{"id":"bgbl1-2015-13-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":13,"date":"2015-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/13#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_13.pdf#page=5","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015","law_date":"2015-03-27T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2015              365\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2015\nVom 27. März 2015\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2        einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlun-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001          gen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablie-\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe-        ferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht mög-\nrium der Finanzen:                                          lich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwer-\nten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuch-\n§1                               ten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Aus-\nVollzug der                            gleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüg-\nUmsatzsteuerverteilung                       lich durchzuführen.\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2015              (3) Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpom-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-         mern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern          Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absät-\nim Ausgleichsjahr 2015 wird der Zahlungsverkehr             zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an\nnach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch-         der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\ngeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von         steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-\n53,20050610 Prozent an der durch Landesfinanzbehör-         ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-\nden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Pro-         steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-\nzentsätze festgelegt wird:                                  ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-\nzahlungen an Brandenburg 16 677 000 Euro, an Bre-\nBaden-Württemberg                              69,7 %       men 9 596 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nBayern                                         81,1 %       151 222 000 Euro, an Niedersachsen 70 967 000 Euro,\nan Sachsen 167 306 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                         11,2 %\n178 855 000 Euro und an Thüringen 138 611 000 Euro.\nBrandenburg                                       –         Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\nBremen                                            –            (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\nHamburg                                        87,2 %\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                         81,8 %       den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                            –         des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-\ngenden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-\nNiedersachsen                                     –         net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu\nNordrhein-Westfalen                            64,9 %       viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                43,0 %          (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                       52,4 %       Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                           –         zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                    –         Folgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                             43,8 %\nThüringen                                         – .                                   §2\nInkrafttreten\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens         2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. März 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}