{"id":"bgbl1-2015-12-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":12,"date":"2015-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung  MessEGebV)","law_date":"2015-03-24T00:00:00Z","page":330,"pdf_page":2,"num_pages":30,"content":["330            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nGebührenverordnung\nzum Mess- und Eichwesen\n(Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)\nVom 24. März 2015\nAuf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichge-       5. Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kos-\nsetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in Ver-        ten, die die zuständige Stelle für individuell zure-\nbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-               chenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)        6. Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013               oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie:                                    7. Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und\nregionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufge-\n§1                                  führter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die\nfür die Durchführung der individuell zurechenbaren\nZuständigkeit                             öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz\n(1) Die nach dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli           hat,\n2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) zuständigen Behörden der      8. Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Mess-\nLänder erheben für individuell zurechenbare öffentliche         geräte verwendender Personen, Gesellschaften oder\nLeistungen nach § 59 Absatz 1 des Mess- und Eichge-             Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchfüh-\nsetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften              rung von Eichungen,\ndieser Verordnung.\n9. Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf\n(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur        Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne\nEichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser           Aspekte beschränkt wird.\noder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtun-\ngen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichge-                                     §3\nsetzes sowie für die Befundprüfung gemäß § 39 des\nMess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach                              Gebührenerhebung\nden Vorschriften dieser Verordnung.                            (1) Die Gebühren werden für individuell zurechen-\nbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden\n§2                             Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage\nBegriffsbestimmung                      beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der\nAnlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebühren-\nIm Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Be-       sätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung\ngriffsbestimmungen anzuwenden:                             anzuwenden.\n1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Ge-           (2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5\nbühren,                                                der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember\n2. Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Ge-         2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) vorliegt, sind Zeitgebühren\nbühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer          nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufge-\nRundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben wer-         führte Eichung und Befundprüfung an\nden,                                                   1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und\n3. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze be-                    Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und\nstimmte Gebühren,                                           Eichverordnung,\n4. Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die in-      2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des\ndividuell zurechenbare öffentliche Leistung be-             Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der\nstimmte Gebühren,                                           Mess- und Eichverordnung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                 331\n3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5                                        §6\nNummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbin-                                     Auslagen\ndung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder\n(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durch-\n4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2           führung der individuell zurechenbaren öffentlichen\ndes Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1          Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und\nder Mess- und Eichverordnung.                             § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entspre-\nchend anzuwenden.\n§4\n(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für\nGebührenberechnung                          1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messge-\nSoweit keine Fest- oder Rahmengebühr angegeben                 räten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall ent-\nist, wird nach Zeitgebühr abgerechnet. Der Zeitgebühr             stehenden Kosten,\nsind die in der Anlage angegebenen Stundensätze zu-           2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des\ngrunde zu legen. Bei Erhebung einer Zeitgebühr ist                Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,\ndiese durch Multiplikation des Stundensatzes nach\n3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im\nder Anlage Schlüsselzahl 19.1.1… oder 19.1.2… mit\nZusammenhang mit einer beantragten Eichung\ndem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen\ngemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes\nindividuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu be-\naußerhalb einer Rundfahrt oder im Rahmen einer\nrechnen. Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durch-\ngesonderten Anfahrt entstehen,\nführende Person zu erheben. Beträgt der ermittelte\nZeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils       4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahr-\nangefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stun-                zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\ndensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede ange-              mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für\nfangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze             die individuell zurechenbare öffentliche Leistung\nzu berechnen.                                                     eine Festgebühr erhoben wird,\n5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen\n§5                                     Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über\nGebühren in besonderen Fällen                        1 Kubikmeter,\n6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbeson-\n(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechen-\ndere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für\nbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des\ndie Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforde-\nGebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit\nrungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im\nzwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage,\nZusammenhang mit der Durchführung einer indivi-\nso ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene indivi-\nduell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich\nGebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat,\nzur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die\nentstehen,\nein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeit-\ngebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch           7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige\ndann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche           Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte indi-\nLeistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.            viduell zurechenbare öffentliche Leistung,\n(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3            a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüssel-\ndes Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf                     zahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die\nauch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen,                   Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,\ndie die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertre-         b) von der für die Durchführung der individuell zure-\nten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden                   chenbaren öffentlichen Leistung zuständigen\nkonnte.                                                              Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden\n(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Ab-                oder\nsatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der           c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die\nAnlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt                     entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung\nvorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außer-                keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall je-\nhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung              doch Kosten für Reisezeiten anfallen.\nstatt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Fest-\ngebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten                                        §7\nfür die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Fest-                           Gebührenermäßigung\ngebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet                            und Gebührenbefreiung\nsich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2\nbis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl                 (1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person\n19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reise-      eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für\nzeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr            eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemes-\nberücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die        senen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefund-\nZeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in          prüfung.\nVerbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1                 (2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellen-\nbis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten         den Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Unter-\nsind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2             suchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel\nNummer 3 zu erheben.                                          Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so","332             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhe-                                         §8\nbende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum er-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nsparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\n(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der\ndung in Kraft.\nBilligkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der An-\nlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung             (2) Gleichzeitig tritt die Eichkostenverordnung vom\nbestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen              21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2\ngewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis          Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nvorgesehen sind.                                             S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. März 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                                 333\nAnlage\n(zu § 3)\nGebührenverzeichnis1\nInhaltsverzeichnis\nSchlüsselzahlen-\nSachgebiet\ngruppe\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen\n1            Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen\nzur Längen- oder Flächenbestimmung\n2            Messgeräte zur Bestimmung der Masse\n3            Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur\n4            Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n5            Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n6            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von\nElektrizität\n7            Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in\nKreislaufsystemen)\n8            Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder\nMassenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten\n9            Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil\noder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen\nMedien als Flüssigkeiten\n10            Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der\nLieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen\n11            Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus\nabgeleiteter Messgrößen\n12            Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr\n13            Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n14            Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und\nEichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und\nErweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung\n15            Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und\nMesswerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden\nMaßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichverordnung\n16            Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere\nVerkaufseinheiten und Maßbehältnisse\n17            Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von\nPrüfstellen\n18            Bescheinigungen\n19            Stundensätze\n1\nDie Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in\nVerbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.","334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nI. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen\nSchlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge\noder Kombination von Längen zur Längen-\noder Flächenbestimmung\n(ausgenommen im Einzelhandel)\n1. Eichung\n1.1.1.1        Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches                                                   149,90\n1.1.1.2        Stoff- und Stofflegemessmaschinen                                                               211,50\n1.1.1.3        Messmaschinen für Bodenbeläge                                                                   189,20\n1.1.1.4        Messmaschinen für Wegstrecken                                                                     68,30\nHalbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils\n(Choirometer)\nH 1.3-1        Hinweis:\nGebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die\nden Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen er-\nmitteln (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.\n1.3.1.1        Halbautomatische Choirometer                                                                    165,50\n1.3.1.2        vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                  110,30\n1.3.1.3        jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-\nautomatischen Choirometer                                                                         27,60\nSonstige Ermäßigungen\nE 1-1          Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vor-\nlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung\nvon 25 Prozent gewährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…\noder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung\nist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder\nZusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils auf-\ngeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den\nSchlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die\nObergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse\nH 2-1          Hinweis:\nDie Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche\nund dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Mas-\nseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke\n1. Eichung\nder Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)\n2.1.2.1        bis 50 g                                                                                           5,50\n2.1.2.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                 9,10\n2.1.2.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                12,40\n2.1.2.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                               19,80\n2.1.2.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                       20,60","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                  335\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet\nGebühr in Euro\nPräzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-\nren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1\n2.1.3.1        bis 1 kg                                                                                           14,80\n2.1.3.2        von 2 kg bis 10 kg                                                                                 19,40\n2.1.3.3        von 20 kg bis 50 kg                                                                                24,00\n2.1.3.4        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-\ngabegebühr)                                                                                        27,70\nGewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)\n2.1.4.1        bis 50 g                                                                                           28,00\n2.1.4.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                 30,90\n2.1.4.3        von 2 kg bis 10 kg                                                                                 34,70\n2.1.4.4        von 20 kg bis 50 kg                                                                                42,40\n2.1.4.5        Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer                                           62,40\nGewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2\n2.1.5.1        bis 50 g                                                                                           47,30\n2.1.5.2        von 100 g bis 1 kg                                                                                 60,40\n2.1.5.3        von 2 kg bis 50 kg                                                                                 81,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr\nzu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen\n2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei\ndie Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,\n2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max).\nHinweise:\nH 2.2-1        Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den\nSchlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.\nH 2.2-2        Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2… für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten\nfür Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.\nAllgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen\nH 2.2-3        Hinweis:\nBei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder\nBefundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die\nGebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-\nselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nWaagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)\n2.2.2.1        bis 5 kg                                                                                         153,50\n2.2.2.2        über 5 kg                                                                                        175,50\nWaagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.3        bis 5 kg                                                                                         103,00\n2.2.2.4        über 5 kg bis 50 kg                                                                              135,20\n2.2.2.5        über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt)                                                167,70","336            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nohne Anzeigeeinrichtung\n2.2.2.6        bis 5 kg                                                                                             51,20\nWaagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)\nmit Anzeigeeinrichtung\nH 2.2-4        Hinweis:\nBei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den\nSchlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.\n2.2.3.1        bis 5 kg                                                                                             53,40\n2.2.3.2        über 5 kg bis 50 kg                                                                                  66,30\n2.2.3.3        über 50 kg bis 350 kg                                                                              106,40\n2.2.3.4        über 350 kg bis 1 500 kg                                                                           198,60\n2.2.3.5        über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                         228,30\n2.2.3.6        über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                        512,80\n2.2.3.7        über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                       646,80\n2.2.3.8        über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                       852,60\n2.2.3.9        über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                    1 274,70\nohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen\n2.2.3.10       bis 5 kg                                                                                             53,40\n2.2.3.11       über 5 kg bis 50 kg                                                                                  62,20\n2.2.3.12       über 50 kg bis 350 kg                                                                                74,90\nWaagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen\n2.2.3.13       Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf-           nach Aufwand\nwand für die Prüfung der Normale berechnet.                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nZusatzeinrichtungen\n2.2.3.14       elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert                                              20,10\n2.2.3.15       sonstige elektronische Datenspeicher                                                       nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2.2.3.16       Prüfung eines Kassensystems, je Waage                                                                27,70\nH 2.2-5        Hinweis:\nBei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-\nauszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeits-\nklasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrich-\ntung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben.\nVorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen\n2.2.9.1        Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die\nzuständige Stelle                                                                                    99,20\n2.2.9.2        Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                            118,00\n2.2.9.3        zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe                                                          1,10\nSonstige Vorprüfungen für Eichungen\n2.2.9.4        Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                  nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2.2.9.5        jede Stillstandsicherung in Waagen                                                                   13,90","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                     337\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nZusatzgebühren\nfür Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen\n2.2.10.1       bis 5 kg                                                                                              10,70\n2.2.10.2       über 5 kg bis 50 kg                                                                                   10,70\n2.2.10.3       über 50 kg bis 350 kg                                                                                 14,90\n2.2.10.4       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                              24,00\n2.2.10.5       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                            38,80\n2.2.10.6       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                           61,80\n2.2.10.7       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                          78,30\n2.2.10.8       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                        113,60\n2.2.10.9       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                       129,10\nfür Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger\nverbunden sind\nH 2.2-6        Hinweis:\nGebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden\nnach den Schlüsselzahlen 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.\nJede weitere Auswägeeinrichtung\n2.2.11.1       über 50 kg bis 350 kg                                                                                 20,60\n2.2.11.2       über 350 kg bis 1 500 kg                                                                              29,80\n2.2.11.3       über 1 500 kg bis 2 900 kg                                                                            44,00\n2.2.11.4       über 2 900 kg bis 12 000 kg                                                                           70,90\n2.2.11.5       über 12 000 kg bis 31 000 kg                                                                        143,20\n2.2.11.6       über 31 000 kg bis 81 000 kg                                                                        236,80\n2.2.11.7       über 81 000 kg bis 200 000 kg                                                                       355,90\nfür Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im\nNetzverbund betrieben werden\n2.2.12.1       Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer                   nach Aufwand\nhalben Stunde                                                                                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nErmäßigungen\nE 2.2-1        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von\nWaagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe\nvon 40 Prozent gewährt.\nE 2.2-2        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von\nfachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät\neine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.\nE 2.2-3        Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter\nAuswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführ-\nten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrich-\ntung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte,\nsonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen\n2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils\naufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter\nden Schlüsselzahlen 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10…\noder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu er-\nhebenden Rahmengebühr.","338            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,\n2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-\nsatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen\n1. Eichung\nDie angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der\nAuswägeeinrichtung.\nHinweise:\nH 2.3-1        Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-\nwertspeichern ein.\nH 2.3-2        Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise\neinzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder\njede Einzelwaage einzeln verrechnet.\nSelbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)\nH 2.3-3        Hinweis:\nDie Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-\ngebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.\n2.3.1.1        bis 10 kg                                                                                       198,50\n2.3.1.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                            308,30\n2.3.1.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                           456,60\n2.3.1.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                          561,30\n2.3.1.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                        632,50\n2.3.1.6        über 3 000 kg                                                                             Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n375,00\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)\n2.3.1.7        bis 1 kg                                                                                        328,70\n2.3.1.8        über 1 kg bis 10 kg                                                                             369,50\n2.3.1.9        über 10 kg                                                                                      390,50\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit\nAusnahme fahrzeugmontierter Waagen\n2.3.2.1        bis 10 kg                                                                                       198,50\n2.3.2.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                            308,30\n2.3.2.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                           456,60\n2.3.2.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                          561,30\n2.3.2.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                        632,50\n2.3.2.6        über 3 000 kg                                                                             Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n375,00\nSelbsttätige Gleiswaage\n2.3.3.1        selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr                    nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                        339\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nDynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT)\n2.3.5.1        bis 10 kg                                                                                              198,50\n2.3.5.2        über 10 kg bis 50 kg                                                                                   308,30\n2.3.5.3        über 50 kg bis 250 kg                                                                                  456,60\n2.3.5.4        über 250 kg bis 500 kg                                                                                 561,30\n2.3.5.5        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                               632,50\n2.3.5.6        über 3 000 kg                                                                                    Gebühr nach\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2.3.6\nbis 2.2.3.9\nzuzüglich\n375,00\nSelbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren\n2.3.6.1        Förderbandwaagen                                                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nSelbsttätige fahrzeugmontierte Waagen\n2.3.7.1        bis 500 kg                                                                                             546,60\n2.3.7.2        über 500 kg bis 3 000 kg                                                                               552,20\n2.3.7.3        über 3 000 kg bis 10 000 kg                                                                            635,10\n2.3.7.4        über 10 000 kg                                                                                         712,30\nEiersortiermaschinen\nMechanische Eiersortiermaschinen\n2.3.8.1        Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn                                                                138,80\n2.3.8.2        jede weitere Einlaufbahn                                                                                46,30\nElektronische Eiersortiermaschinen\n2.3.8.3        Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn                                                                386,10\n2.3.8.4        jede weitere Einlaufbahn                                                                                55,20\nWeitere Messgeräte\n2.3.9.1        Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen                                                        Die Höhe\nder Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 2.2…\naufgeführten\nGebührensätzen\nZusatzgebühren\n2.3.10.1       Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortier-\nmaschinen                                                                                               96,40\n2.3.11.1       Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen                                                   55,20\nErmäßigungen\nE 2.3-1        Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßi-\ngung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei\nWaagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fach-\nkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.\nE 2.3-2        Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grund-\ngebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird.","340            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüssel-\nzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-\nrender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter\nden Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1\noder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2…,\n2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.8…, 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils\naufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1\noder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-\nratur\n(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,\nKühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,\nSiede-, Umkippthermometer und der Temperatur-\nmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-\nleitungen)\n1. Eichung\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)\n3.0.1.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                       45,50\n3.0.1.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                      11,40\n3.0.1.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                  36,40\n3.0.1.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                    9,10\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)\n3.0.2.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                       49,70\n3.0.2.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                      12,40\n3.0.2.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                  39,70\n3.0.2.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                    9,90\nThermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)\n3.0.3.1        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten                                                       53,80\n3.0.3.2        jeder weitere Prüfpunkt                                                                      13,50\n3.0.3.3        Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen\nPrüfpunkten                                                                                  43,10\n3.0.3.4        jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                   10,80\nThermometer in Aräometern\n3.0.4.1        erstes Thermometer                                                                           17,00\n3.0.4.2        jedes weitere Thermometer                                                                     8,50\n3.0.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen\nPrüfpunkten                                                                                   6,40\nZusatzgebühren\n3.0.5.1        für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-\ntrischen Thermometern                                                                        12,40\nfür teilweise eintauchend justierte Thermometer\n3.0.6.1        Eintauchtiefe bis 30 cm                                                                      13,80\n3.0.6.2        Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer                                           32,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                  341\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n3.0.6.3        experimentelle Kapillareninhaltsermittlung                                                         28,90\n3.0.6.4        Extremthermometer                                                                                  12,40\nbei Glasthermometern\n3.0.6.5        Anbringen einer Strichmarke                                                                         1,20\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…\nbis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks\n1. Eichung\nÜberdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-\ntemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je\nMesswerk\nKlasse 1,6 bis 4,0\n4.1.1.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        63,70\n4.1.1.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      60,00\nKlasse 1,0\n4.1.2.1        bis zu zehn Stück, je Gerät                                                                        70,40\n4.1.2.2        ab dem elften Stück, je Gerät                                                                      56,90\nKlasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)\n4.1.3.1        je Gerät                                                                                           96,00\nReifendruckmessgeräte\n4.2.1.1        Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt                                                                  36,30\n4.2.1.2        Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                               19,80\n4.2.1.3        Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt                                                     68,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…\noder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…\njeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der\nunter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens\n1. Eichung\nBehälter ohne Einteilung\nHinweis für Behälter ohne Einteilung:\nH 5-1          Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.\nmit einem Volumen\n5.0.1.1        bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                           24,30\n5.0.1.2        über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)                                                33,10\n5.0.1.3        über 200 l bis 1 000 l                                                                           151,10\n5.0.1.4        ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)                                         41,90\nZusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-\nrentatbeständen\n5.0.2.1        Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck                                                   66,60","342            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\nOrtsfeste Behälter mit Einteilung\nNasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen\n5.0.4.1        bis 2 m3                                                                                    1 544,20\n5.0.4.2        über 2 m3 bis 10 m3                                                                         1 875,10\n5.0.4.3        ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)                                         209,60\n5.0.4.4        100 m3                                                                                      3 750,20\n5.0.4.5        ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)                                    1 875,10\n5.0.4.6        ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)                           500,00\nTrockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne\nVermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen\n5.0.5.1        bis 500 m3                                                                                  3 529,60\n5.0.5.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                    4 191,40\n5.0.5.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                 4 853,20\n5.0.5.4        über 50 000 m3                                                                              5 735,60\nNasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-\nvolumen\n5.0.6.1        bis 500 m3                                                                                  2 757,50\n5.0.6.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                    3 309,00\n5.0.6.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                 4 412,00\n5.0.6.4        über 50 000 m3                                                                              5 294,40\nVermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen\n5.0.7.1        bis 500 m3                                                                                     992,70\n5.0.7.2        über 500 m3 bis 5 000 m3                                                                    1 764,80\n5.0.7.3        über 5 000 m3 bis 50 000 m3                                                                 2 867,80\n5.0.7.4        über 50 000 m3                                                                              3 970,80\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine\nRahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den\nSchlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-\nzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr\nist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-\ndem Zustand\n1. Eichung\n5.3.1.1        Messwerkzeuge                                                                                    59,90\nErmäßigung\nE 5.3-1        Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf\ndie Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.\n5.3.2.1        Füllstandsmessgerät                                                                            214,00\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1\noder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die\nfür die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüssel-\nzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                   343\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                          Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten\naußer Wasser\n1. Eichung\nHinweise:\nH 5.4-1        Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für\nEichungen im Rahmen einer Rundfahrt.\nH 5.4-2        In die Gebühren eingeschlossen sind\n– bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und\nTankautomaten,\n– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung\neines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abschei-\nders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.\nH 5.4-3        Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.\nKraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravi-\nmetrisch zu prüfende Messanlagen)\n5.4.1.1        über 20 l/min bis 100 l/min                                                                       121,00\n5.4.1.2        über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                                                 167,10\n5.4.1.3        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                      158,40\n5.4.1.4        über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)                                                207,70\n5.4.1.5        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min                                                   441,20\n5.4.1.6        für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                             491,20\nMilchmessanlagen\n5.4.2.1        bis 100 l/min                                                                             nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n5.4.2.2        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                      358,40\n5.4.2.3        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                    376,50\n5.4.2.4        über 1 000 l/min                                                                                  431,30\nSchmierölmessanlagen\n5.4.3.1        Schmierölmessanlagen < 20 l/min                                                                   102,20\nMessanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter\nDruck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)\n5.4.5.1        bis 500 l/min                                                                                     490,00\n5.4.5.2        über 500 l/min                                                                                    560,10\nWeitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,\nMessanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene\nFlüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte\nGase (außer Kraftstoffzapfanlagen))\n5.4.5.3        bis 100 l/min                                                                                     304,30\n5.4.5.4        über 100 l/min bis 500 l/min                                                                      464,30\n5.4.5.5        über 500 l/min bis 1 000 l/min                                                                    780,20\n5.4.5.6        über 1 000 l/min bis 5 000 l/min                                                                  986,70\n5.4.5.7        über 5 000 l/min                                                                                1 653,90","344            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet\nGebühr in Euro\n5.4.6.1        Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen                              Die Höhe\nvon Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen                         der Gebühren\nrichtet sich\nnach den unter\nden Schlüssel-\nzahlen 5.0…\nund 5.4.1…\nbis 5.4.5…\naufgeführten\nGebührensätzen\nH 5.4-4        Hinweis:\nDie bei den Gebührentatbeständen 5.0… und 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung\n„Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als\n„kg“ zu lesen.\nErmäßigungen\nE 5.4-1        Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf\ndie Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:\na) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-\nzahlen 5.4.5… von 25 Prozent,\nb) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und\nc) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.\nE 5.4-2        Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren\nMessanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festge-\nbühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1\ngewährt wird.\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen\n5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder\nder Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu\nerheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen\n5.4.1…, 5.4.2… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder\nder Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1…, 5.4.2…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5… oder der Schlüssel-\nzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-\nbenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1\naufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser\n(ausgenommen Trommelzähler)\n1. Eichung\nH 5.5-1        Hinweis:\nDie Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den\nSchlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)                   mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.1        bis (Q3) = 10                                    bis 6 m3/h                                            17,90\n5.5.1.2        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16                     über 6 m3/h bis 10 m3/h                               24,90\n5.5.1.3        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63                     über 10 m3/h bis 50 m3/h                              56,70\n5.5.1.4        über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160                    über 50 m3/h bis 100 m3/h                            129,20\nBei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)                   mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.5        bis (Q3) = 10                                    bis 6 m3/h                                            11,10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015             345\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\n5.5.1.6        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16               über 6 m3/h bis 10 m3/h                           15,00\nBei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)             mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.1.7        bis (Q3) = 10                              bis 6 m3/h                                          8,40\n5.5.1.8        über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16               über 6 m3/h bis 10 m3/h                           11,80\n5.5.1.9        Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)                                 Gebührensatz\nfür die jeweiligen\nZähler nach den\nSchlüsselzahlen\n5.5… zuzüglich\n81,40\n2. Befundprüfung\nVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser\nmit einem Dauerdurchfluss (Q3)             mit einem Nenndurchfluss Qn\n5.5.6.1        bis (Q3) = 16                              bis 10 m3/h, pro Stück                            81,40\n(Festgebühr)\n5.5.6.2        über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160              über 10 m3/h bis 100 m3/h                        258,40\n(Festgebühr)\n5.5.6.3        über (Q3) = 160                            über 100 m3/h                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte               für  strömende\nGase\nEichung von Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)\n5.6.1.1        bis 10 m3/h                                                                                  22,50\n5.6.1.2        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     60,80\n5.6.1.3        über 40 m3/h bis 100 m3/h                                                                   108,60\n5.6.1.4        über 100 m3/h bis 650 m3/h                                                                  225,60\n5.6.1.5        über 650 m3/h bis 2 500 m3/h                                                                382,00\nbei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,\n5.6.1.6        bis 10 m3/h                                                                                  15,50\n5.6.1.7        über 10 m3/h bis 40 m3/h                                                                     26,00\nbei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück\n5.6.1.8        bis 10 m3/h                                                                                  14,50\nBefundprüfung bei Volumengaszählern\n(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und\nZähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)\nmit einem maximalen Durchfluss\n5.6.1.9        bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)                                                         101,30\n5.6.1.10       über 10 m3/h, pro Stück                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","346            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\nWirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)\n5.6.8.1        Prüfung am Gebrauchsort                                                                    nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n1. Eichung\nTeilgeräte\nTemperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase\nTemperatur-Mengenumwerter\n5.6.9.1        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                          135,10\n5.6.9.2        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                           380,00\nZustands-Mengenumwerter\n5.6.9.3        Prüfung auf dem Prüfstand                                                                          338,80\n5.6.9.4        Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)                                           583,70\n5.6.9.5        nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort                                                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nZusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten\n5.6.9.6        ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe                                                   140,80\n5.6.9.7        für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert                                 27,60\n2. Befundprüfung bei Teilgeräten\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rah-\nmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüs-\nselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte\nFestgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-\nzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten\nFestgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in\nBezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)\nist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.\nSchlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen bei der Lieferung von Elektrizität\nHinweise:\nH 6.0-1        Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die\nPrüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).\nH 6.0-2        Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-\nverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen\nBasiszähler zu berechnen.\nEichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern\nDirekt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch\nbis 1 kV Nennspannung\nEichung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.1.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                       19,60\n6.0.1.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                        12,20\nBefundprüfung Einphasenwechselstromzähler\n6.0.2.1        Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                               96,10\nEichung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.3.1        bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück                                                       21,30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                    347\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n6.0.3.2        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück                                                        13,50\nBefundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler\n6.0.4.1        Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)                            102,60\nEichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern\nMehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung\nje zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-\nwerks\n6.0.5.1        bei messtechnischer Prüfung                                                                          12,10\n6.0.5.2        bei Funktionskontrolle                                                                                4,00\n6.0.5.3        Energieüberverbrauchsmesswerk                                                                        12,10\nZusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im\nRahmen der Eichung\n6.0.6.1        Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-\ntung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung                                                   12,10\n6.0.6.2        Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rück-\nlaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle\n(optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektroni-\nsche Anzeige, je Ausstattungsmerkmal                                                                  4,00\n6.0.7.1        Messwandlerzähler                                                                                    36,30\nBefundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen)\nFür eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…,\n6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließ-\nlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmenge-\nbühr zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich ge-\ngebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen\n6.0.5…, 6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist\ndabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5…,\n6.0.6… oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die\nObergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nEichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität\n6.5.1.1        Stromwandler                                                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n6.5.1.2        Spannungswandler                                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-\nmenge (Wärme und Kälte in Kreislauf-\nsystemen)\n1. Eichung\nHinweise:\nH 7.2-1        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser\ngeprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.\nH 7.2-2        Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-\nweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-\nten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-\ngeführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.\nH 7.2-3        Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-\nponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.","348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nH 7.2-4        Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren\nfür die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1\nbis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzah-\nlen 7.3…\nTeilgeräte\nDurchflusssensoren\nbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp\n7.2.1.1        bis 3 m3/h                                                                                       53,00\n7.2.1.2        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                          85,00\n7.2.1.3        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                       172,00\nbei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück\n7.2.1.4        bis 3 m3/h                                                                                       39,00\n7.2.1.5        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                          59,00\n7.2.1.6        über 10 m3/h bis 50 m3/h                                                                       125,00\nbei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück\n7.2.1.7        bis 3 m3/h                                                                                       33,00\n7.2.1.8        über 3 m3/h bis 10 m3/h                                                                          55,00\nElektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-\nfühlerpaare)\n7.3.1.1        elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern                                           56,00\n7.3.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                                  27,00\n7.3.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück                                                   13,50\nElektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern\n(ohne Temperaturfühlerpaare)\n7.3.2.1        Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern                             165,50\n7.3.2.2        bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück                                                  82,50\nTemperaturfühlerpaar\n7.4.1.1        Temperaturfühlerpaar                                                                             50,50\n7.4.1.2        bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar                                                  26,50\n7.4.1.3        bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar                                                   13,50\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…,\n7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.\nDie für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder\n7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zwei-\nfache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-\nten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte\noder Massenanteil oder Massenkonzentra-\ntion oder Volumenkonzentration von Flüs-\nsigkeiten\n1. Eichung\nH 8-1          Hinweis:\nDie Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden\nSchlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.\nSenkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts\noder des Massegehalts an Saccharose\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder\n0,2 Prozent","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015            349\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.1.1        erstes Stück                                                                                 23,40\n8.1.1.2        jedes weitere Stück                                                                          16,30\n8.1.1.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                 9,90\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.2.1        erstes Stück                                                                                 32,60\n8.1.2.2        jedes weitere Stück                                                                          22,00\n8.1.2.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                17,00\nBezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder\n0,2 Prozent\nbei drei Prüfpunkten\n8.1.3.1        erstes Stück                                                                                 38,30\n8.1.3.2        jedes weitere Stück                                                                          25,50\n8.1.3.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                16,30\nbei fünf Prüfpunkten\n8.1.4.1        erstes Stück                                                                                 46,80\n8.1.4.2        jedes weitere Stück                                                                          31,20\n8.1.4.3        bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät                                                22,00\nZusatzgebühren\n8.1.5.1        andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät                                        8,50\n8.1.5.2        jeder zusätzliche Prüfpunkt                                                                   7,80\n8.1.5.3        Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-\nsigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                 8,50\n8.1.5.4        ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart                                                           82,20\nWeitere Messgeräte\n8.1.6.1        Pyknometer (ohne Skale)                                                                    100,30\n8.1.6.2        Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück                                                 48,30\n8.2.1.1        Tauchkörper (Dichtekugel)                                                                  109,90\n8.4.1.1        digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten                                                338,30\n8.5.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch                                                 5,70\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1…\nbis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-\ngerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte\nunter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-\nselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das\nZweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1\noder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von\nDichte oder Massenanteil oder Massen-\nkonzentration oder Volumenkonzentration\nvon anderen Medien als Flüssigkeiten\n1. Eichung\nGetreideprober\n9.1.1.1        Viertelliterprober                                                                         244,20\n9.1.1.2        Literprober                                                                                244,20","350            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nElektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-\nfrüchten\n9.2.1.1        Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt                                                                   269,60\n9.2.1.2        vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen\nStelle                                                                                              109,60\nH 9.2-1        Hinweis:\nDie Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und\nder Prüfsiebe ein.\n9.2.1.4        jede weitere Getreideart und Messzelle                                                                33,20\n9.3.1.1        Atemalkohol-Messgerät                                                                               110,30\n9.4.1.1        Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse                                               5,70\nVollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den\nMuskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen\nermitteln (Choirometer)\nH 9.5-1        Hinweis:\nGebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-\nanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.\n9.5.1.1        vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden                                       441,20\n9.5.1.2        vom zweiten Stück ab                                                                                308,80\n9.5.1.3        jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer                                     27,60\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-\nten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung\nder Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,\n9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die\nUntergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,\n9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze\nder zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-\ngen Messgrößen bei der Lieferung von\nströmenden Flüssigkeiten oder strömen-\nden Gasen\n1. Eichung\n10.1.1.1       Brennwertmessgeräte                                                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nMengenumwerter für Gas\nBrennwertmengenumwerter\n10.2.1.1       Prüfung am Gebrauchsort                                                                             583,70\n10.4.1.1       Gasbeschaffenheitsmessgeräte                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1\naufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-\ngebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl\n10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rah-\nmengebühr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015            351\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                              Sachgebiet\nGebühr in Euro\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1\noder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-\nheben.\nSchlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-\ndruckpegels und daraus abgeleiteter\nMessgrößen\n1. Eichung\n11.1.1.1           Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)                            75,60\nPrüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal\n11.1.2.1           Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-\nbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)                                      403,20\n11.1.3.1           Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und\nt-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)                             378,00\n11.1.4.1           Zeitbewertung Impuls                                                                      151,20\n11.1.5.1           C-bewerteter Spitzenschallpegel                                                           151,20\n11.1.6.1           Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-\nexpositionspegel)                                                                         226,80\n11.1.7.1           Taktmaximalpegel                                                                          100,80\n11.1.8.1           AI-bewerteter Mittelungspegel                                                             100,80\n11.1.9.1           Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)                                               100,80\nZusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen\n11.1.10            akustische Prüfung eines Mikrofons                                                          90,70\n11.1.11            je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter)                   50,40\nWeiteres Messgerät\n11.2.1.1           Schallkalibrator                                                                          201,60\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…\noder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-\nbühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzah-\nlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist\ndabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1…\noder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-\ngrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nSchlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-\ngrößen im öffentlichen Verkehr\n1. Eichung\nRadlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-\nwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.1.1.1           Radlastmesser für Einzelradlast                                                           107,00\n12.1.1.2           Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar                                              233,80\n12.1.2.1           Laser-Geschwindigkeitsmessgerät                                                           275,80\n12.1.3.1           Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage                                                386,10\n12.1.4.1           Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage                                                 518,40\n12.1.5.1           Radar-Geschwindigkeitsmessanlage                                                          430,20\n12.1.5.2           jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-\nmessanlage                                                                                165,50\n2\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.\n3\nZu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.","352            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                       Sachgebiet\nGebühr in Euro\n12.1.6.1       Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage                                                        430,20\n12.1.7.1       Rollenprüfstand für Zweiräder                                                      nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nVorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von\nGeschwindigkeitsmessgeräten\n12.1.8.1       Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn                                                  154,40\n12.1.9.1       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung                                                 411,20\n12.1.9.2       Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an dem-\nselben Standort                                                                            220,60\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-\nzündungsmotoren (Dieselruß)\nH 12.2-1       Hinweis:\nKombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.1.1       im Rahmen einer Rundfahrt                                                                    75,20\n12.2.1.2       im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der\nzuständigen Stelle                                                                           52,00\nAbgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts\nH 12.2-2       Hinweis:\nKombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.\n12.2.2.1       im Rahmen einer Rundfahrt                                                                    85,90\n12.2.2.2       im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der\nzuständigen Stelle                                                                           57,80\nMechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen\nVerkehrs\n12.3.1.1       Stoppuhren                                                                                   28,60\nMessgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen\n12.4.1.1       Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen                                     76,80\nWeitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs\n12.5.1.1       Kfz-Abstandsmessgerät                                                                      397,10\n12.5.2.1       Rotlichtüberwachungsanlage                                                                 187,50\n12.5.2.2       Messstelle für Rotlichtüberwachung                                                         496,10\n12.5.2.3       Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben\nStandort                                                                                   386,10\n12.5.3.1       Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)                                              71,00\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder\n12.5… aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)\nist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (in-\nklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder\n12.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifa-\nche der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl\n12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5… jeweils aufgeführten Festge-\nbühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1\naufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015            353\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nSchlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis\nionisierender Strahlung\n1. Eichung\nPersonendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-\nliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.1.1       Messgerätegrundgebühr                                                                      121,30\n13.1.1.2       Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt                                   55,20\n13.1.1.3       Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt                                        13,20\n13.1.1.4       Stabdosimeter                                                                                77,20\nDiagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und\ndes Luftkerma-Längenprodukts\n13.1.2.1       Diagnostikdosimeter                                                                nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nOrtsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis\n13.1.3.1       Ortsfeste Ortsdosimeter                                                            nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\nRadioaktive Kontrollvorrichtungen\n13.3.1.1       Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-\nordnetes Dosimeter                                                                           71,70\n13.3.1.2       Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart                    91,50\n13.3.1.3       für jede pro Messposition durchgeführte Messung                                              22,10\nWeitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern\n13.4.1.1       Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven\nKontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-\nmer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung                   nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n2. Befundprüfung\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…\n(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-\ngeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-\nlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die\nEichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen\n13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…\naufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzli-\ncher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze,\ndas Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der\nSchlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten\nFestgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.\nFür eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1\noder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erhe-\nben.","354            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\nII. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nSchlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschrif-\nten des Mess- und Eichgesetzes und der\nMess- und Eichverordnung, Erlaubnis und\nErweiterung der Erlaubnis zur Instand-\nsetzung\n14.1.1.1        Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter\nAntragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes                                 25,20\n14.2.1.1        Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der\nMess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung\nnach der Schlüsselzahl 14.2.1.2                                                           238,90\n14.2.1.2        Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und        nach Aufwand\nEichverordnung, je Los                                                             entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n14.3.1.1        Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n(Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)                                       1 135,50\n14.3.1.2        Ortsbegehung                                                                      nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n14.4.1.1        Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37         nach Aufwand\nAbsatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung     entsprechend\n(Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung                     den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\n14.4.1.2        Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes        nach Aufwand\ni. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart    entsprechend\nzzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung             den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\n14.4.1.3        Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes        nach Aufwand\n(Software-Aktualisierung)                                                          entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n14.5.1.1        Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung     nach Aufwand\ngemäß § 54 der Mess- und Eichverordnung                                            entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nSchlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-\ngen Messgeräten und Messwerten sowie\nErlass von daraus gegebenenfalls resul-\ntierenden Maßnahmen der zuständigen\nLandesbehörden nach dem Mess- und\nEichgesetz und der Mess- und Eichver-\nordnung\n15.1.1.1        Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1         nach Aufwand\ndes Mess- und Eichgesetzes                                                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n15.1.1.2        Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes               nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015                  355\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                        Sachgebiet\nGebühr in Euro\n15.2.1.1       Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54                     nach Aufwand\nAbsatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-              entsprechend\nmer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes                                                   den Schlüssel-\nzahlen 19.1.2…\n15.2.1.2       Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1                      nach Aufwand\nNummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes                                                 entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-\npackungen, andere Verkaufseinheiten\nund Maßbehältnisse\nHinweis:\nDie Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als\nVollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-\nmäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.\n1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-\nheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage\n4a der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3\nund § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung\nPrüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.\nAnlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren\ngleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Ab-\nsatz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10\nder Fertigpackungsverordnung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhül-\nlung gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33\nAbsatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-\nnung\nbei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe\n(Gebühr je Los)\n16.1.1.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                       276,60\n16.1.1.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                332,00\n16.1.1.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                         362,90\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang\nder Stichprobe (Gebühr je Los) von\n16.1.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                                     214,30\n16.1.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                              242,70\n16.1.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                365,10\nbei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-\nprobe (Gebühr je Los)\n16.1.3.1       bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                       523,90\n16.1.3.2       von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                607,80\n16.1.3.3       über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                         693,80\nAbtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)\n16.1.4.1       bis zu 8 Packungen                                                                               278,00\n16.1.4.2       von 9 bis zu 13 Packungen                                                                        327,60\n16.1.4.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                       356,30\nmittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang\n16.1.5.1       bis zu 8 Packungen                                                                               319,90","356            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                      Sachgebiet\nGebühr in Euro\n16.1.5.2       von 9 bis zu 13 Packungen                                                                  419,10\n16.1.5.3       von 14 bis zu 20 Packungen                                                                 617,70\nb) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-\nfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-\nordnung\nPrüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer\nSonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpa-\nckungsverordnung\n16.2.1.1       Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge                                               nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nc) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34\nAbsatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-\nnung,\nVollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\nden §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der\nFertigpackungsverordnung,\nVollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts ge-\nmäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-\npackungsverordnung sowie\nVollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher\nNennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung\nVollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-\nprüfung)\n16.3.1.1       bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   94,10\n16.3.1.2       von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          102,50\n16.3.1.3       über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten                                                   134,80\nd) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher\nNennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und\n§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.4.1.1       sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation\nvon Längen messbar ist (je Los)                                                            124,40\nsofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss\n(je Los)\n16.4.2.1       bis zu acht Verkaufseinheiten                                                              155,30\n16.4.2.2       von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten                                                       210,20\n16.4.2.3       von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten                                                         276,80\n2. Sonderfälle\na) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen\naa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-\nbehältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\ni. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung\nVorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels\nMessschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem\nStichprobenumfang von\n16.5.1.1       bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen                                                      154,70\n16.5.1.2       von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                               183,70\n16.5.1.3       über 80 abgefüllten Maßbehältnissen                                                        212,70","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015              357\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                           Sachgebiet\nGebühr in Euro\nH 16.5-1       Hinweis:\nFalls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen\n16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.\nbb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m.\nAnlage 5 der Fertigpackungsverordnung\n16.5.2.1       in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los                                                  424,70\nb) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl\ngekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und\nEichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-\npackungsverordnung\nStichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-\nzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24\nder Fertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge\noder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung\ngemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der\nFertigpackungsverordnung\nStichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher\nNennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet\nist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des\nMess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2\nund § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-\nund Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der\nFertigpackungsverordnung\n16.6.1.1       sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche\ndurch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)                                124,40\nsofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche\nausgemessen werden muss (je Los)\n16.6.2.1       bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten                                                 155,30\n16.6.2.2       von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten                                          210,20\n16.6.2.3       von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten                                            276,80\n3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50\nAbsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\na) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von\nFertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1\nbis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-\nverordnung\n16.7.1.1       beim Hersteller                                                                              100,40\n16.7.1.2       in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                                         nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nb) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-\nprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß\n§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der\nFertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß\n§ 33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung\n16.7.2.1       Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes                                                 130,90\nc) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-\nnungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Gar-\nnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von\nGarnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nenn-\nfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Num-\nmer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertig-\npackungsverordnung","358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                         Sachgebiet\nGebühr in Euro\nBestimmung (je Stichprobe)\n16.7.3.1       des mittleren Stückgewichtes                                                                         55,20\n16.7.3.2       des mittleren Längengewichtes                                                                        65,50\n16.7.3.3       des mittleren Flächengewichtes                                                                       49,10\n16.7.3.4       der mittleren Feinheit von Garnen                                                                  130,90\n16.7.3.5       der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen                                     130,90\nd) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-\nwichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-\npackungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpa-\nckungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß\nden §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen\nder Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-\nsatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren\ngemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverord-\nnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinhei-\nten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\nKontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-\nhüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-\nckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen\nVerkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes\n16.7.4.1       Dauer der Kontrolle > 15 Minuten                                                           nach Aufwand\nentsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes\n16.8.1.1       Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                     nach Aufwand\naufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                         entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\nSchlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche\nBestellung der Leitung von Prüfstellen\nHinweise:\nH 17-1         Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine\nMessgeräteart.\nH 17-2         Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-\ntragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.\nAnerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-\nordnung\nfür die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser\noder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im\nJahr von\n17.1.1.1       bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen                                            2 807,30\n17.1.1.2       über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen                                3 743,10\n17.1.1.3       über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen                                 4 678,90\n17.1.1.4       über 50 000 bis zu 150 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen                                5 614,70\n17.1.1.5       über 150 000 Messgeräten                                                                         6 550,50","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2015             359\nHöhe der\nSchlüsselzahl                                     Sachgebiet\nGebühr in Euro\nZusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1…\n17.1.1.6       Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der      nach Aufwand\nBetriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung          entsprechend\nentsprechen                                                                        den Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\noder 19.1.2…\n17.1.2.1       Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für\nZusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung                    756,70\nbis 1 513,40\n17.1.2.2       Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-                 nach Aufwand\nverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse                                  entsprechend\nden Schlüssel-\nzahlen 19.1.1…\nBestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der\nMess- und Eichverordnung\n17.2.1.1       Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung                                    344,50\n17.2.1.2       öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung                                   180,40\nSchlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen\n18.1.1.1       Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-\nverordnung                                                                                   22,00\n18.2.1.1       Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3\nSatz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten)               75,00\n18.2.1.2       Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr            Die Gebühr\nals fünf Messwerten                                                                       nach der\nSchlüsselzahl\n18.2.1.1 erhöht\nsich um 4,00\nEuro pro Mess-\nwert\nSchlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe\n19.1.1.1       eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses                 142,00\n19.1.1.2       eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer\nMeister- oder Technikerausbildung                                                           100,00\n19.1.1.3       ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2                          79,00\nStundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-\nlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-\nliche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe\n19.1.2.1       eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses                 177,00\n19.1.2.2       eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer\nMeister- oder Technikerausbildung                                                           125,00\n19.1.2.3       ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2                          99,00"]}