{"id":"bgbl1-2015-11-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=21","order":9,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BMJVWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 317\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und\ndie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten\ndes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Angelegenheiten\nder Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\n(BMJVWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-\nten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Tren-\nnungsgeldrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten des Bun-\ndesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu entscheiden, soweit\ndas Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im\nEinzelfall selbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und\nBeamten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz der\nBesoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung,\ndes Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\nübertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für\nden Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin\noder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall\ndie Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst überneh-\nmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}