{"id":"bgbl1-2015-11-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=19","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BVerwGWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":315,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015 315\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienst-\nherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts in\nAngelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts\n(BVerwGWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des\nDeutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) wird angeord-\nnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundes-\namt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Um-\nzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten\ndes Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die\nMaßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz\nund für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesver-\nwaltungsgerichts der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13g in Angele-\ngenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über-\ntragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des\nWiderspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundes-\nminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung\nabweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}