{"id":"bgbl1-2015-11-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":11,"date":"2015-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/11#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-11-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_11.pdf#page=18","order":6,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts (DPMAWidVertrAnO)","law_date":"2015-03-05T00:00:00Z","page":314,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["314         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2015\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-\nbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten\ndes Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Reisekostenrechts\n(DPMAWidVertrAnO)\nVom 5. März 2015\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeam-\ntengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:\n§1\nEntscheidung über Widersprüche\nDem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Angelegenhei-\nten des Reisekostenrechts über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten\ndes Deutschen Patent- und Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundes-\nverwaltungsamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesmi-\nnisterium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall\nselbst zu entscheiden.\n§2\nVertretung bei Klagen\nDer Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und\nBeamten des Deutschen Patent- und Markenamts in Angelegenheiten des Rei-\nsekostenrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser An-\nordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundes-\nministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann\nim Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder\nselbst übernehmen.\n§3\nÜbergangsregelung\nDie §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben wurden.\n§4\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 5. März 2015\nDer Bundesminister\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nIn Vertretung\nStefanie Hubig"]}