerden jeweils die Wörter „§ 92 des Versicherungs-            ternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 325 des Ver-           Versicherungsaufsichtsgesetzes,      Versicherungs-\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                         Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015              567\nNr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder ent-       gabe § 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7\nsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an.“          Nummer 31 VAG“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsun-\n(44) Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008\nternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versi-\n(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\ncherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holding-\nzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden\ngesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des\nist, wird wie folgt geändert:\nVersicherungsaufsichtsgesetzes      oder   entspre-\nchende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu            1. In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Richt-\nden Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten              linie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und\nHalbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch                des Rates vom 5. November 2002 über Lebensver-\ndie in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsauf-             sicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wör-\nsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Ein-                 ter „Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Par-\nrichtungen.“ ersetzt.                                         laments und des Rates vom 25. November 2009\nbetreffend die Aufnahme und Ausübung der Versi-\n2. In § 22d Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 70\ncherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl.\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\nL 335 vom 17.12.2009, S. 1)“ ersetzt.\nWörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nersetzt.                                                 2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 80e des\n(40) In den Anlagen 3, 5 und 7 der Anzeigenverord-             Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die                 „§ 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 27 Absatz 15 des Gesetzes vom          3. § 12 wird wie folgt geändert:\n4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\njeweils die Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG“ durch die\n„Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des\nAngabe „§ 7 Nummer 33 VAG“, die Angabe „§ 104a\n§ 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichts-\nAbs. 2 Nr. 4 VAG“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 31\ngesetzes, derselben gemischten Versicherungs-\nVAG“ und die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG“\nHoldinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 FKAG“ er-\nNr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch\nsetzt.\ndie Wörter „Versicherungs-Holdinggesellschaft\n(41) Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. De-                 im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungs-\nzember 2013 (BGBl. I S. 4270) wird wie folgt geändert:                aufsichtsgesetzes, derselben gemischten Versi-\n1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                  cherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 7\n„§ 64b des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Ver-                 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nbindung mit der Versicherungs-Vergütungsverord-                   ersetzt.\nnung“ durch die Wörter „§ 25 des Versicherungsauf-            b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 80d\nsichtsgesetzes“ ersetzt.                                          bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\n2. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versiche-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 64b des Versiche-               rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nrungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der              (45) § 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-\nVersicherungs-Vergütungsverordnung“ durch die         linie des Rates vom 20. Juni 1991 über die Anwendung\nWörter „§ 25 des Versicherungsaufsichtsgeset-         des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-\nzes“ ersetzt.                                         schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidge-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „und § 64b Absatz 3       nossenschaft betreffend die Direktversicherung mit\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben“           Ausnahme der Lebensversicherung (91/371/EWG) vom\ndurch das Wort „bleibt“ ersetzt.                      26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3202) wird wie folgt geän-\ndert:\n(42) § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzdienstleis-\ntungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I           1. In Satz 1 werden die Wörter „Anlage Teil A Nr. 19\nS. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes               bis 24 zum Versicherungsaufsichtsgesetz“ durch\nvom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,           die Wörter „Anlage 1 Nummer 19 bis 24 zum Versi-\nwird wie folgt gefasst:                                           cherungsaufsichtsgesetz“ und die Wörter „§ 110d\nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 106 Abs. 3,\n„4. durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 308\n§ 107 und § 110 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts-\nAbsatz 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 306\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1, 2 Satz 1\nAbsatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, auch in Verbindung\nNummer 1 bis 3 sowie § 67 Absatz 2 Satz 2, § 68\nmit § 306 Absatz 2, oder des § 306 Absatz 4 auch in\nAbsatz 2 und § 72 des Versicherungsaufsichtsgeset-\nVerbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 5\nzes“ ersetzt.\nund 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3\nund 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2,       2. In Satz 3 (Nummer 2) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1“\n§ 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versiche-               durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 und 2 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,“.               rungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter „§ 106\nAbs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Wörter\n(43) In den Anlagen 6, 7 und 8 der ZAG-Anzeigen-\n„§ 68 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 des Ver-\nverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Januar\n2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird jeweils      3. In Satz 6 (Nummer 4) werden die Wörter „§ 8 Abs. 1\ndie Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a VAG“                  Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Num-\ndurch die Angabe „§ 7 Nummer 33 VAG“ und die An-                  mer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.","568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\n4. In Satz 7 (Nummer 5) werden die Wörter „§ 5 Abs. 4       3. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 54b\nSatz 3 und 4 sowie Abs. 5“ durch die Wörter „§ 9            des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\nAbsatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-             Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-\nzes“ ersetzt.                                               aufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n5. In Satz 9 (Nummer 6) und Satz 13 (Nummer 8)              4. In § 192 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 12\nwerden jeweils die Wörter „§ 81b Abs. 4“ durch die          des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die\nWörter „§ 133 Absatz 2 des Versicherungsaufsichts-          Wörter „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\ngesetzes“ ersetzt.                                          ersetzt.\n(46) In § 1 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes zur Neu-        5. § 193 wird wie folgt geändert:\nordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen\na) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „§ 12\nund Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nAbs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nGliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinig-\ndurch die Wörter „§ 152 des Versicherungsauf-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\nsichtsgesetzes“ ersetzt.\nvom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „Anlage Teil A des Versicherungs-             b) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 12h des Versi-\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 zum                  cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nVersicherungsaufsichtsgesetz“ ersetzt.                             „§ 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und\ndie Wörter „§ 12h Absatz 2 Satz 6 des Versiche-\n(47) In § 1 der Verordnung über die Feststellung der\nrungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153\nSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen\nAbsatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsge-\nund Straßenbahnen VVaG vom 14. Januar 2006 (BGBl. I\nsetzes“ ersetzt.\nS. 166) werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Versiche-\nrungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 173 Ab-             c) In den Absätzen 7 und 9 werden jeweils die Wör-\nsatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                ter „§ 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 153 des Versicherungsauf-\n(48) Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April\nsichtsgesetzes“ ersetzt.\n1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert           d) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 12 des Versi-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und\n1. In § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „§ 1\ndie Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versicherungsauf-\nAbs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 4\ndurch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Ver-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n6. § 203 wird wie folgt geändert:\n2. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 13a\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungs-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 3\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 12, 12a und\nSatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Versicherungsauf-\n12e in Verbindung mit § 12c des Versiche-\nsichtsgesetzes“ ersetzt.\nrungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\n3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 13c des                 „§§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„§ 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Versi-\n4. In § 8a Absatz 4 werden die Wörter „§ 7b des Ver-                   cherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter                      „§ 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\n„§ 163 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                ersetzt.\n5. In § 13 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3           cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 12g des Ver-\nNr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die                sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nWörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungs-                   ter „§ 154 des Versicherungsaufsichtsgeset-\naufsichtsgesetzes“ ersetzt.                                        zes“ ersetzt.\n(49) Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. No-             b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 12b\nvember 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Arti-             Abs. 1 bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund\nkel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I                     des § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes“\nS. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             durch die Wörter „§ 155 in Verbindung mit einer\nauf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichts-\n1. In § 153 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 53c,\ngesetzes“ ersetzt.\n§ 54 Absatz 1 und 2, § 56a Absatz 3 und 4 sowie\n§ 81c Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichts-        7. In § 210 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter\ngesetzes“ durch die Wörter „die §§ 89, 124 Absatz 1,        „Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz“\n§ 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des           durch die Wörter „Anlage 1 zum Versicherungsauf-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                    sichtsgesetz“ ersetzt.\n2. In § 154 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 54b        8. In § 211 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nAbs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“            „§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichts-\ndurch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 des Versi-          gesetzes“ durch die Wörter „§ 233 Absatz 1 und 2\ncherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                         des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015                 569\n(50) Die VVG-Informationspflichtenverordnung vom           geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 des Ver-\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die durch Artikel 9      sicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13\ndes Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330)             des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     (54) In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung\n1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des         aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter          Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-\n„§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-          instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),\nzes“ und die Wörter „§ 12 Abs. 1c des Versiche-           das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April\nrungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 152           2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die\nAbsatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-           Wörter „erst ab dem 31. Dezember 2014 bei der Be-\nzes“ ersetzt.                                             rechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Ver-\n2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      mögens zu berücksichtigen ist“ ersetzt durch die Wör-\nter „bis zum 1. Januar 2016 bei der Berechnung des\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 des\nUmfangs des sonstigen gebundenen Vermögens nicht\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nzu berücksichtigen ist“.\nter „§ 146 Absatz 1 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes“ ersetzt.\nArtikel 3\nb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1c des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nter „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes“ ersetzt.                                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n1. Januar 2016 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 355 am Tag\nc) In Satz 9 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des\nnach der Verkündung in Kraft.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wör-\nter „§ 146 Absatz 1 Nummer 5 des Versiche-                (2) Am 1. Januar 2016 treten außer Kraft:\nrungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.                      1. das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung\n(51) In Artikel 7 des Einführungsgesetzes zum Versi-            der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\ncherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des\nTeil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten be-           Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085)\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-             geändert worden ist;\nsetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert           2. die Artikel 5 und 6 des Gesetzes zur Umsetzung auf-\nworden ist, werden die Wörter „gemäß § 12h des Ver-                sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 153               Liquidation von Versicherungsunternehmen und\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes“ und die Wörter                 Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I\n„§ 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsge-               S. 2478), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 54 die-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 153 Absatz 2 Satz 6 des                ses Gesetzes geändert worden ist;\nVersicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n3. Artikel 6 des Achten Gesetzes zur Änderung des\n(52) § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Ände-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nrung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\nund anderer Vorschriften vom 28. Mai 2007 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des\nS. 923);\nGesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert\nworden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104        4. die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001\nAbs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgeset-               (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und              ordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert\n§ 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“                 worden ist;\nersetzt.                                                      5. die Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom\n(53) In § 70 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. Sep-              21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt\ntember 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Arti-             durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2015\nkel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)            (BGBl. I S. 188) geändert worden ist.","570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2015\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. April 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}