{"id":"bgbl1-2015-11-8","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=20","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BPatGWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":316,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["316      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nfür den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung\ndes Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts\nin Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\n(BPatGWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-\nnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-\namt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Um-\nzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten\ndes Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maß-\nnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und\nfür Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundes-\npatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und\nTrennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anord-\nnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundes-\nministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann\nim Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder\nselbst übernehmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}