{"id":"bgbl1-2015-13-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":13,"date":"2015-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_13.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2015-03-30T00:00:00Z","page":366,"pdf_page":6,"num_pages":54,"content":["366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung\nStraße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt\nVom 30. März 2015\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I\nS. 265) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-\nbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 22. Januar 2013\n(BGBl. I S. 110) und\n2. den teils am 1. Januar 2015, teils am 14. März 2015 in Kraft getretenen\nArtikel 1 der eingangs genannten Verordnung.\nBerlin, den 30. März 2015\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nA. Dobrindt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                           367\nVerordnung\nüber die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern\n(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB)*\nInhaltsverzeichnis                               § 36    Prüffrist für Feuerlöschgeräte\n§  1   Geltungsbereich                                                § 37    Ordnungswidrigkeiten\n§  2   Begriffsbestimmungen                                           § 38    Übergangsbestimmungen\n§  3   Zulassung zur Beförderung                                      Anlage 1 Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenz-\n§  4   Allgemeine Sicherheitspflichten                                (zu § 35) überschreitende Beförderung § 35 gilt\n§  5   Ausnahmen                                                      Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der\n§  6   Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und                     Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9\ndigitale Infrastruktur                                                     des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\n§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidi-                       innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1\ngung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten                      bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüber-\nSachverständigen oder Dienststellen                                        schreitende Beförderungen\n§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung                                                                                    §1\n§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Material-                                    Geltungsbereich\nforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen\n§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Infor-              (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und\nmationstechnik und Nutzung der Bundeswehr                      grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der\n§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz               Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europä-\n§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für             ischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) ge-\nTanks                                                          fährlicher Güter\n§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für             1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),\nDruckgefäße\n§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde                         2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr)\n§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr                          und\n§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr                    3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnen-\n§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt                   schifffahrt)\n§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders\nin Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichen-\n§ 18 Pflichten des Absenders\ndes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung ge-\n§ 19 Pflichten des Beförderers\nfährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstra-\n§ 20 Pflichten des Empfängers                                         ßen und in angrenzenden Seehäfen.\n§ 21 Pflichten des Verladers\n§ 22 Pflichten des Verpackers                                            (2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der\n§ 23 Pflichten des Befüllers                                          1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Be-\n§ 23a Pflichten des Entladers                                             förderungen auch für Fahrzeuge und Transportmit-\n§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweg-            tel, die der Bundeswehr und ausländischen Streit-\nlichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU                 kräften gehören oder für die die Bundeswehr und\n§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekon-             ausländische Streitkräfte verantwortlich sind, und\nditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wie-\nderaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen       2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförde-\nund Prüfungen von IBC                                              rungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter\n§ 26 Sonstige Pflichten                                                   auf Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller\n§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahn-            Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministe-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt                             riums der Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der\n§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr                      Bundeswehr erfordern.\n§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\n(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1\n§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehm-\nbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr             1. Nummer 1 genannten\n§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Ei-              a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die\nsenbahnverkehr\nVorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B\n§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr                              zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt                    30. September 1957 über die internationale Be-\n§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnen-                 förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nschifffahrt\nin der Fassung der Bekanntmachung der Neufas-\n§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord\nin der Binnenschifffahrt\nsung der Anlagen A und B vom 3. Juni 2013\n§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr\n(BGBl. 2013 II S. 648), die zuletzt nach Maßgabe\nder 24. ADR-Änderungsverordnung vom 6. Okto-\nber 2014 (BGBl. 2014 II S. 722) geändert worden\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/103/EU\nder Kommission vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der              sind, sowie die Vorschriften der Anlagen 1 und 2\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments               Nummer 1 bis 3,\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland\nan den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 335       b) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-\nvom 22.11.2014, S. 15).                                                     meinschaftlichen Beförderungen auf der Straße","368                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buch-          c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in\nstabe a genannten ADR-Übereinkommen und die                     loser Schüttung,\nVorschriften der Anlage 1,                                  d) einen Schüttgut-Container,\n2. Nummer 2 genannten                                              e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,\na) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen              f) ein Batterie-Fahrzeug,\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförde-            g) ein MEMU,\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des                h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,\nÜbereinkommens über den internationalen Eisen-              i) einen Batteriewagen,\nbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008                    j) ein Schiff oder\n(BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maß-          k) einen Ladetank\ngabe der 19. RID-Änderungsverordnung vom                    einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als\n31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890) geändert            unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Be-\nworden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2             förderer zur Beförderung übergibt oder selbst be-\nNummer 1, 2 und 4,                                          fördert;\nb) grenzüberschreitenden einschließlich innerge-            3. Verlader ist das Unternehmen, das\nmeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbah-\na) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und\nortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug\n3. Nummer 3 genannten                                                  (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmit-\na) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-                   tel (ADN) oder einen Container verlädt oder\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der An-          b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC,\nlage zu dem Europäischen Übereinkommen über                     Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf\ndie internationale Beförderung von gefährlichen                 ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Be-\nGütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom                        förderungsmittel (ADN) verlädt oder\n26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die\nc) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein\nzuletzt nach Maßgabe der 5. ADN-Änderungsver-\nSchiff verlädt (ADN).\nordnung vom 15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II\nS. 1344) geändert worden ist, sowie die Vorschrif-          Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmit-\nten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,                            telbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförde-\nrer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;\nb) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am        4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefähr-\n3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen                 lichen Güter in Verpackungen einschließlich Groß-\nin Anlage 2 Nummer 6.                                       verpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstü-\ncke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker ist auch\n(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN\ndas Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken\nund der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und\nlässt oder das Versandstücke oder deren Kenn-\ninnergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Be-\nzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern\ngriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitglied-\nlässt;\nstaat“.\n5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt\n(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6\ndes Verpackungsvorganges, bestehend aus der\nADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe\nVerpackung, der Großverpackung oder dem Groß-\nder Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN\npackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise sei-\nauch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.\nnem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase\nsowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe,\n§2\nMasse oder Formgebung unverpackt, oder in\nBegriffsbestimmungen                             Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrich-\nDie nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser               tungen befördert werden dürfen. Mit Ausnahme\nVerordnung wie folgt verwendet:                                    der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Be-\n1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für             griff weder für Güter, die in loser Schüttung, noch\neinen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt            für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert\ndie Beförderung auf Grund eines Beförderungsver-              werden. An Bord von Schiffen schließt der Begriff\ntrages, gilt als Absender der Absender nach diesem            Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Contai-\nVertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entlade-            ner (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontai-\nnen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen             ner, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen,\nBeförderungspapiere der Schiffsführer der Absen-              Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge, Batterie-\nder;                                                          wagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascon-\ntainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;\n2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen\nGüter in                                                   6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und in-\nnergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von\na) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kessel-             der Begriffsbestimmung im ADR – die in Ab-\nwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbe-                schnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit ei-\nweglicher Tank oder Tankcontainer),                        ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nb) einen MEGC,                                                mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                 369\nzwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfah-         19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2\nrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsma-             Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten\nschinen sowie ihre Anhänger, und Güterstraßen-                Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in\nbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrenn-              den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Ge-\nten Schienennetz verkehren;                                   fäße und Tanks für Gase.\n7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,                                   §3\nderen Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A\nund Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach                         Zulassung zur Beförderung\nden vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN                Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur\ngestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche      befördert werden, wenn deren Beförderung nach den\nBeförderungen die in der Anlage 2 Gliederungs-           Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2,\nnummer 1.1 und 1.2 genannten Güter;                      2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,\n2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3\n8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wie-\nADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlos-\nderaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgear-\nsen ist und die Beförderung unter Einhaltung der an-\nbeitete Großverpackungen und wiederaufgearbei-\nwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.\ntete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Ab-\nschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;\n§4\n9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekon-                     Allgemeine Sicherheitspflichten\nditionierte Verpackungen im Sinne des Ab-\nschnitts 1.2.1 ADR/RID herstellt;                           (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Betei-\nligten haben die nach Art und Ausmaß der vorherseh-\n10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen,          baren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,\ndas einen Absender beauftragt, als solcher aufzu-        um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines\ntreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Drit-       Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu\nten zu versenden;                                        halten.\n11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Ab-            (2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine\nschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Groß-             besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit ge-\npackmittel;                                              fährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten\naustritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch\n12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous              beseitigt werden, hat\nGoods Code) ist der Internationale Code für die Be-\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\nförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der\nzuletzt durch die Entschließung MSC. 372(93) ge-         2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im\nändert worden ist, in der amtlichen deutschen                Eisenbahnverkehr oder\nÜbersetzung bekannt gegeben am 13. November              3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\n2014 (VkBl. S. 810);\ndie dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zu-\n13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in         ständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen\nAbschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gas-            oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendi-\ncontainer mit mehreren Elementen. Dies gilt auch         gen Informationen zu versehen oder versehen zu las-\nfür UN-MEGC;                                             sen. Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüg-\nlich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer\n14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosi-        zu benachrichtigen.\nven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff)\nist die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit         (3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicher-\noder ein Fahrzeug;                                       heit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat\n1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,\n15. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verord-\nnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349),            2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder\ndie durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezem-        3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist;\ndie Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die\n16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les         Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden\ntransports internationaux ferroviaires) ist die Zwi-     Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Geneh-\nschenstaatliche Organisation für den internationa-       migungen der zuständigen Behörden erteilt sind.\nlen Eisenbahnverkehr;\n§5\n17. UNECE (United Nations Economic Commission for\nEurope) ist die Wirtschaftskommission der Verein-                               Ausnahmen\nten Nationen für Europa;                                    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-\n18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung           nen\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung        1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den\nder Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I                Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8\nS. 301), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 26.          und 1.10 – ADR sowie von § 35 und Anlage 2 dieser\nFebruar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist;           Verordnung,","370               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbun-          sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen,\ndeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen              soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundes-\nvon den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapi-           ministerium der Verteidigung tätig wird und soweit\ntel 1.8 und 1.10 – RID und                               sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.\n3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht         (7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und\nBundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen           der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-se-\nvon den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapi-           natoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten\ntel 1.8 und 1.10 – ADN                                   Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen\nfür Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,            für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen,\nsoweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom                soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.\n24. September 2008 des Europäischen Parlaments                Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter         dürfen sie Ausnahmen von § 35 und von Anlage 2 die-\nim Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zuläs-        ser Verordnung zulassen.\nsig ist.                                                         (8) Die für den Bereich\n(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahn-            1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnah-\nverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes                men nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der\nauf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausge-              übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach\nnommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderun-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnah-\ngen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach             men gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bun-\nder Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.                           desamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des\n(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-             Bundes;\nsion/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasser-          2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelasse-\nstraßen und Schifffahrt – Außenstelle Südwest – kann              nen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der üb-\nin der Binnenschifffahrt für den Bereich der Bundes-              rigen schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern\nwasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1               nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Aus-\nbis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN, Kapi-                nahmen gelten im Benehmen mit der Zentralstelle\ntel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb                Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt\nDeutschlands zulassen, soweit dies nach der Richt-                auch für den Bereich der Bundeswasserstraßen,\nlinie 2008/68/EG zulässig ist.\nsofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht et-\n(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist           was anderes bestimmt.\nüber die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom\nAntragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen               (9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinba-\nvorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere           rungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen\ndie verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss            nach Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Num-\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der Aus-              mer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförde-\nnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar         rungen nach deren Bestimmungen durchgeführt wer-\nangesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage        den.\nweiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers ver-            (10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförde-\nlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller           rung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeut-\nselbst erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen          schen Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder\nkann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gut-         grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Aus-\nachtens verzichten.                                           nahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.\n(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für                                    §6\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-\nZuständigkeiten des\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung\nBundesministeriums für\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren er-\nVerkehr und digitale Infrastruktur\nweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie\n2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem                     Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nVerfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 unterzogen           frastruktur ist zuständige Behörde für\nund von der Kommission anerkannt worden sein; sie             1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Ab-\nsind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale               schnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Ab-\nInfrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt            schnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die\nihrer Genehmigung durch die Kommission für höchs-                 UNECE/OTIF;\ntens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung\neiner Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6 Ab-          2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;\nsatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.                             3. (weggefallen)\n(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die       4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter\nvon ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,             technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und\nin ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen             Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID\nund für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von die-\nser Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Ver-              a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE\nteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit ge-               und\nbührend berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1                 b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015              371\n5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die          derungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der\nMeldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern        Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie\nnach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und er-          von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesmi-\nforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekreta-    nisteriums des Innern. Bei der Beförderung gefährlicher\nriat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommis-         Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch\nsion für die Rheinschifffahrt und                        ausländische Streitkräfte, auch wenn sich die Bundes-\n6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach        wehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Ab-\nden Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5       satz 1 bestellten Dienststellen neben den nach Landes-\nADN.                                                     recht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.\n§7                                                           §8\nZuständigkeiten der vom                                Zuständigkeiten der Bundesanstalt\nBundesministerium der Verteidigung                           für Materialforschung und -prüfung\noder vom Bundesministerium des Innern\nbestellten Sachverständigen oder Dienststellen               Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nfung ist zuständige Behörde für\n(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung be-\nstellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für         1. Aufgaben nach\ndie Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zu-\na) Kapitel 2.2 mit Ausnahme der Absätze\nständige Behörden für\n2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 3\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             ADR/RID/ADN und der dem Bundesamt für Aus-\n2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prü-                 rüstung, Informationstechnik und Nutzung der\nfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten                  Bundeswehr nach § 10 und dem Bundesamt\n6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung              für Strahlenschutz nach § 11 zugewiesenen Zu-\nder IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die Bau-                ständigkeiten,\nmusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-\nb) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der\nMEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,\ndem Bundesamt für Ausrüstung, Informations-\n6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel\ntechnik und Nutzung der Bundeswehr nach\n4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9,\n§ 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,\n6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und\nwiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und au-              c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterab-\nßerordentliche Prüfungen der Tankkörper und der                  schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200\nAusrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und                   ADR/RID und die dem Bundesamt für Ausrüs-\nUN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR und die Zulassung                   tung, Informationstechnik und Nutzung der Bun-\ndes Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach                  deswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkei-\nden Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4 ADR;                    ten,\n3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen               d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterab-\nnicht in den Geltungsbereich der ODV fallen;                     schnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,\n4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-\ne) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-\nRID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Tech-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und\nnischen Bundesanstalt,\n5. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach\n§ 35,                                                        f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts\n6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach\nsoweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.\nNummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,\n(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestell-\nten Sachverständigen oder Dienststellen sind zustän-             g) Kapitel 6.7 ADR/RID,\ndige Behörden für                                                h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Ertei-\n1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;                             lung der Kennzeichnung und die Baumusterzu-\n2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen                    lassung von festverbundenen Tanks (Tankfahr-\nder Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und                  zeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und\n6.8.2.4 ADR sowie die Inspektion und Prüfung der                 Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern)\nIBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;                             und die Festlegung von Bedingungen nach Ab-\nschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                     ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-               der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-\nbescheinigungen für Fahrzeugführer und                           arbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfun-\n4. die Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach                      gen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung\n§ 35,                                                            der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkör-\nsoweit dies für den Dienstbereich des Bundesministe-                 per nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,\nriums des Innern erforderlich ist.                               i) Kapitel 6.9 ADR/RID,\n(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 be-             j) Kapitel 6.10 ADR/RID,\nstellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-\nnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeför-               k) Kapitel 6.11 ADR/RID und","372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nl) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3       10. die Anerkennung von technischen Regelwerken\nund Kapitel 9.8 ADR,                                      nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Ab-\nsatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.3.2.1 Satz 1, Ab-\nsoweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle\nsatz 6.7.4.2.1 Satz 1, den Absätzen 6.7.5.2.9,\nzugewiesen ist;\n6.8.2.1.4 sowie den Unterabschnitten 6.8.2.7 und\n2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in             6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem\nbesonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbin-             Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\ndung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeug-           struktur;\nnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die\n11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unter-\nZulassung der Bauart von Verpackungen für nicht\nabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es\nspaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexa-\nsich nicht um den militärischen Bereich handelt;\nfluorid nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit Un-\nterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterab-         12. (weggefallen)\nschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Prüfung und Zu-        13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die\nlassung der Bauart gering dispergierbarer radioak-           Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2\ntiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit         ADN und\nUnterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis\nnach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/            14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab-\nRID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für                    schnitt 7.2.2.6 ADN.\nStrahlenschutz;                                          Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten\n3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die        nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich\nErteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulas-         der ODV fallen.\nsung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen,\nBergungsverpackungen und Bergungsgroßverpa-                                          §9\nckungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6                        Zuständigkeiten der von der\nADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur                      Bundesanstalt für Materialforschung\nflexibler IBC nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN;                  und -prüfung anerkannten Prüfstellen\n4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitäts-              Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und\nsicherungsprogrammen für die Fertigung, Wieder-          -prüfung nach § 6 Absatz 5 der GGVSee anerkannten\naufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und           Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung\nPrüfung von Verpackungen, IBC und Großverpa-             sowie die erstmalige, wiederkehrende und außeror-\nckungen sowie die Anerkennung von Überwa-                dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gas-\nchungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähig-        containern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Ka-\nkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-         pitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prü-\ngramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6           fungen in den Geltungsbereich der ODV fallen.\nsowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für\ndie erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen                                    § 10\nund Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4\nADR/RID;                                                                   Zuständigkeiten des\nBundesamtes für Ausrüstung,\n5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-          Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr\nrung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcon-\ntainer und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbe-             Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik\nhälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;                       und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um\nden militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde\n6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen              für Aufgaben nach\nfür mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach\nUnterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/           1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nRID/ADN;                                                    Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\n7. die Anerkennung und Überwachung von Manage-              2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive\nmentsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prü-           Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,\nfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung           3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe\nund Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Ver-         und Gegenstände mit Explosivstoff und\nsandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4\n4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug\nADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/\nauf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv-\nRID/ADN;\nstoff.\n8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versand-\nstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4                                      § 11\nADR/RID;\nZuständigkeiten des\n9. die Überwachung von Managementsystemen für                          Bundesamtes für Strahlenschutz\ndie Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-\nDas Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständige\non, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von\nBehörde für\nzulassungspflichtigen Versandstücken für radioak-\ntive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung       1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die\nmit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;                            Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                373\nführten Radionuklidwerte und von alternativen Ra-             6.8.3.4.4, 6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4\ndionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/              Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7\nADN;                                                          – jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für\n2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven              Materialforschung und -prüfung – sowie nach Ab-\nStoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;                    satz 6.8.5.2.2 ADR/RID;\n3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein-           4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Be-\nbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach             dienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnit-\nAbsatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4            ten 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der\nADR/RID/ADN;                                                  Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prü-\nfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und\n4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Ab-               6.8.2.4.4 ADR;\nsatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;\n5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumus-\n5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für\nterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-\nradioaktive Stoffe und der Bauart von nach Ab-\nausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9,\nsatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren\nfür die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm\nStoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5\naufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung\nADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis\nsind die Verfahren anzuwenden, die in Ab-\n6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach\nschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein be-\nUnterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und\ntriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6\n6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für               in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-\ndie Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem            wachung der Herstellung der Ventile und anderen\nSpezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.                 Bedienungsausrüstungen         nach    Unterabschnitt\n1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-\n§ 12                                   schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für\nErgänzende Zuständigkeiten                          die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt\nder Benannten Stellen für Tanks                      1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unter-\nabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbe-\nDie Benannten Stellen nach § 16 der ODV, die für die\nstimmung „Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1\nDurchführung der nachfolgenden Aufgaben nach der\nADR/RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar\nNorm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein                 und\nmüssen, sind zuständig für\n6. a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach\n1. die Baumusterprüfung von\nden Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach         den             und\nAbsätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1    und\nb) die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-\n6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und   den\nderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.\nAbsätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10   und\n6.7.5.12.7 ADR/RID,                                    Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-         Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,            den Geltungsbereich der ODV fallen. Für alle vorge-\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-         nannten Aufgaben nach Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach            die Benannten Stellen nach § 16 der ODV zuständig,\nAbsatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3         die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkre-\nund Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5         ditiert, aber von der Bundesanstalt für Materialfor-\nADR/RID und                                            schung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgut-\nverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.\nc) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten\nKunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Ver-                                    § 13\nbindung mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einverneh-\nmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung                       Ergänzende Zuständigkeiten\nund -prüfung;                                                   der Benannten Stellen für Druckgefäße\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwi-              (1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Be-\nschenprüfung und außerordentliche Prüfungen der           nannten Stellen sind zuständig für\nTankkörper und der Ausrüstungsteile von                   1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Ka-                 rung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;\npitel 6.7 ADR/RID,                                     2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpa-\nb) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-             ckungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absat-\nFahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,                zes 9 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundes-\nBatteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselauf-             ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;\nbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach            3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt\nKapitel 6.8 ADR/RID und                                    4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9\nc) faserverstärkten Kunststofftanks       (FVK-Tanks)         ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nnach Kapitel 6.9 ADR/RID;                                  für Materialforschung und -prüfung;\n3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3,          4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach\n6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10,             Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;","374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n5. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-               Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Ge-\ngramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;                    fahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die\n6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen           erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2\n6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und                      zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vor-\nschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung\n7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Ab-        einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterab-\nsatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.                                  schnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterab-\n(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den         schnitt 9.1.3.1 ADR.\nAbschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Ver-           (5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Stra-\nfahren für die Konformitätsbewertung und für die wie-        ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der\nderkehrenden Prüfungen anwenden.\nBekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese        S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung\nAufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.              vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden\nist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der zu-\n§ 13a                              ständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr\nZuständigkeiten                          bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Lan-\nder Benennenden Behörde                       desrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig\nfür die jährliche technische Untersuchung und die Ver-\nDie Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-              längerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbeschei-\nmer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der        nigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR.\nUnterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüf-\nstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Ab-\n§ 15\nsatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe\nd und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kenn-                                  Besondere\nzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buch-                   Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr\nstabe n ADR/RID.\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Be-\nhörde für\n§ 14\n1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortset-\nBesondere\nzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID\nZuständigkeiten im Straßenverkehr\nim Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige\nBehörde für die Entgegennahme der Berichte über Er-            2. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-\neignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt              lungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\n1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministe-               Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Be-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur.                      reich der Eisenbahnen des Bundes;\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Be-             3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkon-\nhörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach                  trollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verord-\nUnterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.                                nung im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;\n(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-          4. die Durchführung der Amtshilfe nach Ab-\ndig für                                                           schnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des\nBundes;\n1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung,\ndie Durchführung der Prüfungen und die Erteilung           5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung\nder Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung             von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\nnach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs-                terabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das\nund Prüfungssprache deutsch ist,                              Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\n2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahr-              struktur;\nzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach           6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder\n§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in                besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel\neine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Num-             1.9 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und\nmer 1 und                                                     die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organi-\n3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterab-                  sation für den internationalen Eisenbahnverkehr\nschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungs-            (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach\nbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme               Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen\nder in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-                des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem\nmer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.                     Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur;\nEinzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die In-\ndustrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.              7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen\nnach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung\n(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für\nder Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Ab-\nden Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen\nsatz 6.8.2.1.16 RID;\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten\nStelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zu-         8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für\nständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Diens-           die Ausführung von Schweißarbeiten und die An-\nte, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von               ordnung zusätzlicher Prüfungen nach Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015              375\nsatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingun-             wie die Anerkennung von Dokumenten nach den\ngen für Schweißnähte der Tankkörper nach Ab-                 Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;\nsatz 6.8.5.2.2 RID;                                      3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elek-\n9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksen-               trischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;\ndungen nach Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b, Ab-           4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung\nsatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6            und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feu-\nBuchstabe b RID;                                             erlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche,\n10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und ab-                der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranla-\nnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern                 gen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3\ndiese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich               ADN;\nder ODV fallen;                                          5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines\n11. die Erteilung der         Zustimmung    nach    Ab-           Zulassungszeugnisses nach den Unterabschnitten\nsatz 6.8.3.2.16 RID;                                         8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit\n12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmi-                  8.1.9.2 ADN;\ngung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4            6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absät-\nBuchstabe c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im            zen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Material-         7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen\nforschung und -prüfung;                                      Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach\n13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Ände-              Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;\nrung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen           8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung\nund abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht             von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Un-\nin den Geltungsbereich der ODV fällt;                        terabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das\n14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-                Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des              struktur;\nBundes und                                               9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder\n15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Wei-             Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C\nterverwendung von Kesselwagen für die Beförde-               Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33\nrung von Gasen der Klasse 2.                                 Buchstabe i 2 ADN;\n(2) (weggefallen)                                         10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden                  ADN;\nsind zuständig für Beförderungen im Bereich der nicht-       11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Ab-\nbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verord-               schnitt 1.5.3 ADN;\nnung nichts anderes bestimmt ist.                            12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterab-\nschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12\n§ 16                                   Buchstabe p ADN bei der Beförderung von UN\nBesondere                                 1280 und UN 2983;\nZuständigkeiten in der Binnenschifffahrt             13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist              des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines\nzuständige Behörde für                                            Schubleichters mit dem Original nach den Unterab-\n1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherun-                  schnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und\ngen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7          14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Ab-\nund die Typzulassung von Hochgeschwindigkeits-                satz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absät-\nventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangs-              zen 9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.\nvorschrift zur Begriffsbestimmung „Hochgeschwin-            (3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommissi-\ndigkeitsventil“) und                                     on/Schiffseichamt bei der Generaldirektion Wasserstra-\n2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen           ßen und Schifffahrt – Außenstelle Südwest – im Bereich\nnach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probe-          der Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Lan-\nentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeent-        desrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen\nnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von           schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für\nFlammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbe-          1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und\nstimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von An-                  Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6\nschlüssen nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbe-              Satz 3 ADN und\nstimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeein-\nrichtung“).                                              2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir-\nmen zum Entgasen von Ladetanks nach Ab-\n(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommis-             satz 7.2.3.7.1 ADN.\nsion/Schiffseichamt (ZSUK) bei der Generaldirektion\nWasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde            (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-\nfür                                                          fahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die je-\nweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich\n1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 ADN;                          der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige\n2. die Anerkennung und Überwachung der Schulun-             Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ord-\ngen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 so-       nungswidrigkeiten nach § 37.","376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-            ten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei\nfahrt ist zuständige Behörde für                                 Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche\n1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Un-               Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der An-\nterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und                   zahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförde-\nrungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN,\n2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab-                  hingewiesen wird.\nschnitt 8.2.2.7 ADN.\n(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahn-\n(6) Das Wasser- und Schifffahrtsamt in seinem je-         verkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die\nweiligen Amtsbezirk im Bereich der Bundeswasserstra-         Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitge-\nßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige            teilt werden.\nStelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstra-\nßen ist zuständige Behörde für\n§ 18\n1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Auf-\nPflichten des Absenders\ngaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11\nNummer 6;                                                   (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr\n2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsar-             sowie in der Binnenschifffahrt hat\nbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Ab-         1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter\nschnitt 8.3.5 ADN;                                            über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge-\n3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte                   führt worden sind, den Verlader, der als erster die\nKonzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Un-               gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßen-\nterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28            fahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnen-\nBuchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;              schiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im\nBinnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung\n4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersa-              des Beförderungsauftrags\ngung der Verwendung eines Schiffes für die Beför-\nderung gefährlicher Güter nach Unterabschnitt                 a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach\n8.1.8.7 ADN und                                                  Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/\nADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d\n5. die Entgegennahme der Informationen und Mittei-\nADN\nlungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b\nGliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.                    b) und, wenn Güter auf der Straße befördert wer-\nden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen\nZuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 so-\nBeachtung\nwie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils\nnach Landesrecht zuständige Stelle.                               schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach\n(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle           den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein all-\nist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterab-               gemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-\nschnitt 1.8.1.4 ADN.                                              grenzten und freigestellten Mengen erforderlich;\n(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-        2. den Beförderer vor der Beförderung nach Ab-\nkehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolu-                schnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer\ntion A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über            Form über die Bruttomasse der in begrenzten Men-\nIntaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fassung der           gen zu versendenden gefährlichen Güter zu infor-\nBekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164)                   mieren;\nfür die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Ab-            3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und\nsatz 9.2.0.94.4 ADN.                                              vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung\nzu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach\n§ 17                                  Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3\nPflichten des Auftraggebers des Absenders                   befördert werden dürfen;\n(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und         4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat               sung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer Aus-\nnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-\n1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu\nrungsgesetzes festgelegten Angaben in das Beför-\nvergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2\nderungspapier eingetragen werden;\nADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 beför-\ndert werden dürfen;                                       5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großver-\npackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe ver-\n2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben\nwendet werden, die für die Beförderung der betref-\nnach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie\nfenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID,\nden Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1\nUnterabschnitt 1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2\nADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme\nTabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung\nvon Namen und Anschrift des Absenders nach Ab-\nnach Tabelle C ADN zugelassen und geeignet sind;\nsatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt\nwerden, und ihn, wenn Güter auf der Straße beför-         6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach\ndert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-          Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;\nsen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und                7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Ab-\n3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung             satz 4.1.9.1.8 und einer Kopie der erforderlichen\nnach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenz-          Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1 zu sein und auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                377\nAnfrage der zuständigen Behörde nach Ab-                     b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7\nsatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/ADN Aufzeichnungen zur                    ADN angebracht wird.\nVerfügung zu stellen;\n8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach                                     § 19\nAbschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach Ab-                         Pflichten des Beförderers\nschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sonder-             (1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnver-\nvorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Ab-       kehr sowie in der Binnenschifffahrt\nsätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/\n1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforder-\nBuchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN\nten Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält;\nüber die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die\n9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeug-                Dosisleistung oder die Kontamination informieren;\nnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor\n2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1\ndem Be- und Entladen zugänglich gemacht wer-\nNummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten Vor-\nden;\nschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung\n10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die              so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt\nerforderlichen Begleitpapiere nach den anwendba-             sind;\nren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/           3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefähr-\nADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterab-                 liche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten\nschnitt 5.4.1.2 und Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN              zusätzlichen Informationen und Dokumentation für\nbeigefügt werden;                                            einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende\n11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten                   der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/\nschriftlich hinzuweisen und                                  RID/ADN aufzubewahren;\n12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche        4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-\nGüter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zu-                menhang mit der Beförderung von Güterbeförde-\nsätzlichen Informationen und Dokumentation für ei-           rungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beför-\nnen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der             derung nicht vollständig belüftet worden sind, die\nBeförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/             Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN ent-\nADN aufzubewahren.                                           halten, und\n(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sor-       5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusam-\ngen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die               menhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wa-\nAusnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Ab-                 gen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert\nsatz 6 oder 7 übergeben wird.                                     und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet\nwurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/\n(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat\nRID/ADN enthalten.\n1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach          (2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat\nKapitel 7.6 RID zu beachten;\n1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach\n2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und                  Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzu-\nnicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten              halten;\nleeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern\nfür Güter in loser Schüttung                               2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die\nschriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt\na) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6            5.4.3.2 ADR zu übergeben und dafür zu sorgen,\nRID,                                                         dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese\nb) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit            verstehen und richtig anwenden kann;\nAusnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,                      3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beför-\nc) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und                     derung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder Con-\ntainern nach den anwendbaren Vorschriften in den\nd) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID                       Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die\nangebracht werden und                                           Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR be-\n3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die                 achtet werden;\nAngaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.                 4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-\ngrenzung der beförderten Mengen nach Ab-\n(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür\nsatz 7.5.5.2.1 und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR ein-\nzu sorgen,\ngehalten werden;\n1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförde-\n5. dafür zu sorgen, dass\nrungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird und                a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1\nBuchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buch-\n2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten lee-                 stabe a und c sowie bei innerstaatlichen Beför-\nren Tanks oder an ungereinigten leeren Fahrzeugen,                 derungen in Aufsetztanks die Bescheinigung\nWagen, Containern, Großcontainern und Kleincon-                    über die Prüfung des Aufsetztanks nach Ab-\ntainern für Güter in loser Schüttung                               satz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern\na) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ADN                 die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt\nangebracht werden und                                           1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und","378              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                        Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbin-\nNummer 1, Absatz 6 oder 7                                     dung mit den ergänzenden Vorschriften nach\ndem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn über-                   den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und\ngeben werden;                                                 b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht\n6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer                zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über\ngültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8                den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge\nADR eingesetzt werden;                                            nach den anwendbaren Sondervorschriften in\nAbschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den\n7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach                   Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR\nUnterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur\nBeförderung aufgegeben werden;                                beachtet werden;\n8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks,          18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr\nAufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte              die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das\nnach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an             Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeu-\neinen neuen Beförderer übergeben, auf Anforde-                gen eingehalten wird, und\nrung zuständigen Behörden vorgelegt und dem              19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Bat-\nSachverständigen zur Verfügung gestellt wird;                 terie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweg-\n9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten                 liche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet wer-\nnach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;                         den, wenn das Datum der nächsten Prüfung über-\nschritten ist.\n10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in\nVerbindung mit § 36 oder den zugelassenen natio-            (3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr\nnalen Normen einzuhalten;                                1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm\n11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln              genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeit-\n(Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbe-            punkt während der Beförderung schnell und unein-\nnen Kennzeichnungen nach Abschnitt 5.3.2 und                 geschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm\nden Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15,                 ermöglichen, die Anforderungen des Unterab-\n5.3.3 und 5.3.6 auszurüsten und hat dafür zu sor-            schnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;\ngen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in         2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\nVerbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeich-               schnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung\nnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird;              eines Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert\n12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden,            werden, einen Lichtbildausweis während der Beför-\nderen Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1            derung mit sich führt;\nin Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17                3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Num-\nbis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen ent-              mer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der\nspricht;                                                     Beförderung verfügbar sind und zuständigen Perso-\n13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der           nen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wer-\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-             den;\nDruck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den            4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den\nBau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-              Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet\nten nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2,              werden;\n6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnit-\n5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der\nten 6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulas-\nFahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Wei-\nsungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1\nsungen in einer Sprache bereitzustellen, die der\noder in der Bescheinigung nach den Absätzen\nTriebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;\n6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.16 ADR angegebenen Stoffe\nentspricht;                                              6. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt\n5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen\n14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze\ngefährlichen Güter zu informieren;\n6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche\nPrüfung des festverbundenen Tanks und des Batte-         7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen\nrie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicher-            Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorge-\nheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträch-            schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitge-\ntigt sein kann;                                              führt wird, und\n15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung          8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am\nzur Durchführung der Ladungssicherung zu überge-             Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Groß-\nben;                                                         zettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID ange-\n16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR             bracht sind.\nauszurüsten;                                                (4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt\n17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,                     1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Ab-\na) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelas-           schnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförde-\nsen sind, für die in der ADR-Zulassungsbeschei-          rung der gefährlichen Güter zugelassen ist;\nnigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Num-        2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\nmer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vor-           schnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besat-\nschriften über den Bau und die Ausrüstung der            zung ein Lichtbildausweis an Bord ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                 379\n3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die               (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,\nschriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN          wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nin den Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsfüh-      stabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN\nrer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-          aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug\nnen;                                                      oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Ver-\n4. hat dafür zu sorgen, dass                                  stoß behoben worden ist.\na) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Be-\n§ 21\nfördern, Löschen und sonstige Handhaben der\nLadung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der                           Pflichten des Verladers\nVorschriften über die Klassifikation von Tankschif-\nfen, Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und              (1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nAusrüstungen, und                                      sowie in der Binnenschifffahrt\nb) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den            1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-\nAbsätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3             ben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\nADN benutzt wird;                                      2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter\n5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die            oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-\nBegrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-               rung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvoll-\nschnitt 7.1.4.1 ADN eingehalten werden;                       ständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit\n6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Do-            Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist.\nkumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis                 Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung er-\n8.1.2.3 ADN übergeben werden;                                 kennbar unvollständig oder beschädigt, insbeson-\ndere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt\n7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt wer-          oder austreten kann oder an der Außenseite mit An-\nden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer              haftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur\noder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder              Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel be-\nSchiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15              seitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung\nund 7.2.3.15 eine gültige Bescheinigung nach den              nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;\nUnterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN\nhat, und                                                  3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach\nTeilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen\n8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicher-\nwird, wenn die Verpackung den Anforderungen des\nzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites\nUnterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;\nEvakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landsei-\ntige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen           4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die\nzweiten Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.                   leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11\nin Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID\n§ 20                                   beachtet werden;\nPflichten des Empfängers                      5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach\n(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnver-                den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt                               angebracht wird;\n1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,        6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvor-\na) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden                schriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15\nGrund zu verzögern und                                     ADR/RID/ADN beachtet werden;\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen            7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versand-\noder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass              stücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht\ndie ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/             überschritten wird, und\nADN eingehalten worden sind, und                       8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von un-\n2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1                   verpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unter-\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit           abschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.\nBuchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung\neines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die             (2) Der Verlader im Straßenverkehr hat\nKontamination zu informieren.                             1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den\n(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Ab-              Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\nsatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1                ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert\nNummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen              werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen\nVerstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem              Beachtung schriftlich hinzuweisen. Bei der Beförde-\nBeförderer den Container erst dann zurückstellen,                 rung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein\nwenn der Verstoß behoben worden ist.                              allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in be-\ngrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;\n(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach\nAbsatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst          2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trä-\nzurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vor-                gerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen\nschriften des RID für die Entladung eingehalten worden            Tanks und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR einge-\nsind.                                                             halten werden;","380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-           c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser\nfahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-                     Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR                und Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Pla-\nbeachtet werden;                                                 cards) nach Absatz 5.3.1.1.4 ADN,\n4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken                d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke be-\nGroßzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2                fördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-\nund das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR an-                 satz 5.3.1.1.5 ADN und\ngebracht sind, und                                           e) an leeren Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen,\n5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-               MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen\nden, die den technischen Anforderungen nach den                  Tanks sowie an leeren Fahrzeugen und Contai-\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.                     nern für die Beförderung in loser Schüttung Groß-\nzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 ADN\n(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat\nangebracht sind;\n1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Ge-\nfahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterab-             3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das La-\nschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 RID be-        den, Befördern und die Handhabung nach Ab-\nachtet werden;                                               schnitt 7.1.4 ADN beachtet werden, und\n2. dafür zu sorgen, dass                                     4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzu-\nstellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung\na) an Großcontainern und Wagen mit Versandstü-               mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüs-\ncken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards)             tet ist.\nnach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und\n5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Ab-                                         § 22\nsatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4\nsowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,                         Pflichten des Verpackers\n(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nb) an einem Wagen oder Container orangefarbene\nsowie in der Binnenschifffahrt hat\nTafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter An-\nstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und                   1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nund die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1\nc) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Ab-\nbis 3.4.11 ADR/RID/ADN;\nsatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die\nKennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach           2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken\nAbsatz 1.1.4.4.4 RID                                      und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1\nbis 3.5.4 ADR/RID/ADN;\nangebracht sind;\n3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung\n3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt wer-           der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,\nden, die den technischen Anforderungen nach den              Verpackungen einschließlich IBC und Großverpa-\nAbschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und             ckungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und\n4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher              den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID\nGüter in Wagen oder Container die Vorschriften über          sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapi-\ntel 3.3 ADR/RID/ADN;\na) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel\n7.2 RID und                                           4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach\nb) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5              a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn\nRID                                                           eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen\nist, und\nbeachtet werden.\nb) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;\n(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat\n5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezet-\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die           telung\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d\na) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buch-\nADN hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenz-\nstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder Luft-\nten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4\nbeförderung eingeschlossen ist, und\nund 3.5 ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das\ngefährliche Gut erforderlich;                                b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4,\n5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie\n2. dafür zu sorgen, dass                                             nach den anwendbaren Sondervorschriften in Ka-\na) an Containern, MEGC, Tankcontainern und orts-                 pitel 3.3 ADR/RID/ADN\nbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach              zu beachten und\nAbsatz 5.3.1.1.2 sowie das Kennzeichen nach\nAbschnitt 5.3.6 ADN,                                  6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.\nb) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container,                (2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vor-\nMEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks         schriften über\nbefördert werden, Großzettel (Placards) nach Ab-      1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\nsatz 5.3.1.1.3 Satz 1 ADN,                                schnitt 5.1.2 ADR und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015               381\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-           8. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR             schnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID\nzu beachten.                                                      Tanks nicht mit Stoffen, die gefährlich miteinander\nreagieren können, in unmittelbar nebeneinanderlie-\n(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vor-             genden Tankabteilen oder -kammern befüllt wer-\nschriften über                                                    den;\n1. die Verwendung von Umverpackungen nach Ab-\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Ver-\nschnitt 5.1.2 RID und                                         wendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs-\n2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioak-               und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1\ntive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID             ADR/RID durchgeführt werden;\nzu beachten.                                                 10. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen\nTanks die Bezeichnung der zur Beförderung zuge-\n§ 23                                  lassenen Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und\nPflichten des Befüllers                          6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;\n(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr         11. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,\nsowie in der Binnenschifffahrt                                    MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen\n1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur überge-             die offizielle Benennung der beförderten Stoffe\nund Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und\nben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;\n6.8.3.5.11 und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintra-\n2. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Un-                gung zugeordnet sind, zusätzlich die technische\nterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in Ver-         Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6 und\nbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2         6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;\nin Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterab-\nschnitt 4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1      12. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach\nADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen             Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b\ngefährlichen Gütern befüllen, wenn das Datum der             bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben\nnächsten Prüfung nicht überschritten ist;                    werden, und\n3. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen             13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und\nTanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschluss-              ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-\neinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen           freien Zustand befinden.\nTanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c und Un-            (2) Der Befüller im Straßenverkehr\nterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt         1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit\n4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6               den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nBuchstabe a ADR/RID nicht befördert werden,                  bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße beför-\nwenn sie undicht sind;                                       dert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-\n4. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung                  sen Beachtung schriftlich hinzuweisen;\nnicht überschritten ist, mit den nach Ab-                2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kenn-\nsatz 4.3.2.1.5 zulässigen gefährlichen Gütern nur            zeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln\nbefüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen           nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;\nGüter nach Absatz 4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zu-\nlässig ist;                                              3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, orts-\nbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit lo-\n5. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Fül-\nser Schüttung\nlungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Fül-\nlung je Liter Fassungsraum oder die höchstzuläs-             a) Großzettel (Placards)     nach    Unterabschnitt\nsige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,                  5.3.1.2 ADR,\n4.2.1.13.13,    4.2.2.7.2,    4.2.2.7.3,   4.2.3.6.2,        b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2\n4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den               ADR,\nanwendbaren Sondervorschriften in Unterab-\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit\nschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterab-\nAusnahme an MEGC und\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und\n4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-              d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR\nten in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten wird;             angebracht werden;\n6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Be-          4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften\nfüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in            nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2\nKapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften                 ADR beachtet werden;\nnach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse\nund der Ausrüstung geprüft wird oder nach Ab-            5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9\nsatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in ge-               und 8.3.5 ADR zu beachten;\nschlossener Stellung sind und keine Undichtheit          6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift\nauftritt;                                                    S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;\n7. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6           7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor\nBuchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an                 der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung\nden Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füll-           nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 ein-\ngutes anhaften;                                              gewiesen wird;","382                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sonder-          3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den ge-\nvorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach        fährlichen Gütern gemäß der Schiffsstoffliste nach\nKapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser                Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach\nSchüttung beachtet werden;                                   Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungs-\n9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbe-              zeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist;\nweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnah-          4. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe q und x ADN\nmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen             sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige\nnach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;               Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmit-\n10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach              teln ausgerüstet ist, und\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern\n5. nach Unterabschnitt 1.4.3.3 Buchstabe v, wenn die\nbefüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen\nSondervorschrift 803 in Abschnitt 3.3.1 ADN Anwen-\ndas Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbeschei-\ndung findet, sicherzustellen und zu dokumentieren,\nnigung nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht über-\ndass die maximal zulässige Temperatur beim Verla-\nschritten ist, und\nden nicht überschritten wird, und dem Schiffsführer\n11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für            die in der Sondervorschrift 803 Buchstabe d ge-\ndie Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR            nannten Instruktionen zu erteilen.\neingehalten sind.\n(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat                                               § 23a\n1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen                               Pflichten des Entladers\nvon Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften\nnach den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID be-             (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr\nachtet werden;                                             sowie in der Binnenschifffahrt hat\n2. dafür zu sorgen, dass                                       1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch ei-\na) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-               nen Vergleich der entsprechenden Informationen im\nten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,                               Beförderungspapier mit den Informationen auf dem\nVersandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahr-\nb) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,              zeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewis-\nc) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1               sern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;\nSatz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und wäh-\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und                rend der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen,\ne) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID                    der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförde-\nrungsmittel oder der Container so stark beschädigt\nangebracht werden;\nworden sind, dass eine Gefahr für den Entladevor-\n3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Be-             gang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu verge-\nförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID              wissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird,\nbeachtet werden;                                               wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Ge-\n4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach               fahr ergriffen worden sind;\nden Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID be-           3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\nachtet werden, und                                             nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens,\n5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buch-              Beförderungsmittels oder Containers\nstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumen-\na) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach\ntieren, dass die maximal zulässige Temperatur der\ndem Entladevorgang an der Außenseite des\nLadung während oder unmittelbar nach dem Befül-\nTanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels\nlen nicht überschritten wird.\noder Containers anhaften, und\n(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat\nb) den Verschluss der Ventile und der Besichti-\n1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den                  gungsöffnungen sicherzustellen;\nAngaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a\nbis d und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d        4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustel-\nADN hinzuweisen;                                               len, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgif-\n2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbe-                tung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln\nweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefähr-               oder Containern vorgenommen wird;\nlichen Gütern in loser Schüttung                           5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sor-\na) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4             gen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten,\nADN,                                                       entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Be-\nförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tank-\nb) die     orangefarbene      Tafel   nach     Unterab-\ncontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefah-\nschnitt 5.3.2.1 ADN,\nrenkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3\nc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit                ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und\nAusnahme an MEGC und\n6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/\nd) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN                    RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von be-\nangebracht werden;                                             gasten Güterbeförderungseinheiten zu entfernen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015               383\n(2) Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sor-        1. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\ngen, dass                                                          Schüttgut-Container mit orangefarbener Kennzeich-\n1. bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tank-                nung nach Abschnitt 5.3.2 ADR/RID/ADN ausgerüs-\ncontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektro-               tet sind;\nstatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR           2. Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und\ndurchgeführt werden;                                           Schüttgut-Container auch zwischen den Prüftermi-\n2. die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Ka-             nen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\npitel 8.5 ADR beachtet wird;                                   vorschriften nach den Abschnitten 6.7.2, 6.7.3,\n6.7.4, den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,\n3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung               6.8.3.1, 6.8.3.2, 6.8.3.5, den Abschnitten 6.9.2,\nder Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliede-               6.9.3, 6.9.6, den Unterabschnitten 6.11.3.1, 6.11.3.2\nrungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1                und 6.11.3.4 und Abschnitt 6.11.4 ADR/RID entspre-\neingewiesen wird, und                                          chen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-\n4. die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3             benden beförderten Stoffe und Gase;\nADR beachtet werden.\n3. nach Maßgabe der Absätze 6.7.2.19.7, 6.7.2.19.11,\n(3) Der Entlader im Eisenbahnverkehr hat dafür zu               6.7.3.15.7,    6.7.4.14.7,   6.7.4.14.12,   6.8.2.4.4,\nsorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterab-                 6.8.3.4.14 und des Unterabschnitts 6.9.5.2 ADR/\nschnitt 7.5.1.3 RID beachtet werden.                               RID eine außerordentliche Prüfung durchgeführt\n(4) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat                   wird;\n1. nach Absatz 1.4.3.7.1 Buchstabe g ADN sicherzu-             4. nur Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks oder\nstellen, dass beim Entladen die landseitige Einrich-           MEGC verwendet werden, deren Dicke der Tank-\ntung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln aus-              wände den in Absatz 4.3.2.3.1, den Unterabschnit-\ngerüstet ist, und                                              ten 6.7.2.4, 6.7.3.4, 6.7.4.4 und den Absätzen\n6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 ADR/RID genannten Anfor-\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen\nderungen entspricht;\nvon Ladetanks\na) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschif-         5. MEGC nach Absatz 4.2.4.5.6 ADR/RID nicht zur Be-\nfes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt           füllung übergeben werden;\n7.2.4.10 ADN auszufüllen;                               6. an ortsbeweglichen Tanks die Druckentlastungsein-\nb) sicherzustellen, dass in der Gasrückfuhrleitung,            richtungen nach Absatz 4.2.1.17.1 ADR/RID geprüft\nwenn diese nach Absatz 7.2.4.16.12 Satz 1 ADN               werden;\nerforderlich ist, eine Flammendurchschlagsiche-         7. für Tankcontainer und MEGC die Tankakte nach Ab-\nrung vorhanden ist;                                         satz 4.3.2.1.7 ADR/RID geführt, aufbewahrt, an ei-\nc) sicherzustellen, dass die Laderate mit der an               nen neuen Eigentümer oder Betreiber übergeben,\nBord mitzuführenden Ladeinstruktion nach Ab-                auf Anforderung zuständigen Behörden vorgelegt\nsatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN überein-                und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt\nstimmt und der Druck an der Übergabestelle der              wird, und\nGasrückfuhrleitung den Öffnungsdruck des\n8. die MEMU nach Absatz 6.12.3.2.6 ADR untersucht\nHochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;\nund geprüft werden.\nd) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung\ngestellten Dichtungen zwischen den Verbin-\n§ 25\ndungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der\nLade- und Löschleitungen aus Werkstoffen be-                                   Pflichten des\nstehen, die weder durch die Ladung angegriffen                            Herstellers, Wiederauf-\nwerden noch eine Zersetzung der Ladung oder                         arbeiters und Rekonditionierers\neine schädliche oder gefährliche Reaktion mit                      von Verpackungen, des Herstellers\nder Ladung verursachen können;                                  und Wiederaufarbeiters von IBC und der\ne) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des           Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC\nLöschens eine ständige und zweckmäßige Über-               (1) Der Hersteller oder Wiederaufarbeiter im Straßen-\nwachung gewährleistet ist, und                          und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nf) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bord-        1. darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten Ver-\neigenen Löschpumpe diese von der Landanlage                 packungen, Gefäßen, IBC und Großverpackungen\naus abgeschaltet werden kann.                               die Kennzeichnung nach Abschnitt 6.1.3, den Unter-\nabschnitten 6.2.2.7, 6.2.2.8, 6.2.3.9, 6.2.3.10, den\n§ 24                                   Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur an-\nPflichten des Betreibers eines                       bringen, sofern diese der zugelassenen Bauart ent-\nTankcontainers, ortsbeweglichen Tanks,                     sprechen und die in der Zulassung genannten Ne-\nMEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU                        benbestimmungen erfüllt sind;\nDer Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen         2. muss die ausstellende zuständige Behörde über Än-\nTanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU im                     derungen des zugelassenen Baumusters nach Ab-\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-                 satz 6.2.2.5.4.10 Buchstabe a ADR/RID in Kenntnis\nschifffahrt hat dafür zu sorgen, dass                              setzen;","384              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n3. hat dem Verpacker die Anweisungen für das Befüllen        2. im Eisenbahnverkehr an das Eisenbahn-Bundesamt\nund Verschließen der Versandstücke nach Unterab-             und\nschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 650 Ab-           3. in der Binnenschifffahrt an die Zentralstelle Schiffs-\nsatz 12 ADR/RID zu liefern und                               untersuchungskommission/Schiffseichamt\n4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigen-            erfolgt.\ntümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der\nZulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen.              (2) Der Beförderer, Absender und Empfänger im\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\n(2) Der Rekonditionierer im Straßen- und Eisenbahn-       schifffahrt müssen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buch-\nverkehr sowie in der Binnenschifffahrt darf an rekondi-      stabe b ADR/RID/ADN bei Nichteinhaltung eines\ntionierten Verpackungen die Kennzeichnung nach Ab-           Grenzwertes für die Dosisleistung oder Kontamination\nschnitt 6.1.3 nur anbringen, sofern die Verpackungen in      die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und\nÜbereinstimmung mit dem anerkannten Qualitätssiche-          Folgen untersuchen und geeignete Maßnahmen ergrei-\nrungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4 ADR/RID            fen, um diese abzustellen und ein erneutes Auftreten\nrekonditioniert wurden und die im Anerkennungsbe-            ähnlicher Umstände, die zu der Nichteinhaltung geführt\nscheid genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind.             haben, zu verhindern, und haben dafür zu sorgen, dass\n(3) Die Stelle, die Inspektionen und Prüfungen von        1. im Straßenverkehr die nach Landesrecht zuständige\nIBC nach Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2             Behörde,\nim Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nschifffahrt durchführt, darf an IBC die Kennzeichnung        2. im Eisenbahnverkehr im Bereich der Eisenbahnen\nnach den Absätzen 6.5.2.2.1 und 6.5.4.5.3 ADR/RID                des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt und im Be-\nnur anbringen, sofern die Nebenbestimmungen des Be-              reich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen die nach\nscheides, mit dem die Prüfstelle als Inspektionsstelle           Landesrecht zuständige Behörde und\nanerkannt wurde, eingehalten werden.                         3. in der Binnenschifffahrt die zuständige Behörde\nnach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5\n§ 26                              informiert wird.\nSonstige Pflichten                           (3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im\n(1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung          Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-\nübergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu      schifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Ver-\nsorgen, dass                                                 antwortlichkeiten\n1. nach Absatz 4.3.2.4.1 ADR/RID den Tanks außen             1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10\nkeine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,             zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt\nund                                                          1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze,\nFahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe\n2. nach Absatz 4.3.2.4.2 und Unterabschnitt 4.2.1.5\nordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\nADR/RID ungereinigte leere und nicht entgaste\nsoweit möglich und angemessen, für die Öffentlich-\nTanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im\nkeit unzugänglich zu gestalten und\ngefüllten Zustand.\n2. dafür zu sorgen, dass\n(2) Wenn eine Sichtprüfung bei Tanks nach Absatz 1\nNummer 2 ergibt, dass keine offensichtlichen Undich-             a) die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach\ntigkeiten vorliegen, kann davon ausgegangen werden,                  Unterabschnitt 1.10.2.3 ADR/RID/ADN erfolgt,\ndass beim vorherigen Entleerungsvorgang nicht betä-                  und\ntigte Füll- und Entleerungseinrichtungen unverändert             b) die Aufzeichnungen über die Unterweisung des\ndicht sind.                                                          Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4\n(3) Der Hersteller von Gegenständen der UN 3164,                  ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung auf-\nfür die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN                 bewahrt werden.\neinschlägig ist, muss vor der Aufgabe zur Beförderung           (4) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit ho-\nnach Absatz 2 Satz 1 dieser Sondervorschrift eine tech-      hem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnver-\nnische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung        kehr sowie in der Binnenschifffahrt beteiligten Auftrag-\nsowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anfertigen.         geber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader,\nBefüller, Beförderer, Entlader und Empfänger müssen\n§ 27                              Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1, die mindes-\nPflichten                           tens den Anforderungen des Absatzes 1.10.3.2.2\nmehrerer Beteiligter im Straßen- und               ADR/RID/ADN entsprechen, einführen und anwenden.\nEisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt               (5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-\n(1) Der Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger im      kehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-\nStraßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-           gen, dass\nschifffahrt und der Eisenbahninfrastrukturunternehmer        1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförde-\nim Eisenbahnverkehr haben dafür zu sorgen, dass nach             rung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapi-\nUnterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN die Vorlage eines             tel 1.3 ADR/RID/ADN erfolgt, und\nBerichts spätestens einen Monat nach dem Ereignis            2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Ar-\n1. im Straßenverkehr an das Bundesamt für Güterver-              beitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN\nkehr,                                                        fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                385\n(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnver-          8. die in den schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sor-           schnitt 5.4.3.4 ADR vorgeschriebenen Maßnahmen\ngen, dass                                                         zu treffen;\n1. die mit der Handhabung von begasten Güterbeför-            9. sich zu vergewissern, dass ein Warnkennzeichen\nderungseinheiten befassten Personen nach Unter-               nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR\nabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN, und                            am Fahrzeug, Container oder Tank angebracht ist;\n2. die mit der Handhabung oder Beförderung von ge-           10. während der Beförderung\nkühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen                a) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-\noder Containern befassten Personen nach Ab-                       ten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c sowie\nsatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN                                        bei innerstaatlichen Beförderungen in Auf-\nunterwiesen sind.                                                     setztanks die Bescheinigung über die Prüfung\ndes Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5, sofern\n§ 28                                       die    Übergangsvorschrift      nach    Unterab-\nschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen\nPflichten des\nwird,\nFahrzeugführers im Straßenverkehr\nb) die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschu-\nDer Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat\nlung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR,\n1. kein Versandstück zu befördern, dessen Verpa-\nc) die Feuerlöschgeräte nach den Unterabschnit-\nckung erkennbar unvollständig oder beschädigt,\nten 8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1 ADR,\ninsbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut\naustritt oder austreten kann;                                d) die     Ausrüstungsgegenstände        nach    Ab-\nschnitt 8.1.5 ADR und\n2. die Beförderungsbe- oder -einschränkungen nach\nAbschnitt 8.6.4 ADR zu beachten;                             e) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1\nNummer 1, Absatz 6 und 7\n3. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetztank, den\nTankwechselbehälter oder das Batterie-Fahrzeug               mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-\nselbst befüllt, den vom Befüller angegebenen                 gen zur Prüfung auszuhändigen;\nhöchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzu-        11. die Vorschriften über die Überwachung der Fahr-\nlässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum              zeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5\nund die zulässige Befülltemperatur nach Unterab-             ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen\nschnitt 4.3.2.2, den Absätzen 4.3.3.2.3 und                  auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 zu be-\n4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschrif-              achten;\nten in Abschnitt 4.3.5 ADR einzuhalten; er hat bei\n12. nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Ab-\nflüssigen Stoffen mit Ausnahme bei Gasen einen\nsatz 4.3.2.3.5 ADR außen am Tank anhaftende ge-\nFüllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhal-\nfährliche Reste des Füllgutes zu entfernen oder ent-\nten, wenn der Befüller den höchstzulässigen Fül-\nfernen zu lassen, wenn er das Tankfahrzeug, den\nlungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer an-\nAufsetztank, das Batterie-Fahrzeug, den Tankcon-\nwendbaren Sondervorschrift entnommen werden\ntainer, den ortsbeweglichen Tank oder den MEGC\nkann;\nselbst befüllt;\n4. die Vorschriften über\n13. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit\na) den Betrieb von Tanks nach Unterabschnitt                 kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten\n4.3.2.3, mit Ausnahme der Absätze 4.3.2.3.1,              die Einnahme von alkoholischen Getränken zu un-\n4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und Absatz 4.3.2.3.6               terlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht an-\nSatz 1, und Unterabschnitt 4.3.2.4, den Absät-            zutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Ge-\nzen 4.3.3.3.2 und 4.3.3.3.3 und Abschnitt 4.3.5           tränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder\nSondervorschrift TU 13 und TU 14 ADR und                  0,49 Promille BAK steht;\nb) die ihn betreffenden zusätzlichen Vorschriften       14. sicherzustellen, dass die Verbindungsleitungen und\nnach Kapitel 8.5 ADR                                      die Füll- und Entleerrohre nach Absatz 4.3.4.2.2\nzu beachten;                                                 ADR während der Beförderung entleert sind;\n5. wenn er den Tank, das Batterie-Fahrzeug oder den         15. wenn er den Tank selbst befüllt oder entleert, das\nMEGC selbst befüllt, nach dem Befüllen die Dicht-            Fahrzeug, den ortsbeweglichen Tank oder den\nheit der Verschlusseinrichtungen nach Ab-                    Tankcontainer vor und während des Befüllens oder\nsatz 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 ADR zu prüfen;                   Entleerens mit den in Abschnitt 7.5.10 ADR ge-\nnannten Stoffen zur Vermeidung elektrostatischer\n6. die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnit-             Aufladungen zu erden und\nten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und nach Ab-\nsatz 5.3.1.1.5 ADR zu entfernen oder abzudecken;        16. die Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR zu beachten.\n7. die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die                                          § 29\norangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und\ndas Kennzeichen nach den Abschnitten 5.3.3                                        Pflichten\nund 5.3.6 anzubringen oder sichtbar zu machen,                  mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr\ndie Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.8 zu entfernen oder         (1) Der Verlader und der Fahrzeugführer im Straßen-\nzu verdecken und das Kennzeichen nach Ab-               verkehr haben die Vorschriften über die Beladung und\nschnitt 5.3.6 ADR zu entfernen;                         die Handhabung nach den Unterabschnitten 7.5.1.1,","386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 und den Abschnitten 7.5.2,          Kesselwagen, abnehmbaren Tanks und Batteriewa-\n7.5.5, 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.11 ADR zu beachten.                  gen durchgeführt wird, wenn die Sicherheit des\n(2) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Entlader        Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein\nund Empfänger im Straßenverkehr haben die Vorschrif-             könnte;\nten                                                           4. für Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\n1. über das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung,              wagen die Tankakte nach Absatz 4.3.2.1.7 RID ge-\nder Einwirkung von Wärmequellen und die Vorschrift           führt, aufbewahrt, an einen neuen Eigentümer oder\nzum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen              Betreiber übergeben, auf Anforderung zuständigen\nnach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buch-              Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur\nstabe b ADR;                                                 Verfügung gestellt wird, und\n2. über die Beförderung in Versandstücken nach Kapi-          5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein\ntel 7.2 ADR;                                                 Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Da-\ntum der nächsten Prüfung überschritten ist.\n3. über das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 in Ver-\nbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR und\n§ 31\n4. über das Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und\noffenem Licht nach Kapitel 8.5 zusätzliche Vorschrift                     Pflichten des Eisenbahn-\nS1 Absatz 3 ADR und bei innerstaatlichen Beförde-           infrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr\nrungen nach der Anlage 2 Gliederungsnummer 3.1               Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisen-\nzu beachten.                                                  bahnverkehr\n(3) Der Verlader, Fahrzeugführer und Entlader im           1. hat dafür zu sorgen, dass sein Personal nach Unter-\nStraßenverkehr haben die Vorschriften nach Ab-                   abschnitt 1.3.2.2 RID unterwiesen wird, und\nschnitt 7.5.4 ADR über Vorsichtsmaßnahmen bei Nah-            2. hat\nrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.\na) dafür zu sorgen, dass nach Kapitel 1.11 RID in-\n(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im               terne Notfallpläne für Rangierbahnhöfe aufgestellt\nStraßenverkehr haben die Vorschriften                               werden, und\n1. über die Verladung in offene oder belüftete Fahr-             b) sicherzustellen, dass er während der Beförderung\nzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung                 einen schnellen und uneingeschränkten Zugriff zu\nnach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR                 den Informationen nach Unterabschnitt 1.4.3.6\nund                                                             Buchstabe b RID hat.\n2. über die Beförderung von Nebenprodukten der Alu-\nminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung                                         § 32\nnach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR\nPflichten des\nzu beachten.                                                              Reisenden im Eisenbahnverkehr\n(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu          Der Reisende darf im Eisenbahnverkehr gefährliche\nsorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförde-          Güter als Handgepäck oder Reisegepäck nur mitführen\nrung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Ab-         oder in oder auf Fahrzeugen (Auto im Reisezug) nur be-\nschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.                                    fördern lassen, wenn die Vorschriften nach Unterab-\nschnitt 1.1.3.8 RID beachtet sind.\n§ 30\nPflichten des Betreibers                                                § 33\neines Kesselwagens, abnehmbaren                                          Pflichten des\nTanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr                        Schiffsführers in der Binnenschifffahrt\nDer Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren                 Der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt\nTanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr hat da-\nfür zu sorgen, dass                                            1. hat die allgemeinen Sicherheitspflichten nach Ab-\nschnitt 1.4.1 ADN zu beachten;\n1. nur Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batterie-\nwagen verwendet werden, deren Dicke der Tank-              2. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff\nwände den Vorschriften nach Absatz 4.3.2.3.1 in               nicht überladen oder der einzelne Ladetank nicht\nVerbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.3 und                     überfüllt ist und nach den Vorgaben des Stabilitäts-\n6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.20 und den anwendbaren Son-            handbuchs oder des Ladungsrechners gemäß den\ndervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspricht;            Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN\nbeladen ist;\n2. Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewa-\ngen auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Aus-          3. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,\nrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach                 dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung\nden Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5,               keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten\n6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5 und den anwendbaren              oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungs-\nSondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 RID entspre-            teile fehlen;\nchen, mit Ausnahme der durch den Befüller anzuge-          4. hat dafür zu sorgen, dass jedes betroffene Mitglied\nbenden beförderten Stoffe und Gase;                           der Besatzung die schriftlichen Weisungen nach\n3. in den Fällen nach den Absätzen 6.8.2.4.4 und                  Abschnitt 5.4.3 ADN versteht und richtig anwenden\n6.8.3.4.14 RID eine außerordentliche Prüfung der              kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                387\n5. hat die in den schriftlichen Weisungen nach Ab-                                      § 35\nschnitt 5.4.3 ADN vorgeschriebenen Maßnahmen                                    Fahrweg und\nzu treffen;                                                            Verlagerung im Straßenverkehr\n6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für das            (1) Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1\nLaden, Befördern, Löschen und sonstige Handha-           bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten\nben der Ladung des Teils 7 ADN eingehalten wer-          Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. Für Be-\nden, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klas-        förderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten ent-\nsifikation von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen,       zündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Stra-\nHinweistafeln und Ausrüstungen;                          ßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit\nAusnahme von Beförderungen\n7. hat zu prüfen, ob der Eigentümer oder Ausrüster\nseinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist;             1. in Versandstücken einschließlich IBC oder Großver-\npackungen,\n8. hat während der Beförderung\n2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks\na) die Begleitpapiere nach den Unterabschnit-                 nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach ei-\nten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3 ADN und                           nem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-\nb) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1                    Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüf-\nund 3                                                     druck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) ge-\nprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbe-\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan-              scheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder\ngen zur Prüfung auszuhändigen;                                in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstel-\nlers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4\n9. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften des Ka-\nbestätigt ist,\npitels 8.3 ADN eingehalten werden, mit Ausnahme\nder Vorschriften über Hinweistafeln, und                 3. in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buch-\nstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Ab-\n10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die vorgenann-                satz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach\nten Vorschriften der Nummern 1 bis 9 feststellt, die          Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke\nSendung so lange nicht befördern, bis die Vor-                Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach\nschriften erfüllt sind.                                       Kapitel 6.10 ADR oder\n4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebe-\n§ 34                                  nen Tanks in Mengen bis zu 3 000 Liter bei Stoffen,\nPflichten des Eigentümers                          die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu\noder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt                   6 000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungs-\ngruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu\nDer Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis              100 Kilometer.\nbesteht, der Ausrüster in der Binnenschifffahrt hat dafür\nzu sorgen, dass                                                    (2) Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Auto-\nbahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benut-\n1. die Vorschriften des Teils 7 ADN über die Klassifika-       zung der Autobahn\ntion von Tankschiffen, Gebrauchsanleitungen, Hin-          1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung\nweistafeln und Ausrüstungen eingehalten werden;                 bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so\n2. die Vorschriften des Kapitels 8.1 ADN eingehalten                groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer\nwerden;                                                         geeigneter Straßen, oder\n3. ein Sachkundiger gemäß den Unterabschnitten                 2. nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung\n8.2.1.2, 8.2.1.5 und 8.2.1.7 ADN an Bord ist;                   oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen\noder beschränkt ist.\n4. die Vorschriften des Kapitels 8.3 ADN hinsichtlich\n(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von\nder Hinweistafeln eingehalten werden;\nder Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt\n5. die Vorschriften des Teils 9 ADN eingehalten werden,        oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine be-\nund                                                        grenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb\neiner bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren\n6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisie-        schriftlich bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann\nrung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 in-      auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich\nnerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genann-          und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden\nten Frist erfolgt.                                         kann. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Um-\nleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt\n§ 34a                            werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer,\nAbsender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den\nPflichten der Besatzung und sonstiger\nzuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen.\nPersonen an Bord in der Binnenschifffahrt\nDer Beförderer darf die gefährlichen Güter nur beför-\nDie Besatzung sowie alle sonstigen an Bord befind-          dern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat\nlichen Personen haben den Anweisungen des Schiffs-             dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrweg-\nführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat, im Rahmen         bestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbe-\ndes Satzes 1, zur Einhaltung dieser Verordnung ihrer-          ginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die\nseits beizutragen.                                             Fahrwegbestimmung beachten und sie während der","388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nBeförderung mitführen und zuständigen Personen auf              (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Be-\nVerlangen zur Prüfung aushändigen.                           scheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reser-\n(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße              vierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für\nden Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahr-\n1. nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in       zeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird.\neinem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und ent-       Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Re-\nladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung      servierungsbestätigung oder das Beförderungspapier\nauf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens             für den Bahntransport während der Beförderung mit-\ndoppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung      führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nauf der Straße,                                          Prüfung aushändigen.\n2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten\nBahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das ge-                                           § 36\nfährliche Gut\nPrüffrist für Feuerlöschgeräte\na) in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder\nDie Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR\nGroßcontainern verladen werden kann, die ge-\nbeträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschge-\nsamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich\nräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach\ndieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt\nab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät\nund der Container oder die ortsbeweglichen\nangegebenen Prüfung.\nTanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit\nder Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden\nkönnen oder                                                                              § 37\nb) in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im                              Ordnungswidrigkeiten1\nHuckepackverkehr befördert werden kann, die              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1\ngesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbe-            Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsge-\nreich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer        setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbeträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größe-\n1. entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen\nren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn beför-\nEisenbahninfrastrukturunternehmer nicht oder\ndert werden kann.\nnicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder\n(5) Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf                nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht\nder Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Ab-                 mit Informationen versieht oder versehen lässt,\nsatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Be-\nscheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuwei-               2. entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder\nsen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Hucke-               nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fort-\npackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Con-                setzt,\ntainerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine           3. entgegen § 17\nBescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht\nnachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasser-\nrechtzeitig vergewissert,\nweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Be-\nförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu bean-                b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\ntragen. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2                       eine dort genannte Angabe schriftlich mitge-\ndürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch                       teilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hinge-\nvon der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt                      wiesen wird,\nwerden. Der Absender, der Verlader, der Befüller und                c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf\nder Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt,                              ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder\nden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach\nLandesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die er-         1\n§ 37 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 30 in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2\nforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Vorausset-          der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) seit dem\nzungen des Absatzes 4 zu erteilen. Die Sätze 1 und 2           14. März 2015 in folgender Fassung:\ngelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen                                           „§ 37\ndem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstge-                                         Ordnungswidrigkeiten\nlegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seeha-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nfen.                                                           stabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig\n(6) Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelege-             1.   entgegen § 4 Absatz 2 eine Behörde oder einen Eisenbahninfra-\nnen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2                        strukturunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt\nmuss der Beförderer im Beförderungspapier die Be-                    oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht\nmit Informationen versieht oder versehen lässt,\nzeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und\nzusätzlich vermerken „Beförderung nach § 35 Absatz 4            2.   entgegen § 4 Absatz 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig\nanhält oder die Beförderung fortsetzt,\nNummer 2 GGVSEB“. Für Beförderungen im Zusam-\n3.   entgegen § 17\nmenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4\nNummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße               a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig verge-\nwissert,\ndurch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\noder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr                  nannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1\nauf der Straße durch das Beförderungspapier für den                       schriftlich hingewiesen wird,\nBahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr                      c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefähr-\nglaubhaft zu machen.                                                      liches Gut hingewiesen wird, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                               389\nd) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe      g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank\nschriftlich mitgeteilt wird,                                       nicht zur Beförderung aufgegeben wird,\n4. entgegen § 18                                                      h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf-\na) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder          bewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt\nnicht vollständig gibt,                                            wird,\nb) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht richtig oder      i) Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuer-\nnicht rechtzeitig informiert,                                      löschgerät ausrüstet,\nc) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig verge-      j) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,\nwissert,                                                        k) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Angabe in           orangefarbenen Kennzeichnung oder einem Kennzeichen\ndas Beförderungspapier eingetragen wird,                           ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte\nKennzeichnung angebracht wird,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur eine dort\nzugelassene und geeignete Verpackung, Großverpackung,           l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird,\nIBC oder nur ein dort zugelassener und geeigneter Tank             der den dort genannten Anforderungen entspricht,\noder nur ein dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder         m) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahr-\nnur ein dort zugelassenes und geeignetes Schiff verwendet          zeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-\nwird,                                                              zeichnungsvorschrift entspricht,\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die zuständige        n) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche\nBehörde benachrichtigt wird,                                       Prüfung durchgeführt wird,\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer Zeugnis- oder An-       o) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüs-\nweisungskopie ist oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht          tung nicht übergibt,\nvollständig zur Verfügung stellt,\np) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet,\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Beförde-\nrungspapier mit einer geforderten Angabe, Anweisung oder        q) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\neinem geforderten Hinweis mitgegeben wird,                         schrift beachtet wird,\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches    r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das\nZeugnis zugänglich gemacht wird,                                   Abstellen eingehalten wird, oder\nj) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass ein erforder-        s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener\nliches Begleitpapier beigefügt wird,                               Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC,\nein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht ver-\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder nicht rechtzei-         wendet wird,\ntig auf die Begasung schriftlich hinweist,\n7. entgegen § 19 Absatz 3\nl) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers,\nder Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht min-      a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten\ndestens drei Monate aufbewahrt,                                    verfügen kann,\nm) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor      b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied\nBeförderungsbeginn übergeben wird,                                 einen Lichtbildausweis mit sich führt,\nn) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Ex-       c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfüg-\npressgut nicht beachtet,                                           bar ist und ausgehändigt wird,\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel,       d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\ndie orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangier-          schrift beachtet wird,\nzettel angebracht werden,                                       e) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförde-             vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrungspapier die Angaben enthält,                                   rechtzeitig bereitstellt,\nq) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahme-         f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzei-\nzulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird, oder              tig informiert,\nr) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel        g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Aus-\nund die orangefarbene Tafel angebracht werden,                     rüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder\n5. entgegen § 19 Absatz 1                                             h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht              oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,\nrechtzeitig informiert,                                      8. entgegen § 19 Absatz 4\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften     a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Be-\nerfüllt,                                                           förderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,\nc) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Infor-         b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Be-\nmationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens            satzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,\ndrei Monate aufbewahrt,\nc) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erfor-          schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der\nderlichen Angaben enthalten, oder                                  Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen kön-\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erfor-          nen,\nderlichen Angaben enthalten,                                    d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\n6. entgegen § 19 Absatz 2                                                schrift beachtet wird,\na) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht          e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\neinhält,                                                           schrift eingehalten wird,\nb) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzei-       f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Do-\ntig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht dafür           kument übergeben wird,\nsorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese ver-     g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der\nstehen und richtig anwenden kann,                                  dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\nh) Nummer 8 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungs-\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks\nmittel verfügbar ist,\nbeachtet wird,\n9. entgegen § 20\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\nschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,        a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes\nverzögert,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Be-\nscheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförde-            b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig\nrungsbeginn übergeben wird,                                        prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit         c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzei-\neiner gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,                    tig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,","390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nd) Absatz 2 einen Container zurückstellt,                             e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die\ne) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wie-            Masse oder Bruttomasse eingehalten wird,\nder verwendet oder                                                 f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Ver-\nf) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen               schlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Ver-\nzurückstellt,                                                         schlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undicht-\nheit auftritt,\n10. entgegen § 21\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,                                     anhaften,\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Beförderung über-           h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinanderliegende\ngibt,                                                                 Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück            reagierenden Stoffen befüllt werden,\nnur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten          i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reini-\nAnforderungen entspricht,                                             gungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird,\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung ange-\nnannte Vorschrift beachtet wird,                                      geben wird,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Warnkenn-            k) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benennung angege-\nzeichen angebracht wird,                                              ben wird,\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Be-\nnannte Kennzeichnungsvorschrift beachtet wird,                        förderung aufgegeben wird, oder\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Anzahl der           m) Nummer 13 einen Tank befüllt,\nVersandstücke nicht überschritten wird,\n13.  entgegen § 23 Absatz 2\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nnannte Maßnahme ergriffen wird,\nständig gibt,\ni) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,\noder nicht vollständig gibt,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die oran-\nj) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\ngefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,\nnannte Vorschrift eingehalten wird,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift be-\nk) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nachtet wird,\nnannte Vorschrift beachtet wird,\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,\nl) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Großzettel und das\nKennzeichen angebracht sind,                                       f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zu-\nsätzliche Vorschrift beachtet wird,\nm) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container\neingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen ent-         g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der\nspricht,                                                              vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,\nn) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift          h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die\nüber die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet wird,              Beförderung in loser Schüttung beachtet wird,\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel,          i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Ver-\nein Rangierzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene            meidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,\nTafel angebracht ist,                                              j) Nummer 10 einen Tank befüllt oder\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Container        k) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten\neingesetzt wird, der den dort genannten Anforderungen ent-            Vorschriften eingehalten sind,\nspricht,\n14.  entgegen § 23 Absatz 3\nq) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken           a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kon-\noder die Beladung und Handhabung beachtet wird,                       trollvorschrift beachtet wird,\nr) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig        b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Ran-\noder nicht vollständig gibt,                                          gierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen an-\ngebracht werden,\ns) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-\noder das Kennzeichen angebracht ist,\nschrift beachtet wird,\nt) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift be-\nnannte Vorschrift beachtet wird, oder\nachtet wird, oder\nu) Absatz 4 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige\ne) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht über-\nEinrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-\nschritten wird,\nrüstet ist,\n15.  entgegen § 23 Absatz 4\n11. entgegen § 22\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-\na) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift\nständig gibt,\nüber das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeich-\nnung nicht beachtet,                                               b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die oran-\ngefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,\nb) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vorschrift über die\nVerwendung und Prüfung nicht beachtet,                             c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den\nzugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Da-\nc) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über das\ntum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,\nZusammenpacken nicht beachtet,\nd) Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung\nd) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vorschrift über die\nmit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,\nKennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,\noder\ne) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umverpackungen\ne) Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht über-\nnicht sichert oder\nschritten wird,\nf) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift nicht beach-\n15a. entgegen § 23a\ntet,\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richti-\n12. entgegen § 23 Absatz 1\ngen Güter ausgeladen werden,\na) Nummer 1 Güter übergibt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert,\nb) Nummer 2 einen Tank befüllt,                                          dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Ver-          c) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände\nschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird,         nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,\nwenn dieser undicht ist,                                           d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder\nd) Nummer 4 einen Tank befüllt,                                          nicht rechtzeitig sicherstellt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                                  391\ne) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht si-        b) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt, eine Maß-\ncherstellt,                                                        nahme nicht ergreift oder nicht dafür sorgt, dass eine zu-\nständige Behörde informiert wird,\nf) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahren-\nkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind,                       c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht\nbeachtet,\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,\nd) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme\nUnterweisung erfolgt,\nzur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt\nwird,                                                           e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die\nAufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,\ni) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,                    f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,\nj) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeug-         g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterwei-\nführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,             sung erfolgt,\nk) Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass         h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnun-\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,                       gen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder\nl) Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige      i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen\nEinrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausge-         sind,\nrüstet ist,                                                 20. entgegen § 28\nm) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil         a) Nummer 1 ein Versandstück befördert,\nder Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,\nb) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über die Beförde-\nn) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass             rungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet,\neine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,\nc) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltem-\no) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der         peratur nicht einhält,\nDruck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hoch-\ngeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,                       d) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über den Betrieb\nvon Tanks und die zusätzlichen Vorschriften nicht beachtet,\np) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die\nDichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,         e) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,\nq) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine     f) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt, entfernt oder ab-\nÜberwachung gewährleistet ist, oder                                deckt,\nr) Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die      g) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder\nLöschpumpe abgeschaltet werden kann,                               nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar\nmacht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes\n16. entgegen § 24                                                         Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ent-\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Tank           fernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,\noder Container mit orangefarbener Kennzeichnung ausge-          h) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,\nrüstet ist,\ni) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzei-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein            chen angebracht ist,\nortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontai-\nner einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-           j) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feu-\nzeichnungsvorschrift entspricht,                                   erlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Aus-\nnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prü-        zeitig aushändigt,\nfung durchgeführt wird,\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwa-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein        chung nicht beachtet,\nortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den\ndort genannten Anforderungen entspricht,                        l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt\noder entfernen lässt,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befül-\nlung übergeben wird,                                            m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht un-\nterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungsein-         solcher Getränke antritt,\nrichtung geprüft wird,\nn) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf-        oder ein Rohr entleert ist,\nbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt\nwird, oder                                                      o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und            p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,\ngeprüft werden,                                             21. entgegen § 29\n17. entgegen § 25                                                      a) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung\na) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kennzeichnung an-             und Handhabung nicht beachtet,\nbringt,                                                         b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,\nb) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in       c) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaß-\nKenntnis setzt,                                                    nahmen nicht beachtet,\nc) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,                d) Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder\nKennzeichnung nicht beachtet,\nd) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruck-\ngefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur        e) Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung\nVerfügung stellt,                                                  nicht beachtet, oder\ne) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt oder         f) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,\nf) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,         22. entgegen § 30\n18. entgegen § 26                                                      a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein\nTank verwendet wird, der den dort genannten Anforderun-\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine\ngen entspricht,\nReste des Füllgutes anhaften,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank ver-\neiner dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeich-\nschlossen und dicht ist, oder\nnungsvorschrift entspricht,\nc) Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht richtig, nicht\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prü-\nvollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,\nfung durchgeführt wird,\n19. entgegen § 27\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, auf-\na) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts        bewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt\nrechtzeitig erfolgt,                                               wird, oder","392                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein ab-        c) Absatz 1 Nummer 3 sich nicht oder nicht\nnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet\nwird,\nrechtzeitig vergewissert,\n23.   entgegen § 31                                                       d) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\neine Angabe in das Beförderungspapier einge-\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen\nwird,                                                              tragen wird,\nb) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner        e) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur\nNotfallplan aufgestellt wird, oder                                 eine dort zugelassene und geeignete Verpa-\nc) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu         ckung, Großverpackung, IBC oder nur ein dort\neiner Information hat,                                             zugelassener und geeigneter Tank oder nur ein\n24.   entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern             dort zugelassenes und geeignetes MEMU oder\nlässt,                                                                 nur ein dort zugelassenes und geeignetes\n25.   entgegen § 33                                                          Schiff verwendet wird,\na) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,                f) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff         zuständige Behörde benachrichtigt wird,\nnicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht im Besitz einer\nc) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder\nTankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten\nZeugnis- oder Anweisungskopie ist oder eine\noder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen,            Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig zur\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied\nVerfügung stellt,\nder Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und          h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein\nrichtig anwenden kann,\nBeförderungspapier mit einer geforderten An-\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,                gabe, Anweisung oder einem geforderten Hin-\nf)  Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-           weis mitgegeben wird,\nschrift eingehalten wird,\ni) Absatz 1 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass ein\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Ausrüster\nseinen Pflichten nachgekommen ist,                                 erforderliches Zeugnis zugänglich gemacht\nwird,\nh) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnahmezulassung\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,    j) Absatz 1 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass\ni)  Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vor-           ein erforderliches Begleitpapier beigefügt wird,\nschrift eingehalten wird, oder\nk) Absatz 1 Nummer 11 den Verlader nicht oder\nj)  Nummer 10 eine Sendung befördert,                                  nicht rechtzeitig auf die Begasung schriftlich\n26.   entgegen § 34                                                          hinweist,\na) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-       l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförde-\nnannte Vorschrift eingehalten wird,\nrungspapiers, der Informationen oder Doku-\nb) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord           mentation nicht oder nicht mindestens drei\nist, oder\nMonate aufbewahrt,\nc) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,\nm) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Ausnah-\n26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des Schiffsführers\nnicht Folge leistet,\nmezulassung vor Beförderungsbeginn überge-\nben wird,\n27.   entgegen § 35\nn) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Ver-\na) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne Fahrwegbestim-\nmung befördert,                                                    sand als Expressgut nicht beachtet,\nb) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass     o) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestä-         Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kenn-\ntigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,\nzeichen und der Rangierzettel angebracht wer-\nc) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,               den,\nd) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen Bescheid, eine        p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das\nBescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Be-\nförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-       Beförderungspapier die Angaben enthält,\nzeitig aushändigt oder\nq) Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die\ne) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk nicht in das             Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn\nBeförderungspapier einträgt.\nübergeben wird, oder\n(2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober\n1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fassung des Zusatzprotokolls           r) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nNummer 6 vom 21. Oktober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hin-             Großzettel und die orangefarbene Tafel ange-\nsichtlich der Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzigtausend\nEuro bleibt unberührt.“\nbracht werden,\n5. entgegen § 19 Absatz 1\na) Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig\nd) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-                       oder nicht rechtzeitig informiert,\nnannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,\nb) Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht\n4. entgegen § 18                                                             die Vorschriften erfüllt,\na) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht                      c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspa-\nrichtig oder nicht vollständig gibt,                               piers, der Informationen oder Dokumentation\nb) Absatz 1 Nummer 2 den Beförderer nicht, nicht                        nicht oder nicht mindestens drei Monate auf-\nrichtig oder nicht rechtzeitig informiert,                         bewahrt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                 393\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Doku-                  setztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,                 oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,\noder                                                 7. entgegen § 19 Absatz 3\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Doku-               a) Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber\nmente die erforderlichen Angaben enthalten,                 über Daten verfügen kann,\n6. entgegen § 19 Absatz 2\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besat-\na) Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Ver-                  zungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich\nwendung nicht einhält,                                      führt,\nb) Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder                c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-\nnicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen               papier verfügbar ist und ausgehändigt wird,\nübergibt und nicht dafür sorgt, dass jedes Mit-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen\nnannte Vorschrift beachtet wird,\nund richtig anwenden kann,\ne) Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\nnannte Vorschrift über die Beförderung in loser\ngeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nSchüttung und in Tanks beachtet wird,\nbereitstellt,\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnannte Vorschrift über die Begrenzung der                f) Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht oder\nMengen eingehalten wird,                                    nicht rechtzeitig informiert,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleit-            g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorge-\npapier, die Bescheinigung oder eine Ausnah-                 schriebene Ausrüstung auf dem Führerstand\nmezulassung vor Beförderungsbeginn überge-                  mitgeführt wird, oder\nben wird,                                                h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die orange-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahr-                  farbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\nzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung                 angebracht sind,\neingesetzt werden,                                   8. entgegen § 19 Absatz 4\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbe-             a) Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das\nweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgege-               Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter\nben wird,                                                   zugelassen ist,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte            b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt                   Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis\noder zur Verfügung gestellt wird,                           an Bord ist,\ni) Nummer 9 das Fahrzeug nicht mit einem Feu-               c) Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt\nerlöschgerät ausrüstet;                                     der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Spra-\nj) Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,                     chen bereitstellt, die der Schiffsführer und der\nk) Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem                      Sachkundige lesen und verstehen können,\nGroßzettel, einer orangefarbenen Kennzeich-              d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nnung oder einem Kennzeichen ausrüstet oder                  nannte Vorschrift beachtet wird,\nnicht dafür sorgt, dass eine dort genannte               e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nKennzeichnung angebracht wird,                              nannte Vorschrift eingehalten wird,\nl) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank               f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffs-\nverwendet wird, der den dort genannten Anfor-               führer ein Dokument übergeben wird, oder\nderungen entspricht,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\nm) Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank                  nur unter der dort genannten Voraussetzung\noder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-,                eingesetzt wird,\nAusrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift\nentspricht,                                          9. entgegen § 20\nn) Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außer-            a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,                      des Gutes verzögert,\no) Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforder-              b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder\nliche Ausrüstung nicht übergibt,                            nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften\neingehalten worden sind,\np) Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht aus-\nrüstet,                                                  c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder\nnicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines\nq) Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort\nGrenzwertes informiert,\ngenannte Vorschrift beachtet wird,\nr) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vor-               d) Absatz 2 einen Container zurückstellt,\nschrift über das Abstellen eingehalten wird,             e) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurück-\noder                                                        stellt oder wieder verwendet oder\ns) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festver-           f) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder\nbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Auf-              einen Wagen zurückstellt,","394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n10. entgegen § 21                                               c) Absatz 1 Nummer 4 eine dort genannte Vor-\na) Absatz 1 Nummer 1 Güter übergibt,                           schrift über das Zusammenpacken nicht be-\nachtet,\nb) Absatz 1 Nummer 2 ein Versandstück zur Be-\nförderung übergibt,                                      d) Absatz 1 Nummer 5 eine dort genannte Vor-\nschrift über die Kennzeichnung und Bezette-\nc) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein               lung nicht beachtet,\nVersandstück nur verladen wird, wenn die Ver-\npackung den dort genannten Anforderungen                 e) Absatz 1 Nummer 6 Versandstücke in Umver-\nentspricht,                                                 packungen nicht sichert oder\nd) Absatz 1 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                f) Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Vorschrift\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,                nicht beachtet,\ne) Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein       12. entgegen § 23 Absatz 1\nWarnkennzeichen angebracht wird,                         a) Nummer 1 Güter übergibt,\nf) Absatz 1 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass                b) Nummer 2 einen Tank befüllt,\neine dort genannte Kennzeichnungsvorschrift\nbeachtet wird,                                           c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\neiner Verschlusseinrichtung geprüft und ein\ng) Absatz 1 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die               Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht\nAnzahl der Versandstücke nicht überschritten                ist,\nwird,\nd) Nummer 4 einen Tank befüllt,\nh) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,              e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass der Fül-\nlungsgrad, die Masse oder Bruttomasse einge-\ni) Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis\nhalten wird,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit\nj) Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nder Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,\nwird oder alle Verschlüsse in geschlossener\nk) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass                   Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,\ng) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass einem Tank\nl) Absatz 2 Nummer 4 nicht prüft, ob ein Groß-                 keine Reste anhaften,\nzettel und das Kennzeichen angebracht sind,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass nebeneinan-\nm) Absatz 2 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass nur               derliegende Tankabteile oder -kammern nicht\nein Container eingesetzt wird, der den dort ge-             mit gefährlich miteinander reagierenden Stof-\nnannten Anforderungen entspricht,                           fen befüllt werden,\nn) Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass                i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Entlee-\neine Vorschrift über die Gefahrzettel und Kenn-             rungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaß-\nzeichnungen beachtet wird,                                  nahme durchgeführt wird,\no) Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein            j) Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine Be-\nGroßzettel, ein Rangierzettel, ein Kennzeichen              zeichnung angegeben wird,\noder eine orangefarbene Tafel angebracht ist,\nk) Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass die Benen-\np) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur               nung angegeben wird,\nein Container eingesetzt wird, der den dort ge-\nnannten Anforderungen entspricht,                        l) Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass der MEGC\nnicht zur Beförderung aufgegeben wird, oder\nq) Absatz 3 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Vorschrift über die Beför-            m) Nummer 13 einen Tank befüllt,\nderung in Versandstücken oder die Beladung          13. entgegen § 23 Absatz 2\nund Handhabung beachtet wird,\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig\nr) Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 einen Hinweis                      oder nicht vollständig gibt,\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nb) Nummer 2 eine Nummer nicht mitteilt,\ns) Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nGroßzettel oder das Kennzeichen angebracht               c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-\nist, oder                                                   tel, die orangefarbene Tafel und das Kennzei-\nchen angebracht werden,\nt) Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Vorschrift beachtet wird,             d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-\nvorschrift beachtet wird,\n11. entgegen § 22\ne) Nummer 5 das Rauchverbot nicht beachtet,\na) Absatz 1 Nummer 1 oder 2 eine dort genannte\nVorschrift über das Verpacken, das Umverpa-              f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\ncken und die Kennzeichnung nicht beachtet,                  nannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,\nb) Absatz 1 Nummer 3 eine dort genannte Vor-                g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-\nschrift über die Verwendung und Prüfung nicht               zeugführer in der vorgeschriebenen Weise ein-\nbeachtet,                                                   gewiesen wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015             395\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vor-                l) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicher-\nschrift über die Beförderung in loser Schüttung             stellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,\nbeachtet wird,                                           m) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicher-\ni)  Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maß-                  stellt, dass eine Flammendurchschlagsiche-\nnahme zur Vermeidung elektrostatischer Auf-                 rung vorhanden ist,\nladungen durchgeführt wird,                              n) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicher-\nj)  Nummer 10 einen Tank befüllt oder                           stellt, dass die Laderate in Übereinstimmung\nk) Nummer 11 sich nicht vergewissert, dass die                  mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den\ndort genannten Vorschriften eingehalten sind,               Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils nicht übersteigt,\n14. entgegen § 23 Absatz 3\no) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicher-\na) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-               stellt, dass die Dichtungen aus den dort ge-\nnannte Kontrollvorschrift beachtet wird,                     nannten Werkstoffen bestehen,\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzet-             p) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicher-\ntel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel              stellt, dass eine Überwachung gewährleistet\nund das Kennzeichen angebracht werden,                       ist,\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-            q) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicher-\nnannte Vorschrift beachtet wird, oder                        stellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet wer-\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Belade-                den kann, oder\nvorschrift beachtet wird,                                 r) Absatz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ge-\n15. entgegen § 23 Absatz 4                                           eignete Mittel vorhanden sind,\na) Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig          16. entgegen § 24\noder nicht vollständig gibt,                             a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort ge-\nb) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Groß-                   nannter Tank oder Container mit orangefarbe-\nzettel, die orangefarbene Tafel und das Kenn-               ner Kennzeichnung ausgerüstet ist,\nzeichen angebracht werden, oder                          b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcon-\nc) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-                   tainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC\nschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen                oder ein Schüttgutcontainer einer dort genann-\nGütern befüllt wird und das Datum im Zulas-                 ten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs-\nsungszeugnis nicht überschritten ist,                       vorschrift entspricht,\n15a. entgegen § 23a                                               c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\nordentliche Prüfung durchgeführt wird,\na) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert,\ndass die richtigen Güter ausgeladen werden,              d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tank-\ncontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht\nMEGC verwendet wird, der den dort genann-\nvergewissert, dass geeignete Maßnahmen er-\nten Anforderungen entspricht,\ngriffen wurden,\ne) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC\nc) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche\nnicht zur Befüllung übergeben wird,\nRückstände nicht oder nicht rechtzeitig ent-\nfernt,                                                   f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Druck-\nentlastungseinrichtung geprüft wird,\nd) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Ver-\nschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,       g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\ngeführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\ne) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgif-                  oder zur Verfügung gestellt wird, oder\ntung nicht sicherstellt,\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass MEMU un-\nf)  Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die               tersucht und geprüft werden,\nGefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar\nsind,                                               17. entgegen § 25\ng) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen                     a) Absatz 1 Nummer 1 eine dort genannte Kenn-\nnicht entfernt,                                             zeichnung anbringt,\nh) Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass                 b) Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder\neine Maßnahme zur Vermeidung elektrostati-                  nicht richtig in Kenntnis setzt,\nscher Aufladungen durchgeführt wird,                     c) Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht lie-\ni)  Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                   fert,\neine dort genannte zusätzliche Vorschrift be-            d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines\nachtet wird,                                                Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulas-\nj)  Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der               sungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,\nFahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise             e) Absatz 2 eine dort genannte Kennzeichnung\neingewiesen wird,                                           anbringt oder\nk) Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste               f) Absatz 3 eine dort genannte Kennzeichnung\nnicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,                      anbringt,","396           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\n18. entgegen § 26                                              l) Nummer 12 gefährliche Reste des Füllgutes\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ei-              nicht entfernt oder entfernen lässt,\nnem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften,            m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Ge-\noder                                                       tränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein              der dort genannten Wirkung solcher Getränke\nTank verschlossen und dicht ist,                           antritt,\n19. entgegen § 27                                              n) Nummer 14 nicht sicherstellt, dass eine Ver-\nbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist,\na) Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage\neines Berichts rechtzeitig erfolgt,                     o) Nummer 15 einen Tank nicht erdet oder\nb) Absatz 2 eine Untersuchung nicht durchführt,            p) Nummer 16 eine dort genannte Vorschrift nicht\neine Maßnahme nicht ergreift oder nicht dafür              beachtet,\nsorgt, dass eine zuständige Behörde informiert     21. entgegen § 29\nwird,\na) Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die\nc) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die                 Beladung und Handhabung nicht beachtet,\nSicherung nicht beachtet,\nb) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht\nd) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür\nbeachtet,\nsorgt, dass die Unterweisung erfolgt,\nc) Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über\ne) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür\nVorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,\nsorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre auf-\nbewahrt werden,                                         d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung\nf) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder               oder Kennzeichnung nicht beachtet oder\nanwendet,                                               e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterwei-\ng) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die              sung erfolgt,\nUnterweisung erfolgt,                              22. entgegen § 30\nh) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die           a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wa-\nAufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt wer-                  gen oder ein Tank verwendet wird, der den dort\nden, oder                                                  genannten Anforderungen entspricht,\ni) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen           b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen\nunterwiesen sind,                                          oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Aus-\n20. entgegen § 28                                                 rüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift ent-\na) Nummer 1 ein Versandstück befördert,                       spricht,\nb) Nummer 2 eine dort genannte Vorschrift über             c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außer-\ndie Beförderungsbe- oder -einschränkungen                  ordentliche Prüfung durchgeführt wird,\nnicht beachtet,                                         d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte\nc) Nummer 3 den Füllungsgrad, die Masse oder                  geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt\ndie Befülltemperatur nicht einhält,                        oder zur Verfügung gestellt wird, oder\nd) Nummer 4 eine dort genannte Vorschrift über             e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kessel-\nden Betrieb von Tanks und die zusätzlichen                 wagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batte-\nVorschriften nicht beachtet,                               riewagen nicht verwendet wird,\ne) Nummer 5 die Dichtheit nicht prüft,                23. entgegen § 31\nf) Nummer 6 einen Großzettel nicht anbringt,               a) Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Per-\nentfernt oder abdeckt,                                     sonal unterwiesen wird,\ng) Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung               b) Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass\nnicht oder nicht richtig anbringt oder nicht               ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder\noder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort        c) Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass\ngenannte Tafel oder ein dort genanntes Kenn-               er Zugriff zu einer Information hat,\nzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht  24. entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder\nvollständig verdeckt,                                   befördern lässt,\nh) Nummer 8 eine Maßnahme nicht trifft,               25. entgegen § 33\ni) Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein              a) Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht be-\nWarnkennzeichen angebracht ist,                            achtet,\nj) Nummer 10 ein Begleitpapier, eine Bescheini-            b) Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff\ngung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungs-              oder Tankschiff nicht überladen oder ein Lade-\ngegenstand oder die Ausnahmezulassung                      tank nicht überfüllt ist,\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig        c) Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das\naushändigt,                                                Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine\nk) Nummer 11 eine dort genannte Vorschrift über               Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist\ndie Überwachung nicht beachtet,                            oder keine Ausrüstungsteile fehlen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015               397\nd) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betrof-                nigung, eine Reservierungsbestätigung oder\nfene Mitglied der Besatzung die schriftlichen                 ein Beförderungspapier übergeben wird,\nWeisungen versteht und richtig anwenden\nc) Absatz 3 Satz 7 die Fahrwegbestimmung nicht\nkann,\nbeachtet,\ne) Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme\nnicht trifft,                                             d) Absatz 3 Satz 7 oder Absatz 7 Satz 2 einen\nBescheid, eine Bescheinigung, eine Reservie-\nf) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-\nrungsbestätigung oder ein Beförderungspapier\nnannte Vorschrift eingehalten wird,\nnicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig\ng) Nummer 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder                  aushändigt oder\nAusrüster seinen Pflichten nachgekommen ist,\ne) Absatz 6 Satz 1 die Angabe und den Vermerk\nh) Nummer 8 ein Begleitpapier oder die Ausnah-\nnicht in das Beförderungspapier einträgt.\nmezulassung nicht mitführt oder nicht oder\nnicht rechtzeitig aushändigt,                          (2) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-      vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der\nnannte Vorschrift eingehalten wird, oder            Fassung des Zusatzprotokolls Nummer 6 vom 21. Ok-\ntober 1999 (BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich\nj) Nummer 10 eine Sendung befördert,\nder Geldbußen auf dem Rhein bis zu fünfundzwanzig-\n26. entgegen § 34                                           tausend Euro bleibt unberührt.\na) Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass\neine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,                                § 38\nb) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sach-                         Übergangsbestimmungen\nkundiger an Bord ist, oder\nc) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktua-           (1) Bis zum 30. Juni 2015 darf die Beförderung ge-\nlisierung erfolgt,                                  fährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Ver-\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden\n26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen des              Fassung durchgeführt werden.\nSchiffsführers nicht Folge leistet,\n27. entgegen § 35                                              (2) Benannte Stellen nach § 16 der ODV müssen die\nfür die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach § 12\na) Absatz 3 Satz 5 ein gefährliches Gut ohne           erforderliche zusätzliche Kompetenz durch eine ent-\nFahrwegbestimmung befördert,                        sprechende Akkreditierung nach der Norm DIN EN\nb) Absatz 3 Satz 6 oder Absatz 7 Satz 1 nicht          ISO/IEC 17020:2012 bis zum 31. Dezember 2016 nach-\ndafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Beschei-       weisen.","398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nAnlage 1\n(zu § 35)\nGefährliche Güter,\nfür deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt\n1.   § 35 gilt für die in Tabelle 1 genannten Güter der Klassen 1, 4.1 und 6.1, die in Versandstücken (einschließlich\nIBC) oder Großverpackungen befördert werden, ab jeweils 1 000 kg Nettomasse – bei Explosivstoffen Netto-\nexplosivstoffmasse – des Stoffes oder Gegenstandes in einer Beförderungseinheit. Werden verschiedene die-\nser Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg (Nettoexplosivstoffmasse) in einer Beför-\nderungseinheit befördert, so ist § 35 ab 1 000 kg Gesamtmasse (Nettoexplosivstoffmasse) dieser Güter in der\nBeförderungseinheit anzuwenden.\nTabelle 1\nKlasse                             UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n1                  Gegenstände:\n0005      PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0006      PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung\n0029      SPRENGKAPSELN, NICHT ELEKTRISCH\n0033      BOMBEN, mit Sprengladung\n0034      BOMBEN, mit Sprengladung\n0037      BOMBEN, BLITZLICHT\n0038      BOMBEN, BLITZLICHT\n0042      ZÜNDVERSTÄRKER, ohne Detonator\n0043      ZERLEGER, mit Explosivstoff\n0048      SPRENGKÖRPER\n0049      PATRONEN, BLITZLICHT\n0056      WASSERBOMBEN\n0059      HOHLLADUNGEN, ohne Zündmittel\n0060      FÜLLSPRENGKÖRPER\n0073      DETONATOREN FÜR MUNITION\n0099      LOCKERUNGSSPRENGGERÄTE MIT EXPLOSIVSTOFF, für Erdölbohrungen, ohne Zündmittel\n0124      PERFORATIONSHOHLLADUNGSTRÄGER, GELADEN, für Erdölbohrlöcher, ohne Zündmittel\n0136      MINEN, mit Sprengladung\n0137      MINEN, mit Sprengladung\n0167      GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0168      GESCHOSSE, mit Sprengladung\n0180      RAKETEN, mit Sprengladung\n0181      RAKETEN, mit Sprengladung\n0192      KNALLKAPSELN, EISENBAHN\n0196      SIGNALKÖRPER, RAUCH\n0221      GEFECHTSKÖPFE, TORPEDO, mit Sprengladung\n0271      TREIBSÄTZE\n0279      TREIBLADUNGEN FÜR GESCHÜTZE\n0280      RAKETENMOTOREN\n0284      GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0286      GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0288      SCHNEIDLADUNG, BIEGSAM, GESTRECKT","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015      399\nKlasse                                 UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0290      SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel\n0292      GRANATEN, Hand oder Gewehr, mit Sprengladung\n0296      FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0326      PATRONEN FÜR WAFFEN, MANÖVER\n0329      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0330      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0333      FEUERWERKSKÖRPER\n0354      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0369      GEFECHTSKÖPFE, RAKETE, mit Sprengladung\n0374      FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF\n0397      RAKETEN, FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit Sprengladung\n0399      BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung\n0408      ZÜNDER, SPRENGKRÄFTIG, mit Sicherungsvorrichtungen\n0442      SPRENGLADUNGEN, GEWERBLICHE, ohne Zündmittel\n0449      TORPEDOS, MIT FLÜSSIGTREIBSTOFF, mit oder ohne Sprengladung\n0451      TORPEDOS, mit Sprengladung\n0457      SPRENGLADUNGEN, KUNSTSTOFFGEBUNDEN\n0461      BESTANDTEILE, ZÜNDKETTE, N.A.G.\n0462      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0463      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0464      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\n0465      GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, N.A.G.\nStoffe:\n0004      AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0027      SCHWARZPULVER, gekörnt oder in Mehlform\n0072      CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0076      DINITROPHENOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0078      DINITRORESORCINOL, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0079      HEXANITRODIPHENYLAMIN (DIPIKRYLAMIN), (HEXYL)\n0081*     SPRENGSTOFF, TYP A\n0118      HEXOLIT (HEXOTOL), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0147      NITROHARNSTOFF\n0150      PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), ANGEFEUCHTET\nmit mindestens 25 Masse-% Wasser oder DESENSIBILISIERT mit mindestens 15 Masse-%\nPhlegmatisierungsmittel\n0151      PENTOLIT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 15 Masse-% Wasser\n0153      TRINITROANILIN (PIKRAMID)\n0154      TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0155      TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID)\n0160      TREIBLADUNGSPULVER\n0207      TETRANITROANILIN\n* mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 Masse-% (siehe auch SV 616)","400          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nKlasse                       UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe und Gegenstände\n0208  TRINITROPHENYLMETHYLNITRAMIN (TETRYL)\n0213  TRINITROANISOL\n0214  TRINITROBENZEN, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0215  TRINITROBENZOESÄURE, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser\n0216  TRINITRO-m-CRESOL\n0217  TRINITRONAPHTHALEN\n0218  TRINITROPHENETOL\n0219  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), trocken oder angefeuchtet mit weniger als\n20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0226  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX) (OKTOGEN), ANGEFEUCHTET mit\nmindestens 15 Masse-% Wasser\n0282  NITROGUANIDIN (PICRIT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 20 Masse-% Wasser\n0357  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0385  5-NITROBENZOTRIAZOL\n0386  TRINITROBENZENSULFONSÄURE\n0387  TRINITROFLUORENON\n0388  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN oder TRINITROTOLUEN (TNT)\nIN MISCHUNG MIT HEXANITROSTILBEN\n0389  TRINITROTOLUEN (TNT) IN MISCHUNG MIT TRINITROBENZEN UND HEXANITROSTILBEN\n0392  HEXANITROSTILBEN\n0394  TRINITRORESORCINOL (STYPHNINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 20 Masse-%\nWasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung\n0401  DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser\n0411  PENTAERYTHRITTETRANITRAT (PENTAERYTHRITOLTETRANITRAT) (PETN), mit nicht weniger\nals 7 Masse-% Wachs\n0474  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0475  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0476  EXPLOSIVE STOFFE, N.A.G.\n0483  CYCLOTRIMETHYLENTRINITRAMIN (CYCLONIT), (HEXOGEN), (RDX), DESENSIBILISIERT\n0484  CYCLOTETRAMETHYLENTETRANITRAMIN (HMX), (OKTOGEN), DESENSIBILISIERT\n4.1    3364  TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3365  TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-%\nWasser\n3367  TRINITROBENZEN, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n3368  TRINITROBENZOESÄURE, ANGEFEUCHTET mit mindestens 10 Masse-% Wasser\n6.1          Alle in der Anlage 2 Gliederungsnummer 1.2 genannten polychlorierten para-Dibenzodioxine\nund -furane der UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015                                      401\n2.   § 35 gilt für folgende entzündbare; giftige; giftig und entzündbare; giftig und ätzende; giftig, oxidierend und\nätzende Stoffe der Klasse 2:\n2.1 Für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 6 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.1\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1011      BUTAN\n1012      BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH\n1027      CYCLOPROPAN\n1055      ISOBUTEN\n1077      PROPEN\n1965      KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A 01, A 02, A 0, A 1, B 1, B 2,\nB oder C)\n1969      ISOBUTAN\n1978      PROPAN\n2035      1,1,1-TRIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 143a)\nBemerkungen:\n1.  § 35 Absatz 5 gilt nicht für die Beförderung von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer zu Verbrauchern,\ndie keinen Gleisanschluss haben.\n2.  § 35 gilt nicht für die in der Tabelle 2.1 genannten Stoffe, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.\n3.  § 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-\nbeweglichen Tanks und Tankcontainern – im Folgenden als Tanks bezeichnet –, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\n3.1 Bei Beförderungen bis 9 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke mindestens den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entspricht oder\nb) Tanks verwendet werden, die nach den Übergangsvorschriften gemäß Anlage 2 Gliederungsnummer 2.2 und nach den Unterabschnit-\nten 1.6.3.1 bis 1.6.3.7 weiterverwendet werden dürfen und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach Doppelbuchstabe aa\noder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein.\n3.2 Bei Beförderungen von mehr als 9 000 kg bis 11 000 kg Nettomasse, sofern\na) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 3.1 Buch-\nstabe b entweder Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt ist oder\nb) Tanks verwendet werden, deren Wanddicke Nummer 3.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 3.1 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa und bb erfüllt sind.\n3.3 In der ADR-Zulassungsbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und\nin der Prüfbescheinigung für Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 ist von den Überwachungsstellen nach § 12 zu vermerken, welche Bedingun-\ngen der Nummern 3.1 und 3.2 erfüllt sind.\n2.2      Für die in der Tabelle 2.2 genannten Stoffe gilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse in einer Beförderungs-\neinheit.\nTabelle 2.2\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1005      AMMONIAK, WASSERFREI\n1010      BUTADIENE, STABILISIERT oder BUTADIENE UND KOHLENWASSERSTOFF, GEMISCH, STABILISIERT, das\nbei 70 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 1,1 MPa (11 bar) hat und dessen Dichte bei 50 °C den Wert\nvon 0,525 kg/l nicht unterschreitet\n1017      CHLOR\n1030      1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 152a)\n1032      DIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1033      DIMETHYLETHER\n1035      ETHAN\n1036      ETHYLAMIN","402                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1037     ETHYLCHLORID\n1038     ETHYLEN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1040     ETHYLENOXID\n1040     ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C\n1041     ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 9 %, aber höchstens 87 % Ethylenoxid\n1045     FLUOR, VERDICHTET\n1048     BROMWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1050     CHLORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1053     SCHWEFELWASSERSTOFF\n1060     METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH, STABILISIERT (Gemisch P 1) (Gemisch P 2)\n1061     METHYLAMIN, WASSERFREI\n1062     METHYLBROMID mit höchstens 2 % Chlorpikrin\n1063     METHYLCHLORID (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 40)\n1064     METHYLMERCAPTAN\n1067     DISTICKSTOFFTETROXID (STICKSTOFFDIOXID)\n1076     PHOSGEN\n1079     SCHWEFELDIOXID\n1082     CHLORTRIFLUORETHYLEN, STABILISIERT\n1083     TRIMETHYLAMIN, WASSERFREI\n1085     VINYLBROMID, STABILISIERT\n1086     VINYLCHLORID, STABILISIERT\n1087     VINYLMETHYLETHER, STABILISIERT\n1581     CHLORPIKRIN UND METHYLBROMID, GEMISCH mit mehr als 2 % Chlorpikrin\n1582     CHLORPIKRIN UND METHYLCHLORID, GEMISCH\n1741     BORTRICHLORID\n1860     VINYLFLUORID, STABILISIERT\n1912     METHYLCHLORID UND DICHLORMETHAN, GEMISCH\n1959     1,1-DIFLUORETHYLEN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 1132a)\n1961     ETHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1962     ETHYLEN\n1966     WASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG\n1972     METHAN, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG oder ERDGAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG mit hohem Methangehalt\n2517     1-CHLOR-1,1-DIFLUORETHAN (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 142b)\n3138     ETHYLEN, ACETYLEN UND PROPYLEN, GEMISCH, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, mit mindestens 71,5 %\nEthylen, höchstens 22,5 % Acetylen und höchstens 6 % Propylen\n3160     VERFLÜSSIGTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3300     ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87 % Ethylenoxid\n3312     GAS, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G.\nBemerkungen:\n1. § 35 Absatz 4 Nummer 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312.\n2. § 35 gilt nicht für die in Tabelle 2.2 genannten Stoffe – ausgenommen 1045 Fluor, verdichtet und die tiefgekühlten verflüssigten Gase der UN-\nNummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 –, sofern diese Stoffe in vorgeschriebenen Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von\nhöchstens 150 Liter oder Gefäßen mit einem Fassungsraum von mindestens 100 Liter bis höchstens 1 000 Liter enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015            403\n3.   Für die in Tabelle 3 genannten flüssigen Stoffe der Klassen 3, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1 und 8 der Verpackungsgruppe I\ngilt § 35 ab jeweils 1 000 kg Nettomasse, sofern diese Stoffe in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks oder\nTankcontainern oder ortsbeweglichen Tanks mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Liter befördert\nwerden.\nTabelle 3\nKlasse                                     UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3         1093     ACRYLNITRIL, STABILISIERT\n1099     ALLYLBROMID\n1100     ALLYLCHLORID\n1131     KOHLENSTOFFDISULFID\n1921     PROPYLENIMIN, STABILISIERT\n4.2       3394     PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND\n4.3       1928     METHYLMAGNESIUMBROMID IN ETHYLETHER\n3399     MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR\n5.1       1745     BROMPENTAFLUORID\n1746     BROMTRIFLUORID\n1873     PERCHLORSÄURE mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 60 %, aber\nhöchstens 70 % Wasserstoffperoxid\n2015     WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG, STABILISIERT, mit mehr als 70 % Wasserstoff-\nperoxid\n6.1       1092     ACROLEIN, STABILISIERT\n1098     ALLYLALKOHOL\n1135     ETHYLENCHLORHYDRIN\n1182     ETHYLCHLORFORMIAT\n1185     ETHYLENIMIN, STABILISIERT\n1238     METHYLCHLORFORMIAT\n1259     NICKELTETRACARBONYL\n1510     TETRANITROMETHAN\n1541     ACETONCYANHYDRIN, STABILISIERT\n1553     ARSENSÄURE, FLÜSSIG\n1556     ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G., anorganisch, einschließlich Arsenate, n.a.g., Arsenite,\nn.a.g. und Arsensulfide, n.a.g.\n1560     ARSENTRICHLORID\n1580     CHLORPIKRIN\n1595     DIMETHYLSULFAT\n1613     CYANWASSERSTOFF, WÄSSERIGE LÖSUNG (CYANWASSERSTOFFSÄURE, WÄSSERIGE\nLÖSUNG), mit höchstens 20 % Cyanwasserstoff\n1649     ANTIKLOPFMISCHUNG FÜR MOTORKRAFTSTOFF\n1670     PERCHLORMETHYLMERCAPTAN\n1672     PHENYLCARBYLAMINCHLORID\n1694     BROMBENZYLCYANIDE, FLÜSSIG\n1722     ALLYLCHLORFORMIAT\n1935     CYANID, LÖSUNG, N.A.G.\n1994     EISENPENTACARBONYL\n2334     ALLYLAMIN","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nKlasse                                   UN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2337      PHENYLMERCAPTAN\n2382      DIMETHYLHYDRAZIN, SYMMETRISCH\n2558      EPIBROMHYDRIN\n2606      METHYLORTHOSILICAT\n2810      GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (alle namentlich genannten polychlorierten\npara-Dibenzodioxine und -furane)\n3017      ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von\n23 °C oder darüber\n3018      ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG\n3079      METHACRYLNITRIL, STABILISIERT\n8        1052      FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI\n1739      BENZYLCHLORFORMIAT\n1744      BROM oder BROM, LÖSUNG\n1777      FLUORSULFONSÄURE\n1790      FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 60 % Fluorwasserstoff, aber höchstens 85 % Fluor-\nwasserstoff\n1790      FLUORWASSERSTOFFSÄURE mit mehr als 85 % Fluorwasserstoff\n1829      SCHWEFELTRIOXID, STABILISIERT\n2699      TRIFLUORESSIGSÄURE\n4.   Für die nachfolgend genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3, die unter die Verpackungsgruppe I\noder II fallen, gelten unter der Maßgabe des § 35 Absatz 1 die Absätze 2 und 3.\nTabelle 4\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1088     ACETAL\n1089     ACETALDEHYD\n1090     ACETON\n1091     ACETONÖLE\n1105     PENTANOLE\n1107     AMYLCHLORIDE\n1108     PENT-1-EN (n-AMYLEN)\n1111     AMYLMERCAPTAN\n1113     AMYLNITRITE\n1114     BENZEN\n1120     BUTANOLE\n1123     BUTYLACETATE\n1126     1-BROMBUTAN\n1127     CHLORBUTANE\n1128     n-BUTYLFORMIAT\n1129     BUTYRALDEHYD\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1133     KLEBSTOFFE, mit entzündbarem flüssigem Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1136     STEINKOHLENTEERDESTILLATE, ENTZÜNDBAR","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015       405\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer)\n1139 SCHUTZANSTRICHLÖSUNG (einschließlich zu Industrie- oder anderen Zwecken verwendete Oberflächen-\nbehandlungen oder Beschichtungen, wie Zwischenbeschichtung für Fahrzeugkarosserien, Auskleidung für\nFässer) (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1144 CROTONYLEN\n1145 CYCLOHEXAN\n1146 CYCLOPENTAN\n1148 DIACETONALKOHOL, technisch\n1150 1,2-DICHLORETHYLEN\n1155 DIETHYLETHER (ETHYLETHER)\n1156 DIETHYLKETON\n1159 DIISOPROPYLETHER\n1161 DIMETHYLCARBONAT\n1164 DIMETHYLSULFID\n1165 DIOXAN\n1166 DIOXOLAN\n1167 DIVINYLETHER, STABILISIERT\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG\n1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1170 ETHANOL (ETHYLALKOHOL) oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG)\n1173 ETHYLACETAT\n1175 ETHYLBENZEN\n1176 TRIETHYLBORAT\n1178 2-ETHYLBUTYRALDEHYD\n1179 ETHYLBUTYLETHER\n1190 ETHYLFORMIAT\n1193 ETHYLMETHYLKETON (METHYLETHYLKETON)\n1195 ETHYLPROPIONAT\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1201 FUSELÖL\n1203 BENZIN ODER OTTOKRAFTSTOFF\n1206 HEPTANE\n1208 HEXANE\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1210 DRUCKFARBE, entzündbar oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Druckfarbverdünnung\nund -lösemittel), entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1213 ISOBUTYLACETAT\n1216 ISOOCTENE","406          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1218 ISOPREN, STABILISIERT\n1219 ISOPROPANOL (ISOPROPYLALKOHOL)\n1220 ISOPROPYLACETAT\n1222 ISOPROPYLNITRAT\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1224 KETONE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1231 METHYLACETAT\n1234 METHYLAL\n1237 METHYLBUTYRAT\n1243 METHYLFORMIAT\n1245 METHYLISOBUTYLKETON\n1246 METHYLISOPROPENYLKETON, STABILISIERT\n1247 METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1248 METHYLPROPIONAT\n1249 METHYLPROPYLKETON\n1261 NITROMETHAN\n1262 OCTANE\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel)\n1263 FARBE (einschließlich Farbe, Lack, Emaille, Beize, Schellack, Firnis, Politur, flüssiger Füllstoff und flüssige\nLackgrundlage) oder FARBZUBEHÖRSTOFFE (einschließlich Farbverdünnung und -lösemittel) (Dampfdruck\nbei 50 °C größer als 110 kPa)\n1265 PENTANE, flüssig\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln\n1266 PARFÜMERIEERZEUGNISSE mit entzündbaren Lösungsmitteln (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1267 ROHERDÖL\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G.\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. oder ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1274 n-PROPANOL (n-PROPYLALKOHOL)\n1275 PROPIONALDEHYD\n1276 n-PROPYLACETAT\n1278 1-CHLORPROPAN\n1279 1,2-DICHLORPROPAN\n1280 PROPYLENOXID\n1281 PROPYLFORMIATE\n1282 PYRIDIN\n1286 HARZÖL\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1286 HARZÖL (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1287 GUMMILÖSUNG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015         407\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n1288 SCHIEFERÖL\n1293 TINKTUREN, MEDIZINISCHE\n1294 TOLUEN\n1300 TERPENTINÖLERSATZ\n1301 VINYLACETAT, STABILISIERT\n1302 VINYLETHYLETHER, STABILISIERT\n1303 VINYLIDENCHLORID, STABILISIERT\n1304 VINYLISOBUTYLETHER, STABILISIERT\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1306 HOLZSCHUTZMITTEL, FLÜSSIG (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1307 XYLENE\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\ngrößer als 110 kPa)\n1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C\nhöchstens 110 kPa)\n1648 ACETONITRIL\n1862 ETHYLCROTONAT\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1863 DÜSENKRAFTSTOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1865 n-PROPYLNITRAT\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1866 HARZLÖSUNG, entzündbar (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1917 ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1919 METHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G.\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1989 ALDEHYDE, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C größer als 110 kPa)\n1999 TEERE, FLÜSSIG, einschließlich Straßenöle und Cutback-Bitumen (Verschnittbitumen) (Dampfdruck bei\n50 °C höchstens 110 kPa)\n2045 ISOBUTYRALDEHYD (ISOBUTYLALDEHYD)\n2047 DICHLORPROPENE\n2050 DIISOBUTYLEN, ISOMERE VERBINDUNGEN\n2056 TETRAHYDROFURAN\n2057 TRIPROPYLEN","408          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2058 VALERALDEHYD\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n2059 NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und\nhöchstens 55 % Nitrocellulose (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n2241 CYCLOHEPTAN\n2242 CYCLOHEPTEN\n2246 CYCLOPENTEN\n2251 BICYCLO-[2,2,1]-HEPTA-2,5-DIEN, STABILISIERT (NORBORNAN-2,5-DIEN, STABILISIERT)\n2252 1,2-DIMETHOXYETHAN\n2256 CYCLOHEXEN\n2263 DIMETHYLCYCLOHEXANE\n2277 ETHYLMETHACRYLAT, STABILISIERT\n2278 n-HEPTEN\n2287 ISOHEPTENE\n2288 ISOHEXENE\n2296 METHYLCYCLOHEXAN\n2298 METHYLCYCLOPENTAN\n2301 2-METHYLFURAN\n2309 OCTADIENE\n2338 BENZOTRIFLUORID\n2339 2-BROMBUTAN\n2340 2-BROMETHYLETHYLETHER\n2342 BROMMETHYLPROPANE\n2343 2-BROMPENTAN\n2344 BROMPROPANE\n2345 3-BROMPROPIN\n2346 BUTANDION\n2347 BUTYLMERCAPTAN\n2350 BUTYLMETHYLETHER\n2351 BUTYLNITRITE\n2352 BUTYLVINYLETHER, STABILISIERT\n2356 2-CHLORPROPAN\n2358 CYCLOOCTATETRAEN\n2362 1,1-DICHLORETHAN\n2363 ETHYLMERCAPTAN\n2367 alpha-METHYLVALERALDEHYD\n2370 HEX-1-EN\n2371 ISOPENTENE\n2372 1,2-DI-(DIMETHYLAMINO)-ETHAN\n2373 DIETHOXYMETHAN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 409\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n2374 3,3-DIETHOXYPROPEN\n2375 DIETHYLSULFID\n2376 2,3-DIHYDROPYRAN\n2377 1,1-DIMETHOXYETHAN\n2380 DIMETHYLDIETHOXYSILAN\n2381 DIMETHYLDISULFID\n2384 DI-n-PROPYLETHER\n2385 ETHYLISOBUTYRAT\n2387 FLUORBENZEN\n2388 FLUORTOLUENE\n2389 FURAN\n2390 2-IODBUTAN\n2391 IODMETHYLPROPANE\n2393 ISOBUTYLFORMIAT\n2397 3-METHYLBUTAN-2-ON\n2398 METHYL-tert-BUTYLETHER\n2400 METHYLISOVALERAT\n2402 PROPANTHIOLE\n2403 ISOPROPENYLACETAT\n2406 ISOPROPYLISOBUTYRAT\n2409 ISOPROPYLPROPIONAT\n2410 1,2,3,6-TETRAHYDROPYRIDIN\n2412 TETRAHYDROTHIOPHEN\n2414 THIOPHEN\n2416 TRIMETHYLBORAT\n2436 THIOESSIGSÄURE\n2456 2-CHLORPROPEN\n2457 2,3-DIMETHYLBUTAN\n2458 HEXADIENE\n2459 2-METHYLBUT-1-EN\n2460 2-METHYLBUT-2-EN\n2461 METHYLPENTADIENE\n2536 METHYLTETRAHYDROFURAN\n2554 METHYLALLYLCHLORID\n2561 3-METHYLBUT-1-EN\n2612 METHYLPROPYLETHER\n2615 ETHYLPROPYLETHER\n2616 TRIISOPROPYLBORAT\n2707 DIMETHYLDIOXANE\n2749 TETRAMETHYLSILAN\n2838 VINYLBUTYRAT, STABILISIERT\n3022 1,2-BUTYLENOXID, STABILISIERT","410        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nUN-Nummer und offizielle Benennung der Stoffe\n3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE mit mehr als 70 Vol.-% Alkohol\n3269 POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME\n3271 ETHER, N.A.G.\n3272 ESTER, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3295 KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G.\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)\n3336 MERCAPTANE, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. oder MERCAPTANE, MISCHUNG, FLÜSSIG,\nENTZÜNDBAR, N.A.G. (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015             411\nAnlage 2\nEinschränkungen aus Gründen der Sicherheit\nder Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nund zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen\nsowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen\n1.   Im Straßen- und Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen und in der Binnenschiff-\nfahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7:\n1.1  Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 ADR/RID/ADN von der Beförderung ausge-\nschlossen:\nGüter, die\na) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bzw. d oder\nb) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a und b bzw. d und e oder\nc) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der\nTabelle in Kapitel 3.2 ADR/RID/ADN der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2\nBuchstabe a bis c\nenthalten.\n1.2  Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A\nADR/RID/ADN UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch:\na) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),\n1,2,3,7,8-Penta-CDD,\n2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),\n2,3,4,7,8-Penta-CDF,\nb) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,\n1,2,3,7,8-Penta-CDF,\n1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,\n2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,\nc) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,\n1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,\n1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,\nd) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),\n1,2,3,7,8-Penta-BDD,\n2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),\n2,3,4,7,8-Penta-BDF,\ne) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,\n1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,\n1,2,3,7,8-Penta-BDF.\n2.   Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, und für innerstaatliche Beförderungen im Eisenbahnverkehr die nachstehenden Ein-\nschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des ADR/RID:\n2.1  Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach\nUnterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:\na) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:\nBei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je\nBeförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1\nUnterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4\n50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste\nStoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und","412            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nStoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und\nStoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3\nnicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unter-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.\nb) Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:\nBuchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder über-\nwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.\nc) Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:\naa) Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse\nje Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der\nKlasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei\nUnterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibili-\nsierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1,\nStoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der\nKlasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht\nüberschreiten.\nbb) Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende\nVorschriften eingehalten werden:\n– Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6\nund 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.\n– Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach\nUnterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.\n2.2 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach den Unterabschnitten 1.6.3.4 und 1.6.3.5 ADR/RID:\na) Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und die Randnummer 211 186 in der für innerstaatliche\nBeförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und\nb) die Vorschriften der Anlage Anhang XI Absatz 1.8.4 Satz 3 und 4 und Absatz 1.8.5 in der für innerstaat-\nliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1852)\ngelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.\n3.  Im Straßenverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die in Deutschland zu-\ngelassen sind, die nachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9 des ADR:\n3.1 Verbot von Feuer und offenem Licht\nBei Ladearbeiten ist der Umgang mit Feuer oder offenem Licht in der Nähe der Fahrzeuge oder Container\nund in den Fahrzeugen oder Containern untersagt.\n3.2 Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Entlader\nÜbernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Füll-\neinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich\nder Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung\nist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3\nADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend.\n3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container\nErgänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Con-\ntainer entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger\neiner kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden,\nsofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt\nnicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202.\n4.  Im Eisenbahnverkehr gelten für innerstaatliche Beförderungen die nachstehenden Vorschriften und\nEinschränkungen zu den Teilen 1 bis 7 des RID:\n4.1 Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderun-\ngen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht\nsowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer.\n4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen\nGefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b ver-\nboten.\na) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten\nRegelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015             413\nb) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt)\nist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7\nRID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:\naa) Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:\nGefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9             Beförderung in Versandstücken in gedeckten\nund bedeckten Straßenfahrzeugen\na) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen,\nohne Nebengefahr giftig,                         Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und\nb) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern)\nund III ohne Nebengefahr giftig,\nc) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II\nund III ohne Nebengefahr giftig und\nd) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II\nund III\nbb) Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften\nnach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.\ncc) Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:\nErfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf de-\nnen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein\nunbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen ist, zu befördern.\nErfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf\ndenen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen,\nauf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens\nzwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut\nbeladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.\nPro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende\nmitgeführt werden.\ndd) Schriftliche Weisungen:\nSchriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3\nADR mitzuführen.\nee) Beförderungsausschluss:\nDie Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich\nGroßpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und\nStraßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit\neiner Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.\nff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:\nVorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten\nleeren Tanks anzuwenden.\ngg) Angaben im Beförderungspapier:\nDie Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss\nden Vorschriften des RID entsprechen.\n5.    In der Binnenschifffahrt gelten für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen die\nnachstehenden Vorschriften und Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 des ADN:\n5.1   Eine Zustimmung nach Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ADN ist nicht erforderlich.\n6.    Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern\noder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m über-\nschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.","414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nb) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für\ndie Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                       Stoffliste Nummer\nT.M.S. EVA M                                  600 3995                                     3\nT.M.S. PRIMAZEE                               231 4207                                     4\nT.M.S. PIZ LOGAN                              700 1829                                     2\nT.M.S. STOLT MADRID                           232 6328                                     1\nT.M.S. STOLT OSLO                             232 6324                                     1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von\nmindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammen-\ndurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) ge-\nfordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für be-\nstimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen\nfür die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                                   Amtliche Schiffsnummer                       Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                              430 4830                                     5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindes-\ntens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens\n35 kPa (0,35 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck\ndes Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in\nKapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert\nwird, befördert werden.\nStoffliste Nummer 1:\nUN-            Klasse und        Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer      Klassifizierungscode       gruppe\n1114               3, F1                 II       BENZEN\n1134               3, F1                III       CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143             6.1, TF1                I        CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203               3, F1                 II       BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218               3, F1                 I        ISOPREN, STABILISIERT\n1247               3, F1                 II       METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267               3, F1                 I        ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267               3, F1                 II       ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1                 I        ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268               3, F1                 II       ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277               3, FC                 II       PROPYLAMIN (1-Aminopropan)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 415\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1278              3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578             6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591             6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593             6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605             6.1, T1             I      1,2-DIBROMETHAN\n1710             6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750           6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1              I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846             6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863              3, F1              I      DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863              3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888             6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897             6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1993              3, F1              I      ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993              3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205             6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238              3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312             6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333             3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810             6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874             6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295              3, F1              I      KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295              3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455           6.1, TC2              II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN\nStoffliste Nummer 2:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1114              3, F1              II     BENZEN\n1129              3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134              3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1203              3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247              3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT","416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1267              3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277              3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578             6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1591             6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593             6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605             6.1, T1             I      1,2-DIBROMETHAN\n1662             6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710             6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750           6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1              I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846             6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863              3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888             6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897             6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917              3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993              3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238              3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312             6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333             3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810             6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2 -Trichlorethan)\n2874             6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295              3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 3:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1106              3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114              3, F1              II     BENZEN\n1129              3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134              3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143           6.1, TF1              I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1184             3, FT1              II     ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 417\nUN-      Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode    gruppe\n1203          3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247          3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267          3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268          3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275          3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277          3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278          3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279          3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296          3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547         6.1, T1             II     ANILIN\n1578         6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN\n(p-CHLORNITROBENZEN)\n1593         6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605         6.1, T1             I      1,2-DIBROMETHAN\n1662         6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710         6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750       6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831         8, CT1              I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846         6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863          3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888         6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897         6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917          3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993          3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2078         6.1, T1             II     TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische)\n(2,4-TOLUYLENDIISOCYANAT)\n2205         6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238          3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312         6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333         3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n2810         6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\n(1,1,2-Trichlorethan)\n2874         6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295          3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455       6.1, TC2              II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","418             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015\nStoffliste Nummer 4:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1106              3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114              3, F1              II     BENZEN\n1129              3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134              3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143           6.1, TF1              I      CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203              3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247              3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267              3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268              3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder\nERDÖLPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275              3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277              3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279              3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296              3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1863              3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1917              3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993              3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238              3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266              3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333             3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733              3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.\n(2-AMINOBUTAN)\n3295              3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G.\nMIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 5:\nUN-          Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer     Klassifizierungscode    gruppe\n1134              3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218              3, F1              I      ISOPREN, STABILISIERT\n1247              3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277              3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278              3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296              3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547             6.1, T1             II     ANILIN\n1750           6.1, TC1              II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831             8, CT1              I      SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238              3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263              3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015 419\nUN-      Klasse und       Verpackungs-\nBenennung und Beschreibung\nNummer Klassifizierungscode    gruppe\n2263          3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266          3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333         3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733          3, FC              II     AMINE, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3446         6.1, T2             II     NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)"]}